Pflegebetrug ist der Vorwurf, Leistungen der Pflege gegenüber den Pflege- oder Krankenkassen unrichtig abgerechnet und dadurch eine Zahlung erlangt zu haben, die nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldet war. Ein eigener Straftatbestand mit diesem Namen existiert nicht; der Vorwurf ist stets Betrug nach § 263 StGB, begangen durch die Einreichung einer Abrechnung, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Praktisch relevant ist er vor allem für ambulante Pflegedienste, die ihre Leistungen unmittelbar mit der zuständigen Kasse abrechnen.
Betroffen sind vor allem Betreiber und Geschäftsführer ambulanter Pflegedienste, verantwortliche Pflegefachkräfte und, in organisierten Fällen, auch Pflegebedürftige selbst. Entscheidend ist eine Besonderheit, die den Pflegebetrug von einem gewöhnlichen Betrug abhebt: Nach der Rechtsprechung kann bereits die Verletzung einer formalen Abrechnungsvoraussetzung die gesamte Vergütung zum Schaden machen, auch wenn tatsächlich gepflegt wurde.
Wie sich Pflegeleistungen abrechnen
Der Vorwurf des Pflegebetrugs knüpft an die Mechanik der Abrechnung an. Die Kosten der Pflege tragen im Regelfall nicht die Betroffenen, sondern die Sozialversicherung: Die soziale Pflegeversicherung übernimmt die häusliche Pflegehilfe (§ 36 SGB XI), die Krankenversicherung die medizinisch veranlasste häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V). Der Pflegedienst erbringt die Leistung beim Pflegebedürftigen und rechnet sie unmittelbar mit der zuständigen Kasse ab.
Zulasten der Kassen abrechnen darf ein ambulanter Pflegedienst nur, wenn er über einen Versorgungsvertrag verfügt (§ 72 SGB XI). Dieser setzt voraus, dass die Pflege unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft steht — der verantwortlichen Pflegefachkraft, in der Praxis Pflegedienstleitung oder PDL genannt (§ 71 i. V. m. § 72 Abs. 3 SGB XI; im Gesetzeswortlaut inzwischen teilweise „verantwortliche Pflegefachperson“). Sie ist keine bloße Formalie: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss sie die Pflegeleistungen zumindest in ihren Grundzügen selbst festlegen, ihre Durchführung organisieren und angemessen überwachen. Eine nur auf dem Papier benannte Kraft genügt deshalb nicht.
Reicht der Dienst eine Abrechnung ein, erklärt er damit zugleich stillschweigend, dass die abgerechnete Leistung nach den geltenden Vergütungsregelungen erbracht wurde und ein entsprechender Anspruch besteht. Diese in jeder Abrechnung mitschwingende Erklärung ist der Anknüpfungspunkt des Betrugsvorwurfs: Trifft sie nicht zu, liegt eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB vor, und die auf sie hin erfolgte Zahlung der Kasse ist die schädigende Vermögensverfügung. Weil die Sachbearbeiter im standardisierten Massenverfahren die Einzelheiten nicht prüfen, genügt insoweit ihr sachgedankliches Mitbewusstsein, die Abrechnung sei insgesamt in Ordnung.
Die typischen Vorwürfe
Die Vorwürfe gegen Pflegedienste lassen sich in fünf typische Fallgruppen ordnen. Vertiefend dazu der Ratgeber zum Abrechnungsbetrug im Pflegedienst.
Nicht erbrachte Leistungen. Der klarste Fall ist die Abrechnung von Leistungen, die nie erbracht wurden, sogenannte Luftleistungen (siehe Glossar: Scheinbehandlung): abgerechnete Hausbesuche, die nicht stattgefunden haben, oder Leistungspositionen, die über das tatsächlich Geleistete hinausgehen.
Unzureichend qualifiziertes Personal. Wird eine Leistung, die eine bestimmte Qualifikation voraussetzt, durch nicht entsprechend ausgebildete Kräfte erbracht, aber als vollwertige Leistung abgerechnet, entspricht die Abrechnung nicht den vertraglichen Vorgaben.
Fehlende verantwortliche Pflegefachkraft. Führt der Dienst über einen Zeitraum keine verantwortliche Pflegefachkraft, fehlt eine zwingende Voraussetzung des Vergütungsanspruchs, obwohl die einzelnen Pflegehandlungen ausgeführt worden sein mögen.
Manipulierte Nachweise. Leistungsnachweise, Tourenpläne oder die Unterschriften der Pflegebedürftigen werden nachträglich erstellt, ergänzt oder gefälscht, um eine tatsächlich nicht so erbrachte Versorgung zu belegen.
Zusammenwirken mit Pflegebedürftigen. In organisierten Konstellationen bestätigen Pflegebedürftige Leistungen, die sie nicht erhalten haben, und erhalten dafür einen Teil der Vergütung zurück. Hier verschiebt sich der Vorwurf von einzelnen Falschabrechnungen zu einem planmäßig aufgezogenen System.
Wie wird der Schaden beim Pflegebetrug berechnet?
Beim Pflegebetrug entscheidet sich fast alles am Vermögensschaden. Das Gesetz verlangt in § 263 StGB einen Schaden, sagt aber nicht, wie er zu bemessen ist, wenn die Pflege tatsächlich stattgefunden hat und nur eine formale Voraussetzung der Abrechnung fehlte. Wirtschaftlich betrachtet hat die Kasse in diesem Fall eine Gegenleistung erhalten, und man könnte den Wert der geleisteten Pflege gegenrechnen.
Diese Frage beantwortet die Rechtsprechung mit der sogenannten streng formalen Betrachtungsweise: Erfüllt eine Leistung die zwingenden Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nicht, ist sie insgesamt nicht erstattungsfähig, und der Schaden entspricht der gesamten gezahlten Vergütung, nicht nur einer Differenz. Für die Abrechnung häuslicher Krankenpflege durch nicht entsprechend qualifiziertes Personal hat der Bundesgerichtshof dies bereits früh so entschieden (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14, NStZ 2014, 640). Auf den Einsatz eines Pflegedienstes ohne die vertraglich notwendige verantwortliche Pflegefachkraft hat er die Linie zuletzt zweimal übertragen: Rechnet der Dienst Leistungen nach dem SGB V oder dem SGB XI ab, ohne eine solche Fachkraft tatsächlich einzusetzen, tritt der Schaden in Höhe der gesamten gezahlten Vergütung ein, unabhängig davon, ob die Pflege für die Versicherten nützlich war (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025 – 6 StR 294/24; BGH, Beschluss vom 7. August 2025 – 6 StR 239/24, BeckRS 2025, 23802). Das Fehlen der Pflegedienstleitung ist danach kein bloß organisatorischer Verstoß, sondern ein qualitativer Mangel der geschuldeten Leistung.
Diese Härte hat allerdings eine Grenze, die für die Verteidigung zentral ist. Auch bei streng formaler Betrachtung entfällt der Vergütungsanspruch für abgrenzbare, vollkommen ordnungsgemäß erbrachte Leistungen nicht; er entfällt nur insoweit, als er von dem Abrechnungsmangel konkret betroffen ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23, Rn. 27 — dort zur Abrechnung von Corona-Testleistungen; ausdrücklich fortgeführt in BGH, Urteil vom 12. März 2025 – 2 StR 100/24). Ein einzelner formaler Fehler „infiziert“ also nicht ohne Weiteres das gesamte Abrechnungsvolumen. Ob ein Mangel die gesamte Abrechnung erfasst, hängt davon ab, worauf er sich bezieht: Das dauerhafte Fehlen der Pflegedienstleitung betrifft die Leistungserbringung insgesamt, ein punktueller Qualifikationsmangel bei einzelnen Einsätzen dagegen nur diese. Eine genaue rechnerische Aufbereitung der Leistungsströme kann die angenommene Schadenssumme deshalb erheblich verringern. Im Schrifttum wird die streng formale Betrachtungsweise ohnehin kritisiert, weil sie den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung ausblendet.
Weitere strafrechtliche Gefahrenpunkte
Neben dem Betrug kommen beim Pflegebetrug je nach Sachverhalt weitere Tatbestände in Betracht; der Betrugsvorwurf steht selten allein.
Besonders schwerer Fall und gewerbsmäßiger Bandenbetrug (§ 263 Abs. 3 und Abs. 5 StGB). Wer fortlaufend abrechnet, um sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, handelt gewerbsmäßig; das erfüllt zunächst nur das Regelbeispiel des Absatzes 3. Zum Verbrechen wird die Tat erst, wenn gewerbsmäßiges Handeln und die Mitgliedschaft in einer Bande zusammentreffen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hat; eine Bande setzt mindestens drei Personen voraus. Näheres unten unter „Was strafrechtlich und wirtschaftlich droht“.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Das Fälschen von Unterschriften auf Leistungsnachweisen tritt als eigenständiges Delikt neben den Betrug. Zu unterscheiden ist davon das nachträgliche Ausfüllen eigener Nachweise unter eigenem Namen: Eine inhaltlich unwahre, aber vom erkennbaren Aussteller herrührende Urkunde ist eine straflose schriftliche Lüge; § 267 StGB schützt die Echtheit, nicht die Wahrheit.
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB). Zahlungen für die Zuweisung von Patienten oder für Verordnungen können unabhängig von der Abrechnung strafbar sein.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Wird Pflegepersonal ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt oder werden Honorarkräfte als Scheinselbstständige eingesetzt, kommt dieser Vorwurf regelmäßig hinzu.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO). In organisierten Konstellationen fließen die Erträge häufig in eine unrichtige steuerliche Erklärung ein.
Ist gute Pflege eine Verteidigung?
Ein verbreiteter Irrtum lautet, es könne kein Betrug vorliegen, wenn die Pflegebedürftigen tatsächlich versorgt und zufrieden waren. Nach der streng formalen Betrachtungsweise trifft das nicht ohne Weiteres zu: Fehlt eine zwingende Abrechnungsvoraussetzung, entfällt der Schaden nicht dadurch, dass gepflegt wurde.
Der tatsächlich erbrachte Aufwand ist damit aber nicht bedeutungslos — im Gegenteil, er entscheidet an drei Stellen. Er bestimmt, welche abgrenzbaren Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden und deshalb aus dem Schaden herauszurechnen sind. Er ist, wie sogleich zu zeigen, für die Höhe der Einziehung maßgeblich. Und er kann bei der Strafzumessung erheblich ins Gewicht fallen. Der Satz „es wurde doch gepflegt“ ersetzt keine Verteidigung, liefert ihr aber Material.
Was strafrechtlich und wirtschaftlich droht
Der Strafrahmen reicht von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 263 Abs. 1 StGB). In besonders schweren Fällen — insbesondere bei gewerbsmäßiger Begehung oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, den die Rechtsprechung ab 50.000 Euro je Tat annimmt — beträgt er sechs Monate bis zehn Jahre (§ 263 Abs. 3 StGB). Ein Jahr bis zehn Jahre, in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre, sieht § 263 Abs. 5 StGB nur für den gewerbsmäßigen Bandenbetrug vor, also bei kumulativem Vorliegen beider Merkmale. Für die Verjährung gilt: Regelbeispiele verlängern die Frist nicht (§ 78 Abs. 4 StGB), sodass es bei fünf Jahren bleibt; nur der Verbrechenstatbestand des Absatzes 5 verjährt in zehn Jahren.
Neben der Strafe steht die Vermögensabschöpfung. Eingezogen wird der Wert des durch die Tat Erlangten (§§ 73, 73c StGB). Verbreitet ist die Vorstellung, dabei werde der gesamte beanstandete Umsatz abgeschöpft, weil Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB nicht abzugsfähig seien. In dieser Pauschalität trifft das nicht zu.
Der Bundesgerichtshof hat für den ärztlichen Abrechnungsbetrug entschieden, dass der den Honoraren zugrundeliegende anteilige Personal- und Materialaufwand für die Erbringung der Behandlung Aufwendung im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB ist und damit grundsätzlich abgezogen wird. Zwar handelt es sich um eine Investition „in Verbotenes“ im Sinne des Abzugsverbots; sie unterfällt aber der Rückausnahme des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB, weil der Leistungserbringer mit der Behandlung zugleich eine Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten erfüllt (BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110). Nicht abzugsfähig bleiben allgemeine, „sowieso“ angefallene Geschäftskosten wie Miete oder Versicherungsentgelte, weil ihnen der innere Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschehen fehlt. Umfang und Wert der Aufwendungen dürfen geschätzt werden (§ 73d Abs. 2 StGB).
Für den Pflegedienst ist damit die entscheidende Frage, ob die erbrachte Pflege wirtschaftlich werthaltig war. Wo sie durch nicht qualifiziertes Personal erbracht wurde und ihr Wert nach der Rechtsprechung gegen Null geht, sind auch die Aufwendungen wertlos und nicht abzuziehen. Wo die Pflege selbst fachgerecht erbracht wurde und allein die Leitungsstruktur beanstandet wird, liegt der Fall anders. Diese Unterscheidung sauber herauszuarbeiten, ist wirtschaftlich oft wichtiger als der Streit um den Schuldspruch.
Ein zweiter Ansatzpunkt betrifft die Person des Einziehungsadressaten. Bei einem in der Rechtsform einer GmbH geführten Dienst fließen die Zahlungen zunächst der Gesellschaft zu, nicht dem Geschäftsführer persönlich. Eine Einziehung des Wertersatzes gegen den Inhaber als Privatperson setzt deshalb Feststellungen dazu voraus, dass das Geld anschließend ohne Rechtsgrund an ihn weitergeleitet wurde; fehlen diese, ist die persönliche Einziehung rechtsfehlerhaft (BGH – 6 StR 239/24). Die bloße Verfügungsgewalt über das Geschäftskonto genügt nicht.
Bereits im Ermittlungsverfahren kann ein Vermögensarrest (§ 111e StPO) Konten und Außenstände einfrieren; entzieht dies dem Dienst die Liquidität, droht die Insolvenz, bevor überhaupt ein Urteil vorliegt.
Hinzu treten Folgen außerhalb des Strafrechts. Die Kassen fordern die gezahlte Vergütung sozialrechtlich zurück. Die Landesverbände der Pflegekassen können den Versorgungsvertrag mit Jahresfrist kündigen, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht nur vorübergehend fehlt, und ohne Frist, wenn die Einrichtung ihre Pflichten gegenüber Pflegebedürftigen oder Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist (§ 74 Abs. 1 und 2 SGB XI). Damit entfällt die wirtschaftliche Grundlage des Dienstes; gegen eine solche Kündigung ist einstweiliger Rechtsschutz vor dem Sozialgericht möglich und in der Praxis auch erfolgreich gewesen.
Aufgedeckt werden solche Fälle häufig durch die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, die die Kranken- und Pflegekassen nach § 197a SGB V und § 47a SGB XI eingerichtet haben und die Verdachtsfälle an die Staatsanwaltschaft weitergeben.
Abgrenzung: Abrechnungsfehler oder Betrug?
Nicht jede fehlerhafte Abrechnung ist eine Straftat. Das Abrechnungsrecht der Pflege ist ein dichtes Geflecht aus gesetzlichen, vertraglichen und untergesetzlichen Vorgaben, und einzelne Fehler sind bei einer Vielzahl von Leistungen kaum vermeidbar.
Die Grenze zum Betrug verläuft beim Vorsatz. Betrug setzt voraus, dass die abrechnende Person die Unrichtigkeit kannte oder billigend in Kauf nahm. Wer sich innerhalb eines vertretbaren Auslegungsspielraums bei einer unklaren Vergütungsregelung bewegt oder sich zuvor um eine fachkundige Auskunft der Vertragspartner bemüht hat, handelt regelmäßig ohne den erforderlichen Vorsatz, selbst wenn die Auffassung sich später als unzutreffend erweist. Auch ein systematischer Fehler in einer an nachgeordnete Mitarbeiter delegierten Abrechnung darf der Geschäftsführung nicht ohne konkrete Anhaltspunkte als eigener Vorsatz zugerechnet werden.
Sorgfältig zu trennen sind ferner bloße Dokumentationsmängel und tatsächliche Leistungsdefizite. Eine lückenhafte Dokumentation ist zunächst ein vertragliches Fehlverhalten; sie ist nur dann mit einer Täuschung über die Leistungserbringung gleichzusetzen, wenn die Dokumentation als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs vereinbart ist. Lässt sich die Erbringung der Pflege anderweitig belegen, etwa durch Aussagen von Patienten oder Angehörigen, fehlt es an einem Schaden.
Die strafrechtliche Verantwortung verteilt sich zudem auf verschiedene Beteiligte. Der Betreiber oder Geschäftsführer trägt sie für die Abrechnung und die Organisation des Dienstes. Eine angestellte Pflegekraft, die ihre Touren ordnungsgemäß leistet und dokumentiert, macht sich nicht allein deshalb strafbar, weil an anderer Stelle falsch abgerechnet wird; anders liegt es, wenn sie wissentlich Nachweise fälscht. Pflegebedürftige, die für die Bestätigung nicht erhaltener Leistungen eine Gegenleistung annehmen, können sich als Mittäter oder Teilnehmer strafbar machen.
Wird ein Fehler erkannt, ist die freiwillige Korrektur und Rückzahlung ein starkes Entlastungsargument. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wie im Steuerstrafrecht gibt es hier nicht, doch ein Schadensausgleich vor Entdeckung wirkt erheblich strafmildernd und führt in geeigneten Fällen zur Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO oder wird über den Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) berücksichtigt. Ein solcher Schritt sollte nur über die Verteidigung erfolgen, damit eine Erklärung gegenüber den Kassen nicht als Geständnis in das Strafverfahren gerät.
Praktischer Hinweis
Am Anfang steht die nüchterne Prüfung, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden, welche formalen Voraussetzungen im fraglichen Zeitraum vorlagen und wo genau die Abrechnung von den Vorgaben abweicht. Abrechnungsunterlagen, Dienstpläne und Qualifikationsnachweise sollten frühzeitig gesichert und geordnet werden, denn sie tragen die Frage des Vorsatzes, die des Schadensumfangs und die der abzugsfähigen Aufwendungen gleichermaßen.
Die Zählung der Taten ist dabei kein Nebenpunkt: Die Rechtsprechung knüpft an die einzelne eingereichte Abrechnung an, sodass ältere Zeiträume gesondert auf Verjährung zu prüfen sind und sich zugleich entscheidet, ob die Wertgrenze des besonders schweren Falles je Tat erreicht ist. Wegen der Wechselwirkung von Strafverfahren, Rückforderung, Vermögensarrest und drohender Kündigung des Versorgungsvertrags empfiehlt sich früh eine abgestimmte Verteidigung gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs, die alle Ebenen zusammen denkt.
Häufige Fragen
Liegt ein Schaden auch dann vor, wenn tatsächlich gepflegt wurde?
Nach der streng formalen Betrachtungsweise ja, wenn eine zwingende Voraussetzung des Vergütungsanspruchs fehlt, etwa der Einsatz einer verantwortlichen Pflegefachkraft. Abgrenzbare, vollständig ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben davon aber unberührt.
Wird bei der Einziehung der gesamte Umsatz abgeschöpft?
Nicht zwingend. Der anteilige Personal- und Materialaufwand für die erbrachte Leistung ist nach § 73d Abs. 1 StGB grundsätzlich abzuziehen; nicht abzugsfähig sind allgemeine Geschäftskosten wie Miete. Anders liegt es, wenn die erbrachte Leistung wirtschaftlich wertlos war.
Kann gegen den Geschäftsführer persönlich eingezogen werden?
Nur, wenn festgestellt ist, dass die der Gesellschaft zugeflossenen Beträge ohne Rechtsgrund an ihn weitergeleitet wurden. Die Verfügungsgewalt über das Geschäftskonto genügt nicht.
Wann verjährt Pflegebetrug?
Regelmäßig in fünf Jahren; Regelbeispiele des besonders schweren Falles verlängern die Frist nicht. Nur der gewerbsmäßige Bandenbetrug verjährt in zehn Jahren. Maßgeblich ist die einzelne Abrechnung.
Was droht beim Pflegebetrug neben dem Strafverfahren?
Sozialrechtliche Rückforderung, Vermögensarrest und die Kündigung des Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Pflegekassen nach § 74 SGB XI.
