Wer ein Unternehmen in der Krise verlässt oder es scheinbar in andere Hände gibt, hält sich strafrechtlich oft für entlastet. Das ist ein Trugschluss. Der Bankrott (§ 283 StGB) folgt nicht dem Stand des Handelsregisters, sondern den tatsächlichen Verhältnissen: Maßgeblich ist, wer in der Krise gehandelt hat. Seit der Bundesgerichtshof die sogenannte Interessentheorie aufgegeben hat, schützt auch der Einwand „ich habe nur für mich gehandelt“ nicht mehr. Der folgende Beitrag erläutert, wann Vermögensabzug und Verschleierung in der Krise strafbar werden, welche Rolle der Zeitpunkt spielt und wo die Verteidigung ansetzt.
Was § 283 StGB schützt — und ab welchem Zeitpunkt
§ 283 StGB schützt die Gläubiger eines Schuldners in der wirtschaftlichen Krise. Tatbestandlich knüpft die Vorschrift an einen Zustand der Überschuldung oder der drohenden beziehungsweise eingetretenen Zahlungsunfähigkeit an (§ 283 Abs. 1 StGB); nach § 283 Abs. 2 StGB ist auch erfasst, wer durch eine der Tathandlungen die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erst herbeiführt. Maßgeblicher Bezugspunkt ist damit die Krise des Unternehmens — nicht der Tag der Schließung.
Die Tathandlungen reichen weit:
Beiseiteschaffen von Vermögen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB): der Abfluss von Geldern oder die Übertragung werthaltiger Gegenstände, die dem Gläubigerzugriff entzogen werden.
Buchführungsdelikte (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB): das Unterlassen, Beiseiteschaffen oder Verfälschen von Handelsbüchern, die das wahre Bild der Vermögenslage verdecken.
Auffangtatbestand (§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB): das Verringern des Vermögensstandes in sonstiger Weise (Variante 1) sowie das Verheimlichen oder Verschleiern der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse (Variante 2) — die in Abwicklungsfällen besonders bedeutsame Variante.
Wichtig ist die Konstruktion über die Zeit: Die Bankrotthandlung wird in der Krise begangen. Ob die Tat verfolgt werden kann, hängt zusätzlich von einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit ab — der Schuldner muss seine Zahlungen eingestellt haben, oder es muss das Insolvenzverfahren eröffnet beziehungsweise der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden sein (§ 283 Abs. 6 StGB). Dieser spätere Eintritt ändert aber nichts daran, dass die Tat bereits mit der früheren Handlung verwirklicht ist. Wer in der Krise handelt, kann sich also nicht darauf berufen, die Zahlungseinstellung sei erst nach seinem Ausscheiden eingetreten.
„Ich habe nur für mich gehandelt“ — warum das seit 2012 nicht mehr trägt
Bei einer GmbH ist die Gesellschaft selbst der Schuldner im Sinne der §§ 283 ff. StGB. Strafbar gemacht wird die handelnde natürliche Person; die Schuldnereigenschaft der Gesellschaft wird ihr über § 14 StGB zugerechnet. Lange Zeit verband die Rechtsprechung diese Zurechnung mit der sogenannten Interessentheorie: Der Geschäftsführer sollte nur dann „als“ Organ handeln, wenn er zumindest auch im Interesse der Gesellschaft tätig wurde. Wer ausschließlich eigennützig handelte und Vermögen in die eigene Tasche zog, fiel nach dieser Lesart aus dem Bankrott heraus — ein Ergebnis, das gerade die typischen Plünderungsfälle straflos stellte.
An dieser Theorie hält der Bundesgerichtshof seit BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 118/11 (BGHSt 57, 229) nicht mehr fest, nachdem er die Abkehr bereits in BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 372/08 angekündigt hatte. Maßgeblich ist nun, ob der Vertreter im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist — nicht, in wessen Interesse er gehandelt hat. Das alte Schlupfloch ist damit geschlossen. Wer in der Krise Gesellschaftsvermögen beiseiteschafft, kann sich der Bankrottstrafbarkeit nicht mehr mit dem Hinweis entziehen, er habe ja nicht der Gesellschaft dienen, sondern sich selbst bereichern wollen.
Der Geschäftsführerwechsel als Verschleierung
Die zweite Variante des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB — das Verheimlichen oder Verschleiern der wirtschaftlichen Verhältnisse — hat in den Fällen, in denen ein Unternehmen kurz vor dem Ende „abgewickelt“ wird, erhebliche praktische Bedeutung gewonnen. Zu den geschäftlichen Verhältnissen in diesem Sinne zählt nach der Rechtsprechung auch die geplante künftige Entwicklung des Unternehmens. Wird durch einen Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel, verbunden mit einer Sitzverlegung, gegenüber den Gläubigern der Eindruck einer Fortführung oder Sanierung erzeugt, obwohl in Wahrheit feststeht, dass das Unternehmen liquidiert wird und seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden, liegt darin ein Verschleiern im Sinne der Vorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 5 StR 407/21, NStZ 2022, 686; BGH, Beschluss vom 15. November 2012 – 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635).
Bemerkenswert ist dabei zweierlei. Erstens erfasst die Rechtsprechung gerade die Inszenierung eines „weiter so“, das in Wahrheit eine Beerdigung ist. Zweitens kommt es nicht darauf an, dass die Zahlungen schon im Moment der Verschleierung eingestellt waren; der maßgebliche Zeitpunkt darf nach den Verschleierungshandlungen liegen.
Ein für die Verteidigung wichtiger Differenzierungspunkt darf dabei nicht untergehen: Die Übertragung der Geschäftsanteile und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers als solche sind kein tauglicher Anknüpfungspunkt für ein Verschleiern, weil die Gesellschafter insoweit in ihrer Funktion als Gesellschafter handeln. Strafbarkeitsbegründend ist nicht der Akt des Wechsels, sondern das damit verbundene Vortäuschen einer in Wahrheit nicht bestehenden unternehmerischen Perspektive. Diese Trennung kann im Einzelfall über die Zurechnung entscheiden.
Aus der Praxis: Der Fall der Berliner Fahrschulen „Jump“ und „Orange“
Wie praktisch bedeutsam diese Zurechnungsfragen sind, hat sich im Frühjahr 2026 in Berlin gezeigt. Bei den Fahrschulen „Jump“ und „Orange“, die von denselben Betreibern verantwortet wurden, war nur wenige Wochen vor dem Zusammenbruch ein neuer, in Bulgarien wohnhafter Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen worden. Ende April blieben die Filialen geschlossen; zahlreiche Fahrschüler hatten zuvor vierstellige Beträge für Fahrstunden und Prüfungen im Voraus geleistet. Nach den vorliegenden Recherchen soll derselbe Geschäftsführer bereits zuvor bei Gesellschaften in Erscheinung getreten sein, die später wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurden. Die Berliner Polizei ermittelt wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs; die Verantwortlichen weisen die Vorwürfe zurück und verweisen auf wirtschaftliche Schwierigkeiten und äußere Einflüsse. Rechtskräftig festgestellt ist bislang nichts, es gilt die Unschuldsvermutung.
Auf das Motiv, das solchen Konstruktionen typischerweise zugrunde liegt, habe ich in der Recherche des rbb24 zu diesem Fall hingewiesen: Wer im Fall des Scheiterns nicht als Verantwortlicher einstehen möchte, setzt eine Person nach vorn, die formal die Geschäftsführung übernimmt, während die tatsächliche Steuerung im Hintergrund verbleibt. Genau an dieser Stelle greifen die hier dargestellten Grundsätze. Ein Geschäftsführerwechsel unmittelbar vor dem Ende kann den Anschein einer Fortführung erwecken, obwohl die Abwicklung bereits feststeht, und erfüllt damit das Verschleiern der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 StGB. Ist der Eingetragene lediglich vorgeschoben, trifft die strafrechtliche Verantwortung denjenigen, der die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich bestimmt, mithin den faktischen Geschäftsführer. Wer überdies in der Krise weiterhin Vorauszahlungen für Leistungen entgegennimmt, die absehbar nicht mehr erbracht werden, setzt sich zusätzlich dem Vorwurf des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) aus. Maßgeblich ist auch hier nicht der Registerstand, sondern die Frage, wer in der Krise gehandelt hat.
Der Tatzeitpunkt entscheidet — nicht der Registerstand
Damit ist der Kern für den ausgeschiedenen Geschäftsführer benannt. Verwirklicht er eine Bankrotthandlung während seiner Amtszeit — sei es das Beiseiteschaffen von Vermögen, sei es das Verschleiern der wahren Lage —, bleibt diese Tat ihm zugerechnet, unabhängig davon, dass er später aus dem Amt scheidet. Die Abberufung wirkt nicht in die Vergangenheit. Eine in der Krise begangene Handlung wird nicht dadurch ungeschehen, dass ihr Urheber sich anschließend aus dem Register zurückzieht.
Schwieriger liegt es bei Handlungen, die erst nach dem Ausscheiden vorgenommen werden. Hier ist für eine Täterschaft des ausgeschiedenen Geschäftsführers der Nachweis erforderlich, dass ihm die Vornahme dieser Handlungen auch nach seiner Abberufung faktisch in der Funktion eines Geschäftsführers noch möglich war — dass er also weiterhin die Geschicke der Gesellschaft bestimmte. Gelingt dieser Nachweis nicht, kommt regelmäßig nur eine Beihilfe in Betracht. Wer formal abberufen wurde, aber faktisch weiter steuert, bleibt hingegen voll verantwortlich. Wie die Rechtsprechung die Figur des faktischen Geschäftsführers in genau diesen Abwicklungslagen handhabt — einschließlich der jüngsten Klarstellung, dass ein Auftreten nach außen keine Voraussetzung mehr ist (BGH, Urteil vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24) —, habe ich im Beitrag Strohmann-Geschäftsführer: Strafbarkeit und Verteidigung ausführlich dargestellt.
Für die Verteidigung ist diese Grenze zentral: Die Annahme einer fortdauernden faktischen Geschäftsführung erfordert konkrete, einzelfallbezogene Tatsachenfeststellungen; pauschale Wertungen genügen nicht (BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 StR 511/21). Es macht einen erheblichen Unterschied, ob jemand als Täter oder lediglich als Gehilfe behandelt wird — und ob ihm überhaupt eine Handlung nach seinem Ausscheiden zugerechnet werden kann.
Bankrott kommt selten allein — die Flankendelikte
Der Bankrott steht in der Krise selten für sich. Wer ein Unternehmen verlässt oder es scheinbar in andere Hände gibt, sieht sich regelmäßig einem Bündel weiterer Vorwürfe gegenüber:
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen, entsteht in der Krise — also typischerweise, bevor der Geschäftsführer abberufen wird. Ein Rückzug zur Unzeit beseitigt sie nicht, sondern kann ein Indiz dafür sein, dass die Krise erkannt war. Vertieft auf der Seite Insolvenzstrafrecht.
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB): Der eingetragene Geschäftsführer bleibt verantwortlich, gerade weil er eingetragen ist; auf eine angebliche Ohnmacht im Innenverhältnis kann er sich nicht berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 352/16). Mehr dazu unter Verteidigung bei § 266a StGB.
Eingehungsbetrug gegenüber Kunden (§ 263 StGB): Wer in der Krise weiter Vorauszahlungen einsammelt, obwohl die Leistung absehbar nicht mehr erbracht wird, kann sich zusätzlich wegen Betrugs strafbar machen. Dazu der Beitrag Vorausbezahlt und nichts erhalten — wann wird die Annahme von Vorkasse zum Betrug?.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Hinzu treten die steuerlichen Pflichten, insbesondere die Lohnsteuer, deren Verletzung in der Krise eigene strafrechtliche Folgen hat.
Was die Verteidigung leisten muss
Aus alledem folgt, woran eine Verteidigung ansetzt — und woran nicht. Wenig hilfreich ist die bloße Berufung auf die Abberufung oder die fehlende formale Stellung. Tragfähig ist die exakte Arbeit am Sachverhalt entlang dreier Linien.
Der Zeitpunkt: Es ist sauber herauszuarbeiten, wann die Krise im Rechtssinne eingetreten ist und welche Handlung in welche Phase fällt. Lag in der eigenen Amtszeit weder eine Krise noch eine Bankrotthandlung vor, fehlt es bereits an der Zurechnung. War die Abberufung aus einem nachvollziehbaren, von der späteren Entwicklung unabhängigen Grund erfolgt, entfällt das belastende Indiz des Rückzugs zur Unzeit.
Der Geschäftskreis: Da die Interessentheorie aufgegeben ist, kommt es darauf an, ob im Geschäftskreis der Gesellschaft gehandelt wurde. Die Abgrenzung privater von gesellschaftsbezogenen Vorgängen kann im Einzelfall den Ausschlag geben.
Die tatsächliche Leitungsmacht: Wo die Zurechnung über eine fortdauernde faktische Geschäftsführung läuft, ist entscheidend, wer wann tatsächlich entschieden hat. Pauschale Annahmen sind nach BGH 1 StR 511/21 angreifbar; die Differenzierung gelingt am ehesten durch eine frühe, an der Akteneinsicht ausgerichtete Einlassung.
Wer in einer solchen Lage eine Vorladung, eine Durchsuchung oder eine Anhörung erhält, sollte vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einholen. Gerade weil die Weichen früh gestellt werden, entscheidet die erste Reaktion oft über den weiteren Gang des Verfahrens. Hinzu kommt die wirtschaftliche Dimension: Über die Strafe hinaus droht die Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB.
Fazit
Die Abberufung ist keine Brandmauer. Wer in der Krise gehandelt hat, bleibt für sein Handeln verantwortlich — und wer formal geht, aber faktisch bleibt, erst recht. Der Bankrott folgt nicht dem Registerstand, sondern den tatsächlichen Verhältnissen. Nicht wer zuletzt im Handelsregister stand, trägt die strafrechtliche Verantwortung — sondern wer in der Krise die Geschicke des Unternehmens bestimmt hat.
Häufige Fragen (FAQ)
Bin ich als abberufener Geschäftsführer noch wegen Bankrotts strafbar?
Ja, wenn die maßgebliche Bankrotthandlung in Ihre Amtszeit fällt. Die spätere Abberufung wirkt nicht in die Vergangenheit; eine in der Krise begangene Tat bleibt zugerechnet. Für Handlungen nach dem Ausscheiden kommt eine Täterschaft nur in Betracht, wenn Ihnen die fortdauernde faktische Geschäftsführung nachgewiesen wird — andernfalls allenfalls Beihilfe.
Schützt mich der Einwand, ich hätte nur im eigenen Interesse gehandelt?
Nein. Seit der Aufgabe der Interessentheorie durch den Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 118/11) kommt es nicht mehr darauf an, in wessen Interesse gehandelt wurde, sondern allein darauf, ob im Geschäftskreis der Gesellschaft gehandelt wurde. Eigennütziges Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen ist daher gerade nicht straflos.
Ist der Geschäftsführerwechsel selbst schon strafbar?
Die Anteilsübertragung und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers sind als solche kein tauglicher Anknüpfungspunkt für ein Verschleiern. Strafbar wird nicht der Wechsel, sondern das damit verbundene Vortäuschen einer in Wahrheit nicht bestehenden unternehmerischen Perspektive gegenüber den Gläubigern (§ 283 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 StGB).
Wann ist der Bankrott vollendet?
Die Bankrotthandlung wird in der Krise begangen. Verfolgbar wird die Tat mit Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB — Zahlungseinstellung, Verfahrenseröffnung oder Abweisung mangels Masse. Dieser spätere Eintritt verändert die Zurechnung der früheren Handlung nicht.
Was sollte ich nach einer Durchsuchung oder Vorladung tun?
Vor jeder Aussage einen Fachanwalt für Strafrecht mandatieren und vom Schweigerecht Gebrauch machen. Die ersten Wochen entscheiden häufig über den weiteren Verlauf. Eine fundierte Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und Abstimmung der Verteidigungslinie erfolgen.
