1. Auslandsbestechung: Definition und rechtliche Einordnung
Auslandsbestechung bezeichnet im deutschen Strafrecht die Korruption gegenüber Amtsträgern, Richtern oder Soldaten eines ausländischen Staates oder einer internationalen Organisation. Rechtsgrundlage ist § 335a StGB.
Die Vorschrift ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern eine Gleichstellungsnorm. Sie schafft keinen neuen Unrechtstatbestand, sondern bestimmt, dass bestimmte ausländische und internationale Bedienstete für die Anwendung einzelner Bestechungsdelikte den deutschen Amtsträgern gleichstehen. Wer § 335a StGB prüft, prüft daher stets zwei Ebenen: die Gleichstellung nach § 335a StGB und den Tatbestand, auf den verwiesen wird.
§ 335a StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015 eingefügt, das die zuvor in Nebengesetzen geregelte Auslandsbestechung in das Strafgesetzbuch überführte. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 vom 19.06.2019 wurde der Verweisungsumfang des Absatzes 1 erweitert.
Abzugrenzen ist die Auslandsbestechung von der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB. Ist der Empfänger einer Zuwendung nicht Amtsträger im Sinne der Gleichstellung, sondern Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens, richtet sich die Strafbarkeit nach § 299 StGB, nicht nach § 335a StGB. Die Abgrenzung entscheidet über Tatbestand, Strafrahmen und Verfolgungsvoraussetzungen und steht deshalb am Anfang jeder Prüfung.
2. Tatbestand und Verweisungsumfang des § 335a StGB
2.1 Die Gleichstellung nach Absatz 1
§ 335a Abs. 1 StGB stellt für die Anwendung des § 331 Abs. 2, des § 333 Abs. 2 sowie der §§ 332 und 334 StGB, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335 StGB, folgende Personen gleich: einem Richter ein Richter eines ausländischen Staates und ein Richter eines internationalen Gerichts; einem sonstigen Amtsträger ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen, ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen, sowie ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.
Zwei Einschränkungen sind dabei zentral und werden in der Praxis häufig übersehen.
Erstens der begrenzte Verweisungsumfang. Absatz 1 verweist auf § 332 (Bestechlichkeit) und § 334 (Bestechung) sowie auf § 331 Abs. 2 und § 333 Abs. 2 (Richterbezug). Die einfache Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB ist über Absatz 1 nicht erfasst. Das ist kein Detail: Es bedeutet, dass eine Zuwendung ohne Bezug zu einer pflichtwidrigen Diensthandlung über diesen Weg nicht ohne Weiteres strafbar ist.
Zweitens die Begrenzung auf künftige Handlungen. Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nach dem Wortlaut nur für eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht. Ob die Zuwendung eine bereits vorgenommene Diensthandlung honorieren sollte oder auf eine künftige gerichtet war, ist damit ein tatbestandlicher Prüfungspunkt und nicht bloß eine Frage der Strafzumessung.
§ 335a Abs. 2 und Abs. 3 StGB enthalten weitere Gleichstellungen für andere Personengruppen mit jeweils eigenem, abweichendem Verweisungsumfang. Welcher Absatz einschlägig ist, entscheidet darüber, welcher Tatbestand überhaupt zur Anwendung kommt.
2.2 Der Amtsträgerbegriff in der Gleichstellung
Erfasst werden nicht nur klassische Beamte, sondern auch Personen, die beauftragt sind, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat oder Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen. Mitarbeiter staatlich beherrschter Unternehmen fallen darunter jedoch nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob die Person tatsächlich mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beauftragt ist — die bloße Beteiligung des Staates am Unternehmen genügt nicht.
2.3 Vorteil und Unrechtsvereinbarung
Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Empfänger keinen rechtlichen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert. In Betracht kommen neben Geldzahlungen insbesondere Einladungen, die Übernahme von Reisekosten, Beratungsverträge ohne tatsächliche Gegenleistung sowie Zuwendungen an nahestehende Dritte.
Kern der Strafbarkeit ist die Unrechtsvereinbarung. Bei § 334 StGB muss der Vorteil als Gegenleistung dafür gewährt, versprochen oder angeboten werden, dass der Amtsträger eine Diensthandlung vornimmt, die seine Dienstpflichten verletzt. Fehlt diese Austauschbeziehung, entfällt der Tatbestand. Bei Ermessensentscheidungen genügt nach § 334 Abs. 2 StGB die Beeinflussung der Ermessensausübung.
3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Betroffen sind regelmäßig Entscheidungsträger im internationalen Geschäftsverkehr, insbesondere Geschäftsführer, Vorstände, leitende Angestellte und Projektverantwortliche, wenn sie Zahlungen anordnen, genehmigen oder bewusst geschehen lassen. Da Korruptionsdelikte im internationalen Geschäftsverkehr arbeitsteilig ablaufen, kommt daneben Beteiligung nach den §§ 25 bis 27 StGB in Betracht — etwa bei Personen, die Zahlungen organisieren oder weiterleiten oder Verträge mit Vermittlern und Beratern entsprechend strukturieren.
Neben der individuellen Verantwortlichkeit steht die Unternehmensdimension. Nach § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden, wenn Leitungspersonen entsprechende Taten begehen. Praktisch ebenso bedeutsam ist § 130 OWiG: Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist ein eigener Anknüpfungspunkt, der auch dann greifen kann, wenn der Leitungsperson selbst keine Vorsatztat nachzuweisen ist. Der Sitz eines Unternehmens in Deutschland ist hierfür von Bedeutung — für die Strafbarkeit einer natürlichen Person begründet er dagegen für sich genommen nichts.
3.1 Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
Auslandssachverhalte werfen die Frage des Strafanwendungsrechts auf. Einschlägig ist § 5 Nr. 15 StGB: Das deutsche Strafrecht gilt für Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337 StGB unter anderem dann, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist. Das gilt unabhängig vom Recht des Tatorts und damit auch für Taten, die vollständig im Ausland begangen wurden.
Greift § 5 StGB nicht ein, ist auf § 7 StGB zurückzugreifen. Dessen Voraussetzungen sind enger: Nach § 7 Abs. 2 StGB muss die Tat am Tatort mit Strafe bedroht sein oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegen. Ob das Recht des Tatorts den Sachverhalt erfasst, ist deshalb gesondert zu prüfen und nicht zu unterstellen.
4. Ermittlungsverfahren bei Verdacht der Auslandsbestechung
Verfahren wegen Auslandsbestechung beginnen selten mit einer Anzeige. Typische Auslöser sind Feststellungen aus steuerlichen Außenprüfungen, Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz, interne Hinweise aus Compliance- und Hinweisgebersystemen sowie Erkenntnisse ausländischer Ermittlungsbehörden.
Besteht ein Anfangsverdacht, folgen regelmäßig Zwangsmaßnahmen zur Beweissicherung: Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Privatwohnungen, Beschlagnahme von Unterlagen und Datenträgern sowie die Sicherstellung von Finanz- und Kommunikationsdaten. Ziel ist die Rekonstruktion von Zahlungsströmen, interner Kommunikation und Vertragsstrukturen — insbesondere bei Berater- und Vermittlerverträgen.
Da die Sachverhalte mehrere Staaten berühren, kommt der internationalen Rechtshilfe zentrale Bedeutung zu. Über Rechtshilfeersuchen können ausländische Behörden Bankunterlagen übermitteln, Zeugen vernehmen sowie Durchsuchungen und Sicherstellungen durchführen. Für die Verteidigung ist dabei bedeutsam, dass im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweismittel eigenen Verwertungsfragen unterliegen.
5. Strafrechtliche Folgen
5.1 Strafrahmen
Der Strafrahmen richtet sich nach dem Tatbestand, auf den § 335a StGB verweist. Die Bestechung nach § 334 Abs. 1 S. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Bestechlichkeit nach § 332 StGB richtet sich gegen den Vorteilsnehmer.
In besonders schweren Fällen greift § 335 StGB. Für Taten nach § 332 Abs. 1 S. 1 sowie nach § 334 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 beträgt der Strafrahmen dann Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; für Taten nach § 332 Abs. 2 sieht das Gesetz Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor.
Wann ein besonders schwerer Fall vorliegt, bestimmt sich nicht nach einem allgemeinen Gesamtbild, sondern nach den Regelbeispielen des § 335 Abs. 2 StGB. Diese knüpfen unter anderem an einen Vorteil großen Ausmaßes sowie an gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln an. Die Strafzumessung im Übrigen richtet sich nach Umfang der Vorteile, Bedeutung der beeinflussten Entscheidung sowie Dauer und Systematik des Vorgehens.
5.2 Einziehung von Taterträgen
Neben der Strafe ordnen Gerichte regelmäßig die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB an. In Betracht kommen Erlöse aus Aufträgen, die durch die Tat erlangt wurden, sowie Provisionen und sonstige wirtschaftliche Vorteile.
Für die Höhe gilt ein zweistufiger Maßstab. Zunächst ist zu bestimmen, was durch die Tat erlangt wurde. Sodann sind nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB Aufwendungen grundsätzlich abzuziehen; außer Betracht bleibt nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB jedoch, was für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist. Gerade bei Auftragserlösen ist deshalb streitig und im Einzelfall zu klären, ob und in welchem Umfang die zur Auftragsdurchführung erbrachten Leistungen abzugsfähig sind. Für die wirtschaftlichen Folgen ist diese Frage häufig bedeutsamer als das Strafmaß.
6. Strafverteidigung bei Vorwürfen der Auslandsbestechung
Die Verteidigung setzt an den tatbestandlichen Voraussetzungen an, und zwar in der Reihenfolge der Prüfung.
Anwendbares Strafrecht. Zu klären ist, ob deutsches Strafrecht überhaupt gilt — bei ausländischen Beschuldigten und Auslandstaten ist § 5 Nr. 15 StGB nicht selbstverständlich einschlägig, und § 7 StGB verlangt die Strafbarkeit am Tatort.
Richtige Norm. Zu prüfen ist, ob der Empfänger überhaupt der Gleichstellung des § 335a StGB unterfällt oder ob der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des § 299 StGB gehört. Nicht jeder Mitarbeiter eines staatlich geprägten Unternehmens nimmt öffentliche Aufgaben wahr.
Verweisungsumfang und Zeitbezug. Zu prüfen ist, auf welchen Tatbestand § 335a StGB im konkreten Fall verweist und ob sich die Tat auf eine künftige Diensthandlung bezog. Beides kann den Tatbestand entfallen lassen, ohne dass es auf die Beweislage zum Zahlungsvorgang ankommt.
Unrechtsvereinbarung. Nachzuweisen ist eine Austauschbeziehung zwischen Vorteil und pflichtwidriger Diensthandlung. Bei mehrstufigen Zahlungswegen über Vermittler und Berater liegt hier regelmäßig die Schwachstelle der Anklage: Der Nachweis, dass Zahlungen geflossen sind, ersetzt den Nachweis der Unrechtsvereinbarung nicht.
Verfahrensrechtlich beginnt die Verteidigung mit der Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Bis dahin gilt das Schweigerecht — in internationalen Verfahren umso mehr, als Angaben über Rechtshilfe in Parallelverfahren anderer Staaten gelangen können.
FAQ zur Auslandsbestechung (§ 335a StGB)
Was versteht man unter Auslandsbestechung?
Auslandsbestechung bezeichnet Korruption gegenüber Amtsträgern, Richtern oder Soldaten eines ausländischen Staates oder einer internationalen Organisation. § 335a StGB ist dabei kein eigener Straftatbestand, sondern eine Gleichstellungsnorm: Sie ordnet an, dass diese Personen für die Anwendung bestimmter Bestechungsdelikte deutschen Amtsträgern gleichstehen.
Welche Tatbestände erfasst § 335a StGB?
Absatz 1 verweist auf § 331 Abs. 2 und § 333 Abs. 2 sowie auf die §§ 332 und 334 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 335 StGB, und gilt nur für Taten, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung beziehen. Die Absätze 2 und 3 enthalten Gleichstellungen für andere Personengruppen mit abweichendem Verweisungsumfang. Welcher Absatz einschlägig ist, entscheidet über den anwendbaren Tatbestand.
Wann ist deutsches Strafrecht bei Bestechung im Ausland anwendbar?
Nach § 5 Nr. 15 StGB gilt deutsches Strafrecht für Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337 StGB unter anderem dann, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist — unabhängig vom Recht des Tatorts. Im Übrigen richtet sich die Anwendbarkeit nach § 7 StGB, der voraussetzt, dass die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Der Sitz des Unternehmens in Deutschland begründet für sich genommen keine Strafbarkeit einer natürlichen Person.
Wer kann strafrechtlich verantwortlich sein?
In Betracht kommen Geschäftsführer, Vorstände, leitende Angestellte und Projektverantwortliche, die Zuwendungen gewähren, anordnen oder bewusst geschehen lassen, sowie nach den §§ 25 bis 27 StGB Personen, die die Tat organisatorisch unterstützen. Gegen Unternehmen kommen daneben Geldbußen nach den §§ 30, 130 OWiG in Betracht.
Welche Zuwendungen können den Tatbestand erfüllen?
Vorteil ist jede Zuwendung ohne rechtlichen Anspruch, die die Lage des Empfängers verbessert — neben Geldzahlungen etwa die Übernahme von Reise- und Hotelkosten, Einladungen und Sponsoring, Beratungsverträge ohne tatsächliche Gegenleistung sowie Zuwendungen an nahestehende Personen oder Organisationen. Entscheidend ist nicht die Form der Zuwendung, sondern die Unrechtsvereinbarung.
Wie verläuft ein Ermittlungsverfahren?
Auslöser sind häufig steuerliche Außenprüfungen, Geldwäscheverdachtsmeldungen, interne Hinweise oder Erkenntnisse ausländischer Behörden. Es folgen regelmäßig Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Rechtshilfeersuchen, um Zahlungsströme und Kommunikation zu rekonstruieren.
