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Anwalt für Medizinstrafrecht in Berlin

Strafverteidigung für Ärzte, Zahnärzte, Praxisinhaber und Verantwortliche im Gesundheitswesen

Ein Ermittlungsverfahren im Gesundheitswesen kann weitreichende berufliche und wirtschaftliche Folgen haben. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Verteidigung gegen den konkreten Vorwurf, sondern auch der Umgang mit möglichen berufs- und zulassungsrechtlichen Konsequenzen.

Als Fachanwalt für Strafrecht begleite ich Sie persönlich und entwickle eine auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigungsstrategie.

  • Berufliche und wirtschaftliche Folgen von Beginn an im Blick
  • Persönliche Verteidigung in Berlin und bundesweit
  • Über 10 Jahre Erfahrung als Strafverteidiger

Ihre Anfrage wird vertraulich behandelt.

Felix Haug, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger im Medizinstrafrecht in Berlin Tagesspiegel Berlins Beste Rechtsanwälte 2026, Felix Haug

Bekannt aus

Schwerpunkte im Medizinstrafrecht

Die Vorwürfe im Medizinstrafrecht unterscheiden sich erheblich in ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Sie reichen von der Abrechnung über Kooperationen und die Behandlung selbst bis zu Fragen der Beschäftigung und des Datenschutzes. Eine wirksame Verteidigung muss den konkreten Vorwurf ebenso berücksichtigen wie den medizinischen und organisatorischen Zusammenhang, in dem er entstanden ist.

Abrechnungsvorwürfe

KV- und Plausibilitätsprüfungen, Honorarrückforderungen oder Beanstandungen einzelner Leistungen können Ausgangspunkt strafrechtlicher Ermittlungen wegen Betrugs (§ 263 StGB) sein. Im Fokus stehen etwa nicht persönlich erbrachte Leistungen, falsch gewählte EBM- oder GOÄ-Ziffern, auffällige Zeitprofile oder Doppelabrechnungen. Zu klären ist, ob lediglich Abrechnungsfehler vorliegen oder der Verdacht einer vorsätzlichen Täuschung besteht.

Verteidigung bei Abrechnungsbetrug →

Korruption im Gesundheitswesen

Kooperationen zwischen Ärzten, Kliniken, MVZ, Apotheken oder anderen Leistungserbringern können nach §§ 299a und 299b StGB strafrechtlich relevant werden. Im Fokus stehen etwa Zuweisungen, Vergütungsmodelle, Beteiligungen oder andere wirtschaftliche Vorteile. Maßgeblich ist, ob ein Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten oder vereinbart wurde.

Korruption im Gesundheitswesen nach §§ 299a, 299b StGB →

Behandlungsfehler und Körperverletzung

Bei Behandlungsfehlern können Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation und die Einhaltung medizinischer Sorgfaltspflichten strafrechtlich relevant werden. Je nach Sachverhalt stehen Vorwürfe der Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) im Raum. Nicht jeder Behandlungsfehler begründet jedoch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Anders als im Arzthaftungsprozess gibt es im Strafverfahren keine Beweiserleichterungen: Sorgfaltspflichtverletzung und Ursächlichkeit müssen sicher nachgewiesen werden.

Berufs- und Zulassungsrecht

Neben dem Strafverfahren laufen häufig Verfahren vor der Approbationsbehörde, dem Zulassungsausschuss oder dem Berufsgericht. Diese Verfahren folgen eigenen Regeln, stützen sich aber oft auf Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte. Ich stimme die Verteidigung im Strafverfahren deshalb von Beginn an mit diesen Verfahren ab.

Schweigepflicht und Patientendaten

Die unbefugte Weitergabe medizinischer Informationen kann nach § 203 StGB strafbar sein; hinzu kommen berufs- und datenschutzrechtliche Folgen. Relevant sind etwa Weitergaben an Dritte, digitale Kommunikationswege, die Einbindung externer Dienstleister oder Zugriffe innerhalb einer Einrichtung. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Informationen betroffen waren und ob eine rechtliche Grundlage für deren Offenlegung bestand.

Organisations- und Verantwortungsfragen

In Praxen, MVZ und Kliniken verteilen sich medizinische, kaufmännische und organisatorische Aufgaben häufig auf mehrere Personen. Eine Leitungs- oder Geschäftsführerposition allein begründet noch keine persönliche strafrechtliche Verantwortung. Maßgeblich sind die tatsächliche Zuständigkeit, der eigene Kenntnisstand und der konkrete Tatbeitrag.

Felix Haug prüft Verfahrensunterlagen bei der Vorbereitung einer Verteidigungsstrategie im Medizinstrafrecht (KI-bearbeitet)

Meine Verteidigungsstrategie im Medizinstrafrecht

Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht verlangen ein strukturiertes Vorgehen von Beginn an. Als Anwalt für Medizinstrafrecht arbeite ich nach einem klaren, mehrstufigen Ablauf mit dem Ziel, Fehler früh zu vermeiden, Vorwürfe präzise einzuordnen und das Verfahren möglichst vor einer Anklage zu beenden.

  1. Phase 1

    Sofortanalyse

    In der Anfangsphase prüfe ich umgehend, ob Ermittlungsmaßnahmen rechtlich angreifbar sind. Dazu gehört die Kontrolle von Durchsuchungsbeschlüssen auf formelle Fehler, die Vermeidung belastender Spontanäußerungen sowie die Sicherung entlastender Unterlagen und Informationen.

  2. Phase 2

    Akteneinsicht und Bewertung

    Nach Akteneinsicht analysiere ich die Vorwürfe im Detail. Zentral ist, was die Behörden tatsächlich behaupten und worauf sie ihre Bewertung stützen, etwa Abrechnungsdaten, Dokumentation oder Kooperationsstrukturen. Schwachstellen in der Beweisführung und in der rechtlichen Einordnung arbeite ich gezielt heraus. Ziel ist es, die Vorwürfe frühzeitig zu entkräften oder deutlich zu verengen.

  3. Phase 3

    Materiell-rechtliche Verteidigung

    Auf dieser Grundlage erfolgt die rechtliche Bewertung der konkreten Konstellation. Häufige Ansatzpunkte sind:

    • Medizinische Indikation und Behandlungsstandard statt nachträglicher Rückschau-Bewertung
    • Dokumentation, Delegation und Praxisabläufe als Schlüssel zur Einordnung
    • Abrechnung und Plausibilitätsprüfung: Systematik und Nachvollziehbarkeit statt Verdachtslogik
    • Kooperationen und Zuweisungen: rechtliche Zulässigkeit, Transparenz und Wahlfreiheit
  4. Phase 4

    Einstellungsverhandlung

    Wo die rechtliche Ausgangslage es zulässt, arbeite ich gezielt auf eine Einstellung des Verfahrens hin, etwa nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder nach § 153a StPO gegen eine Auflage. Durch sachliche Aufklärung offener Punkte und rechtliche Argumentation lässt sich ein Verfahren in geeigneten Fällen beenden, bevor es zu einer Anklage kommt. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO sind die berufsrechtlichen Folgen vorab mitzubedenken, denn Behörden und Kammern können den Sachverhalt eigenständig bewerten.

Typische Fallkonstellationen im Medizinstrafrecht

Die folgenden Beispiele sind typischen Konstellationen aus der Praxis nachgebildet. Sie zeigen, an welchen Punkten die Verteidigung ansetzen kann.

Abrechnungsprüfung mit Betrugsvorwurf

Ein Facharzt geriet im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ins Visier der Staatsanwaltschaft. Der Vorwurf lautete, bestimmte Leistungen seien nicht persönlich erbracht oder nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet.

Verteidigung

Ansatzpunkt ist die detaillierte Aufarbeitung der Praxisabläufe und der tatsächlichen Leistungserbringung. Über eine strukturierte Analyse von Dokumentation, Terminstruktur und Delegationsprozessen lässt sich prüfen, ob überhaupt eine vorsätzliche Falschabrechnung in Betracht kommt.

Kooperationsvertrag mit Krankenhaus

Ein Facharzt erhielt für Konsiliarleistungen in einem Krankenhaus ein überdurchschnittliches Honorar. Parallel dazu stieg die Zahl der von ihm eingewiesenen Patienten. Die Ermittlungsbehörden sahen hierin den Verdacht, dass das Honorar als Gegenleistung für Patientenzuführungen gezahlt wurde.

Verteidigung

Ansatzpunkt ist die Prüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen. Nachweise zu Umfang, Inhalt und medizinischem Nutzen der Konsile sowie zur Angemessenheit der Vergütung können belegen, dass Honorar und Einweisungen nicht miteinander verknüpft sind und damit keine Unrechtsvereinbarung vorliegt.

Behandlungsfehler mit strafrechtlicher Dimension

Nach einer Komplikation im Rahmen eines operativen Eingriffs wurde gegen einen Klinikarzt wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Neben dem strafrechtlichen Verfahren drohten berufsrechtliche Konsequenzen.

Verteidigung

Zentrale Frage ist, ob ein objektiver Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt. Mit medizinischen Sachverständigen und einer präzisen Aufarbeitung des Behandlungsverlaufs lässt sich klären, ob die Maßnahme dem fachärztlichen Standard entsprach und die Komplikation ein behandlungsimmanentes Risiko war.

Datenschutz- und Schweigepflichtverstoß

In einer Gemeinschaftspraxis kam es zu einem IT-Sicherheitsvorfall, bei dem Patientendaten potenziell zugänglich waren. Die Staatsanwaltschaft prüfte den Verdacht eines strafbaren Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht.

Verteidigung

Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen einem organisatorischen Mangel und einer strafbaren Pflichtverletzung. Die Dokumentation bestehender Sicherheitsmaßnahmen, der externen IT-Betreuung und der Reaktion nach Bekanntwerden des Vorfalls ist dafür die Grundlage.

Strafrechtliche Verteidigung im Gesundheitswesen

Wer im Gesundheitswesen beschuldigt wird, steht je nach Tätigkeit und Organisationsform vor ganz unterschiedlichen Fragen zu persönlichen Zuständigkeiten, internen Abläufen und möglichen beruflichen Folgen. Ich verteidige Mandanten aus dem Gesundheitswesen in diesen Verfahren persönlich und mit Blick auf den gesamten beruflichen Kontext.

Ärzte und Praxisinhaber

Bei niedergelassenen Ärzten können strafrechtliche Vorwürfe unmittelbar die eigene Praxis und berufliche Tätigkeit betreffen. Für die Verteidigung ist deshalb nicht nur der konkrete Tatvorwurf entscheidend, sondern auch, welche Aufgaben persönlich wahrgenommen und welche delegiert wurden. Gerade die Delegation ärztlicher Leistungen an Praxispersonal ist bei Abrechnungsvorwürfen häufig der Kern der Auseinandersetzung.

Zahnärzte und zahnärztliche Praxen

Auch in Zahnarztpraxen können Behandlungsabläufe, Dokumentation, Abrechnung oder interne Zuständigkeiten Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen werden. Besondere Fragen stellen sich bei zahntechnischen Leistungen und Laborkooperationen. Entscheidend ist, den beanstandeten Vorgang genau einzuordnen und herauszuarbeiten, welche Verantwortung tatsächlich beim behandelnden Zahnarzt, beim Praxisinhaber oder bei anderen Beteiligten lag.

Medizinische Versorgungszentren

In MVZ treffen ärztliche Leitung, Geschäftsführung und organisatorische Verantwortung aufeinander. Bei strafrechtlichen Vorwürfen muss daher genau geklärt werden, wer für welche Entscheidungen zuständig war, welche Informationen den Beteiligten vorlagen und wem ein konkreter Vorgang persönlich zugerechnet werden kann.

§ 299a StGB und MVZ-Beteiligungen →

Ärztliche Leitungen und Klinikverantwortliche

In Kliniken und größeren medizinischen Einrichtungen werden Entscheidungen häufig innerhalb arbeitsteiliger Strukturen getroffen. Eine leitende Position allein begründet keine strafrechtliche Verantwortung. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse, der eigene Kenntnisstand und der konkrete Beitrag zum beanstandeten Geschehen.

Weitere Heilberufler und Leistungserbringer

Ich verteidige auch Physiotherapeuten, Pflegedienste, Apotheken und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Häufig geht es um die Abrechnung gegenüber Kranken- und Pflegekassen, etwa um Verordnungen, Leistungsnachweise oder die erforderliche Qualifikation des eingesetzten Personals. Welche strafrechtliche Verantwortung im Einzelfall besteht, richtet sich nach den jeweiligen beruflichen Vorgaben, den tatsächlichen Abläufen und der persönlichen Zuständigkeit.

Praxispersonal und Zeugen

Ermittlungen gegen eine Praxis oder medizinische Einrichtung können auch Mitarbeiter betreffen. Medizinische Fachangestellte, Abrechnungskräfte oder Praxismanager können als Zeugen vernommen werden oder selbst in den Fokus der Ermittlungen geraten. Zeugen sind verpflichtet, einer Ladung der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Bei einer polizeilichen Ladung besteht diese Pflicht, wenn sie auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. Je nach Tätigkeit und Gegenstand der Vernehmung können Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte bestehen, etwa nach §§ 53a und 55 StPO. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sollte im Einzelfall vor der Vernehmung geprüft werden. Zeugen können sich dabei von einem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand begleiten lassen (§ 68b StPO).

Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht

Arztstrafrecht

Arztstrafrecht ist ein Teilbereich des Medizinstrafrechts und betrifft strafrechtliche Vorwürfe, die unmittelbar aus der ärztlichen Berufsausübung entstehen. Im Vordergrund stehen Abrechnungsvorwürfe gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, den Krankenkassen oder Privatpatienten sowie Vorwürfe aus der Behandlung selbst, etwa nach einem mutmaßlichen Behandlungsfehler oder bei Eingriffen ohne wirksame Einwilligung. Hinzu kommen Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) und das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB).

Medizinstrafrecht

Das Medizinstrafrecht ist weiter gefasst und betrifft strafrechtliche Risiken im Gesundheitswesen insgesamt. Es erfasst neben Ärzten und Zahnärzten auch Medizinische Versorgungszentren, Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Apotheken, Heilmittelerbringer und Labore. Inhaltlich reicht es über die Behandlung hinaus in das Wirtschaftsstrafrecht: Abrechnungsbetrug, Vertragsarztuntreue, Korruption bei Kooperationen und Zuweisungen (§§ 299a, 299b StGB) sowie Verstöße gegen das Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht.

Medizinstrafrecht einfach erklärt
Stethoskop und Akte als Sinnbild für Medizin und Strafrecht

Mögliche Folgen eines medizinstrafrechtlichen Verfahrens

Welche Folgen ein Verfahren haben kann, hängt vom konkreten Tatvorwurf, dem zugrunde liegenden Straftatbestand und der persönlichen Verantwortlichkeit ab. Neben der strafrechtlichen Sanktion können insbesondere wirtschaftliche sowie berufs- und zulassungsrechtliche Konsequenzen von erheblicher Bedeutung sein.

Strafrechtliche Sanktionen

Je nach Tatvorwurf kommen Geld- oder Freiheitsstrafen in Betracht. Welche Sanktion im konkreten Verfahren droht, richtet sich nach dem jeweiligen Straftatbestand und den Umständen des Einzelfalls. Eine Rolle spielen unter anderem Umfang und Dauer des vorgeworfenen Verhaltens, ein möglicher Schaden, die persönliche Beteiligung sowie weitere belastende oder entlastende Umstände.

Vermögensabschöpfung und wirtschaftliche Folgen

Neben einer möglichen Strafe können erhebliche wirtschaftliche Folgen entstehen. Wurden durch eine Straftat Vermögenswerte erlangt, kann deren Einziehung nach §§ 73 ff. StGB in Betracht kommen. Zur Sicherung einer möglichen Wertersatzeinziehung kann bereits im Ermittlungsverfahren ein Vermögensarrest angeordnet werden. Hinzukommen können je nach Sachverhalt Honorarrückforderungen, Regresse oder weitere Zahlungsansprüche.

Approbation und Zulassung

Ein Strafverfahren kann auch berufs- und zulassungsrechtliche Folgen auslösen. Je nach Tatvorwurf und Verfahrensstand können zuständige Behörden oder Berufskammern informiert werden und eigene Verfahren einleiten. Bei Ärzten können insbesondere die Approbation und die vertragsärztliche Zulassung betroffen sein.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann bereits während eines laufenden Strafverfahrens das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Auch ein späterer Widerruf der Approbation oder der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung kommt in Betracht. Diese Folgen treten nicht automatisch ein und müssen deshalb für den jeweiligen Einzelfall gesondert bewertet werden.

Approbationsentzug nach Abrechnungsbetrug →

Anwalt für Medizinstrafrecht bei einem telefonischen Beratungsgespräch in der Kanzlei

Felix Haug: Fachanwalt für Strafrecht

Seit 2015 bin ich als Strafverteidiger tätig, seit 2018 Fachanwalt für Strafrecht. Mein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Wirtschafts-, Steuer- und Medizinstrafrecht. Gerade in Medizinstrafsachen treffen strafrechtliche Fragen häufig auf komplexe berufliche, organisatorische und wirtschaftliche Zusammenhänge.

Meine Mandate betreue ich persönlich. Nach der Analyse der Ermittlungsakte bespreche ich mit Ihnen die Ausgangslage, mögliche Verteidigungsansätze und die nächsten Schritte.

Meine Erfahrung im Medizinstrafrecht umfasst auch Lehr- und Vortragstätigkeiten. Unter anderem war ich als Dozent in Fachanwaltskursen zum Medizinstrafrecht tätig und habe zu strafrechtlichen Fragestellungen im medizinischen und rettungsdienstlichen Bereich referiert.

  • 10+ Jahre Erfahrung als Strafverteidiger
  • 300+ vertretene Ärzte, Zahnärzte und Heilberufler in KV- und Strafverfahren
  • Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschafts-, Steuer- und Medizinstrafrecht
  • Lehr- und Vortragstätigkeit im Medizinstrafrecht
  • Persönliche Mandatsführung
  • Verteidigung in Berlin und bundesweit
Mehr über Felix Haug
Ärztin prüft umfangreiche Unterlagen im Zusammenhang mit einem medizinstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren (KI-generierte Darstellung)

Wie Ermittlungsverfahren im Gesundheitswesen entstehen

Ein Beruf mit Risiko

Die strafrechtlichen Risiken ärztlicher Tätigkeit haben sich verschoben. Früher standen Behandlungsfehler im Vordergrund, heute sind es Wirtschaftsdelikte, allen voran der Abrechnungsbetrug. Am Anfang steht dabei häufig keine Strafanzeige, sondern eine Auffälligkeit in der Abrechnung.

Ärztin liest ein behördliches Schreiben im Zusammenhang mit einem Verfahren im Medizinstrafrecht (KI-generierte Darstellung)

Prüfungen durch KV und Krankenkassen

Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen prüfen Abrechnungen regelmäßig auf Plausibilität und Wirtschaftlichkeit (§§ 106, 106d SGB V). Zeitprofile, Fallzahlen und Abrechnungsmuster werden dabei datengestützt ausgewertet. Für Hinweise auf Fehlverhalten unterhalten KVen, Kranken- und Pflegekassen eigene Stellen (§§ 81a, 197a SGB V, § 47a SGB XI). Ergibt sich ein Anfangsverdacht auf eine nicht nur geringfügige Straftat, sollen sie die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten. Was in einer Plausibilitätsprüfung erklärt wird, kann deshalb später in der Ermittlungsakte stehen.

Systemlast statt Vorsatz: der Ursprung vieler Vorwürfe

Viele Vorwürfe entstehen nicht aus Vorsatz, sondern aus der Komplexität des Systems:

  • schwer durchschaubare Abrechnungs- und Prüfsysteme
  • unklare oder wechselnde Compliance-Vorgaben
  • die seit 2016 geltenden Korruptionstatbestände der §§ 299a, 299b StGB, deren Grenzen bei Kooperationen oft unscharf sind
  • datengestützte Auffälligkeitsprüfungen, die statistische Abweichungen als Verdacht ausweisen

Für die Verteidigung ist das ein zentraler Ansatz: Betrug setzt Vorsatz voraus, und ein Fehler im System ist noch keine Täuschung.

Arzt vor umfangreichen Akten und Unterlagen eines medizinstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (KI-generierte Darstellung)
Ärztin im vertraulichen Beratungsgespräch mit einem Anwalt für Medizinstrafrecht (KI-generierte Darstellung)

Hinweise von Mitarbeitern, Patienten und Geschäftspartnern

Ermittlungen gehen außerdem häufig auf Hinweise aus dem Umfeld zurück: von ehemaligen Mitarbeitern, von Praxispartnern nach einer Trennung, von Patienten nach einer Komplikation oder über interne Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Hinzu kommen Erkenntnisse aus Verfahren gegen Dritte, etwa gegen Labore, Apotheken oder Hersteller, in denen Kooperationspartner namentlich auftauchen.

Wenn bereits gegen Sie ermittelt wird

Vorladung erhalten

Als Beschuldigter sollten Sie sich nicht vorschnell zum Tatvorwurf äußern. Zunächst sollte geklärt werden, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und welche Erkenntnisse den Ermittlungsbehörden bereits vorliegen. Nach Akteneinsicht lässt sich entscheiden, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Durchsuchung von Praxis oder MVZ

Während einer Durchsuchung sollten keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden. Danach geht es darum, den Durchsuchungsbeschluss auf seine Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen, das Sicherstellungsverzeichnis mit den tatsächlich mitgenommenen Unterlagen abzugleichen und Kopien von Patientenakten und Praxisdaten anzufordern, die für die Weiterbehandlung benötigt werden.

Durchsuchung in der Arztpraxis →

KV-Prüfung oder behördliche Anfrage

Auch bevor ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, kann strafrechtliche Beratung sinnvoll sein. Insbesondere bei auffälligen Abrechnungen, Rückforderungen oder behördlichen Prüfungen sollte früh geklärt werden, ob sich daraus ein strafrechtlicher Vorwurf entwickeln kann. Stellungnahmen gegenüber der KV sollten mit Blick auf ein mögliches Strafverfahren formuliert werden.

Welche Schritte im konkreten Fall sinnvoll sind, hängt vom Vorwurf und vom Stand des Verfahrens ab.

Vertiefende Beiträge zum Medizinstrafrecht

Einzelne medizinstrafrechtliche Vorwürfe unterscheiden sich erheblich hinsichtlich ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. In meinen Fachbeiträgen finden Sie vertiefende Informationen zu ausgewählten Konstellationen.

Staatsanwaltschaft Leipzig: Krankenkasse, Arztpraxis und Staatsanwaltschaft vor der Leipziger Stadtsilhouette (Illustration)

Staatsanwaltschaft Leipzig: Wie die Spezialabteilung für Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen arbeitet – und was Ärzte wissen sollten

Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen: Wie die Spezialabteilung der StA Leipzig arbeitet, wer ermittelt, welches Gericht entscheidet und was Ärzte tun sollten.

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Schwerpunktstaatsanwaltschaft: Akten aus mehreren Städten laufen bei einer zentralen Staatsanwaltschaft zusammen (Illustration)

Schwerpunktstaatsanwaltschaften: Warum Neuruppin, Potsdam & Co. ermitteln – und was das für Beschuldigte bedeutet

Warum ermitteln Neuruppin, Potsdam oder Leipzig? Was Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind, was sie dürfen und worauf es in der Verteidigung ankommt.

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Attest ohne Untersuchung: isometrische Illustration, ärztliches Attest mit Paragraphenzeichen unter der Lupe, daneben eine leere Untersuchungsliege

Attest ohne Untersuchung: Wann sich Ärzte nach § 278 StGB strafbar machen

BGH 6 StR 40/25: Ein Attest ohne gebotene Untersuchung ist unrichtig, auch wenn der Befund stimmt. Was Ärzte im Ermittlungsverfahren wissen sollten.

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Fragen aus dem Medizinstrafrecht

Einblick in die medizinstrafrechtliche Tätigkeit aus Sicht eines Experten für Medizinstrafrecht und Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin.

Was ist der Unterschied zwischen Abrechnungsfehler und Abrechnungsbetrug?

Der entscheidende Unterschied liegt im Vorsatz. Ein Abrechnungsfehler beruht auf einem Versehen, einer vertretbaren Auslegung der Abrechnungsbestimmungen oder einem Organisationsmangel. Abrechnungsbetrug setzt voraus, dass Sie die Unrichtigkeit der Abrechnung zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben; bedingter Vorsatz genügt.

Die Staatsanwaltschaft schließt aus systematischen Fehlern häufig auf Vorsatz. Äußerungen wie „Das haben wir schon immer so gemacht“ können als Hinweis auf bewusstes Vorgehen ausgelegt werden. Dieser Schluss ist angreifbar: Wer sich an einer vertretbaren Auslegung der Abrechnungsbestimmungen orientiert hat, handelt ohne Vorsatz. Hier setzt die Verteidigung an: Sie arbeitet heraus, worauf die einzelne Abrechnungsentscheidung beruhte, und macht die Komplexität des Abrechnungssystems als Entlastung geltend.

Die KV fordert 300.000 Euro zurück: Muss ich das zahlen?

Nicht ohne Prüfung. Rückforderungen der KV beruhen häufig auf Hochrechnungen und Zeitprofilen, die im Einzelfall angreifbar sind. Unterzeichnen Sie keine Anerkennung und leisten Sie keine Zahlungen, bevor Bescheid und Berechnung geprüft sind; ein Anerkenntnis kann später im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Gegen den Bescheid sind Rechtsbehelfe gegeben, die Fristen laufen ab Zugang. Stimmen Sie das Verfahren vor der KV mit der Verteidigung im Strafverfahren ab: Die KV soll die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, sobald ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte (§ 81a Abs. 4 SGB V). Ihre Stellungnahmen gegenüber der KV können dort ausgewertet werden.

Wann verjährt Abrechnungsbetrug?

Betrug verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); daran ändert auch ein besonders schwerer Fall nichts. Die Frist beginnt erst, wenn die Tat beendet ist (§ 78a StGB), bei Abrechnungsbetrug in der Regel mit der letzten Zahlung auf die fehlerhafte Abrechnung. Ermittlungshandlungen wie die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Anordnung einer Durchsuchung unterbrechen die Verjährung, sodass sie neu beginnt; spätestens nach zehn Jahren tritt sie aber ein (§ 78c StGB). Das durch die Tat Erlangte kann auch bei einer verjährten Tat noch eingezogen werden (§ 76a Abs. 2 StGB). Mehr dazu: Verjährung beim Abrechnungsbetrug.

Ist eine ärztliche Behandlung eine Körperverletzung?

Diese Frage scheint auf den ersten Blick einfach zu beantworten zu sein, ist aber in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten umstritten. Der BGH geht davon aus, dass jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, auch der ärztlich durchgeführte und erfolgreiche, den Tatbestand der §§ 223 ff. StGB erfüllt. Der Eingriff kann allerdings durch eine (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein, sodass der Arzt sich nicht strafbar macht. Fehlt eine wirksame Einwilligung, spricht man von einer eigenmächtigen Heilbehandlung. Die Lösung des BGH stärkt die Patientenautonomie, birgt aber ein Risiko für den behandelnden Arzt. Ein Teil der Literatur vertritt deshalb den Standpunkt, dass ein Heileingriff schon keine Körperverletzung sein kann, da sein Ziel die Wiederherstellung und nicht die Verschlechterung der Gesundheit ist.

Wann macht sich ein Arzt wegen einer fehlerhaften Behandlung strafbar?

Davon ausgehend, dass ein Arzt seinen Patienten nicht vorsätzlich schädigt, macht er sich strafbar, wenn er bei der Behandlung die ihm mögliche, zumutbare und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft von einem durchschnittlichen Arzt erwartbare Sorgfalt außer Acht lässt. Dies kann sich sowohl in einem Behandlungs-, als auch in einem Organisations- oder Aufklärungsfehler äußern. Diese Sorgfaltspflichtverletzung muss dann kausal und dem Arzt zurechenbar zu einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod des Patienten geführt haben. In diesem Fall stünde eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung im Raum.

Mache ich mich strafbar, wenn ich Geschenke von Krankenhäusern, Kollegen o. ä. annehme?

Eine feste Wertgrenze kennt das Strafrecht nicht. Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Kalender oder Schokolade sind in der Regel sozialadäquat und damit unproblematisch. Kritisch wird es, wenn ein Vorteil erkennbar mit Verordnungen, Zuweisungen oder dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln verknüpft ist (§§ 299a, 299b StGB). Das liegt besonders bei regelmäßigen Zuwendungen nahe, die den Rahmen üblicher Kontaktpflege übersteigen. Sollten Sie also von einem Facharztkollegen, zu dem Sie regelmäßig Patienten überweisen, einen besonders edlen Wein erhalten, ist ein dankendes Ablehnen ratsam. Berufsrechtlich setzt zusätzlich § 32 der Berufsordnung Grenzen. Mehr dazu: Kick-back-Zahlungen bei Ärzten.

Wo liegt die Grenze zwischen beruflicher Kooperation und strafrechtlicher Korruption?

Im Rahmen beruflicher Kooperationen müssen übliche und angemessene Vergütungsvereinbarungen bestehen, denen eine tatsächliche Gegenleistung gegenübersteht. Unzulässig sind Provisions- und Kick-back-Zahlungen, also Leistungen, die die Verordnung bestimmter Medikamente oder die Zuweisung von Patienten vergüten sollen. Eine ausdrückliche Absprache ist dafür nicht erforderlich; es genügt, wenn der Zusammenhang stillschweigend besteht. Eine Abgrenzung lässt sich nie verallgemeinern. Kooperationen sollten deshalb vor Abschluss rechtlich geprüft werden.

Wann macht sich ein Arzt wegen eines Schwangerschaftsabbruchs strafbar?

Nach § 218 StGB ist der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich strafbar. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch (§ 218 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Tatbestand ist außerdem nicht verwirklicht, wenn die Schwangere den Abbruch verlangt, sich mindestens drei Tage vorher hat beraten lassen und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind (§ 218a Abs. 1 StGB). Der Abbruch bleibt in diesem Fall allerdings rechtswidrig. Nicht rechtswidrig ist er bei einer medizinischen Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB) oder wenn die Schwangerschaft auf einer Sexualstraftat beruht (§ 218a Abs. 3 StGB). Das frühere Werbeverbot des § 219a StGB ist 2022 aufgehoben worden; Ärzte dürfen seitdem sachlich darüber informieren, dass und wie sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

Praxisdurchsuchung wegen Abrechnungsbetrug: Was tun?

Sofortmaßnahmen bei einer Durchsuchung:

  1. Ruhe bewahren, Personal instruieren
  2. Verteidiger anrufen
  3. Durchsuchungsbeschluss verlangen und prüfen
  4. der Durchsuchung und Sicherstellung ausdrücklich widersprechen
  5. keine Angaben zur Sache machen
  6. keine Passwörter herausgeben
  7. Protokoll und Sicherstellungsverzeichnis vor der Unterschrift genau prüfen

Fehler in den ersten Stunden lassen sich später oft nur schwer korrigieren. Unüberlegte Aussagen „zur Klärung“ sind der häufigste davon.

Kann ich trotz Ermittlungsverfahren weiter praktizieren?

Grundsätzlich ja, denn es gilt die Unschuldsvermutung. Unabhängig vom Strafverfahren können jedoch andere Stellen tätig werden: Die Approbationsbehörde kann das Ruhen der Approbation anordnen (§ 6 BÄO), der Zulassungsausschuss die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung prüfen (§ 95 Abs. 6 SGB V). Im Strafverfahren selbst kann das Gericht ein vorläufiges Berufsverbot verhängen (§ 132a StPO). Jede dieser Maßnahmen hat eigene Voraussetzungen. Stellungnahmen gegenüber Staatsanwaltschaft, KV und Behörden sollten deshalb von Beginn an aufeinander abgestimmt werden.

Muss ich einer Vorladung folgen?

Das hängt davon ab, wer Sie lädt und in welcher Rolle. Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung der Polizei nicht folgen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie nachkommen (§§ 133, 163a Abs. 3 StPO), zur Sache aussagen müssen Sie aber auch dort nicht. Als Zeuge müssen Sie bei der Staatsanwaltschaft erscheinen und aussagen, bei der Polizei dann, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Klären Sie vorher, in welcher Rolle Sie geladen sind und worauf sich die Ermittlungen beziehen, und äußern Sie sich als Beschuldigter erst nach Akteneinsicht.

Was ist ein sog. Abrechnungsbetrug?

Der Abrechnungsbetrug betrifft typischerweise Fälle, in denen ein Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder privatversicherten Patienten Leistungen abrechnet, obwohl er die Abrechnungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Typische Vorwürfe sind hinzugefügte Gebührenziffern oder falsche Diagnosen, die Abrechnung von Leistungen, die nie erbracht wurden oder nicht persönlich erbracht wurden, und das Ansetzen einer höher bewerteten Gebührenziffer für eine geringerwertige Leistung. Strafbar kann es auch sein, eine andere als die tatsächlich erbrachte Leistung abzurechnen, etwa um Auffälligkeiten in der Prüfstatistik zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung kann schon ein Verstoß gegen formale Abrechnungsvoraussetzungen dazu führen, dass die gesamte Vergütung als Schaden gilt, auch wenn die Leistung medizinisch einwandfrei erbracht wurde. Mehr dazu im Ratgeber Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen.

Was ist, wenn der Patient nicht einwilligen kann?

Diese Frage stellt sich etwa, wenn der Patient bewusstlos ist, die Behandlung aber dringend durchgeführt werden muss. In diesem Fall ist nach den Grundsätzen der mutmaßlichen Einwilligung zu prüfen, ob der Eingriff dem Willen des Patienten entspricht. Als Anhaltspunkte können Angaben von Angehörigen und nahestehenden Personen, Patientenverfügungen, Notfallausweise oder frühere Äußerungen des Patienten herangezogen werden. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist darauf abzustellen, was ein verständiger Patient in dieser Lage mutmaßlich wollen würde; in der Regel ist das die medizinisch gebotene Behandlung.

Ist Sterbehilfe in Deutschland strafbar?

Mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB a. F.) für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Eine gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe ist seitdem nicht in Kraft getreten. Für Ärzte gilt: Ein Behandlungsabbruch ist gerechtfertigt, wenn er dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1827 BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht im Zusammenhang mit dem Abbruch einer Behandlung stehen, sind nicht gerechtfertigt; die Tötung auf Verlangen bleibt strafbar (§ 216 StGB). Straflos ist dagegen eine therapeutische Maßnahme bei einem unheilbar erkrankten Patienten, durch die der Tod als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Folge eintritt. Maßgeblich ist in jedem Fall der (mutmaßliche) Wille des Patienten.

Vertrauliche Anfrage an die Kanzlei

Sie haben eine Vorladung erhalten, Ihre Praxis wurde durchsucht oder gegen Sie läuft bereits ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit?

Schildern Sie mir kurz die Ausgangslage. Ich prüfe mit Ihnen, welche Fragen zunächst zu klären sind und welche weiteren Schritte sinnvoll sind.

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10707 Berlin