Der folgende Beitrag erläutert die rechtliche Struktur des Tatvorwurfs, die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie die typischen Verteidigungsansätze.
I. Begriff und gesetzliche Grundlage
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen bezeichnet die strafbare Geltendmachung medizinischer Leistungen gegenüber gesetzlichen Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder anderen Kostenträgern, denen es an den materiellen Voraussetzungen ihrer Vergütungsfähigkeit fehlt. Einen eigenen Tatbestand kennt das Strafgesetzbuch hierfür nicht. Die Strafbarkeit folgt vielmehr aus dem allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB.
Charakteristisch für die strafrechtliche Beurteilung ist eine Rechtsprechungslinie, die der Bundesgerichtshof seit der Grundsatzentscheidung BGHSt 49, 17 in ständiger Rechtsprechung fortentwickelt: die sogenannte streng formale Betrachtungsweise. Sie bildet die dogmatische Achse jedes Verfahrens wegen Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen und wird unter Abschnitt II ausführlich dargestellt. Wer diese Betrachtungsweise nicht kennt, versteht weder die Schadensberechnung der Staatsanwaltschaft noch die Verteidigungsmöglichkeiten gegen sie.
In Abgrenzung dazu ist der Abrechnungsbetrug nicht zu verwechseln mit der Korruption im Gesundheitswesen, die seit 2016 in den §§ 299a, 299b StGB einen eigenen Tatbestand gefunden hat. Beide Vorwürfe werden in der Praxis allerdings häufig parallel erhoben (dazu unten Abschnitt IX).
II. Die streng formale Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs
Die zentrale Besonderheit des Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen liegt in der Schadensbestimmung. Nach allgemeinem Betrugsrecht ist der Vermögensschaden grundsätzlich durch eine Saldierung der Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu ermitteln; eine kompensierende Gegenleistung schließt den Schaden aus. Für den Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen gilt dies gerade nicht.
Bereits in der grundlegenden Zahnarzt-Entscheidung BGHSt 49, 17 hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Vergütungsregelungen des Sozialversicherungsrechts und des Vertragsarztrechts ein eigenes, in sich geschlossenes Anspruchssystem bilden. Werden die normativen Voraussetzungen der Abrechnungsfähigkeit nicht eingehalten – etwa die persönliche Leistungserbringung, die erforderliche Qualifikation des Personals oder das Vorliegen einer Kassenzulassung –, so entfällt der Vergütungsanspruch in voller Höhe. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung medizinisch indiziert war, ob sie dem Patienten genutzt hat oder ob sie ihren Marktwert hatte. Der Schaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt vielmehr in Höhe der gesamten gezahlten Vergütung ein.
Diese Linie hat der Bundesgerichtshof in den Folgejahren konsequent ausgebaut. In der GOÄ-Entscheidung BGHSt 57, 95 wurde sie auf den Bereich der privatärztlichen Liquidation übertragen. In der Pflegedienstentscheidung BGH, Beschl. v. 16.6.2014 – 4 StR 21/14 (NStZ 2014, 640 m. Anm. Piel) wurde sie auf die Abrechnung häuslicher Krankenpflege durch nicht entsprechend qualifiziertes Personal angewendet. Und in der jüngsten Bestätigung dieser Linie, BGH, Beschl. v. 7.8.2025 – 6 StR 239/24 (BeckRS 2025, 23802), hat der 6. Strafsenat klargestellt: Bei der Abrechnung von Pflegeleistungen nach SGB V oder SGB XI durch einen Pflegedienst ohne Einsatz einer vertraglich notwendigen verantwortlichen Pflegefachkraft tritt nach der streng formalen Betrachtungsweise ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB in voller Höhe ein.
Praktisch bedeutet das: Wer als Vertragsarzt eine Leistung delegiert, obwohl sie persönlich zu erbringen wäre, oder wer als Pflegedienst Stunden ohne die vertraglich geschuldete Pflegedienstleitung abrechnet, sieht sich nicht etwa einem Schaden in Höhe einer Differenz, sondern einem Schaden in Höhe des gesamten Abrechnungsvolumens ausgesetzt. Diese Mechanik erklärt, warum sich Schadenssummen in vertragsärztlichen und pflegerischen Verfahren rasch in den sechs- und siebenstelligen Bereich bewegen.
Die streng formale Betrachtungsweise ist nicht ohne Kritik geblieben. In der Literatur (vgl. Gaede, Schuhr, Ulsenheimer/Gaede) wird ihr ein Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich geprägten Schadensbegriff entgegengehalten, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 126, 170 zur Untreue formuliert hat. Diese Kritik bietet Verteidigungsansätze, sie ändert aber nichts daran, dass die obergerichtliche Praxis von der Betrachtungsweise ausgeht.
III. Vergütungssysteme als Tatbezugsrahmen
Der Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen knüpft regelmäßig an konkrete Vergütungsregelwerke an. Welches Regelwerk im Einzelfall maßgeblich ist, prägt sowohl die Tatbestandsprüfung als auch die Verteidigungsstrategie. Sechs Systeme stehen im Mittelpunkt der Praxis.
Im vertragsärztlichen Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gilt der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM); für die privatärztliche Liquidation die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Im zahnärztlichen Bereich treten der Bewertungsmaßstab vertragszahnärztlicher Leistungen (BEMA) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) hinzu. Stationäre Krankenhausleistungen werden über das DRG-System (Diagnosis Related Groups) auf Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet, wobei die Kodierung nach OPS und ICD die zentralen Stellschrauben bildet. Apotheken rechnen Arzneimittelabgaben sowie Hilfsmittel über die jeweiligen Rahmenverträge mit den Krankenkassen ab. Heilmittelerbringer (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) wiederum unterliegen den Heilmittel-Richtlinien und den Rahmenverträgen nach § 125 SGB V.
In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird häufig unterschätzt, dass die Auslegung der jeweiligen Ziffer – etwa einer EBM-Nummer oder eines DRG-Komplexkodes – eine genuin sozialrechtliche Vorfrage ist. Die strafrechtliche Bewertung steht und fällt damit, ob die abgerechnete Leistung den normativen Voraussetzungen tatsächlich nicht entsprach. Verteidigung ohne sozialrechtliche Tiefe greift hier zu kurz.
IV. Typische Fallgruppen des Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen
Die nachfolgenden sieben Fallgruppen bilden den weit überwiegenden Teil der in der Praxis verfolgten Sachverhalte ab. Sie sind nicht trennscharf; in größeren Verfahren werden mehrere Vorwürfe regelmäßig kumuliert.
1. Luftleistungen
Als Luftleistungen werden Abrechnungen bezeichnet, denen keine tatsächlich erbrachte Leistung zugrunde liegt. Hierzu zählen die Abrechnung von Behandlungen während dokumentierter Praxisschließzeiten oder Abwesenheiten, die Abrechnung von Patientenkontakten ohne entsprechenden Termin sowie die Aufblähung von Pflegedokumentationen durch erfundene Einsätze. Ermittlungsbehörden stützen sich hier typischerweise auf Terminkalender, Standortdaten, Zeugenaussagen ehemaliger Mitarbeiter und Plausibilitätsauswertungen der Krankenkassen.
2. Upcoding und unzulässige Falschkodierung
Beim Upcoding wird eine tatsächlich erbrachte Leistung bewusst unter einer höher vergüteten Ziffer abgerechnet. Klassische Erscheinungsformen sind die Abrechnung längerer Gesprächsdauern, als sie tatsächlich stattgefunden haben, oder die Kodierung einer komplexeren Untersuchung, obwohl nur eine einfachere durchgeführt wurde. Im Krankenhaussektor erscheint diese Konstellation als DRG-Manipulation (dazu sogleich Nr. 5).
3. Verstoß gegen die persönliche Leistungserbringung
Bestimmte ärztliche Leistungen müssen nach dem Vertragsarztrecht und der ärztlichen Berufsordnung persönlich vom Arzt erbracht werden. Werden sie an nichtärztliches Personal delegiert und gleichwohl als ärztliche Leistung abgerechnet, fällt der Vergütungsanspruch nach der streng formalen Betrachtungsweise vollständig weg. Maßgeblich ist hier die Rechtsprechung zu § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2.10.2024 – 1 StR 156/24 erst kürzlich in einer für die Verteidigung wichtigen Hinsicht präzisiert hat: Solange der Vertragsarzt im Ergebnis die wirtschaftlichen Risiken und Chancen seiner Praxis trägt und die Entscheidungen in eigener Verantwortung trifft, kommt eine Strafbarkeit auch dann nicht in Betracht, wenn zivilrechtlich Scheingeschäfte über die Praxisstruktur abgeschlossen wurden. Diese Entscheidung ist der derzeit wohl wichtigste verteidigungsfreundliche Lichtpunkt in einer ansonsten sehr strengen Rechtsprechungslinie.
4. Falsche Qualifikationsangaben (insbesondere Pflegedienste)
Pflegedienste schließen mit den Kranken- und Pflegekassen Versorgungsverträge ab, die regelmäßig den Einsatz qualifizierten Personals voraussetzen – insbesondere einer verantwortlichen Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) sowie examinierter Pflegekräfte. Wird Personal eingesetzt, das die vertraglich vereinbarte Qualifikation nicht aufweist, gleichwohl aber als qualifiziert abgerechnet, ist nach der bereits zitierten Entscheidung BGH, Beschl. v. 7.8.2025 – 6 StR 239/24, der Vergütungsanspruch in voller Höhe entfallen. Diese Konstellation ist in den letzten Jahren zu einem Verfahrensschwerpunkt der Schwerpunktstaatsanwaltschaften geworden, häufig in Verbindung mit Vorwürfen der Bandenmäßigkeit.
5. DRG-Manipulation im Krankenhaus
Die Abrechnung stationärer Krankenhausleistungen über das DRG-System ist hochkomplex und erlaubt durch die Aufnahme zusätzlicher Nebendiagnosen, das Einsetzen von Komplexkodes oder das Splitting von Aufenthalten erhebliche Erlössteigerungen. Strafrechtlich relevant wird dies, wenn eine Kodierung gewählt wird, die durch den tatsächlichen Behandlungsverlauf nicht gedeckt ist. Die Abgrenzung zur sozialrechtlich zulässigen Kodierungsoptimierung ist häufig der zentrale Streitpunkt; Sachverständigengutachten von medizinischen Kodierfachkräften gehören regelmäßig zum Standardrepertoire der Verteidigung.
6. Apothekenabrechnungsbetrug
Im Apothekenbereich sind drei Konstellationen besonders praxisrelevant: die unrichtige Abrechnung von Sprechstundenbedarf und Hilfsmitteln, die Abrechnung von Betäubungsmitteln ohne ordnungsgemäße Verordnung sowie – wirtschaftlich am gravierendsten – die Manipulation bei patientenindividuell hergestellten Arzneimitteln, insbesondere Zytostatika. Die in der Öffentlichkeit als „Bottroper Apotheker-Fall“ bekannt gewordene Verfahrenslinie hat hier Maßstäbe gesetzt, die seither in zahlreichen Folgeverfahren aufgegriffen werden.
7. Heilmittelerbringer und Karteileichen
In den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie ist die Abrechnung verordneter, aber nicht erbrachter Behandlungseinheiten – sogenannte Karteileichen – die häufigste Vorwurfsstruktur. Auch hier sind die Plausibilitätsprüfungen der Krankenkassen heute hinreichend leistungsfähig, um Auffälligkeiten statistisch zu erkennen.
V. Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 263 StGB
Die Strafbarkeit setzt die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB voraus. Aufbauend auf der streng formalen Betrachtungsweise ergeben sich für jedes Merkmal spezifische Prüfungsfragen.
1. Täuschung über abrechnungsrelevante Tatsachen
Die Einreichung einer Abrechnung enthält nach gefestigter Rechtsprechung die konkludente Erklärung, dass die abgerechnete Leistung nach den geltenden Vergütungsregelungen erbracht wurde und ein entsprechender Vergütungsanspruch besteht (vgl. BGHSt 49, 17 sowie ständige Rechtsprechung; eingehend Fischer, StGB, Kommentierung zu § 263). Die Täuschung kann sich auf die Erbringung der Leistung selbst, ihren Umfang, die persönliche Leistungserbringung, die Qualifikation des eingesetzten Personals oder das Vorliegen sonstiger Abrechnungsvoraussetzungen beziehen. Auch die Verletzung von Dokumentationspflichten kann nach der Entscheidung BGH, Urt. v. 4.12.2024 – 5 StR 398/23 (Corona-Teststellen) eine konkludente Täuschung begründen, wenn die Dokumentation Voraussetzung des Erstattungsanspruchs ist.
2. Irrtum und Vermögensverfügung des Kostenträgers
Der zuständige Sachbearbeiter der Krankenkasse, der Kassenärztlichen Vereinigung oder der privaten Krankenversicherung muss durch die Abrechnung in einen Irrtum versetzt werden, der die Auszahlung der Vergütung veranlasst. In dieser Auszahlung liegt die Vermögensverfügung des Kostenträgers. Die Anforderungen an den Irrtum sind nach der Rechtsprechung gering; eine bloße Vorstellung von der möglichen Wahrheit der Abrechnung genügt.
3. Vermögensschaden – die streng formale Betrachtungsweise
Hier wirkt die unter Abschnitt II dargestellte Betrachtungsweise unmittelbar fort: Sind die normativen Voraussetzungen der Abrechnungsfähigkeit nicht eingehalten, entfällt der Vergütungsanspruch vollständig; der Schaden tritt in Höhe der gesamten gezahlten Vergütung ein. Eine kompensatorische Saldierung mit dem medizinischen Wert der Leistung findet nicht statt. Diese Mechanik wird in Anklageschriften regelmäßig ohne weitere Erörterung übernommen – tatsächlich verbergen sich an dieser Stelle erhebliche Verteidigungsspielräume, etwa zur Frage, ob die verletzte Norm überhaupt eine anspruchsausschließende Wirkung hat oder ob es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt.
4. Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Subjektiv setzt § 263 StGB Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Absicht voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Bedingter Vorsatz genügt. In der Praxis ist der Vorsatz regelmäßig der Hauptangriffspunkt der Verteidigung: Komplexe Abrechnungssysteme, sich wandelnde Auslegungen einzelner Ziffern, divergierende Auffassungen zwischen KV und Praxis sowie organisatorische Strukturen mit Verantwortungsteilung erlauben es häufig, einen Vorsatznachweis substantiiert zu bestreiten.
5. Abgrenzung zum bloßen Abrechnungsfehler
Nicht jeder Verstoß gegen Abrechnungsvorschriften ist ein Betrug. Versehentliche Falscheingaben, Softwareprobleme, Übermittlungsfehler oder eine vertretbare Auslegung mehrdeutiger Ziffern erfüllen den objektiven Tatbestand zwar möglicherweise, scheitern aber regelmäßig am Vorsatznachweis. Diese Abgrenzung ist nicht nur dogmatisch, sondern strategisch zentral: Sie entscheidet darüber, ob ein Vorgang im sozialrechtlichen Berichtigungsverfahren vor der KV abgewickelt wird oder im Strafverfahren vor der Großen Strafkammer.
VI. Strafrahmen und Regelbeispiele
- 263 Abs. 1 StGB sieht für den Grundtatbestand Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis greift jedoch fast immer der besonders schwere Fall des § 263 Abs. 3 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Zwei Regelbeispiele sind im Bereich des Abrechnungsbetrugs von herausragender Bedeutung. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB erfasst das gewerbsmäßige Handeln. Da Abrechnungen im Gesundheitswesen denknotwendig wiederholt erfolgen und der Vorwurf typischerweise auf einen längeren Zeitraum bezogen wird, wird Gewerbsmäßigkeit von der Staatsanwaltschaft nahezu reflexhaft angenommen. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB erfasst den Vermögensverlust großen Ausmaßes; die Schwelle hierfür hat der Bundesgerichtshof bei 50.000 Euro angesetzt (vgl. die zur Parallelvorschrift in § 370 AO ergangene Entscheidung BGHSt 48, 360, übertragen auf § 263 StGB). In Anbetracht der Schadenssummen, die durch die streng formale Betrachtungsweise typischerweise erreicht werden, ist diese Schwelle regelmäßig überschritten.
Bei bandenmäßiger Begehung – etwa der koordinierten Zusammenarbeit mehrerer Pflegedienst-Inhaber oder Apotheker – greift § 263 Abs. 5 StGB mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als Verbrechenstatbestand.
VII. Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest
Der wirtschaftlich oft schwerere Schlag liegt nicht in der Strafe, sondern in der Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB. Was durch die Tat erlangt wurde, ist einzuziehen oder, wenn es nicht mehr vorhanden ist, in Form des Wertersatzes nach § 73c S. 1 StGB. Maßgeblich ist das Bruttoprinzip: Aufwendungen, die für die Begehung der Tat erbracht wurden – also etwa Personalkosten, Materialkosten, Praxismiete – sind nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB grundsätzlich nicht abzugsfähig. In dieser Härte hat es der Bundesgerichtshof zuletzt in den Corona-Teststellen-Verfahren bestätigt (BGH, Urt. v. 4.12.2024 – 5 StR 398/23): Mieten, Gehälter und Materialkosten der Teststellenbetreiber wurden nicht von der Einziehungssumme abgezogen.
Zur Sicherung der späteren Einziehung ordnen die Ermittlungsbehörden bereits im Ermittlungsverfahren regelmäßig den Vermögensarrest nach den §§ 111e, 111j StPO an. Konten werden eingefroren, Immobilien mit Sicherungshypotheken belegt, Geschäftsanteile und Lebensversicherungen gepfändet. Für die Praxis oder das Unternehmen kann dies binnen Tagen die wirtschaftliche Handlungsunfähigkeit bedeuten – mit Auswirkungen, die das spätere Strafverfahren überlagern. Die Verteidigung gegen den Vermögensarrest, insbesondere der Angriff auf den dringenden Tatverdacht und die Verhältnismäßigkeit, gehört deshalb zu den ersten und wichtigsten Aufgaben des Strafverteidigers.
Bemerkenswert für die Verteidigung ist eine weitere Aussage des Beschlusses BGH, Beschl. v. 7.8.2025 – 6 StR 239/24: Die Anordnung der Einziehung gegen den Inhaber eines Pflegedienstes als natürliche Person setzt – wenn die Rechnungsbeträge zunächst der Gesellschaft zugeflossen sind – Feststellungen zu einer nachgelagerten rechtsgrundlosen Vermögensweiterleitung voraus. Wo solche Feststellungen fehlen, ist die Einziehung gegen den Inhaber rechtsfehlerhaft. Dies eröffnet in vielen Verfahren Verteidigungspotenzial gegen die nicht selten reflexartige Einziehung gegen Geschäftsführer und Gesellschafter.
VIII. Berufsrechtliche und sozialrechtliche Nebenfolgen
Strafrechtliche Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs ziehen nahezu zwangsläufig berufsrechtliche und sozialrechtliche Folgeverfahren nach sich, deren Existenzbedrohlichkeit die strafrechtliche Sanktion häufig übersteigt.
Bei Ärzten kommt nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit in Betracht; entsprechende Vorschriften gelten für Apotheker (§ 6 BApO), Zahnärzte (§ 4 ZHG) und Psychotherapeuten. Vertragsärzten droht der Entzug der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; zuständig hierfür ist nach § 95 Abs. 6 SGB V der Berufungsausschuss (nicht der Zulassungsausschuss). Parallel führen die Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung sachlich-rechnerische Berichtigungen und Honorarrückforderungsverfahren durch, die in der Höhe häufig die strafrechtliche Einziehung übersteigen können.
Hinzu treten gegebenenfalls Eintragungen im Wettbewerbsregister nach § 2 WRegG mit Auswirkungen auf öffentliche Aufträge sowie steuerstrafrechtliche Annexverfahren: Die nicht versteuerten Erlöse aus dem Abrechnungsbetrug erfüllen tateinheitlich den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, mit allen Folgen für Selbstanzeige, Sperrwirkung und Verjährung.
Diese Parallelität von Straf-, Berufs-, Zulassungs- und Steuerverfahren ist der Grund, weshalb die Verteidigung wegen Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen von Beginn an in mehreren Dimensionen gleichzeitig gedacht werden muss. Eine erfolgreiche strafrechtliche Verteidigung, die einen Approbationswiderruf nach sich zieht, hat ihr Ziel verfehlt.
IX. Abgrenzung und Schnittstelle zur Heilberufekorruption (§§ 299a, 299b StGB)
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30.5.2016 hat der Gesetzgeber auf eine Lücke reagiert, die der Bundesgerichtshof in seiner Großen-Senat-Entscheidung BGHSt 57, 202 aufgezeigt hatte: Niedergelassene Vertragsärzte sind weder Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch Beauftragte im Sinne von § 299 StGB. Die §§ 299a, 299b StGB schließen diese Lücke und stellen Bestechung und Bestechlichkeit von Heilberufen unter Strafe.
In der Verfahrenswirklichkeit treten Abrechnungsbetrug und Heilberufekorruption häufig gemeinsam auf. Wer für die Zuweisung von Patienten Provisionen erhält und die zugewiesenen Leistungen anschließend abrechnet, sieht sich beiden Vorwürfen ausgesetzt. Die strafrechtliche Behandlung erfolgt regelmäßig in Tateinheit, mit der Folge, dass der Strafrahmen aus dem schwereren Delikt zu entnehmen ist.
X. Verteidigung – Strategie aus Sicht des Fachanwalts für Strafrecht
Eine wirksame Verteidigung gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen verläuft über sieben Linien, die in Kombination zu führen sind.
1. Frühzeitiges Mandat und Schweigerecht
Verfahren beginnen typischerweise mit einer Durchsuchung, einer Vorladung als Beschuldigter oder einem Anschreiben der Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Bereits zu diesem Zeitpunkt verfügen die Behörden meist über umfangreiches Auswertungsmaterial. Die wichtigste Regel lautet: keine Aussage ohne vollständige Akteneinsicht. Spontane Erklärungen gegenüber Polizei, Krankenkassen oder MD/MDK können später als belastendes Indiz interpretiert werden und sind in den meisten Konstellationen entbehrlich.
2. Akteneinsicht nach § 147 StPO
Die Grundlage jeder Verteidigung ist die Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst die Ermittlungsakte – einschließlich der Plausibilitätsauswertungen, Stichprobenverzeichnisse, Zeugenvernehmungsprotokolle und sichergestellten Datenträger – erlaubt eine belastbare Bewertung der Beweislage. In komplexen Verfahren mit großen Datenmengen ist häufig eine sukzessive Akteneinsicht in Etappen sinnvoll.
3. Sachverständige für Kodierung und Sozialrecht
In DRG-Verfahren, EBM-Streitigkeiten und Apothekenverfahren kommt der Verteidigung selten ohne medizinische Kodierfachkraft, sozialrechtlich versierten Sachverständigen oder approbierten Pharmazeut aus. Diese Sachverständigen treten dem regelmäßig schwächeren Auswertungsmaterial der Krankenkassen substantiiert entgegen und können – häufig erstmals – die sozialrechtliche Vorfrage seriös beantworten.
4. Angriff auf den Vermögensarrest
Da der Vermögensarrest sofort in die wirtschaftliche Substanz greift, gehört seine Beseitigung oder Reduzierung zu den dringlichsten Verteidigungsaufgaben. Angegriffen werden können sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Höhe des Sicherungsumfangs sowie die Verhältnismäßigkeit. Nicht selten lassen sich durch Hinterlegung oder durch dingliche Sicherheiten freiere Kontoverhältnisse wiederherstellen.
5. Verfahrensbeendigung im Ermittlungs- und Hauptverfahren
In geeigneten Fällen ist eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO oder § 153a StPO möglich – wirtschaftlich häufig die beste Lösung, weil sie die berufsrechtlichen Nebenfolgen abmildern oder vermeiden kann. In Hauptverfahren bietet § 257c StPO die Möglichkeit der Verständigung; die Schadenshöhe und die einziehungsrechtliche Behandlung sind dabei ebenso zu verhandeln wie die Strafhöhe. Eine zentrale Rolle spielt die Frage, ob ein Schuldspruch zur Eintragung im Bundeszentralregister führt, die wiederum den Approbationswiderruf auslösen kann.
6. Vorsatz, Schadenshöhe und streng formale Betrachtungsweise
Auf der materiellen Ebene konzentriert sich die Verteidigung typischerweise auf drei Punkte: den Nachweis des Vorsatzes (insbesondere bei delegierten Leistungen, organisatorischen Strukturen oder bei vertretbarer Auslegung mehrdeutiger Ziffern), die Höhe des Schadens (nicht jeder Verstoß zieht den Verlust des gesamten Vergütungsanspruchs nach sich – die Reichweite der streng formalen Betrachtungsweise hängt von der jeweils verletzten Norm ab) und schließlich, in Übertragung der Linie BGH 1 StR 156/24, die Frage, ob das beanstandete Verhalten überhaupt den Tatbestand erfüllt oder lediglich eine zivilrechtlich auffällige, strafrechtlich aber neutrale Gestaltung darstellt.
7. Berufsrechtliche Parallelverteidigung
Die strafrechtliche Verteidigung muss von Beginn an die berufs- und sozialrechtlichen Folgeverfahren mitdenken. Approbationsbehörden und Berufungsausschüsse sind häufig bereit, ihre Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen; dies erfordert eine aktive Steuerung und Kommunikation. Ohne diese Parallelverteidigung droht selbst bei strafrechtlich günstigem Ausgang der Verlust der Lebensgrundlage.
XI. Wann anwaltliche Vertretung erforderlich wird
Spätestens in folgenden Konstellationen sollte unverzüglich ein auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden: nach einer Durchsuchung der Praxis, der Klinik, der Apotheke oder der Pflegestation; nach Zugang einer Vorladung als Beschuldigter oder einer schriftlichen Anhörung; nach Zugang eines Anschreibens einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft oder der Zentralstellen zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen; nach Anordnung eines Vermögensarrests oder einer Kontensperrung; nach Einleitung einer Plausibilitätsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung mit auffälligen Quoten; oder bei Hinweisen aus dem beruflichen Umfeld auf eine bevorstehende Anzeige.
Je früher das Verteidigungsmandat erteilt wird, desto größer ist der Spielraum für eine Verfahrensbeendigung im Ermittlungsstadium und für die Vermeidung berufsrechtlicher Folgeverfahren.
XII. Häufige Fragen (FAQ)
Was ist Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen?
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen ist die strafbare Geltendmachung medizinischer Leistungen gegenüber Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder privaten Versicherern, denen es an den Voraussetzungen ihrer Vergütungsfähigkeit fehlt. Die Strafbarkeit folgt aus § 263 StGB.
Welche Strafe droht bei Abrechnungsbetrug?
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis greift fast immer der besonders schwere Fall nach § 263 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bei bandenmäßiger Begehung beträgt die Mindeststrafe nach § 263 Abs. 5 StGB ein Jahr.
Was bedeutet die streng formale Betrachtungsweise?
Nach der streng formalen Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHSt 49, 17) entfällt der Vergütungsanspruch eines Leistungserbringers vollständig, wenn die normativen Voraussetzungen der Abrechnungsfähigkeit – etwa persönliche Leistungserbringung oder vertraglich geschuldete Personalqualifikation – nicht eingehalten sind. Der Schaden tritt damit in voller Höhe der Vergütung ein, ohne dass eine Saldierung mit dem medizinischen Wert möglich ist.
Verliere ich bei einer Verurteilung meine Approbation?
Eine Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs kann den Widerruf der Approbation nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit nach sich ziehen. Die Behörde entscheidet im Einzelfall; ausschlaggebend sind insbesondere die Schadenshöhe, die Tatdauer und die Frage einer Wiederholungsgefahr. Eine vorausschauende Verteidigung berücksichtigt die berufsrechtlichen Folgen von Beginn an.
Was ist ein Vermögensarrest?
Der Vermögensarrest nach den §§ 111e, 111j StPO ist eine vorläufige strafprozessuale Sicherungsmaßnahme, mit der das Vermögen des Beschuldigten gesperrt wird, um die spätere Vermögensabschöpfung sicherzustellen. Er wird häufig bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens angeordnet und kann binnen Tagen die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit von Praxis oder Unternehmen lähmen.
Sind Personal- und Materialkosten von der Einziehung abzuziehen?
Nach dem Bruttoprinzip des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB sind Aufwendungen, die für die Begehung der Tat erbracht wurden, grundsätzlich nicht abzugsfähig. Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt in den Corona-Teststellen-Verfahren (BGH, Urt. v. 4.12.2024 – 5 StR 398/23) bestätigt: Mieten, Gehälter und Materialkosten waren nicht abzuziehen.
Wie unterscheidet sich Abrechnungsbetrug von Heilberufekorruption?
Der Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB betrifft die Täuschung des Kostenträgers im Rahmen der Leistungsabrechnung. Die Heilberufekorruption nach den §§ 299a, 299b StGB betrifft Vorteilsgewährungen für die Bevorzugung im Wettbewerb, etwa für die Zuweisung von Patienten oder die Verordnung bestimmter Präparate. In der Verfahrenspraxis treten beide Vorwürfe häufig gemeinsam auf.
Was sollte ich nach einer Durchsuchung der Praxis tun?
Keine Aussage zur Sache machen, keine Erklärungen gegenüber Polizei oder Krankenkassen abgeben, alle Kontaktdaten der Ermittlungspersonen sichern und unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht kontaktieren. Die Durchsuchung selbst ist hinzunehmen; Widerstand ist regelmäßig kontraproduktiv. Die rechtliche Bewertung der Maßnahme erfolgt im Anschluss durch den Verteidiger.
