Die neue Richtlinie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Korruption, vom Rat am 21. April 2026 endgültig angenommen und seit dem 31. Mai 2026 in Kraft, zwingt den deutschen Gesetzgeber voraussichtlich zu einer Änderung der bisherigen Regeln über die Selbstgeldwäsche. Nach geltendem Recht wird derjenige, der an der Korruptionsvortat beteiligt war, wegen einer anschließenden Geldwäschehandlung grundsätzlich nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Die bloße Verwahrung oder Verwendung des Bestechungsgeldes genügt derzeit regelmäßig nicht. Nach Umsetzung der Richtlinie könnte sich dies für bestimmte Korruptionserträge ändern. Wenn Sie als Beschuldigter mit einem Korruptions- oder Geldwäschevorwurf konfrontiert sind, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen und die Akteneinsicht durch einen Verteidiger abwarten.
Das Vortäterprivileg in § 261 Abs. 7 StGB – Bestandsaufnahme
Das deutsche Geldwäschestrafrecht folgt seit der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 grundsätzlich dem sogenannten All-Crimes-Ansatz. Geldwäsche kann sich danach auf einen Gegenstand beziehen, der aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt. Ein abschließender Vortatenkatalog ist nicht mehr erforderlich. Die Neufassung des § 261 StGB trat am 18. März 2021 in Kraft.
Zu den möglichen Vortaten gehören auch Korruptionsdelikte. Dazu zählen insbesondere Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen nach §§ 299a, 299b StGB, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit nach §§ 331, 332 StGB sowie Vorteilsgewährung und Bestechung nach §§ 333, 334 StGB. Auch die Mandatsträgerbestechung nach § 108e StGB kann eine Vortat der Geldwäsche sein.
§ 261 Abs. 7 StGB begrenzt diese weitreichende Strafbarkeit für denjenigen, der an der Vortat beteiligt war. Die Vorschrift lautet:
„Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.“
Die Vorschrift enthält einen persönlichen Strafausschließungsgrund. Ist die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt und wird die betreffende Person deshalb wegen dieser Vortat bestraft, scheidet eine zusätzliche Bestrafung wegen Geldwäsche grundsätzlich aus. Das gilt unabhängig davon, ob die Person an der Vortat als Täter oder als Teilnehmer beteiligt war.
Der Gesetzgeber verfolgt damit mehrere Ziele. Zum einen soll eine doppelte Bestrafung desselben Unrechts vermieden werden. Zum anderen soll die Vortat nicht durch eine umfassende Selbstgeldwäschestrafbarkeit nachträglich zu einer weiteren, nahezu zwangsläufigen Strafbarkeit führen. Der Bundesgerichtshof ordnet § 261 Abs. 7 StGB deshalb als persönlichen Strafausschließungsgrund ein. Er greift nur zugunsten der Person ein, die selbst wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.
Die Rückausnahme betrifft das Inverkehrbringen unter Verschleierung der rechtswidrigen Herkunft. Der Bundesgerichtshof versteht das Inverkehrbringen als eine Handlung, durch die der Vortatbeteiligte den Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt. Eine Einzahlung von Bargeld auf ein Bankkonto kann danach ein Inverkehrbringen darstellen, weil das Kreditinstitut Zugriff auf den eingezahlten Vermögensgegenstand erhält (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268).
Auch eine Überweisung auf ein anderes Konto kann ein Inverkehrbringen sein. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn das Empfängerkonto auf denselben Kontoinhaber lautet. Entscheidend ist, dass ein anderes Kreditinstitut tatsächliche Verfügungsgewalt über das Buchgeld erhält (BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, NStZ 2024, 90; BGH, Urteil vom 11. Februar 2026 – 5 StR 458/25, wistra 2026, 341).
Eine bloße interne Verschiebung innerhalb einer Tätergruppe genügt dagegen nicht ohne Weiteres. Wird die Tatbeute lediglich zwischen Mittätern weitergereicht, fehlt es regelmäßig an einer Entlassung in den legalen Wirtschaftskreislauf (BGH, Beschluss vom 22. April 2025 – 5 StR 29/25).
Zusätzlich muss die rechtswidrige Herkunft verschleiert werden. Das Verschleiern erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zielgerichtetes und irreführendes Vorgehen. Die Handlung muss darauf angelegt sein, dem Vermögensgegenstand den Anschein einer legalen Herkunft zu verleihen oder seine tatsächliche Herkunft zu verbergen.
Die bloße eigennützige Verwendung von Tatbeute reicht hierfür nicht aus. Wer aus einem eigenen Korruptionsertrag Bargeld für den Lebensunterhalt verwendet, verwirklicht nach geltendem Recht nicht allein deshalb eine Selbstgeldwäsche. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die bloße eigennützige Verwertung eines aus der Vortat erlangten Gegenstands kein eigenständiges Unrecht gegenüber der Vortat begründet, wenn keine verschleiernde Umgehung von Mechanismen zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs hinzutritt (BGH, Urteil vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 362/25).
Für die Korruptionsstrafbarkeit bedeutet dies: Wer ein Bestechungsgeld entgegennimmt und es auf seinem Privatkonto belässt, in einem Schließfach verwahrt oder für laufende Lebenshaltungskosten verwendet, macht sich nach geltendem Recht regelmäßig wegen des Korruptionsdelikts strafbar. Eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche setzt dagegen grundsätzlich ein Inverkehrbringen mit Verschleierungsqualität voraus.
Dabei ist zwischen dem Bestochenen und dem Bestechenden zu unterscheiden. Der Bestochene kann das Bestechungsgeld als Ertrag aus der Korruptionsvortat erlangen. Der Bestechende gibt hingegen regelmäßig eigenes Vermögen zur Begehung der Korruptionsvortat aus. Diese Zahlung ist nicht ohne Weiteres ein Gegenstand, der aus der Korruptionsvortat herrührt. Die geplante Erweiterung betrifft deshalb in erster Linie den Empfänger des Korruptionsertrags. Ob auch bestimmte Handlungen des Vorteilsgebers erfasst werden, hängt vom genauen Wortlaut und der Umsetzung der Richtlinie ab.
Die EU-Korruptionsrichtlinie und ihre Vorgaben für die Selbstgeldwäsche
Die Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption führt die bisherigen unionsrechtlichen Vorgaben zur Korruption im privaten und öffentlichen Sektor zusammen und schafft einen einheitlicheren strafrechtlichen Rahmen. Sie wurde am 11. Mai 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 31. Mai 2026 in Kraft getreten. Den Mitgliedstaaten verbleibt grundsätzlich eine Umsetzungsfrist von 24 Monaten. Für einzelne Vorgaben, insbesondere zur Risikobewertung und zu nationalen Strategien der Korruptionsbekämpfung, gilt eine längere Umsetzungsfrist von 36 Monaten.
Für die hier behandelte Frage sind vor allem die Regelungen zur Bereicherung und zur Verheimlichung von Korruptionserträgen von Bedeutung. Nach den Vorgaben der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten den Erwerb, den Besitz und die Verwendung von Vermögensgegenständen unter Strafe stellen, wenn die handelnde Person bei der Tat weiß, dass die Vermögensgegenstände aus einer Korruptionsstraftat stammen.
Daneben soll auch das Verbergen oder Verschleiern der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Korruptionserträgen sowie von Rechten an solchen Vermögensgegenständen strafbar sein.
Die Richtlinie unterscheidet dabei nach ihrem Regelungsansatz nicht ausdrücklich zwischen einem Dritten und der an der Korruptionsvortat beteiligten Person. Sie erfasst damit ihrem Wortlaut nach auch den Bestochenen, der den Korruptionsertrag besitzt oder verwendet. Genau an diesem Punkt entsteht ein Spannungsverhältnis zum deutschen § 261 Abs. 7 StGB.
Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Selbstgeldwäsche sind nicht vollständig neu. Bereits die Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verlangte eine Strafbarkeit bestimmter Formen der Selbstgeldwäsche. Sie zielte jedoch vor allem auf Handlungen, die über den bloßen Besitz oder die gewöhnliche Verwendung hinaus ein zusätzliches Unrecht begründen. Der deutsche Gesetzgeber setzte diese Vorgaben mit der Rückausnahme des § 261 Abs. 7 StGB um.
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass das Unionsrecht einer Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche grundsätzlich nicht entgegensteht. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausgestaltung des Tatbestands jedoch die grundlegenden Prinzipien ihrer jeweiligen Rechtsordnung beachten (EuGH, Urteil vom 2. September 2021 – C-790/19, LG und MH).
Die neue Korruptionsrichtlinie geht nach ihrem Regelungsansatz weiter. Sie will bei Korruptionserträgen nicht erst die Verschleierung oder das Inverkehrbringen erfassen. Vielmehr sollen bereits der Erwerb, der Besitz und die Verwendung des Korruptionsertrags strafrechtlich relevant sein können. Der deutsche Gesetzgeber muss deshalb prüfen, ob § 261 Abs. 7 StGB für Korruptionsvortaten eingeschränkt oder durch eine korruptionsspezifische Regelung ergänzt werden muss. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat bereits im Gesetzgebungsverfahren die Gesetzgebungskompetenz der Union bezweifelt und die Nichteinhaltung der Prinzipien der Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und ultima ratio des Strafrechts angemahnt.
Welche konkrete gesetzgeberische Lösung gewählt wird, steht derzeit nicht fest. Möglich wäre eine ausdrückliche Ausnahme vom Vortäterprivileg für bestimmte Korruptionsvortaten. Ebenso denkbar wäre eine eigenständige Vorschrift, die den Besitz und die Verwendung von Korruptionserträgen unabhängig von den Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB erfasst. Erst der Wortlaut des Umsetzungsgesetzes wird zeigen, wie weit die neue Strafbarkeit tatsächlich reicht.
Was sich konkret ändern könnte – fünf Verschiebungen für die Praxis
1. Die bloße Verwahrung des Bestechungsgeldes könnte strafbar werden
Die wichtigste mögliche Folge ist eine Vorverlagerung der Geldwäschestrafbarkeit. Nach geltendem Recht wird der Bestochene wegen der bloßen Verwahrung des erhaltenen Bestechungsgeldes grundsätzlich nicht zusätzlich wegen Geldwäsche bestraft, wenn er wegen der Korruptionsvortat strafbar ist. § 261 Abs. 7 StGB schließt die Geldwäschestrafbarkeit in dieser Konstellation grundsätzlich aus.
Nach Umsetzung der Richtlinie könnte bereits der Besitz oder die Verwahrung des Korruptionsertrags einen eigenständigen Geldwäschevorwurf begründen. Das beträfe etwa den Amtsträger, der den Vorteil auf einem Privatkonto belässt, Bargeld in einem Schließfach aufbewahrt oder den Geldbetrag zunächst nicht weiter verwendet.
Eine solche Strafbarkeit würde allerdings weiterhin voraussetzen, dass der Gegenstand aus einer konkreten Korruptionsstraftat herrührt und die handelnde Person die hierfür erforderliche Kenntnis hatte. Eine ungeklärte Vermögenslage oder ein nicht erklärter Geldzufluss genügt dafür nicht ohne Weiteres. Der Verdacht muss sich auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte stützen.
2. Die Konkurrenzlage zu §§ 299, 332 und 334 StGB würde komplexer
Würde der Besitz oder die Verwendung des Korruptionsertrags neben der Vortat selbstständig strafbar, müsste das Konkurrenzverhältnis im Einzelfall bestimmt werden.
Fällt die Geldwäschehandlung mit der Annahme des Vorteils zusammen, kann Tateinheit nach § 52 StGB in Betracht kommen. Das ist jedoch keine automatische Folge. Voraussetzung ist, dass dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht oder dass die Handlungen in einem engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehen.
Wird der Korruptionsertrag erst später verwahrt oder verwendet, kann Tatmehrheit nach § 53 StGB vorliegen. Auch diese Einordnung hängt von den konkreten Handlungen, dem zeitlichen Zusammenhang und dem einheitlichen Tatentschluss ab.
Die Auswirkungen auf die Rechtsfolgen dürfen nicht pauschal beschrieben werden. Bei Tateinheit wird nach § 52 StGB nur eine Strafe festgesetzt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Strafrahmen des schwersten verwirklichten Gesetzes. Bei Tatmehrheit werden nach §§ 53, 54 StGB Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe gebildet.
§ 261 StGB sieht für das Grunddelikt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für besonders schwere Fälle reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Handelt eine nach § 2 des Geldwäschegesetzes verpflichtete Person in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, kann § 261 Abs. 4 StGB zur Anwendung kommen. Welche Rechtsfolge im konkreten Fall in Betracht kommt, hängt von der Tatbestandsverwirklichung, dem Konkurrenzverhältnis und den Umständen der Tat ab.
3. Die Vermögensabschöpfung könnte einen zusätzlichen Anknüpfungspunkt erhalten
Die Einziehung des Tatertrags knüpft bereits nach geltendem Recht an die Korruptionsvortat an. Hat der Bestochene durch die Korruptionsstraftat einen Vorteil erlangt, kann dessen Einziehung nach §§ 73 ff. StGB angeordnet werden. Das gilt auch dann, wenn der konkrete Geldbetrag nicht mehr vorhanden ist. In diesem Fall kann die Einziehung des Wertes des Tatertrags nach § 73c StGB in Betracht kommen.
Daneben sieht § 261 Abs. 10 StGB die Einziehung von Gegenständen vor, auf die sich die Geldwäschetat bezieht. Die §§ 73 bis 73e StGB bleiben vorrangig und gehen einer Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB vor.
Solange § 261 Abs. 7 StGB zugunsten des Vortatbeteiligten eingreift, kann die zusätzliche Einziehung über den Geldwäschetatbestand allerdings eingeschränkt sein. Wird das Vortäterprivileg für bestimmte Korruptionserträge aufgehoben, könnte die Geldwäsche als weiterer Anknüpfungspunkt für die Einziehung von Tatobjekten und Wertersatz Bedeutung gewinnen.
Das betrifft insbesondere Fälle, in denen der Korruptionsertrag in andere Vermögenswerte umgewandelt oder mit legalem Vermögen vermischt wurde. Ob ein Fahrzeug, eine Immobilie, ein Kontoguthaben oder ein anderer Vermögensgegenstand eingezogen werden kann, richtet sich nach der konkreten Herkunft, der Vermischung, dem Surrogatzusammenhang und den gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Einziehungsnorm.
Bereits im Ermittlungsverfahren können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Der Vermögensarrest nach § 111e StPO dient der Sicherung der späteren Vollstreckung einer möglichen Einziehungsentscheidung. Beschlagnahme und Vermögensarrest werden grundsätzlich durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft tätig werden; die gerichtliche Bestätigung ist dann nachzuholen.
4. Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG könnten früher geprüft werden
Die geldwäscherechtliche Verdachtsmeldepflicht nach § 43 des Geldwäschegesetzes (GwG) knüpft an Tatsachen an, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt oder im Zusammenhang mit Geldwäsche steht. Eine Meldung setzt nicht voraus, dass die Vortat bereits rechtskräftig festgestellt wurde.
Eine gesetzliche Erweiterung der Selbstgeldwäschestrafbarkeit würde den Prüfungsumfang der Verpflichteten nach dem GwG erweitern. Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare und weitere Verpflichtete müssten dann auch Konstellationen prüfen, in denen ein als bestechungsverdächtig geltender Kunde Korruptionserträge auf einem Konto verwahrt oder über das Konto verwendet.
Aus einem ungewöhnlichen Geldzufluss folgt allerdings nicht automatisch eine Geldwäschehandlung. Für die Verdachtsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Zu berücksichtigen sind etwa die Höhe und Herkunft des Geldbetrags, die Stellung der beteiligten Personen, die Geschäftsbeziehung, die Zahlungsstruktur und mögliche Verschleierungshandlungen.
Auch die Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB setzt konkrete Feststellungen voraus. Leichtfertigkeit liegt nicht bereits bei jeder unterlassenen Nachfrage vor. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Herkunft des Gegenstands aus einer rechtswidrigen Tat nach den Umständen geradezu aufdrängt und die handelnde Person dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. Dabei sind die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten der handelnden Person zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 StR 311/17).
5. Das Compliance-Risiko für Unternehmen würde sich erweitern
Für Unternehmen kann sich das Risiko aus mehreren Gründen erhöhen. Ein Korruptionsvorfall wäre nicht mehr nur unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsvortat, der Untreue, des Betrugs oder einer möglichen Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG zu untersuchen. Zusätzlich müsste geprüft werden, ob einzelne Personen Korruptionserträge besessen, verwendet oder weitergeleitet haben.
Das gilt insbesondere bei Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB sowie bei Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen nach §§ 299a, 299b StGB. Die Gesellschaft selbst ist nicht Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens. Gegen sie können jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen Maßnahmen nach § 30 OWiG sowie Einziehungs- und Nebenbeteiligungsmaßnahmen in Betracht kommen.
Interne Untersuchungen müssten deshalb die Zahlungsflüsse und den Verbleib der Vorteile genauer erfassen. Zu klären wäre, wer den Vorteil erhalten hat, auf welchem Konto er eingegangen ist, ob er weitergeleitet oder in andere Vermögenswerte umgewandelt wurde und welche Personen hiervon Kenntnis hatten.
Eine interne Untersuchung darf dabei nicht dazu führen, dass Beschuldigte ohne Beachtung ihrer strafprozessualen Rechte zu belastenden Angaben veranlasst werden. Zwischen arbeits- oder gesellschaftsrechtlicher Aufklärung und strafprozessualer Verteidigung bestehen unterschiedliche Interessen. Eine Einlassung sollte deshalb insbesondere bei einem bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit dem Verteidiger abgestimmt werden.
Die verfassungsrechtliche Flanke: nemo tenetur und Doppelbestrafungsverbot
Die Ausweitung der Selbstgeldwäschestrafbarkeit für Korruptionsvortaten wirft verfassungsrechtliche Fragen auf. Im Mittelpunkt stehen der nemo-tenetur-Grundsatz, also das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, und das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG.
Der Bundesgerichtshof hat die geltende partielle Selbstgeldwäschestrafbarkeit damit begründet, dass das verschleiernde Inverkehrbringen ein eigenständiges Unrecht über die Vortat hinaus verwirklicht. Die Verschleierung kann den Zugriff auf den Vermögensgegenstand erschweren und die Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18).
Diese Begründung trägt die geltende Rückausnahme des § 261 Abs. 7 StGB. Wer die Herkunft des Vermögens durch falsche Personalien, Scheinrechnungen, legendierte Überweisungen oder andere irreführende Maßnahmen verschleiert, setzt ein zusätzliches Unrecht.
Anders liegt die Bewertung bei der bloßen Verwahrung oder gewöhnlichen Verwendung. Wer ein Bestechungsgeld aufbewahrt oder für den Lebensunterhalt verwendet, erschwert den staatlichen Zugriff nicht notwendig in einer Weise, die über die Korruptionsvortat hinausgeht. Der Bundesgerichtshof hat gerade für die eigennützige Verwertung von Tatbeute hervorgehoben, dass hierin ohne zusätzliche Verschleierungshandlung kein eigenständiges Unrecht liegt (BGH, Urteil vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24).
Die geplante Erweiterung würde deshalb über die bisherige Konzeption hinausgehen. Sie würde auch Verhaltensweisen erfassen, die nach geltendem Recht gerade wegen des fehlenden zusätzlichen Unrechts nicht als Selbstgeldwäsche bestraft werden.
Das Doppelbestrafungsverbot ist allerdings nicht schon deshalb verletzt, weil dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt. Art. 103 Abs. 3 GG verbietet insbesondere eine erneute Bestrafung wegen derselben Tat nach rechtskräftiger Aburteilung. Ob die zusätzliche Ahndung wegen Geldwäsche neben einem Korruptionsdelikt zulässig ist, hängt deshalb auch davon ab, ob beide Tatbestände dasselbe Strafunrecht erfassen oder ob der Geldwäschevorwurf einen eigenständigen Unrechtsgehalt besitzt.
Auch der nemo-tenetur-Grundsatz führt nicht ohne Weiteres zu einer umfassenden Straffreiheit nachgelagerter Handlungen. Der Bundesgerichtshof hat die geltende Rückausnahme gerade mit dem zusätzlichen Unrecht des verschleiernden Inverkehrbringens begründet. Ob diese Begründung auch für den bloßen Besitz und die Verwendung von Korruptionserträgen trägt, wird nach Umsetzung der Richtlinie eine zentrale verfassungs- und unionsrechtliche Frage sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Geldwäschestrafbarkeit in einem anderen Zusammenhang verfassungskonform begrenzt. Bei der Annahme eines Strafverteidigerhonorars verlangt es sichere Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Honorars im Zeitpunkt der Annahme. Das Gericht hat dabei die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und die besondere Bedeutung der Wahlverteidigung berücksichtigt (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01, BVerfGE 110, 226).
Die Entscheidung betrifft unmittelbar das Strafverteidigerhonorar und lässt sich nicht ohne Weiteres auf Korruptionserträge übertragen. Sie zeigt jedoch, dass eine weit gefasste Auslegung des § 261 StGB verfassungsrechtlich begrenzt werden kann, wenn sie zu unverhältnismäßigen Folgen führt.
Konsequenzen für die Verteidigung
Die Verteidigung in Korruptionsverfahren wird sich auf eine zusätzliche Geldwäscheprüfung einstellen müssen. Dabei sind mehrere Ebenen voneinander zu trennen.
Die Korruptionsvortat
Zunächst muss die Vortat selbst nachgewiesen werden. Bei einer Bestechlichkeit nach § 332 StGB sind insbesondere der Vorteil, die Unrechtsvereinbarung und die konkrete pflichtwidrige Diensthandlung festzustellen. Bei § 299 StGB oder §§ 299a, 299b StGB gelten jeweils eigene tatbestandliche Voraussetzungen.
Für die Geldwäsche genügt es nicht, dass ein Geldbetrag lediglich aus einem nicht näher bestimmten „Korruptionsumfeld“ stammen soll. Der Gegenstand muss aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Die Ermittlungsbehörden und das Gericht müssen die Herkunft des Vermögens aus einer konkreten rechtswidrigen Tat eigenständig prüfen. Eine bloße Verweisung auf eine andere Entscheidung oder auf einen allgemeinen Tatverdacht ersetzt diese Feststellungen nicht (vgl. KG, Beschluss vom 13. Juni 2012 – (4) 121 Ss 79/12 (138/12)).
Der konkrete Vermögensgegenstand
Weiter ist zu bestimmen, welcher Vermögensgegenstand Gegenstand der Geldwäsche sein soll. Das kann Bargeld, ein Kontoguthaben, eine Forderung, ein Fahrzeug, eine Immobilie oder ein anderer wirtschaftlicher Wert sein. Bei Vermischungen ist zu klären, ob und in welchem Umfang der ursprüngliche Vermögenswert fortbesteht oder durch einen Surrogatgegenstand ersetzt wurde.
Eine bloße rechnerische Zuordnung sämtlicher späterer Kontobewegungen zum Korruptionsertrag genügt nicht ohne Weiteres. Maßgeblich sind die konkreten Zahlungsflüsse und der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Vortat und Gegenstand.
Die Tathandlung
Nach geltendem Recht ist bei einer Selbstgeldwäsche zusätzlich zu prüfen, ob der Gegenstand in den Verkehr gebracht und seine rechtswidrige Herkunft verschleiert wurde. Eine Einzahlung auf ein eigenes Bankkonto kann ein Inverkehrbringen darstellen. Die bloße interne Weitergabe an einen Mittäter genügt hingegen regelmäßig nicht.
Die Verschleierung setzt ein zielgerichtetes irreführendes Vorgehen voraus. Nicht jede ungewöhnliche Zahlungsweise, jede Barzahlung oder jede Verwendung eines Bankkontos besitzt bereits Verschleierungsqualität. Entscheidend ist, ob der Zugriff der Ermittlungsbehörden erschwert oder der Anschein einer legalen Herkunft erzeugt werden sollte.
Nach einer gesetzlichen Neuregelung müsste zusätzlich geprüft werden, ob Besitz und Verwendung ohne Verschleierung eigenständig erfasst werden. Auch dann bliebe die genaue Bestimmung der Tathandlung erforderlich. Ein bloßer Kontostand kann nicht ohne Weiteres mit einer strafbaren Verwahrung gleichgesetzt werden, wenn der maßgebliche Vermögensgegenstand und der Tatzeitpunkt nicht bestimmt sind.
Der subjektive Tatbestand
§ 261 StGB verlangt grundsätzlich Vorsatz hinsichtlich der Herkunft des Gegenstands aus einer rechtswidrigen Tat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die handelnde Person nicht sämtliche Einzelheiten der Vortat kennen. Es genügt, wenn sie Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen eine rechtswidrige Herkunft ergibt, und diese Herkunft ernsthaft für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 5 StR 339/20).
Bei einem Bestochenen kann der Nachweis dieses Wissenselements nahe liegen, wenn die Korruptionsabrede und die Entgegennahme des Vorteils sicher festgestellt sind. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jede spätere Vermögensverfügung den Geldwäschetatbestand erfüllt. Die Verteidigung muss deshalb insbesondere an der konkreten Tathandlung, dem Tatzeitpunkt und dem erforderlichen eigenständigen Unrechtsgehalt ansetzen.
Die Einziehung
Schließlich ist frühzeitig zu prüfen, welche Vermögenswerte von einer Einziehung oder einem Vermögensarrest betroffen sein können. Die Einziehung des Tatertrags nach §§ 73 ff. StGB und die Einziehung eines Tatobjekts nach § 261 Abs. 10 StGB verfolgen unterschiedliche Anknüpfungspunkte.
Zu unterscheiden sind der unmittelbare Korruptionsertrag, daraus erworbene Ersatzgegenstände, Nutzungen, vermischte Vermögenswerte und der Wert eines nicht mehr vorhandenen Gegenstands. Eine Einziehung darf nicht allein mit dem Hinweis begründet werden, dass irgendwann ein Vorteil geflossen sei. Erforderlich bleibt eine nachvollziehbare Bestimmung des Erlangten oder des einzuziehenden Gegenstands.
Die zentrale rechtliche Einordnung
Nach geltendem Recht wird der Vortatbeteiligte wegen Geldwäsche grundsätzlich nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Der bloße Besitz und die gewöhnliche Verwendung des eigenen Korruptionsertrags reichen regelmäßig nicht aus.
Die EU-Korruptionsrichtlinie zielt nach ihrem Regelungsansatz auf eine weitergehende Strafbarkeit des Erwerbs, Besitzes und der Verwendung von Korruptionserträgen. Ob und in welchem Umfang das deutsche Vortäterprivileg deshalb eingeschränkt wird, hängt vom noch zu erlassenden Umsetzungsgesetz ab.
Die Änderung könnte die Strafbarkeit zeitlich vorverlagern, die Konkurrenzfragen zwischen Korruptionsdelikt und Geldwäsche verschärfen und den Ermittlungsbehörden zusätzliche Möglichkeiten für Vermögenssicherung und Einziehung eröffnen. Sie würde jedoch nicht dazu führen, dass jeder nicht erklärte Geldzufluss oder jede spätere Vermögensverwendung automatisch Geldwäsche darstellt. Auch künftig müssten die Vortat, der konkrete Vermögensgegenstand, die Tathandlung, der Tatzeitpunkt und der Vorsatz nachvollziehbar festgestellt werden.
Wenn Sie mit einem Korruptions- oder Geldwäschevorwurf konfrontiert sind, sollten Sie vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Eine Einlassung sollte regelmäßig erst nach Akteneinsicht und nach Festlegung der Verteidigungsstrategie erfolgen.
Häufige Fragen
Wird der Bestochene künftig schon durch das Behalten des Bestechungsgeldes zum Geldwäscher?
Nach geltendem deutschen Recht grundsätzlich nicht, wenn die Person wegen Beteiligung an der Korruptionsvortat strafbar ist und kein verschleierndes Inverkehrbringen vorliegt.
Nach Umsetzung der EU-Korruptionsrichtlinie könnte sich dies ändern. Die Richtlinie zielt nach ihrem Regelungsansatz auf die Strafbarkeit des Erwerbs, Besitzes und der Verwendung von Korruptionserträgen. Ob hierfür das Vortäterprivileg vollständig oder nur für bestimmte Korruptionsvortaten eingeschränkt wird, wird erst das deutsche Umsetzungsgesetz zeigen.
Macht sich der Bestechende durch die Zahlung selbst wegen Geldwäsche strafbar?
Nicht ohne Weiteres. Geldwäsche setzt voraus, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Das Geld, das der Bestechende zur Begehung der Korruptionsvortat einsetzt, stammt regelmäßig aus seinem eigenen Vermögen und ist nicht bereits deshalb ein Korruptionsertrag.
Eine Geldwäschestrafbarkeit kann jedoch in Betracht kommen, wenn der Bestechende aus einer anderen rechtswidrigen Tat stammendes Vermögen verwendet oder nach der Korruptionsvortat einen tatsächlich aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstand verwahrt, verwendet oder verschleiert. Die rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Herkunft des Vermögens und der jeweiligen Tathandlung ab.
Ist die Verwendung des Bestechungsgeldes für den Lebensunterhalt derzeit Geldwäsche?
Nach geltendem Recht begründet die bloße eigennützige Verwendung des eigenen Korruptionsertrags regelmäßig keine Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche. Der Bundesgerichtshof sieht in der gewöhnlichen Verwendung von Tatbeute ohne zusätzliche Verschleierung kein eigenständiges Unrecht gegenüber der Vortat (BGH, Urteil vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24).
Das kann anders sein, wenn die Verwendung mit einer gezielten Verschleierung verbunden ist. Dazu können etwa Scheinrechnungen, falsche Angaben gegenüber Banken oder legendierte Transaktionen gehören.
Führt eine Überweisung auf ein eigenes Konto zu Geldwäsche?
Eine Überweisung oder Einzahlung kann ein Inverkehrbringen im Sinne des § 261 Abs. 7 StGB darstellen. Das gilt insbesondere, wenn ein Kreditinstitut Zugriff auf das Geld erhält. Der Bundesgerichtshof hat dies für die Einzahlung von Bargeld auf ein eigenes Konto bestätigt (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18).
Für eine Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche muss jedoch zusätzlich die rechtswidrige Herkunft verschleiert werden. Eine Einzahlung allein genügt daher nicht in jedem Fall. Ob die konkrete Transaktion Verschleierungsqualität besitzt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Welche Strafen sieht § 261 StGB vor?
Das Grunddelikt der Geldwäsche wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Für besonders schwere Fälle sieht § 261 Abs. 5 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Handelt eine nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Person in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, kann der Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB einschlägig sein. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass die besondere Strafdrohung nur für Personen gilt, die bei der Geldwäsche tatsächlich in ihrer Eigenschaft als Verpflichtete handeln (BGH, Urteil vom 8. August 2022 – 5 StR 372/21).
Die konkrete Rechtsfolge hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere die Höhe des Vermögens, die Dauer und Intensität der Tathandlungen, die Beteiligung an der Vortat, das Konkurrenzverhältnis und die persönlichen Umstände. Ein großer Teil strafrechtlicher Ermittlungsverfahren endet nicht mit einer Verurteilung.
Kann ein Vermögensarrest bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet werden?
Ja. Ein Vermögensarrest kann der Sicherung einer späteren Einziehung dienen. Er setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine spätere Einziehungsentscheidung und für die Sicherungsmaßnahme vorliegen.
Die Anordnung kann das gesamte oder einzelne Vermögen betreffen. Der Betroffene kann gegen die Maßnahme gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Verteidigung sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob der behauptete Tatertrag, die Herkunft des Vermögens und die Höhe des Arrestbetrags nachvollziehbar festgestellt wurden.
Was sollte ich nach einer Vorladung oder Durchsuchung tun?
Sie sollten vor jeder Aussage einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Eine Einlassung zur Sache sollte regelmäßig erst nach Akteneinsicht und nach Festlegung der Verteidigungsstrategie erfolgen.
Bei einer Durchsuchung sollten Sie die Maßnahme nicht behindern, aber keine Erklärungen zum Tatvorwurf abgeben. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und informieren Sie unverzüglich Ihren Verteidiger. Wenn Vermögenswerte beschlagnahmt oder Konten gesperrt werden, sollte zusätzlich geprüft werden, ob die Maßnahme auf eine mögliche Einziehung oder einen Vermögensarrest gestützt wird.
