Auslandsbestechung nach § 335a StGB

Auslandsbestechung betrifft die Einflussnahme auf ausländische Amtsträger durch Vorteile. Was oft als Geschäftsstrategie erscheint, kann strafrechtlich relevant sein. Erfahren Sie, wann Zahlungen strafbar sind.

Illustration zur Auslandsbestechung mit Fokus auf internationale Verträge, Geldflüsse und strafrechtliche Prüfung

1. Auslandsbestechung: Definition und rechtliche Einordnung

Auslandsbestechung bezeichnet im deutschen Strafrecht die Gewährung von Vorteilen an Amtsträger, Richter oder Soldaten eines ausländischen Staates oder internationaler Organisationen, um deren dienstliche Entscheidungen zu beeinflussen.

Rechtsgrundlage ist § 335a StGB, der die klassischen Korruptionsdelikte der §§ 331–335 StGB auf ausländische Amtsträger ausdehnt. Die Norm stellt sicher, dass Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr nach deutschem Strafrecht verfolgt werden kann, auch wenn die Handlung außerhalb Deutschlands stattfindet.

2. Tatbestand der Auslandsbestechung nach § 335a StGB

Die Strafbarkeit wegen Auslandsbestechung ergibt sich aus § 335a StGB in Verbindung mit den Korruptionsdelikten der §§ 332 und 334 StGB. Voraussetzung ist, dass einem ausländischen Amtsträger ein Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird, um dessen dienstliches Verhalten zu beeinflussen.

2.1 Ausländischer Amtsträger im Sinne des § 335a StGB

Der Tatbestand setzt voraus, dass der Empfänger der Zuwendung Amtsträger, Richter oder Soldat eines ausländischen Staates oder einer internationalen Organisation ist. Der Amtsträgerbegriff wird funktional ausgelegt. Erfasst werden daher nicht nur klassische Beamte, sondern auch Personen, die tatsächlich öffentliche Aufgaben wahrnehmen, etwa Mitarbeiter staatlicher Unternehmen oder internationaler Organisationen.

2.2 Vorteilsgewährung

Ein strafrechtlich relevanter Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Empfänger keinen rechtlichen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Situation verbessert. Neben Geldzahlungen können auch andere Leistungen tatbestandsmäßig sein, etwa Einladungen, Reiseübernahmen, Beratungsverträge oder Zuwendungen an nahestehende Dritte.

2.3 Unrechtsvereinbarung und pflichtwidrige Diensthandlung

Kern der Strafbarkeit ist eine sogenannte Unrechtsvereinbarung. Der Vorteil muss als Gegenleistung für eine konkrete dienstliche Handlung gewährt werden, die gegen die Pflichten des Amtsträgers verstößt. Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen Vorteil und dienstlicher Entscheidung. Fehlt diese Austauschbeziehung, liegt regelmäßig keine strafbare Bestechung vor.

3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Auslandsbestechung

Die Strafbarkeit wegen Auslandsbestechung (§ 335a StGB) betrifft regelmäßig Entscheidungsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Verantwortlich sind insbesondere Personen, die über Zahlungen, Verträge oder geschäftliche Beziehungen zu ausländischen Behörden oder staatlichen Unternehmen entscheiden.

3.1 Verantwortlichkeit von Geschäftsleitern und Entscheidungsträgern

Strafrechtlich relevant wird ein Verhalten, wenn Vorteile bewusst gewährt oder veranlasst werden, um eine dienstliche Entscheidung eines ausländischen Amtsträgers zu beeinflussen. In der Praxis geraten häufig

  • Geschäftsführer und Vorstände
  • leitende Angestellte
  • verantwortliche Projektleiter

in den Fokus der Ermittlungen, wenn sie entsprechende Zahlungen anordnen, genehmigen oder dulden.

3.2 Beteiligung mehrerer Personen und Mittäterschaft

Korruptionsdelikte im internationalen Geschäftsverkehr erfolgen häufig arbeitsteilig. Neben dem unmittelbaren Vorteilsgeber können auch Mittäter oder Teilnehmer (§§ 25–27 StGB) strafrechtlich verantwortlich sein.

Dies betrifft insbesondere Personen, die

  • Zahlungen organisieren oder weiterleiten
  • Verträge mit Vermittlern oder Beratern strukturieren
  • die Bestechungshandlung bewusst unterstützen.

3.3 Extraterritoriale Anwendung des deutschen Strafrechts

Ein besonderes Merkmal der Auslandsbestechung ist die extraterritoriale Anwendung des deutschen Strafrechts. Nach den Vorschriften der §§ 5 und 7 StGB kann deutsches Strafrecht auch dann anwendbar sein, wenn die Handlung vollständig im Ausland begangen wurde.

Ein Ermittlungsverfahren in Deutschland kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • der Täter deutscher Staatsbürger ist
  • das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat
  • wesentliche Entscheidungen von Deutschland aus getroffen wurden.

4. Ermittlungsverfahren bei Verdacht der Auslandsbestechung

Ermittlungsverfahren wegen Auslandsbestechung (§ 335a StGB) beginnen häufig durch Hinweise aus anderen Verfahren oder durch internationale Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbehörden. Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters dieser Delikte sind die Ermittlungen regelmäßig komplex und erstrecken sich über mehrere Staaten.

4.1 Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Auslöser eines Ermittlungsverfahrens können insbesondere sein:

  • Hinweise aus steuerlichen Außenprüfungen
  • Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz
  • Whistleblower-Hinweise innerhalb von Unternehmen
  • Erkenntnisse aus ausländischen Ermittlungsverfahren

Besteht ein Anfangsverdacht, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein und prüft, ob Zahlungen oder sonstige Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beeinflussung ausländischer Amtsträger stehen.

4.2 Zwangsmaßnahmen und Beweissicherung

Im Ermittlungsverfahren können strafprozessuale Maßnahmen angeordnet werden, um Beweise zu sichern. Dazu zählen insbesondere

  • Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Privatwohnungen
  • Beschlagnahme von Unterlagen und Datenträgern
  • Sicherstellung von Finanz- und Kommunikationsdaten

Ziel ist es, Zahlungsströme, interne Kommunikation und Vertragsstrukturen zu rekonstruieren.

4.3 Internationale Rechtshilfe

Da Sachverhalte der Auslandsbestechung regelmäßig mehrere Staaten betreffen, greifen Ermittlungsbehörden auf internationale Rechtshilfe zurück. Über Rechtshilfeersuchen können ausländische Behörden etwa

  • Bankunterlagen übermitteln
  • Zeugen vernehmen
  • Durchsuchungen oder Sicherstellungen durchführen.

Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Staaten ist häufig entscheidend für die Aufklärung der tatsächlichen Abläufe.

5. Strafrechtliche Folgen der Auslandsbestechung (§ 335a StGB)

Wird eine Auslandsbestechung nach § 335a StGB nachgewiesen, drohen neben strafrechtlichen Sanktionen regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Maßgeblich sind dabei sowohl die Strafandrohungen der Korruptionsdelikte als auch Maßnahmen der Vermögensabschöpfung.

5.1 Geld- oder Freiheitsstrafe

Die Auslandsbestechung knüpft an die Tatbestände der Vorteilsgewährung und Bestechung (§§ 333, 334 StGB) an. Im Falle einer Verurteilung drohen

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bei Vorteilsgewährung oder Bestechung (§§ 333, 334 StGB). (Die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Die Bestechung (§ 334 StGB) stellt die schwerere Form dar und wird regelmäßig mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.)
  • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen (§ 335 StGB).

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat nach ihrem Gesamtbild ein besonders hohes Unrecht aufweist. Dies kann insbesondere angenommen werden bei

  • hohen Bestechungssummen,
  • einer erheblichen Bedeutung der beeinflussten dienstlichen Entscheidung,
  • einer systematischen oder wiederholten Vorgehensweise oder
  • einer herausgehobenen Stellung des Täters oder des Amtsträgers.

Die konkrete Strafhöhe richtet sich insbesondere nach

  • dem Umfang der gewährten Vorteile,
  • der Bedeutung der beeinflussten Entscheidung,
  • der Dauer und Systematik des Vorgehens.

5.2 Vermögensabschöpfung und Einziehung von Taterträgen

Neben der eigentlichen Strafe ordnen Gerichte regelmäßig die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB an. Ziel dieser Maßnahme ist es, wirtschaftliche Vorteile aus der Straftat vollständig abzuschöpfen.

Im Zusammenhang mit Auslandsbestechung kann dies insbesondere bedeuten, dass

  • Gewinne aus erlangten Aufträgen
  • erhaltene Provisionen oder Boni
  • sonstige wirtschaftliche Vorteile

eingezogen werden. Diese Maßnahmen können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben und im Einzelfall die wirtschaftliche Grundlage eines Unternehmens oder einer verantwortlichen Person gefährden.

6. Strafverteidigung bei Vorwürfen der Auslandsbestechung

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Auslandsbestechung (§ 335a StGB) konzentriert sich auf die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen sowie der Beweislage im Ermittlungsverfahren. Da internationale Sachverhalte häufig komplexe Geschäftsstrukturen und mehrstufige Zahlungswege betreffen, bestehen in der Praxis regelmäßig Ansatzpunkte, um den Tatverdacht zu entkräften.

6.1 Prüfung der Amtsträgereigenschaft

Ein zentraler Angriffspunkt der Verteidigung ist die Frage, ob der Empfänger der Zuwendung tatsächlich Amtsträger im Sinne des § 335a StGB war. Nicht jeder Mitarbeiter eines staatlich geprägten Unternehmens oder einer Organisation erfüllt automatisch diese Voraussetzung. Entscheidend ist, ob die Person tatsächlich Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

6.2 Unrechtsvereinbarung

Für eine Strafbarkeit muss ein Vorteil als Gegenleistung für eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung gewährt worden sein. Die Staatsanwaltschaft muss daher eine eindeutige Austauschbeziehung zwischen Vorteil und Entscheidung nachweisen. Fehlt ein solcher Zusammenhang, kann der Tatbestand der Bestechung entfallen.

6.3 Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren

Eine wirksame Verteidigung beginnt regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren. Grundlage ist zunächst die vollständige Akteneinsicht nach § 147 StPO, um den Ermittlungsstand und die vorhandenen Beweismittel zu analysieren.

Erst auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist oder ob rechtliche Einwendungen gegen den Tatvorwurf erhoben werden sollten. Ziel ist es häufig, bereits im Ermittlungsverfahren Zweifel an der Strafbarkeit zu begründen und eine Anklage zu vermeiden.

FAQ zur Auslandsbestechung (§ 335a StGB)

Was versteht man unter Auslandsbestechung?

Auslandsbestechung bezeichnet die Gewährung oder das Versprechen eines Vorteils an Amtsträger, Richter oder Soldaten eines ausländischen Staates oder internationaler Organisationen, um deren dienstliche Entscheidungen zu beeinflussen. Die Strafbarkeit ergibt sich aus § 335a StGB, der die deutschen Korruptionsdelikte auch auf ausländische Amtsträger erstreckt.

Wann ist deutsches Strafrecht bei Bestechung im Ausland anwendbar?

Deutsches Strafrecht kann auch dann gelten, wenn die Tat vollständig im Ausland begangen wurde. Eine Strafverfolgung in Deutschland kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter deutscher Staatsbürger ist, das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat oder Entscheidungen von Deutschland aus getroffen wurden.

Wer kann wegen Auslandsbestechung strafrechtlich verantwortlich sein?

Strafrechtlich verantwortlich können insbesondere Geschäftsführer, Vorstände, leitende Angestellte oder Projektverantwortliche sein, wenn sie Vorteile an ausländische Amtsträger gewähren oder entsprechende Zahlungen anordnen oder dulden. Auch Personen, die die Tat organisatorisch unterstützen, können als Mittäter oder Gehilfen belangt werden.

Welche Vorteile können den Tatbestand der Bestechung erfüllen?

Ein strafrechtlich relevanter Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat und die seine Situation verbessert. Dazu zählen nicht nur Geldzahlungen, sondern auch andere Leistungen, etwa

  • Übernahme von Reise- oder Hotelkosten
  • Einladungen oder Sponsoring
  • Beratungsverträge ohne tatsächliche Gegenleistung
  • Zuwendungen an nahestehende Personen oder Organisationen.

Wie verläuft ein Ermittlungsverfahren wegen Auslandsbestechung?

Ermittlungen beginnen häufig durch Hinweise aus Steuerprüfungen, Geldwäscheverdachtsmeldungen oder internationale Zusammenarbeit von Behörden. Die Staatsanwaltschaft kann anschließend Maßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder internationale Rechtshilfeersuchen veranlassen, um Zahlungsströme und Kommunikationsvorgänge zu rekonstruieren.

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