Bestechung im Geschäftsverkehr (§ 299 StGB): Tatbestand, Strafbarkeit und Verteidigung

Wird Ihnen Bestechung im Geschäftsverkehr vorgeworfen oder stehen entsprechende Ermittlungen im Raum? Entscheidend ist, ob tatsächlich eine strafbare Unrechtsvereinbarung nach § 299 StGB vorliegt. Der Beitrag erklärt die Voraussetzungen der Strafbarkeit, typische Praxisfälle und mögliche Verteidigungsansätze.

Illustration zur Bestechung im Geschäftsverkehr: Zwei Geschäftsleute übergeben Unterlagen, während eine Lupe den Vorgang vor Unternehmensgebäuden untersucht.

Der Vorwurf der Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr betrifft Zuwendungen im privaten Wirtschaftsverkehr, die mit einer geschäftlichen Entscheidung verknüpft sein sollen: Provisionen an Einkäufer, Beraterhonorare, Einladungen, Rabatte. Strafbar ist nicht bereits jede Zahlung oder Vergünstigung. Erforderlich ist eine Unrechtsvereinbarung, also ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vorteil und einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb oder einer Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen. Ob dieser Zusammenhang nachweisbar ist, entscheidet in den meisten Verfahren über die Strafbarkeit. Wenn gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor Ihr Verteidiger Akteneinsicht genommen und die Zahlungs- und Entscheidungsabläufe rekonstruiert hat.

1. Bestechung im Geschäftsverkehr (§ 299 StGB): Begriff

§ 299 StGB erfasst Korruptionshandlungen im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen. Anders als die Amtsträgerdelikte der §§ 331 ff. StGB schützt die Vorschrift nicht die Integrität staatlichen Handelns, sondern den freien und lauteren Wettbewerb sowie das Interesse des Unternehmens daran, dass seine Angestellten und Beauftragten geschäftliche Entscheidungen nicht durch sachfremde Vorteile beeinflussen lassen.

1.1 Tatvarianten: Bestechlichkeit und Bestechung

Die Vorschrift enthält zwei spiegelbildliche Tatbestände. Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 1 StGB begeht, wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, und zwar als Gegenleistung dafür, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb unlauter bevorzugt (Nr. 1) oder ohne Einwilligung des Unternehmens seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt (Nr. 2). Bestechung nach § 299 Abs. 2 StGB begeht, wer einem solchen Angestellten oder Beauftragten zu diesem Zweck einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Beide Seiten des Austauschverhältnisses sind strafbar. Zentrales Element ist in jeder Variante die Unrechtsvereinbarung: Vorteil und Bevorzugung oder Pflichtverletzung müssen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Die bloße zeitliche Nähe einer Zahlung zu einer geschäftlichen Entscheidung genügt nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die angestrebte Bevorzugung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist; bei einer Verurteilung sind die Bevorzugungshandlungen grundsätzlich nach Zeit, Ort und Begehungsweise festzustellen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 2 StR 200/10).

1.2 Schutzgut: Lauterkeit des Wettbewerbs und Interessen des Unternehmens

§ 299 StGB schützt in erster Linie den freien und fairen Wettbewerb als Allgemeingut. Daneben schützt die Vorschrift den Geschäftsherrn davor, dass der für ihn tätige Angestellte oder Beauftragte nicht mehr nach wettbewerblichen Kriterien entscheidet, sondern durch die Bevorzugung des Vorteilsgebers zu seinem Nachteil handelt (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20). Ein Vermögensnachteil des Unternehmens muss nicht eingetreten sein; der Tatbestand ist gegenüber der Untreue nach § 266 StGB vorverlagert. Seit der Reform des Jahres 2015 erfasst § 299 StGB mit dem sogenannten Geschäftsherrenmodell in Nr. 2 zudem die entgeltliche Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen auch ohne Wettbewerbsbezug.

1.3 Abgrenzung zu den Amtsträgerdelikten

§ 299 StGB setzt eine Tätigkeit als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens voraus; die §§ 331 ff. StGB knüpfen an die Stellung als Amtsträger, Europäischer Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter an. Bei kommunalen Gesellschaften, staatsnahen Unternehmen und beliehenen Privaten ist die Einordnung sorgfältig vorzunehmen. Die bloße Beteiligung der öffentlichen Hand macht einen Mitarbeiter nicht zum Amtsträger; maßgeblich ist, ob er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und dabei in eine öffentlich-rechtliche Aufgabenorganisation eingebunden ist. Die Abgrenzung entscheidet über den anwendbaren Tatbestand, den Strafrahmen und die Nebenfolgen. Für Angehörige der Heilberufe gelten die Sondertatbestände der §§ 299a, 299b StGB; auf der Geberseite gegenüber Amtsträgern kommt die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB in Betracht. Eine Übersicht über die Verteidigung in diesem Bereich finden Sie auf der Seite Korruptionsstrafrecht.

2. Täterkreis und betroffene Rollen im Unternehmen

§ 299 Abs. 1 StGB ist ein Sonderdelikt. Täter der Bestechlichkeit kann nur sein, wer als Angestellter oder Beauftragter in einer besonderen Beziehung zu dem Unternehmen steht. Auf der Geberseite kann sich dagegen jeder strafbar machen.

2.1 Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens

Angestellter ist, wer in einem weisungsgebundenen Dienstverhältnis zum Unternehmen steht, unabhängig von Hierarchieebene und Vertragsbezeichnung. Beauftragter ist, wer sonst aufgrund seiner Stellung für das Unternehmen berechtigt oder verpflichtet ist und die betrieblichen Entscheidungen beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20). Dazu können freie Handelsvertreter, Unternehmensberater, Einkaufsdienstleister oder externe Vertriebsmitarbeiter gehören. Maßgeblich ist nicht die formale Bezeichnung, sondern die tatsächliche Einflussmöglichkeit: Wer über Lieferanten, Aufträge, Konditionen oder Vertragsabschlüsse mitentscheidet oder eine solche Entscheidung wesentlich vorbereitet, kann dem Täterkreis unterfallen. Eine Beratung ohne eigene Entscheidungs- oder Einflussmöglichkeit reicht nicht ohne Weiteres aus.

Der Unternehmensinhaber selbst ist kein tauglicher Täter der Bestechlichkeit. Er darf innerhalb der Vertragsfreiheit Verträge nach Belieben schließen, bestimmte Anbieter bevorzugen und sich dabei auch von unsachlichen Motiven leiten lassen; als geschützte Person kann er nicht zugleich Täter sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 1 StR 532/12; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20). Inhaber ist, wem das Unternehmen gehört oder wer die Grundlagenentscheidungen trifft; bei Kapitalgesellschaften sind das die Anteilseigner, nicht der angestellte Geschäftsführer. Für den Inhaber kommen jedoch andere Tatbestände in Betracht, insbesondere Untreue, Betrug oder Steuerdelikte.

2.2 Geschäftsherrenmodell: Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen

§ 299 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 StGB erfassen den Fall, dass der Angestellte oder Beauftragte gegen einen Vorteil und ohne Einwilligung des Unternehmens seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt. Eine Wettbewerbslage ist hier nicht erforderlich; es genügt die illoyale Entscheidung zulasten des Geschäftsherrn. Typische Fallgestaltungen sind verdeckte Rückvergütungen an Einkäufer, Scheinberaterverträge, fingierte Provisionen oder die bewusste Umgehung interner Genehmigungs- und Offenlegungspflichten, um einem Geschäftspartner gegen persönliche Vorteile einen Auftrag zu verschaffen.

Der Tatbestand bleibt gleichwohl auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen bezogen; die Pflichtverletzung muss im Zusammenhang mit einer solchen Beschaffungs- oder Vertriebsentscheidung stehen. Nicht jeder Verstoß gegen eine interne Richtlinie genügt. Es muss sich um eine Pflicht handeln, die im konkreten Aufgabenbereich des Angestellten oder Beauftragten bestand, und der Vorteil muss gerade für die pflichtwidrige Handlung vereinbart worden sein.

2.3 Einwilligung des Geschäftsherrn

Die Einwilligung des Unternehmens ist beim Geschäftsherrenmodell Tatbestandsmerkmal: Ist sie erteilt, fehlt es an der Pflichtverletzung nach Nr. 2. Auch beim Wettbewerbsmodell schließt das Einverständnis des Inhabers die Strafbarkeit aus, weil dann keine Zuwendung an einen Angestellten oder Beauftragten zum Nachteil des Geschäftsherrn vorliegt; bei einer Aktiengesellschaft kommt es insoweit auf die Aktionäre an (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20).

Voraussetzung ist, dass die Zustimmung von der zuständigen Person oder dem zuständigen Organ erteilt wurde, in Kenntnis von Art, Höhe und Empfänger des Vorteils und seines Zusammenhangs mit der geschäftlichen Entscheidung, und dass sie im Zeitpunkt der Handlung bereits vorlag. Eine Zustimmung auf untergeordneter Hierarchieebene genügt nicht ohne Weiteres; eine nachträgliche Billigung beseitigt die Strafbarkeit nicht automatisch. In Konzernstrukturen ist deshalb zu klären, wer tatsächlich zuständig war, ob die Zustimmung ausdrücklich oder konkludent erteilt wurde und ob sie dokumentiert ist. Die Analyse der internen Entscheidungs- und Kommunikationswege ist damit ein zentraler Bestandteil der Verteidigung.

3. Der Vorteil im Sinne des § 299 StGB

Vorteil ist nach ständiger Rechtsprechung jede Leistung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert. Ein Mindestwert ist nicht erforderlich; der Vorteil muss nicht in Geld bestehen.

3.1 Materielle und immaterielle Vorteile

Materielle Vorteile sind insbesondere Geldzahlungen, Sachgeschenke, Rabatte und Sonderkonditionen, Einladungen zu Reisen oder Veranstaltungen, die Übernahme privater Kosten, zinslose oder besonders günstige Darlehen und überhöhte Vergütungen für Beratungs- oder Vermittlungsleistungen. Immaterielle Vorteile wie eine berufliche Förderung, die Vermittlung einflussreicher Kontakte oder sonstige persönliche Begünstigungen können ebenfalls erfasst sein, wenn sie die Lage des Empfängers objektiv verbessern. Auch eine formal geschuldete Vergütung kann ein Vorteil sein, wenn ihr keine echte Gegenleistung gegenübersteht. Die Geringwertigkeit einer Zuwendung ist für Strafwürdigkeit und Rechtsfolge von Bedeutung; den Tatbestand schließt sie nicht von selbst aus.

3.2 Kick-back-Zahlungen und Scheinberaterverträge

Typische Praxisfälle sind verdeckte Rückvergütungen: Ein Lieferant zahlt dem Einkäufer einen Anteil des Auftragsvolumens, damit dieser ihn bei der Vergabe bevorzugt. Ein Beratervertrag kann der Verschleierung dienen; entscheidend ist dann, ob eine tatsächliche Beratungsleistung erbracht wurde, ob die Vergütung angemessen war und ob die Zahlung unabhängig von einer konkreten Beschaffungsentscheidung vereinbart wurde. Die Bezeichnung als Provision, Honorar oder Vermittlungsentgelt ist nicht ausschlaggebend; maßgeblich ist die wirtschaftliche Realität. Fehlt eine nachvollziehbare Gegenleistung oder wird die Zahlung über Drittfirmen und Scheinrechnungen abgewickelt, ist das ein Indiz für eine Unrechtsvereinbarung, ersetzt aber nicht deren Nachweis.

3.3 Drittvorteile und verdeckte Zuwendungsstrukturen

Der Vorteil muss nicht dem Angestellten oder Beauftragten selbst zufließen. Zuwendungen an Familienangehörige, nahestehende Unternehmen, Beteiligungsgesellschaften, Vereine oder Stiftungen sind erfasst, wenn sie nach der Vorstellung der Beteiligten als Gegenleistung für die Bevorzugung bestimmt sind und der Empfänger die Zuwendung an den Dritten wollte oder billigend in Kauf nahm. Verdeckte Zahlungswege über Subunternehmer, ausländische Gesellschaften oder interne Umbuchungen sind ein Indiz für Verschleierungsabsicht; sie beweisen für sich allein nicht, dass die Zahlung als Gegenleistung für eine unlautere Entscheidung vereinbart war.

4. Unrechtsvereinbarung und Wettbewerbsbezug

Kern der Strafbarkeit ist die Unrechtsvereinbarung. Der Vorteil muss gerade für eine unlautere Bevorzugung oder eine pflichtwidrige Handlung gefordert, versprochen, angeboten, angenommen oder gewährt werden. Eine Zuwendung und eine spätere geschäftliche Entscheidung reichen nicht aus; beide Vorgänge müssen inhaltlich verknüpft sein.

4.1 Bevorzugung im Wettbewerb

In der Wettbewerbsvariante muss sich die Vereinbarung auf eine unlautere Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Bevorzugung ist die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern; sie setzt Wettbewerb und die Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Das Merkmal ist subjektiviert: Es genügt, wenn die Handlungen nach der Vorstellung des Handelnden geeignet sind, eine Bevorzugung im Wettbewerb zu bewirken; der benachteiligte Mitbewerber muss nicht namentlich feststehen (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14). Umgekehrt scheidet § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, wenn keine Wettbewerbslage bestand oder die Entscheidung über den Bezug bereits abgeschlossen war und die Zuwendung nur noch die Vertragsabwicklung betraf (BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 – 5 StR 385/19).

Beispiele sind die Vergabe eines Auftrags trotz besserer Angebote, die Manipulation interner Bewertungsverfahren, die gezielte Umgehung von Vergleichsangeboten, die Weitergabe vertraulicher Ausschreibungsinformationen an einen Anbieter oder die Bevorzugung eines Lieferanten gegen Rückvergütung. Die Bevorzugung muss nicht tatsächlich umgesetzt werden; der Tatbestand ist bereits mit der Unrechtsvereinbarung und dem Fordern, Anbieten oder Gewähren des Vorteils erfüllt. Eine Schädigung des Mitbewerbers ist nicht erforderlich.

4.2 Pflichtwidrige Bevorzugung ohne konkreten Mitbewerber

Beim Geschäftsherrenmodell muss kein Wettbewerber feststehen. Erforderlich bleibt, dass die Handlung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen erfolgt und eine Pflicht gegenüber dem Unternehmen verletzt, etwa durch den Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrags gegen verdeckte Zahlung, obwohl der Mitarbeiter zur Wahrung der Unternehmensinteressen und zur Offenlegung der Auswahlentscheidung verpflichtet war. Auch hier muss der Vorteil gerade die pflichtwidrige Handlung veranlassen oder als Gegenleistung dafür vereinbart sein.

4.3 Indizien für eine konkludente Unrechtsvereinbarung

Eine ausdrückliche Vereinbarung ist selten nachweisbar. Die Ermittlungsbehörden stützen sich deshalb auf Indizien: die zeitliche Nähe zwischen Zahlung und Auftragsentscheidung, fehlende oder widersprüchliche Dokumentation der Auswahlkriterien, ungewöhnliche Zahlungswege, Barzahlungen, die Einschaltung von Drittfirmen, überhöhte oder inhaltsleere Beraterverträge, die Umgehung interner Genehmigungswege, private Kontakte zwischen Geber und Empfänger und eine wiederholte Zahlungspraxis. Diese Umstände sind einzeln und in ihrer Gesamtheit zu würdigen; keines beweist für sich allein eine Unrechtsvereinbarung. Der Bundesgerichtshof verlangt eine individualisierte Feststellung der vereinbarten Bevorzugung; allgemeine Hinweise auf eine korruptive Atmosphäre oder eine undurchsichtige Unternehmenskultur tragen eine Verurteilung nicht (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 2 StR 200/10). Für die Verteidigung ist entscheidend, die Indizienkette zu analysieren und die sachlichen Gründe der Entscheidung darzulegen. Fehlt ein belastbarer Nachweis des inneren Zusammenhangs, entfällt die Strafbarkeit.

5. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Beweisprobleme

§ 299 StGB setzt Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz genügt. Der Schwerpunkt vieler Verfahren liegt nicht auf der Frage, ob ein Vorteil geflossen ist, sondern darauf, ob der Beschuldigte die Umstände kannte, aus denen sich Vorteil, Bevorzugung oder Pflichtverletzung und deren Zusammenhang ergeben. Es geht um innere Tatsachen, die nur aus äußeren Umständen erschlossen werden können.

5.1 Anforderungen an den Vorsatz

Der Vorsatz muss sich darauf beziehen, dass ein Vorteil gefordert, angeboten, versprochen, angenommen oder gewährt wird, dass er einem Angestellten, Beauftragten oder Dritten zugutekommt, dass er mit einer geschäftlichen Entscheidung verknüpft ist und dass die angestrebte Bevorzugung sachwidrig oder die Handlung gegenüber dem Unternehmen pflichtwidrig ist. Nicht erforderlich ist die Kenntnis der Vorschrift oder eine zutreffende rechtliche Einordnung. Hält der Beschuldigte eine Zahlung für ein marktübliches, tatsächlich geschuldetes Honorar, kann das den Vorsatz hinsichtlich der Unrechtsvereinbarung ausschließen; ob diese Einordnung nachvollziehbar ist, hängt von Vertragsunterlagen, Vergütungshöhe, erbrachter Leistung und Begleitumständen ab.

5.2 Typische Indizien

Für Vorsatz sprechen aus Sicht der Ermittlungsbehörden insbesondere die Verschleierung der Zahlung, Scheinrechnungen, die Umgehung von Kontroll- und Genehmigungsprozessen, private Nebenabsprachen außerhalb der offiziellen Kommunikationswege, Barzahlungen oder Zahlungen auf Konten Dritter, wiederholte Vorteile, eine auffällige zeitliche Abstimmung mit Auftragsentscheidungen und eine fehlende oder nur vorgeschobene Gegenleistung. Eine ungewöhnliche Zahlungsabwicklung führt jedoch nicht automatisch zum Nachweis des Vorsatzes; umgekehrt kann auch eine transparente Zahlung Teil einer strafbaren Vereinbarung sein.

5.3 Verteidigungsansätze auf der subjektiven Tatseite

Für die Verteidigung können eine nachvollziehbare und dokumentierte Auswahlentscheidung, marktgerechte Preise und Konditionen, eine tatsächlich erbrachte Beratungs- oder Vermittlungsleistung, eine erkennbare Zustimmung des zuständigen Organs, die Einhaltung interner Richtlinien, fehlende Kenntnis von Zahlungen oder Nebenabreden, eine branchenübliche Vergütungsstruktur und die fehlende Möglichkeit, die Entscheidung überhaupt zu beeinflussen, von Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob sich aus den Beweismitteln ein sicherer Schluss auf Unrechtsvereinbarung und Vorsatz ziehen lässt. Bleiben nach der Beweisaufnahme erhebliche Zweifel, darf keine Verurteilung erfolgen.

6. Rechtsfolgen: Strafe und Vermögensabschöpfung

Ein Verfahren nach § 299 StGB hat neben der strafrechtlichen Sanktion regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Folgen: Einziehung von Taterträgen, Schadensersatzansprüche des Unternehmens, arbeitsrechtliche Maßnahmen, steuerliche Konsequenzen und in Vergabeverfahren Ausschlussgründe.

6.1 Strafrahmen des § 299 StGB

§ 299 StGB sieht für Bestechlichkeit und Bestechung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die konkrete Rechtsfolge hängt von Höhe und Dauer der Vorteile, der Zahl der Einzelhandlungen, der Stellung des Beschuldigten, dem Umfang der Bevorzugung, dem Gewicht der Pflichtverletzung, Vorstrafen und einer etwaigen Schadenswiedergutmachung ab. Bei einem erstmaligen Verstoß und begrenztem Tatvorwurf kommt eine Geldstrafe in Betracht. Eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG in das Führungszeugnis aufgenommen; auch unterhalb dieser Grenze können berufliche oder registerrechtliche Folgen entstehen. Ein erheblicher Teil der Verfahren endet ohne Verurteilung, durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder unter den Voraussetzungen der §§ 153, 153a StPO.

6.2 Besonders schwere Fälle nach § 300 StGB

§ 300 StGB regelt die besonders schweren Fälle mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder der Handelnde gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Die Regelbeispiele wirken nicht schematisch; das Gericht hat die Gesamtumstände zu würdigen.

Maßgeblich für das große Ausmaß ist der Vorteil, auf den sich die Unrechtsvereinbarung bezieht, nicht das Volumen des Auftrags. Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht voraus, sich aus wiederholten Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen; eine einmalige Zahlung genügt nicht. Bandenmäßiges Handeln erfordert eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung entsprechender Taten; arbeitsteiliges Zusammenwirken in einem einzelnen Geschäft reicht nicht aus. Die Einordnung wirkt sich auf Strafmaß und Verjährung aus und ist deshalb häufig Gegenstand der Verteidigung.

6.3 Einziehung nach §§ 73 ff. StGB

Wirtschaftlich gravierender als die Strafe ist häufig die Einziehung von Taterträgen. Nach § 73 Abs. 1 StGB wird eingezogen, was durch oder für die Tat erlangt wurde; ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, wird nach § 73c StGB sein Wert eingezogen, gegebenenfalls aus dem Privatvermögen. Aufwendungen, die für die Begehung der Tat gemacht wurden, bleiben nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich unberücksichtigt (Bruttoprinzip).

Das bedeutet jedoch nicht, dass bei einem korruptiv erlangten Auftrag automatisch der gesamte Auftragswert eingezogen wird. Zunächst ist festzustellen, was konkret durch die Tat erlangt wurde: auf der Nehmerseite regelmäßig der Vorteil selbst, auf der Geberseite der Auftrag oder die daraus erzielten Zahlungen. Ob und in welchem Umfang Aufwendungen für die Erfüllung des Auftrags abzuziehen sind, ist nach § 73d Abs. 1 StGB im Einzelfall zu prüfen. Ist der Vorteil einer Gesellschaft zugeflossen, richtet sich die Einziehung nach § 73b StGB gegen die Gesellschaft als Drittbegünstigte; eine Einziehung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter setzt zusätzliche Feststellungen zu einem eigenen Vermögenszufluss voraus.

Zur Sicherung der Einziehung ordnen die Ermittlungsbehörden häufig frühzeitig den Vermögensarrest nach §§ 111e, 111j StPO an, gegen natürliche Personen wie gegen Unternehmen. Die Verteidigung muss deshalb von Beginn an die Höhe des behaupteten Tatertrags, seine Zuordnung und die Verhältnismäßigkeit des Arrests angreifen. Näheres dazu in den Beiträgen zur Vermögensabschöpfung und zum Vermögensarrest.

7. Ermittlungsverfahren und Verteidigungsstrategie

Verfahren wegen Bestechung im Geschäftsverkehr beginnen häufig nicht mit einer Vorladung, sondern mit einer Durchsuchung, der Auswertung digitaler Daten oder der Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters. Die Weichen werden deshalb oft vor der ersten Vernehmung gestellt.

7.1 Typischer Ablauf

In Betracht kommen Durchsuchungen von Geschäfts- und Privaträumen, die Sicherstellung und Spiegelung von Servern, Laptops und Mobiltelefonen, die Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen und Verträgen, Vernehmungen von Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Mitbeschuldigten, die Auswertung von Zahlungsflüssen und internen Genehmigungsprozessen sowie ein Vermögensarrest. Besondere Bedeutung hat die digitale Auswertung: E-Mails und Chatverläufe werden nach Begriffen durchsucht, die auf Zahlungen, Absprachen oder Einflussnahme hindeuten. Einzelne Nachrichten sind jedoch im vollständigen Kommunikationszusammenhang zu bewerten; eine aus dem Zusammenhang gelöste Äußerung belegt keine Unrechtsvereinbarung.

7.2 Schweigerecht und Akteneinsicht

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Spontane Erklärungen, insbesondere während einer Durchsuchung, führen zu Protokollen, die später nur schwer zu relativieren sind. Sie müssen Ihre Personalien feststellen lassen; zur Sache dürfen Sie schweigen.

Eine sachgerechte Verteidigung setzt die Auswertung der Ermittlungsakte voraus. Erst dann lässt sich beurteilen, welche Zahlungen erfasst sind, welche Entscheidungen betroffen sein sollen, wer sie getroffen hat, welche Beweismittel für eine Unrechtsvereinbarung vorliegen, ob eine Zustimmung des Unternehmens behauptet oder dokumentiert ist, wie die Staatsanwaltschaft die einzelnen Tatbeiträge bewertet und welche Einziehungsbeträge im Raum stehen. Eine Einlassung ohne Aktenkenntnis schreibt unklare Sachverhalte unnötig fest.

7.3 Strategische Ziele: Einstellung, Begrenzung, gerichtliche Klärung

Je nach Beweislage kommen die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellung nach § 153 StPO oder gegen Auflagen nach § 153a StPO, die Begrenzung des Vorwurfs auf den Grundtatbestand, die Vermeidung oder Reduzierung der Einziehung oder die gerichtliche Klärung mit dem Ziel eines Freispruchs in Betracht. Eine Einstellung beseitigt zivilrechtliche, arbeitsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Ansprüche des Unternehmens nicht; auch die Einziehung ist gesondert zu prüfen. Eine abgestimmte Verteidigung verbindet deshalb die Argumentation zum Tatbestand mit der prozessualen Strategie und der Begrenzung der wirtschaftlichen Folgen.

Ihre Verteidigung bei Vorwürfen der Bestechung im Geschäftsverkehr

Der Vorwurf der Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr setzt mehr voraus als eine Zahlung und eine geschäftliche Entscheidung. Entscheidend sind die Stellung der beteiligten Person, die Art des Vorteils, die geschäftliche Handlung und der nachweisbare innere Zusammenhang zwischen beiden. Wenn gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine unvorbereitete Stellungnahme abgeben. Nach Akteneinsicht sind Zahlungsflüsse, Verträge, Entscheidungsprozesse und interne Zuständigkeiten im Einzelnen zu prüfen. Besondere Bedeutung haben die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche, eine mögliche Einwilligung des Unternehmens, die tatsächliche Gegenleistung bei Beratungs- und Vermittlungsverträgen und die Berechnung eines möglichen Tatertrags. Wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind, können Sie Kontakt mit mir aufnehmen; ich prüfe die Ermittlungsakte und entwickle mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die sowohl den strafrechtlichen Vorwurf als auch die wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt.

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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