Verteidigung beim Vorwurf der Korruption im Gesundheitswesen 
- § 299a StGB

Spezialisierte Strafverteidigung für Ärzte, Praxisinhaber und MVZ-Betreiber bei Vorwürfen der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.
  • Klare Handlungsstrategie
  • Bundesweite Strafverteidigung
  • Schneller Termin – binnen 24 Stunden
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Bundesweite Verteidigung bei Korruptionsvorwürfen im Gesundheitswesen

§ 299a StGB ist kein klassisches Korruptionsdelikt. Der Tatbestand liegt an der Schnittstelle von Strafrecht, Berufsrecht und Sozialrecht und wird häufig aus wirtschaftlichen Zusammenhängen heraus bewertet. Eine wirksame Verteidigung setzt deshalb juristische Präzision und Verständnis für die Realität des Gesundheitswesens voraus.

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Verfahren im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht
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Jahre Erfahrung bei §§ 299a / 299b StGB-Verfahren

Mögliche Konsequenzen eines § 299a-Ermittlungsverfahrens

Freiheitsstrafen

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bei Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB).
In besonders schweren Fällen (§ 300 StGB) 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Hohe Geldstrafen & Vermögensabschöpfung

Einziehung der erhaltenen Vorteile nach § 73 StGB.
Zusätzlich können hohe Geldstrafen sowie Rückforderungen der Krankenkassen drohen.

Berufsrechtliche Konsequenzen

Es kann zu einer vorübergehenden Untersagung der Tätigkeit oder zum Entzug der Approbation kommen. Darüber hinaus drohen Kassenzulassungs-Verlust und berufsrechtliche Schritte.

Jetzt frühzeitig handeln

Ein Ermittlungsverfahren nach § 299a StGB entscheidet sich oft früh.
Je eher die Verteidigung strukturiert aufgesetzt wird, desto größer sind die Handlungsspielräume.
Lassen Sie Ihre Situation vertraulich prüfen. 
Ich übernehme die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und entwickle eine klare Verteidigungsstrategie – abgestimmt auf Ihre berufliche und persönliche Situation.

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Kontrolle im Ermittlungsverfahren behalten

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Kein voreiliges Handeln.

Ermittlungsverfahren wegen § 299a StGB beginnen häufig mit überraschenden Maßnahmen oder Schreiben. Reagieren Sie nicht reflexartig. Jede vorschnelle Erklärung kann später rechtlich relevant werden. Sichern Sie Unterlagen, notieren Sie Fristen und lassen Sie das Vorgehen prüfen, bevor Sie handeln.

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Keine Aussagen ohne Akteneinsicht

Gerade in Korruptionsverfahren im Gesundheitswesen starten Ermittlungen häufig aus Anzeigen, Prüfberichten von Kassen oder anonymen Hinweisen. Der Anfangsverdacht ist oft weit gefasst. Welche konkrete Handlung als „Vorteilsgewährung“ oder „Unrechtsvereinbarung“ gewertet wird, ist zu Beginn regelmäßig unklar. Eine Einlassung sollte deshalb erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Aktenlage bekannt ist und die Verteidigungsstrategie feststeht.

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Verfahren strategisch steuern lassen

Eine strukturierte Verteidigung im Ermittlungsstadium kann den weiteren Verlauf entscheidend beeinflussen. Ich übernehme die rechtliche Einordnung, die Kommunikation mit den Behörden und die Entwicklung einer belastbaren Strategie.

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Durchsuchung wegen § 299a?

Unüberlegte Schritte können die Ausgangslage unnötig verschlechtern und spätere Korrekturen erschweren.

Wenn die Verteidigung früh einsetzt, lassen sich Risiken gezielter steuern und Folgen für Strafverfahren, Beruf und wirtschaftliche Stabilität häufig deutlich begrenzen.

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Fallbeispiele aus der Verteidigungspraxis*

*Die dargestellten Fälle sind anonymisiert und beruhen auf typischen Konstellationen aus der anwaltlichen Praxis.

MVZ-Beteiligung und Patientenzuweisung

Ein niedergelassener Arzt war als Gesellschafter an einem MVZ beteiligt und überwies regelmäßig Patienten dorthin. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein, da sie die Überweisungen als wirtschaftlich motiviert und damit als unlautere Bevorzugung wertete. Im Fokus stand der Verdacht einer stillschweigenden Unrechtsvereinbarung zwischen Beteiligung und Zuweisung.


Verteidigung: Eine Beteiligung allein begründet keine Strafbarkeit. Entscheidend waren die medizinische Indikation der Überweisungen, dokumentierte Behandlungsabläufe und die tatsächliche Wahlfreiheit der Patienten. Eine strafbare Verknüpfung ließ sich nicht nachweisen.

Kooperationsvertrag mit Krankenhaus

Ein Facharzt erhielt für Konsiliarleistungen in einem Krankenhaus ein überdurchschnittliches Honorar. Parallel dazu stieg die Zahl der von ihm eingewiesenen Patienten. Die Ermittlungsbehörden sahen hierin den Verdacht, dass das Honorar als Gegenleistung für Patientenzuführungen gezahlt wurde.


Verteidigung: Entscheidend war die konsequente Prüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen. Über dokumentierte Nachweise zu Umfang, Inhalt und medizinischem Nutzen der Konsile sowie zur marktüblichen Angemessenheit der Vergütung ließ sich belegen, dass keine Verknüpfung zwischen Honorar und Einweisungen bestand, und damit keine „Unrechtsvereinbarung“.

Pharmakooperation und Beratungstätigkeit

Ein Arzt war regelmäßig als Referent tätig und Mitglied medizinischer Beiräte. Für diese Tätigkeiten erhielt er Honorare von einem Pharmaunternehmen. Aufgrund einer auffälligen Verordnungsquote leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen § 299a StGB ein.


Verteidigung: Vergütungen für tatsächlich erbrachte Vortrags- und Beratungstätigkeiten sind grundsätzlich zulässig. Maßgeblich war die Dokumentation von Inhalt, Umfang und fachlichem Nutzen der Tätigkeiten sowie die Angemessenheit der Honorare. Entscheidend war zudem, dass sich weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine faktische Verknüpfung zwischen Honoraren und Verordnungsentscheidungen nachweisen ließ.

Wirtschaftliche Beteiligung an Heilmittelpraxis

Ein Orthopäde war an einer Physiotherapiepraxis wirtschaftlich beteiligt und verwies Patienten regelmäßig dorthin. Der Vorwurf: Die Empfehlung sei durch die eigene Beteiligung motiviert gewesen und habe zu einer unzulässigen Bevorzugung geführt.


Verteidigung: Entscheidend war, dass die Zusammenarbeit sozialrechtlich zulässig und klar strukturiert ausgestaltet war. Transparente Beteiligungsverhältnisse, die Einhaltung formaler Anforderungen sowie die nachweisliche Wahlfreiheit der Patienten sprachen gegen eine strafbare Verknüpfung im Sinne einer „Unrechtsvereinbarung“.

Ihre Situation weist Parallelen auf?

Entscheidend sind die Details der Zusammenarbeit und ihre rechtliche Bewertung im Einzelfall.

Jetzt vertraulich prüfen lassen.

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Meine Verteidigungsstrategie bei Vorwürfen nach § 299a StGB

Verfahren wegen § 299a StGB verlangen ein strukturiertes Vorgehen von Beginn an.
Meine Verteidigung folgt einem klaren, mehrstufigen Ablauf mit dem Ziel, Fehler früh zu vermeiden, Vorwürfe rechtlich einzuordnen und das Verfahren möglichst vor einer Anklage zu beenden.

Phase 1

Sofortanalyse

In der Anfangsphase prüfe ich umgehend, ob Ermittlungsmaßnahmen rechtlich angreifbar sind. Dazu gehört die Kontrolle von Durchsuchungsbeschlüssen auf formelle Fehler, die Vermeidung belastender Spontanäußerungen sowie die Sicherung entlastender Unterlagen und Informationen.

Phase 2

Akteneinsicht und Bewertung

Nach Akteneinsicht analysiere ich die Vorwürfe im Detail. Zentrale Frage ist, ob tatsächlich eine strafbare „Unrechtsvereinbarung“ behauptet werden kann oder ob die Ermittlungen auf Vermutungen und pauschalen Annahmen beruhen. Schwachstellen in der Beweisführung werden gezielt herausgearbeitet. Ziel ist es, den Tatbestand des § 299a StGB bereits rechtlich entfallen zu lassen.

Phase 3

Materiell-rechtliche Verteidigung

Auf dieser Grundlage erfolgt die rechtliche Bewertung der Zusammenarbeit. Häufige Ansatzpunkte sind:

  • marktgerechte Vergütung statt strafbarer Vorteile
  • fehlende Verknüpfung zwischen Vorteil und Bevorzugung
  • sozialrechtlich zulässige Kooperationsmodelle (§§ 115a, 140a SGB V) fehlender Wettbewerb oder keine Alternativlosigkeit
Phase 4

Einstellungsverhandlung

Wo die rechtliche Ausgangslage es zulässt, arbeite ich gezielt auf eine Einstellung des Verfahrens hin – etwa nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO. Durch sachliche Aufklärung offener Punkte und rechtliche Argumentation lässt sich in vielen Fällen ein Verfahrensende erreichen, bevor es zu einer Anklage kommt.

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Häufige Fragen zu § 299a StGB

Vorwürfe nach § 299a StGB werfen für Ärzte, Apotheker und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen zahlreiche praktische und rechtliche Fragen auf. In den folgenden FAQ beantworte ich die wichtigsten Fragen aus der Praxis und ordne typische Konstellationen rechtlich ein.

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