Die Einführung der Selbstgeldwäsche war umstritten. Kritiker warnten vor einer übermäßigen Ausdehnung des Strafrechts und einer faktischen Strafschärfung für die Vortat. Der Gesetzgeber rechtfertigte die Neuregelung mit der Umsetzung von EU-Vorgaben und dem Ziel einer effektiveren Geldwäschebekämpfung. Die praktischen Auswirkungen zeigen sich erst allmählich, doch bereits jetzt ist erkennbar: Die Selbstgeldwäsche eröffnet der Staatsanwaltschaft neue Ermittlungsansätze und Strafschärfungsmöglichkeiten.
Die Gesetzeslage bis 2021: Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche
Bis zum 30. Juni 2021 galt nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB a.F. das Prinzip der Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche. Wer als Täter oder Teilnehmer an einer Vortat beteiligt war, machte sich nicht zusätzlich wegen Geldwäsche strafbar, wenn er die aus dieser Tat stammenden Vermögenswerte verwendete oder verschleierte.
Diese Regelung beruhte auf dem Gedanken der Straftatnachwirkung: Das Verwenden oder Verschleiern von Taterlösen wurde als bloße Nachtat angesehen, die von der Vortat konsumiert wird. Der Täter einer Steuerhinterziehung sollte nicht zusätzlich wegen Geldwäsche bestraft werden, nur weil er die hinterzogenen Beträge später für seinen Lebensunterhalt verwendete oder investierte.
Die einzige Ausnahme bildete der Fall, dass der Vortäter die Erträge wieder in den Verkehr brachte und dabei deren rechtswidrige Herkunft verschleierte. Dies betraf vor allem professionelle Geldwäschedienstleistungen: Wer als Betrüger nicht nur seine eigenen Taterlöse, sondern auch Gelder anderer Täter wusch und dabei nach außen die Herkunft verschleierte, machte sich auch nach alter Rechtslage strafbar.
Die Neuregelung seit 1. Juli 2021
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 17. Juli 2021 wurde § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB grundlegend geändert. Die bisherige Ausnahme von der Strafbarkeit entfiel ersatzlos. Seitdem gilt: Auch wer als Täter oder Teilnehmer an der Vortat beteiligt war, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen, wenn er die Taterlöse verwendet, verschleiert oder in den Wirtschaftskreislauf einschleust.
Lediglich eine Einschränkung blieb erhalten: Nach § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB entfällt die Strafbarkeit, wenn der Täter lediglich erlangte Sachen oder Erträge aus der Tat verbraucht oder die Tatvorteile nutzt. Diese Regelung ist eng auszulegen. Sie erfasst nur den unmittelbaren Konsum oder die schlichte Nutzung – nicht aber Handlungen, die auf eine Verschleierung der Herkunft oder eine Rückführung in den legalen Wirtschaftskreislauf abzielen.
Das BGH hat in seinem Beschluss vom 14.06.2023 (1 StR 109/23) klargestellt, dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist. Ein bloßer Verbrauch liegt nur vor, wenn der Täter die Beute für den eigenen Lebensunterhalt nutzt, ohne dabei aktiv die Herkunft zu verschleiern. Sobald Vermögenswerte umgeschichtet, angelegt oder durch komplexe Transaktionen verschleiert werden, greift die Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche.
Tathandlungen der Selbstgeldwäsche
- 261 Abs. 1 StGB erfasst verschiedene Tathandlungen. Für die Selbstgeldwäsche sind folgende Varianten besonders relevant:
Verschaffen, Verwahren oder Verwenden: Wer die aus eigener Straftat erlangten Vermögenswerte für sich selbst verwendet, erfüllt bereits diese Tathandlung. Problematisch ist die Abgrenzung zum straffreien Verbrauch nach § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die Verwendung mit einer aktiven Verschleierung der Herkunft einhergeht.
Sichern oder Verwahren: Wer Taterlöse auf Konten einzahlt, in Wertpapiere investiert oder auf andere Weise sichert, erfüllt diese Tathandlung. Die Einzahlung hinterzogener Steuergelder auf ein Bankkonto kann bereits als Geldwäsche zu werten sein, wenn dadurch die illegale Herkunft verschleiert wird.
Umwandeln oder Übertragen: Besonders relevant ist diese Variante bei der Umschichtung von Vermögenswerten. Wer Bargeld in Immobilien investiert, Kryptowährungen erwirbt oder Vermögen auf Konten im Ausland transferiert, verwirklicht diesen Tatbestand.
Verschleiern der Herkunft: Diese Tathandlung ist bei der Selbstgeldwäsche zentral. Jede Handlung, die darauf abzielt, die illegale Herkunft der Vermögenswerte zu verbergen, erfüllt den Tatbestand. Hierzu zählen etwa Scheinkäufe, die Nutzung von Strohmännern oder komplexe Transaktionsketten.
Anwendungsfälle in der Praxis
Die praktische Bedeutung der Selbstgeldwäsche zeigt sich insbesondere bei folgenden Konstellationen:
Steuerhinterziehung: Wer Steuern hinterzieht und die hinterzogenen Beträge anschließend auf Konten einzahlt, investiert oder anderweitig verwendet, kann sich der Selbstgeldwäsche schuldig machen. Dies gilt insbesondere, wenn die Gelder nicht direkt verbraucht, sondern in Vermögenswerte umgeschichtet werden.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 02.03.2023 (2 Ws 201/22) entschieden, dass bereits die Einzahlung hinterzogener Schwarzgelder auf ein Bankkonto eine Geldwäschehandlung darstellen kann, wenn dadurch die illegale Herkunft verschleiert wird. Entscheidend sei, ob die Einzahlung geeignet ist, den Anschein legaler Herkunft zu erwecken.
Betrug und Untreue: Wer durch Betrug oder Untreue Vermögenswerte erlangt und diese anschließend investiert, verschleiert oder auf Auslandskonten transferiert, verwirklicht den Tatbestand der Selbstgeldwäsche. Dies gilt auch, wenn die Gelder zunächst auf dem eigenen Konto eingehen und von dort weitergeleitet werden.
Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug: Wer Schwarzarbeit betreibt und die Einnahmen nicht versteuert, hinterzieht Steuern. Werden diese Einnahmen anschließend auf Konten eingezahlt oder in Vermögenswerte investiert, kann dies als Selbstgeldwäsche zu werten sein.
Subventionsbetrug: Wer zu Unrecht Corona-Hilfen oder andere Subventionen bezieht, begeht Betrug. Die Verwendung oder Verschleierung dieser unrechtmäßig erlangten Gelder erfüllt zusätzlich den Tatbestand der Selbstgeldwäsche.
Die Abgrenzung zum straffreien Verbrauch
Die zentrale Verteidigungsfrage bei Vorwürfen der Selbstgeldwäsche ist die Abgrenzung zum straffreien Verbrauch nach § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahme verhindern, dass jede schlichte Nutzung von Taterlösen zur Geldwäsche führt.
Die Rechtsprechung hat hierzu erste Konturen entwickelt: Als straffreier Verbrauch gilt die unmittelbare Verwendung der Taterlöse für den Lebensunterhalt, ohne dass dabei die Herkunft aktiv verschleiert wird. Beispiele: Bezahlung von Miete, Lebensmitteln oder Kleidung direkt aus den Taterlösen, Nutzung eines durch Betrug erlangten Gegenstands für private Zwecke, unmittelbarer Konsum ohne Verschleierungshandlung.
Keine straffreie Nutzung liegt dagegen vor bei: Einzahlung auf Bankkonten, die den Anschein legaler Herkunft erwecken, Investition in Immobilien, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte, Umschichtung zwischen verschiedenen Konten oder Anlageformen, Transfer auf Konten Dritter oder ins Ausland, komplexe Transaktionsketten zur Verschleierung der Herkunft.
Das LG Berlin hat in seinem Urteil vom 15.11.2023 (526 Ks 3/23) betont, dass bereits die Einzahlung von Bargeld auf ein Konto eine Verschleierung darstellen kann, wenn dadurch der Anschein legaler Einkünfte erweckt wird. Der bloße Verbrauch setze voraus, dass die Mittel unmittelbar und erkennbar aus der Vortat stammend verwendet werden – ohne Zwischenschritte, die auf eine Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf abzielen.
Rechtsfolgen der Selbstgeldwäsche
Die Einführung der Selbstgeldwäsche hat erhebliche strafzumessungsrechtliche Konsequenzen. Der Täter wird nicht nur wegen der Vortat, sondern zusätzlich wegen Geldwäsche bestraft. Dies führt in der Regel zu einer Gesamtstrafe, die nach § 54 StGB zu bilden ist.
Das Strafmaß für Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB beträgt im Grundtatbestand Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen nach § 261 Abs. 4 StGB droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Als besonders schwerer Fall gilt insbesondere das gewerbsmäßige oder bandenmäßige Handeln sowie die Geldwäsche in großem Umfang.
Neben der Strafe droht die Einziehung der Taterlöse nach §§ 73 ff. StGB. Diese Einziehung kann auch dann erfolgen, wenn eine Verurteilung wegen Selbstgeldwäsche aus Rechtsgründen ausscheidet. Die Einziehung ist eine selbstständige Rechtsfolge, die unabhängig von der Strafbarkeit einer Person angeordnet werden kann.
Verteidigungsstrategien
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Selbstgeldwäsche setzt auf mehreren Ebenen an:
Bestreiten der Vortat: Ohne Vortat keine Geldwäsche. Wenn sich herausstellt, dass die vermeintliche Vortat nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist, entfällt auch die Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche. Die Verteidigung muss daher zunächst die Vortatfrage klären.
Straffreier Verbrauch: Der Nachweis, dass lediglich ein straffreier Verbrauch nach § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB vorliegt, ist oft der erfolgversprechendste Ansatz. Hierzu muss dargelegt werden, dass die Verwendung der Mittel unmittelbar und ohne Verschleierungsabsicht erfolgte.
Fehlende Verschleierungsabsicht: Selbst wenn die Tathandlung objektiv erfüllt ist, setzt § 261 StGB Vorsatz voraus. Der Täter muss wissen und wollen, dass er die Herkunft verschleiert. Fehlt es an dieser Verschleierungsabsicht, scheidet eine Verurteilung aus.
Verjährung: Die Verjährung der Selbstgeldwäsche läuft eigenständig neben der Verjährung der Vortat. Dies eröffnet Verteidigungschancen, wenn die Geldwäschehandlungen zeitlich nach der Vortat lagen und die Verjährungsfrist der Geldwäsche bereits abgelaufen ist.
Präventive Compliance
Wer sich in der Vergangenheit strafbar gemacht hat – etwa durch Steuerhinterziehung – und nun die daraus erlangten Vermögenswerte besitzt, bewegt sich auf einem schmalen Grat. Die bloße Nutzung für den Lebensunterhalt ist straffrei. Sobald jedoch aktive Verschleierungshandlungen hinzutreten, droht die Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche.
In solchen Konstellationen ist eine Selbstanzeige nach § 371 AO zu erwägen. Durch eine wirksame Selbstanzeige kann die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung entfallen. Damit entfällt zugleich die Vortat für die Selbstgeldwäsche. Allerdings sind die Voraussetzungen einer Selbstanzeige streng und müssen vollständig erfüllt sein.
Eine pauschale Empfehlung zur Selbstanzeige kann nicht gegeben werden. In manchen Fällen ist eine aktive Offenlegung sinnvoll und führt zur Straffreiheit. In anderen Fällen würde eine Selbstanzeige erst den Stein ins Rollen bringen und zu Ermittlungen führen, die sonst nicht eingeleitet worden wären. Diese Abwägung erfordert eine individuelle Beratung unter Kenntnis aller Umstände.
Fazit
Die Einführung der Selbstgeldwäsche hat das Geldwäschestrafrecht erheblich verschärft. Wer aus eigener Straftat Vermögenswerte erlangt, muss nun auch bei deren späterer Verwendung oder Verschleierung mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Grenze zum straffreien Verbrauch ist schmal und wird von der Rechtsprechung restriktiv gezogen.
Für die Verteidigungspraxis bedeutet dies: Die Selbstgeldwäsche muss in jedem Fall mitgeprüft werden, in dem ein Vortatvorwurf im Raum steht. Bereits die Art und Weise, wie ein Beschuldigter mit vermeintlich illegalen Vermögenswerten umgegangen ist, kann zur Grundlage einer weiteren Anklage werden. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann hier schwerwiegende Folgen verhindern.
