Öffnet in einem neuen Tab

Geldwäsche: Wann Geld nicht aus einer Straftat „herrührt“ – BGH, Beschluss vom 9. Juli 2026 – 3 StR 202/25

BGH, 3 StR 202/25: Geld aus unerlaubten Zahlungsdiensten rührt nicht aus der Vortat her – keine Geldwäsche. Folgen für Einziehung und Verteidigung.

Illustration Geldwäsche: Verteidiger prüft mit der Lupe den Geldfluss von der Bank über eine Offshore-Firma zu Konzernen.

Wer beruflich mit Zahlungsströmen befasst ist und sich einem Geldwäschevorwurf ausgesetzt sieht, begegnet häufig der Annahme, jedes Geld, das im Zusammenhang mit einer Straftat bewegt wird, sei bemakelt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Juli 2026 (3 StR 202/25) entschieden, dass Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt der Vortat sind, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Geldwäsche sein können. Mit dem Geldwäschevorwurf entfällt in diesen Fällen regelmäßig auch die Einziehung des gesamten Transfervolumens, die häufig die beteiligten Gesellschaften trifft. Der erste Schritt ist deshalb, keine Angaben zur Sache zu machen, bevor über die Akteneinsicht geklärt ist, welche Vortat die Ermittlungsbehörden annehmen und welche Rolle das Geld dabei spielt.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Das Landgericht München I hatte zwei Angeklagte unter anderem wegen Geldwäsche verurteilt. Nach den Feststellungen gehörten beide einer länderübergreifend tätigen Organisation an, die ein staatlicher Kontrolle entzogenes Schattenfinanzsystem betrieb. Gelder von Kunden in Russland wurden eingesammelt, über zwei in Zypern ansässige Gesellschaften an zwei deutsche GmbHs überwiesen und von dort an Empfänger weltweit weiterverteilt. Ziel war es, russische Zahlungsbeschränkungen, zollrechtliche Bestimmungen und Sanktionen zu umgehen. Verschleiert wurden die Zahlungsströme mit Schein- und gefälschten Rechnungen. Vom 18. März 2021 bis zum 19. September 2022 gingen auf den Konten der beiden Gesellschaften 247 Überweisungen über insgesamt 32.735.609,99 Euro ein (Rn. 3 f.).

Als Vortat nahm das Landgericht einen Verstoß gegen das zyprische Zahlungsdiensterecht an: Die zyprischen Gesellschaften hatten ohne Genehmigung der dortigen Zentralbank Zahlungsdienste erbracht. Im Inland entspräche dies einer Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG (Rn. 10).

Gegen die beiden GmbHs ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.387.254 Euro und 30.366.355,99 Euro an (Rn. 2). Beschuldigte waren die Gesellschaften dabei nicht, denn das Strafverfahren richtete sich gegen die handelnden Personen. Die GmbHs waren als Einziehungsbeteiligte, also als Nebenbeteiligte, in das Verfahren einbezogen, weil ihr Vermögen abgeschöpft werden sollte.

Die Entscheidung des BGH zur Geldwäsche (3 StR 202/25)

Der 3. Strafsenat hat die Verurteilungen wegen Geldwäsche aufgehoben, soweit sie die 247 Überweisungen betrafen. Ob die angenommene Vortat tatsächlich vorlag, hat er ausdrücklich offengelassen. Ebenso wenig kam es auf die vom Generalbundesanwalt erwogene Alternative an, die aktive Beteiligung an den Tätigkeiten einer kriminellen Vereinigung als Vortat heranzuziehen. In beiden Fällen, so der Senat, rühren die überwiesenen Beträge nicht aus der Vortat her (Rn. 9, 11 f.). Der erste Leitsatz lautet:

„Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, rühren in der Regel nicht aus dieser her und können daher grundsätzlich nicht Bezugsobjekt einer Geldwäsche sein.“

Der Beschluss ist in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.

Was „Herrühren“ bedeutet

  • 261 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand der Geldwäsche aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Das Gesetz definiert diesen Begriff nicht. Nach der Rechtsprechung ist ein Gegenstand bemakelt, wenn er sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt, also seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). Als Gegenstand der Geldwäsche kommen danach in Betracht (Rn. 18 f.):
  • der Tatertrag, also das, was durch die Tat erlangt wurde,
  • das Tatprodukt, also das, was durch die Tat hervorgebracht wurde,
  • alles, was bei wirtschaftlicher Betrachtung an deren Stelle getreten ist.

Hiervon zu unterscheiden sind zwei andere Gruppen, die das Gesetz in § 74 StGB gesondert regelt. Tatmittel sind Gegenstände, mit denen die Tat begangen wird. Tatobjekte sind Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht. Tatmittel und Tatobjekte stehen zwar in einer Beziehung zur Tat, haben aber regelmäßig nicht ihre Ursache in ihr. Auch der Zugriff auf sie beruht üblicherweise nicht auf der Tatbegehung. Über das Mittel, mit dem eine Tat begangen werden soll, verfügt der Handelnde in der Regel schon vorher (Rn. 21).

Die Gesetzesgeschichte als tragendes Argument

Maßgeblich stützt der Senat seine Auslegung auf die Entstehungsgeschichte des Tatbestands.

1998 fügte der Gesetzgeber eine Sonderregel ein: Bei Schmuggel konnte Geldwäsche auch an Gegenständen begangen werden, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen worden waren. Hintergrund war die Auffassung des Gesetzgebers, Schmuggelgut rühre gerade nicht aus der Steuerstraftat her (Rn. 15). Die Regel wurde 2001 und 2002 erweitert (Rn. 16).

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) wurde sie gestrichen. Die Einbeziehung solcher Gegenstände sei nicht folgerichtig. Es handele sich regelmäßig um legal erworbene Gegenstände, sodass legal erworbenes Vermögen bemakelt würde. Künftig solle es darum gehen, die Einschleusung von durch Straftaten erworbenen Vermögensgegenständen in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf zu unterbinden (Rn. 17 unter Verweis auf BT-Drucks. 19/24180, S. 18).

Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst sogar vorgesehen, die Geldwäsche ausdrücklich an „einen Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand“ anzuknüpfen. Dass es beim Begriff des Herrührens blieb, sollte nach den Materialien lediglich sicherstellen, dass auch mehrfach umgewandelte, vermischte oder transferierte Gegenstände erfasst bleiben. Tatmittel und Tatobjekte sollten damit nicht einbezogen werden (Rn. 18 f.). Bestätigt sieht der Senat dieses Verständnis durch den gleichlautenden Begriff in § 73b und § 76a Abs. 4 StGB (Rn. 20).

Bestechungsgelder als Sonderfall

Der 1. Strafsenat hatte 2009 entschieden, dass auch das vom Bestechenden gezahlte Bestechungsgeld Gegenstand einer Geldwäsche sein kann (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205). Der 3. Strafsenat grenzt sich davon ab.

Jene Entscheidung beruhte auf der Erwägung, der Gesetzgeber habe dem Merkmal des Herrührens keine klaren Konturen gegeben. Dieser Ausgangspunkt ist nach Auffassung des Senats jedenfalls mit der Reform von 2021 entfallen. Soweit die frühere Rechtsprechung nach der Reform noch herangezogen wurde, betraf dies Tatzeiträume vor der Gesetzesänderung. Zudem sei die Rechtsprechung zu Bestechungsgeldern nicht verallgemeinerungsfähig. Bereits der 5. Strafsenat hatte legal erlangtes Buchgeld, das lediglich zur Begehung der Vortat ausgenutzt wurde, nicht als bemakelt angesehen und dabei auf die Kommentarliteratur verwiesen, die das Bestechungsgeld als Sonderfall behandelt (BGH, Beschluss vom 25. April 2022 – 5 StR 100/22, Rn. 7). Der überwiegende Teil der Kommentarliteratur lehnt die Einbeziehung von Tatmitteln ohnehin ab (Rn. 22–24).

Eine Abweichung, die eine Anfrage bei den anderen Senaten oder eine Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen erfordert hätte, sieht der Senat nicht (Rn. 25). Ob an der Linie zu Bestechungsgeldern für Taten nach der Reform festzuhalten ist, hat er nicht abschließend entschieden, ihre Grundlage aber deutlich in Frage gestellt. Zum Zusammenspiel von Korruption und Geldwäsche nach neuem Unionsrecht siehe den Beitrag zur EU-Korruptionsrichtlinie und Selbstgeldwäsche.

Anwendung auf den Fall

Soweit die Vortat im unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten liegt, sind die weitergeleiteten Beträge Tatobjekte. Sie sind rechtlich nicht anders zu behandeln als Beträge, auf die sich eine inländische Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG bezieht (Rn. 28).

Stellt man auf die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ab, sind die Gelder Tatmittel. Sie wurden entgegengenommen, um sie im Schattenfinanzsystem weiterzuleiten und so weitere Beteiligungsakte zu verwirklichen (Rn. 29).

In keiner der beiden Varianten rühren sie aus der Vortat her. Die Verurteilungen wegen Geldwäsche hinsichtlich der Überweisungen entfallen. Bestehen bleibt jeweils ein Fall der Geldwäsche: Einer der Angeklagten hatte 1 Million Euro Bargeld transportiert, das nach den Feststellungen aus kriminellen Taten stammte (Rn. 5, 30 f.).

Folgen für die Einziehung

Praktisch am bedeutsamsten sind die Auswirkungen auf die Vermögensabschöpfung. Das Landgericht hatte die Einziehung gegen die beiden Gesellschaften auf § 261 Abs. 10 StGB gestützt. Mit dem Schuldspruch wegen Geldwäsche fiel diese Grundlage weg. Der Senat hat die Aufhebung nach § 357 StPO auf die Einziehungsbeteiligten erstreckt (Rn. 33 f.).

Eine andere Rechtsgrundlage besteht nicht. Der Wert des transferierten Geldes kann weder als Tatmittel der Vereinigungstat noch als Tatobjekt des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten eingezogen werden (Rn. 34 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403/20). Gegen die Gesellschaften verbleibt lediglich die Einziehung von jeweils 9.000 Euro. Das ist der Ertrag aus zu Unrecht bezogenen Corona-Soforthilfen (Rn. 35).

Unberührt bleibt die Einziehung gegen die Angeklagten persönlich. Sie betrifft Provisionen und Entlohnungen, die für die Beteiligung an der Vereinigung und die unerlaubten Zahlungsdienste gezahlt wurden. Diese sind Taterträge (Rn. 32).

Daraus folgt eine für die Verteidigung wesentliche Unterscheidung. Abgeschöpft werden kann, was ein Beteiligter für seine Tätigkeit erhalten hat. Die Summe dessen, was durch seine Hände oder über die Konten einer Gesellschaft geflossen ist, kann dagegen nicht ohne Weiteres abgeschöpft werden. Diese Frage stellt sich nicht erst im Urteil. Sie gewinnt bereits im Ermittlungsverfahren Bedeutung, wenn ein Vermögensarrest die spätere Einziehung nach § 261 Abs. 10 StGB sichern soll. Näher zu Arrest und Einziehung siehe den Beitrag zur Vermögensabschöpfung sowie zu Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest.

Welche Konstellationen betroffen sein können

Unmittelbar betroffen sind Verfahren, in denen die Vortat im Transfer selbst liegt. Das gilt zunächst für das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten, gleich ob nach inländischem oder ausländischem Recht.

Die Begründung des Senats lässt sich auf weitere Fälle übertragen, in denen das Geld selbst Gegenstand des verbotenen Umgangs ist. Ob dies etwa für das Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte oder für Bereitstellungsverbote des Sanktionsrechts gilt, ist noch nicht entschieden. Die Unterscheidung zwischen Tatertrag und Tatobjekt spricht dafür. Dies ist jeweils eine Frage des Einzelfalls.

Nicht berührt sind Fälle, in denen das Geld der Ertrag einer Vortat ist. Wer etwa Beträge weiterleitet, die durch einen Betrug erlangt wurden, bewegt Taterträge. Für diese Konstellationen ändert die Entscheidung nichts.

Grenzen der Entscheidung

Der Senat formuliert bewusst vorsichtig: Tatmittel und Tatobjekte rühren „in der Regel“ nicht aus der Vortat her und sind „grundsätzlich“ kein tauglicher Gegenstand der Geldwäsche.

Eine Ausnahme deutet er selbst an. Bei einer kriminellen Vereinigung können Gelder Taterträge sein, wenn mit ihnen keine weiteren vereinigungsbezogenen Aktivitäten ermöglicht werden sollen (Rn. 29 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 – 3 StR 382/24).

Nicht einheitlich ist zudem die Kommentarliteratur. Nach einer verbreiteten Auffassung, die sich etwa im Kommentar von Fischer findet, können Tatobjekte – anders als Tatmittel – durchaus aus der Vortat herrühren. Auch das OLG Oldenburg hatte dies angenommen. Der Senat tritt dem ausdrücklich entgegen: Für eine unterschiedliche Behandlung von Tatmitteln und Tatobjekten bestehe kein Grund (Rn. 26). Wird im Verfahren auf diese Gegenauffassung zurückgegriffen, ist dem die Begründung des Bundesgerichtshofs entgegenzuhalten.

Offen bleibt schließlich der Umgang mit Bestechungsgeldern und mit Taten aus der Zeit vor dem 18. März 2021, als die reformierte Fassung in Kraft trat. Die Überweisungen im entschiedenen Fall begannen genau an diesem Tag; sie waren vollständig nach neuem Recht zu beurteilen. Ob die übrigen Strafsenate der Linie in jeder Hinsicht folgen, bleibt abzuwarten.

Scheinrechnungen: Urkundenfälschung und Fälschung beweiserheblicher Daten nebeneinander

Der zweite Leitsatz betrifft die Verschleierung durch Rechnungen. Die Organisation hatte gefälschte Eingangsrechnungen zunächst als Dateien übersandt; einen Teil davon reichte sie später ausgedruckt beim Finanzamt ein (Rn. 4). Der Senat hält es für rechtsfehlerfrei, beides gesondert zu bestrafen: die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB und die Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Das gilt auch dann, wenn sich beide Delikte auf denselben Inhalt beziehen. Es handele sich um Tatbestände, die unterschiedliche Medien betreffen. Der Umgang mit mehreren Falsifikaten begründe erhöhtes Unrecht, das im Schuldspruch zum Ausdruck kommen müsse.

Damit hat der Senat eine in der Literatur umstrittene Frage entschieden. Ob die Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, bleibt eine Frage der konkreten Umstände. Hier lag wegen eines neu gefassten Tatentschlusses Tatmehrheit vor (Rn. 41 f.).

Fazit: Die zentrale rechtliche Einordnung

Der Beschluss zieht eine klare Grenze: Geldwäsche setzt voraus, dass ein Gegenstand aus einer Vortat stammt. Dass er in ihr eine Rolle gespielt hat, genügt nicht. Geld, das ohne Erlaubnis transferiert wird, ist Gegenstand des verbotenen Transfers, nicht sein Ertrag. Für Beschuldigte und für Gesellschaften, die als Einziehungsbeteiligte in ein Verfahren einbezogen werden, hat das erhebliche Folgen: Die Einziehung des gesamten Transfervolumens nach § 261 Abs. 10 StGB lässt sich auf diese Weise nicht begründen.

Ob die Entscheidung im Einzelfall trägt, hängt davon ab, welche Vortat die Ermittlungsbehörden annehmen und welche Funktion das Geld nach ihrer Darstellung erfüllt hat. Das lässt sich erst nach Akteneinsicht verlässlich beurteilen. Weitere Informationen zur Verteidigung finden Sie auf der Seite zur Geldwäsche.

Rechtsanwalt Felix Haug, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Autor
Rechtsanwalt Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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