Anwalt für Medizinstrafrecht – Beratung & Verteidigung
- Schutz Ihrer Approbation, Zulassung und Reputation
- Bundesweite Strafverteidigung
- Schneller Termin – binnen 24 Stunden
Anonyme & unverbindliche Erstberatung.
Anwalt für Medizinstrafrecht: bundesweite Strafverteidigung
Als Anwalt für Medizinstrafrecht übernehme ich Ihre Verteidigung bundesweit. Ich prüfe die Ausgangslage frühzeitig, übernehme die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden und entwickle eine belastbare Strategie, die nicht nur das Strafverfahren, sondern auch berufsrechtliche Konsequenzen wie Approbation, Kassenzulassung und Disziplinarverfahren konsequent mitdenkt.
Mögliche Folgen eines medizinstrafrechtlichen Verfahrens:
Freiheitsstrafen
Je nach Vorwurf, Umfang und Rolle im Geschehen kann auch eine Freiheitsstrafe im Raum stehen. Entscheidend ist oft, wie früh Verteidigungsschritte eingeleitet und Vorwürfe sauber eingeordnet werden.
Hohe Geldstrafen & Vermögensabschöpfung
Einziehung der erhaltenen Vorteile nach § 73 StGB. Zusätzlich können hohe Geldstrafen sowie Rückforderungen der Krankenkassen drohen.
Berufsrechtliche Konsequenzen
Es kann zu einer vorübergehenden Untersagung der Tätigkeit oder zum Entzug der Approbation kommen. Darüber hinaus drohen Kassenzulassungs-Verlust und berufsrechtliche Schritte.
Jetzt frühzeitig handeln
Ein Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht entscheidet sich oft früh. Je schneller die Verteidigung strukturiert aufgesetzt ist, desto größer sind die Handlungsspielräume.
Lassen Sie Ihre Situation vertraulich prüfen. Als Anwalt für Medizinstrafrecht übernehme ich die Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, KV und weiteren Stellen und entwickle eine klare Verteidigungsstrategie, abgestimmt auf Ihre berufliche und persönliche Situation.
Anonyme & unverbindliche Erstberatung.

Kontrolle im Ermittlungsverfahren behalten

Kein voreiliges Handeln.
Ermittlungen im Medizinstrafrecht beginnen oft überraschend, etwa durch Schreiben, Anhörungen oder eine Durchsuchung. Reagieren Sie nicht reflexartig. Sichern Sie Unterlagen, notieren Sie Fristen und lassen Sie das Vorgehen prüfen, bevor Sie gegenüber Behörden oder Dritten Stellung nehmen.
Keine Aussagen ohne Akteneinsicht
Viele Verfahren starten mit Prüfungen, Anzeigen oder internen Hinweisen. Der Vorwurf ist zu Beginn häufig unklar oder weit gefasst. Eine Einlassung sollte erst erfolgen, wenn die Akten vorliegen und die Verteidigungsstrategie feststeht.
Verfahren strategisch steuern lassen
Eine strukturierte Verteidigung im Ermittlungsverfahren kann den weiteren Verlauf entscheidend beeinflussen. Als Anwalt für Medizinstrafrecht übernehme ich die rechtliche Einordnung, die Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, KV oder Kammer und entwickle eine klare, belastbare Strategie.
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Durchsuchung in Ihrer Praxis?
Unüberlegte Schritte können Ihre Ausgangslage unnötig verschlechtern und spätere Korrekturen erschweren.
Wenn die Verteidigung früh einsetzt, lassen sich Risiken im Medizinstrafrecht gezielt steuern und Folgen für Strafverfahren, Approbation/Zulassung und den Praxisbetrieb häufig deutlich begrenzen.
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Fallbeispiele aus der Verteidigungspraxis*
*Die dargestellten Fälle sind anonymisiert und beruhen auf typischen Konstellationen aus der anwaltlichen Praxis.
Abrechnungsprüfung mit Betrugsvorwurf
Ein Facharzt geriet im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ins Visier der Staatsanwaltschaft. Der Vorwurf lautete, bestimmte Leistungen seien nicht persönlich erbracht oder nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet.
Verteidigung: Entscheidend war die detaillierte Aufarbeitung der Praxisabläufe und der tatsächlichen Leistungserbringung. Durch eine strukturierte Analyse der Dokumentation, der Terminstruktur und der Delegationsprozesse konnte gezeigt werden, dass keine vorsätzliche Falschabrechnung vorlag.
Kooperationsvertrag mit Krankenhaus
Ein Facharzt erhielt für Konsiliarleistungen in einem Krankenhaus ein überdurchschnittliches Honorar. Parallel dazu stieg die Zahl der von ihm eingewiesenen Patienten. Die Ermittlungsbehörden sahen hierin den Verdacht, dass das Honorar als Gegenleistung für Patientenzuführungen gezahlt wurde.
Verteidigung: Entscheidend war die konsequente Prüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen. Über dokumentierte Nachweise zu Umfang, Inhalt und medizinischem Nutzen der Konsile sowie zur marktüblichen Angemessenheit der Vergütung ließ sich belegen, dass keine Verknüpfung zwischen Honorar und Einweisungen bestand, und damit keine „Unrechtsvereinbarung“.
Behandlungsfehler mit strafrechtlicher Dimension
Nach einer Komplikation im Rahmen eines operativen Eingriffs wurde gegen einen Klinikarzt wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Neben dem strafrechtlichen Verfahren drohten berufsrechtliche Konsequenzen.
Verteidigung: Zentrale Frage war, ob ein objektiver Sorgfaltspflichtverstoß vorlag. Durch die Einbindung medizinischer Sachverständiger und die präzise Aufarbeitung des Behandlungsverlaufs konnte dargelegt werden, dass die Maßnahme dem fachärztlichen Standard entsprach. Die Komplikation stellte sich als behandlungsimmanentes Risiko dar, nicht als strafrechtlich relevantes Fehlverhalten.
Datenschutz- und Schweigepflichtverstoß
In einer Gemeinschaftspraxis kam es zu einem IT-Sicherheitsvorfall, bei dem Patientendaten potenziell zugänglich waren. Die Staatsanwaltschaft prüfte den Verdacht eines strafbaren Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht.
Verteidigung: Maßgeblich war die Unterscheidung zwischen einem organisatorischen Mangel und einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung. Durch die Dokumentation bestehender Sicherheitsmaßnahmen, externer IT-Betreuung und unverzüglicher Reaktion nach Bekanntwerden des Vorfalls konnte eine strafrechtlich relevante Verantwortlichkeit entkräftet werden.
Ihre Situation weist Parallelen auf?
Entscheidend sind die Details der Zusammenarbeit und ihre rechtliche Bewertung im Einzelfall.
Jetzt vertraulich prüfen lassen.
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Meine Verteidigungsstrategie im Medizinstrafrecht
Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht verlangen ein strukturiertes Vorgehen von Beginn an. Als Anwalt für Medizinstrafrecht arbeite ich nach einem klaren, mehrstufigen Ablauf mit dem Ziel, Fehler früh zu vermeiden, Vorwürfe präzise einzuordnen und das Verfahren möglichst vor einer Anklage zu beenden.
Sofortanalyse
In der Anfangsphase prüfe ich umgehend, ob Ermittlungsmaßnahmen rechtlich angreifbar sind. Dazu gehört die Kontrolle von Durchsuchungsbeschlüssen auf formelle Fehler, die Vermeidung belastender Spontanäußerungen sowie die Sicherung entlastender Unterlagen und Informationen.
Akteneinsicht und Bewertung
Nach Akteneinsicht analysiere ich die Vorwürfe im Detail. Zentral ist, was die Behörden tatsächlich behaupten und worauf sie ihre Bewertung stützen, etwa Abrechnungsdaten, Dokumentation oder Kooperationsstrukturen. Schwachstellen in der Beweisführung und in der rechtlichen Einordnung arbeite ich gezielt heraus. Ziel ist es, die Vorwürfe frühzeitig zu entkräften oder deutlich zu verengen.
Materiell-rechtliche Verteidigung
Auf dieser Grundlage erfolgt die rechtliche Bewertung der konkreten Konstellation. Häufige Ansatzpunkte sind:
- Medizinische Indikation und Behandlungsstandard statt nachträglicher Rückschau-Bewertung
- Dokumentation, Delegation und Praxisabläufe als Schlüssel zur Einordnung
- Abrechnung und Plausibilitätsprüfung: Systematik und Nachvollziehbarkeit statt Verdachtslogik
- Kooperationen und Zuweisungen: rechtliche Zulässigkeit, Transparenz und Wahlfreiheit
Einstellungsverhandlung
Wo die rechtliche Ausgangslage es zulässt, arbeite ich gezielt auf eine Einstellung des Verfahrens hin – etwa nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO. Durch sachliche Aufklärung offener Punkte und rechtliche Argumentation lässt sich in vielen Fällen ein Verfahrensende erreichen, bevor es zu einer Anklage kommt.
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Fragen aus dem Medizinstrafrecht
Einblick in die medizinstrafrechtliche Tätigkeit aus Sicht eines Experten für Medizinstrafrecht und Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin.
Was ist der Unterschied zwischen Abrechnungsfehler und Abrechnungsbetrug?
Der entscheidende Unterschied liegt im Vorsatz. Ein Abrechnungsfehler ist ein Versehen – Abrechnungsbetrug setzt voraus, dass Sie wissentlich und willentlich falsch abgerechnet haben.
Das Problem: Die Staatsanwaltschaft unterstellt bei systematischen Fehlern oft automatisch Vorsatz. Aussagen wie „Das haben wir schon immer so gemacht“ werden als Geständnis gewertet. Hier setze ich an: Ich zeige auf, dass Fehler nicht gleich Betrug bedeuten und arbeite die Komplexität des Abrechnungssystems als Entlastung heraus.
Die KV fordert 300.000 Euro zurück – muss ich das zahlen?
Nein, noch nicht! KV-Rückforderungen sind oft überhöht und fehlerhaft berechnet. Unterzeichnen Sie keine Anerkennung und leisten Sie keine Teilzahlungen – das könnte als Schuldeingeständnis gewertet werden. Meine Erfahrung: In 70 % der Fälle können die Forderungen erheblich reduziert werden. Wichtig ist die parallele Verteidigung im Strafverfahren, denn Ihre Aussagen gegenüber der KV werden an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Welche Straftaten umfasst das Medizinstrafrecht?
Viele mögen bei dem Begriff Medizin- oder Arztstrafrecht sofort an Straftaten denken, die aus „Kunstfehlern“ resultieren, also fahrlässige Körperverletzung und Tötung. Darüber hinaus umfasst das Medizinstrafrecht aber auch Wirtschaftsstraftaten, hauptsächlich Abrechnungsbetrug und Untreue sowie Korruption im Gesundheitsbereich. Damit ist das Medizinstrafrecht ein vielseitiges Rechtsgebiet, das besondere Fachkenntnisse verlangt.
Was sind typische Delikte im Medizinstrafrecht?
Das Medizinstrafrecht umfasst eine Reihe von Delikten. Dazu gehören Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, bei denen bereits jeder ärztliche Eingriff als Körperverletzung gewertet werden kann, falls keine ordnungsgemäße Aufklärung oder Einwilligung des Patienten vorliegt. Weitere Delikte sind Abrechnungsbetrug, der von der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen bis zu formellen Fehlern reicht, sowie Korruption im Gesundheitswesen, die Bestechlichkeit und Bestechung im Kontext medizinischer Leistungen umfasst. Auch Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht und Datenschutzvorschriften zählen dazu, ebenso wie strafbare Werbung und unzulässige Außendarstellungen, einschließlich des Missbrauchs akademischer Titel und des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse.
Ist eine ärztliche Behandlung eine Körperverletzung?
Diese Frage scheint auf den ersten Blick einfach zu beantworten zu sein, ist aber in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten umstritten. So geht der BGH davon aus, dass jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – auch der ärztlich durchgeführte, erfolgreiche – den Tatbestand der §§ 223 ff. StGB erfüllt. Der Eingriff kann allerdings durch eine (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein, sodass der Arzt sich nicht strafbar macht. Die Lösung des BGH stärkt zwar die Patientenautonomie, birgt aber auch durchaus ein Risiko für den behandelnden Arzt. Aus diesem Grund vertritt eine Meinung in der Literatur den Standpunkt, dass ein Heileingriff schon keine Körperverletzung sein kann, da Ziel des Eingriffs die Wiederherstellung (und nicht die Verschlechterung) der Gesundheit sei.
Wann macht sich ein Arzt wegen einer fehlerhaften Behandlung strafbar?
Davon ausgehend, dass ein Arzt seinen Patienten nicht vorsätzlich schädigt, macht er sich strafbar, wenn er bei der Behandlung die ihm mögliche, zumutbare und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft von einem durchschnittlichen Arzt erwartbare Sorgfalt außer Acht lässt. Dies kann sich sowohl in einem Behandlungs-, als auch in einem Organisations- oder Aufklärungsfehler äußern. Diese Sorgfaltspflichtverletzung muss dann kausal und dem Arzt zurechenbar zu einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod des Patienten geführt haben. In diesem Fall stünde eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung im Raum.
Mache ich mich strafbar, wenn ich Geschenke von Krankenhäusern, Kollegen o.ä. annehme?
Hier gibt es keine eindeutige Antwort. Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Kalender oder Schokolade dürften regelmäßig unproblematisch sein, mit Schwierigkeiten verbunden können Geschenke sein, die die Wertgrenze (ca. 25,- EUR) übersteigen und nicht bloß der „Höflichkeit und Gefälligkeit“ dienen. Bei dergleichen Geschenken liegt eine Beeinflussung der ärztlichen Entscheidungsfindung nicht ganz fern. Das ist insbesondere bei regelmäßigen Zuwendungen, die den Rahmen üblicher Kontaktpflege übersteigen, der Fall. Sollten Sie also von Ihrem Facharztkollegen, zu dem Sie regelmäßig Patienten überweisen, einen besonders edlen Wein erhalten, ist ein dankendes Ablehnen womöglich ratsam. Im Zweifel ist es in diesen Fällen am besten, anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen.
Wo liegt die Grenze zwischen beruflicher Kooperation und strafrechtlicher Korruption?
Jedenfalls müssen im Rahmen beruflicher Kooperationen übliche und angemessene Vergütungsvereinbarungen bestehen. Unzulässig sind Provisions- sowie Kick-back-Zahlungen, also Leistungen, die explizit die Verschreibung bestimmter Medikamente oder die Überweisung von Patienten vergüten sollen. Eine Abgrenzung in diesem Bereich kann aber nie verallgemeinert erfolgen, sodass Sie Kooperationen immer mit Ihrem Anwalt prüfen sollten, um nicht in den Bereich der strafrechtlichen Korruption zu kommen.
Wann macht sich ein Arzt wegen eines Schwangerschaftsabbruchs strafbar?
Grundsätzlich ist ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB immer strafbar. Etwas anderes gilt zunächst nur, wenn sich das Ei noch nicht eingenistet hat, d.h. zum Beispiel bei einer Eileiterschwangerschaft. Der Tatbestand des § 218 StGB ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Schwangere innerhalb von 12 Wochen seit der Empfängnis nach ordnungsgemäßer Beratung den Schwangerschaftsabbruch verlangt (§ 218 a Abs. 1 StGB). Der Abbruch bleibt allerdings weiterhin rechtswidrig. Rechtmäßig ist er nur aus medizinischen Gründen (§ 218a Abs. 2 StGB) oder wenn die Schwangerschaft aus einer Straftat entstanden ist (§ 218a Abs. 3 StGB). Angesichts einer jüngeren Entscheidung des Bundestags (Streichung des § 219a StGB) ist in diesem Bereich mit weiteren Entwicklungen zu rechnen.
Praxisdurchsuchung wegen Abrechnungsbetrug – was tun?
Sofortmaßnahmen bei Durchsuchung:
- Ruhe bewahren, Personal instruieren
- Anwalt anrufen (24h-Hotline!)
- Durchsuchungsbeschluss verlangen und prüfen
- NICHTS zur Sache aussagen
- Keine Passwörter herausgeben
- Protokoll genau prüfen vor Unterschrift
Die ersten Stunden entscheiden oft über den Ausgang des Verfahrens. Unüberlegte Aussagen „zur Klärung“ sind der häufigste Fehler.
Kann ich trotz Ermittlungsverfahren weiter praktizieren?
Grundsätzlich ja – die Unschuldsvermutung gilt.
Aber: Die KV kann das Ruhen der Zulassung anordnen, die Approbationsbehörde ein vorläufiges Berufsverbot verhängen.
Meine Strategie: Ich verhindere diese Sofortmaßnahmen durch frühzeitige Kommunikation mit den Behörden und baue eine „Firewall“ zwischen Strafverfahren und berufsrechtlichen Konsequenzen.
Empfehlungen für den Umgang mit Ermittlungsverfahren
Im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist es für Ärzte ratsam, von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen und anwaltlichen Rat einzuholen. Es wird dringend empfohlen, sich zum Tatvorwurf nur nach erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte und in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt zu äußern. Diese Vorgehensweise hilft, die Rechte des Beschuldigten zu wahren und mögliche negative Auswirkungen eines Verfahrens zu minimieren. Das Arzt- und Medizinstrafrecht hat sich in den letzten Jahren deutlich erweitert und umfasst heute weit mehr als nur die traditionellen Bereiche der Patientenbehandlung. Es schließt auch Aspekte wie Wirtschaftsstrafrecht, Datenschutz und Werberecht ein, was die Komplexität für praktizierende Ärzte erhöht. Daher ist eine fundierte Kenntnis dieses Rechtsgebietes und eine vorsichtige Berufsausübung für alle im medizinischen Bereich Tätigen unerlässlich.
Was ist ein sog. Abrechnungsbetrug?
Der Abrechnungsbetrug betrifft typischerweise die Fälle, in denen ein Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder privatversicherten Patienten Leistungen liquidiert, obwohl er die Abrechnungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Ein Abrechnungsbetrug tritt in den verschiedensten Ausführungen auf. Von den Ermittlungsbehörden aufgedeckt und verfolgt werden immer wieder hinzugefügte Gebührenziffern oder falsche Diagnosen, die Abrechnung von nicht persönlich erbrachten Leistungen oder auch das Ansetzen einer höher bewerteten Gebührenziffer für eine erbrachte, geringwertigere Leistung. Ebenso strafbar ist es, eine gleichwertige, aber andere Leistung (z.B. MRT statt CT) abzurechnen, um die Prüfstatistik bei offensichtlicher Überschreitung des Fallgruppendurchschnitts zu fälschen.
Was ist, wenn der Patient nicht einwilligen kann?
Diese Frage kommt immer in Betracht, wenn der Patient bewusstlos ist – also nicht einwilligen kann, die Behandlung aber dringend durchgeführt werden muss. In diesem Fall muss nach den Grundsätzen der mutmaßlichen Einwilligung geprüft werden, ob der Eingriff im Interesse des Patienten ist. Als Indizien dafür können Informationen von Angehörigen und nahen Bekannten, Patiententestamente, Notfallausweise oder frühere Äußerungen des Patienten herangezogen werden. Fehlen derartige Anhaltspunkte, muss der Arzt nach dem „gesunden Menschenverstand“ beurteilen, welche Entscheidung vernünftigerweise getroffen werden sollte.
Ist Sterbehilfe in Deutschland strafbar?
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), welches das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärte, ist wieder Bewegung in die Diskussion zur Sterbehilfe gekommen. Bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen gilt das Folgende: Sterbehilfe durch einen Behandlungsabbruch ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, können nicht gerechtfertigt sein. Ein Arzt macht sich nicht strafbar, wenn er bei einem unheilbar erkrankten Patienten eine therapeutische Maßnahme ergreift, durch die der Tod als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Folge eintritt. Maßgeblich ist in jedem Fall der (mutmaßliche) Wille des Patienten.
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