Steuerberaterhaftung im Strafrecht: Wann Beihilfe zur Steuerhinterziehung droht
Wann droht Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Steuerberater? Darf ein Steuerberater die Angaben seines Mandanten einfach übernehmen – oder macht er sich strafbar, wenn sich diese später als falsch herausstellen? Diese Fragen stellen sich regelmäßig in der Praxis, insbesondere im Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren.
Der folgende Beitrag zeigt auf, wann die Grenze zwischen beruflicher Mitwirkung und strafbarer Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Steuerberater überschritten wird, welche Anforderungen die Rechtsprechung stellt und wie sich Haftungsrisiken vermeiden lassen.
Berufliche Mitwirkung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Steuerberater?
Steuerberater, Buchhalter und Kanzleimitarbeiter handeln grundsätzlich im Rahmen eines gesetzlich erlaubten Berufs. Die Mitwirkung bei der Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen ist nicht nur berufsrechtlich legitim, sondern gesellschaftlich ausdrücklich erwünscht.
Doch strafrechtlich relevant wird es dann, wenn der Steuerberater weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die gemachten Angaben falsch sind. In solchen Fällen liegt nicht mehr bloß eine berufstypische Unterstützung vor, sondern eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 AO, 27 StGB.
Rechtsprechung: Keine automatische Haftung – aber Prüfpflichten
Die bloße Erstellung oder Weiterleitung einer Steuererklärung begründet für sich genommen noch keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Steuerberater.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berufstypischen („neutralen“) Handlungen gilt: Zielt das Handeln des Mandanten ausschließlich auf eine Straftat ab und weiß der Berater das, ist seine Mitwirkung Beihilfe. Hält er es dagegen nur für möglich, dass seine Leistung für eine Steuerhinterziehung genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch keine strafbare Beihilfe, es sei denn, das erkannte Risiko war so hoch, dass er sich mit seiner Hilfe „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (BGH, Beschluss vom 19.03.2026 – 1 StR 618/25, Rn. 12).
Gleichzeitig gilt: Fehlen dem Steuerberater objektive Hinweise auf Unrichtigkeiten, genießt er Vertrauensschutz. Bestehen jedoch erkennbare Unstimmigkeiten oder Widersprüche, trifft ihn eine Pflicht zur weiteren Prüfung. Wer diese ignoriert und dennoch bei der Abgabe falscher Steuererklärungen mitwirkt, kann sich strafbar machen.
Strafbar ist der Berater aber nur, wenn er die Unrichtigkeit kennt oder zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Hätte sich ihm die Unrichtigkeit lediglich aufdrängen müssen, kommt allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht, die als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet wird (§ 378 AO).
Risikofaktoren für Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Steuerberater
In folgenden Fallgestaltungen ist besondere Vorsicht geboten – hier kann die Grenze zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Steuerberater schnell überschritten werden:
- Nicht deklarierte Barumsätze bei Kleinbetrieben trotz interner Hinweise
- Falsche Angaben bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ohne Nachweis
- Eingereichte Scheinrechnungen ohne erkennbare Gegenleistung
- Unplausible Betriebsausgaben oder Reisekosten ohne Belege
- Überhöhte Vergütungen für den Steuerberater bei geringer Tätigkeit
- Räumliche Integration des Steuerbüros in die Betriebsräume des Mandanten
- Vorwissen über Strohleute oder bereits auffällig gewordene Scheinfirmen
Wer in solchen Konstellationen weiterhin uneingeschränkt mitwirkt, riskiert, den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu erfüllen.
Für den Vorsatz des Gehilfen genügt es, dass er die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen für möglich hält und billigend in Kauf nimmt; Einzelheiten muss er nicht kennen. Bei berufstypischen Leistungen gilt die oben genannte Einschränkung.
Steuerberaterhaftung: Anforderungen an Vorsatz, Wissen und Dokumentation
Eine strafbare Beihilfe setzt neben der objektiven Unterstützung auch subjektives Wissen um die Haupttat voraus. Ein Steuerberater muss erkennen, dass er an einer Steuerverkürzung mitwirkt. Bloßes Wegsehen genügt dafür in der Regel nicht – wohl aber das Ignorieren konkreter Hinweise.
In Zweifelsfällen empfiehlt sich daher:
- Dokumentation von Hinweisen gegenüber dem Mandanten
- Hinweis auf die Eigenverantwortung des Mandanten für die Erklärung
- ggf. Rücktritt von der Mandatsbearbeitung bei offenkundiger Manipulation
So lässt sich das Risiko verringern, auch im späteren Verfahren.
Die zentrale rechtliche Einordnung
Steuerberater machen sich nicht automatisch strafbar, wenn sich eine Steuererklärung im Nachhinein als unrichtig erweist. Entscheidend ist, ob sie konkrete Hinweise auf Unrichtigkeiten hatten und dennoch weiter mitwirkten.
Wer professionell dokumentiert, kritisch hinterfragt und den Mandanten klar auf seine Verantwortung hinweist, verringert das Risiko, dem Vorwurf der Beihilfe ausgesetzt zu sein. Nicht die fehlerhafte Erklärung macht den Berater zum Gehilfen, sondern das Wissen um die Hinterziehung oder das bewusste Fördern eines erkennbar tatgeneigten Mandanten.

