Zuweisung gegen Entgelt

Was bedeutet Zuweisung gegen Entgelt im Strafrecht? Erfahren Sie, wann Patientenzuweisungen strafbar werden.

Zuweisung gegen Entgelt im Gesundheitswesen mit Austausch von Patientenakten und Geld zwischen zwei Parteien

1. Zuweisung gegen Entgelt: Begriff und rechtliche Einordnung

Die Zuweisung gegen Entgelt bezeichnet im Strafrecht eine Konstellation, in der ein Angehöriger eines Heilberufs für die Zuführung von Patienten, Untersuchungsmaterial oder die Bevorzugung bestimmter medizinischer Leistungen einen Vorteil erhält oder fordert. Strafrechtlich relevant wird dieses Verhalten insbesondere im Rahmen der Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen nach §§ 299a und 299b StGB.

Der Begriff beschreibt damit die unzulässige Verknüpfung zwischen einer medizinischen Zuweisungsentscheidung und einer wirtschaftlichen Gegenleistung. Eine solche Kopplung kann den Tatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) oder der Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB) erfüllen, sofern die Zuwendung als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erfolgt.

Die strafrechtliche Relevanz liegt darin, dass medizinische Entscheidungen ausschließlich nach fachlichen Kriterien und nicht aufgrund wirtschaftlicher Anreize getroffen werden sollen. Sobald eine Zuweisungsentscheidung durch einen Vorteil beeinflusst wird, kann dies den Schutz des lauteren Wettbewerbs sowie das Vertrauen der Patienten in die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gefährden.

2. Zuweisung gegen Entgelt als Tatbestand der §§ 299a, 299b StGB

Die strafrechtliche Relevanz der Zuweisung gegen Entgelt ergibt sich aus den Korruptionsdelikten im Gesundheitswesen nach §§ 299a und 299b StGB. Während § 299a StGB die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (Annahme eines Vorteils) unter Strafe stellt, erfasst § 299b StGB die Bestechung im Gesundheitswesen (Gewährung eines Vorteils).

Der Tatbestand setzt voraus, dass ein Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt oder angenommen wird. Im Zentrum steht dabei die Verknüpfung zwischen einer heilberuflichen Entscheidung und einer wirtschaftlichen Zuwendung.

2.1 Tatobjekt: Verordnung, Bezug und Patientenzuweisung

Die Strafnorm erfasst insbesondere drei typische Konstellationen medizinischer Entscheidungen:

  • Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln
  • Bezug medizinischer Produkte oder Dienstleistungen
  • Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

Gerade bei der Patientenzuweisung an Labore, Kliniken, Apotheken oder andere Leistungserbringer entsteht häufig der Verdacht einer Zuweisung gegen Entgelt, wenn wirtschaftliche Vorteile mit dieser Entscheidung verknüpft sind.

2.2 Vorteilsbegriff im Gesundheitswesen

Der strafrechtliche Vorteilsbegriff wird sehr weit verstanden. Als Vorteil gilt jede Besserstellung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage, auf die kein Anspruch besteht.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Geldzahlungen oder Umsatzbeteiligungen
  • überhöhte Beratungs- oder Vortragshonorare
  • Beteiligungen an Unternehmen mit Zuweisungsbezug
  • Einladungen, Sponsoring oder Sachleistungen

Entscheidend ist nicht die äußere Form der Zuwendung, sondern ihre funktionale Bedeutung im Austauschverhältnis zur medizinischen Entscheidung.

2.3 Unrechtsvereinbarung und Kausalzusammenhang

Kern des Tatbestandes ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung. Darunter versteht man die stillschweigende oder ausdrückliche Absprache, dass ein Vorteil gerade als Gegenleistung für eine bevorzugte Verordnung oder Zuweisung gewährt wird.

Dabei genügt bereits eine mittelbare Verknüpfung zwischen Vorteil und Bevorzugung. Ein konkreter Schaden für Patienten oder Krankenkassen ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich, da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.

2.4 Vorsatz und subjektiver Tatbestand

Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich handelt. Er muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der gewährte oder angenommene Vorteil mit einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb verknüpft ist.

Fehlt dieses Wissen oder ging der Beteiligte von der Rechtmäßigkeit einer Kooperation aus, kann der Vorsatz entfallen. In der Praxis spielt daher die subjektive Vorstellung der Beteiligten über die Zulässigkeit der Zusammenarbeit eine zentrale Rolle für die strafrechtliche Bewertung.

3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Zuweisung gegen Entgelt

Die Strafbarkeit wegen Zuweisung gegen Entgelt richtet sich nach den Korruptionsdelikten im Gesundheitswesen gemäß §§ 299a und 299b StGB. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Bestechlichkeit auf Empfängerseite und der Bestechung auf Geberseite. Strafbar ist daher nicht nur der Heilberufler, der einen Vorteil für eine Zuweisung annimmt, sondern auch derjenige, der einen solchen Vorteil gewährt oder verspricht.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit hängt maßgeblich vom Täterkreis, der konkreten Rolle im Zuweisungsgeschehen sowie von möglichen Beteiligungsformen ab.

3.1 Täterkreis der §§ 299a, 299b StGB

Der persönliche Anwendungsbereich der Norm ist klar definiert. Täter der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) können nur Angehörige eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung sein. Dazu zählen insbesondere:

  • Ärzte und Zahnärzte
  • Apotheker
  • Psychotherapeuten
  • Angehörige weiterer staatlich geregelter Gesundheitsfachberufe (z. B. Physiotherapeuten, Logopäden)

Die Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB) richtet sich dagegen gegen jede Person, die einem solchen Berufsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

3.2 Verantwortlichkeit von Ärzten, Apothekern und anderen Heilberufen

Für Heilberufler besteht das strafrechtliche Risiko insbesondere dann, wenn medizinische Entscheidungen mit wirtschaftlichen Vorteilen verknüpft werden. Dies betrifft vor allem:

  • Patientenzuweisungen an Labore, Kliniken oder MVZ
  • bevorzugte Verordnung bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel
  • wirtschaftliche Beteiligungen an Unternehmen mit Zuweisungsbezug

Bereits die Annahme eines Vorteils im Zusammenhang mit einer solchen Bevorzugung kann den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllen.

3.3 Beteiligung von Unternehmen, Kliniken und MVZ

Neben einzelnen Berufsträgern können auch Unternehmen im Gesundheitswesen in die strafrechtliche Bewertung einbezogen werden. Dies betrifft insbesondere:

  • Betreiber von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)
  • Pharma- oder Medizintechnikunternehmen
  • Labore oder private Klinikbetreiber

Die Verantwortlichkeit kann sich hier aus Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe ergeben. Geschäftsleiter oder verantwortliche Mitarbeiter können strafrechtlich belangt werden, wenn sie wirtschaftliche Vorteile gewähren oder entsprechende Zuweisungsmodelle organisieren.

4. Strafrechtliche Folgen einer Zuweisung gegen Entgelt

Eine Verurteilung wegen Zuweisung gegen Entgelt im Rahmen der Korruptionsdelikte nach §§ 299a, 299b StGB kann erhebliche strafrechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben der eigentlichen Strafe drohen insbesondere weitreichende Vermögensmaßnahmen durch die strafrechtliche Einziehung.

4.1 Strafrahmen der §§ 299a, 299b StGB

Der Grundtatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Die Strafzumessung richtet sich im Einzelfall unter anderem nach

  • Höhe und Art des gewährten Vorteils
  • Dauer und Systematik der Zusammenarbeit
  • Umfang der beeinflussten Zuweisungen oder Verordnungen

Auch bereits einzelne Zuwendungen können den Tatbestand erfüllen, wenn eine entsprechende Unrechtsvereinbarung vorliegt.

4.2 Besonders schwere Fälle nach § 300 StGB

In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen, wenn

  • der Täter gewerbsmäßig handelt oder
  • die Tat bandenmäßig begangen wird.

Gerade bei strukturierten Kooperationsmodellen zwischen mehreren Beteiligten kann die Staatsanwaltschaft schnell von einer solchen qualifizierten Begehungsform ausgehen.

4.3 Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB)

Neben der Strafe spielt in der Praxis die Einziehung von Taterträgen eine zentrale Rolle. Nach den §§ 73 ff. StGB kann das Gericht anordnen, dass sämtliche Vermögenswerte eingezogen werden, die aus der Tat erlangt wurden.

Dabei gilt regelmäßig das Bruttoprinzip. Das bedeutet, dass erzielte Umsätze oder Einnahmen grundsätzlich ohne Abzug von Betriebskosten abgeschöpft werden können.

Für Beschuldigte kann diese Vermögensabschöpfung wirtschaftlich erheblich schwerer wiegen als die eigentliche strafrechtliche Sanktion.

5. Verteidigungsstrategien bei Vorwürfen der Zuweisung gegen Entgelt

Der Vorwurf einer Zuweisung gegen Entgelt erfordert eine präzise strafrechtliche und wirtschaftliche Analyse der zugrunde liegenden Kooperationen und Zahlungsflüsse. In vielen Verfahren hängt die Strafbarkeit entscheidend davon ab, ob tatsächlich eine Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteil und Zuweisungsentscheidung nachgewiesen werden kann. Eine effektive Verteidigung setzt daher regelmäßig an der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 299a, 299b StGB an.

5.1 Unrechtsvereinbarung

Zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung ist die Frage, ob ein Vorteil tatsächlich als Gegenleistung für eine Bevorzugung bei der Zuweisung oder Verordnung gewährt wurde. Strafbar ist nicht jede wirtschaftliche Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, sondern nur die gezielte Kopplung zwischen Vorteil und heilberuflicher Entscheidung.

Die Verteidigung prüft daher insbesondere,

  • ob eine wirtschaftlich nachvollziehbare Gegenleistung vorliegt,
  • ob ein direkter Zusammenhang zwischen Zahlung und Zuweisungsverhalten nachweisbar ist,
  • ob die Zusammenarbeit auch ohne Einfluss auf medizinische Entscheidungen erklärbar ist.

Fehlt eine belastbare Unrechtsvereinbarung, scheidet eine Strafbarkeit regelmäßig aus.

5.2 Prüfung des Vorteils und der wirtschaftlichen Gegenleistung

Ein weiterer Verteidigungsansatz betrifft den Vorteilsbegriff. Zahlungen oder Zuwendungen sind nicht strafbar, wenn ihnen eine angemessene und dokumentierte Gegenleistung gegenübersteht.

Im Fokus steht daher häufig die wirtschaftliche Bewertung von

  • Beratungs- oder Kooperationsverträgen
  • Vortragshonoraren oder Fortbildungsvergütungen
  • Marketing- oder Forschungsleistungen

Kann gezeigt werden, dass Leistung und Gegenleistung in einem marktüblichen Verhältnis stehen, entfällt regelmäßig der Vorwurf einer verdeckten Gegenleistung für Zuweisungen.

5.3 Verteidigung im Ermittlungsverfahren und Akteneinsicht

Gerade bei Korruptionsdelikten im Gesundheitswesen wird die entscheidende Weichenstellung häufig bereits im Ermittlungsverfahren getroffen. Beschuldigten steht das Recht zu, keine Angaben zur Sache zu machen, bis eine vollständige Akteneinsicht gemäß § 147 StPO erfolgt ist.

Erst nach Analyse der Ermittlungsakten lässt sich beurteilen,

  • welche Beweismittel der Staatsanwaltschaft vorliegen,
  • wie Zahlungsflüsse und Vertragsbeziehungen interpretiert werden und
  • ob sich Ansatzpunkte für eine Verfahrenseinstellung ergeben.

Eine frühzeitige und strukturierte Verteidigungsstrategie kann daher entscheidend dazu beitragen, den Vorwurf einer strafbaren Zuweisung gegen Entgelt bereits im Ermittlungsstadium zu entkräften.

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