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Abrechnungsbetrug in der Physiotherapie: Zertifikat, Verordnung und Patientenunterschrift als Bruchstellen

Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs gegen Physiotherapiepraxen: Zertifikatspflicht, Blankoverordnung, Blankounterschriften, Schadenshöhe, Berufserlaubnis und Zulassung — aus Verteidigersicht.

Illustration zum Abrechnungsbetrug in der Physiotherapie: Ein Physiotherapeut behandelt einen älteren Patienten, während Qualifikationsnachweise im Hintergrund zu sehen sind.

Vorwürfe des Abrechnungsbetrugs in der Physiotherapie betreffen selten die Behandlung selbst, sondern formale Voraussetzungen der Abrechnung — das Zertifikat der eingesetzten Therapeuten, die ärztliche Verordnung und die Unterschrift des Patienten auf dem Leistungsnachweis. Fallen den Krankenkassen bei der Plausibilitätsprüfung Abweichungen auf, die sich nicht aufklären lassen, folgt die Strafanzeige, und für die Praxis geht es dann um die Zulassung zur Versorgung gesetzlich Versicherter, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und um die wirtschaftliche Existenz. Die zentrale rechtliche Aussage dieses Beitrags lautet: Formale und organisatorische Fehler ergeben für sich genommen keinen Betrug; strafbar ist nur, wer vorsätzlich getäuscht hat, und ob das der Fall war, steht am Anfang eines Ermittlungsverfahrens nicht fest. Machen Sie deshalb keine Angaben zur Sache, bevor ein Verteidiger Akteneinsicht nach § 147 StPO genommen hat.

Die Abrechnung und ihre drei Bruchstellen

Physiotherapie ist ein Heilmittel im Sinne des § 32 SGB V. Sie wird auf ärztliche Verordnung erbracht, die Art und Menge der Behandlungen vorgibt. Abgeben dürfen Heilmittel nur zugelassene Leistungserbringer; § 124 Abs. 1 SGB Vknüpft die Zulassung an drei Voraussetzungen — die erforderliche Ausbildung samt Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, eine geeignete Praxisausstattung und die Anerkennung der Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V. Über die Zulassung entscheidet eine gemeinsame Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen (§ 124 Abs. 2 SGB V). Abgerechnet wird gegenüber den Krankenkassen auf Grundlage der bundeseinheitlichen Verträge und der Preise nach § 125 SGB V, in der Regel über ein Abrechnungszentrum. Dass die Behandlung stattgefunden hat, bestätigt der Patient üblicherweise mit seiner Unterschrift auf der Verordnung; welche Beweiskraft diese Unterschrift hat, hängt von Formular, Zeitpunkt und Umständen ab.

Strafrechtlich handelt es sich um einen gewöhnlichen Betrug zulasten der Kasse: Sie wird getäuscht, sie verfügt, und bei ihr tritt der Schaden ein. Der Patient ist weder Getäuschter noch Verfügender noch Geschädigter; seine Unterschrift ist Beweismittel, nicht Vermögensverfügung. Von einem Dreiecksbetrug, bei dem Verfügender und Geschädigter auseinanderfallen, ist die Konstellation deshalb zu unterscheiden. Die allgemeinen Voraussetzungen des Tatbestands erläutert der Beitrag zum Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB.

Die Blankoverordnung seit November 2024

Bei der Verordnung ist eine Neuerung wichtig. Seit dem 1. November 2024 gibt es neben der klassischen ärztlichen Verordnung die Blankoverordnung auf Grundlage des Vertrags nach § 125a SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung. Sie gilt zunächst für 114 Schulterdiagnosen (ICD-10-Codes) in der Diagnosegruppe EX; die Liste ist abschließend. Der Arzt gibt nur die Diagnose vor, während die Praxis über Heilmittel, Therapiefrequenz und Behandlungsdauer für bis zu 16 Wochen ab Ausstellungsdatum selbst entscheidet. Ein Ampelsystem soll eine unverhältnismäßige Mengenausweitung verhindern: Behandlungseinheiten in der roten Phase werden mit einem Vergütungsabschlag von neun Prozent belegt. Ausgenommen sind Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs und besondere Verordnungsbedarfe.

Diese Kürzung ist eine vergütungsrechtliche Folge und kein Strafbarkeitsindiz. Strafrechtlich relevant wird es erst, wenn Leistungen manipuliert oder nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden. Weil die Blankoverordnung die Verantwortung für Auswahl und Menge auf die Praxis verlagert, verschiebt sich allerdings das Risiko, mit Mengen- und Dokumentationsvorwürfen konfrontiert zu werden — eine nachvollziehbare Therapieplanung ist hier zugleich Verteidigungsmittel.

Zertifikatspflichtige Leistungen

Eine Besonderheit sind die zertifikatspflichtigen Leistungen. Positionen wie Manuelle Therapie, Manuelle Lymphdrainage oder die neurophysiologischen Behandlungen nach Bobath, Vojta oder PNF dürfen nur von Therapeuten abgerechnet werden, die die vorgeschriebene Zusatzqualifikation nachweisen. Rechtlich läuft das über § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V und die Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V; die Arbeitsgemeinschaften nach § 124 Abs. 2 SGB V prüfen diese Voraussetzungen für die besonderen Maßnahmen der Physiotherapie gesondert (§ 124 Abs. 2a SGB V). Fehlt das Zertifikat, ist die Leistung nicht abrechenbar, unabhängig davon, wie gut sie fachlich erbracht wurde.

Dass die Physiotherapie zunehmend in den Blick der Ermittlungsbehörden gerät, hat einen einfachen Grund. Die Kassen prüfen Abrechnungen stichprobenartig und mit statistischen Plausibilitätsprüfungen, sie gehen Hinweisen von außen nach, und bei Auffälligkeiten, die sich nicht aufklären lassen, schalten sie über die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§ 197a SGB V) die Staatsanwaltschaft ein. Eine Auffälligkeit begründet zunächst nur einen Anfangsverdacht; ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Anklage besteht, zeigt sich erst nach Auswertung der Beweismittel. Drei Stellen sind besonders sensibel: die Empfangsunterschriften der Patienten, die Zertifikate der eingesetzten Therapeuten und die Einhaltung der Verordnungsvorgaben.

Die typischen Vorwürfe

So verschieden die Verfahren sind, sie lassen sich auf wenige Grundmuster zurückführen.

Abgerechnete, aber nicht erbrachte Behandlungen

Der schwerste Vorwurf lautet, Behandlungen abgerechnet zu haben, die nicht oder nur teilweise stattgefunden haben — im Behördenjargon Luftleistungen. Typisch sind abgerechnete Termine, die der Patient abgesagt oder nicht wahrgenommen hat. Werden dafür Patientenunterschriften vorab blanko gesammelt, nachgetragen oder gefälscht, kommt der zusätzliche Vorwurf der Urkundenfälschung nach § 267 StGB hinzu; wie belastbar er ist, hängt an der Blankettfälschungsdogmatik, dazu unten ein eigener Abschnitt. Die Verteidigung prüft hier, ob die Leistung tatsächlich ausblieb oder nur die Dokumentation unsauber ist, und ob eine Häufung auf Systemfehler in der Terminverwaltung oder der Abrechnungssoftware zurückgeht statt auf eine bewusste Falschabrechnung.

Zertifikatspflichtige Leistungen ohne die nötige Qualifikation

Besonders gefährlich sind Positionen, die von Mitarbeitern ohne die entsprechende Zusatzausbildung erbracht wurden, etwa Manuelle Therapie oder Lymphdrainage durch nicht zertifiziertes Personal. Ebenso heikel ist die Weiterabrechnung unter der Kennung eines zertifizierten Mitarbeiters, der die Praxis längst verlassen hat. Weil die Abrechenbarkeit streng an die formale Qualifikation anknüpft, behandelt die Rechtsprechung solche Fälle anders als einzelne Falschabrechnungen — warum das für die Schadenshöhe entscheidend ist, steht im übernächsten Abschnitt. Die Verteidigung arbeitet heraus, wer wann welche Qualifikation besaß, ob ein Zertifikat nur vorübergehend fehlte oder verspätet hinterlegt war, wie viele Positionen tatsächlich betroffen sind und ob der beanstandete Ansatz auf einem Organisationsversehen beruhte.

Abweichung von der ärztlichen Verordnung

Ein weiterer Vorwurf entsteht, wenn eine andere als die verordnete Therapie erbracht und abgerechnet wird, etwa bei sogenannten Tauschangeboten, bei denen der Patient statt der verordneten Behandlung eine andere Leistung erhält. Auch das Überschreiten der verordneten Menge, das Behandeln auf einer abgelaufenen Verordnung oder Änderungen an der Verordnung ohne ärztliche Deckung fallen hierunter. Ob daraus ein strafbarer Betrug wird, hängt oft davon ab, wie die Verordnungs- und Vertragsvorgaben auszulegen sind. Wer sich bei einer unklaren Abrechnungsregel an einer vertretbaren Auslegung orientiert, handelt nicht ohne Weiteres mit Betrugsvorsatz; der Bundesgerichtshof hat einen entsprechenden Freispruch eines Arztes bestätigt (BGH, Urteil vom 10.05.2017 – 2 StR 438/16). Anders liegt es, wenn die Abrechnung auf einer unzutreffenden Tatsachenbasis beruht, etwa auf falschen Angaben zur Qualifikation, zur Durchführung oder zur Identität des Leistungserbringers.

Zusammenarbeit mit verordnenden Ärzten

Wo Vorteile dafür fließen, dass ein Arzt Patienten in eine bestimmte Praxis lenkt oder bevorzugt Physiotherapie verordnet, steht Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen im Raum. Die Rollen sind dabei regelmäßig verteilt: Der Arzt, der den Vorteil annimmt, ist Adressat des § 299a StGB, insbesondere in der Variante der Zuführung von Patienten; die Praxis, die den Vorteil gewährt, ist Adressat des § 299b StGB. Weil Physiotherapeuten einen Heilberuf mit staatlich geregelter Ausbildung ausüben, fallen auch sie in den Anwendungsbereich des § 299a StGB, etwa bei der Weiterleitung von Patienten gegen Entgelt. Wird die so veranlasste Leistung anschließend abgerechnet, tritt häufig der Abrechnungsbetrug daneben. Die Verteidigung muss die tatsächliche Kooperationsstruktur — Zahlungsflüsse, Kooperations- und Marketingvereinbarungen, Kommunikation — genau rekonstruieren, weil zulässige Zusammenarbeit und strafbare Unrechtsvereinbarung eng beieinanderliegen.

Blankounterschriften: Wo der Vorwurf der Urkundenfälschung wirklich angreifbar ist

Über das Sammeln blanko unterschriebener Leistungsnachweise wird in der Beratung viel Unrichtiges gesagt, deshalb der Reihe nach. § 267 StGB schützt nicht die inhaltliche Wahrheit einer Urkunde, sondern ihre Echtheit. Daraus folgt aber nicht, dass das Ausfüllen eines Blanketts folgenlos bliebe: Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine unechte Urkunde her, wer ein Blankett ohne oder gegen den Willen des scheinbaren Ausstellers ausfüllt — die sogenannte Blankettfälschung (BGH, Urteil vom 04.02.1954 – 4 StR 445/53, BGHSt 5, 295).

Entscheidend ist die Reichweite der Ermächtigung. Hat der Patient blanko unterschrieben und die Praxis ermächtigt, die tatsächlich erbrachten Termine nachzutragen, und geschieht genau das, ist die Urkunde echt; eine inhaltlich unrichtige, aber echte Urkunde ist eine straflose schriftliche Lüge. Wird das Blankett abredewidrig ausgefüllt, etwa mit Terminen, die nicht stattgefunden haben, liegt eine unechte Urkunde vor. Ob eine Ermächtigung bestand und wie weit sie reichte, ist eine Frage des Einzelfalls.

Der Ansatz der Verteidigung liegt deshalb regelmäßig nicht im Tatbestand, sondern im Beweis. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Verfahren mit 2.204 angeklagten Fällen von der Verfolgung der jeweils tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung nach § 154a Abs. 2 StPO abgesehen (Beschluss vom 10.08.2023 – 12 KLs 572 Js 178731/17, BeckRS 2023, 20308). Der Grund: Eingereicht worden waren stets vollständig ausgefüllte Bestätigungen, denen nicht anzusehen war, ob die Unterschrift vor oder nach der Leistung angebracht wurde; eine Befragung der rund 1.200 Versicherten hatte nicht stattgefunden; und es blieb offen, ob die besonderen Voraussetzungen einer Blankettfälschung in jedem einzelnen Fall vorlagen. Der bei einer Durchsuchung gefundene Stapel blanko unterschriebener Formulare belegte die Praxis, aber nicht den einzelnen Fall.

Hinzu kommt ein formaler Punkt: Eine einfache Fotokopie ist nach herrschender Meinung keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Bei Telefaxen und eingescannten Dokumenten ist die Lage differenzierter und hängt davon ab, was beim Empfänger verkörpert ankommt. Der Einwand ist zu prüfen, taugt aber nicht als pauschale Aussage.

Vom Formfehler zur Schadenssumme — und wo die Grenze verläuft

Der Grund, warum Formfehler zu hohen Schadenssummen führen, ist die streng formale Betrachtungsweise des Sozialrechts. Der Bundesgerichtshof hat für das Unterschreiten einer vertraglich vereinbarten Qualifikation entschieden, dass der Vergütungsanspruch vollständig entfällt, auch wenn die Leistung im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurde (Beschluss vom 16.06.2014 – 4 StR 21/14; ferner Beschluss vom 20.10.2021 – 1 StR 375/21 und, für den Pflegebereich, Beschlüsse vom 27.05.2025 – 6 StR 294/24 und vom 07.08.2025 – 6 StR 239/24). Wie diese Linie im Pflegebereich wirkt, zeigt der Beitrag zum Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen.

Hier verläuft eine Trennlinie, die für die Physiotherapie zentral ist und die in vielen Darstellungen verwischt wird. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sie in der bereits genannten Entscheidung ausdrücklich gezogen. Die Behauptung, eine Abrechnung sei komplett als betrügerisch zu werten, lässt sich beim Abrechnungsbetrug — von Fällen umfassender Luftleistungen abgesehen — in der Regel nur dann aufstellen, wenn ein alle Abrechnungsposten umfassender Formalmangel vorliegt. Als Beispiel nennt die Kammer ausdrücklich den Fall, dass Leistungen vollständig durch Mitarbeiter erbracht wurden, denen die vertraglich vereinbarte Qualifikation fehlte. Genau das ist strukturell der Zertifikatsfall. Wer über einen längeren Zeitraum durchgehend Zertifikatspositionen ohne Zertifikat abgerechnet hat, kann sich auf diese Entscheidung also nicht berufen — sie steht insoweit gegen ihn.

Umgekehrt gilt: Besteht der Vorwurf in einer Vielzahl einzelner, abgrenzbarer Falschpositionen in vielen Abrechnungen, bemisst sich der Schaden allein nach diesen Positionen und nicht nach der Summe sämtlicher gleichzeitig abgerechneter Leistungen. Die Abrechenbarkeit der ordnungsgemäß erbrachten Positionen wird strafrechtlich durch das Vorhandensein abgrenzbarer Luftpositionen nicht in Frage gestellt. Der Bundesgerichtshof hat das inzwischen bestätigt: Der Anspruch entfällt nur insoweit, als er von dem konkreten Abrechnungsmangel betroffen ist; eine „Kontamination“ der Gesamtabrechnung durch abgrenzbare fehlerhafte Leistungen findet nicht statt (Urteil vom 12.03.2025 – 2 StR 100/24). Enthält eine Abrechnung also sowohl ordnungsgemäß abrechenbare Behandlungen als auch einzelne Luft- oder Zertifikatspositionen, ist der Schaden positionsweise zu bestimmen.

Dazu tritt ein zweiter, praktisch ebenso wichtiger Punkt derselben Nürnberger Entscheidung: Die Heranziehung der streng formalen Betrachtungsweise des Sozialrechts führt im Strafrecht nicht dazu, dass auch die Beweislastregeln des Sozialrechts übernommen werden. Sozialrechtlich mag der Wegfall der Garantiefunktion einer Abrechnung dazu führen, dass der Leistungserbringer die Erbringung darlegen muss. Im Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung, und der Nachweis jeder Falschposition, des Irrtums, des Schadens und des Vorsatzes obliegt der Staatsanwaltschaft. Hinzu kommt, dass der Vermögensschaden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirtschaftlich zu bestimmen und konkret zu beziffern ist; normative Erwägungen dürfen die wirtschaftliche Betrachtung nicht vollständig verdrängen (BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a., BVerfGE 126, 170, und vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09 u. a., BVerfGE 130, 1).

Wie viel dieser Ansatz wert sein kann, zeigt die Zahl: Die Anklage hatte einen Schaden von 2.600.368,95 Euro behauptet, die Kammer setzte ihn vorläufig bei 332.467,20 Euro an. Zur Einordnung gehört, dass das Verfahren nach einer Verständigung mit einer Verurteilung wegen Betrugs in 681 Fällen zu einer Bewährungsstrafe endete (Urteil vom 25.09.2023 – 12 KLs 572 Js 178731/17). Der Beschluss hat den Vorwurf nicht beseitigt, sondern auf das reduziert, was beweisbar war — und genau darin liegt sein Wert für die Verteidigung.

Die Entscheidung erging zur Abrechnung von Hebammenhilfe, die nicht zu den Heilmitteln nach § 32 SGB V zählt, sondern über § 134a SGB V geregelt ist. Die tragenden Erwägungen zu Beweislast und Schadensbemessung sind aber nicht bereichsspezifisch, sondern allgemein strafrechtlich und deshalb übertragbar.

Ein abgelaufenes Zertifikat ist noch kein Betrug

Weil Abrechnungsbetrug nur vorsätzlich begangen werden kann, ist die subjektive Tatseite das aussichtsreichste Feld der Verteidigung. Ein Versehen, eine fehlerhafte Berechnung oder eine unsaubere Dokumentation begründen sozialrechtliche Rückforderungen, aber nicht ohne Weiteres eine Strafbarkeit. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass die beschuldigte Person die schadensbegründenden Umstände kannte oder zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, keinen Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu haben.

Gerade in der Physiotherapie liegt hier Verteidigungspotenzial. Ein Zertifikat lief ab, ohne dass es jemandem auffiel. Ein zertifizierter Mitarbeiter schied aus, und die hinterlegte Abrechnungskennung lief in der Software weiter. Eine Verordnung war unklar ausgestellt und wurde vertretbar, aber von der Kasse nicht akzeptiert ausgelegt. In diesen Fällen geht es um Organisations- und Sorgfaltsmängel, die den Vorsatzvorwurf in Frage stellen können, zumal dann, wenn interne Kontrollen bestanden und die Abweichung trotzdem unbemerkt blieb. Für angestellte Therapeuten kommt hinzu, dass sie die Abrechnungsentscheidungen der Praxis häufig gar nicht zu verantworten haben. Für Praxisinhaber und fachliche Leitungen gilt wegen ihrer Organisations- und Kontrollpflichten ein strengerer Maßstab, aber auch dort trägt nicht jeder Fehler den Vorwurf, mit Wissen und Wollen getäuscht zu haben.

Entwertet wird dieser Ansatz, sobald nachträglich verschleiert wird. Wer nach einer Beanstandung Zertifikatsnachweise nachträglich erstellt, Termine umdatiert oder gegenüber der Kasse unzutreffende Erklärungen abgibt, liefert den Vorsatznachweis selbst und riskiert zusätzlich eine eigenständige Strafbarkeit.

Die Durchsuchung: Patientenakten, Daten und Konten

Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, entscheiden die ersten Schritte über den weiteren Verlauf. Die wichtigste Regel lautet: keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger. Es besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter zu folgen; anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht. Jede scheinbar entlastende Bemerkung — etwa, die Behandlung habe ja stattgefunden, nur der Kollege habe eben kein Zertifikat gehabt — bestätigt der Staatsanwaltschaft leicht eine objektive Voraussetzung des Vorwurfs oder liefert das Vorsatzindiz, das sie sucht.

Kommt es zur Durchsuchung, sollten keine Unterlagen oder Datenträger freiwillig herausgegeben werden. Der Sicherstellung ist ausdrücklich zu widersprechen, damit die Beschlagnahme richterlich überprüft werden kann; der Widerspruch verhindert den Abtransport nicht, gehört aber ins Protokoll. Für eine Physiotherapiepraxis ist die Mitnahme von Patientenkartei, Verordnungen und Praxis-EDV existenzbedrohend, weil der Betrieb stillsteht. Deshalb sollte die Verteidigung umgehend die Spiegelung der Daten vor Ort oder die Herausgabe von Arbeitskopien beantragen, um die Versorgung der Patienten aufrechtzuerhalten. Nichts darf nachträglich verändert werden.

Besondere Vorsicht gilt bei den Patientenakten. § 97 StPO schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Zeugnisverweigerungsberechtigtem und Beschuldigtem. Ist der Therapeut selbst beschuldigt, greift dieser Schutz nicht, weil er in eigener Sache kein Zeugnisverweigerungsrecht hat; die Akten können beschlagnahmt werden. Angreifbar bleibt die Verhältnismäßigkeit: Eine pauschale Mitnahme sämtlicher Patientendaten ohne Durchsicht nach § 110 StPO ist unzulässig, und verlangt werden kann die Beschränkung auf den Tatzeitraum und den betroffenen Patientenkreis — die Rechtsprechung dazu ist im Beitrag zur Durchsuchung in der Arztpraxis dargestellt und auf die Physiotherapiepraxis übertragbar. Zugleich sollten Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden, weil dann die Frage im Raum steht, ob darin ein unbefugtes Offenbaren im Sinne des § 203 StGB liegt; die Beschlagnahme nimmt der Praxis diese Entscheidung ab und damit auch das Risiko.

Mitarbeiter als Zeugen

Auch die Mitarbeiter sollten vorbereitet sein. Angestellte Therapeuten werden meist als Zeugen geführt. Zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet sind sie gegenüber der Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) und gegenüber der Polizei, sofern eine staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Jeder Zeuge darf einen Zeugenbeistand hinzuziehen (§ 68b StPO), und wer sich mit einer Aussage selbst belasten könnte, etwa durch eigene Eintragungen auf Leistungsnachweisen oder in der Abrechnungssoftware, hat ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Das sollte im Vorfeld mit dem Team besprochen sein — nicht, um Aussagen zu verhindern oder zu steuern, sondern damit niemand aus Unsicherheit falsch antwortet. Eine inhaltliche Instruktion von Zeugen verschärft das Verfahren.

Vermögensarrest und Einziehung

Häufig wird zusätzlich ein Vermögensarrest nach § 111e StPO vollzogen, um die spätere Einziehung der Taterträge (§§ 73 ff. StGB) zu sichern. Gegen die richterliche Anordnung ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Die Einziehung folgt dem Bruttoprinzip: Aufwendungen, die für die Tat aufgewendet oder eingesetzt wurden, bleiben unberücksichtigt (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB), also weder Gehälter noch Miete. Ist die Praxis als Gesellschaft organisiert und sind die Zahlungen der Kassen auf ein Gesellschaftskonto geflossen, hilft die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Die Einziehung gegen den Inhaber als natürliche Person setzt Feststellungen dazu voraus, dass das Vermögen anschließend rechtsgrundlos an ihn weitergeleitet wurde; zu prüfen ist außerdem, ob die Gesellschaft eigenständig wirtschaftete oder nur als Firmenmantel diente (Beschluss vom 07.08.2025 – 6 StR 239/24). Die bloße Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftskonto belegt keinen persönlichen Vermögenszufluss; die Gesellschaft selbst kann als Nebenbeteiligte nach § 73b StGB betroffen sein. Ob ein Rechtsgrund tatsächlich besteht oder ein Anspruch nur vorgetäuscht wird, ist Tatfrage und im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen — die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen muss belegt und nicht behauptet werden. Ausführlich: Vermögensabschöpfung — Arrest und Einziehung.

Zwei Zulassungen auf dem Spiel: Kasse und Berufserlaubnis

Umfangsverfahren mit hunderten oder tausenden Einzelvorwürfen drohen unter der Last der Beweisaufnahme unübersichtlich zu werden. Das Strafprozessrecht bietet mit § 154a StPO ein Werkzeug, um die Verfolgung auf die Kernvorwürfe zu beschränken und tateinheitlich begangene Nebendelikte auszuscheiden; im Ermittlungsverfahren geschieht das nach § 154a Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft, im Zwischenverfahren nach § 154a Abs. 2 StPO durch das Gericht mit deren Zustimmung. Das beseitigt den Betrugsvorwurf nicht, entlastet aber das Verfahren und kann den Weg zu einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ebnen, also zu einer Erledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung; daneben kommen Strafbefehl oder Verständigung nach § 257c StPO in Betracht. Ob diese Wege offenstehen, hängt von Schadenshöhe, Beweislage und Vorbelastung ab.

Die eigentliche Gefahr geht dabei oft nicht von der Strafe aus, sondern von den Nebenfolgen, und die drohen auf zwei Ebenen, die zusammenhängen.

Berufserlaubnis nach dem MPhG

Auf der berufsrechtlichen Ebene steht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz im Raum. Sie ist zu erteilen, wenn sich der Antragsteller keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 MPhG); der Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht des jeweiligen Landes. Ein rechtskräftig festgestellter vorsätzlicher Betrug kann die Unzuverlässigkeit begründen, automatisch tut er es nicht: Die Behörde muss eine Prognose anstellen, die nach Art, Schwere und Zahl der Verstöße sowie unter Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände trägt. Gerade deshalb lohnt es sich, im Strafverfahren auf die Feststellungen zu achten, aus denen die Behörde später ihre Prognose ableitet: Feststellungen zu einem vorsätzlichen und systematischen Abrechnungsverhalten wiegen dort schwer, präzise begrenzte Feststellungen deutlich weniger.

Zulassung zur Versorgung gesetzlich Versicherter

Auf der sozialrechtlichen Ebene steht die Zulassung. Anders als vielfach behauptet enthält § 124 Abs. 1 SGB V keine eigene Zuverlässigkeitsvoraussetzung mehr; Beendigung und Widerruf richten sich nach den bundeseinheitlichen Verträgen nach § 125 Abs. 1 SGB V und den allgemeinen Regeln über Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte. Der schärfste Hebel wirkt indirekt: Wird die Erlaubnis nach dem MPhG widerrufen, entfällt die Zulassungsvoraussetzung des § 124 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, und die Zulassung endet. Hinzu kommen die sozialrechtliche Rückforderung der ausgezahlten Vergütungen und Meldungen an Aufsichtsbehörden und Berufsverbände.

Beide Ebenen laufen mit eigenen Fristen und eigenen Beweismaßstäben, greifen aber auf dieselben Abrechnungsunterlagen und Zeugenaussagen zu. Deshalb muss die Verteidigung sie von Anfang an zusammen denken und verhindern, dass unpräzise strafrechtliche Verdachtsmomente ungeprüft in das berufs- oder sozialrechtliche Verfahren übernommen werden.

Die ersten Schritte

Die ersten Wochen sind entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor ein Verteidiger Akteneinsicht hatte. Sichern Sie Ihre Verordnungen, Behandlungs- und Abrechnungsunterlagen, Dienstpläne sowie die Zertifikatsnachweise Ihrer Mitarbeiter, ohne etwas nachträglich zu verändern, denn Korrekturen im Nachhinein verschärfen den Verdacht und können eigene Straftatbestände erfüllen. Widersprechen Sie einer pauschalen Schadensberechnung und bestehen Sie darauf, dass jede angebliche Falschposition konkret nachgewiesen wird. Und behalten Sie neben dem Strafverfahren die Berufserlaubnis, die Zulassung, die Rückforderung und einen möglichen Arrest im Blick. Einen Überblick über das Rechtsgebiet geben die Seiten Abrechnungsbetrug und Medizinstrafrecht.

Die zentrale rechtliche Einordnung

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs in der Physiotherapie ist kein feststehendes Ergebnis. Zwischen einer sozialrechtlichen Rückforderung, einem Organisationsmangel und einem vorsätzlichen Betrug liegt ein weites Feld. Nicht die Frage, ob formal alles richtig war, entscheidet über diese Verfahren — sondern die Frage, welcher Verstoß den Vergütungsanspruch überhaupt trägt, welcher davon nachgewiesen ist und ob Ihnen eine vorsätzliche Täuschung nachweisbar ist.

Rechtsanwalt Felix Haug, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Autor
Rechtsanwalt Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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