Der Widerruf der Approbation ist die einschneidendste berufsrechtliche Folge eines Abrechnungsbetrugs – und zugleich die, die im strafrechtlichen Verfahren am häufigsten unterschätzt wird. Während Mandantinnen und Mandanten ihre Aufmerksamkeit verständlicherweise auf die strafrechtliche Hauptverhandlung richten, läuft im Hintergrund ein paralleles berufsrechtliches Verfahren bei der zuständigen Approbationsbehörde, das im Ernstfall mit dem zwingenden Verlust der Berufszulassung endet. Wer die Verzahnung der beiden Verfahren von Beginn an strategisch denkt, kann die Approbation häufig retten – wer sie ignoriert, verliert sie regelmäßig.
I. Die rechtliche Architektur des Approbationswiderrufs
Die Bundesärzteordnung regelt in § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO die zentrale Vorschrift: Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO setzt seinerseits voraus, dass sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.
Drei Eigenschaften dieser Regelungstechnik sind für die Verteidigung zentral. Erstens: Der Widerruf ist eine zwingende, nicht eine Ermessensentscheidung der Approbationsbehörde. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Approbation zu widerrufen; ein Ermessensspielraum besteht nicht. Zweitens: Die Verhältnismäßigkeit, die im Übrigen jede grundrechtsrelevante Eingriffsentscheidung trägt, wird nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits in die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Unwürdigkeit“ und „Unzuverlässigkeit“ hineinverlagert (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 – 3 B 149.02). Verteidigungsstrategisch heißt das: Die Verhältnismäßigkeit ist bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale anzugreifen, nicht erst auf der Rechtsfolgenseite. Drittens: Die Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation nach einer Bewährungszeit gewährleistet nach Auffassung der Verwaltungsgerichte die endgültige Verfassungsmäßigkeit des zwingenden Widerrufs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011 – 3 B 63.10, NJW 2011, 1830/1831).
Für Zahnärzte gelten die Parallelregelungen des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (§§ 2, 4 ZHG); die hier dargestellte Rechtsprechung ist auf die zahnärztliche Berufsrolle übertragbar. Für Apothekerinnen und Apotheker gilt die Bundes-Apothekerordnung (§§ 4, 6 BApO) mit vergleichbarer Struktur.
II. Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs
1. Begriff
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Arzt unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 – 3 B 7.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 – 3 B 68.14, juris Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 – 3 B 10.03, juris Rn. 3). Die Unwürdigkeit ist – im Unterschied zur Unzuverlässigkeit – vergangenheitsbezogen: Sie folgt aus einem schwerwiegenden Fehlverhalten, das das berufsbezogene Vertrauen zerstört hat. Eine Prognose künftigen Verhaltens ist für die Unwürdigkeit nicht erforderlich.
Die Beurteilung erfolgt nach objektivem Maßstab. Ob das Fehlverhalten in der Öffentlichkeit konkret bekannt geworden ist, spielt keine Rolle (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 – 3 B 149.02). Maßgeblich ist allein, ob das Verhalten – wäre es bekannt – das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die Unwürdigkeit nicht auf das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis beschränkt ist (BVerfG, Beschl. v. 8.9.2017 – 1 BvR 1657/17, juris Rn. 13).
2. Abrechnungsbetrug als Unwürdigkeitstatbestand
Der Abrechnungsbetrug gegenüber den Krankenkassen ist nach gefestigter Rechtsprechung der verwaltungsgerichtlichen Obergerichte ein klassischer Unwürdigkeitstatbestand. Die korrekte Abrechnung gegenüber den Krankenkassen wird als bedeutsamer Bestandteil der würdigen Erfüllung der beruflichen Pflichten verstanden; ein Abrechnungsbetrug ist geeignet, das Vertrauen in den Arzt und das Ansehen der Berufsgruppe zu schädigen. Diese Linie hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Beschlüssen bestätigt (BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998 – 3 B 95.97, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100; BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 – 3 B 149.02; BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 – 3 B 6.11).
Drei Faktoren erhöhen das Risiko des Approbationswiderrufs erheblich: erstens die zeitliche Dauer der Tatbegehung – ein über mehrere Jahre laufender, systematischer Abrechnungsbetrug wird regelmäßig als unwürdigkeitsbegründend eingestuft; zweitens die Schadenshöhe; drittens die Frage, ob das Verhalten von Gewinnstreben oder ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt war. Auch Steuerhinterziehung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Unwürdigkeit begründen, insbesondere wenn ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme rechtfertigt, der Arzt setze sich im eigenen finanziellen Interesse über strafbewehrte Bestimmungen hinweg (vgl. zur ZHG-Parallelregelung BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 – 3 B 68.14).
3. Verhältnismäßigkeit als Schutzmechanismus
Die Rechtsprechung hat den unbestimmten Rechtsbegriff der Unwürdigkeit so ausgeformt, dass er den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) genügt. Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Generalpräventive Zwecke – Abschreckung anderer Berufsangehöriger – sind mit dem Schwere-Maßstab des Approbationswiderrufs nicht vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011 – 3 B 63.10).
In dieser Rechtsprechungslinie liegt der wichtigste Verteidigungshebel: Der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit verlangt nicht nur einen Strafrechtsverstoß, sondern eine besondere Schwere des Verhaltens. Wo der konkrete Sachverhalt – Schadenshöhe, Tatzeitraum, persönliche Umstände, Schadenswiedergutmachung, mangelndes Gewinnstreben – nicht in das oberste Schwere-Niveau einzuordnen ist, kann der Widerruf abgewendet werden. Ein vielzitierter Anwendungsfall ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23.1.2019 – 17 K 4618/18, in dem ein Approbationswiderruf trotz strafrechtlicher Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs aufgehoben wurde, weil das Verhalten weder von Gewinnstreben noch ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt war.
III. Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs
Die Unzuverlässigkeit ist – im Unterschied zur Unwürdigkeit – prognosebezogen. Unzuverlässig ist nach gefestigter Rechtsprechung, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet; es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Während die Unwürdigkeit den Berufsstand schützt (Vertrauen, Ansehen), schützt die Unzuverlässigkeit das künftige Patienten- und Allgemeinwohl.
Die Unterscheidung ist verteidigungsstrategisch wichtig. Bei der Unzuverlässigkeit kann die Verteidigung Bewährungsbewährungen, Schadenswiedergutmachung, Compliance-Maßnahmen, Therapie und sonstige zukunftsbezogene Faktoren als Argumente einbringen, die eine günstige Prognose stützen. Bei der Unwürdigkeit haben solche zukunftsbezogenen Argumente weniger Gewicht; entscheidend ist hier die Schwere des Vergangenen. Die Approbationsbehörden stützen ihre Entscheidungen häufig kumulativ auf beide Tatbestandsmerkmale; in einigen Verfahren ist die jeweilige Tragweite des einen oder anderen Begriffs entscheidungsrelevant.
IV. Verfahrensablauf
1. Zuständige Behörde
Zuständig für den Widerruf der Approbation ist die nach Landesrecht bestimmte Approbationsbehörde – je nach Bundesland sind dies die Bezirksregierungen, die Landesämter für Gesundheit und Soziales oder die Landesämter für Gesundheitswesen. In Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zuständig. Die Approbationsbehörde wird üblicherweise durch die Anzeige der zuständigen Staatsanwaltschaft, durch Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung oder durch eigene Recherche im Anschluss an die Berichterstattung über das Strafverfahren tätig.
2. Verwaltungsverfahren
Das Verfahren folgt den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften des VwVfG bzw. der jeweiligen landesrechtlichen Pendants. Vor dem Erlass eines Widerrufsbescheides hat die Behörde nach § 28 Abs. 1 VwVfG den betroffenen Arzt anzuhören. Diese Anhörung ist der erste und häufig entscheidende Verteidigungspunkt im berufsrechtlichen Verfahren – ähnlich wie die erste Stellungnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Inhaltlich stützt sich die Approbationsbehörde regelmäßig auf die strafrechtlichen Feststellungen – auf das Strafurteil, den Strafbefehl, ggf. auch auf den Anklagevorwurf. Eine eigenständige Ermittlung der Approbationsbehörde findet nur eingeschränkt statt; das berufsrechtliche Verfahren übernimmt die strafrechtlichen Tatsachenfeststellungen weitgehend. Das hat eine zentrale Konsequenz: Wer im Strafverfahren auf eine schnelle Strafbefehlsregelung drängt, ohne die berufsrechtlichen Folgen mitzudenken, schafft die Grundlage des späteren Approbationswiderrufs.
3. Sofortige Vollziehung
Die Approbationsbehörden ordnen den Widerruf der Approbation häufig mit der sofortigen Vollziehung an (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Damit entfaltet der Widerruf bereits vor Bestandskraft Wirkung; der Arzt darf seinen Beruf bis zur Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung nicht mehr ausüben. Dagegen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft – und in der Praxis ein zentraler Verteidigungsschritt, weil hier in summarischer Prüfung über die existenzielle Berufsausübungsfrage entschieden wird.
4. Rechtsweg
Gegen den Widerrufsbescheid ist je nach Landesrecht der Widerspruch oder die unmittelbare Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht statthaft. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof, über die Revision das Bundesverwaltungsgericht. Der gesamte Rechtszug kann mehrere Jahre dauern – Zeit, in der der Arzt bei sofort vollziehbarem Widerruf seinen Beruf nicht ausüben darf, sofern nicht der Sofortvollzug ausgesetzt wird.
V. Die Ruhensanordnung als milderes Mittel (§ 6 BÄO)
Vor dem endgültigen Widerruf der Approbation kennt das Gesetz mit der Ruhensanordnung nach § 6 BÄO eine vorgelagerte, mildere Maßnahme. Sie kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO bereits dann angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die Ruhensanordnung ist – im Unterschied zum Widerruf – eine Ermessensentscheidung; sie soll dem Schutz von Patienten und Allgemeinheit in einem frühen Verfahrensstadium dienen, in dem die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit noch nicht endgültig feststeht.
Praktisch bedeutet das: Schon vor Anklageerhebung – manchmal schon im Anschluss an eine Durchsuchung – kann die Approbationsbehörde das Ruhen der Approbation anordnen und damit den Berufsausübungsstopp aussprechen. Diese Maßnahme ist zwar reversibel und nicht endgültig, in der wirtschaftlichen Wirkung jedoch ähnlich gravierend wie der Widerruf. Verteidigungsstrategisch ist die Ruhensanordnung deshalb eine eigenständige Bedrohung, die mit dem strafrechtlichen Verfahren von Beginn an mitgedacht werden muss.
VI. Verzahnung von Straf- und Approbationsverfahren
Die zentrale Verteidigungseinsicht im Approbationsverfahren ist die Verzahnung mit dem Strafverfahren. Drei Mechanismen prägen diese Verzahnung.
Erstens: Die Approbationsbehörde übernimmt die strafrechtlichen Tatsachenfeststellungen weitgehend. Wer im Strafverfahren ein umfassendes Geständnis ablegt – sei es im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO, sei es zur Erlangung eines Strafbefehls –, schafft die tatsächliche Grundlage für den späteren Approbationswiderruf. Geständnisse müssen deshalb stets unter dem Aspekt formuliert werden, ob und in welcher Form sie die Schwellen der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit überschreiten würden.
Zweitens: Die strafrechtliche Strafzumessung indiziert das berufsrechtliche Risiko. Strafbefehle mit Geldstrafen unterhalb von 90 Tagessätzen werden nach § 53 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen und wirken sich faktisch weniger berufsrechtsrelevant aus, auch wenn rechtlich auch sie Grundlage eines Widerrufs sein können. Strafurteile mit Freiheitsstrafen – auch zur Bewährung – bedeuten erhebliche berufsrechtliche Risiken. Die Strafzumessungsverhandlung ist also stets auch eine berufsrechtliche Verhandlung.
Drittens: Die Schadenswiedergutmachung im Strafverfahren ist auch berufsrechtlich relevant. Wer den Schaden frühzeitig vollständig kompensiert, kann das nicht nur strafmildernd, sondern auch im Rahmen der berufsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung einbringen – sowohl bei der Frage der Unwürdigkeit als auch bei der Prognose der Unzuverlässigkeit.
VII. Verteidigung im Approbationsverfahren
Die Verteidigung gegen den Approbationswiderruf folgt sechs aufeinander aufbauenden Linien.
1. Frühe Mandatierung – mit dem Strafverfahren synchronisiert
Das berufsrechtliche Verfahren beginnt häufig schon, bevor das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Wer auf den Abschluss des Strafverfahrens wartet, hat die wichtigsten Verteidigungsweichen längst gestellt – meist zu seinen Ungunsten. Die anwaltliche Vertretung im Strafverfahren und im berufsrechtlichen Verfahren muss von Beginn an aufeinander abgestimmt sein; idealerweise erfolgt sie aus einer Hand oder zumindest in enger Abstimmung zwischen Strafverteidiger und Verwaltungsrechtler.
2. Strategische Steuerung der strafrechtlichen Tatsachenbasis
Der wichtigste berufsrechtliche Schutzhebel im Strafverfahren ist die präzise Steuerung der strafrechtlichen Tatsachenbasis. Geständnisse, Verständigungen und Strafbefehle dürfen nur in einer Form akzeptiert werden, die die berufsrechtlichen Folgen mitdenkt. Dazu gehört: die Begrenzung des in der Anklage oder im Strafurteil festgestellten Schadensbetrages; die Vermeidung von Formulierungen, die ein systematisches, gewinnorientiertes Vorgehen unterstellen; die proaktive Darlegung von Compliance-Maßnahmen, Schadenswiedergutmachung und persönlichen Bewährungsfaktoren; die Vermeidung von Bewertungen ärztlicher Gewissenlosigkeit oder grober Pflichtverletzung in der Urteilsbegründung.
3. Substantiierte Anhörungsstellungnahme
Die Anhörung nach § 28 VwVfG ist die zentrale Gelegenheit, die berufsrechtlich relevanten Faktoren strukturiert vorzutragen. Sie sollte umfassend ausgestaltet sein: Darlegung der konkreten Tatumstände unter Differenzierung zwischen sozialrechtlich zu beanstandendem Verhalten und vorsätzlichem Betrug; Würdigung der persönlichen Lebensumstände, der gesundheitlichen oder familiären Hintergründe; Darstellung der Schadenswiedergutmachung; Vorlage von Bescheinigungen über Compliance-Schulungen, Praxisorganisationsmaßnahmen oder berufliche Bewährung in anderen Tätigkeiten.
4. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Bei sofort vollziehbarem Widerruf ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der wichtigste kurzfristige Verteidigungsschritt. Das Verwaltungsgericht entscheidet hier in summarischer Prüfung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse am Aufschub überwiegt. In dieser Prüfung können die Verhältnismäßigkeitsargumente der Hauptsacheverteidigung erstmals gerichtlich vorgetragen werden – häufig mit dem entscheidenden wirtschaftlichen Effekt, dass der Arzt während des Hauptverfahrens weiterarbeiten kann.
5. Verhältnismäßigkeit und Ruhensanordnung als Alternativen
Wo der Widerruf droht, sollte die Verteidigung zugleich auf die Ruhensanordnung als milderes Mittel hinweisen. Wo die Approbationsbehörde unbeirrt am Widerruf festhält, ist die Verhältnismäßigkeitsargumentation zentral: konkrete Schadenshöhe im Vergleich zur Tat in der Schwere-Skala der Rechtsprechung; persönliche Bewährungsfaktoren; Tatabschluss in der Vergangenheit ohne Wiederholungsrisiko; vollständige Schadenswiedergutmachung; berufliche Existenzgrundlage für Familie und Personal.
6. Anwendung der zur Aufhebung führenden Verteidigungsdoktrin
In Einzelfällen kann auch ein bereits ergangener Widerrufsbescheid noch im Klageverfahren aufgehoben werden – wie die Entscheidung des VG Hamburg vom 23.1.2019 – 17 K 4618/18 zeigt. Erforderlich ist eine differenzierte Aufarbeitung des Sachverhalts unterhalb der Schwere-Schwelle der Unwürdigkeitsrechtsprechung: nicht von Gewinnstreben oder Gewissenlosigkeit geprägt, kein Schaden für Patienten, kein systematisches Vorgehen, frühzeitige Schadenswiedergutmachung. Diese Verteidigungsdoktrin ist anspruchsvoll und nicht für jeden Sachverhalt einsetzbar – wo sie aber trägt, kann sie die Approbation retten.
VIII. Wiedererteilung der Approbation
Auch nach rechtskräftigem Widerruf ist die Approbation nicht für immer verloren. § 8 BÄO eröffnet die Möglichkeit der Wiedererteilung. Die Verwaltungsgerichte haben zu den Voraussetzungen eine restriktive Linie entwickelt: Allein der Zeitablauf reicht für die Wiedererteilung nicht aus. Erforderlich ist eine substantielle Verhaltensbewährung und die Wiedererlangung des berufsrechtlichen Vertrauens. Bei besonders gravierendem Fehlverhalten – etwa langjährigem, systematischem Abrechnungsbetrug – kann der Reifeprozess zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit längere Zeit beanspruchen. Das Bundessozialgericht hat in seinem Beschluss vom 11.12.2024 – B 6 KA 8/24 B in einem vertragsarztrechtlichen Wiederzulassungsverfahren bekräftigt, dass auch acht Jahre nach dem Widerruf das Vertrauensverhältnis noch immer so gestört sein kann, dass eine Wiederzulassung versagt wird.
Verteidigungsstrategisch heißt das: Die Wiedererteilung der Approbation muss von Beginn an als langfristiges Projekt begriffen werden, das durch konkrete, dokumentierte Verhaltensbewährung über Jahre vorbereitet wird. Berufsbegleitende Tätigkeiten in nicht zulassungsbedürftigen Bereichen, Compliance-Schulungen, gesellschaftliches Engagement, eine intakte persönliche Lebensführung und die vollständige Schadenswiedergutmachung sind die zentralen Bausteine.
IX. Wann anwaltliche Vertretung erforderlich wird
Bei der Approbationsfrage gilt der Grundsatz: so früh wie möglich. Spätestens in folgenden Konstellationen ist die unverzügliche Mandatierung eines auf Wirtschafts- und Medizinstrafrecht spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht – idealerweise koordiniert mit einem auf das Berufsrecht spezialisierten Verwaltungsrechtler – existenziell: bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB), Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder einer anderen berufsbezogenen Straftat; nach einer Durchsuchung der Praxisräume; nach Zugang einer Anhörung der Approbationsbehörde im Hinblick auf eine Ruhensanordnung oder einen Widerruf; nach Erlass eines Widerrufsbescheides – die Frist für die Einlegung des Widerspruchs oder der Klage beträgt regelmäßig nur einen Monat.
Wer den Anwalt erst beauftragt, wenn der Widerrufsbescheid bereits vorliegt, hat die wichtigsten Weichen schon gestellt. Wer ihn beauftragt, wenn das Ermittlungsverfahren beginnt, kann den gesamten weiteren Verlauf strategisch steuern.
X. Häufige Fragen (FAQ)
Wann wird die Approbation entzogen?
Die Approbation ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO zu widerrufen, wenn sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Der Widerruf ist eine zwingende Entscheidung der Approbationsbehörde; ein Ermessensspielraum besteht nicht. Verhältnismäßigkeitsfragen werden nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits in die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Unwürdigkeit“ und „Unzuverlässigkeit“ hineinverlagert.
Führt jeder Abrechnungsbetrug zum Approbationsentzug?
Nein. Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das die weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Maßgebliche Faktoren sind die Dauer der Tatbegehung, die Schadenshöhe, das Vorliegen oder Fehlen systematischen Gewinnstrebens und die Schadenswiedergutmachung. Die verwaltungsgerichtliche Praxis kennt durchaus Entscheidungen, in denen ein Approbationswiderruf trotz strafrechtlicher Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs aufgehoben wurde – etwa VG Hamburg, Urt. v. 23.1.2019 – 17 K 4618/18.
Was ist der Unterschied zwischen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit?
Die Unwürdigkeit ist vergangenheitsbezogen und schützt das Vertrauen in den Berufsstand: Wer durch sein Verhalten das berufsbezogene Vertrauen zerstört hat, ist unwürdig. Die Unzuverlässigkeit ist prognosebezogen und schützt das künftige Patienten- und Allgemeinwohl: Wer keine ausreichende Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Berufsausübung bietet, ist unzuverlässig. Bei der Unzuverlässigkeit haben zukunftsbezogene Verteidigungsargumente (Schadenswiedergutmachung, Compliance-Maßnahmen, Bewährung) mehr Gewicht.
Was bedeutet die Ruhensanordnung nach § 6 BÄO?
Die Ruhensanordnung ist eine vorübergehende, vorgelagerte Maßnahme, die die Approbationsbehörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO bereits dann anordnen kann, wenn gegen den Arzt ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann. Sie ermöglicht der Behörde, schon im frühen Verfahrensstadium einzugreifen. Im Unterschied zum Widerruf ist sie eine Ermessensentscheidung und reversibel – wirtschaftlich wirkt sie aber ähnlich einschneidend.
Wirkt der Widerruf sofort?
Häufig ja. Die Approbationsbehörden ordnen den Widerruf regelmäßig mit der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO an. Damit darf der Arzt seinen Beruf bereits vor Bestandskraft des Bescheides nicht mehr ausüben. Dagegen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Kann die Approbation nach Widerruf wiedererteilt werden?
Ja. § 8 BÄO eröffnet die Möglichkeit der Wiedererteilung. Voraussetzung ist eine substantielle Verhaltensbewährung und die Wiedererlangung des berufsrechtlichen Vertrauens. Allein der Zeitablauf reicht nicht. Bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten kann der Reifeprozess längere Zeit beanspruchen – auch acht Jahre können nach jüngerer sozialgerichtlicher Rechtsprechung (BSG, Beschl. v. 11.12.2024 – B 6 KA 8/24 B) für die Wiederzulassung im vertragsarztrechtlichen Verfahren noch nicht ausreichen.
Was sollte ich nach Erhalt einer Anhörung der Approbationsbehörde tun?
Sofort einen Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht mandatieren – idealerweise koordiniert mit einem auf das Berufsrecht spezialisierten Verwaltungsrechtler. Die Anhörung nach § 28 VwVfG ist die zentrale Gelegenheit zur substantiierten Verteidigung; ihre Stellungnahme bestimmt häufig den weiteren Verlauf des berufsrechtlichen Verfahrens und die Frage, ob ein Widerruf erlassen wird oder nicht.
Gilt das Gleiche für Zahnärzte und Apotheker?
Im Wesentlichen ja. Für Zahnärzte gelten die Parallelregelungen der §§ 2, 4 ZHG; für Apothekerinnen und Apotheker die §§ 4, 6 BApO. Die hier dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwürdigkeit ist auf die zahnärztliche Berufsrolle weitgehend übertragbar; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet regelmäßig parallele Sachverhalte aus beiden Berufsgruppen unter Anwendung derselben dogmatischen Maßstäbe.
