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Attest ohne Untersuchung: Wann sich Ärzte nach § 278 StGB strafbar machen

BGH 6 StR 40/25: Ein Attest ohne gebotene Untersuchung ist unrichtig, auch wenn der Befund stimmt. Was Ärzte im Ermittlungsverfahren wissen sollten.

Attest ohne Untersuchung: isometrische Illustration, ärztliches Attest mit Paragraphenzeichen unter der Lupe, daneben eine leere Untersuchungsliege

Ärzte, gegen die wegen der Ausstellung von Attesten ermittelt wird, stehen häufig vor der Frage, ob ein Attest ohne Untersuchung schon deshalb strafbar sein kann. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. August 2026 bestätigt, dass ein Gesundheitszeugnis unrichtig ist, wenn es ohne die fachlich gebotene Untersuchung ausgestellt wird, auch wenn der bescheinigte Befund in der Sache zugetroffen hätte. Zugleich hat er klargestellt, dass für den beabsichtigten Gebrauch des Attests bedingter Vorsatz genügt. Maßgeblich wird im Verfahren regelmäßig, was die Patientendokumentation zu Anamnese und Untersuchung ausweist; sie darf deshalb nach Bekanntwerden der Ermittlungen keinesfalls nachträglich ergänzt oder verändert werden.

Der Fall: Maskenbefreiungsatteste auf telefonische Schilderung

Dem Urteil des 6. Strafsenats vom 19. August 2026 (6 StR 40/25) lag der Fall eines niedergelassenen Privatarztes für traditionelle chinesische Medizin und Naturheilverfahren zugrunde. Er stellte zwischen August und November 2020 zahlreiche Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht aus. Grundlage waren Beschwerden, die ihm telefonisch oder per E-Mail geschildert worden waren, in den meisten Fällen nicht von den Betroffenen selbst, sondern von deren Eltern. Eine körperliche Untersuchung fand erst Tage oder Wochen später statt, in einem Fall überhaupt nicht (Rn. 3 f.).

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Arzt wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 26 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe und sprach ihn in 26 weiteren Fällen frei. Insoweit konnte es sich nicht davon überzeugen, dass er mit einer Vorlage der Atteste bei einer Behörde gerechnet hatte (Rn. 1, 5). Die Revision des Angeklagten führte lediglich zu einer Korrektur der Konkurrenzen (Rn. 6, 18 ff.); die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg (Rn. 24 ff.).

Anwendbares Recht: Die Tatzeitfassung des § 278 StGB

§ 278 StGB wurde zum 24. November 2021 neu gefasst. Die zur Tatzeit geltende Fassung setzte voraus, dass das Zeugnis „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“ ausgestellt wird. Die Neufassung erfasst jede Ausstellung „zur Täuschung im Rechtsverkehr“. Da der Tatbestand erweitert wurde und die Strafdrohung gleich blieb, ist die alte Fassung nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz. Eine Kombination günstiger Merkmale aus beiden Fassungen ist ausgeschlossen, weil jede Fassung nur als einheitliches Ganzes angewendet werden kann (Rn. 9–11).

Wann ist ein Attest ohne Untersuchung unrichtig?

Ein Zeugnis über den Gesundheitszustand ist jede Erklärung über einen früheren, gegenwärtigen oder für die Zukunft prognostizierten körperlichen oder psychischen Zustand eines Menschen (Rn. 13). Eine Diagnose muss das Attest nicht enthalten. Die Bescheinigung, eine Person sei aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit, enthält die Erklärung, dass bei ihr ein Zustand vorliegt, bei dem das Tragen einer Maske medizinisch schädlich ist (Rn. 14).

Unrichtig ist ein solches Zeugnis nach ständiger Rechtsprechung nicht nur, wenn der bescheinigte Befund falsch ist. Es ist auch dann unrichtig, wenn der Arzt den Patienten nicht untersucht hat, obwohl dies nach den fachlichen Standards unter Berücksichtigung des Aussagegehalts des Attests geboten gewesen wäre. Das gilt selbst dann, wenn sich bei einer Untersuchung der bescheinigte Befund ergeben hätte. Ein Attest ohne Untersuchung ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein inhaltlich falsches (Rn. 16, unter Verweis unter anderem auf BGH, Beschluss vom 10. September 2025 – 5 StR 335/25).

Welche Untersuchung geboten ist, bestimmt sich nach dem Aussagegehalt des Attests und den fachlichen Standards. Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens und mehrerer Leitlinien angenommen, dass mindestens eine Anamnese im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erforderlich war. Besondere Umstände, die eine Ausstellung ohne vorherige Untersuchung hätten rechtfertigen können, hat es auch mit Blick auf die berufsrechtlichen Regeln zur Fernbehandlung rechtsfehlerfrei verneint (Rn. 17). Daraus folgt nicht, dass jede Bescheinigung ohne persönlichen Kontakt unrichtig ist. Maßgeblich ist, was das Attest nach seinem Inhalt über seine Grundlage aussagt und ob diese Grundlage den fachlichen Standards genügt. Ob das der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Gebrauchs genügt

Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen zur subjektiven Tatseite. Hinsichtlich der Unrichtigkeit musste der Arzt nach der alten Fassung „wider besseres Wissen“ handeln, also sicher wissen, dass das Zeugnis unrichtig ist. Für das Merkmal „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“ genügt dagegen bedingter Vorsatz, also das Für-möglich-Halten und Inkaufnehmen. Der Gesetzgeber hat dort auf eine Formulierung verzichtet, die erhöhte Vorsatzanforderungen kenntlich machen würde (Rn. 29).

Auf dieser Grundlage hat der Senat die Freisprüche aufgehoben. Das Landgericht habe nicht bedacht, dass Maskenbefreiungsatteste schon ihrem Inhalt nach darauf angelegt waren, gegenüber den Stellen verwendet zu werden, die die Maskenpflicht durchsetzen, also insbesondere gegenüber der Polizei. Dass über den Verwendungszweck nicht ausdrücklich gesprochen wurde, ändert daran nichts (Rn. 32). Zudem hatte der Arzt auf den Attesten vermerkt, eine Weitergabe unter anderem an Behörden sei untersagt. Das Landgericht hätte würdigen müssen, dass ein solcher Vermerk einen Schluss darauf zulässt, dass der Arzt eine Vorlage bei Behörden für möglich hielt (Rn. 33).

Konkurrenzen: Atteste für eine Familie

Stellt ein Arzt an einem Tag inhaltsgleiche Atteste für mehrere Mitglieder einer Familie aus, liegt wegen des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs eine natürliche Handlungseinheit vor. Es handelt sich dann um eine Tat, nicht um mehrere (Rn. 19). Das hat prozessuale Folgen: Eine Revision der Staatsanwaltschaft lässt sich nicht wirksam auf die Freisprüche beschränken, wenn diese mit Verurteilungen in Tateinheit stehen. Sie erfasst dann zwingend auch die tateinheitlich verbundenen Verurteilungen (Rn. 27).

Bedeutung über die Maskenatteste hinaus

Die Maskenpflicht gehört der Vergangenheit an, die Maßstäbe der Entscheidung nicht. Sie gelten für jedes ärztliche Zeugnis über den Gesundheitszustand, etwa für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Atteste zur Vorlage bei Schulen oder Arbeitgebern und Bescheinigungen für Versicherungen.

Für Taten seit dem 24. November 2021 ist die Neufassung maßgeblich, und sie ist in zwei Punkten weiter. Es kommt nicht mehr darauf an, dass das Zeugnis gerade bei einer Behörde oder Versicherung gebraucht werden soll; es genügt, dass es zur Täuschung im Rechtsverkehr ausgestellt wird. Außerdem verlangt der Wortlaut kein Handeln „wider besseres Wissen“ mehr. Damit spricht viel dafür, dass heute auch hinsichtlich der Unrichtigkeit bedingter Vorsatz ausreicht; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu steht noch aus.

Der Strafrahmen reicht im Grundtatbestand von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Den erhöhten Strafrahmen für besonders schwere Fälle nach § 278 Abs. 2 StGB sieht das Gesetz als Regelbeispiel für die gewerbs- oder bandenmäßige unrichtige Ausstellung von Impfnachweisen oder Testzertifikaten vor. Welche Rechtsfolge im Einzelfall in Betracht kommt, hängt von den Umständen ab; das Verfahren kann aber auch ohne Verurteilung enden, etwa durch Einstellung nach § 153a StPO. Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht eine Gesamtgeldstrafe verhängt (Rn. 1).

Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Lautet der Vorwurf auf ein Attest ohne Untersuchung, steht regelmäßig die Frage im Mittelpunkt, welche Untersuchung nach den fachlichen Standards im konkreten Fall geboten war und was tatsächlich stattgefunden hat. Die Ermittlungsbehörden stützen sich dabei auf die Patientendokumentation, auf Zeugenaussagen der Attestempfänger und häufig auf ein Sachverständigengutachten. Bevor Sie sich zur Sache äußern, sollte über einen Verteidiger Akteneinsicht genommen werden. Erst dann lässt sich beurteilen, welche Atteste konkret beanstandet werden, auf welcher Grundlage die Ermittler die gebotene Untersuchung bestimmen und ob das Attest selbst offenlegt, auf welcher Grundlage es beruht.

Neben dem Strafverfahren sind für Ärzte die berufsrechtlichen Folgen in den Blick zu nehmen. Zu Durchsuchungsmaßnahmen siehe den Beitrag zur Durchsuchung in der Arztpraxis, zum Verhältnis von Strafverfahren und Approbation den Beitrag zum Approbationsentzug.

Die zentrale rechtliche Einordnung

Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass ein ärztliches Attest unrichtig im Sinne des § 278 StGB ist, wenn es ohne die fachlich gebotene Untersuchung ausgestellt wird, auch wenn der bescheinigte Befund zutreffend gewesen wäre. Er stellt ausdrücklich klar, dass für den beabsichtigten Gebrauch des Attests bedingter Vorsatz genügt. Ein Vermerk, der die Weitergabe an Behörden untersagt, entlastet nicht, sondern kann gerade als Beleg für das Vorstellungsbild des Arztes herangezogen werden. Für die Verteidigung liegt der Schwerpunkt daher regelmäßig bei der Frage, welche Untersuchung nach den fachlichen Standards im konkreten Fall geboten war. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zum Medizinstrafrecht.

Nicht der Befund macht das Attest unrichtig, sondern die fehlende Grundlage.

Rechtsanwalt Felix Haug, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Autor
Rechtsanwalt Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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