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Abrechnungsbetrug Apotheke (§ 263 StGB): Verteidigung gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs

Der Vorwurf Abrechnungsbetrug kann für Apotheker weitreichende Folgen haben. Doch wann liegt tatsächlich Betrug vor und welche Verteidigung ist möglich?

Illustration zum Abrechnungsbetrug in der Apotheke: Eine Apothekerin zeigt ein Rezept, während die Abrechnung und Unterlagen geprüft werden.

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs trifft Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber fast immer unangekündigt, mit einer Durchsuchung der Offizin und der Privaträume, und er reicht weit über das Strafrecht hinaus. Neben dem Ermittlungsverfahren stehen Retaxationen, ein Vermögensarrest, der Widerruf der Betriebserlaubnis und ein Verfahren über die Approbation im Raum; der Entzug der Betriebserlaubnis kommt dabei regelmäßig zuerst und setzt keine Verurteilung voraus. Eine beanstandete Abrechnung ist jedoch noch kein Betrug: Strafbar wird sie erst, wenn eine vorsätzliche Täuschung hinzukommt, und welche Positionen ein Formalmangel überhaupt erfasst, ist in fast jedem Verfahren streitig. Machen Sie deshalb keine Angaben zur Sache, verändern Sie keine Unterlagen oder Daten und beauftragen Sie unverzüglich einen Verteidiger, der zunächst Akteneinsicht nimmt.

Kein eigener Straftatbestand: § 263 StGB und die Sozialrechtsakzessorietät

Im deutschen Recht gibt es keinen Tatbestand „Abrechnungsbetrug“. Verfolgt wird über den allgemeinen Betrug nach § 263 StGB; bei vollständig automatisierter Verarbeitung kommt der Computerbetrug nach § 263a StGB in Betracht. Der Tatbestand setzt eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch hervorgerufenen Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden voraus, außerdem Vorsatz und die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Ein Versehen oder eine fahrlässige Falschabrechnung genügt nicht.

Zum Vorsatz gehört allerdings eine Klarstellung, die in vielen Darstellungen fehlt und über den Ausgang des Verfahrens entscheidet: Es muss nicht bewusst und gewollt falsch abgerechnet worden sein. Bedingter Vorsatz genügt. Es reicht, dass der Apotheker die Unrichtigkeit für möglich gehalten und die Auszahlung billigend in Kauf genommen hat. Genau darauf stützen Staatsanwaltschaften ihre Vorwürfe, wenn ein zielgerichteter Täuschungswille nicht nachweisbar ist. Der Streit im Verfahren geht deshalb nicht darum, ob jemand betrügen wollte, sondern darum, welche Vorstellung im Moment der Abrechnung bestand. Maßgeblich sind die damalige Rechtslage, die vertraglichen Vorgaben, die internen Abläufe und die Kommunikation mit Rechenzentrum, Kassen und Geschäftspartnern.

Entscheidend ist außerdem: Das Strafrecht ist hier sozialrechtsakzessorisch. Um Täuschung und Schaden auszufüllen, greifen die Gerichte auf das SGB V, das Apothekengesetz (ApoG), die Apothekenbetriebsordnung, das Arzneimittelgesetz, den Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V und die Arzneiliefer- und Arzneiversorgungsverträge zurück. Ob eine Abrechnung „stimmt“, entscheidet sich also nicht am Strafrecht, sondern an einem dichten Geflecht sozial- und apothekenrechtlicher Vorgaben.

Davon zu unterscheiden ist die Retaxation. Beanstandet eine Kasse eine Abrechnung und kürzt oder fordert zurück, ist das zunächst ein sozialrechtlicher Vorgang, für den es auf ein Verschulden nicht ankommt. Zum Betrug wird er erst, wenn eine vorsätzliche Täuschung hinzukommt. Diese Grenze ist in der Praxis unscharf, und genau dort liegt der häufigste Ansatzpunkt der Verteidigung: Eine berechtigte Retaxation trägt für sich genommen keinen Betrugsvorwurf, und zwischen der objektiven Fehlerhaftigkeit einer Abrechnung und der subjektiven Kenntnis des Beschuldigten ist strikt zu trennen.

Die konkludente Täuschung bei der Rezeptabrechnung

Ein Apotheker erklärt mit der Einreichung der Abrechnung gegenüber der Krankenkasse nicht nur, dass er Geld verlangt. Der Handlung wird ein konkludenter Erklärungswert beigemessen: dass sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs erfüllt sind. Stillschweigend miterklärt wird damit unter anderem, dass der Empfänger versichert war, eine ordnungsgemäße Verordnung vorlag, das Präparat tatsächlich und gesetzeskonform abgegeben wurde und keine Abgabe- oder Zuweisungsverbote verletzt sind. In der Abrechnung liegt neben der Behauptung eines sozialrechtlichen Erstattungsanspruchs die konkludente Aussage, die Berechnung unter Einhaltung der abrechnungsrechtlichen Maßgaben vorgenommen zu haben (BGH, Urteil vom 10.12.2014 – 5 StR 405/13, im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.09.2012 – 1 StR 534/11, BGHSt 57, 312; zur Abrechnung nach einer Arzneimitteltaxe bereits RGSt 42, 147, 150). Für angekaufte oder gefälschte Rezepte hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass der Apotheker mit der Abrechnung stillschweigend erklärt, einen Erstattungsanspruch für ein tatsächlich an einen Versicherten abgegebenes Arzneimittel geltend zu machen (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 2 StR 109/14). Dass die Abrechnung über ein Rechenzentrum läuft, ändert daran nichts; der Apotheker bleibt für den Inhalt verantwortlich, wenn er die Abrechnung veranlasst und ihre sachliche Grundlage kennt.

Da die Kassen die Abrechnung als elektronisches Massengeschäft abwickeln, prüft kein Sachbearbeiter jede Position einzeln. Die Rechtsprechung lässt deshalb das sogenannte sachgedankliche Mitbewusstsein genügen: die stillschweigende Annahme der Bearbeiter, die Abrechnung sei insgesamt in Ordnung. Ein Irrtum setzt danach nicht voraus, dass im Einzelfall tatsächlich geprüft wurde.

Hier liegt zugleich ein Ansatz, der in der Praxis zu selten geführt wird. Das sachgedankliche Mitbewusstsein setzt einen Menschen voraus, der überhaupt etwas annehmen kann. Wo die Verarbeitung tatsächlich vollständig automatisiert erfolgt und keine Person eine Vorstellung über die Abrechnung entwickelt, fehlt der Irrtum im Sinne des § 263 StGB, und die Tat lässt sich allenfalls über § 263a StGB erfassen, mit anderen Voraussetzungen und anderen Angriffspunkten. Wie der konkrete Abrechnungsweg über Rechenzentrum und Kasse verläuft, ist deshalb eine Tatsachenfrage, die sich zu klären lohnt, statt sie als geklärt hinzunehmen.

Die streng formale Betrachtungsweise: der eigentliche Hebel

Der Kern jedes Verfahrens ist die von der Rechtsprechung entwickelte streng formale Betrachtungsweise (Grundlinie seit BGH, Beschluss vom 28.09.1994 – 4 StR 280/94; ausgebaut unter anderem in BGH, Beschluss vom 16.06.2014 – 4 StR 21/14, BGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 5 StR 46/17, und BGH, Urteil vom 19.08.2020 – 5 StR 558/19; sozialrechtlich BSG, Urteil vom 04.05.1994 – 6 RKa 40/93, und BSG, Urteil vom 17.09.1997 – 6 RKa 86/95). Danach führt bereits ein Verstoß gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Abrechnungsvoraussetzungen zum vollständigen Erlöschen des Vergütungsanspruchs. Zahlt die Kasse gleichwohl, entsteht ihr nach dieser Sicht ein Vermögensschaden in voller Höhe der ausgezahlten Vergütung.

Die Konsequenz ist für Betroffene schwer zu akzeptieren: Selbst wenn der Patient ein einwandfreies, medizinisch indiziertes und tatsächlich abgegebenes Medikament erhalten hat, wird der wirtschaftliche Wert bei der Schadensberechnung mit Null angesetzt, sobald die Abgabe unter Verstoß gegen das gesetzliche System erfolgte. Aus dieser Dogmatik entstehen die hohen Schadenssummen, die Apothekenverfahren prägen. Wer die formale Betrachtungsweise nicht versteht, versteht weder die Anklage noch die Verteidigung gegen sie.

Sie darf allerdings nicht schematisch angewendet werden. Zunächst muss feststehen, welche konkrete Vorgabe verletzt wurde. Sodann ist zu prüfen, welche Abrechnungspositionen dieser Mangel erfasst. Eine einzelne fehlerhafte Position führt nicht dazu, dass sämtliche Leistungen einer Sammelabrechnung als nicht vergütungsfähig behandelt werden; dazu unten mehr.

Typische Risikofelder und Fallgruppen

Verstöße gegen das Zuweisungsverbot (§ 11 ApoG)

§ 11 ApoG untersagt Rechtsgeschäfte und Absprachen mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, über die bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen, seit der Erweiterung der Norm ausdrücklich auch für E-Rezepte und elektronische Zugangsdaten. Maßgeblich ist nicht, ob ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde; auch mündliche, konkludente oder über Dritte vermittelte Absprachen sind erfasst. Die formale Betrachtungsweise wird konsequent angewendet: Ein Verstoß lässt den Vergütungsanspruch für die auf diesem Weg erlangten Rezepte entfallen, mit entsprechend hohem Schaden. Bereits die Zuweisung über eine Vertriebsgesellschaft, die Rezepte einsammelt und weiterleitet, kann den Anfangsverdacht des Betrugs begründen (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10.03.2022 – 12 Qs 6/22); dieselbe Kammer hat in einem Folgeverfahren einen Vermögensarrest über elf Millionen Euro mit der Begründung bestätigt, ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG verletze zugleich das Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V und führe zum Wegfall des Vergütungsanspruchs (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.12.2022 – 12 Qs 65/22).

Wie weit das trägt, zeigt ein Verfahren vor dem Landgericht Leipzig. Nach der Berichterstattung wurde dort ein Apotheker mit Urteil vom 17.06.2025 wegen Betruges in 57 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig, weil alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben. Es ging dabei nicht nur um Luftrezepte, sondern auch um tatsächlich gelieferte Arzneimittel, deren Abrechnung wegen der zugrunde liegenden Zuweisungsabsprache als Betrug gewertet wurde (Pharmazeutische Zeitung vom 13.08.2025). Für die Strafbarkeit kommt es gleichwohl auf die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit an: Nicht jede Kooperation zwischen Apotheke, Arzt und pharmazeutischem Unternehmen enthält eine Unrechtsvereinbarung. Zu prüfen sind die Entscheidungsfreiheit der Patienten, der Zweck der Zusammenarbeit, die wirtschaftlichen Vorteile und die tatsächliche Einflussnahme auf Verordnung oder Apothekenwahl.

Strohmann- und Beteiligungskonstruktionen

Weil für Apotheken Mehr- und Fremdbesitzverbote gelten und Apotheker sich seit Januar 2012 nicht mehr an Medizinischen Versorgungszentren beteiligen dürfen (§ 95 Abs. 1a SGB V), sind verdeckte Beteiligungen hochriskant. Im Hamburger MVZ-Verfahren (BGH, Urteil vom 19.08.2020 – 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110) hatte ein Apotheker über einen zugelassenen Arzt als Strohmann ein MVZ erworben, um Einfluss auf das Verordnungsverhalten und damit Absatz für seine hochpreisigen Präparate zu gewinnen. Der Bundesgerichtshof hat die Bewertung als Betrug bestätigt: Weil das Beteiligungsverbot umgangen wurde, fehlte die Abrechnungsbefugnis, und die für das MVZ eingereichten Sammelerklärungen begründeten den Schaden zulasten der Kassenärztlichen Vereinigung; daneben stand die Abrechnung von Verordnungen des MVZ gegenüber einer Krankenkasse ; deren Schaden belief sich auf rund 328.000 Euro. Die tatsächlich erfolgte und sachgerechte Abgabe der Arzneimittel änderte daran nichts.

Für die Verteidigung ist der weitere Verlauf ebenso wichtig wie das Ergebnis: Der Senat hat die Schuldsprüche geändert, die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, und auch über die vom Landgericht angeordnete Einziehung von rund 1,5 Millionen Euro musste neu entschieden werden. Warum, steht weiter unten beim Vermögensarrest; es ist der stärkste Ansatz, den dieses Feld zu bieten hat.

Scheinrezepte, Rezeptfälschungen und Luftleistungen

Die schwerste Form ist die Abrechnung von Arzneimitteln, die nie beschafft oder abgegeben wurden, oft über fingierte oder angekaufte Verordnungen für hochpreisige Präparate. Strafrechtlich treffen dann Betrug und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zusammen, je nach Sachverhalt auch arzneimittel- oder betäubungsmittelrechtliche Tatbestände. Ein aktueller Brennpunkt sind gefälschte Verordnungen für GLP-1-Rezeptor-Agonisten und stark wirksame Opioide.

Streng davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen der Apotheker selbst Opfer professioneller Fälschungen wurde. Wird ihm die Zahlung dann verweigert (Null-Retaxation), liegt der Schaden bei ihm; ein Betrug scheidet mangels Vorsatzes und Bereicherungsabsicht aus, wenn er die Fälschung nicht erkannt hat. Diese Konstellation wird im Ermittlungsverfahren regelmäßig zu spät erkannt, weil die Aktenlage zunächst in beiden Fällen gleich aussieht.

Zytostatika und Rezepturen

Bei patientenindividuellen Infusionslösungen in der Onkologie geht es meist um Ausgangsstoffe, Mengen, Zulassungsfragen und Dokumentation. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine aus einem pulverförmigen Fertigarzneimittel durch bloßes Beifügen von Kochsalzlösung zubereitete Zytostatika-Lösung kein neues, eigenständiges Arzneimittel ist, sondern Fertigarzneimittel bleibt und damit der Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 AMG unterliegt (BGH, Urteil vom 04.09.2012 – 1 StR 534/11, BGHSt 57, 312). Wer Zubereitungen aus nicht zugelassenen Importarzneimitteln herstellt und gleichwohl zum Listenpreis abrechnet, täuscht danach über die Einhaltung der abrechnungsrechtlichen Maßgaben.

Für die Verteidigung ist entscheidend, dass diese Einordnung umstritten geblieben ist: Der 5. Strafsenat hat ausdrücklich offengelassen, ob er ihr folgt, und auf gewichtige Kritik verwiesen (BGH, Urteil vom 10.12.2014 – 5 StR 405/13, mit Nachweisen zu Kölbel, JZ 2013, 849; Wesser, A&R 2012, 243; Brand/Unseld, ZWH 2012, 482). Wo eine höchstrichterlich offene Frage über die Abrechenbarkeit entscheidet, ist der Vorsatznachweis entsprechend schwer zu führen.

Welche Strafe droht

Der Grundtatbestand des § 263 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In Apothekenverfahren steht aber fast immer der besonders schwere Fall nach § 263 Abs. 3 StGB im Raum, mit einem Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zwei Regelbeispiele sind zentral. Gewerbsmäßigkeit wird, weil Abrechnungen naturgemäß wiederkehren, nahezu reflexhaft angenommen; sie setzt aber die Absicht voraus, sich aus wiederholten Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, und wiederholte Abrechnungen allein belegen das nicht. Der Vermögensverlust großen Ausmaßes kommt nach der Rechtsprechung erst ab 50.000 Euro in Betracht (BGH, Urteil vom 07.10.2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360), eine Schwelle, die durch die formale Betrachtungsweise schnell überschritten wird. Zwei Einschränkungen sind nutzbar: Die Grenze ist objektiv zu bestimmen, und eine bloße Vermögensgefährdung genügt nicht; das Regelbeispiel greift erst, wenn der Verlust tatsächlich eingetreten ist (BGH, Urteil vom 07.10.2003 – 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354; BGH, Beschluss vom 17.11.2006 – 2 StR 388/06). Auch ein verwirklichtes Regelbeispiel führt nicht zwingend zum erhöhten Strafrahmen; das Gericht hat die Gesamtumstände zu würdigen. Bei koordiniertem Zusammenwirken mehrerer kommt die bandenmäßige Begehung nach § 263 Abs. 5 StGB hinzu, die kein Regelbeispiel, sondern eine Qualifikation mit einer Mindeststrafe von einem Jahr ist. Häufig treten außerdem Urkundenfälschung und die Korruptionstatbestände der §§ 299a, 299b StGB hinzu.

Ob ein Regelbeispiel wirklich vorliegt, ist einer der Punkte, an denen sich frühe Verteidigung auszahlt. Die Einordnung entscheidet nicht nur über die Straferwartung, sondern faktisch auch darüber, ob eine Erledigung ohne Hauptverhandlung noch erreichbar ist. Die konkrete Rechtsfolge hängt von der Zahl der Taten, dem Schaden, dem Tatbeitrag, dem Vorsatz und den persönlichen Verhältnissen ab; das Verfahren kann auch ohne Verurteilung enden, etwa durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach §§ 153, 153a StPO. Für den Fall einer Verurteilung hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass die drohenden Folgen für Approbation und Betriebserlaubnis eines Apothekers als bestimmende Strafzumessungsgründe zu erörtern sind; ein Urteil, das dazu schweigt, ist im Strafausspruch aufzuheben (BGH, Beschluss vom 15.03.2022 – 5 StR 497/21).

Wann der Vorwurf verjährt

Bei der Verjährung wird häufig falsch gerechnet, und zwar zulasten der Beschuldigten. Die Frist bemisst sich nach dem Höchstmaß des Tatbestands; Schärfungen für besonders schwere Fälle bleiben nach § 78 Abs. 4 StGB ausdrücklich außer Betracht. Für den Betrug beträgt die Verjährungsfrist damit fünf Jahre, auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft einen besonders schweren Fall annimmt. Anders liegt es bei der bandenmäßigen Begehung nach § 263 Abs. 5 StGB: Weil es sich um eine Qualifikation handelt, gilt deren Höchstmaß, und die Frist beträgt zehn Jahre. Für die Urkundenfälschung bleibt es bei fünf Jahren.

Die Frist beginnt nicht mit der Einreichung der Abrechnung, sondern mit der Beendigung der Tat, praktisch also mit der Auszahlung oder Gutschrift (§ 78a StGB). Jede Abrechnungsperiode ist eine eigene Tat mit eigener Frist; bei länger zurückliegenden Zeiträumen sind deshalb regelmäßig die ältesten Vorwürfe angreifbar, was sich unmittelbar auf die Schadenssumme und damit auf Strafrahmen und Einziehung auswirkt. Zu beachten ist, dass die Frist durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen wird und neu läuft (§ 78c StGB), etwa durch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder den Durchsuchungsbeschluss; die absolute Grenze liegt beim Doppelten der gesetzlichen Frist. Die Verjährungsprüfung gehört für jede Abrechnung, jeden Tatzeitraum und jede betroffene Kasse gesondert an den Anfang der Akteneinsicht, nicht ans Ende.

Verteidigungsansätze bei der Schadensberechnung

So streng die Rechtsprechung ist, gerade die staatliche Schadensberechnung bietet Angriffsflächen.

Kein Infizieren der Gesamtabrechnung. Das ist die wichtigste Linie gegen Millionenanklagen. Ermittlungsbehörden neigen dazu, aus einzelnen fehlerhaften Positionen den gesamten Quartals- oder Jahresumsatz zum Betrugsschaden zu erklären. Dem hat das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Absage erteilt (Beschluss vom 10.04.2024 – 1 Ws 80/24). Die Staatsanwaltschaft hatte einem Vertragsarzt wegen 37 nicht durchgeführter Corona-Schutzimpfungen über fünf Quartale einen Gesamtschaden von 1.199.004,52 Euro zur Last gelegt; das Oberlandesgericht setzte den Vermögensschaden auf 804,00 Euro fest, also exakt auf die zu Unrecht erlangte Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen. Der Bundesgerichtshof sieht es ebenso: Auch bei streng formaler Betrachtungsweise entfällt durch die Abrechnung fingierter oder formal mangelhafter Leistungen nicht der Vergütungsanspruch für abgrenzbare, ordnungsgemäß erbrachte Leistungen; der Anspruch entfällt nur insoweit, als er vom Abrechnungsmangel konkret betroffen ist (BGH, Urteil vom 04.12.2024 – 5 StR 498/23, Rn. 27; BGH, Urteil vom 12.03.2025 – 2 StR 100/24, Rn. 16, unter Verweis auf die Karlsruher Entscheidung). Die Karlsruher Entscheidung erging zu einem Vertragsarzt und im Verfahren über die Eröffnungszuständigkeit; sie ist kein Automatismus für Apothekenverfahren, aber ein tragfähiges Argument gegen die pauschale Hochrechnung. Jedes Abrechnungssegment ist darauf zu prüfen, ob der geltend gemachte Formalmangel es überhaupt erfasst. Anders liegt es bei einem einheitlichen, alle Positionen erfassenden Mangel, etwa bei fehlender Abrechnungsberechtigung oder einer grundlegenden Umgehung des Leistungserbringungssystems.

Vorsatz bei komplexen Regelwerken. Der Vorwurf setzt Vorsatz voraus, und die Komplexität von Abrechnungs-, Rabatt- und Softwarevorgaben, unterschiedliche Vertragsfassungen, widersprüchliche Auskünfte und ein systemimmanentes Fehlerrisiko sprechen im Einzelfall gegen den Nachweis, der Beschuldigte habe die Unrechtmäßigkeit zumindest für möglich gehalten. Das gilt besonders, wenn die Abrechnung über eine externe Stelle lief und die Verantwortlichkeiten zwischen Apotheke, Rechenzentrum und weiteren Dienstleistern nicht eindeutig festgelegt waren. Ein bloßer Organisationsmangel begründet keinen Betrugsvorsatz; umgekehrt kann eine über Jahre fortgesetzte Abrechnung trotz konkreter Hinweise oder Retaxationen den Vorsatz stützen. In Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs entscheidet regelmäßig nicht die objektive Fehlerhaftigkeit, sondern der Nachweis der subjektiven Seite.

Der wirtschaftliche Schadensbegriff als Gegenposition. Beim Betrug gilt im Ausgangspunkt das Prinzip der Gesamtsaldierung: Maßgeblich ist der wirtschaftliche Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung. Wo eine werthaltige Gegenleistung tatsächlich erbracht wurde, ließe sich argumentieren, dass dem Abfluss eine reale Kompensation gegenübersteht. Das ist der zentrale Einwand der Literatur gegen die streng formale Betrachtungsweise, und es ist wichtig, ihn als das zu benennen, was er ist: eine Kritik an der ständigen Rechtsprechung, nicht deren Inhalt. Vor Gericht trägt dieses Argument derzeit nicht für sich allein. Sein Gewicht hat es dort, wo es sich mit dem ersten Punkt verbindet, also bei der Frage, welche Positionen der Formalmangel überhaupt erfasst.

Durchsuchung, Durchsicht und Zufallsfunde

Eine Durchsuchung kann sich auf Offizin, Büro- und Lagerräume, Privaträume, Server, Rechner, Mobiltelefone und sonstige Datenträger erstrecken. Sie müssen die Maßnahme nicht aktiv unterstützen, dürfen sie aber nicht behindern. Neben dem konsequenten Schweigen und der sofortigen Hinzuziehung eines Verteidigers sollte der Durchsuchungsbeschluss umgehend auf seine Wirksamkeit geprüft werden. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres verliert ein Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Kraft, weil sich die tatsächliche Entscheidungsgrundlage durch den weiteren Gang der Ermittlungen regelmäßig zu weit vom Entscheidungsinhalt entfernt hat (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92, BVerfGE 96, 44, ergangen zu durchsuchten Praxisräumen). Maßgeblich ist die letzte richterliche Prüfung, im Beschwerdefall also die Beschwerdeentscheidung, nicht der Ausgangsbeschluss. Zu beachten ist die Grenze dieser Rechtsprechung: Auf die anschließende Durchsicht nach § 110 StPO überträgt das Bundesverfassungsgericht die Sechs-Monats-Regel nicht (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 – 2 BvR 2248/00).

Ermittler nehmen Unterlagen und Datenträger zur Durchsicht mit. Die Durchsicht dient dazu, verfahrensrelevante Daten aus einem größeren Bestand herauszufiltern; eine dauerhafte Beschlagnahme sämtlicher Daten ist unverhältnismäßig, wenn eine Beschränkung auf Tatzeitraum, betroffene Kassen und maßgebliche Rezepte möglich ist. Der Verteidiger achtet darauf, dass Gegenstände außerhalb des im Beschluss genannten Tatzeitraums nicht pauschal einbehalten, sondern als Zufallsfunde nach § 108 StPO einer gesonderten Prüfung zugeführt werden; wird der Rahmen des Beschlusses überschritten, ist die Herausgabe zu verlangen. In dem genannten Nürnberger Verfahren wurde genau darüber gestritten, und die Verteidigung erreichte die Herausgabe von Unterlagen außerhalb des Tatzeitraums. Bei elektronischen Daten sollte zudem eine Arbeitskopie oder Spiegelung beantragt werden, damit der Apothekenbetrieb fortgeführt werden kann.

Vermögensarrest und Bruttoprinzip: die wirtschaftliche Gefahr

Wirtschaftlich am gefährlichsten ist der Vermögensarrest nach § 111e StPO: Konten, Immobilien, Gesellschaftsanteile und Forderungen werden in Höhe des mutmaßlichen Schadens eingefroren, um die spätere Einziehung nach §§ 73 ff. StGB zu sichern. Die Einziehung folgt dem Bruttoprinzip. Aufwendungen wie Einkaufspreise, Gehälter oder Mieten werden im Ausgangspunkt nicht abgezogen (§ 73d Abs. 1 StGB), sodass die Arrestsumme die tatsächliche Gewinnspanne um ein Vielfaches übersteigen kann. Diese Härte hat der Bundesgerichtshof zuletzt für einen Pflegedienst bestätigt: Lohnkosten, Pflegematerial und Fahrtkosten blieben nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB unberücksichtigt (BGH, Beschluss vom 27.05.2025 – 6 StR 294/24, Rn. 22).

Umso wichtiger ist die Gegenbewegung aus dem Hamburger MVZ-Verfahren. Dort hat der Bundesgerichtshof die Einziehung gegenüber der Einziehungsbeteiligten beanstandet, weil das Landgericht übersehen hatte, dass nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB Aufwendungen abzuziehen sein können. Das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB griff nicht: Zwar handelte es sich beim anteiligen Personal- und Materialaufwand um Investitionen in ein verbotenes Geschäft, doch waren die medizinischen Leistungen nach den Feststellungen sachgerecht erbracht, und für ein Fehlen der erforderlichen Qualifikation gab es keine Anhaltspunkte; die Aufwendungen waren damit nicht wertlos.

Daraus folgt der Ansatz gegen überzogene Arreste: Er hängt an der Sachgerechtigkeit der tatsächlich erbrachten Leistung und an der Qualifikation der Handelnden, nicht an allgemeinen Billigkeitserwägungen. Wo die Ware tatsächlich beschafft, ordnungsgemäß gelagert und pharmazeutisch korrekt abgegeben wurde, ist dieser Punkt vorzutragen und zu belegen, mit Einkaufsbelegen, Lieferscheinen, Chargen- und Abgabedokumentation und Personalunterlagen, nicht mit einer Betriebswirtschaftsrechnung im Groben. Der Arrest ist unverzüglich mit der Beschwerde anzugreifen; Angriffspunkte sind das Fehlen eines dringenden Tatverdachts, eine Schadensberechnung ohne Trennung erfasster und nicht erfasster Positionen und die Unverhältnismäßigkeit, wenn die Sperre zwangsläufig in die Insolvenz führt. Zu unterscheiden ist außerdem zwischen dem Vermögen des Inhabers und dem einer Betreibergesellschaft: Die Gesellschaft ist keine Beschuldigte, kann aber als Einziehungsbeteiligte betroffen sein; eine Einziehung gegen die handelnde natürliche Person setzt konkrete Feststellungen voraus, dass sie selbst etwas erlangt hat, und die bloße Verfügungsgewalt über das Gesellschaftskonto genügt nicht (BGH, Beschluss vom 07.08.2025 – 6 StR 239/24).

Betriebserlaubnis: die schnellste Konsequenz

Für die Apotheke selbst ist nicht die Approbation die erste Gefahr, sondern die Erlaubnis zum Betrieb. Sie setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit voraus; unzuverlässig ist danach insbesondere, wer strafrechtliche Verfehlungen begangen hat, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wer sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlungen gegen das ApoG, die Apothekenbetriebsordnung oder das Arzneimittelrecht als unzuverlässig erwiesen hat. Fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, ist die Erlaubnis zu widerrufen; die Behörde hat insoweit kein Ermessen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ApoG).

Für Zuweisungsfälle kommt eine zweite, oft übersehene Grundlage hinzu: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ApoG kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die unter anderem gegen § 11 ApoG verstoßen. Die Zuweisungsabsprache trägt also nicht nur den Betrugsvorwurf, sondern unmittelbar auch den Erlaubniswiderruf, und dafür braucht es keine Verurteilung.

Die zuständige Landesbehörde entscheidet eigenständig, muss den Ausgang des Strafverfahrens nicht abwarten und ordnet in diesen Fällen regelmäßig die sofortige Vollziehung an; sie hat den Sachverhalt allerdings selbst zu ermitteln und die gesetzlichen Voraussetzungen nachvollziehbar festzustellen. In dem oben genannten Leipziger Fall wurde die Betriebserlaubnis nach der Berichterstattung bereits im März 2024 entzogen, während das Strafverfahren noch lief und der Approbationsentzug noch offen war; der Eilantrag zum Verwaltungsgericht Leipzig blieb erfolglos (DAZ vom 30.05.2024). Praktisch heißt das: Die verwaltungsrechtliche Verteidigung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO läuft nicht nach dem Strafverfahren, sondern parallel dazu, und sie ist oft die zeitkritischere. Eine Einlassung im Strafverfahren kann im Verfahren über die Betriebserlaubnis verwendet werden.

Approbation: Ruhen, Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit

Daneben steht die Approbation nach der Bundes-Apothekerordnung. Schon während des Strafverfahrens kann die Behörde das Ruhen der Approbation nach § 8 BApO anordnen, wenn sich aus dem Verdacht einer Straftat Zweifel an Würdigkeit oder Zuverlässigkeit ergeben; während des Ruhens darf der Beruf nicht ausgeübt werden. Der Widerruf wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit folgt aus § 6 BApO. Die Unwürdigkeit knüpft an vergangenes Verhalten an, die Unzuverlässigkeit ist eine Zukunftsprognose.

Wie die Verwaltungsgerichte urteilen, zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 11.11.2025 – 7 K 1774/22.F). Ein Apotheker hatte über zwei Apotheken Verordnungen im Umfang von mindestens 1.637.091,58 Euro abgerechnet, ohne die Medikamente zu beziehen oder auszugeben, und den Gewinn mit den beteiligten Patienten geteilt. Das Gericht bestätigte den Widerruf. Vier Aussagen dieser Entscheidung sollten Beschuldigte kennen. Die Approbationsbehörde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu entscheiden. Ein erheblicher Zeitablauf und die vollständige Schadenswiedergutmachung heilen die Unwürdigkeit nicht ohne Weiteres. Eine Prognose künftiger Straffälligkeit ist für die Unwürdigkeit nicht erforderlich, weil bereits die Schwere der Tat den Beruf untragbar machen kann. Und die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils oder Strafbefehls darf die Behörde ihrer Entscheidung regelmäßig zugrunde legen, ohne eigene Ermittlungen anzustellen. Wer einen Strafbefehl akzeptiert oder einen Einspruch zurücknimmt, muss deshalb wissen, dass er damit die Tatsachengrundlage des Approbationsverfahrens schafft.

Weil der Widerruf eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum ist, sind Verhältnismäßigkeitsargumente bereits bei der Auslegung der Begriffe Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit vorzutragen, nicht erst auf der Rechtsfolgenseite. Betriebserlaubnis und Approbation werden von unterschiedlichen Behörden zu unterschiedlichen Zwecken geprüft; eine Einstellung des Strafverfahrens beseitigt berufsrechtliche Risiken nicht automatisch, und umgekehrt beweist eine berufsrechtliche Maßnahme keine strafrechtliche Schuld. Die Wiedererteilung der Approbation nach einer Bewährungszeit ist möglich, aber langwierig und keineswegs sicher. Vertiefend: Approbationsentzug wegen Abrechnungsbetrugs.

Der Zweitvorwurf: §§ 299a, 299b StGB

Wo eine Zuweisungsabsprache im Raum steht, bleibt es selten beim Betrug. Seit 2016 stellen §§ 299a, 299b StGB die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe, und Absprachen über die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen sind der Kernbereich dieser Tatbestände. Erforderlich ist eine Unrechtsvereinbarung, also die Verknüpfung eines Vorteils mit einer unlauteren Bevorzugung. Für die Verteidigung ist die Verbindung heikel: Was zur Entlastung beim Betrug vorgetragen wird, etwa dass die Ware tatsächlich geliefert und der Patient ordnungsgemäß versorgt wurde, berührt den Korruptionsvorwurf nicht, weil dieser nicht am Schaden hängt, sondern an der Unrechtsvereinbarung. Beide Vorwürfe müssen deshalb von Anfang an zusammen gedacht werden. Die Einzelheiten behandelt der Ratgeber zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.

Das integrierte Verteidigungskonzept

Eine Verteidigung, die nur das Strafverfahren im Blick hat und die berufs-, verwaltungs- und sozialrechtliche Ebene ausblendet, verfehlt das eigentliche Ziel.

Wo es die Schadenshöhe zulässt, ist die Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage das anzustrebende Ergebnis: Sie ist keine Verurteilung, begründet keine Vorbestrafung und liefert der Behörde kein Strafurteil, dessen Feststellungen sie übernehmen kann; die Folgen für Betriebserlaubnis und Approbation sind gleichwohl gesondert zu prüfen. Realistisch ist sie nicht in jedem Verfahren. Bei Schadenssummen, die den Vermögensverlust großen Ausmaßes erreichen, steht die Schwere der Schuld regelmäßig entgegen. Umso wichtiger ist die Arbeit an der Schadenshöhe, weil sie über die Erledigungsform mitentscheidet. Der Strafbefehl, der im ersten Zugriff bequem wirkt, ist demgegenüber häufig die teuerste Variante: Er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, mit allen berufsrechtlichen Folgen.

Jede Einlassung muss mit dem Berufs- und Verwaltungsrecht abgestimmt sein. Was strafmildernd klingt, etwa das Eingeständnis, das System bewusst umgangen zu haben, kann im Approbationsverfahren als Beleg der Unwürdigkeit wirken. Eine frühzeitige, vollständige Schadenswiedergutmachung gegenüber den Kassen ist häufig der stärkste Hebel gegenüber der Staatsanwaltschaft, auch wenn sie die berufsrechtliche Bewertung nicht automatisch mildert; sie sollte deshalb nie ohne anwaltliche Prüfung erfolgen.

Ihre Rechte und die wichtigsten Verhaltensregeln

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen; auskunftspflichtig sind Sie nur zur Person. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen; eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist davon zu unterscheiden. Vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Bei nur teilweisen Angaben gilt das nicht uneingeschränkt, was der häufigste Grund dafür ist, dass gut gemeinte Erklärungen später gegen den Beschuldigten wirken. Sie haben von der ersten Stunde an das Recht auf einen Verteidiger und über ihn das Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO), durch die erst sichtbar wird, was den Behörden tatsächlich vorliegt.

Schweigen Sie also zur Sache, bis Ihr Verteidiger die Akte kennt und die Auswirkungen auf Straf-, Sozial- und Berufsrecht geprüft hat, und beauftragen Sie ihn sofort; je früher, desto größer der Spielraum, gerade beim Arrest und bei der Betriebserlaubnis. Lassen Sie Unterlagen und Daten unangetastet, auch wenn Ihnen die Dokumentation fehlerhaft erscheint. Das Löschen eigener Unterlagen ist für den Beschuldigten zwar nicht ohne Weiteres eine eigene Straftat, weil Selbstbegünstigung grundsätzlich straflos bleibt; es begründet aber den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, wirkt in der Beweiswürdigung fort und kann je nach Konstellation eigene Tatbestände auslösen, etwa bei fremden Urkunden, beschlagnahmten Gegenständen oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Sprechen Sie sich nicht mit Mitarbeitern oder Kollegen über Aussagen ab; der Versuch, Darstellungen zu koordinieren, wird schnell als Zeugenbeeinflussung gewertet und trägt denselben Haftgrund. Interne Absprachen über die Sicherung von Unterlagen und die Fortführung des Betriebs sind davon zu unterscheiden. Gehen Sie nicht im Alleingang auf die Kasse zu: Rückzahlungen und Erklärungen ohne anwaltliche Prüfung gelangen in die Strafakte und werden als Schuldeingeständnis gelesen. Und bleiben Sie bei der Durchsuchung korrekt, aber ohne Aussage: Beschluss zeigen lassen, den Ablauf und die mitgenommenen Gegenstände dokumentieren, nichts unterschreiben, was einer freiwilligen Herausgabe gleichkommt, den Verteidiger sofort informieren.

Die zentrale rechtliche Einordnung

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ist ernst, aber er ist kein Automatismus für Verurteilung, Erlaubniswiderruf und Approbationsverlust. Die entscheidenden Fragen sind fast immer dieselben: Bestand der geltend gemachte Vergütungsanspruch, welche Positionen erfasst der behauptete Formalmangel überhaupt, wurde das Arzneimittel tatsächlich beschafft und abgegeben, welche Vorstellung hatte der Beschuldigte bei der Abrechnung, ist der Schaden konkret nachgewiesen, und was bleibt nach der Verjährung übrig? Entscheidend ist, von Beginn an zu schweigen, früh zu verteidigen und Straf-, Berufs-, Verwaltungs- und Sozialrecht parallel zu führen; die Betriebserlaubnis wartet nicht auf das Urteil.

Nicht die Frage, ob abgerechnet wurde, entscheidet diese Verfahren, sondern die Frage, was von der Abrechnung strafrechtlich übrig bleibt.

Mehr zur Verteidigung von Apothekenbetreibern im Ermittlungsverfahren.

Rechtsanwalt Felix Haug, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Autor
Rechtsanwalt Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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