Wenn der Bestochene zum Geldwäscher wird – die EU-Korruptionsrichtlinie und das Vortäterprivileg in § 261 Abs. 7 StGB

Die EU-Korruptionsrichtlinie zwingt Deutschland, das Vortäterprivileg des § 261 Abs. 7 StGB für Korruptionserträge aufzuheben. Was sich für die Verteidigung ändert.

Illustration zur EU-Korruptionsrichtlinie mit Geldflüssen, Unternehmen, Finanztransaktionen und Geldwäscheprävention im europäischen Wirtschaftsstrafrecht.

Die am 21. April 2026 vom Rat der Europäischen Union endgültig angenommene Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption zwingt den deutschen Gesetzgeber zu einem Eingriff in eine seit Jahrzehnten tragende Strukturentscheidung des Geldwäschestrafrechts: das Vortäterprivileg des § 261 Abs. 7 StGB. Wer als Bestochener oder Bestechender Vermögenswerte aus einer Korruptionstat verwahrt, nutzt oder besitzt, ist nach geltendem Recht in aller Regel nicht zugleich wegen Geldwäsche strafbar. Nach Umsetzung der Richtlinie wird sich das ändern – mit erheblichen Folgen für Strafverteidigung, Beratung, Compliance und für die Reichweite der Vermögensabschöpfung. Der Beitrag zeichnet die geltende Rechtslage präzise nach, ordnet die Vorgaben der Richtlinie ein und beschreibt die fünf zentralen Verschiebungen, mit denen die Praxis nach Ablauf der zweijährigen Umsetzungsfrist rechnen muss.

Das Vortäterprivileg in § 261 Abs. 7 StGB – Bestandsaufnahme

Das deutsche Geldwäschestrafrecht beruht seit der grundlegenden Reform durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche, das am 18. März 2021 in Kraft getreten ist, auf einem all-crimes approach: Tatobjekt der Geldwäsche ist nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB jeder Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, ohne dass es noch eines Vortatenkatalogs bedürfte. Zu den tauglichen Vortaten gehören sämtliche Korruptionsdelikte, also insbesondere die §§ 299, 299a, 299b, 331, 332, 333, 334 StGB sowie die Mandatsträgerbestechung nach §§ 108e, 108f StGB.

Diese erhebliche Ausweitung des Tatbestandes wird durch § 261 Abs. 7 StGB an einer entscheidenden Stelle wieder eingefangen. Die Vorschrift lautet in ihrer geltenden Fassung:

„Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.“

Die Vorschrift kombiniert einen persönlichen Strafausschließungsgrund mit einer engen Rückausnahme. Im Grundsatz scheidet die Geldwäschestrafbarkeit aus, wenn der Täter zugleich an der Vortat als Täter oder Teilnehmer mitgewirkt hat. Tragend hierfür sind zwei Erwägungen: Zum einen erfasse die Vortatstrafe das Unrecht typischerweise vollständig, sodass jede weitere Verfügung über den inkriminierten Gegenstand als mitbestrafte Nachtat zu behandeln sei; zum anderen würde eine umfassende Selbstgeldwäschestrafbarkeit den Vortatbeteiligten in einen unauflösbaren Konflikt mit dem nemo-tenetur-Grundsatz drängen, weil er entweder einen weiteren Straftatbestand verwirklichen oder sich selbst der Strafverfolgung ausliefern müsste.

Die Rückausnahme in Satz 2 a.E. – das Inverkehrbringen unter Verschleierung – durchbricht dieses Privileg nur in einem eng umgrenzten Bereich. Der Bundesgerichtshof hat bereits unter altem Recht in seinem Beschluss vom 27. November 2018 (Az. 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268) den Begriff des Inverkehrbringens dahin konturiert, dass der Täter den Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlassen und ein Dritter die Verfügungsgewalt darüber erlangen muss. Diese Auslegung ist auf die Neufassung übertragbar. Der 5. Strafsenat hat sie in seinem Beschluss vom 15. August 2023 (Az. 5 StR 177/23, NStZ 2024, 90) bestätigt und präzisiert, dass das schlichte Erlangen der Verfügungsgewalt durch einen Mittäter ohne zusätzliche Verschleierungshandlungen regelmäßig nicht ausreicht.

Das Verschleierungsmerkmal hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2025 (Az. 6 StR 326/24) eingeschränkt: Die bloße Verwendung von Bargeld aus einer Vortat – im entschiedenen Fall die Finanzierung von Renovierungsarbeiten mit den Erlösen aus illegalen Pokerrunden – stellt für sich genommen kein Verschleiern im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB dar. Erforderlich ist vielmehr ein zielgerichtetes, irreführendes Vorgehen, das darauf angelegt ist, dem Vermögensgegenstand den Anschein einer legalen Herkunft zu verleihen. In dieselbe Richtung weist der Beschluss des 1. Strafsenats vom 14. Juni 2023 (Az. 1 StR 109/23) zum straffreien Eigenverbrauch.

Für die Korruptionsstrafbarkeit ergibt sich daraus ein klares Bild: Wer ein Bestechungsgeld entgegennimmt und es auf einem Privatkonto belässt, in einem Schließfach verwahrt oder für laufende Lebenshaltungskosten verwendet, macht sich nach geltendem Recht zwar wegen § 332 StGB bzw. § 299 StGB strafbar, nicht aber zugleich wegen Geldwäsche nach § 261 StGB. Die Geldwäschestrafbarkeit greift erst dann, wenn der Bestochene das Geld unter aktiver Verschleierung in den Wirtschaftskreislauf zurückführt – etwa durch die Einschaltung von Strohmanngesellschaften, durch Scheinrechnungen oder durch komplexe Transaktionsketten.

Die EU-Korruptionsrichtlinie und ihre Vorgaben für die Selbstgeldwäsche

Die Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption ersetzt zwei ältere Rechtsakte – den Rahmenbeschluss 2003/568/JI über die Korruption im privaten Sektor und das EU-Übereinkommen von 1997 zur Bekämpfung der Bestechung – und schafft erstmals einen einheitlichen unionsrechtlichen Rahmen für die strafrechtliche Erfassung der Korruption. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Den Mitgliedstaaten verbleiben anschließend 24 Monate für die Umsetzung in nationales Recht; für die Vorschriften zur Risikobewertung und zu den nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategien gilt eine verlängerte Frist von 36 Monaten.

Im Gefüge der Richtlinie sind für die hier interessierende Frage zwei Vorschriften zentral. Art. 9 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Bereicherung durch Korruptionsdelikte unter Strafe zu stellen. Erfasst werden der Erwerb, der Besitz und die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn der Täter zur Tatzeit weiß, dass diese Gegenstände aus einer der in der Richtlinie gelisteten Korruptionsstraftaten stammen. Art. 10 der Richtlinie ergänzt dies um die Verheimlichung: Strafbar sein muss das Verbergen oder Verschleiern der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Korruptionserträgen oder von Rechten an solchen Vermögensgegenständen.

Beide Vorschriften differenzieren auf der Tatbestandsseite nicht zwischen Drittem und Vortatbeteiligtem. Der Wortlaut erfasst den Bestochenen, der das Schmiergeld entgegennimmt und besitzt, ebenso wie den Außenstehenden, der für ihn das Geld weiterleitet. Genau hier liegt der Bruch mit der deutschen Systematik: § 261 Abs. 7 StGB privilegiert den Vortatbeteiligten, die Richtlinie kennt diese Privilegierung nicht.

Der unionsrechtliche Rahmen für die Selbstgeldwäsche ist allerdings nicht völlig neu. Bereits die Richtlinie (EU) 2018/1673 verpflichtete die Mitgliedstaaten, bestimmte Formen der Selbstgeldwäsche unter Strafe zu stellen. Ihr Erwägungsgrund 11 stellt klar, dass sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf jene Geldwäschehandlungen erstrecken muss, bei denen über den bloßen Besitz und die Verwendung hinaus weitere Schäden entstehen, etwa durch Inverkehrbringen unter Verschleierung des illegalen Ursprungs. Genau diese Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber 2021 mit § 261 Abs. 7 S. 2 a.E. umgesetzt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. September 2021 in der Rechtssache C-790/19 (LG und MH) zudem klargestellt, dass das Unionsrecht der Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche nicht entgegensteht; die Mitgliedstaaten sind insoweit aber an die Grundprinzipien ihres innerstaatlichen Rechts gebunden.

Die Korruptionsrichtlinie geht über diese Vorgaben hinaus, weil sie für korruptionsbezogene Erträge auch den Erwerb, den Besitz und die Verwendung selbst dann pönalisieren will, wenn der Erwerber zugleich Vortatbeteiligter ist. Eine in der Praxis denkbare Umsetzung wäre die ausdrückliche Streichung des Vortäterprivilegs für Korruptionsvortaten oder – wahrscheinlicher – die Aufnahme einer korruptionsspezifischen Sonderregelung in § 261 StGB, die den Privilegierungstatbestand für die in §§ 299 ff., 331 ff. StGB aufgeführten Vortaten ausnimmt.

Was sich konkret ändert – fünf Verschiebungen für die Praxis

1. Die bloße Verwahrung des Bestechungsgeldes wird strafbar

Die offensichtlichste Folge ist eine deutliche Vorverlagerung der Geldwäschestrafbarkeit. Der Amtsträger, der ein Bestechungsgeld entgegennimmt und auf seinem Privatkonto belässt, verwirklicht nach geltendem Recht ausschließlich § 332 StGB. Nach Umsetzung der Richtlinie tritt § 261 StGB in der entsprechenden Tatbestandsvariante des Sich-Verschaffens, Verwahrens oder Verwendens nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 StGB hinzu. Diese Erweiterung greift unabhängig davon, ob der Bestochene weitere Verschleierungshandlungen vornimmt; das nach geltendem Recht zentrale Erfordernis des Inverkehrbringens unter Verschleierung würde für korruptionsbezogene Erträge entfallen.

2. Konkurrenzlage zu §§ 332, 299 StGB

Die Erweiterung der Strafbarkeit verändert die Konkurrenzlage. Das Verhältnis zwischen Vortat und Geldwäsche wird sich nach den allgemeinen Regeln richten und in der weit überwiegenden Zahl der Fälle zur Tateinheit nach § 52 StGB führen, weil dieselbe Handlung – die Annahme des Vorteils – sowohl § 332 StGB als auch § 261 StGB verwirklicht. Soweit die Geldwäschehandlung erst zeitlich nachgelagert vorgenommen wird, etwa durch spätere Verwendung des Bargeldbestandes, kommt Tatmehrheit nach § 53 StGB in Betracht.

Diese Konstruktion mag dogmatisch zunächst wie eine bloße Doppelung wirken; sie entfaltet jedoch erhebliche Wirkung in der Strafzumessung. § 261 StGB sieht in seinem Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Damit eröffnet die Vorschrift einen eigenständigen, von der Korruptionsvortat unabhängigen Strafrahmen, der bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB ebenfalls eigenständig zu berücksichtigen ist.

3. Vermögensabschöpfung mit erweitertem Anknüpfungspunkt

Die Vermögensabschöpfung knüpft nach geltendem Recht über §§ 73, 73c StGB unmittelbar an die Korruptionsvortat an. § 261 Abs. 10 StGB eröffnet daneben einen eigenständigen Einziehungstatbestand, der über § 74 Abs. 2 StGB auch erweiterte Reichweite auf Surrogate, Vermischungsprodukte und Beziehungsgegenstände ermöglicht. Solange das Vortäterprivileg greift, bleibt dieser zweite Anknüpfungspunkt für den Vortäter selbst weitgehend verschlossen.

Mit dem Wegfall der Privilegierung für Korruptionsvortaten erhalten die Strafverfolgungsbehörden ein zusätzliches Werkzeug: Der Bestochene wird selbst zum tauglichen Geldwäschetäter, sodass die mit dem Bestechungsgeld erworbene Immobilie, das damit angeschaffte Fahrzeug oder die zwischen mehreren Konten transferierten Beträge zugleich Tatobjekte einer Geldwäsche sind. Das eröffnet im Ermittlungsverfahren neue Beschlagnahme- und Vermögensarrest-Konstellationen nach §§ 111b ff. StPO, die nach geltendem Recht so nicht entstehen können.

4. Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG in neuer Reichweite

Das Geldwäschegesetz knüpft die Verdachtsmeldepflichten nach § 43 GwG an Anhaltspunkte für eine Geldwäschehandlung im Sinne des § 261 StGB. Solange die schlichte Annahme und Verwahrung eines Korruptionserlöses durch den Vortäter selbst nicht den Tatbestand des § 261 StGB erfüllt, fehlt es an einer geldwäscherechtlich tauglichen Vortat im Sinne des Absatzes; das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an den Geldwäscheverdacht in seinem Beschluss vom 3. März 2021 (Az. 2 BvR 1746/18) klar abgeschichtet.

Mit der Reform verschiebt sich die Schwelle. Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte (im Rahmen ihrer Verpflichtetenstellung nach § 2 GwG), Notare und Güterhändler werden Verdachtsmeldungen in Konstellationen prüfen müssen, die heute außerhalb ihres Radars liegen. Wer als bankmäßiger Verpflichteter einen Geldzufluss auf einem Konto registriert, das einem als bestechungsverdächtig geltenden Amtsträger zugeordnet ist, wird sich dem Verdacht der Selbstgeldwäsche nicht mehr durch den Verweis auf das Vortäterprivileg entziehen können. Das erweitert nicht nur den Pflichtenkreis, sondern auch das Risiko der eigenen Strafbarkeit nach § 261 Abs. 5 StGB (qualifizierter Tatbestand für Verpflichtete).

5. Compliance-Risiko für Unternehmen

Für Unternehmen verschiebt sich das Risikoprofil. Wer im Unternehmen Schmiergelder annimmt, sei es im Rahmen klassischer §-299-Konstellationen, sei es im Bereich des § 299a/b StGB, wird selbst zum Geldwäscher. Damit treten neben die Sanktionsrisiken aus §§ 30, 130 OWiG und neben die durch die Richtlinie zusätzlich eingeführten Bußgeldobergrenzen von bis zu fünf Prozent des weltweiten Konzernumsatzes oder bis zu 40 Millionen Euro nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie auch unmittelbare Geldwäscherisiken für die handelnden Personen. Internal-Investigation-Verfahren und Compliance-Untersuchungen werden um eine Komponente reicher: Die Aufarbeitung eines Bestechungsverdachts schließt künftig zwingend die Frage ein, ob einzelne Mitarbeiter zugleich den Tatbestand des § 261 StGB verwirklicht haben.

Die verfassungsrechtliche Flanke: nemo tenetur und Doppelbestrafungsverbot

Die geplante Erweiterung der Selbstgeldwäschestrafbarkeit für Korruptionsvortaten ist verfassungsrechtlich nicht trivial. Sie berührt zwei tragende Verfassungsgüter: den Schutz vor Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) und den Grundsatz ne bis in idem nach Art. 103 Abs. 3 GG.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. November 2018 (Az. 5 StR 234/18) die Verfassungsmäßigkeit der partiellen Selbstgeldwäschestrafbarkeit nach altem Recht bejaht. Tragend war die Erwägung, dass das Inverkehrbringen unter Verschleierung ein eigenständiges Unrecht über die Vortat hinaus verwirklicht und dass der nemo-tenetur-Grundsatz keine generelle Pflicht zum Verzicht auf die Verschleierung begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Selbstgeldwäsche unter neuem Recht – soweit ersichtlich – noch nicht abschließend geäußert; seine Linie zur verfassungskonform einschränkenden Auslegung der Geldwäschevorschriften, etwa im Urteil vom 30. März 2004 (Az. 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01) zum Strafverteidigerhonorar, zeigt aber, dass das Gericht der Reichweite der Geldwäschestrafbarkeit nicht uneingeschränkt folgt.

Die nun geplante Erweiterung geht qualitativ über die Konstellation des Inverkehrbringens unter Verschleierung hinaus. Sie erfasst gerade auch die Tatbestandsvariante des Sich-Verschaffens, Verwahrens oder Verwendens, also Verhaltensweisen, in denen die Tragfähigkeit der Argumentation vom eigenständigen Unrecht zumindest fraglich ist. Wer ein Bestechungsgeld entgegennimmt und es schlicht aufbewahrt, verwirklicht keine zusätzliche Beeinträchtigung des Rechtsguts der staatlichen Rechtspflege; die staatliche Aufdeckung wird durch das schlichte Aufbewahren nicht weiter erschwert als durch die Vortat selbst. Hier eröffnet sich ein Verteidigungsansatz, der in jedem konkreten Anwendungsfall geprüft werden muss: Die verfassungskonforme Auslegung der nationalen Umsetzungsvorschrift wird darauf zu drängen haben, das Tatbestandsmerkmal der Verwahrung restriktiv im Sinne eines eigenständigen Unrechtsbeitrags zu verstehen.

Hinzu tritt das Spannungsverhältnis zur Subsidiarität und ultima ratio des Strafrechts, die als Strukturprinzipien der europäischen Strafrechtskompetenz nach Art. 83 AEUV unionsrechtlich verankert sind. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag mit guten Gründen darauf hingewiesen, dass die EU-Kompetenz zur Harmonisierung des Strafrechts nicht jede Erweiterung des nationalen Tatbestandsbestands rechtfertigt. Diese Argumentation wird in den ersten unionsrechtlich begründeten Verteidigungsstrategien nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes eine Rolle spielen.

Konsequenzen für die Verteidigung

Die Verteidigung in Korruptionssachen wird sich im Lichte der Reform auf vier Ebenen neu aufstellen müssen.

Erstens verschiebt sich der Schwerpunkt der materiell-rechtlichen Argumentation. Die klassische Verteidigungsachse in §-332-Verfahren – Bestreiten des Vorteils, Bestreiten der Unrechtsvereinbarung, Streit um die Diensthandlung – wird ergänzt um eine Geldwäsche-Achse: Was hat der Mandant mit dem Vorteil getan, ab welchem Zeitpunkt, in welchem Bewusstsein? Die Tatzeitpunkte verschieben sich, die Beweisanforderungen vervielfachen sich, und die Ermittlungsbehörden erhalten einen zusätzlichen Hebel zur Rechtfertigung von Durchsuchungen und Vermögensarresten.

Zweitens verschärft sich die Bedeutung des subjektiven Tatbestands. § 261 StGB verlangt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Herkunft des Gegenstands aus einer Vortat. Bei der Selbstgeldwäsche durch den Vortatbeteiligten ist dieser Vorsatz tatsächlich kaum jemals zweifelhaft – wer das Schmiergeld selbst angenommen hat, weiß um dessen Herkunft. Verteidigungsspielraum eröffnet sich daher vor allem bei der Bestimmung dessen, was als tatbestandsmäßiges Verwahren oder Verwenden zu gelten hat. Hier liegt die zentrale Schnittstelle zur restriktiven Auslegung des Verschleierungsmerkmals, wie sie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2025 (Az. 6 StR 326/24) bereits gezogen hat.

Drittens wird die Frage der Vermögensabschöpfung zum Verteidigungsschwerpunkt. Wo § 261 StGB als zusätzlicher Anknüpfungspunkt zur Verfügung steht, eröffnet das Einziehungsregime nach § 74 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 261 Abs. 10 StGB eine Reichweite, die über die Tatbeute hinausreicht. Die Verteidigung muss frühzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erweiterte Einziehung tatsächlich vorliegen, und die Unterscheidung zwischen unmittelbaren Tatobjekten, Surrogaten und vermischten Vermögensbestandteilen scharf führen.

Viertens rückt die unionsrechtliche Argumentation in den Vordergrund. Bei der Auslegung der nationalen Umsetzungsvorschrift wird zu beachten sein, dass die Richtlinie selbst nur Mindestvorgaben enthält und dass die Umsetzung den verfassungsrechtlichen Strukturentscheidungen des nationalen Rechts Rechnung tragen muss. Der EuGH hat in der Rechtssache C-790/19 (LG und MH) ausdrücklich anerkannt, dass die Mitgliedstaaten den Geldwäschetatbestand im Einklang mit ihren Grundprinzipien des innerstaatlichen Rechts ausgestalten können. Das öffnet die Tür für unionsrechtlich grundierte Verteidigungsargumente, die auf die Wahrung des Vortäterprivilegs als nationaler Grundprinzipienschutz zielen.

Fazit – Korruptionsverteidigung ist künftig Geldwäscheverteidigung

Die EU-Korruptionsrichtlinie verschiebt eine Strukturentscheidung des deutschen Geldwäschestrafrechts, die seit Einführung des § 261 StGB im Jahr 1992 Bestand hatte und auch durch die Reform von 2021 nur partiell aufgegeben wurde. Mit dem Wegfall des Vortäterprivilegs für korruptionsbezogene Erträge wird der Bestochene selbst zum Geldwäscher, der Bestechende zum Selbstgeldwäscher seiner eigenen Aufwendungen. Die Tatbestandsverwirklichung beginnt nicht mehr erst bei der aktiven Verschleierung im Sinne von § 261 Abs. 7 S. 2 StGB, sondern bereits bei der schlichten Verwahrung oder Verwendung des Vorteils.

Für die Praxis hat das Konsequenzen, die über die bloße Strafzumessung hinausreichen. Die Vermögensabschöpfung erhält einen zweiten Anknüpfungspunkt; die Verdachtsmeldepflichten der Verpflichteten greifen früher; das Compliance-Risiko in Unternehmen erweitert sich um eine Geldwäschekomponente. Verfassungsrechtlich bleibt offen, ob die Erweiterung in jeder Anwendungsvariante mit dem nemo-tenetur-Grundsatz und mit der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts vereinbar ist – hier liegt der schärfste Verteidigungsansatz für die ersten Verfahren nach Umsetzung.

Nicht der Bestechungstatbestand allein wird zum Schwerpunkt der Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen mit Korruptionsbezug – sondern die nachgelagerte Frage, was mit dem Vorteil geschieht. Wer als Beschuldigter, als Unternehmen oder als geldwäscherechtlich Verpflichteter mit einer Korruptionssituation konfrontiert ist, sollte die Geldwäsche-Komponente von Beginn an mitdenken. Die Trennung zwischen Korruptionsstrafrecht und Geldwäschestrafrecht, die das deutsche Recht bisher gepflegt hat, wird die Reform nicht überleben.

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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