§ 370 AO grenzüberschreitend: Wenn deutsche Gerichte über ausländische Steuern richten

Steuerhinterziehung zulasten ausländischer Fisci, Beihilfe bei fehlender Steuerpflicht, § 370 Abs. 6 AO: Das neue BGH-Urteil 1 StR 414/25 — und was Unternehmer und Berater daraus lernen.

Illustration zu § 370 AO mit grenzüberschreitenden Warenströmen, EU-Steuerstrukturen, Zollbehörden und strafrechtlicher Prüfung internationaler Steuerhinterziehung.

Wenn gegen Sie wegen eines grenzüberschreitenden Geschäfts ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf erhoben wird, kann sich das Verfahren auch auf Steueransprüche eines anderen EU-Mitgliedstaates beziehen. Das deutsche Steuerstrafrecht erfasst unter bestimmten Voraussetzungen ausländische Umsatzsteuern, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie harmonisierte Verbrauchsteuern, und zwar auch dann, wenn die Handlung im Ausland vorgenommen wurde. Entscheidend ist nicht allein, wo gehandelt wurde, sondern welche Steuer betroffen ist, welche steuerliche Pflicht verletzt worden sein soll und welche Rolle Sie dabei eingenommen haben. Machen Sie gegenüber Polizei, Zoll, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft zunächst keine Angaben zur Sache; beauftragen Sie einen Verteidiger und lassen Sie vor jeder Einlassung Akteneinsicht nehmen.

Die dogmatische Grundlage: § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO

§ 370 Abs. 1 AO regelt die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung. Erfasst werden unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden, das pflichtwidrige Inunkenntnislassen über steuerlich erhebliche Tatsachen sowie das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern. Die Strafdrohung reicht im Grundtatbestand bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sieht § 370 Abs. 3 Satz 1 AO einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, hängt von der konkreten Tat und ihrer Gesamtwürdigung ab. Ein erheblicher Teil der Ermittlungsverfahren endet zudem ohne Verurteilung, etwa durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach §§ 153, 153a StPO.

§ 370 Abs. 6 AO erweitert den Anwendungsbereich auf bestimmte ausländische Abgaben. Nach Satz 1 gilt die Vorschrift auch für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Nach Satz 2 gilt sie außerdem für Umsatzsteuern und für die in der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie genannten harmonisierten Verbrauchsteuern, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat verwaltet werden. Ein früher bestehendes Erfordernis, dass die Gegenseitigkeit zur Tatzeit verbürgt und durch Rechtsverordnung festgestellt sein musste, ist gestrichen und gilt für aktuelle Verfahren nicht mehr. Die Erweiterung erfasst gleichwohl nicht jede ausländische Steuer. Insbesondere ausländische Ertragsteuern fallen nicht unter § 370 Abs. 6 AO.

§ 370 Abs. 7 AO bestimmt ergänzend, dass die Absätze 1 bis 6 unabhängig vom Recht des Tatortes auch für Taten gelten, die außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung begangen werden. Die Anwendung des deutschen Steuerstrafrechts ist in den gesetzlich bestimmten Fällen damit nicht auf Handlungen im Inland beschränkt. Deutsche Strafgerichte sind hierdurch für einen wesentlich weiteren Kreis von Sachverhalten zuständig, als es der Wortlaut des Absatzes 1 zunächst vermuten lässt.

Eine im Ausland vorgenommene Handlung kann deshalb nach deutschem Recht strafbar sein, wenn sie sich auf eine von § 370 Abs. 6 AO erfasste Abgabe bezieht und die weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede im Ausland steuerrechtlich beanstandete Handlung automatisch eine Strafbarkeit nach deutschem Recht begründet. Maßgeblich bleibt die Prüfung des konkreten ausländischen Steueranspruchs, der verletzten steuerlichen Pflicht, der Steuerverkürzung und des Vorsatzes.

Was der BGH in 1 StR 414/25 klargestellt hat

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 20. Januar 2026 – 1 StR 414/25 mit der Hinterziehung belgischer Tabaksteuer befasst. Verhandelt wurde vor dem Landgericht Hamburg. Der Angeklagte hatte eine Bande unterstützt, die in sieben den belgischen Finanzbehörden nicht gemeldeten Produktionsstätten Zigaretten und Feinschnitt ohne Steuerzeichen herstellte, ohne selbst Mitglied der Bande zu sein. Sein Beitrag bestand darin, eine von ihm gegründete GmbH zur Verfügung zu stellen, über die Zahlungen für den Rohtabakeinkauf verschleiert wurden und eine Lagerhalle betrieben wurde; als Geschäftsführer war ein Strohmann eingesetzt. Später überließ er der Bande zusätzlich seine Büroanschrift. Nach den Berechnungen des Landgerichts lastete auf den beschlagnahmten Tabakwaren belgische Tabaksteuer von gut 12,3 Millionen Euro. Das Landgericht verhängte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Der Senat hat den Schuldspruch bestätigt, den Strafausspruch jedoch aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen.

Der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO

§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO setzt voraus, dass der Handelnde pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Der Senat hat die Grundsätze, die er für die Herstellung von Tabakwaren ohne Steuerzeichen auf deutschem Steuergebiet entwickelt hatte, auf das belgische Steuergebiet übertragen. Nach belgischem Recht waren die Tabakwaren vor ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit Steuerzeichen zu versehen. Bereits mit dem pflichtwidrigen Unterlassen dieser Verwendung war der Tatbestand vollendet.

Eine zusätzliche Erklärungspflicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist in dieser Konstellation nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob das belgische Verbrauchsteuerrecht eine dem deutschen Recht vergleichbare Erklärungspflicht kennt. Entscheidend ist allein, ob das ausländische Steuerrecht für die betroffenen Waren eine Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen vor der Überführung in den freien Verkehr vorsah und ob diese Pflicht verletzt wurde. Der Schuldspruch beruhte daher auf § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 AO in Verbindung mit den belgischen Tabaksteuervorschriften und § 27 Abs. 1 StGB; bei der rechtlichen Würdigung waren zudem die unionsrechtlichen Vorgaben zum allgemeinen Verbrauchsteuersystem zu beachten.

Die besondere persönliche Pflicht beim Steuerzeichenverstoß

Der tragende Leitsatz der Entscheidung betrifft das Merkmal „pflichtwidrig“. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – wie das gleichlautende Merkmal in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO – ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB. Die Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen trifft nicht jede an der Tat beteiligte Person. Sie wird durch das jeweilige Tabaksteuerrecht nur bestimmten Personen auferlegt, namentlich den an der Herstellung Beteiligten und denjenigen, die Tabakwaren von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbringen.

Täter oder Mittäter einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO kann deshalb nur sein, wen diese höchstpersönliche Pflicht selbst trifft. Anders als § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO kein Jedermannsdelikt. Würde man das Merkmal jedem Beteiligten zurechnen, verlöre es seinen eigenständigen strafbarkeitsbegründenden Gehalt.

Hiervon zu unterscheiden ist die Beihilfe. Auch wer selbst nicht zur Verwendung der Steuerzeichen verpflichtet ist, kann nach § 27 StGB Beihilfe leisten. Voraussetzung ist, dass er vorsätzlich zu einer vorsätzlich begangenen Haupttat Hilfe leistet, also die wesentlichen Umstände der Haupttat kennt und zumindest billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag die Tat fördert.

Für die Strafzumessung des Gehilfen folgt aus der Einordnung nach § 28 Abs. 1 StGB eine zweistufige Prüfung. Der vertypte Milderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB ist – allein oder zusammen mit dem des § 27 StGB – bereits bei der Frage in den Blick zu nehmen, ob überhaupt ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO vorliegt. Wird er dort nicht verbraucht, ist zusätzlich zur obligatorischen Milderung nach § 27 Abs. 2 StGB eine weitere Milderung nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Tatgericht allein wegen des Fehlens der Verwendungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen hat; dann ist der Milderungsgrund bereits verbraucht.

Im entschiedenen Fall lag es anders. Das Landgericht hatte die Beihilfe nicht aus der fehlenden Sonderpflicht, sondern aus Art und Gewicht des Tatbeitrags abgeleitet und den Angeklagten als Randfigur mit deutlich geringerem Anteil am Tatunrecht eingestuft. Die zusätzliche Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB hatte es nicht erörtert. Deshalb hob der Senat den Strafausspruch trotz des hohen Verkürzungsbetrags auf: Es war nicht auszuschließen, dass die Kammer bei zutreffender Prüfung zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.

Der Bezug zur Beratungspraxis: § 27 StGB im grenzüberschreitenden Kontext

Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Verbindung mit § 27 StGB wird nicht nur Personen aus dem unmittelbaren Warenverkehr vorgeworfen. Auch Berater, Vermittler, Logistikdienstleister, Kontoinhaber und Buchhaltungsdienstleister können in den Fokus eines Ermittlungsverfahrens geraten, und zwar unabhängig davon, ob die Haupttat einen deutschen oder einen ausländischen Steueranspruch betrifft.

Für die Abgrenzung zwischen berufstypischer Mitwirkung und strafbarer Beihilfe gelten auch bei ausländischen Steueransprüchen die allgemeinen Grundsätze. Nicht jede objektive Unterstützung einer späteren Steuerhinterziehung erfüllt den Beihilfetatbestand. Maßgeblich ist, ob sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben aufdrängen musste, ob konkrete Hinweise auf eine Steuerhinterziehung vorlagen und ob der Berater seine Kenntnisse bewusst zur Förderung der Haupttat eingesetzt hat.

Bedingter Vorsatz genügt. Er setzt jedoch voraus, dass der Gehilfe die wesentlichen Umstände der Haupttat kennt und die Förderung der Tat billigend in Kauf nimmt. Hiervon zu unterscheiden ist die bewusste Fahrlässigkeit. Wer lediglich die Möglichkeit einer steuerlichen Unregelmäßigkeit erkennt, aber ernsthaft darauf vertraut, dass es nicht zu einer Steuerhinterziehung kommt, handelt nicht ohne Weiteres mit bedingtem Vorsatz. Die Abgrenzung ist eine Frage des Einzelfalls.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt hinzu, dass die Kenntnis des ausländischen Steuerrechts nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Ein deutscher Berater, der an einer tschechischen oder italienischen Steuerstruktur mitwirkt, bewegt sich in einem System, das er selten in der Tiefe beherrscht. Daraus folgt keine generelle Privilegierung. Die Ermittlungsbehörden halten dem Berater die Komplexität des fremden Rechts vielmehr entgegen: Wer in ein System eintritt, das er nicht überblickt, könne nicht einfach darauf vertrauen, dass alles seine Ordnung habe. Für die spätere Verteidigung ist deshalb erheblich, welche Informationen vorlagen, welche Fragen gestellt wurden und ob eine qualifizierte Auskunft im betroffenen Staat eingeholt wurde. Eine Dokumentation ersetzt nicht die Prüfung des Vorsatzes; sie kann aber belegen, dass der Handelnde auf eine fachlich nachvollziehbare Auskunft vertraut hat.

Typische Risikokonstellationen

Grenzüberschreitende Steuerstrafverfahren betreffen regelmäßig komplexe Sachverhalte mit mehreren Beteiligten, Gesellschaften und Staaten. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung wird dabei häufig mit weiteren Vorwürfen verbunden, etwa wegen Geldwäsche nach § 261 StGB, Betrugs nach § 263 StGB oder Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Bei Umsatz- und Verbrauchsteuern kann zudem das Regelbeispiel der bandenmäßigen Begehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO im Raum stehen. Diese Kombination von Tatvorwürfen hat im Ermittlungsverfahren eigene Folgen: Sie erweitert den Strafrahmen und begründet die Voraussetzungen für eingriffsintensive Maßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO oder den Vermögensarrest nach § 111e StPO.

Eine erste Konstellation betrifft den Warenverkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Waren werden zwischen Mitgliedstaaten verbracht, ohne die Verbrauchsteuer im maßgeblichen Bestimmungsstaat zu entrichten; Buchhaltung, Zahlungsabwicklung oder Lagerung erfolgen möglicherweise in weiteren Staaten. Für die strafrechtliche Bewertung kommt es auf die konkrete Steuerpflicht und die Rolle der einzelnen Person an.

Eine zweite Konstellation bilden Umsatzsteuerkarusselle. Deutsche Unternehmen oder in Deutschland tätige Berater können in eine europaweite Lieferkette eingebunden sein, in der Umsatzsteuer verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden. Die Strafbarkeit nach deutschem Recht setzt nicht voraus, dass der Steuerausfall in Deutschland eintritt; § 370 Abs. 6 AO erfasst auch die Umsatzsteuer, die einem anderen Mitgliedstaat entgeht.

Eine dritte Konstellation betrifft Berater, die grenzüberschreitende Strukturen entwerfen, prüfen oder umsetzen. Nicht jede fehlerhafte steuerliche Beratung begründet eine Strafbarkeit. Erforderlich bleiben Tatbestandsmäßigkeit und Vorsatz. Entscheidend ist, ob der Berater die steuerlich erheblichen Umstände kannte, ob er die Unrichtigkeit der Gestaltung erkannte oder ob sie sich ihm aufdrängen musste und ob er dennoch einen fördernden Beitrag geleistet hat.

In allen drei Gruppen ist die Verteidigung mit dem Zusammenspiel mehrerer Rechtsordnungen konfrontiert. Die Strafbarkeit richtet sich nach deutschem Strafrecht. Für die Ausfüllung des Blanketttatbestands kann jedoch das ausländische Steuerrecht maßgeblich sein. Das Tatgericht muss deshalb feststellen, welche steuerliche Pflicht nach ausländischem Recht bestand und ob sie verletzt wurde. Die Verteidigung muss parallel in beiden Rechtsordnungen denken.

Die Selbstanzeige im grenzüberschreitenden Kontext

§ 371 AO eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Die Vorschrift gilt grundsätzlich auch für eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 6 AO. Voraussetzung ist, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vollständig berichtigt oder ergänzt werden und alle unverjährten Steuerstraftaten der jeweiligen Steuerart erfasst sind.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zunächst zu klären, ob die betroffene ausländische Abgabe überhaupt unter § 370 Abs. 6 AO fällt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Berichtigung gegenüber einer deutschen Finanzbehörde rechtlich geeignet ist, strafbefreiende Wirkung zu entfalten. Zusätzlich muss der Umfang der Berichtigungspflicht bestimmt werden. Das setzt regelmäßig eine belastbare Aufarbeitung der Warenströme, Zahlungsflüsse, beteiligten Personen und steuerlichen Vorgänge voraus. Eine unvollständige Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung und kann im späteren Verfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden. Sie sollte deshalb nicht ohne vorherige Prüfung durch einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Verteidiger abgegeben werden.

Die strafbefreiende Wirkung ist nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Beschuldigte dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Eine Tatentdeckung kann auch aus einem ausländischen Prüfungs- oder Ermittlungsverfahren folgen, von dem der Beschuldigte selbst nichts weiß. Wer in Deutschland eine Selbstanzeige erstattet, während im Ausland bereits ermittelt wird, trägt dieses Risiko. Ob er mit der Entdeckung rechnen musste, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.

Daneben greifen weitere Sperrgründe. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO nicht ein. Unter den Voraussetzungen des § 398a AO wird gleichwohl von der Verfolgung abgesehen, wenn die hinterzogenen Steuern, die Zinsen und ein zusätzlicher Geldbetrag entrichtet werden. Dieser Geldbetrag beträgt je nach Höhe des Hinterziehungsbetrags 10, 15 oder 20 Prozent der hinterzogenen Steuer.

Die Rolle der Steuerfahndung und der internationalen Zusammenarbeit

Steuerstrafrechtliche Ermittlungen werden in Deutschland durch die Finanzbehörden und die Steuerfahndung geführt, bei Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben durch die Zollverwaltung. Treffen Steuerstraftaten mit weiteren Straftaten zusammen, ist die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens. Die Finanzbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtshilfeersuchen stellen und erledigen.

Der internationale Informationsaustausch beruht auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, darunter die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Mehrwertsteuer, die Amtshilferichtlinie 2011/16/EU sowie zwischenstaatliche Abkommen mit Auskunftsklauseln. Verwaltungsrechtliche Amtshilfe und strafprozessuale Rechtshilfe sind dabei voneinander zu unterscheiden. Nicht jede ausgetauschte steuerliche Information ist ohne weitere Prüfung als strafprozessuales Beweismittel verwertbar.

Für die Verteidigung ergeben sich daraus mehrere praktische Fragen. Zu prüfen ist, aus welchem Verfahren eine Information stammt und auf welchem Übermittlungsweg sie nach Deutschland gelangt ist. Weiter ist zu klären, ob die ausländischen Unterlagen vollständig vorliegen, ob Übersetzungsfehler bestehen und ob die ausländische Behörde die maßgebliche Steuerpflicht zutreffend beurteilt hat. Die Ermittlungsdynamik ist dabei asymmetrisch: Die Behörden tauschen Informationen in einer Geschwindigkeit aus, die für die Verteidigung kaum nachvollziehbar ist, während Akteneinsicht in ausländische Verfahren nur selten zu erreichen ist. Zugleich dauern die Verfahren regelmäßig mehrere Jahre, weil sich die Rechtshilfeersuchen summieren.

Auch das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kann Bedeutung erlangen. Seine Anwendung hängt davon ab, ob es sich um dieselbe Tat, dieselbe Person und eine bereits rechtskräftige Entscheidung handelt. Eine ausländische Verurteilung anderer Beteiligter beendet ein deutsches Verfahren gegen eine weitere Person nicht ohne Weiteres. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob der deutsche Verfahrensgegenstand mit dem ausländischen Verfahren ganz oder teilweise identisch ist.

Verteidigungsansätze

Der erste Ansatzpunkt betrifft die sachliche Anwendbarkeit des § 370 Abs. 6 AO. Nicht jede ausländische Steuer wird von der Vorschrift erfasst; in Betracht kommen nur Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Umsatzsteuern und harmonisierte Verbrauchsteuern. Ausländische Ertragsteuern fallen nicht unter die Erweiterung. Die genaue Einordnung der betroffenen Abgabe kann deshalb bereits der Tatbestandsmäßigkeit entgegenstehen und zur Einstellung des Verfahrens führen.

Der zweite Ansatzpunkt liegt in der ausländischen steuerlichen Pflicht. Bei § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ist festzustellen, wer nach dem maßgeblichen Tabaksteuerrecht zur Verwendung von Steuerzeichen verpflichtet war. Diese Sonderpflicht darf nicht pauschal jeder Person zugerechnet werden, die mit den Waren in Berührung kam. Fehlt es an der eigenen Pflicht, scheidet eine täterschaftliche Beteiligung nach dieser Tatbestandsvariante aus. Eine Beihilfe bleibt nur bei vorsätzlicher Förderung der Haupttat möglich.

Der dritte Ansatzpunkt betrifft den subjektiven Tatbestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Handelnde den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn verkürzen will. Eine Parallelwertung in der Laiensphäre genügt; eine genaue Kenntnis des ausländischen Steuerrechts ist nicht erforderlich. Nimmt der Beschuldigte aber irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ausschließt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – 1 StR 347/18). Wer auf eine fachlich nachvollziehbare Beratung vertraut hat und redlich davon ausging, dass die Struktur steuerlich in Ordnung sei, kann den Vorsatzvorwurf daher entkräften. Ob ein solcher Irrtum anzunehmen ist, hängt von der beruflichen Stellung, der Komplexität des Sachverhalts, den vorhandenen Warnsignalen und den eingeholten Auskünften ab.

Der vierte Ansatzpunkt betrifft die Höhe des Verkürzungsbetrags. Er ist der zentrale Strafzumessungsgrund. Das Regelbeispiel des großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro je Tat übersteigt. Diese Wertgrenze gilt seit BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28, einheitlich; die frühere Unterscheidung zwischen 50.000 Euro bei einem unmittelbaren Vermögensschaden und 100.000 Euro bei einer bloßen Gefährdung des Steueranspruchs (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71) ist überholt. Die Berechnung des Verkürzungsbetrags ist in grenzüberschreitenden Fällen komplex, weil die ausländische Steuersystematik in die deutsche Strafrechtspraxis übersetzt werden muss. Hier liegt regelmäßig Verteidigungspotenzial.

Die Wertgrenze führt zudem nicht automatisch zu einem besonders schweren Fall. Das Tatgericht muss prüfen, ob die Gesamtumstände die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften. Bei der Beihilfe ist nicht schematisch auf den Hinterziehungsbetrag der Haupttat abzustellen; zu prüfen ist, ob sich die Beihilfe selbst unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 1 StR 447/14). Das Gewicht des eigenen Tatbeitrags bleibt daher maßgeblich.

Der fünfte Ansatzpunkt betrifft die Strafrahmenbestimmung beim Gehilfen. Nach dem Beschluss vom 20. Januar 2026 – 1 StR 414/25 ist § 28 Abs. 1 StGB zu prüfen, wenn den Gehilfen die steuerliche Sonderpflicht im Zeitpunkt seiner Unterstützungshandlung nicht selbst traf, und zwar bereits bei der Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt. Daneben ist die Milderung nach § 27 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Wird die Verteidigung hier nicht aktiv, übersieht das Tatgericht die zweite Milderung leicht; genau daran ist der Strafausspruch im entschiedenen Fall gescheitert. Für Personen, die nur einen untergeordneten Beitrag zu einer internationalen Struktur geleistet haben, kann diese Prüfung über Bewährung oder Vollzug entscheiden.

Was Geschäftsführer und Berater jetzt prüfen sollten

Unternehmen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind, sollten zunächst prüfen, welche steuerlichen Pflichten mit den einzelnen Waren- und Zahlungsströmen verbunden sind. Eine Tätigkeit im Ausland schließt die Anwendung des deutschen Steuerstrafrechts nicht aus. Umgekehrt begründet die bloße Beteiligung an einem grenzüberschreitenden Geschäft noch keine Strafbarkeit. Entscheidend sind die konkrete Abgabe, die verletzte Pflicht, der eigene Tatbeitrag und der Vorsatz.

Weiter sollte dokumentiert werden, auf welcher Grundlage die jeweilige Gestaltung umgesetzt wurde. Dazu gehören schriftliche Anfragen, Stellungnahmen, steuerliche Gutachten, die Kommunikation mit ausländischen Beratern und die tatsächlichen Entscheidungsabläufe. Eine solche Dokumentation ist kein Beweis für die Rechtmäßigkeit der Gestaltung. Sie kann jedoch für die Prüfung des Vorsatzes und der individuellen Verantwortlichkeit erheblich sein, und zwar in grenzüberschreitenden Konstellationen mehr als im rein deutschen Fall.

Sobald ein Ermittlungsverfahren im Raum steht, sollten Sie keine Sachverhaltsdarstellung ohne vorherige Akteneinsichtabgeben. Dies gilt auch dann, wenn Sie davon ausgehen, dass Ihre Rolle lediglich organisatorischer oder administrativer Natur war. Erst aus der Ermittlungsakte ergibt sich, welche Tatsachen die Behörden Ihnen konkret zurechnen, welche Aussagen anderer Beteiligter vorliegen und ob ausländische Unterlagen bereits ausgewertet wurden. Weil die Rechtshilfe auf beiden Seiten läuft, entscheidet sich die Verteidigungslage häufig in den ersten Wochen.

Für Berater gelten zusätzlich die berufs- und fachrechtlichen Grenzen der eigenen Tätigkeit. Wer eine ausländische Steuerstruktur nicht selbst beurteilen kann, sollte die erforderliche Expertise einholen oder den Prüfungsumfang klar begrenzen. Die bloße Annahme, eine vom Mandanten vorgegebene Struktur werde steuerlich ordnungsgemäß sein, genügt für die Verteidigung nicht ohne Weiteres. Entscheidend bleibt jedoch stets, ob im konkreten Fall Vorsatz und ein tatfördernder Beitrag nachweisbar sind.

Die zentrale rechtliche Einordnung

Das deutsche Steuerstrafrecht erfasst unter den Voraussetzungen des § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO auch bestimmte ausländische Abgaben und Auslandshandlungen, insbesondere ausländische Umsatzsteuern sowie harmonisierte Verbrauchsteuern. Deutsche Gerichte urteilen über belgische Tabaksteuer, deutsche Staatsanwaltschaften ermitteln in europaweiten Strukturen. Die Vorschrift begründet jedoch keine allgemeine Strafbarkeit wegen jeder ausländischen Steuerverletzung. Die betroffene Abgabe, die konkrete steuerliche Pflicht und der Vorsatz müssen festgestellt werden.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2026 – 1 StR 414/25 – hat diese Reichweite nicht erweitert, aber erneut sichtbar gemacht. Er bestätigt, dass die Grundsätze zur Hinterziehung von Tabaksteuer durch das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen auch bei ausländischer Tabaksteuer gelten. Zugleich hat er mit der Einordnung des Merkmals „pflichtwidrig“ als besonderes persönliches Merkmal eine Klarstellung geliefert, die sich bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe und in der Strafzumessung unmittelbar auswirkt.

Für Beschuldigte ist deshalb nicht allein die Höhe des ausländischen Steueranspruchs entscheidend. Zu prüfen sind die eigene Rolle, die konkrete Kenntnis, der Umfang des Tatbeitrags und die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 370 AO überhaupt erfüllt sind. Eine sachgerechte Verteidigung beginnt mit der Sicherung der Verfahrensrechte, der Beantragung von Akteneinsicht und der Prüfung der deutschen und der ausländischen steuerrechtlichen Grundlagen.

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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