Wer als Strohmann-Geschäftsführer einer GmbH eingetragen ist, trägt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die volle strafrechtliche Verantwortung – auch dann, wenn er die Geschäfte tatsächlich nie geführt hat und im Innenverhältnis vollständig entmachtet war. Wer als faktischer Geschäftsführer im Hintergrund die Fäden zieht, ohne formell bestellt zu sein, kann seit der jüngsten BGH-Entscheidung vom Februar 2025 selbst dann als Täter – nicht nur als Gehilfe – strafrechtlich belangt werden, wenn er nach außen gar nicht in Erscheinung tritt. Der folgende Beitrag stellt die rechtliche Architektur, die zentrale Rechtsprechung und die Verteidigungsstrategien aus Sicht eines auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht dar.
I. Begriff und Phänomen
Die Konstellation kommt in der Praxis häufig vor: Ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer einer GmbH ist nur formal bestellt, ohne tatsächlich die Geschäfte zu führen. Im Hintergrund agiert eine andere Person, die die unternehmerischen Entscheidungen trifft, Personalweisungen erteilt, Zahlungen anordnet und die strategische Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. Der eingetragene Geschäftsführer ist „Strohmann“; der faktisch handelnde Hintermann ist „faktischer Geschäftsführer“.
Die Hintergründe sind vielfältig: vorhergehende Insolvenzen, ein bestehendes Berufsverbot, offene Steuerschulden, eine drohende Geschäftsführer-Haftung beim Hintermann; manchmal schlicht der Wunsch, die Identität des wahren Unternehmers zu verschleiern. Häufig sind es familiäre, freundschaftliche oder finanzielle Abhängigkeiten, die den Strohmann zur Übernahme der Position bewegen – nicht selten gegen geringe Vergütung, gelegentlich gegen die Zusicherung, dass er „mit nichts zu tun“ haben werde.
Diese Zusicherung ist strafrechtlich wertlos. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in einer über vier Jahrzehnte gewachsenen, außerordentlich stabilen Linie klargestellt: Allein die formelle Bestellung als Geschäftsführer begründet die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB; der Strohmann haftet wie der „echte“ Geschäftsführer.
II. Begriffliche Trennung: Strohmann-GF und faktischer GF
Die klare Trennung der beiden Kategorien ist die Voraussetzung jeder belastbaren Verteidigung. Sie ist im Sprachgebrauch häufig unscharf, dogmatisch aber präzise:
Der Strohmann-Geschäftsführer ist formell – durch Gesellschafterbeschluss und Eintragung im Handelsregister – als Geschäftsführer bestellt, ohne im Innenverhältnis tatsächliche Leitungsbefugnisse auszuüben. Strafrechtlich knüpft die Verantwortlichkeit an die Organstellung an (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Der faktische Geschäftsführer ist nicht oder nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt, übt aber die unternehmerische Leitungsmacht aus. Strafrechtlich knüpft die Verantwortlichkeit an die tatsächliche Wahrnehmung organtypischer Aufgaben an, dogmatisch über § 14 Abs. 3 StGB sowie über die richterrechtlich entwickelte Figur der faktischen Geschäftsführung. Definiert hat der Bundesgerichtshof den faktischen Geschäftsführer in ständiger Rechtsprechung als eine Person, die mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie als Geschäftsführer wahrgenommen wird (vgl. bereits BGH, Urt. v. 22.9.1982 – 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122 f., zu § 84 GmbHG).
Beide Figuren existieren regelmäßig nebeneinander – der eine nominell, der andere faktisch. Beide können strafrechtlich verantwortlich sein, häufig sogar nebeneinander.
III. Die rechtliche Architektur
1. § 14 StGB als Anknüpfungsnorm
- 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ordnet an, dass strafrechtliche Vorschriften, die an besondere persönliche Merkmale anknüpfen, auch auf die Person anwendbar sind, die als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person handelt. Die Verantwortlichkeit als Organ knüpft – das ist der wesentliche dogmatische Punkt – nicht an das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis an, sondern an die Organstellung selbst. Wer formell zum Geschäftsführer bestellt ist, hat von Gesetzes wegen alle rechtlichen Handlungsmöglichkeiten und ist damit strafrechtlich verantwortlich.
- 14 Abs. 3 StGB erweitert die Verantwortlichkeit auf den Fall, dass die Bestellung zum Organ unwirksam war. Diese Vorschrift trägt einen Teil der Dogmatik der faktischen Geschäftsführung; ergänzt wird sie durch die richterrechtliche Figur der faktischen Geschäftsführung selbst.
2. § 13 StGB und die Garantenstellung
Wo eine Strafbarkeit durch Unterlassen in Rede steht – etwa bei der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) oder dem Bankrott (§ 283 StGB) – tritt die Garantenstellung des Geschäftsführers nach § 13 StGB hinzu. Auch sie folgt aus der Organstellung; ihre Erfüllung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht durch interne Vereinbarungen mit Dritten an diese delegieren.
3. § 6 GmbHG, § 76 AktG und das Gesellschaftsrecht
Die Rechtsstellung des Geschäftsführers selbst ergibt sich aus dem Gesellschaftsrecht – § 6 GmbHG für die GmbH, § 76 AktG für die AG. Diese Vorschriften bestimmen, wer Geschäftsführer sein kann, welche Aufgaben das Organ hat und wie die Bestellung erfolgt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit knüpft an diese gesellschaftsrechtliche Organstellung an, ist aber von ihr zu unterscheiden: Auch ein gesellschaftsrechtlich wirksam bestellter Geschäftsführer ist nicht automatisch in jedem Tatbestand strafbar; auch ein gesellschaftsrechtlich „lediglich“ eingetragener Strohmann ist es regelmäßig.
IV. Die BGH-Leitlinie zur Strohmann-Strafbarkeit
1. BGH 5 StR 16/02 – die zentrale Entscheidung
Die zentrale Leitentscheidung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Strohmann-Geschäftsführers ist der Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02 (BGHSt 47, 318). Der Senat hatte über die Strafbarkeit einer formell bestellten Geschäftsführerin einer luxemburgischen Gesellschaft wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) zu entscheiden. Intern war vereinbart, dass die Bestellung lediglich der Außendarstellung diente; die Tagesgeschäfte führte ein anderer „faktischer Geschäftsführer“ in alleiniger Verantwortung.
Der Bundesgerichtshof hat die Strafbarkeit der Strohmann-Geschäftsführerin in Abgrenzung zu einer früher von einigen Oberlandesgerichten vertretenen Linie (insbesondere OLG Hamm, Beschl. v. 10.2.2000 – 1 Ss 1337/99) bejaht und die zentralen dogmatischen Sätze formuliert: Schon allein die Stellung als formeller Geschäftsführer begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen. Dies schließt die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten – wie das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen – ein. Die Verantwortlichkeit entfällt nicht dadurch, dass dem Strohmann im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden. Der formal wirksam bestellte Geschäftsführer hat von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten.
2. Bekräftigung 2016 – BGH 3 StR 352/16
Der 3. Strafsenat hat diese Linie mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 352/16 ausdrücklich bekräftigt. Die Entscheidung ist in der Praxis besonders wichtig, weil sie noch einmal die zentrale Rechtsfolge formuliert: Wo dem Strohmann-Geschäftsführer im Innenverhältnis bedeutende Kompetenzen entzogen sind, bleibt ihm – aus der Perspektive des Bundesgerichtshofs – nur ein Weg: er „kann und muss gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen, andernfalls er gehalten ist, sein Amt niederzulegen“. Wer im Amt bleibt, haftet voll – auch strafrechtlich.
3. BGH 1 StR 511/21 – der Verteidigungshebel
Aus Verteidigersicht besonders wertvoll ist der Beschluss des 1. Strafsenats vom 23. März 2022 – 1 StR 511/21. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Feststellungen einer Tatsacheninstanz zur faktischen Geschäftsführung als lückenhaft beanstandet und damit klargestellt: Die Annahme einer faktischen Geschäftsführung erfordert konkrete, einzelfallbezogene Tatsachenfeststellungen; pauschale Wertungen reichen nicht. Diese Linie eröffnet erhebliches Verteidigungspotenzial gegen die in der Praxis häufig zu beobachtende vorschnelle Annahme einer faktischen Geschäftsführung des Hintermanns – und umgekehrt für den Strohmann-Geschäftsführer Argumentationsraum bei der Vorsatzfrage.
V. Die Strafbarkeit des Strohmann-Geschäftsführers im Detail
1. Grundsatz: volle Verantwortlichkeit
Aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. der dargestellten BGH-Linie folgt: Der Strohmann-Geschäftsführer ist für sämtliche Pflichten strafrechtlich verantwortlich, die das Gesetz dem Geschäftsführer auferlegt. Das umfasst insbesondere die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB), die Stellung des Insolvenzantrags binnen der Drei-Wochen-Frist (§ 15a InsO), die ordnungsgemäße Buchführung (§ 283 StGB), die Erfüllung steuerlicher Pflichten (§§ 369 ff. AO), die korrekte Abrechnung gegenüber Sozialversicherungsträgern, und die Vermeidung der Insolvenzverschleppung. In Wirtschaftsstrafverfahren ist die Strafbarkeit nach § 266a StGB die mit Abstand häufigste Konstellation; sie ist für den Strohmann-GF die zentrale Bedrohung.
2. Kein Entlastungseinwand „nur formelle Bestellung“
Die häufige Vorstellung des Strohmanns – „ich war ja nur auf dem Papier eingetragen“ – trägt strafrechtlich nicht. Der Bundesgerichtshof hat dies in der Entscheidung 5 StR 16/02 ausdrücklich verworfen: Es trifft nicht zu, dass der Strohmann-Geschäftsführer nur mit dem Rechtsschein der Bestellung ausgestattet wäre. Vielmehr hat der formal wirksam bestellte Geschäftsführer von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Die interne Vereinbarung, nichts entscheiden zu dürfen, ist gegenüber den staatlichen Pflichten unwirksam.
3. Vorsatz – der zentrale Verteidigungspunkt
Wo die Tatbestandsverantwortlichkeit im Grundsatz nicht zu verteidigen ist, verlagert sich die Verteidigung auf die Vorsatzebene. Der Bundesgerichtshof hat in BGH 5 StR 16/02 – Rn. 26 – einen wichtigen Differenzierungsgesichtspunkt formuliert: Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266a StGB ist beim Strohmann nur dann anzunehmen, wenn er Anhaltspunkte für eine unzureichende Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den faktischen Geschäftsführer erlangt und dennoch nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat. Es kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ausreichen, wenn für den formellen Geschäftsführer Anzeichen dafür bestehen, dass die Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
Damit ist der zentrale Verteidigungstopos formuliert: Es ist im Einzelfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Strohmann-Geschäftsführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des faktischen Geschäftsführers hatte. Diese Verteidigungslinie steht und fällt mit der Sachverhaltsdarstellung – insbesondere damit, was der Strohmann tatsächlich wahrgenommen hat, welche Unterlagen ihm zugänglich waren, in welche Korrespondenz er eingebunden war.
4. Der einzige sichere Ausweg: Niederlegung des Amtes
Aus der BGH-Linie folgt für den noch handlungsfähigen Strohmann nur eine sichere Konsequenz: die unverzügliche Niederlegung des Geschäftsführeramtes mit anschließender Eintragung im Handelsregister. Erst die Eintragung beendet die Außenwirkung der Geschäftsführer-Stellung und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit für künftige Sachverhalte. Wer das Amt nur intern niederlegt, ohne die Eintragung zu veranlassen, bleibt nach außen Geschäftsführer und damit strafrechtlich verantwortlich. Wer im Streit über die Niederlegung mit dem Hintermann steht, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
VI. Die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers
1. Funktional-faktische Betrachtungsweise
Der faktische Geschäftsführer ist – auch ohne formelle Bestellung – Adressat der strafrechtlichen Pflichten, soweit er die organtypischen Aufgaben tatsächlich wahrnimmt. Die Rechtsprechung definiert den faktischen Geschäftsführer als eine Person, die mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie als Geschäftsführer wahrgenommen wird (BGH, Urt. v. 22.9.1982 – 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122 f.). Maßgeblich ist die funktionale Betrachtung: Wer trifft die Personalentscheidungen, wer weist Zahlungen an, wer verhandelt mit Kunden und Lieferanten, wer entscheidet strategisch, wer übt die Herrschaft über das unternehmerische Geschehen aus.
2. Brandaktuell: BGH 5 StR 287/24 – Hintermann ohne Außenauftritt
Mit Urteil vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24 hat der 5. Strafsenat eine wichtige Klarstellung getroffen, die in der praktischen Verteidigung ab sofort zu berücksichtigen ist. In einem Firmenbestattungs-Komplex hatte das Landgericht Leipzig (Az. 11 KLs 281 Js 35309/18, Urteil vom 7. November 2023) den im Hintergrund agierenden Verantwortlichen lediglich als Gehilfen des formal bestellten Strohmann-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung und Bankrott verurteilt; die Staatsanwaltschaft hatte auf Täterschaft revidiert und Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund kann als Täter im Sinne des § 14 StGB haften – selbst wenn er nach außen nicht in Erscheinung tritt. Die fehlende Außenvertretung ist nach dem 5. Strafsenat kein K.O.-Kriterium, sofern der Betreffende im Innenverhältnis organtypische Aufgaben übernimmt: Personalentscheidungen, Anweisung von Zahlungen, strategische Kontrolle. Entscheidend ist, ob die Person die maßgebliche Herrschaft über das unternehmerische Geschehen ausübt – angepasst an die konkrete Situation des Unternehmens, einschließlich einer etwaigen Abwicklungsphase. Die funktionale Betrachtung schlägt die formale.
Die Konsequenzen für die Verteidigung des Hintermanns sind erheblich: Was bisher in einigen Konstellationen mit Aussicht auf Erfolg als Beihilfe verteidigt werden konnte, wird künftig häufiger als Täterschaft eingestuft – mit härteren Strafen, weiterreichenden Berufsverboten und höheren persönlichen Haftungsrisiken. Umgekehrt eröffnet die Entscheidung dem Strohmann-Geschäftsführer in geeigneten Konstellationen Argumentationspotenzial für eine Strafmilderung: Wo der Hintermann als Täter eingestuft wird, kann der Strohmann gegebenenfalls auf eine Beihilfe-Position zurückgeführt werden – mit den entsprechenden Folgen für das Strafmaß.
VII. Typische Tatbestände im Strohmann-Komplex
1. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Der mit Abstand häufigste Tatbestand in Strohmann-Konstellationen ist § 266a StGB. Die Strafbarkeit knüpft an die Eigenschaft als Arbeitgeber an; Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt verpflichtet ist. Bei einer GmbH ist dies die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sowohl der formelle Strohmann-Geschäftsführer als auch der faktische Geschäftsführer können nach den dargestellten Grundsätzen strafrechtlich verantwortlich sein.
2. Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
- 15a InsO verpflichtet den Geschäftsführer einer juristischen Person, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Strafbar ist die Verletzung dieser Pflicht. In Strohmann-Konstellationen trifft die Pflicht – wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB – auch den nur formal bestellten Geschäftsführer. Die Verteidigung muss sich häufig auf die Vorsatzfrage konzentrieren: Wusste der Strohmann von der Krise? Hatte er Anhaltspunkte für die Insolvenzreife?
3. Bankrott (§ 283 StGB)
- 283 StGB stellt das Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Vernichten von Vermögensbestandteilen sowie die Manipulation der Buchführung in der Krise unter Strafe. Auch hier kann der Strohmann-Geschäftsführer Täter sein, sofern ihm die Tathandlungen aufgrund seiner Organstellung zurechenbar sind oder er sie als Organ duldet, ohne einzuschreiten.
4. Betrug (§ 263 StGB) und Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
In Konstellationen, in denen die Gesellschaft Vermögensvorteile durch Täuschung erlangt – etwa bei Abrechnungsbetrug gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen oder bei der Beantragung von Fördermitteln –, kann sich auch der Strohmann-Geschäftsführer strafbar machen. Die Verteidigung wird hier regelmäßig auf den Vorsatznachweis konzentriert sein: Hat der Strohmann von der Täuschung gewusst oder hatte er konkrete Anhaltspunkte dafür?
5. Steuerstraftaten (§§ 370 ff. AO)
Auch Steuerhinterziehung kann den Strohmann-Geschäftsführer treffen. Er ist nach § 34 AO zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verpflichtet; die Verletzung dieser Pflicht kann strafbar sein. Die Verteidigung folgt den allgemeinen Mustern, mit besonderem Gewicht auf der Vorsatzfrage und auf der Frage, ob der Strohmann mit der Bevorratung steuerlicher Mittel betraut war.
VIII. Verteidigung des Strohmann-Geschäftsführers
Die Verteidigung des Strohmann-Geschäftsführers folgt fünf aufeinander aufbauenden Linien.
1. Frühe Mandatierung und Akteneinsicht
Wirtschaftsstrafverfahren gegen Strohmann-Geschäftsführer beginnen häufig mit Hausdurchsuchungen oder mit Beschlagnahmebeschlüssen gegen die Gesellschaft. Der Strohmann erhält von der Verfahrenseinleitung typischerweise gleichzeitig mit oder kurz nach dem Hintermann Kenntnis. Die unverzügliche Mandatierung – getrennt von der Verteidigung des Hintermanns, weil Interessenkonflikte fast die Regel sind – ist die Voraussetzung jeder belastbaren Verteidigung. Die Akteneinsicht nach § 147 StPO ist der nächste Schritt; sie zeigt, was die Strafverfolgungsbehörde tatsächlich gegen den Strohmann in der Hand hat.
2. Differenzierte Tatsachenaufarbeitung
Der zentrale Verteidigungserfolg gelingt häufig auf der Tatsachenebene: Wie war die konkrete Rollenverteilung zwischen Strohmann und Hintermann? Welche Unterlagen hat der Strohmann tatsächlich gesehen? An welchen Besprechungen hat er teilgenommen? Welche Zahlungen wurden über sein Konto abgewickelt? Welche Personalakten oder Sozialversicherungsmeldungen hat er unterzeichnet? Die Antworten auf diese Fragen bestimmen, was dem Strohmann strafrechtlich noch zugerechnet werden kann.
3. Vorsatzverteidigung als Hauptangriffspunkt
Ausgehend von der Differenzierung in BGH 5 StR 16/02 (Rn. 26) ist die Vorsatzverteidigung der wichtigste verbleibende Hebel, wo die objektive Tatbestandsverantwortlichkeit nicht zu erschüttern ist. Die Verteidigung muss konkret darlegen, dass der Strohmann keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des faktischen Geschäftsführers hatte – oder, wo solche Anhaltspunkte vorhanden waren, dass er die ihm möglichen Maßnahmen ergriffen hat (Niederlegung, gerichtliche Hilfe, Konfrontation des Hintermanns).
4. Strafmilderung – Beihilfe statt Täterschaft, untergeordnete Rolle
Wo die Strafbarkeit nicht zu vermeiden ist, kommt der Strafzumessung entscheidende Bedeutung zu. Mehrere Faktoren wirken hier strafmildernd: die typischerweise untergeordnete Rolle des Strohmanns gegenüber dem Hintermann, das geringere wirtschaftliche Eigeninteresse, das Fehlen von Tatherrschaft, die persönliche Situation, die häufig mit familiärer oder finanzieller Abhängigkeit vom Hintermann verbunden ist. In geeigneten Konstellationen – insbesondere nach BGH 5 StR 287/24 – kann auch eine Einstufung als Gehilfe statt als Täter erreichbar sein.
5. Schadenswiedergutmachung und Verhältnis zum Hintermann
Die Schadenswiedergutmachung ist – wie in jedem Wirtschaftsstrafverfahren – auch hier ein zentraler Strafmilderungsgrund. Beim Strohmann-Geschäftsführer ist sie häufig praktisch schwierig, weil er typischerweise nicht über die finanziellen Mittel verfügt. In solchen Konstellationen kann eine koordinierte Schadenswiedergutmachung – mit Beiträgen des Hintermanns – sowohl strafmildernd als auch verteidigungsstrategisch wertvoll sein. Die Verteidigung muss dabei sorgfältig auf die Trennung der eigenen Mandatsinteressen vom Hintermann achten.
IX. Verteidigung des faktischen Geschäftsführers / Hintermanns
Die Verteidigung des faktischen Geschäftsführers folgt teils anderen Mustern als die des Strohmanns. Sie ist häufig wirtschaftlich anspruchsvoller, weil der Hintermann typischerweise das eigentliche wirtschaftliche Interesse trägt und damit auch die volle Wucht der Vermögensabschöpfung zu fürchten hat. Drei Verteidigungsschwerpunkte sind besonders wichtig.
Erstens: Die Auseinandersetzung mit der Tatsachenfeststellung der faktischen Geschäftsführung selbst. Nach BGH 1 StR 511/21 bedarf es konkreter, einzelfallbezogener Tatsachenfeststellungen zur faktischen Geschäftsführung; pauschale Wertungen sind angreifbar. Wo die Strafverfolgungsbehörde aus einer Reihe von Indizien (Anwesenheit bei Verhandlungen, Anweisung einzelner Zahlungen, Kontakt zu Kunden) auf eine umfassende faktische Geschäftsführung schließt, kann die Verteidigung diese Indizien differenziert auseinandernehmen und auf eine bloße Mitwirkung zurückführen.
Zweitens: Die Abgrenzung Täterschaft / Teilnahme. Auch nach BGH 5 StR 287/24 ist nicht jeder Hintermann automatisch Täter; entscheidend bleibt, ob er die maßgebliche Herrschaft über das unternehmerische Geschehen ausübt. Wo seine Rolle auf einzelne Beratungs- oder Unterstützungsbeiträge beschränkt war, ist die Verteidigung als Gehilfe möglich.
Drittens: Die Verteidigung gegen die Vermögensabschöpfung. Wo der Hintermann der wirtschaftliche Profiteur war und Vermögenszuflüsse ihm direkt zuzurechnen sind, droht die volle Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung muss von Beginn an auf die Frage achten, welche Vermögenszuflüsse tatsächlich zum Hintermann gelangt sind – häufig sind die Geldflüsse innerhalb der Strohmann-Konstellation komplexer als in der Anklage dargestellt.
X. Wann anwaltliche Vertretung erforderlich wird
In Strohmann-Konstellationen ist die anwaltliche Vertretung in den folgenden Konstellationen unverzüglich erforderlich: nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens gegen den eingetragenen Geschäftsführer einer GmbH; nach einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen oder am Wohnort; nach Zustellung eines Beschlagnahmebeschlusses oder eines Vermögensarrests; nach einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung; nach Zugang einer Anklageschrift oder eines Strafbefehlsantrags. Auch Hintermänner sollten anwaltlich vertreten sein, sobald die Strafverfolgungsbehörde Anhaltspunkte für ihre faktische Geschäftsführung hat.
Strohmann und Hintermann müssen in aller Regel von verschiedenen Verteidigern vertreten werden. Die Interessenlagen sind häufig nicht deckungsgleich – insbesondere bei der Frage der Tatherrschaft und der Strafmilderung – und können in einzelnen Konstellationen sogar gegenläufig sein. Eine gemeinsame Mandatierung wäre standesrechtlich problematisch und strategisch riskant.
XI. Häufige Fragen (FAQ)
Was ist ein Strohmann-Geschäftsführer?
Ein Strohmann-Geschäftsführer ist eine Person, die formell durch Gesellschafterbeschluss und Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführer einer GmbH bestellt ist, ohne im Innenverhältnis tatsächliche Leitungsbefugnisse auszuüben. Die unternehmerische Leitung wird von einer anderen Person – dem faktischen Geschäftsführer oder Hintermann – wahrgenommen.
Macht sich ein Strohmann-Geschäftsführer strafbar?
Ja. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere BGH, Beschl. v. 28.5.2002 – 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, und BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – 3 StR 352/16) begründet allein die formelle Bestellung als Geschäftsführer die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie entfällt nicht dadurch, dass dem Strohmann im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden.
Was ist der Unterschied zwischen Strohmann-GF und faktischem GF?
Der Strohmann-Geschäftsführer ist formell bestellt, aber tatsächlich machtlos. Der faktische Geschäftsführer ist nicht oder nicht wirksam bestellt, übt aber die unternehmerische Leitungsmacht aus. Beide Figuren existieren regelmäßig nebeneinander; beide können strafrechtlich verantwortlich sein.
Schützt mich eine schriftliche Vereinbarung mit dem Hintermann?
Nein. Interne Vereinbarungen darüber, dass der Strohmann nichts entscheiden darf oder „mit nichts zu tun haben“ werde, sind gegenüber den staatlichen Pflichten unwirksam. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit folgt aus der Organstellung, nicht aus dem Anstellungs- oder Treuhandverhältnis.
Wie kann ich aus der Strohmann-Position herauskommen?
Der einzige sichere Weg ist die unverzügliche Niederlegung des Geschäftsführeramtes mit anschließender Eintragung im Handelsregister. Erst die Eintragung beendet die Außenwirkung der Geschäftsführerstellung. Wer im Streit mit dem Hintermann steht, muss gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine bloß interne Niederlegung ohne Eintragung beendet die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht.
Was ist der wichtigste Verteidigungspunkt für den Strohmann?
Die Vorsatzverteidigung. Nach BGH 5 StR 16/02 (Rn. 26) ist eine Pflichtwidrigkeit des Strohmann-Geschäftsführers im Rahmen von § 266a StGB nur anzunehmen, wenn er Anhaltspunkte für eine unzureichende Erfüllung der Pflichten durch den faktischen Geschäftsführer erlangt und dennoch nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat. Die Darlegung, dass solche Anhaltspunkte fehlten, ist der zentrale Verteidigungstopos.
Was hat sich durch BGH 5 StR 287/24 vom Februar 2025 geändert?
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund als Täter im Sinne des § 14 StGB strafbar sein kann – auch wenn er nach außen nicht in Erscheinung tritt. Die fehlende Außenvertretung ist kein Ausschlussgrund, sofern der Hintermann im Innenverhältnis organtypische Aufgaben übernimmt. Für die Verteidigung des Hintermanns wird die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme dadurch anspruchsvoller; für den Strohmann eröffnet die Entscheidung in geeigneten Konstellationen Argumentationspotenzial für eine Strafmilderung.
Was sollte ich nach einer Hausdurchsuchung tun?
Sofort einen Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht mandatieren. Vor der Mandatierung keine Einlassungen gegenüber Ermittlungsbeamten oder Staatsanwaltschaft abgeben; das Schweigerecht ist das wichtigste Recht im frühen Verfahrensstadium. Die ersten Wochen nach einer Durchsuchung entscheiden häufig über den Verlauf des gesamten Verfahrens.
