Die Vorstellung, dass § 370 AO sich auf deutsche Steuern beschränkt, ist weit verbreitet — und seit Jahrzehnten falsch. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2026 (1 StR 414/25) die Reichweite des deutschen Steuerstrafrechts für grenzüberschreitende Sachverhalte erneut konturiert und dabei Fragen geklärt, die in der Praxis seit langem schwelen. Die Entscheidung betrifft die Verurteilung eines Beschuldigten zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe wegen Hinterziehung belgischer und slowenischer Tabaksteuern — verhandelt vor einem deutschen Landgericht, abgeurteilt nach deutschem Recht, gestützt auf eine Norm, die in ihrer Reichweite von den meisten Unternehmern und vielen Beratern unterschätzt wird.
Die praktische Bedeutung reicht weit über den Tabakhandel hinaus. Jeder Unternehmer, der grenzüberschreitend tätig ist, jeder Steuerberater, der internationale Strukturen begleitet, jeder Geschäftsführer, der Warenströme durch mehrere EU-Mitgliedstaaten organisiert, operiert in dem Raum, den § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO eröffnen. Wer die Regeln kennt, kann Strukturen rechtssicher gestalten. Wer sie übersieht, riskiert ein Verfahren, in dem nicht nur die eigene steuerliche Verantwortung zur Debatte steht, sondern die Rolle, die er im internationalen Gefüge einer Lieferkette oder Beratungsbeziehung eingenommen hat.
Die dogmatische Grundlage: § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO
§ 370 Abs. 1 AO erfasst die Hinterziehung von Steuern — begrifflich zunächst deutscher Steuern. Die entscheidende Erweiterung steht in § 370 Abs. 6 AO. Nach Satz 1 gilt die Vorschrift auch für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden. Nach Satz 2 gilt sie auch für Umsatzsteuern und harmonisierte Verbrauchsteuern, die von einem anderen Mitgliedstaat der Union verwaltet werden. Die deutsche Strafbarkeit wird damit auf ausländische Steueransprüche erstreckt — nicht generell, sondern selektiv für die europarechtlich harmonisierten Abgaben.
§ 370 Abs. 7 AO ergänzt diese Erweiterung um die Strafbarkeit von Handlungen, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Abgabenordnung begangen werden, sofern sie sich auf die in Absatz 6 genannten Abgaben beziehen. Die Norm durchbricht damit die klassische Territorialitätsschranke des Strafrechts. Ein Deutscher, der in Slowenien eine Handlung vornimmt, die nach slowenischem Recht als Tabaksteuerhinterziehung zu qualifizieren wäre, macht sich auch nach deutschem Recht strafbar — weil § 370 AO über Absatz 6 Satz 2 diese Steuerart umfasst und über Absatz 7 die räumliche Beschränkung aufhebt.
Für die Praxis bedeutet das: Deutsche Strafgerichte sind für einen wesentlich weiteren Kreis von Steuerverfahren zuständig, als es der Wortlaut des § 370 Abs. 1 AO zunächst vermuten lässt. Die Harmonisierung des europäischen Steuerrechts hat über den Umweg der Strafnorm zu einer Zuständigkeitserweiterung geführt, die in der anwaltlichen Beratung regelmäßig übersehen wird.
Was der BGH in 1 StR 414/25 klargestellt hat
Die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 20.01.2026 konkretisiert die Anwendung dieser Normen in zwei für die Praxis wichtigen Punkten.
Erstens zur Reichweite des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO. Die Vorschrift sanktioniert die pflichtwidrige Nichtverwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern. Im entschiedenen Fall ging es um Tabakwaren, die ohne die nach belgischem und slowenischem Recht erforderlichen Steuerzeichen in den Verkehr gebracht wurden. Der BGH hat klargestellt, dass § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO über die Verbindung von Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 auch für Tabaksteuern anderer EU-Mitgliedstaaten gilt. Die Pflicht zur Verwendung ausländischer Steuerzeichen ist in Deutschland strafrechtlich sanktioniert, weil die zugrunde liegende Steuer europarechtlich harmonisiert ist.
Zweitens — und praktisch besonders bedeutsam — zur Behandlung von Beihilfe bei fehlender Steuerpflicht des Gehilfen. Der Verurteilte war hinsichtlich der belgischen Tabaksteuer nicht Steuerschuldner, weil er selbst nicht zur belgischen Steuer verpflichtet war; er hatte lediglich zur Tat des Haupttäters beigetragen. Der BGH hat entschieden, dass § 28 Abs. 1 StGB in solchen Fällen zur Strafmilderung führt: Wer als Gehilfe ein besonderes persönliches Merkmal — hier die Steuerpflicht — nicht selbst aufweist, dessen Strafe ist nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Diese zweite Aussage betrifft nicht Schmuggler oder Tabakhändler, sondern jeden, der in einer grenzüberschreitenden Struktur mitwirkt, ohne selbst Steuersubjekt zu sein. Das trifft Logistikdienstleister, Berater, Vermittler, Kontoinhaber, Buchhaltungsdienstleister — die gesamte Peripherie einer internationalen Geschäftsabwicklung.
Der Bezug zur Beratungspraxis: § 27 StGB im grenzüberschreitenden Kontext
Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO i.V.m. § 27 StGB ist einer der häufigsten Vorwürfe gegen Berater — und zwar unabhängig davon, ob die Haupttat einen deutschen oder einen ausländischen Steueranspruch betrifft. Die BGH-Rechtsprechung zur Beihilfe durch berufliche Mitwirkung (grundlegend BGH, Urteil vom 01.08.2000, 5 StR 624/99; bestätigt und konkretisiert in BGH, Beschluss vom 17.01.2012, 1 StR 525/11) gilt auch im Kontext des Absatzes 6.
Für die Verteidigung des Beraters bedeutet das: Die Grenze zwischen berufstypischer Mitwirkung und strafbarer Beihilfe verläuft nicht anders, wenn eine ausländische Steuer betroffen ist. Maßgeblich bleibt, ob sich der Berater die Unrichtigkeit der Angaben „aufdrängen musste“, ob er konkrete Hinweise auf die Hinterziehung hatte, ob er seine Kenntnisse aktiv in die Tatförderung eingebracht hat. Der Unterschied zum inländischen Fall liegt aber in der Komplexität des Kenntnisstandes. Ein Steuerberater, der deutsche Umsatzsteuervoranmeldungen prüft, kennt das System und die typischen Manipulationsmuster. Ein deutscher Berater, der an einer tschechischen oder italienischen Steuerstruktur mitwirkt, bewegt sich in einem System, das er selten in der Tiefe beherrscht — und muss deshalb besonders vorsichtig dokumentieren, worauf er vertraut hat und welche Prüfschritte er vorgenommen hat.
Die Rechtsprechung zum bedingten Vorsatz der Beihilfe (BGH, Urteil vom 21.04.1982, 3 StR 485/81, BGHSt 31, 105, bestätigt in BGH, Urteil vom 05.05.2011, 1 StR 45/10) erlaubt es den Ermittlungsbehörden, bereits bei sich „aufdrängenden“ Unstimmigkeiten den Beihilfevorwurf zu konstruieren. Im grenzüberschreitenden Kontext kann das zu einer Verschärfung führen, weil die Ermittler dem Berater die Komplexität des ausländischen Rechts entgegenhalten: Wer in ein System eintritt, das er nicht beherrscht, könne nicht einfach darauf vertrauen, dass alles seine Ordnung habe.
Typische Risikokonstellationen
Die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung trifft in der Praxis selten als isolierter Tatvorwurf auf. Sie ist regelmäßig Teil eines größeren Geflechts — aus Geldwäsche (§ 261 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung nach § 370 Abs. 3 AO. Dieses Geflecht erzeugt im Ermittlungsverfahren eine eigene Dynamik: Die Staatsanwaltschaft kombiniert Tatvorwürfe, um den Strafrahmen zu erhöhen und die Voraussetzungen für besondere Ermittlungsmaßnahmen (Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO, Vermögensarrest nach § 111e StPO) zu begründen.
Typische Risikokonstellationen aus der Praxis lassen sich in drei Gruppen gliedern. Die erste Gruppe bildet die klassische Warenschmuggelkonstellation: Waren werden zwischen EU-Mitgliedstaaten bewegt, die Verbrauchsteuer wird nicht im Bestimmungsland entrichtet, die Buchhaltung wird in einem dritten Land geführt. Die zweite Gruppe umfasst die Umsatzsteuerkarussellkonstellationen, in denen deutsche Unternehmen oder Berater Teil einer europaweiten Struktur zur Hinterziehung von Umsatzsteuer werden — auch dann strafbar, wenn der konkrete Umsatzsteuerbetrag einem anderen Mitgliedstaat entgeht. Die dritte Gruppe betrifft die Beraterhaftung: Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, die Strukturen beurkundet, geprüft oder umgesetzt haben, ohne die ausländischen steuerlichen Anforderungen vollständig zu beherrschen.
In allen drei Gruppen ist die Verteidigungslage durch das Zusammenspiel von deutschem und ausländischem Recht erschwert. Die Ermittlungsbehörden arbeiten über Rechtshilfeersuchen, die oft mit erheblichem zeitlichem Versatz zurückkommen. Die Verteidigung muss parallel in zwei Rechtsordnungen denken — in der deutschen, nach der die Tat abgeurteilt wird, und in der ausländischen, nach der sich das Verhalten möglicherweise anders darstellt.
Die Selbstanzeige im grenzüberschreitenden Kontext
§ 371 AO eröffnet die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Die Vorschrift gilt grundsätzlich auch für die Hinterziehung nach § 370 Abs. 6 AO — also für ausländische Steueransprüche, die über die deutsche Norm erfasst werden. In der Praxis ist die Selbstanzeige in diesen Fällen aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
Erstens muss die Selbstanzeige vollständig sein. Nach § 371 Abs. 1 Satz 2 AO sind die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang nachzuholen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist der Umfang der Berichtigungspflicht oft unklar, weil die ausländische Rechtslage komplex ist und die Dokumentation lückenhaft sein kann. Eine unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung und kann sogar als Geständnis verwendet werden.
Zweitens setzt die Selbstanzeige voraus, dass die Tat noch nicht entdeckt ist. In grenzüberschreitenden Konstellationen kann die Entdeckung aus einem ausländischen Verfahren resultieren, das der Beschuldigte gar nicht kennt. Wer in Deutschland eine Selbstanzeige erstattet, während in Italien oder Frankreich bereits ermittelt wird, riskiert, dass die Selbstanzeige wegen bereits erfolgter Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 AO unwirksam ist.
Für die Beratung bedeutet das: Die Prüfung der Selbstanzeige-Option setzt in grenzüberschreitenden Fällen eine deutlich tiefere Vorabklärung voraus als im rein deutschen Sachverhalt. Die Vorschrift bleibt ein mächtiges Instrument, aber sie ist nicht mehr der einfache Weg aus der Strafbarkeit, der sie in einfacheren Konstellationen ist.
Die Rolle der Steuerfahndung und der internationalen Zusammenarbeit
Ermittlungen in grenzüberschreitenden Steuerstrafverfahren werden in Deutschland von der Steuerfahndung (§§ 208 ff. AO) geführt, regelmäßig in Koordination mit dem Zoll und in Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzbehörden. Die Rechtshilfe erfolgt über die EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU), über die Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Verordnung (EU) Nr. 904/2010) und über bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen mit Auskunftsklauseln.
Für die Verteidigungspraxis hat diese Infrastruktur drei Konsequenzen. Erstens ist die Ermittlungsdynamik asymmetrisch: Die Behörden tauschen Informationen in einer Geschwindigkeit aus, die für die Verteidigung nicht nachvollziehbar ist — Akteneinsicht in ausländische Verfahren ist nur selten zu erreichen. Zweitens ist der zeitliche Horizont lang: Verfahren dauern regelmäßig mehrere Jahre, weil die Rechtshilfeersuchen sich summieren. Drittens ist die Doppelbestrafungsgefahr real: Auch wenn Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) auf europäischer Ebene festschreibt, ist seine Reichweite in den Details umstritten — insbesondere dann, wenn Deutschland parallel zu einem ausländischen Verfahren ermittelt.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung in grenzüberschreitenden Steuerstrafverfahren stützt sich auf mehrere Angriffspunkte. Der erste betrifft die sachliche Anwendung des § 370 Abs. 6 AO. Nicht jede ausländische Steuer fällt unter die Norm — erfasst sind nur die dort genannten Abgaben (Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Umsatzsteuer, harmonisierte Verbrauchsteuern). Ertragsteuern eines anderen EU-Mitgliedstaates werden von § 370 Abs. 6 AO nicht erfasst. Die genaue Prüfung, welche Steuer konkret betroffen ist, kann zur Einstellung des Verfahrens führen.
Der zweite Angriffspunkt liegt in der subjektiven Tatseite. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist der Vorsatz hinsichtlich der ausländischen Steuerpflicht regelmäßig problematisch. Der Beschuldigte muss nicht nur wissen, dass er Steuern hinterzieht, sondern auch, dass er einer ausländischen Steuerpflicht unterliegt. Die Parallelwertung in der Laiensphäre reicht aus, aber sie setzt eine tatsächliche Kenntnis der steuerlichen Situation voraus. Wer sich auf Berater verlassen hat und redlich davon ausging, dass alles seine Ordnung habe, kann den Vorsatzvorwurf möglicherweise entkräften.
Der dritte Angriffspunkt betrifft die Höhe der Hinterziehungssumme. Für die Strafzumessung ist der konkret verkürzte Betrag zentral — bei Werten ab 50.000 Euro pro Tat gilt nach BGH-Rechtsprechung die Schwelle zur besonders schweren Fallgruppe nach § 370 Abs. 3 AO als überschritten (grundlegend BGH, Urteil vom 02.12.2008, 1 StR 416/08). Die genaue Berechnung der Hinterziehungssumme ist in grenzüberschreitenden Fällen komplex, weil die ausländische Steuersystematik in die deutsche Strafrechtspraxis übersetzt werden muss. Hier liegt regelmäßig Verteidigungspotenzial.
Der vierte Angriffspunkt ist die Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB bei Beihilfe. Wie der BGH in 1 StR 414/25 bestätigt hat, führt die fehlende Steuerpflicht des Gehilfen zur Strafmilderung. Das ist nicht nur für den Gehilfen selbst relevant, sondern auch für Berater, Buchhalter und Mitwirkende, die in die Struktur eingebunden waren, ohne selbst Steuersubjekt zu sein.
Was Geschäftsführer und Berater jetzt prüfen sollten
Für Unternehmen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind, ergeben sich aus der Rechtslage drei konkrete Prüfpflichten. Erstens: die steuerliche Einordnung aller grenzüberschreitenden Geschäftsvorgänge. Wer glaubt, es betreffe ihn nur die deutsche Steuer, übersieht die Anwendbarkeit des § 370 AO auf ausländische harmonisierte Abgaben. Zweitens: die Dokumentation der Gestaltungslogik. Wer auf Beratung vertraut, muss nachweisen können, dass er die Beratung eingeholt und im Vertrauen auf ihre Richtigkeit gehandelt hat. Schriftliche Gutachten, datierte Anfragen, dokumentierte Rückmeldungen — das ist in grenzüberschreitenden Konstellationen wertvoller als im rein deutschen Fall. Drittens: die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Verteidigers, sobald ein Ermittlungsverfahren im Raum steht. Weil die zeitliche Dynamik asymmetrisch ist und die Rechtshilfe auf beiden Seiten läuft, entscheidet sich die Verteidigungslage oft in den ersten Wochen.
Für Berater gilt eine zusätzliche Prüfpflicht. Jede Mitwirkung an einer grenzüberschreitenden Steuerstruktur muss durch eine dokumentierte Vertrauensgrundlage abgesichert sein — entweder durch eigenes fachliches Urteil oder durch die Einholung einer Stellungnahme eines im jeweiligen Land zugelassenen Kollegen. Die bloße Annahme, die Struktur werde schon ihre Ordnung haben, ist seit der BGH-Rechtsprechung zur Beihilfe mit bedingtem Vorsatz keine belastbare Verteidigungsgrundlage mehr.
Fazit
Das deutsche Steuerstrafrecht reicht weiter, als sein Anwendungsbereich auf den ersten Blick vermuten lässt. § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO erfassen ausländische harmonisierte Abgaben, deutsche Gerichte urteilen über ausländische Tabaksteuern, deutsche Staatsanwaltschaften ermitteln in grenzüberschreitenden Strukturen. Die Entscheidung des BGH vom 20.01.2026 (1 StR 414/25) hat diese Reichweite nicht erweitert, aber sie hat sie erneut sichtbar gemacht — und sie hat in der Behandlung der Beihilfe bei fehlender Steuerpflicht eine dogmatische Klarstellung geliefert, die Berater und Mitwirkende direkt betrifft.
Für Unternehmer bedeutet das: Wer grenzüberschreitend tätig ist, steht immer auch im Anwendungsbereich des deutschen Steuerstrafrechts — unabhängig davon, welche Steuer konkret im Raum steht. Für Berater bedeutet es, dass die Dokumentation der eigenen Prüfhandlungen nicht Luxus ist, sondern existenzieller Selbstschutz. Und für die Verteidigung bedeutet es: Die dogmatische Tiefe des § 370 AO in seinen europäischen Ausläufern eröffnet Angriffspunkte, die sich nur erschließt, wer die Norm über ihren Wortlaut hinaus als Teil eines größeren Harmonisierungsgefüges versteht.
