Wenn Ermittlungsbehörden wegen des Verdachts eines Abrechnungsbetrugs in einer Gemeinschaftspraxis tätig werden, geraten häufig alle Partner zugleich in den Verdacht, unabhängig davon, wer die beanstandete Abrechnung tatsächlich zu verantworten hat. Für Sie geht es dann nicht nur um eine mögliche Strafe, sondern um die vertragsärztliche Zulassung, die Approbation und damit um die berufliche Existenz. Die zentrale Aussage dieses Beitrags lautet: Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist individuell; dass in Ihrer Praxis fehlerhaft abgerechnet wurde, begründet noch keinen Betrugsvorwurf gegen Sie persönlich, und viele Verfahren beruhen auf organisatorischen oder dokumentarischen Schwächen und nicht auf einer bewussten Täuschung. Machen Sie deshalb keine Angaben zur Sache, bevor ein Verteidiger Akteneinsicht nach § 147 StPO genommen hat — erst dann lässt sich beurteilen, welche Positionen betroffen sind und welche Rolle Ihnen zugeschrieben wird.
Warum der Vorwurf so schwer wiegt: § 263 StGB und die streng formale Betrachtungsweise
Einen eigenen Straftatbestand des „Abrechnungsbetrugs“ gibt es nicht. Der Vorwurf wird auf den allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB gestützt. Der Tatbestand setzt eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch hervorgerufenen Irrtum, eine Vermögensverfügung, einen Vermögensschaden sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht voraus. Ob diese Merkmale vorliegen, entscheidet sich beim Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB fast immer an sozial- und vertragsarztrechtlichen Fragen: Die Strafgerichte prüfen Täuschung, Irrtum und Schaden mit dem Regelwerk der Kassen und der Gebührenordnung in der Hand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Täuschung regelmäßig in der Abgabe der Abrechnung oder der Sammelerklärung. Wer eine Leistung unter einer bestimmten Gebührenordnungsposition abrechnet, erklärt konkludent nicht nur, dass die Leistung erbracht wurde, sondern auch, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Abrechnung vorliegen — insbesondere die persönliche Leistungserbringung, die Qualifikation des eingesetzten Personals, die vertragsärztliche Zulassung und die Tätigkeit in freier Praxis (BGH, Urteil vom 19.08.2020 – 5 StR 558/19). Hiervon zu unterscheiden ist die bloße Rechtsauffassung: Wer bei der Rechnungsstellung ausdrücklich offenlegt, welche Auslegung der Gebührenordnung er zugrunde legt, täuscht nicht über Tatsachen (BGH, Urteil vom 10.05.2017 – 2 StR 438/16).
Der wichtigste Hebel der Ermittlungsbehörden ist die streng formale Betrachtungsweise. Dahinter steht ein einfacher, für Beschuldigte folgenreicher Gedanke: Die Vergütungsregeln der gesetzlichen Krankenversicherung sind abschließend. Ein Honoraranspruch entsteht nur, wenn sämtliche formalen, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt eine davon, entfällt der Anspruch nicht teilweise, sondern ganz. Für den Schaden hat das eine harte Konsequenz: Die gesamte gezahlte Vergütung gilt als Schaden, nicht nur ein Differenzbetrag, und auf die medizinische Qualität der Behandlung kommt es nicht an. Erbringt eine Mitarbeiterin eine Leistung, die der Arzt persönlich hätte erbringen müssen, kann die Behandlung fachlich tadellos sein — das dafür gezahlte Honorar gilt gleichwohl in voller Höhe als Schaden. Aus diesem Mechanismus erklärt sich, warum Formfehler zu Schadenssummen führen, die schnell weit in den sechsstelligen Bereich reichen. Dass dieser Mechanismus Grenzen hat, zeigt der Abschnitt zur Schadensbegrenzung weiter unten.
Übertragung auf die private Liquidation
Diese Sicht gilt nicht nur für die Kassenabrechnung. Mit der GOÄ-Entscheidung BGHSt 57, 95 (Beschluss vom 25.01.2012 – 1 StR 45/11) hat der Bundesgerichtshof sie auf die privatärztliche Liquidation übertragen. Mit der Rechnung wird zumindest konkludent erklärt, dass die Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnungsfähig ist. Werden nicht delegationsfähige Leistungen ohne die erforderliche Aufsicht an Hilfspersonal weitergegeben und als eigene ärztliche Leistung abgerechnet, liegt darin eine Täuschung über das Bestehen des Vergütungsanspruchs. Geschädigt ist zunächst der Patient, der auf eine Rechnung zahlt, für die kein durchsetzbarer Anspruch besteht; erstattet seine private Krankenversicherung oder die Beihilfe den Betrag, tritt der Schaden dort ein. Ein Wegfall des Schadens folgt aus der Erstattung nicht.
Die Gemeinschaftspraxis im Fokus der Ermittlungen
Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Partnerschaftsgesellschaft oder — beim MVZ — als juristische Person betrieben werden. Der Behandlungsvertrag kommt zivilrechtlich regelmäßig mit der Gesellschaft zustande. Diese gesellschaftsrechtliche Gesamtverantwortung verleitet Ermittlungsbehörden dazu, bei Abrechnungsfehlern pauschal gegen alle Partner zu ermitteln. Strafrechtlich trägt das nicht: Beschuldigte können nur natürliche Personen sein, und Schuld setzt einen eigenen Tatbeitrag voraus. Die Gesellschaft selbst kommt lediglich als Nebenbeteiligte in Betracht, etwa für die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff., 73b StGB oder eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Das heißt aber nicht, dass jeder Partner automatisch außen vor ist. Worauf es ankommt, zeigen die folgenden Abschnitte; zu den Besonderheiten der MVZ-Konstellation finden Sie einen eigenen Beitrag zum Abrechnungsbetrug im MVZ.
Die Sammelerklärung als Anknüpfungspunkt
Das vertragsärztliche Vergütungssystem beruht notwendig auf Vertrauen, weil die Kassenärztlichen Vereinigungen die tatsächliche Erbringung von Millionen Einzelpositionen nicht lückenlos prüfen können. Formalisiert wird dieses Vertrauen durch die quartalsweise Abrechnungs-Sammelerklärung. Wer sie unterzeichnet, bestätigt nicht nur die rechnerische Richtigkeit der Daten, sondern erklärt zugleich, dass die Leistungen persönlich erbracht wurden und die Abrechnung sachlich richtig ist.
Sozialrechtlich ist die Sammelerklärung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits dann insgesamt unrichtig, wenn nur ein erfasster Behandlungsausweis eine unrichtige Angabe enthält; die Kassenärztliche Vereinigung muss also nicht in allen Fällen den Nachweis der Unrichtigkeit führen, und das Honorarrisiko liegt beim Arzt (BSG, Urteil vom 17.09.1997 – 6 RKa 86/95). Diese sozialrechtliche Wirkung darf jedoch nicht auf das Strafverfahren übertragen werden — dazu unten der Abschnitt zur Schadensberechnung. Wie die KV selbst prüft, erläutert der Beitrag zu KV-Prüfungen, Plausibilität und Wirtschaftlichkeit.
In der Gemeinschaftspraxis unterschreibt aus Gründen der Arbeitsteilung oft nur ein Partner für die Gesellschaft. Enthält die Abrechnung Unrichtigkeiten, die ein anderer Partner oder angestelltes Personal zu verantworten hat, gerät der Unterzeichner unmittelbar in den Verdacht der konkludenten Täuschung. Die Unterschrift beweist nicht, dass er jede einzelne Position kannte; sie ist aber ein gewichtiges Beweisanzeichen. Entscheidend ist, wer wann welche Kenntnis hatte und wie die Abrechnung innerhalb der Praxis tatsächlich organisiert war. Belegen lässt sich das nur mit Zuständigkeitsregelungen, Dienstplänen, Softwareprotokollen und Freigabeprozessen, nicht mit Behauptungen — und eine pauschale Berufung auf interne Arbeitsteilung reicht ebenso wenig wie die pauschale Annahme, der Unterzeichner habe alles gewusst.
Mittäterschaft: Gemeinsamer Tatentschluss und eigener Tatbeitrag
Eine Bestrafung als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus: einen gemeinsamen Tatentschluss und einen eigenen, die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag. Der Beitrag muss nicht in der Eingabe oder Übermittlung der Abrechnung bestehen; auch eine organisatorische Handlung kann genügen. Die bloße Kenntnis vom Praxisbetrieb, die Anwesenheit oder die allgemeine Zustimmung zu einer Vorgehensweise reichen dagegen nicht aus. Für die Abgrenzung zur Beihilfe stellt die Rechtsprechung auf den Umfang der Beteiligung, das eigene Interesse am Taterfolg und die Tatherrschaft ab, jeweils im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einer Berufsausübungsgemeinschaft begründet danach keine Mittäterschaft, und ebenso wenig genügt es, dass ein Partner die wirtschaftlichen Folgen fremder Fehler nachträglich mitträgt.
Betrug durch Unterlassen: Wann besteht eine Garantenstellung?
Schwieriger ist der Vorwurf des Betrugs durch Unterlassen nach § 13 StGB. Gegen den passiven Partner wird argumentiert, er habe das Verhalten seines Kollegen unterbinden müssen. Eine Strafbarkeit durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung voraus, und hier ist sorgfältig zu unterscheiden.
Unter Partnern gilt: Die bloße Mitgliedschaft in einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft begründet keine Garantenstellung zum Schutz des Vermögens außenstehender Dritter wie der Krankenkassen oder der KV. Gesellschafter schulden einander Treuepflichten; daraus folgt nicht ohne Weiteres eine Überwachungspflicht füreinander gegenüber den Kostenträgern.
Anders liegt es dort, wo Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse bestehen. Der Bundesgerichtshof hat die sogenannte Geschäftsherrenhaftung anerkannt: Wer aufgrund eines übernommenen Aufgabenbereichs eine Einstandspflicht innehat, kann verpflichtet sein, aus dem eigenen Betrieb kommende Straftaten gegen dessen Vertragspartner zu verhindern (Urteil vom 17.07.2009 – 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44; bestätigt durch Urteil vom 20.10.2011 – 4 StR 71/11). Begrenzt ist diese Pflicht auf betriebsbezogene Taten; was ein Mitarbeiter nur bei Gelegenheit seiner Tätigkeit begeht, fällt nicht darunter. Für den Praxisinhaber gegenüber angestelltem Personal — die praktisch häufigste Konstellation — ist der Einwand fehlender Garantenstellung deshalb regelmäßig nicht verfügbar. Ob eine Pflicht zur Kontrolle bestand und ob eine tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung gegeben war, bleibt gleichwohl im Einzelfall festzustellen; eine allgemeine Organisationsverantwortung ersetzt weder den Nachweis der Garantenstellung noch den des Vorsatzes.
Bleibt die Ingerenz, die Garantenstellung aus pflichtwidrigem Vorverhalten. Sie greift nur, wenn das frühere Verhalten die naheliegende Gefahr gerade des später untersuchten Erfolgs geschaffen oder erhöht hat. Ein einmaliger Fehler in einem früheren Quartal setzt sich nicht automatisch fort. Solange keine konkreten, unübersehbaren Warnhinweise vorlagen, ist berufsübliches Vertrauen in die Arbeit des Kollegen kein strafbares Wegsehen. Anders kann es liegen, wenn wiederholte konkrete Hinweise auf ein systematisches Abrechnungsproblem vorlagen und gleichwohl keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden.
Getrennte Verteidigung der Partner
Für die Praxis folgt daraus eine klare Empfehlung: Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft sollten sich im Ermittlungsverfahren getrennt anwaltlich vertreten lassen. Ein Partner kann ein Interesse daran haben, die Verantwortung der Abrechnungsstelle oder eines anderen Partners hervorzuheben; für den anderen kann gerade das zur Belastung werden. Ein Verteidiger darf ohnehin nicht mehrere Beschuldigte derselben Tat zugleich verteidigen (§ 146 StPO). Jeder Partner sollte seine eigene Kenntnis, seinen eigenen Aufgabenbereich und seinen eigenen Tatbeitrag bewerten lassen; eine gemeinsame Erklärung zur Praxisorganisation erschwert die individuelle Verteidigung regelmäßig.
Die typischen Vorwürfe und wie man ihnen begegnet
Abrechnung nicht erbrachter Leistungen
Der schwerste Vorwurf lautet, Leistungen abgerechnet zu haben, die nie erbracht wurden. Die Ermittlungsbehörden stützen ihn auf Abweichungen zwischen Patientendokumentation, Terminverwaltung und Abrechnungsdatei sowie auf eine auffällige Häufung einzelner Gebührenpositionen. Eine Abweichung zwischen Akte und Abrechnung beweist für sich genommen keine vorsätzliche Falschabrechnung. Möglich sind Systemfehler bei der automatisierten Ziffernerfassung, unvollständige Datenübertragung, fehlerhafte Stammdaten oder Erfassungsfehler des Personals. Die Verteidigung muss zwischen tatsächlich nicht erbrachter Leistung, unvollständiger Dokumentation und fehlerhafter technischer Übertragung unterscheiden, weil diese Sachverhalte für Tatbestand, Schaden und Vorsatz unterschiedliche Bedeutung haben — und jede Lücke muss einzeln erklärt werden.
Nicht persönlich erbrachte Leistungen
Grundlage ist das Gebot persönlicher Leistungserbringung: § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV verlangt die Ausübung in freier Praxis, § 15 BMV-Ä konkretisiert das für die vertragsärztliche Abrechnung, und § 4 Abs. 2 GOÄ regelt die Berechnungsfähigkeit eigener Leistungen im privatärztlichen Bereich. Nicht jede Tätigkeit muss der Arzt ohne jede Unterstützung ausführen; Leistungen können im zulässigen Umfang delegiert werden. Entscheidend sind die konkrete Leistungslegende, die Qualifikation der Hilfsperson, die erforderliche Anleitung und Überwachung und die Frage, ob der Arzt den persönlich zu erbringenden Teil selbst vorgenommen hat. Typischerweise geht es um Ultraschall, Labor oder Akupunktur, die eine MFA ohne die erforderliche Aufsicht erbracht hat. Diese Konstellation ist die gefährlichste, weil sie den Vollschaden trägt.
Unzulässige Gebührenoptimierung (Upcoding)
Hier lautet der Vorwurf, systematisch höher bewertete Positionen angesetzt zu haben, als es der Leistungsinhalt hergab. Maßstab sind Leistungslegenden, Abrechnungsausschlüsse und Steigerungsfaktoren nach EBM und GOÄ. Eine wiederholte Abrechnung höher bewerteter Positionen kann einen Anfangsverdacht begründen, beweist aber weder die objektive Unrichtigkeit noch den Vorsatz. Zu prüfen ist, ob die Position nach vertretbarer Auslegung angewendet wurde, ob widersprüchliche Auslegungshinweise bestanden und ob sich die Praxis bei der KV oder der Abrechnungsstelle informiert hatte. Schriftliche Auskünfte und Rundschreiben haben dabei erhebliches Gewicht; eine mündliche Auskunft lässt sich im Verfahren kaum rekonstruieren. Aus einer vertretbaren, später korrigierten Rechtsauffassung folgt keine Täuschung im Sinne des § 263 StGB.
Falsche Zeitangaben und Plausibilitätsüberschreitungen
Grundlage sind die Tages- und Quartalszeitprofile des EBM. Auffällig wird es, wenn die abgerechneten Leistungen rechnerisch unplausible Zeitketten ergeben. Die Verteidigung rekonstruiert dann die tatsächliche Praxisrealität: die parallele Leistungserbringung mehrerer Ärzte in der Berufsausübungsgemeinschaft, zulässige Gruppenbehandlungen, gemeinsam genutzte Räume oder eine Software, die Leistungen automatisch zugeordnet hat. Zeitprofile begründen einen Anfangsverdacht; sie beweisen keine Tat.
Der wichtigste Hebel: der Vorsatz
Weil § 263 StGB vorsätzliches Handeln verlangt, ist die subjektive Tatseite das aussichtsreichste Feld der Verteidigung. Einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht. Fehler, die auf Unkenntnis, Überlastung, unklarer Zuständigkeitsverteilung oder fehlerhafter Software beruhen, sind nicht als Betrug strafbar. Der Vorsatz muss sich auf die maßgeblichen Umstände beziehen: Die beschuldigte Person muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass die Abrechnung unrichtige Angaben enthält, der Kostenträger einem Irrtum unterliegt und ohne bestehenden Anspruch zahlt.
In der Ermittlungspraxis wird aus einer statistischen Häufung von Fehlern vorschnell auf bedingten Vorsatz geschlossen. Diese Indizienkette lässt sich aufbrechen, indem die konkrete Praxisorganisation und die Entstehung der Abrechnung rekonstruiert werden. Wer belegen kann, dass die beanstandeten Positionen über eine automatisierte Software liefen, dass die Zuständigkeiten verteilt waren und dass keine bewusste Steuerung stattfand, entzieht dem Vorsatzvorwurf seine Anknüpfungspunkte.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens: Fehlende Compliance-Strukturen sind ein Argument gegen den Vorsatz, kein Freibrief. Je größer die Praxis und je offensichtlicher die Auffälligkeit, desto schwerer wiegt der Einwand, man habe nichts bemerkt. Zweitens: Scheitert der Vorsatznachweis, ist das Verfahren nicht zwingend beendet. Es bleiben die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG und die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG gegen die Gesellschaft, auf die Behörden ausweichen können — mit erheblichen Bußgeldern und ohne Vorsatznachweis. Deren Voraussetzungen sind allerdings eigenständig zu prüfen; die Einstellung des Strafverfahrens gegen eine natürliche Person führt nicht automatisch zur Verbandsgeldbuße. Wer die Vorsatzverteidigung führt, muss diesen zweiten Schauplatz mitdenken.
Entwertet wird der Ansatz vollständig, sobald nachträglich verschleiert wird. Wer nach einer Beanstandung Dokumentation ergänzt, Zeiten umdatiert oder gegenüber der KV unzutreffende Erklärungen abgibt, liefert den Vorsatznachweis selbst und kann neue Straftatbestände verwirklichen.
Neuere Rechtsprechung: Chancen und Grenzen
Eine Scheinstruktur allein ist noch kein Betrug
Häufig wird vorgeworfen, die Rechtsform einer Gemeinschaftspraxis oder eines Labors sei nur zum Schein gewählt worden, um die Tätigkeit „in freier Praxis“ vorzutäuschen. Dem hat der Bundesgerichtshof eine Grenze gesetzt (Urteil vom 02.10.2024 – 1 StR 156/24). Ob ein Arzt in freier Praxis tätig ist, richtet sich nach den sozialrechtlichen Maßstäben des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R). Entscheidend sind zwei Komponenten: Trägt der Arzt das wirtschaftliche Risiko und ist er am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt? Und verfügt er über ausreichende berufliche und persönliche Handlungsfreiheit, wählt also sein Personal selbst aus, ist ihm gegenüber weisungsbefugt und handelt in eigener Verantwortung? Auf die Eigentumsverhältnisse an Räumen und Geräten kommt es nicht an.
Im entschiedenen Fall hatte ein Laborarzt seine Praxis auf einen eigens gegründeten Verein übertragen, um die Einnahmen vor den Finanzbehörden abzuschirmen, sie aber faktisch unverändert weitergeführt. Das Landgericht Stuttgart wertete die Vereinbarungen als Scheingeschäfte nach § 117 BGB und sprach ihn vom Betrugsvorwurf frei (Urteil vom 20.10.2023 – 20 KLs 115 Js 37615/14); der Bundesgerichtshof verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft. Vielen Vorwürfen angeblicher Strukturmanipulation entzieht diese Entscheidung die Grundlage. Sie sagt allerdings nichts darüber, wie die Konstruktion steuerlich zu bewerten ist — das war im Ausgangsfall gerade der Zweck der Gestaltung.
Das Privatvermögen ist nicht automatisch betroffen
Neben der Strafe droht die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB, und zwar nach dem Bruttoprinzip: Aufwendungen, die für die Tat eingesetzt wurden, bleiben unberücksichtigt (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB). Gerichte ordneten die Einziehung häufig unmittelbar gegen die handelnde Person an, obwohl das Geld auf ein Konto der Gesellschaft geflossen war. Dem hat der Bundesgerichtshof Grenzen gesetzt (Beschluss vom 07.08.2025 – 6 StR 239/24). Im entschiedenen Fall ging es um die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes, dessen Rechnungen die Kassen bezahlt hatten; die Grundsätze gelten für die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft in gleicher Weise. Floss das Geld an die Gesellschaft, setzt die Einziehung gegen die natürliche Person Feststellungen dazu voraus, dass die Erträge anschließend rechtsgrundlos an sie weitergeleitet wurden; zu prüfen ist außerdem, ob die Gesellschaft eigenständig wirtschaftete oder nur als Firmenmantel diente. Ob ein Rechtsgrund besteht oder ein Anspruch nur vorgetäuscht wird, ist Tatfrage — ein Geschäftsführergehalt, das außer Verhältnis zur tatsächlichen Tätigkeit steht, kann als verschleierte Weiterleitung gewertet werden. Wer die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen anhand von Kontounterlagen, Verträgen und Buchhaltung belegen kann, schützt sein Privatvermögen; behaupten genügt nicht. Ausführlich dazu der Beitrag zur Vermögensabschöpfung, Arrest und Einziehung.
Dokumentationsmängel: eine Warnung, kein Verteidigungsansatz
Die Corona-Teststellen-Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird häufig falsch wiedergegeben, deshalb hier präzise. Der 5. Strafsenat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben (Urteil vom 04.12.2024 – 5 StR 498/23). Das Landgericht hatte für eine unter eigenem Namen betriebene Teststelle die Vergütung für tatsächlich durchgeführte Tests vom Schaden abgezogen, weil insoweit ein Erstattungsanspruch bestanden habe. Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass Hinweise auf nicht erfüllte Dokumentationspflichten, den Einsatz ungeschulten Personals und nicht eingehaltene Wartezeiten außer Betracht geblieben waren; die neue Kammer soll prüfen, ob auch insoweit getäuscht wurde und der gesamte Betrag einzuziehen ist.
Die Entscheidung zieht die Grenze also enger, nicht weiter: Eine verletzte Dokumentationspflicht kann als Täuschung gewertet werden, wenn die Dokumentation zwingende Voraussetzung des Vergütungsanspruchs ist. Für Gemeinschaftspraxen heißt das vor allem eines — die Dokumentation ist kein Formalismus, sondern Anspruchsvoraussetzung. Wer diese Entscheidung als Beleg dafür anführt, dass einzelne fehlerhafte Positionen den Anspruch für die übrigen unberührt lassen, beruft sich auf etwas, das dort nicht steht.
Wo die Schadensbegrenzung tatsächlich ansetzt
Der belastbare Ansatz gegen die pauschale Schadenshochrechnung stammt aus einer landgerichtlichen Entscheidung, die für das Medizinstrafrecht große praktische Bedeutung hat (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10.08.2023 – 12 KLs 572 Js 178731/17, BeckRS 2023, 20308). Angeklagt war eine selbständige Hebamme, der die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen gegenüber den Krankenkassen vorgeworfen wurde; die Kammer hat die Maßstäbe der vertragsärztlichen Abrechnung ausdrücklich herangezogen. Zwei Punkte tragen. Erstens: Die Übernahme der streng formalen Betrachtungsweise des Sozialrechts führt im Strafrecht nicht dazu, dass auch die sozialrechtlichen Beweislastregeln übernommen werden — der Wegfall der Garantiefunktion der Sammelerklärung verlagert die Beweislast im Strafverfahren nicht. Zweitens: Besteht der Vorwurf in einzelnen, abgrenzbaren Falschpositionen, bemisst sich der Schaden allein nach diesen Positionen und nicht nach der Summe sämtlicher gleichzeitig abgerechneter Leistungen.
Diese Linie hat der Bundesgerichtshof inzwischen bestätigt (Urteil vom 12.03.2025 – 2 StR 100/24): Der Vergütungsanspruch entfällt nur insoweit, als er von dem konkreten Abrechnungsmangel betroffen ist; eine „Kontamination“ der Gesamtabrechnung durch einzelne fehlerhafte, aber abgrenzbare Leistungen findet nicht statt.
Die Nürnberger Kammer benennt aber ebenso deutlich die Gegenseite. Die Behauptung, eine Abrechnung sei komplett als betrügerisch zu werten, trägt dann, wenn ein alle Abrechnungsposten umfassender Formalmangel vorliegt — genannt werden die Abrechnung über einen Strohmann ohne Kassenzulassung, das unzulässig beteiligte MVZ und die vollständige Leistungserbringung durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal. Für die Gemeinschaftspraxis bedeutet das: Der Ansatz hilft bei einzelnen Upcoding- oder Zeitpositionen. Er hilft nicht dort, wo über einen ganzen Zeitraum systematisch nicht persönlich erbracht wurde. Diese Unterscheidung sauber zu treffen, ist die eigentliche Arbeit an der Schadenshöhe.
Im Ausgangsverfahren setzte die Kammer den strafrechtlich relevanten Schaden vorläufig nicht bei 2.600.368,95 Euro, sondern bei 332.467,20 Euro an; das Verfahren endete auf dieser Grundlage nach einer Verständigung mit einer Bewährungsstrafe (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.09.2023 – 12 KLs 572 Js 178731/17). Der Ansatz beseitigt den Vorwurf nicht, er bringt ihn auf das beweisbare Maß — und genau darin liegt sein Wert für Strafzumessung und Verständigungsspielräume.
Durchsuchung, Datenbeschlagnahme, Vermögensarrest
Wenn Ermittlungsbeamte mit einem Durchsuchungsbeschluss in der Praxis stehen, ist das eine Ausnahmesituation; Fehler in dieser ersten Phase belasten das gesamte Verfahren. Was im Einzelnen zu beachten ist, beschreibt der Beitrag zur Durchsuchung in der Arztpraxis. Kontaktieren Sie sofort einen Verteidiger; die Ermittlungsbeamten müssen mit dem Beginn der Maßnahme allerdings nicht auf sein Eintreffen warten. Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache, auch nicht in beiläufigen Gesprächen, und weisen Sie Ihr Personal auf dessen Rechte hin. Geben Sie nichts freiwillig heraus, widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich und bestehen Sie darauf, dass im Protokoll eine förmliche Beschlagnahme vermerkt wird — erst sie eröffnet den Rechtsweg. Der Widerspruch schützt Sie zugleich davor, dass die Preisgabe von Patientendaten als unbefugtes Offenbaren im Sinne des § 203 StGB bewertet wird; die Beschlagnahme nimmt Ihnen diese Entscheidung ab.
Ein eigenes Feld ist die digitale Vollsicherung. Die Behörden spiegeln häufig die gesamte Praxis-EDV, teils als virtuelle Maschine des kompletten Systems, sodass ihnen auch Daten zur Verfügung stehen, die für das Verfahren bedeutungslos sind. Hier ist die Trennung zwischen der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht nach § 110 StPO und der endgültigen Beschlagnahme nach § 94 StPO einzufordern. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dazu eine Linie gezogen, die sich in der Verteidigung gut verwenden lässt (Beschluss vom 27.01.2025 – 12 Qs 60/24): Ist am Durchsuchungsort eine Sortierung nach Verfahrensrelevanz technisch nicht in angemessener Zeit möglich — im entschiedenen Fall wegen der Eigenschaften der Praxissoftware —, darf der gesamte Datenbestand vorläufig gesichert werden. Die Beschlagnahme großer Datenmengen ohne vorherige Durchsicht ist dagegen rechtswidrig. Im entschiedenen Fall war der gesamte Bestand seit Praxisgründung einschließlich der Privatpatienten beschlagnahmt worden, obwohl sich der Tatverdacht auf gut zwei Jahre beschränkte; die Kammer hob die amtsgerichtliche Bestätigung als unverhältnismäßig auf.
Die Verteidigung sollte deshalb frühzeitig die richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO herbeiführen, gegen einen bestätigenden Beschluss Beschwerde nach § 304 StPO einlegen und die Aussonderung, Rückgabe oder Löschung aller Daten außerhalb des Tatzeitraums und des betroffenen Patientenkreises verlangen. Ob eine verzögerte Durchsicht darüber hinaus zu einem Beweisverwertungsverbot führt, ist nicht geklärt; darauf sollte man die Verteidigung nicht stützen.
Häufig wird parallel ein Vermögensarrest nach § 111e StPO vollstreckt, der Gelder auf den Praxiskonten einfriert. Er setzt keine Verurteilung voraus, sondern dringenden Tatverdacht und ein Sicherungsbedürfnis, und er muss verhältnismäßig sein — das gilt besonders, wenn der laufende Praxisbetrieb gefährdet ist. Zwei Wege stehen offen. Der erste ist der Angriff auf das Sicherungsbedürfnis: Bei niedergelassenen Ärzten mit fester Praxis und geordneten Verhältnissen lässt sich die Gefahr, dass der spätere staatliche Zugriff vereitelt wird, unter Hinweis auf die Ortsgebundenheit oft entkräften; gegen die Anordnung ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Der zweite ist die Hinterlegung: In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung abgewendet werden kann (§ 111e Abs. 4 Satz 2 StPO); wird er hinterlegt, ist die Vollziehungsmaßnahme aufzuheben (§ 111g Abs. 1 StPO). Das setzt allerdings voraus, dass die volle Summe aufgebracht werden kann — für eine Praxis in Liquiditätsnot ist dieser Weg oft gerade versperrt. Die Freigabe für Verteidigungskosten und Unterhalt nach § 111g Abs. 2 StPO greift nur, wenn der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten angeordnet wurde, nicht beim Arrest zur Sicherung der Einziehung. Zu den Einzelheiten der Verteidigung gegen den Arrest: Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest.
Das eigentliche Risiko: die berufsrechtlichen Folgen
In medizinstrafrechtlichen Verfahren droht die existenzielle Gefahr meist nicht durch die Strafe selbst, sondern durch die berufs- und sozialrechtlichen Nebenfolgen. Die Verteidigung darf das Strafmandat deshalb nie isoliert führen. Was im Einzelnen auf dem Spiel steht, behandelt der Beitrag zum Approbationsentzug wegen Abrechnungsbetrugs.
Besonders tückisch ist der schnelle Strafbefehl. Er erscheint als diskreter Ausweg, weil keine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet. Wird gegen ihn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht er nach § 410 Abs. 3 StPOeinem rechtskräftigen Urteil gleich, und die Approbationsbehörden dürfen die darin festgestellten Tatsachen im Widerrufsverfahren übernehmen, wenn keine Anhaltspunkte gegen ihre Richtigkeit sprechen (BVerwG, Beschluss vom 20.09.2012 – 3 B 7.12). Der Einwand, man habe den Strafbefehl nur aus pragmatischen Gründen akzeptiert, verfängt dann kaum noch. Ein Geständnis sollte im Strafverfahren daher nur abgegeben werden, wenn der eingeräumte Sachverhalt so präzise gefasst ist, dass er die Schwelle zur berufsrechtlichen Unwürdigkeit nicht überschreitet. Diese Formulierungsarbeit ist der eigentliche Kern der Verteidigung in solchen Verfahren.
Der Widerruf der Approbation stützt sich auf § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Ergibt sich aus dem Verhalten die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung, ist zu widerrufen; ein Ermessen besteht auf der Rechtsfolgenseite nicht. Der Streit wird deshalb vollständig auf der Tatbestandsseite geführt. Dass auch ein Abrechnungsbetrug allein im privatärztlichen Bereich Anlass für einen Widerruf sein kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in derselben Entscheidung bestätigt.
Zur Größenordnung des Risikos kursieren Faustformeln — eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gilt als kritische Schwelle, ebenso eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen. Rechtsregeln sind das nicht: Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens, seiner Dauer, der Schadenshöhe, der persönlichen Bereicherung und des Vertrauensverlusts, nicht allein die Sanktionshöhe. Als Orientierung für das Verteidigungsziel taugen sie gleichwohl. Eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Freispruch verbessert die Ausgangslage im Approbationsverfahren erheblich, weil keine strafgerichtlichen Feststellungen vorliegen, an die die Behörde anknüpfen kann — bindend ist das für sie allerdings nicht; sie kann den Sachverhalt eigenständig aufklären. Unabhängig davon kommt ein berufsgerichtliches Verfahren nach den Heilberufe-Kammergesetzen der Länder in Betracht, und die vertragsärztliche Zulassung kann wegen gröblicher Pflichtverletzung entzogen werden; die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung hat im Vertragsarztrecht nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erhebliches Gewicht.
Der Begriff der Unwürdigkeit verlangt einen schweren Vertrauensverlust, der das Ansehen der Ärzteschaft berührt. Ein wichtiges Korrektiv liefert das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 23.01.2019 – 17 K 4618/18): Dort wurde der Widerruf der Approbation eines Chefarztes aufgehoben, der über vier Jahre im eigenen Namen Leistungen abgerechnet hatte, die nachgeordnete Ärzte seiner Abteilung erbracht hatten, und der deswegen durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Das Verhalten sei zwar ein nicht unerhebliches Fehlverhalten gewesen, aber weder von Gewinnstreben noch von ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt; es bestehe kein Grund, an der ärztlichen Integrität zu zweifeln. Zwischen strafgerichtlicher Verurteilung und Unwürdigkeit besteht danach kein Automatismus. Wer belegen kann, dass unzulässige Abrechnungen nicht der eigenen Bereicherung dienten, hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine reale Chance — dies allerdings als Einzelfallentscheidung eines Verwaltungsgerichts, nicht als gesicherte obergerichtliche Linie.
Was Sie jetzt tun sollten
Die ersten Wochen entscheiden über den Verlauf. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor ein Verteidiger Akteneinsicht hatte; Ihr Schweigerecht gilt auch dann, wenn Sie den Sachverhalt aus Ihrer Sicht vollständig erklären könnten. Sichern Sie Ihre Abrechnungs-, Behandlungs- und Organisationsunterlagen, ohne etwas zu verändern oder zu bereinigen, denn nachträgliche Eingriffe verschärfen den Verdacht und können eigene Straftatbestände erfüllen. Sprechen Sie sich nicht informell mit Mitbeschuldigten über eine gemeinsame Darstellung ab, sondern lassen Sie Ihre Rolle getrennt bewerten — entscheidend sind nicht die Bezeichnung als Partner oder die gemeinsame Rechtsform, sondern Ihre tatsächlichen Aufgaben, Ihre Kenntnis und Ihr konkreter Beitrag zur Abrechnung. Und behalten Sie von Beginn an beide Ebenen im Blick, das Strafverfahren und das Berufsrecht: Eine Erklärung, die im Strafverfahren kurzfristig entlastend erscheint, kann im Approbations- oder Zulassungsverfahren nachteilig wirken; umgekehrt wirkt eine präzise Begrenzung des strafrechtlichen Vorwurfs auch auf die berufsrechtliche Bewertung. Einen Überblick über das Rechtsgebiet gibt die Seite zum Abrechnungsbetrug, zum weiteren Umfeld die Seite Medizinstrafrecht.
Die zentrale rechtliche Einordnung
Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs in einer Gemeinschaftspraxis ist kein feststehendes Ergebnis. Zwischen einer sozialrechtlichen Honorarkorrektur, einem ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf und einer vorsätzlichen Täuschung nach § 263 StGB liegen rechtlich erhebliche Unterschiede. Nicht die Frage, was in der Praxis abgerechnet wurde, entscheidet über Ihr Verfahren — sondern die Frage, welche Abrechnungsvorgänge Ihnen persönlich zuzurechnen sind, welche Kenntnis Sie hatten und ob ein vorsätzliches Verhalten nachweisbar ist.

