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Abrechnungsbetrug in der Zahnarztpraxis: Vorwurf, Verteidigung, Verhalten in den ersten Tagen

Steht Ihre Zahnarztpraxis unter dem Verdacht des Abrechnungsbetrugs? Wie der Vorwurf entsteht, wo die Verteidigung ansetzt und was Sie jetzt tun sollten.

Isometrische Illustration zum Abrechnungsbetrug in der Zahnarztpraxis: eine zahnärztliche Abrechnung mit vielen Positionen, von denen nur drei einzelne Zeilen rot als beanstandet umrahmt sind, mit einem kleinen Zahn-Symbol in der Ecke.

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs trifft Zahnärztinnen und Zahnärzte fast immer unvorbereitet. Anlass ist eine Durchsuchung der Praxis, eine Vorladung oder ein Prüfverfahren der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Im Raum stehen dann nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern Honorarrückforderungen, der Entzug der vertragszahnärztlichen Zulassung und ein Verfahren zum Ruhen oder Widerruf der Approbation. Ein Abrechnungsfehler ist jedoch noch kein Betrug: Strafbar ist die Abrechnung erst, wenn die handelnde Person ihre Unrichtigkeit zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Sie sollten deshalb keine Angaben zur Sache machen, keine Unterlagen verändern und die Akteneinsicht durch einen spezialisierten Verteidiger abwarten.

Was Abrechnungsbetrug in der Zahnmedizin bedeutet

Von Abrechnungsbetrug spricht man, wenn gegenüber einer Krankenkasse, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder einem Patienten Leistungen abgerechnet werden, die nicht oder nicht in der abgerechneten Form erbracht wurden. Strafrechtlich handelt es sich um Betrug nach § 263 StGB. Der Tatbestand setzt eine Täuschung, einen dadurch hervorgerufenen Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden voraus; hinzukommen muss der Vorsatz. Die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen ist dabei nur die klarste Fallgruppe. Der Vorwurf kann sich ebenso darauf beziehen, dass eine erbrachte Leistung wegen fehlender persönlicher Leistungserbringung, fehlender Qualifikation, einer unzulässigen Praxisorganisation oder anderer formaler Mängel nicht abrechenbar gewesen sein soll.

Die eigentliche Schwierigkeit liegt in der Struktur des zahnärztlichen Abrechnungswesens. Auf der einen Seite steht die Behandlungspflicht, auf der anderen ein Regelwerk aus SGB V, dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z), den vertragszahnärztlichen Vereinbarungen und, für Privatpatienten, der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). In dieser Schnittstelle zwischen Heilkunde und Gebührenrecht versuchen Ermittlungsbehörden mitunter, aus einem formalen Abrechnungsfehler einen vorsätzlichen Betrug zu konstruieren.

Genau hier liegt der zentrale Ansatzpunkt der Verteidigung, und dabei ist eine Klarstellung nötig, die in vielen Darstellungen fehlt: Es muss nicht bewusst und gewollt falsch abgerechnet worden sein. Bedingter Vorsatz genügt. Es reicht, dass der Zahnarzt die Unrichtigkeit für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Darauf stützen Staatsanwaltschaften ihre Vorwürfe, wenn ein direkter Täuschungswille nicht nachweisbar ist. Die Verteidigung streitet deshalb nicht darüber, ob jemand betrügen wollte, sondern darüber, welche Vorstellung zum Zeitpunkt der jeweiligen Abrechnung tatsächlich bestand, und darüber, ob eine über Jahre uneinheitlich beantwortete Gebührenfrage überhaupt eine Grundlage für dieses Fürmöglichhalten bietet.

Warum gesetzliche und private Abrechnung strafrechtlich auseinanderlaufen

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist die bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung eingereichte Sammelerklärung der zentrale Anknüpfungspunkt. Mit ihr versichert der Vertragszahnarzt die sachlich-rechnerische Richtigkeit seiner Abrechnung. Sozialrechtlich verliert eine unrichtige Sammelerklärung ihre Garantiefunktion, was die Honorarrückforderung eröffnet, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt (BSG, Urteil vom 04.05.1994 – 6 RKa 40/93; BSG, Urteil vom 17.09.1997 – 6 RKa 86/95). Strafrechtlich enthält jede Abrechnung die konkludent miterklärte Aussage, sie sei unter Einhaltung der abrechnungsrechtlichen Maßgaben erstellt und die anspruchsbegründenden Tatsachen lägen vor (BGH, Urteil vom 10.12.2014 – 5 StR 405/13). Rückforderung und Betrugsvorwurf sind gleichwohl zu trennen: Ein Honorarbescheid kann korrigiert werden, obwohl ein vorsätzliches Fehlverhalten nicht nachweisbar ist. Für eine Verurteilung müssen Täuschung und Vorsatz nachgewiesen werden.

Bei der Privatliquidation liegt der Fall anders. Hier rechnet der Zahnarzt unmittelbar mit dem Patienten ab; der Patient ist Vertragspartner und Adressat der Rechnung. Ein Betrug setzt deshalb voraus, dass gerade er über eine für seine Vermögensentscheidung maßgebliche Tatsache getäuscht wurde. Das darf man allerdings nicht überdehnen. Die GOZ ist zwingendes Preisrecht, und mit jeder Rechnungsposition erklärt der Zahnarzt zugleich, dass diese Position nach der Gebührenordnung berechenbar ist. Eine Position bloß sichtbar auszuweisen, ist deshalb noch keine Offenlegung. Wer eine analoge Bewertung vornimmt, muss sie als solche kennzeichnen (§ 6 Abs. 1 GOZ); wer eine strittige Position stellt, muss den Streitpunkt benennen, wenn er sich später auf Transparenz berufen will. Wo das geschehen ist und der Patient in Kenntnis der Sachlage gezahlt hat, kann eine Täuschung ausscheiden, auch dann, wenn die private Krankenversicherung die Erstattung später verweigert; die Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Versicherer ist von der Zahlungspflicht des Patienten zu unterscheiden. Eine bloß abweichende rechtliche Bewertung genügt für eine Täuschung nicht, die Erklärung muss einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern haben. Hinzu kommt eine Konstellation, die in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Bei Abtretung des Erstattungsanspruchs oder bei Direktabrechnung kann die Versicherung selbst Getäuschte und Geschädigte sein. Ob im konkreten Fall überhaupt eine strafrechtlich relevante Täuschung vorliegt, hängt damit vom Abrechnungssystem, vom Inhalt der Rechnung, von den gegebenen Erläuterungen und vom Zahlungsweg ab.

Wie solche Verfahren ins Rollen kommen

Ermittlungen entstehen selten aus dem Nichts. Häufige Auslöser sind Auffälligkeiten bei den Plausibilitätsprüfungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, etwa ein statistisch ungewöhnlich hohes Abrechnungsvolumen, auffällige Behandlungszeiten oder eine hohe Zahl bestimmter Gebührenpositionen. Hinzu kommen Anzeigen von Patienten, Meldungen der Krankenkassen und, besonders häufig, anonyme Hinweise ehemaliger oder aktueller Mitarbeiter, Wettbewerber oder Dritter.

Gerade anonyme Anzeigen aus dem Praxisumfeld enthalten oft detaillierte interne Informationen, weshalb Ermittlungsrichter Durchsuchungsbeschlüsse verhältnismäßig schnell erlassen. Der Durchsuchungsbeschluss muss gleichwohl auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein und den Gegenstand der Suche hinreichend eingrenzen. In der Sache beruhen Vorwürfe von Angestellten nicht selten auf Hörensagen oder auf Missverständnissen über die zulässige Delegation zahnärztlicher Leistungen. Stellt sich in den späteren Vernehmungen heraus, dass keine der Auskunftspersonen eigene, unmittelbare Wahrnehmungen zu einer konkreten Falschabrechnung hatte, kommt eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Deshalb ist die professionelle Begleitung von Vernehmungen des Praxispersonals durch Zeugenbeistände ein wichtiger Baustein der Verteidigung. Dabei ist zwischen der Stellung eines Beschuldigten und der eines Zeugen zu unterscheiden: Ein Beschuldigter muss zur Sache nicht aussagen, ein Zeuge darf die Auskunft verweigern, wenn er sich selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.

Die typischen Fallgruppen

Im zahnärztlichen Bereich wiederholen sich bestimmte Vorwürfe. Ihre rechtliche Bewertung hängt jeweils von den konkreten Abrechnungsvoraussetzungen und der Beweislage ab.

Materialabrechnung

Materialkosten dürfen nur gesondert berechnet werden, soweit die GOZ das vorsieht (§ 4 Abs. 3, § 9 GOZ) oder über § 6 GOZ der Zugriff auf Positionen der Gebührenordnung für Ärzte eröffnet ist. Die Abgrenzung zwischen einer abrechenbaren Auslage, einer mit der Gebühr abgegoltenen Leistung und einem nicht gesondert berechnungsfähigen Aufwand ist kleinteilig und in Einzelfragen umstritten. Für die Verteidigung folgt daraus ein tragfähiges Argument: Wo selbst Kammern, Kostenträger und Gerichte um die richtige Zuordnung ringen, lässt sich ein Täuschungsvorsatz kaum belegen. Eine unzutreffende Zuordnung rechtfertigt eine Honorarkürzung, nicht ohne Weiteres einen Betrugsvorwurf.

Praxiseigenes Labor

Bei zahntechnischen Leistungen ist zwischen Fremd- und Eigenlabor zu unterscheiden. Beauftragt der Zahnarzt ein externes Dentallabor, darf grundsätzlich nur dessen Preis weitergegeben werden; Preisnachlässe sind weiterzureichen. Für das eigene Praxislabor bestand jahrelang Unsicherheit, ob ein einkalkulierter Gewinnanteil zulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.07.2023 (I ZR 60/22, „Eigenlaborgewinn“) entschieden, dass § 9 Abs. 1 GOZ es dem Zahnarzt nicht verbietet, einen angemessen kalkulierten Gewinnanteil abzurechnen, wenn er die zahntechnische Leistung im eigenen Praxislabor erbringt; er hat damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt (LG Darmstadt, Urteil vom 15.03.2021 – 18 O 33/20; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.03.2022 – 6 U 51/21).

Diese Entscheidung ist für die Verteidigung wertvoll, sie ist aber kein Freibrief, und drei Einschränkungen gehören dazu. Es handelte sich um ein Wettbewerbsverfahren gegen einen Anbieter von CAD/CAM-Systemen, nicht um eine strafrechtliche Entscheidung. Sie betrifft die private Liquidation, nicht die Vergütung zahntechnischer Leistungen im GKV-System. Und sie trägt nur den angemessen kalkulierten Gewinnanteil; die Kalkulation muss betriebswirtschaftlich nachvollziehbar sein und darf nicht der Verschleierung von Zwischengewinnen dienen. Für ein sauber geführtes und nachvollziehbar kalkuliertes Eigenlabor verliert der Betrugsvorwurf damit seine gebührenrechtliche Grundlage; die Beweisfrage verlagert sich auf die Kalkulation.

Missbrauch von Kooperationsformen

Eine Praxisgemeinschaft dient der gemeinsamen Nutzung von Räumen, Geräten und Personal; die Zahnärzte führen ihre Praxen eigenständig und rechnen unter eigener Verantwortung ab. Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist demgegenüber durch gemeinsame Behandlung, gemeinsame Patientenführung und gemeinsame Abrechnung geprägt. Die Abgrenzung richtet sich nicht nach der Bezeichnung im Vertrag, sondern nach der tatsächlichen Organisation. Wird eine Praxisgemeinschaft tatsächlich wie eine Berufsausübungsgemeinschaft betrieben, kann das als Formenmissbrauch gewertet werden. Zentrales Indiz ist der Anteil gemeinsam behandelter Patienten. Für den vertragsärztlichen Bereich sehen die Abrechnungsprüfungs-Richtlinien ein Aufgreifkriterium von 20 Prozent Patientenidentität bei versorgungsbereichsidentischen und 30 Prozent bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen vor (früher § 11 Abs. 2, in der geltenden Fassung § 10 Abs. 2 ARL). Die Werte stammen aus dem ärztlichen Bereich; die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze zum Formenmissbrauch werden von der Rechtsprechung aber auf Vertragszahnärzte übertragen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss – L 11 KA 9/21 B ER, zu einem Vertragszahnarzt mit mehreren Standorten).

Zweierlei ist dabei zu beachten. Diese Werte sind Aufgreifkriterien, keine sicheren Grenzen: Auch deutlich niedrigere Quoten können bei weiteren Indizien wie Blankoüberweisungen, Vertretungen auf Zuruf oder dem Einlesen der Versichertenkarte bei beiden Partnern am selben Tag zu Beanstandungen führen. Und die sozialrechtliche und die strafrechtliche Bewertung fallen auseinander: Sozialrechtlich führt der Formenmissbrauch zur Honorarrückforderung, für die es auf ein Verschulden nicht ankommt. Strafrechtlich relevant wird er erst bei vorsätzlicher Abrechnung. Diese Trennung ist einer der wichtigsten Verteidigungsansätze überhaupt; eine sozialrechtlich rechtmäßige Rückforderung trägt für sich genommen keinen Betrugsvorwurf.

Zur Größenordnung: Behandeln zwei in einer Praxisgemeinschaft kooperierende Behandler desselben Fachgebiets mehr als 50 Prozent der Patienten eines Quartals gemeinsam, findet nach dem Bundessozialgericht die für eine Berufsausübungsgemeinschaft kennzeichnende Behandlung eines gemeinsamen Patientenstammes statt (BSG, Urteil vom 22.03.2006 – B 6 KA 76/04 R). Umgekehrt können auch deutlich niedrigere Quoten zusammen mit weiteren Umständen ausreichen (BSG, Beschluss vom 05.11.2008 – B 6 KA 17/07 B; Beschluss vom 11.05.2011 – B 6 KA 1/11 B; Beschluss vom 02.07.2014 – B 6 KA 2/14 B). Verteidigungsrelevant ist, wie die Quote zustande kommt: Beruht sie überwiegend auf zulässigen Vertretungsfällen, Notfallbehandlungen oder fachlich erforderlichen Mitbehandlungen statt auf planmäßigen Doppelbehandlungen, trägt die Indizwirkung nicht ohne Weiteres.

Rabatte bei Auslandszahnersatz

Erzielt der Zahnarzt über ausländische Labore erhebliche Rabatte, muss er die Einsparungen weitergeben; bei einem externen Labor darf er nicht zusätzlich an einem Preisvorteil verdienen, den er dem Patienten als eigene Auslage in Rechnung stellt. Werden Zwischengewinne über zwischengeschaltete Gesellschaften einbehalten, drohen neben dem Betrugsvorwurf zulassungsrechtliche und korruptionsstrafrechtliche Konsequenzen. Entscheidend sind die Vertragsbeziehungen, der Zahlungsfluss und die Angaben gegenüber dem Patienten oder Kostenträger.

Fehlerhafte oder abgebrochene Behandlungen

Ist eine Leistung objektiv unbrauchbar, etwa weil Implantate so fehlerhaft inseriert wurden, dass sie für den Patienten wertlos sind, kann der Honoraranspruch ganz oder teilweise entfallen. Wird eine solche Leistung dennoch in voller Höhe liquidiert, obwohl dem Zahnarzt die Wertlosigkeit bewusst war oder er sie für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, kommt ein Betrug in Betracht. Der Streit verläuft hier fast immer über die medizinische Bewertung und damit über Behandlungsunterlagen, Aufklärung, Dokumentation und Sachverständigen. Nicht jede fehlerhafte Behandlung ist zugleich eine Betrugstat; ein Behandlungsfehler hat zivil- oder berufsrechtliche Folgen, für den Betrug muss zusätzlich die Täuschung über Abrechenbarkeit oder Wert der Leistung nachgewiesen werden.

Doppelabrechnung und Analogpositionen

Viele Verfahren drehen sich um Feinheiten der GOZ, etwa das Verbot der Doppelberechnung nebeneinander liegender Positionen oder die zulässige analoge Bewertung neuer Behandlungsmethoden. Widersprüchliche Empfehlungen von Kammern und Kostenträgern und eine uneinheitliche Rechtsprechung sprechen häufig gegen den Vorsatz und können im Einzelfall einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB begründen. Ob er unvermeidbar war, hängt von den konkreten Umständen ab; bei einem berufserfahrenen Zahnarzt werden höhere Anforderungen an die Prüfung der Abrechenbarkeit gestellt. Wer eine Leistung tatsächlich erbracht und die maßgeblichen Umstände offen dokumentiert hat, macht sich nicht allein deshalb strafbar, weil ein Kostenträger später zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt.

Der Vermögensschaden ist der entscheidende Hebel

Der wichtigste Streitpunkt in diesen Verfahren ist die Höhe des strafrechtlichen Vermögensschadens, weil sie über den Umfang des Tatvorwurfs, das Strafmaß, die Zuständigkeit des Gerichts und die Vermögensabschöpfung entscheidet.

Im Gesundheitswesen wendet die Rechtsprechung die sogenannte streng formale Betrachtungsweise an, die der Bundesgerichtshof seit dem Beschluss vom 28.09.1994 – 4 StR 280/94 fortentwickelt hat, ausgebaut unter anderem in BGH, Beschluss vom 16.06.2014 – 4 StR 21/14, und BGH, Urteil vom 19.08.2020 – 5 StR 558/19; die sozialrechtliche Wurzel liegt in BSG, Urteil vom 17.09.1997 – 6 RKa 86/95. Danach ist eine Leistung, die unter Verletzung fundamentaler gesetzlicher, vertraglicher oder persönlicher Vorgaben erbracht wurde, gebührenrechtlich vollständig wertlos, obwohl der Patient medizinisch versorgt wurde. Für den zahnärztlichen Bereich hat der Bundesgerichtshof das früh entschieden: Bei der Abrechnung der Leistungen eines nicht zugelassenen Zahnarztes über einen zugelassenen Strohmann entfällt der gesamte Vergütungsanspruch (BGH, Urteil vom 05.12.2002 – 3 StR 161/02). Auf die Privatliquidation ist die Linie übertragbar; bei einer nicht persönlich erbrachten Leistung bildet der gesamte gezahlte Betrag den Schaden, wenn die Gebührenordnung für diese Leistung keinen Zahlungsanspruch anerkennt (BGH, Beschluss vom 25.01.2012 – 1 StR 45/11). Staatsanwaltschaften setzen den Schaden dann reflexartig mit dem vollen Bruttohonorar an.

Die Rechtsprechung ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass jede fehlerhafte Position die gesamte Abrechnung entwertet. Der Bundesgerichtshof hat die strenge Linie mit dem Urteil vom 04.12.2024 (5 StR 498/23) zu Corona-Teststellen bestätigt, dabei aber festgehalten, dass die Abrechnung fingierter oder formal mangelhafter Leistungen den Vergütungsanspruch für abgrenzbare, ordnungsgemäß erbrachte Leistungen nicht entfallen lässt. Mit Urteil vom 12.03.2025 (2 StR 100/24) hat er das ausdrücklich wiederholt: Der Anspruch entfällt nur insoweit, als er vom Abrechnungsmangel konkret betroffen ist; eine „Kontamination“ der Gesamtabrechnung findet nicht statt. Beide Entscheidungen berufen sich auf das Oberlandesgericht Karlsruhe, das bei einem Vertragsarzt, dem die Staatsanwaltschaft partielle Luftleistungen mit einem Schaden von 1.199.004,52 Euro aus fünf Quartalsabrechnungen vorwarf, den Schaden auf 804 Euro für 37 nicht erbrachte Leistungen begrenzt und die Eröffnung nur vor dem Amtsgericht bestätigt hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2024 – 1 Ws 80/24). Man sollte diesen Ansatz nüchtern einordnen: Die Grundtendenz der Rechtsprechung bleibt streng, und im Berliner Teststellenverfahren hatte die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg, die auf eine höhere Einziehungssumme zielte. Wer den Gedanken als Verteidigungslinie führt, muss ihn tragen können.

Die entscheidende Trennlinie verläuft damit zwischen einem alle Positionen erfassenden formalen Mangel und einzelnen abgrenzbaren Falschabrechnungen. Fehlt die Zulassung oder wird die gesamte Leistung durch nicht qualifiziertes Personal erbracht, erstreckt sich der Schaden auf sämtliche betroffenen Positionen. Geht es dagegen um einzelne nicht erbrachte Leistungen oder bestimmte fehlerhafte Gebührenpositionen, ist der Schaden auf diese Positionen zu begrenzen. Der Ansatz der Verteidigung besteht deshalb in einer minutiösen, belegbaren Aufteilung der Leistungen. Gelingt der Nachweis, dass der medizinische Kern mangelfrei erbracht wurde und nur formale Begleitpositionen betroffen sind, lässt sich das relevante Schadensvolumen oft erheblich reduzieren. Die sozialrechtlichen Abrechnungsvorgaben prägen die Schadensberechnung, ersetzen aber nicht die strafprozessuale Beweisführung: Die Staatsanwaltschaft muss feststellen, welche konkrete Abrechnung eine unrichtige Tatsachenerklärung enthielt, wer dafür verantwortlich war und welcher Schaden dadurch entstand. Das mildert nicht nur die Strafe, sondern nimmt auch dem berufsrechtlichen Vorwurf der Unwürdigkeit an Gewicht.

Welche Strafe droht und wann der Vorwurf verjährt

Der Grundtatbestand des § 263 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In Verfahren dieser Größenordnung steht regelmäßig der besonders schwere Fall nach § 263 Abs. 3 StGB im Raum, dessen Regelbeispiele, insbesondere Gewerbsmäßigkeit und der Vermögensverlust großen Ausmaßes, bei fortlaufenden Quartalsabrechnungen schnell erörtert werden; der Strafrahmen liegt dann bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt aber nicht allein deshalb vor, weil eine hohe Honorarsumme im Raum steht, und die Verwirklichung eines Regelbeispiels führt nicht zwingend zum erhöhten Strafrahmen. Die Einordnung entscheidet über die Straferwartung, die Zuständigkeit des Gerichts und faktisch darüber, ob eine Erledigung ohne Hauptverhandlung noch erreichbar ist; sie gehört deshalb unmittelbar nach der ersten Akteneinsicht auf den Tisch. Welche Rechtsfolge im Einzelfall droht, hängt von den konkreten Umständen ab, und das Verfahren kann auch ohne Verurteilung enden, etwa durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach §§ 153, 153a StPO.

Bei der Verjährung wird häufig falsch gerechnet. Die Verjährungsfrist bemisst sich nach dem Höchstmaß des Grundtatbestands; Schärfungen für besonders schwere Fälle bleiben nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht. Für den Betrug beträgt die Frist damit fünf Jahre. Sie beginnt nicht mit der Abrechnung, sondern mit der Beendigung der Tat, praktisch also mit der Auszahlung oder Gutschrift des Honorars (§ 78a StGB). Jede Quartalsabrechnung ist eine eigene Tat mit eigener Frist; bei länger zurückliegenden Zeiträumen sind deshalb regelmäßig die ältesten Vorwürfe angreifbar. Zu beachten ist, dass die Frist durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen wird und dann neu läuft (§ 78c StGB), etwa durch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder den Durchsuchungsbeschluss; die absolute Grenze liegt beim Doppelten der gesetzlichen Frist. Die Prüfung der Verjährung gehört für jede Abrechnung, jeden Kostenträger und jeden Tatzeitraum gesondert an den Anfang der Akteneinsicht, nicht ans Ende.

Vermögensabschöpfung: Warum die Schadenshöhe existenziell ist

Warum die Schadenshöhe so entscheidend ist, zeigt die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Aufgrund des Bruttoprinzips werden eingesetzte Aufwendungen wie Material, Miete oder Personal grundsätzlich nicht gegengerechnet (§ 73d Abs. 1 StGB). Gelingt es der Verteidigung nicht, den Schaden bereits auf Tatbestandsebene einzugrenzen, droht die Einziehung von Beträgen, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil um ein Vielfaches übersteigen, bis hin zum Ende der Praxis. Wer diese Systematik kennt, versteht, warum die Arbeit an der Schadensberechnung nicht Feinschliff, sondern der Kern der Verteidigung ist.

Für Gesellschaften gilt zusätzlich: Eine Praxis-GmbH ist nicht Beschuldigte, sie kann aber als Nebenbeteiligte von der Einziehung betroffen sein. Umgekehrt setzt eine Einziehung gegen die für die Gesellschaft handelnde natürliche Person konkrete Feststellungen voraus, dass diese Person selbst etwas erlangt hat; die bloße Verfügungsgewalt über das Gesellschaftskonto genügt nicht (BGH, Beschluss vom 07.08.2025 – 6 StR 239/24).

Ein weiterer Hebel liegt in den sozialrechtlichen Fristen. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde die zuvor von der Rechtsprechung entwickelte vierjährige Ausschlussfrist für Maßnahmen aus Abrechnungsprüfungen auf zwei Jahre ab Erlass des Honorarbescheids halbiert (§ 106d Abs. 5 Satz 3 SGB V). Die verkürzte Frist gilt für Honorarbescheide, die seit dem Inkrafttreten am 11. Mai 2019 erlassen wurden; für ältere Bescheide bleibt es bei vier Jahren. Bei Vertrauensausschlusstatbeständen, etwa einer grob fahrlässig unrichtigen Sammelerklärung, kann auch danach noch zurückgefordert werden. Eine sozialrechtlich nicht mehr durchsetzbare Rückforderung beseitigt den strafrechtlichen Vorwurf nicht, beeinflusst aber die Bewertung des Schadens und der Vermögenslage.

Durchsuchung in der Zahnarztpraxis: Rechte kennen und nutzen

Da moderne Praxen vollständig digital arbeiten, zielen Durchsuchungen vor allem auf die Praxis-IT, den Server und die elektronische Patientenkartei. Die vollständige Spiegelung sensibler Patientendaten ist ein schwerer Eingriff, auch in die Schweigepflicht gegenüber unbeteiligten Patienten; die Durchsicht großer Datenbestände, die Daten unbeteiligter Dritter enthalten, unterliegt in strikter Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; das Bundesverfassungsgericht hat dies für den Datenbestand einer Kanzlei von Berufsgeheimnisträgern entschieden (BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02), und für Patientendaten gilt der Gedanke entsprechend.

Wichtige Grenzen hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 27.01.2025 – 12 Qs 60/24 gezogen. Das Gericht hielt es für zulässig, den gesamten Datenbestand zunächst zu spiegeln, weil die Praxissoftware einen gezielten Teilexport nicht in angemessener Zeit erlaubte. Unzulässig war jedoch die anschließende Beschlagnahme sämtlicher Daten seit der Praxisgründung, obwohl sich der Tatverdacht nur auf einen Zeitraum von rund zwei Jahren bezog. Vor der Beschlagnahme muss eine Durchsicht nach § 110 StPO erfolgen, die relevante von nicht relevanten Daten trennt; eine pauschale Beschlagnahme ohne diese Sichtung ist rechtswidrig. Die Entscheidung erging zu einer vertragsärztlichen Praxis, die Erwägungen sind auf die Zahnarztpraxis unmittelbar übertragbar.

Für Beschuldigte heißt das: Gegen eine zu weit gefasste Beschlagnahme kann und sollte über den Verteidiger Beschwerde eingelegt und die Beschränkung auf den relevanten Zeitraum, den betroffenen Patientenkreis und die konkreten Abrechnungsvorgänge verlangt werden; daneben ist die Herausgabe von Arbeitskopien zu beantragen, damit der Praxisbetrieb fortgeführt werden kann. Zu beachten ist außerdem, dass das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO nicht greift, wenn der Zahnarzt selbst Beschuldigter ist. Umso wichtiger ist der Verhältnismäßigkeitseinwand; er ist in dieser Konstellation das schärfere Instrument.

Zulassung und Approbation: die zweite Front

Für Beschuldigte geht das Risiko weit über das Strafrecht hinaus, und zwar auf zwei getrennten Wegen, die häufig verwechselt werden.

Der schnellere Weg ist der vertragszahnärztliche. Bei gröblicher Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten kann der Zulassungsausschuss die Zulassung entziehen (§ 95 Abs. 6 SGB V); daneben stehen Disziplinarmaßnahmen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Dieser Weg setzt keine rechtskräftige Verurteilung voraus, folgt eigenen Maßstäben und ist deshalb in der Praxis oft die zuerst spürbare Konsequenz. Die strafrechtliche Verteidigung muss mit den Reaktionen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und dem Zulassungsausschuss abgestimmt werden.

Der zweite Weg betrifft die Approbation. Ihre Grundlage ist das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), nicht, wie gelegentlich zu lesen, eine „Bundeszahnärzteordnung“; die Bundesärzteordnung ist die Parallelnorm für Ärzte. Die Approbationsbehörde stützt sich auf die Begriffe der Unwürdigkeit und der Unzuverlässigkeit. Die Unwürdigkeit knüpft an vergangenes Verhalten an und wird vor allem bei schwerem, über längere Zeit begangenem Betrug angenommen. Die Unzuverlässigkeit ist eine Zukunftsprognose und wird bei fortgesetzten Verstößen oder fehlender Einsicht bejaht.

Beiden Vorwürfen lässt sich strategisch begegnen. Gegen die Unwürdigkeit sprechen eine einmalige, persönlich bedingte Ausnahmesituation, eine fehlende einschlägige Vorbelastung und die vollständige Schadenswiedergutmachung. Gegen die Unzuverlässigkeit wirkt der Aufbau eines belastbaren Abrechnungs-Compliance-Systems, etwa durch Auslagerung der Abrechnung an eine anerkannte Abrechnungsstelle, klare Zuständigkeiten und lückenlose Dokumentation. Das Ruhen der Approbation kann die Behörde bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung anordnen; ordnet sie zugleich die sofortige Vollziehung an, darf ab Zustellung nicht mehr behandelt werden. Dagegen muss die Verteidigung umgehend im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen und darlegen, dass keine konkrete Wiederholungsgefahr besteht und das Interesse am Fortbestand der Praxis überwiegt. Eine Einstellung des Strafverfahrens beseitigt berufsrechtliche Risiken nicht automatisch; umgekehrt ist eine berufsrechtliche Maßnahme kein Beweis für eine strafrechtliche Schuld. Vertiefend: Approbationsentzug wegen Abrechnungsbetrugs.

Der Zusammenhang mit dem Korruptionsstrafrecht

Der niedergelassene Vertragsarzt und damit auch der Vertragszahnarzt ist nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29.03.2012 (GSSt 2/11) weder Amtsträger noch Beauftragter der Krankenkassen im Sinne der damals geltenden Korruptionsdelikte. Diese Lücke hat der Gesetzgeber 2016 mit §§ 299a, 299b StGB geschlossen, die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe stellen. In der Praxis führt das dazu, dass Abrechnungsvorwürfe im Zusammenhang mit Zuweisungen, Laborrabatten oder verdeckten Zuwendungen häufig zusammen mit Korruptionsvorwürfen verfolgt werden. Für die Bewertung ist zwischen einem zulässigen Rabatt, einem angemessenen Gewinnanteil und einer unlauteren Bevorzugung zu unterscheiden; beide Tatbestände sind eigenständig zu prüfen, eine zulässige Abrechnung schließt einen Korruptionsvorwurf nicht aus und ein Abrechnungsfehler belegt keine Bestechlichkeit. Die Einzelheiten behandelt der Ratgeber zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.

Die wichtigsten Verhaltensregeln für Beschuldigte

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Auskunftspflichtig sind Sie nur zur Person. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen; eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist davon zu unterscheiden. Vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Bei nur teilweisen Angaben gilt das nicht uneingeschränkt, was der häufigste Grund dafür ist, dass gut gemeinte Erklärungen später gegen den Beschuldigten wirken. Der klassische Fehler ist der Versuch, die Situation durch schnelle Erläuterungen zu retten. Spontane Rechtfertigungen landen in der Akte und lassen sich kaum korrigieren.

Eine Einlassung erfolgt erst, nachdem Ihr Verteidiger Akteneinsicht hatte und die Beweislage kennt. Erst dann lässt sich beurteilen, was die Behörde tatsächlich weiß. Das gilt auch für schriftliche Stellungnahmen in sozialrechtlichen Prüfverfahren: Schreiben an die Kassenzahnärztliche Vereinigung oder eine Krankenkasse werden im Strafverfahren beigezogen und dienen später nicht selten der Vorsatzbegründung.

Lassen Sie Unterlagen und Daten unangetastet, auch wenn die Dokumentation fehlerhaft erscheint. Das Löschen eigener Unterlagen ist für den Beschuldigten zwar nicht ohne Weiteres eine eigene Straftat, weil Selbstbegünstigung grundsätzlich straflos ist; in der Sache ist es dennoch der schwerste Fehler, den man in dieser Lage machen kann. Es begründet den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, es wirkt sich in der Beweiswürdigung aus, und je nach Konstellation kommen eigene Tatbestände in Betracht, etwa bei fremden Urkunden, bereits beschlagnahmten Gegenständen oder bei Verstößen gegen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten.

Verhalten Sie sich bei der Durchsuchung ruhig. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen, leisten Sie keinen Widerstand, unterschreiben Sie aber nichts, was einer freiwilligen Herausgabe gleichkommt, und rufen Sie sofort Ihren Verteidiger. Sie müssen nicht aktiv bei der Suche helfen. Notieren Sie den Ablauf und die mitgenommenen Gegenstände aus dem Gedächtnis und sorgen Sie dafür, dass die Versorgung der Patienten fortgeführt werden kann.

Denken Sie Strafverfahren, Zulassung und Berufsrecht von Anfang an zusammen. Die Verfahren verlaufen teils unabhängig voneinander und verfolgen unterschiedliche Ziele: Im Strafverfahren geht es um Tatnachweis, Vorsatz und Einstellung oder Freispruch, im Zulassungs- und Approbationsrecht um eine positive Zukunftsprognose. Eine Einstellung gegen Auflage, die strafrechtlich attraktiv erscheint, kann berufsrechtlich teuer werden, und umgekehrt.

Und wählen Sie einen Verteidiger, der beide Seiten kennt. Abrechnungsbetrug liegt an der Schnittstelle von Wirtschaftsstrafrecht und Medizinstrafrecht. Wer GOZ, BEMA-Z und die Prüfmechanismen der Kostenträger nicht kennt, kann die Schadensberechnung der Staatsanwaltschaft nicht angreifen. Je früher der Verteidiger eingebunden ist, desto größer sind die Handlungsspielräume.

Die zentrale rechtliche Einordnung

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ist ernst, aber er ist kein Urteil. Viele Verfahren beruhen auf der Komplexität der Gebührenordnungen, auf statistischen Auffälligkeiten, uneinheitlichen Abrechnungsempfehlungen oder Missverständnissen im Praxisteam. Entscheidend ist, in den ersten Tagen keine vermeidbaren Fehler zu machen: nicht vorschnell aussagen, nichts löschen, unverhältnismäßige Beschlagnahmen angreifen und frühzeitig fachkundige Verteidigung einschalten. Nach der Akteneinsicht sind die einzelnen Abrechnungen, die Verantwortlichkeiten, der Vorsatz und die Schadensberechnung getrennt voneinander zu untersuchen.

Nicht die Frage, ob abgerechnet wurde, entscheidet über diese Verfahren, sondern die Frage, was von der Abrechnung strafrechtlich überhaupt übrig bleibt.

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Rechtsanwalt Felix Haug, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Autor
Rechtsanwalt Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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