Öffnet in einem neuen Tab

Abrechnungsbetrug im Pflegedienst: Verantwortliche Pflegefachkraft, Vollschaden und Einziehung

Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs gegen Pflegedienste: fehlende verantwortliche Pflegefachkraft, streng formale Betrachtungsweise, Einziehung, Kündigung des Versorgungsvertrags — aus Verteidigersicht.

Illustration zum Abrechnungsbetrug im Pflegedienst: Eine Pflegekraft zeigt einer älteren Patientin einen Leistungsnachweis mit dokumentierten Pflegeleistungen.

Wenn gegen Sie als Inhaber, Geschäftsführer oder Pflegedienstleitung eines Pflegedienstes wegen angeblich fehlerhafter Abrechnungen ermittelt wird, geht es meist nicht um erfundene Einsätze, sondern um eine formale Vorgabe: die fehlende oder nur auf dem Papier tätige verantwortliche Pflegefachkraft, eine nicht nachgewiesene Qualifikation oder eine versäumte Meldung an die Kassen. Die zentrale rechtliche Aussage dieses Beitrags lautet: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein solcher organisatorischer Mangel den gesamten Vergütungsanspruch entfallen lassen, sodass aus tatsächlich erbrachter Pflege ein Betrugsvorwurf in Millionenhöhe wird — ob das im Einzelfall trägt, entscheidet sich aber daran, welche Vorgabe verletzt wurde und ob Ihnen Vorsatz nachgewiesen werden kann. Machen Sie deshalb keine Angaben zur Sache, auch nicht im Gespräch über den Pflegealltag, und lassen Sie zunächst einen Verteidiger Akteneinsicht nach § 147 StPO nehmen. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Abrechnungen betroffen sind und welche Rolle Ihnen zugeschrieben wird.

Warum gegen Pflegedienste ermittelt wird

Die Pflege ist ein stark regulierter Markt mit hohen Zahlungsströmen, in dem der Kostenträger die tatsächlichen Abläufe beim einzelnen Einsatz kaum kontrollieren kann. Der Gesetzgeber hat deshalb ein dichtes Kontrollnetz geschaffen. Bei den Kranken- und Pflegekassen bestehen Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§ 197a SGB V, für die Pflege über § 47a SGB XI). Ergibt deren Prüfung Anhaltspunkte für strafbare Handlungen von nicht nur geringfügiger Bedeutung, sollen sie die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten (§ 197a Abs. 4 SGB V). Hinzu kommen die Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes (§ 114 SGB XI), Hinweise ehemaliger Mitarbeiter oder Angehöriger sowie die bei vielen Staatsanwaltschaften eingerichteten Schwerpunktabteilungen für Straftaten im Gesundheitswesen. Ein Verfahren beginnt daher selten mit einer Anzeige des Pflegebedürftigen, sondern meist mit einer Prüfmitteilung, einer Rückforderung oder einem internen Hinweis.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens belegt weder die Tatbestandsmäßigkeit noch den Vorsatz; dafür genügt ein Anfangsverdacht. Ob es zu einer Anklage, einem Strafbefehl oder einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153, 153a StPO kommt, hängt von der Beweislage ab. Erschwerend wirkt die Ausgangslage der Branche: Fachkräftemangel, kurzfristige Personalausfälle und administrative Überlastung führen dazu, dass Vorgaben in der Praxis häufig nicht lückenlos eingehalten werden. Was im Betrieb als Organisationsproblem erlebt wird, erscheint aus Sicht der Ermittlungsbehörden als System. Zum weiteren Umfeld dieser Verfahren: Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen.

Versorgungsvertrag, Rahmenvertrag und die verantwortliche Pflegefachkraft

Pflegedienste rechnen auf zwei Grundlagen ab: gegenüber den Pflegekassen nach dem SGB XI (Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI auf Basis eines Versorgungsvertrags nach § 72 SGB XI) und gegenüber den Krankenkassen nach dem SGB V (häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V auf Basis von Rahmenverträgen nach § 132a SGB V). Beide Regime knüpfen die Zulassung und die Abrechenbarkeit an personelle Anforderungen.

Zentral ist die verantwortliche Pflegefachkraft, in den Verträgen und im Sprachgebrauch Pflegedienstleitung (PDL). Nach § 71 Abs. 1 SGB XI sind ambulante Pflegeeinrichtungen selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson in ihrer Wohnung versorgen; für stationäre Einrichtungen gilt die entsprechende Anforderung nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI. Das Gesetz spricht seit der Neufassung von der Pflegefachperson, die Verträge und die Rechtsprechung überwiegend weiterhin von der verantwortlichen Pflegefachkraft; gemeint ist dasselbe. Die Anerkennungsvoraussetzungen einschließlich der Weiterbildung für leitende Funktionen regelt § 71 Abs. 3 SGB XI.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt eine formale Benennung nicht. Die verantwortliche Pflegefachkraft muss die Pflegeleistungen zumindest in ihren Grundzügen selbst festlegen, ihre Durchführung organisieren und sie angemessen überwachen; damit soll sichergestellt werden, dass die pflegerische Gesamtverantwortung durch hinreichend qualifiziertes Fachpersonal wahrgenommen wird (BSGE 103, 78, in Bezug genommen von BGH, Beschluss vom 27.05.2025 – 6 StR 294/24). Daneben legen die Verträge und Zusatzvereinbarungen fest, welche Qualifikation die eingesetzten Kräfte haben müssen, etwa eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege. Maßgeblich ist daher nie nur der Gesetzeswortlaut, sondern der konkrete Versorgungsvertrag mit seinen Anlagen.

Praktisch bedeutsam und oft unterschätzt sind die begleitenden Mitteilungspflichten. Nach den Verträgen sind Abberufung, Vertretung und Wechsel der verantwortlichen Pflegefachkraft den Kassen unverzüglich über deren Arbeitsgemeinschaft mitzuteilen, und bei einem Wechsel ist die Qualifikation der neuen oder der Ersatzkraft unverzüglich nachzuweisen, spätestens mit dem Wechsel. Bei zeitlich begrenztem Ausfall muss die Vertretung durch eine andere ausgebildete Pflegefachkraft gewährleistet sein. Der Bundesgerichtshof hat diese Vertragslage in der Entscheidung 6 StR 294/24 im Einzelnen wiedergegeben. Genau an diesen Schnittstellen entstehen die Vorwürfe.

§ 263 StGB: Wie der Vorwurf konstruiert wird

Der Betrugstatbestand des § 263 StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch verursachten Irrtum, eine Vermögensverfügung, einen Vermögensschaden sowie Vorsatz und die Absicht rechtswidriger Bereicherung voraus. Die Grundzüge erläutert der Beitrag zum Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB; hier geht es um die pflegespezifischen Besonderheiten.

Wer eine Rechnung oder einen Leistungsnachweis einreicht, erklärt damit nach ständiger Rechtsprechung stillschweigend, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont: Wer eine Forderung geltend macht, behauptet konkludent die Wahrheit derjenigen Tatsachen, die für die Beurteilung des Anspruchs wesentlich sind und die der Adressat im Massenverfahren nicht ohne Weiteres überprüfen kann. Die Täuschung kann sich auf die Erbringung der Leistung selbst beziehen, auf ihren Umfang, auf die Qualifikation des eingesetzten Personals oder auf die tatsächliche Tätigkeit einer Pflegedienstleitung. Ob eine formale Unvollständigkeit eine solche Erklärung enthält, ist durch Auslegung der konkreten Abrechnung und der Vertragslage zu bestimmen; nicht jede Abweichung trägt sie.

Beim Irrtum liegt ein oft übersehener Ansatzpunkt. Kassen als juristische Personen irren nicht; entscheidend ist das Vorstellungsbild des Sachbearbeiters, der die Auszahlung freigibt. Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen und Körperschaften ist deshalb in der Regel festzustellen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Verfügung vorgenommen hat (BGH, Beschluss vom 27.05.2025 – 6 StR 294/24, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 05.12.2002 – 3 StR 161/02). Wie eng das zu sehen ist, zeigt der Fall 6 StR 239/24: Dort blieb der Irrtum der Sachbearbeiter bestehen, obwohl die Kassen die Verträge wegen festgestellter Personalmängel bereits gekündigt hatten. Wer sich darauf beruft, die Kassen hätten von dem Mangel gewusst, muss diesen Einwand deshalb konkret an den Informationswegen innerhalb der Kasse festmachen. In 6 StR 294/24 ist die Einlassung des Angeklagten, er habe den Medizinischen Dienst und die Arbeitsgemeinschaft mehrfach auf die fehlende Fachkraft hingewiesen und deshalb angenommen, die Kassen seien informiert, in der Beweiswürdigung gescheitert — weil er derselben Arbeitsgemeinschaft auf deren Aufforderung hin verschiedene Personen wahrheitswidrig als Pflegedienstleitung benannt hatte.

Erforderlich ist ferner zumindest bedingter Vorsatz sowie die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Fahrlässige oder leichtfertige Abrechnungsfehler sind nicht strafbar. Diese Grenze ist einer der wichtigsten Ansatzpunkte der Verteidigung.

Die streng formale Betrachtungsweise und der Streit um den Schaden

Nach der für das Sozialversicherungsrecht geltenden streng formalen Betrachtungsweise ist eine Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig, wenn sie in Teilbereichen nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen genügt. Der Vergütungsanspruch entfällt vollständig, und der Schaden entspricht dem gesamten ausgezahlten Betrag. Eine Saldierung mit dem Wert der tatsächlich geleisteten Arbeit findet nicht statt; auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden aus.

Die Rechtsprechung hat diese Linie in der Pflege in mehreren Schritten gefestigt. Zur Qualifikation des Personals hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung der Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes bestätigt, die einen Wachkomapatienten ohne das in einer Zusatzvereinbarung vorausgesetzte Intensivpflegepersonal versorgen ließ; das Unterschreiten der vereinbarten Qualifikation lässt den Vergütungsanspruch auch dann vollständig entfallen, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden (Beschluss vom 16.06.2014 – 4 StR 21/14). Zur fehlenden Pflegedienstleitung hat der 6. Strafsenat entschieden, dass bei Abrechnung ohne die ständige Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft der Schaden in voller Höhe eintritt (Beschluss vom 27.05.2025 – 6 StR 294/24). Diese Linie hat der Senat wenige Monate später bestätigt und zugleich die Vermögensabschöpfung eingegrenzt (Beschluss vom 07.08.2025 – 6 StR 239/24, dazu unten).

Diese Rechtsprechung ist in der Literatur seit Langem kritisiert worden. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass der Vermögensschaden wirtschaftlich zu bestimmen ist und normative Erwägungen die wirtschaftliche Betrachtung nicht überlagern dürfen. Wer tatsächlich gepflegt hat, so der Einwand, erbringt einen wirtschaftlichen Wert, der sich nicht allein wegen fehlender Abrechenbarkeit auf null reduzieren lässt. Der Bundesgerichtshof begegnet dem mit zwei Argumenten: Zahlungen, auf die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch besteht, begründen auch wirtschaftlich und nicht lediglich normativ einen Schaden; und in den entschiedenen Fällen sei die Qualität der Leistung wegen des Verstoßes so gemindert gewesen, dass ihr wirtschaftlicher Wert gegen null ging. Das zweite Argument ist einzelfallgebunden — es trug in 4 StR 21/14 gerade deshalb, weil das eingesetzte Personal für einen tracheostomierten Patienten nicht einmal über Notfallmaßnahmen instruiert war. Der Streit ist nicht ausgestanden und in jedem Verfahren erneut zu führen.

Abrechnungsrelevante Kernpflicht oder bloße Nebenpflicht

Für die Verteidigung ist kaum eine Frage wichtiger als diese: Betrifft der beanstandete Verstoß eine Voraussetzung, die den Vergütungsanspruch insgesamt entfallen lässt, oder handelt es sich um eine Ordnungs- oder Nebenpflicht? Nur im ersten Fall droht der Vollschaden.

Der Bundesgerichtshof behandelt das Fehlen der verantwortlichen Pflegefachkraft nicht als bloßen Organisationsmangel, sondern als Mangel, der den qualitativen Kern der Leistung berührt, weil die Fachkraft die pflegerische Gesamtverantwortung trägt. Daraus folgt aber nicht der Umkehrschluss, dass Dokumentations- oder Meldepflichten stets folgenlos bleiben. Im Gegenteil: In der Corona-Teststellen-Entscheidung hat der 5. Strafsenat es gerade als möglichen Anknüpfungspunkt einer Täuschung angesehen, dass der Betreiber die Dokumentationspflichten nach § 7 Abs. 5 TestV nicht erfüllt hatte (Urteil vom 04.12.2024 – 5 StR 498/23). Höchstrichterlich geklärt ist die Abgrenzung damit nicht.

Vertretbar und in jedem Verfahren zu führen ist deshalb folgende Argumentation: Für jede einzelne beanstandete Vorgabe ist gesondert darzulegen, ob sie nach der konkreten Vertragslage Abrechnungsvoraussetzung ist oder neben der Leistungspflicht steht. Wer den Vorwurf pauschal bestreitet, verschenkt diesen Ansatz. Wer ihn führt, sollte wissen, dass die Kassen und die Staatsanwaltschaft die Gegenposition mit 5 StR 498/23 belegen werden.

Typische Vorwürfe gegen Pflegedienste

Die Vorwürfe lassen sich in wenige Gruppen ordnen. Am eindeutigsten sind Luftleistungen, also die Abrechnung von Einsätzen oder Zeiten, die nicht stattgefunden haben. Häufiger und rechtlich schwieriger ist der Einsatz von Hilfskräften, Auszubildenden oder nicht weitergebildeten Kräften für Leistungen, die qualifiziertem Personal vorbehalten sind; hier ist zu klären, ob die Qualifikationsanforderung zugleich Abrechnungsvoraussetzung war. Der praktisch wichtigste Vorwurf betrifft die fehlende oder nur formale Pflegedienstleitung: Die benannte Fachkraft arbeitet in Wahrheit im Schichtdienst mit, nimmt keine Leitungsaufgaben wahr oder ist längst ausgeschieden; auch eine nicht gemeldete Vertretung kann Gegenstand des Verfahrens werden. Hinzu kommen manipulierte Leistungsnachweise in Gestalt nachträglich ausgefüllter Dokumentationen oder gefälschter Unterschriften, kollusives Zusammenwirken mit Pflegebedürftigen oder Angehörigen, die an den Erlösen beteiligt werden, sowie die Abrechnung von Leistungen außerhalb des Versorgungsvertrags oder durch nicht einbezogene Subunternehmer.

Aus der Praxis: Fehlerhafte Berechnung der Krankenkasse

Gegen zwei Pflegedienste wurde wegen Abrechnungsbetrugs ermittelt; die Vorwürfe stützten sich auf Berechnungen der Krankenkasse. Die Verteidigung nahm diese Berechnungen Punkt für Punkt auseinander: Sie beruhten auf falschen Annahmen dazu, welche Patienten in welcher Form versorgt werden durften und welche Leistungen überhaupt abrechenbar waren. Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Jedes Verfahren ist anders; das Ergebnis lässt sich nicht auf andere Fälle übertragen.

Vorsatz: Wo die Grenze zur straflosen Fahrlässigkeit verläuft

Da es einen fahrlässigen Betrug nicht gibt, muss dem Beschuldigten Vorsatz nachgewiesen werden. Staatsanwaltschaften schließen bei wiederholten Abrechnungsfehlern häufig vorschnell auf bedingten Vorsatz. Die Abgrenzung ist jedoch präzise zu führen: Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Unrichtigkeit der Abrechnung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Wer die Unrichtigkeit zwar für möglich hält, aber ernsthaft darauf vertraut, dass alles seine Ordnung hat, handelt bewusst fahrlässig und damit straflos.

Hier lässt sich die Realität des Pflegebetriebs fruchtbar machen: kurzfristig geänderte Dienstpläne, Krankheitsausfälle, kollabierende Tourenplanung, eine von fachfremden Kräften bediente Abrechnungssoftware und die verbreitete Fehlvorstellung, die Abrechenbarkeit hänge an der erbrachten Pflege und nicht an formalen Vorgaben. In arbeitsteilig organisierten Diensten ist zudem zwischen Geschäftsführung, Pflegedienstleitung, Einsatzplanung, Dokumentation und Abrechnung zu unterscheiden — wer wann welche Kenntnis hatte, ist für jede Person gesondert festzustellen. Ein solches Organisations- und Kontrollversagen begründet zivilrechtliche Haftung und sozialrechtliche Rückforderungen; ob es den Betrugsvorsatz trägt, ist eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall und kein Selbstläufer.

Entwertet wird dieser Ansatz, sobald nachträglich verschleiert wird. In 6 StR 294/24 hat der Bundesgerichtshof es als tragfähig angesehen, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten wegen eines auf Verschleierung angelegten Verhaltens verworfen hat: Er hatte der Arbeitsgemeinschaft auf deren Aufforderungen hin verschiedene Personen der Wahrheit zuwider als Pflegedienstleitung benannt. Wer nach einer Beanstandung Dokumente rückdatiert, Nachweise nachträglich erstellt oder unzutreffende Erklärungen abgibt, liefert den Vorsatznachweis selbst.

Welche Strafe droht bei Abrechnungsbetrug im Pflegedienst

Der Grundtatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 263 Abs. 1 StGB); die konkrete Rechtsfolge hängt vom Einzelfall ab, und das Verfahren kann auch ohne Verurteilung enden, etwa durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach §§ 153, 153a StPO. In der Pflege greifen jedoch häufig die Regelbeispiele des besonders schweren Falls. Gewerbsmäßiges Handeln, also die Absicht, sich durch wiederholte Abrechnung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, ist ein solches Regelbeispiel (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB), ebenso der Vermögensverlust großen Ausmaßes, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ab 50.000 Euro in Betracht kommt (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB; BGHSt 48, 360). Der Strafrahmen liegt dann bei sechs Monaten bis zehn Jahren; die Regelwirkung ist im Einzelfall zu prüfen und kann durch besondere Umstände entfallen. Handeln mehrere Beteiligte als Bande gewerbsmäßig zusammen, liegt ein Verbrechen vor (§ 263 Abs. 5 StGB); daran ändert auch der minder schwere Fall nichts (§ 12 Abs. 3 StGB), und eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO scheidet aus, weil diese Vorschriften ein Vergehen voraussetzen.

Zur Strafzumessung hat der Bundesgerichtshof für vertragsärztliche Abrechnungen anerkannt, dass tatsächlich erbrachte Leistungen und dafür entstandene Aufwendungen mildernd zu berücksichtigen sind. Für die Pflege hat er die Frage in 4 StR 21/14 ausdrücklich offengelassen, weil das Landgericht den formalen Charakter des Schadens dort ohnehin berücksichtigt hatte. Hier ist Vortrag geboten.

Konkurrenzen: Wie aus hunderten Taten wenige werden

Staatsanwaltschaften klagen jede eingereichte Rechnung als selbständige Tat an, was bei monatlicher Abrechnung gegenüber mehreren Kassen über Jahre schnell zu dreistelligen Fallzahlen und entsprechend hohen Gesamtstrafen führt. Dem lässt sich die natürliche Handlungseinheit entgegenhalten: Werden mehrere Rechnungen gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang übermittelt, liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Pflegedienstverfahren wegen fehlender verantwortlicher Pflegefachkraft bereits im Eröffnungsbeschluss den rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erteilt, dass hinsichtlich der an einem Tag beziehungsweise zum selben Zeitpunkt vorgenommenen Einreichungen eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (Beschluss vom 21.11.2023 – 18 KLs 105 Js 10084/20 (2), im Anschluss an LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 03.05.2023 – 12 KLs 114 Js 10235/20). Die Kammer hat sich dabei ausdrücklich gegen die von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Gegenauffassung gestellt, die auf die Konkurrenzrechtsprechung zur Steuerhinterziehung gestützt war. Wichtig ist das richtige Maß: Zusammengefasst werden die am selben Tag eingereichten Abrechnungen, nicht der gesamte Tatzeitraum. Aus mehreren hundert angeklagten Einzeltaten können so einige Dutzend werden, was die Gesamtstrafenbildung und die Spielräume einer Verständigung nach § 257c StPO erheblich verändert.

Verjährung beim Abrechnungsbetrug

Die Verjährungsfrist beträgt beim Betrug fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Regelbeispiele des besonders schweren Falls verlängern sie nicht, weil sich die Frist ohne Rücksicht auf Schärfungen für besonders schwere Fälle nach dem Grundtatbestand richtet (§ 78 Abs. 4 StGB). Nur die Bandenqualifikation des § 263 Abs. 5 StGB führt zu zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat; beim Betrug ist das nicht schon der Schadenseintritt, sondern erst die Erlangung des letzten Vermögensvorteils (BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – 6 StR 251/20). Unterbrochen wird sie insbesondere durch die erste Vernehmung, die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder richterliche Untersuchungshandlungen.

Praktisch am wichtigsten ist die absolute Verjährung: Trotz Unterbrechungen ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit der Beendigung das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Genau daran ist im genannten Nürnberger Verfahren die Eröffnung hinsichtlich mehrerer angeklagter Taten gescheitert (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 21.11.2023 – 18 KLs 105 Js 10084/20 (2)). Je sauberer die Taten voneinander abgegrenzt werden und je genauer der Zahlungseingang je Abrechnung feststeht, desto eher fallen ältere Abrechnungsperioden aus der Verfolgung heraus.

Typische Begleitdelikte

Der Betrugsvorwurf steht selten allein. Manipulierte Leistungsnachweise begründen zusätzlich eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB), die häufig tateinheitlich abgeurteilt wird; in 4 StR 21/14 traf das auf 91 der 96 abgeurteilten Fälle zu. Werden Kräfte schwarz oder unterhalb der gemeldeten Stundenzahl beschäftigt, kommt das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB hinzu, oft flankiert von Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Erlöse aus dem Abrechnungsbetrug können Gegenstand einer Geldwäsche nach § 261 StGB sein, da seit der Reform 2021 jede rechtswidrige Tat Vortat sein kann; ob der konkrete Geldfluss den Tatbestand erfüllt, hängt vom Umgang mit dem Vermögenswert ab.

Einziehung und Vermögensarrest

Wirtschaftlich trifft Beschuldigte die Vermögensabschöpfung meist härter als die Strafe. Eingezogen wird das aus der Tat Erlangte (§§ 73, 73c StGB), und zwar nach dem Bruttoprinzip: Aufwendungen, die für die Begehung der Tat aufgewendet oder eingesetzt worden sind, bleiben unberücksichtigt (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB), also weder Gehälter der Pflegekräfte noch Fahrzeug-, Miet- oder Materialkosten. Abgeschöpft wird der volle Rechnungsbetrag, nicht der Gewinn. Der Bundesgerichtshof hat für einen Pflegedienst ohne verantwortliche Pflegefachkraft die Einziehung der gezahlten Beträge in voller Höhe gebilligt; Lohnkosten, Pflegematerial und Fahrtkosten blieben nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB unberücksichtigt (BGH, Beschluss vom 27.05.2025 – 6 StR 294/24, Rn. 22). Bereits im Ermittlungsverfahren können Konten durch einen Vermögensarrest gesichert werden (§ 111e StPO), was einen laufenden Betrieb faktisch stilllegt. Ein früher Antrag, die zur Lohnzahlung und Patientenversorgung nötigen Mittel freizugeben, ist deshalb oft die dringlichste Maßnahme überhaupt; gegen die richterliche Arrestanordnung ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Die Verteidigung gegen Arrest und Einziehung im Einzelnen: Vermögensabschöpfung — Arrest und Einziehung sowie Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest.

Eine praktisch bedeutsame Grenze zieht der Bundesgerichtshof, wenn der Pflegedienst als GmbH betrieben wird. Beschuldigte des Strafverfahrens ist nicht die Gesellschaft, sondern die natürliche Person, der ein konkretes Verhalten vorgeworfen wird; die GmbH, der die Zahlungen der Kassen rechtlich zufließen, kann aber als Nebenbeteiligte materiell nach § 73b StGB von der Einziehung betroffen und verfahrensrechtlich nach § 424 StPO am Verfahren beteiligt werden. Mit Beschluss vom 07.08.2025 – 6 StR 239/24 hat der Senat klargestellt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Inhaber als natürliche Person Feststellungen dazu voraussetzt, dass das Vermögen anschließend rechtsgrundlos von der Gesellschaft an ihn weitergeleitet wurde; das Landgericht hatte auch nicht geprüft, ob die Gesellschaft eigenständig wirtschaftete oder als bloßer Firmenmantel diente. Fehlen solche Feststellungen, ist die Anordnung rechtsfehlerhaft; im entschiedenen Fall hob der Senat die Einziehung in Höhe von rund 1,28 Millionen Euro auf, obwohl er die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs bestätigte.

Für die Verteidigung folgt daraus ein konkreter Ansatz, aber keine Garantie. Lag dem Vermögenstransfer ein nicht bemakelter Vertrag zugrunde, der mit der Straftat in keinem Zusammenhang stand, ist die Einziehung regelmäßig ausgeschlossen. Ob ein solcher Rechtsgrund tatsächlich besteht oder der Tatlohn lediglich unter dem Deckmantel eines vorgetäuschten Anspruchs weitergeleitet wird, ist nach der Entscheidung Tatfrage und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein Geschäftsführergehalt, das in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Tätigkeit steht, kann deshalb als verschleierte Weiterleitung gewertet werden. Die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen muss anhand von Kontounterlagen, Verträgen und Buchhaltung belegt und nicht behauptet werden.

Für Taten, die vor dem 1. Juli 2021 beendet wurden, kommt ein weiterer Einwand in Betracht. Bis zu diesem Stichtag ordnete § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der alten Fassung zwingend an, dass die Vollstreckung unterbleibt, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist. Da die Zahlungen der Kassen im laufenden Betrieb typischerweise sofort für Löhne und Sachkosten verbraucht werden, kann das erhebliche Bedeutung haben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass für solche Altfälle über § 2 Abs. 3, Abs. 5 StGB die mildere alte Fassung anzuwenden ist (Beschluss vom 25.05.2022 – 1 Ws 122/22); das Brandenburgische Oberlandesgericht ist dem gefolgt. Die Oberlandesgerichte Nürnberg, Stuttgart, Schleswig und Hamm wenden dagegen auch auf Altfälle die Neufassung an, weil § 2 Abs. 3 StGB auf die Verfahrensvorschrift des § 459g StPO nicht anwendbar sei. Der Einwand ist wertvoll, aber umstritten, und die Darlegungs- und Beweislast für den Vermögensabfluss liegt beim Betroffenen.

Kündigung des Versorgungsvertrags und Eilrechtsschutz

Parallel zum Strafverfahren drohen Konsequenzen, die den Betrieb existenziell treffen, und zwar oft lange vor einer rechtskräftigen Verurteilung. Über die Mitteilungen in Strafsachen erfahren Kassen, Aufsichts- und Gewerbebehörden von dem Verfahren.

Die Landesverbände der Pflegekassen können den Versorgungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist (§ 74 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Das Gesetz nennt als Regelfall unter anderem, dass die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet (§ 74 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Dieser Regelfall passt auf Luftleistungen — nicht aber ohne Weiteres auf die Konstellation, in der die Pflege tatsächlich erbracht, aber ohne verantwortliche Pflegefachkraft abgerechnet wurde. Dann muss sich die Kündigung auf Satz 1 stützen, und die gröbliche Pflichtverletzung sowie die Unzumutbarkeit sind eigenständig zu begründen. Das ist der erste Prüfpunkt jeder Verteidigung im Parallelverfahren.

Die Klage gegen die Kündigung hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 74 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Die Kündigung wirkt also sofort; wer nur Klage erhebt, verliert den Betrieb, bevor das Gericht entscheidet. Der Weg führt deshalb über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Das Gericht prüft summarisch und ordnet die aufschiebende Wirkung an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen; sind die Erfolgsaussichten offen, entscheidet eine Interessenabwägung. Erfolgversprechend ist der Antrag vor allem, wenn die Kündigung auf unvollständigen Prüfberichten beruht, wenn es sich um nicht abrechnungsrelevante Mängel handelt oder wenn mildere Mittel ausgereicht hätten, etwa die Bestellung einer neuen, nachweislich qualifizierten Pflegedienstleitung oder ein Wechsel in der Geschäftsführung. Dieselbe Maßnahme kann zugleich den Vorwurf der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit entkräften; eine rückwirkende Prüfung der Abrechnungen ersetzt sie nicht. Unabhängig davon fordern die Kassen die gezahlten Vergütungen zurück, regelmäßig für den gesamten Prüfzeitraum.

Berufs- und gewerberechtliche Folgen

Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten dürfen ihre Erkenntnisse an die Behörden und berufsständischen Kammern übermitteln, die über Erteilung, Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in den Pflegeberufen entscheiden (§ 47a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB XI). Das trifft unmittelbar die betroffene Pflegefachperson; den Betreiber trifft es nur, wenn er selbst eine solche Erlaubnis führt. Für den nicht pflegefachlich ausgebildeten Geschäftsführer ist der praktisch schärfere Hebel ein anderer: Bei Unzuverlässigkeit kommt die Untersagung des Gewerbes in Betracht (§ 35 GewO), daneben ein strafgerichtliches Berufsverbot (§ 70 StGB). Auch die Aufsicht nach dem jeweiligen Landesheimrecht kann eingreifen. Diese Verfahren haben eigene Voraussetzungen und Fristen, beziehen sich aber auf dieselben Unterlagen und Tatsachen wie das Strafverfahren.

Durchsuchung im Pflegedienst: Was jetzt zu tun ist

Als Beschuldigter besteht keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern. Auch scheinbar harmlose Gespräche über den Pflegealltag, Dienstpläne oder die interne Organisation sind Aussagen zur Sache. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie keine Angaben machen müssen, soweit sie sich selbst belasten würden; zu einer bestimmten Aussage veranlasst oder instruiert werden dürfen sie nicht.

Der Beschlagnahme sollte ausdrücklich widersprochen werden. Der Widerspruch verhindert den Abtransport nicht, muss aber protokolliert werden und sichert die spätere gerichtliche Überprüfung. Der Durchsuchungsbeschluss ist auf Umfang und Zeitraum zu prüfen, Zufallsfunde (§ 108 StPO) sind zu dokumentieren.

Werden Server und Rechner vollständig mitgenommen, steht der Betrieb still und die Versorgung der Patienten ist gefährdet. Noch während der Durchsuchung sollte deshalb auf eine Spiegelung der Daten vor Ort oder die Überlassung von Kopien der Abrechnungs- und Pflegesoftware hingewirkt werden; welche Grenzen der Vollsicherung digitaler Bestände gezogen sind, zeigt der Beitrag zur Durchsuchung in der Arztpraxis, dessen Grundsätze auf den Pflegedienst übertragbar sind. Nichts darf verändert oder vernichtet werden: Je nach Unterlage kann das eigene Straftatbestände berühren, etwa die Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) bei Dokumenten, die nicht allein dem Pflegedienst gehören, und es begründet regelmäßig den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) und kann damit Untersuchungshaft auslösen (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Anwaltliche Hilfe sollte möglichst noch während der Maßnahme hinzugezogen werden, und vor jeder inhaltlichen Erklärung ist die Akteneinsicht abzuwarten.

Verteidigungsansätze im Überblick

Der erste Ansatz betrifft den Vorsatz: Organisationsversagen und Fehlvorstellungen über die Abrechenbarkeit können den bedingten Vorsatz in Frage stellen, tragen aber nur, wenn kein Verschleierungsverhalten gegenübersteht. Der zweite betrifft die Reichweite der verletzten Vorgabe: Für jede beanstandete Anforderung ist zu klären, ob sie den Vergütungsanspruch überhaupt entfallen lässt. Der dritte betrifft den Irrtum: Wer hat konkret verfügt, und mit welcher Vorstellung? Der vierte betrifft die Schadensberechnung, die unter Berufung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise angreifbar bleibt und jedenfalls in der Strafzumessung Gewicht hat. Der fünfte betrifft die Tatzeiträume, die häufig hochgerechnet werden, obwohl zeitweise eine Pflegedienstleitung tätig war oder wirksam vertreten wurde — Dienstpläne, Arbeitsverträge und Meldungen an die Kassen ergeben oft ein anderes Bild. Hinzu kommen Konkurrenzen und Verjährung, die Einziehung mit der Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen und der Entreicherung bei Alttaten, die Verfahrensbeendigung nach §§ 153, 153a StPO, im Wege des Strafbefehls oder einer Verständigung (§ 257c StPO) sowie die Parallelverfahren mit Eilrechtsschutz gegen die Kündigung und Abwehr der Gewerbeuntersagung. Einen Überblick über das Rechtsgebiet geben die Seiten Abrechnungsbetrug und Medizinstrafrecht.

Die zentrale rechtliche Einordnung

Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs im Pflegedienst werden über Verträge, Dienstpläne, Qualifikationsnachweise und Abrechnungsdaten geführt, nicht über Erklärungen im ersten Zugriff. Entscheidend ist, Strafverfahren, Vermögensabschöpfung und die sozial- und gewerberechtlichen Parallelverfahren von Beginn an zusammen zu denken, denn sie laufen mit eigenen, teils sehr kurzen Fristen. Nicht die Frage, ob gepflegt wurde, entscheidet über diese Verfahren — sondern die Frage, welche der verletzten Vorgaben den Vergütungsanspruch überhaupt trägt und ob Ihnen eine vorsätzliche Täuschung nachweisbar ist.

Rechtsanwalt Felix Haug, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Autor
Rechtsanwalt Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

Inhaltsverzeichnis

Diesen Beitrag teilen

Kontakt

Sie möchten eine erste Einschätzung, haben eine konkrete Frage oder befinden sich bereits in einer akuten Situation?  Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf – ich unterstütze Sie mit klarem Kurs und engagierter Verteidigung.

Telefon

Direkter Kontakt zur Kanzlei – für eilige Anliegen oder zur schnellen Terminvereinbarung.

030 / 346 468 090

E-Mail

Für schriftliche Anfragen oder das Zusenden von Unterlagen.

kanzlei@haug.law

Kontaktformular

Senden Sie mir Ihr Anliegen in wenigen Schritten – ich melde mich kurzfristig bei Ihnen.

Zum Kontaktformular