Strohmann-Geschäftsführer: Strafbarkeit und Verteidigung

Ein Strohmann-Geschäftsführer ist formal im Amt, ohne die Geschäfte tatsächlich zu führen. Strafrechtlich bleibt er dennoch voll verantwortlich. Welche Risiken daraus entstehen und worauf es ankommt, erfahren Sie hier.

Illustration zum Strohmann-Geschäftsführer: Formeller Geschäftsführer steht im Vordergrund, während ein Hintermann im Hintergrund die Kontrolle über Unternehmensentscheidungen ausübt.

Wenn Sie als Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister eingetragen sind, obwohl eine andere Person die Geschäfte tatsächlich führt, sehen Sie sich im Ermittlungsverfahren regelmäßig als Erster dem Vorwurf ausgesetzt. Die formelle Organstellung begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die rechtliche Verantwortlichkeit für die Pflichten der Gesellschaft; interne Absprachen mit dem Hintermann beseitigen sie nicht. Eine Strafbarkeit setzt jedoch stets voraus, dass Ihnen neben der Organstellung auch die Kenntnis der maßgeblichen Umstände und der erforderliche Vorsatz nachgewiesen werden. Ein erheblicher Teil dieser Verfahren endet ohne Verurteilung. Wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Vorwurf gegen Sie erheben, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen, einen Verteidiger beauftragen und die Akteneinsicht abwarten.

I. Begriff und Phänomen

Die Konstellation ist in der Praxis insbesondere bei wirtschaftlich oder organisatorisch intransparenten Gesellschaftsstrukturen anzutreffen. Eine im Handelsregister eingetragene Person übernimmt formal das Geschäftsführeramt, führt die Geschäfte aber tatsächlich nicht. Die unternehmerischen Entscheidungen trifft eine andere Person im Hintergrund. Diese stellt Personal ein oder entlässt es, veranlasst Zahlungen, bereitet Verträge vor und bestimmt die wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft.

Die eingetragene Person wird als „Strohmann-Geschäftsführer“ bezeichnet, die im Hintergrund handelnde Person als „faktischer Geschäftsführer“ oder „Hintermann“. Beide Begriffe beschreiben zunächst nur eine tatsächliche Rollenverteilung. Ob daraus eine strafrechtliche Verantwortlichkeit folgt, ist anhand des konkreten Tatbestands und der nachweisbaren Kenntnis- und Handlungsmöglichkeiten zu prüfen.

Die Gründe für eine solche Gestaltung sind unterschiedlich. Mitunter soll eine frühere Insolvenz, ein bestehendes Berufsverbot, die persönliche Inanspruchnahme durch Gläubiger oder die steuerliche Belastung des wirtschaftlich Verantwortlichen verborgen werden. In anderen Fällen beruht die Übernahme des Amtes auf familiärer, freundschaftlicher oder finanzieller Abhängigkeit. Nicht selten wird der formell bestellten Person zugesichert, sie werde „mit den Geschäften nichts zu tun haben“.

Eine solche Zusicherung beseitigt die gesetzlichen Pflichten aus der Organstellung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die formelle Bestellung als Geschäftsführer die Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Pflichtverletzung innerhalb der Gesellschaft automatisch zu einer Strafbarkeit des Strohmanns führt. Maßgeblich bleiben der konkrete Tatbestand, die tatsächlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten sowie der Nachweis des erforderlichen Vorsatzes.

II. Begriffliche Trennung: Strohmann-Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer

Die Unterscheidung zwischen beiden Rollen ist für die Verteidigung von zentraler Bedeutung.

Der Strohmann-Geschäftsführer ist gesellschaftsrechtlich wirksam bestellt. Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und wird im Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis kann seine tatsächliche Entscheidungsbefugnis erheblich eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen sein. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit knüpft an die Organstellung und damit an § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB an.

Der faktische Geschäftsführer ist dagegen nicht oder nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt. Er nimmt jedoch tatsächlich wesentliche Geschäftsführungsaufgaben wahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Er muss die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln maßgeblich bestimmen; eine bloße Einflussnahme auf den formellen Geschäftsführer genügt nicht ohne Weiteres. Die Grundsätze gehen auf das Urteil vom 22. September 1982 – 3 StR 287/82 – BGHSt 31, 118, 122 f., zurück. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 407/12 – klargestellt, dass ein erheblicher Einfluss auf die bestellte Geschäftsführerin für sich genommen nicht ausreicht, wenn dem Betreffenden die für eine Organstellung typischen Befugnisse fehlen.

Indizien für eine faktische Geschäftsführung sind Personalentscheidungen, die Kontrolle über Geschäftskonten, die Anweisung von Zahlungen, der Abschluss von Verträgen und der maßgebliche Kontakt zu Behörden, Kunden, Lieferanten oder Arbeitnehmern. Nicht ausreichend ist jede wirtschaftliche Einflussnahme. Ob eine Person die Stellung eines faktischen Geschäftsführers innehatte, ist eine Frage des Einzelfalls.

Der formelle und der faktische Geschäftsführer können nebeneinander strafrechtlich verantwortlich sein. Das folgt jedoch nicht aus einer pauschalen Doppelzurechnung. Für jede Person sind die konkreten Tatbeiträge, die jeweilige Kenntnis und die Voraussetzungen des einzelnen Straftatbestands gesondert festzustellen.

III. Die rechtliche Architektur

1. § 14 StGB als Anknüpfungsnorm

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ordnet an, dass besondere persönliche Merkmale, die einen Straftatbestand begründen, auch dem vertretungsberechtigten Organ einer juristischen Person zugerechnet werden. Bei einer GmbH kann dies die Arbeitgeberstellung, die Schuldnereigenschaft oder die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags sein.

Die Vorschrift begründet keine allgemeine Strafbarkeit des Geschäftsführers. Sie bestimmt, wem ein persönliches Merkmal der Gesellschaft zugerechnet wird. Die Organstellung entsteht durch wirksame Bestellung. Auf das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis kommt es nicht entscheidend an. Ein Geschäftsführer kann daher auch dann strafrechtlich verantwortlich sein, wenn er keinen oder nur einen eingeschränkten Geschäftsführervertrag hat.

§ 14 Abs. 3 StGB stellt klar, dass die Zurechnung auch bei einer unwirksamen Bestellung greift. Die Vorschrift ersetzt jedoch nicht die Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer nicht wirksam bestellten Person müssen die tatsächliche Übernahme der Geschäftsführung und die Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands festgestellt werden.

2. § 13 StGB und die Garantenstellung

Bei Unterlassungsdelikten tritt § 13 StGB hinzu. Ein Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn eine Person eine rechtlich gebotene Handlung nicht vornimmt, obwohl sie hierzu verpflichtet und tatsächlich in der Lage war. Das betrifft insbesondere das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB und die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Auch bei bestimmten Bankrotthandlungen nach § 283 StGB kann die Handlungspflicht des Geschäftsführers Bedeutung erlangen.

Die Organstellung ist das wesentliche Anknüpfungsmoment. Interne Absprachen können die Verantwortung im Innenverhältnis regeln; die öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Pflicht beseitigen sie nicht. Eine Delegation ist rechtlich nicht ausgeschlossen. Der Geschäftsführer darf Aufgaben anderen Personen übertragen, muss die Aufgabenverteilung aber sachgerecht organisieren und überwachen. Die Überwachungspflicht verdichtet sich jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen vorliegen.

3. § 6 und § 35 GmbHG

Die gesellschaftsrechtliche Stellung des Geschäftsführers ergibt sich aus §§ 6 und 35 GmbHG. § 6 GmbHG regelt die Voraussetzungen der Bestellung, § 35 GmbHG die Vertretung der Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit knüpft an diese Organstellung an, ist mit ihr aber nicht gleichzusetzen. Eine wirksame Bestellung führt nicht automatisch zu einer Strafbarkeit; es müssen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestands erfüllt sein. Umgekehrt kann eine nicht wirksam bestellte Person strafrechtlich verantwortlich sein, wenn sie die Geschäftsführung tatsächlich übernommen hat. Die Registereintragung ist für die strafrechtliche Bewertung wichtig, aber nicht in jedem Tatbestand allein entscheidend.

IV. Die BGH-Leitlinie zur Strohmann-Strafbarkeit

1. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02

Grundlegend ist der Beschluss des 5. Strafsenats vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02 – BGHSt 47, 318. Der Bundesgerichtshof hat dort für § 266a StGB entschieden, dass der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren lässt, wie ein Delegierender zu behandeln ist. Ihn trifft eine Überwachungspflicht, deren Ausgestaltung sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

Zugleich hat der Senat klargestellt, dass die Hinnahme eines faktischen Geschäftsführers nicht zwangsläufig zur Zurechnung von dessen Straftaten führt. Die strafrechtliche Schuld ist nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Der formelle Geschäftsführer handelt danach nur dann vorsätzlich pflichtwidrig, wenn er Anhaltspunkte für eine unzureichende Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den faktischen Geschäftsführer erlangt und dennoch nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat. Die Organstellung ersetzt den Nachweis des Vorsatzes nicht.

2. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 352/16

Der 3. Strafsenat hat diese Linie mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 352/16 – NStZ 2017, 149, bekräftigt und gegen eine abweichende Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 10. Februar 2000 – 1 Ss 1337/99) abgegrenzt. Gegenstand war die Verurteilung einer als alleinige Geschäftsführerin einer luxemburgischen haftungsbeschränkten Gesellschaft bestellten und eingetragenen Angeklagten, während das Unternehmen tatsächlich von einem Mitangeklagten geführt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat die Verantwortlichkeit der formellen Geschäftsführerin nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht. Sie entfällt nicht dadurch, dass dem Strohmann im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden. Es trifft nach dem Senat nicht zu, dass der formell bestellte Geschäftsführer nur mit einem aus der Bestellung folgenden Rechtsschein ausgestattet wäre; er hat von Gesetzes wegen alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten. Auch den Einwand, die Abführung der Beiträge sei mangels Kompetenzen unmöglich gewesen, hat der Senat nicht gelten lassen. Stehen die tatsächlichen Verhältnisse hinter den rechtlichen Befugnissen zurück, kann und muss der Geschäftsführer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen; andernfalls ist er gehalten, sein Amt niederzulegen.

3. BGH, Beschluss vom 3. März 2020 – 5 StR 595/19

Der 5. Strafsenat hat die Grundsätze mit Beschluss vom 3. März 2020 – 5 StR 595/19 – auf der Vorsatzebene präzisiert. Der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen neben sich gewähren lässt, verletzt seine Überwachungspflicht insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Diese Verdachtsmomente müssen sich nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Bereits mit Urteil vom 8. Januar 2020 – 5 StR 122/19 – hatte der Senat betont, dass für den subjektiven Tatbestand des § 266a StGB eine bloße Erkennbarkeit nicht genügt; der Geschäftsführer muss die die Abführungspflicht begründenden Umstände zumindest in einer laienhaften Bewertung erkannt haben.

Entscheidend ist daher nicht allein, ob der Strohmann tatsächlich keine Entscheidungen getroffen hat. Zu prüfen ist, welche Informationen ihm vorlagen, welche Kontrollmöglichkeiten er hatte und ob er bei erkennbaren Unregelmäßigkeiten tätig werden musste.

4. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 StR 511/21

Für die Verteidigung des Hintermanns ist der Beschluss vom 23. März 2022 – 1 StR 511/21 – von Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat dort eine Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Bankrotts aufgehoben, weil die Feststellungen zur faktischen Geschäftsführer- und Arbeitgebereigenschaft nicht ausreichten.

Die Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung setzt konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen voraus. Pauschale Formulierungen wie „maßgeblicher Einfluss“ oder „eigentliche Leitung“ reichen nicht aus. Das Gericht muss feststellen, welche Geschäftsführungsaufgaben die Person tatsächlich übernommen hat und in welchem Umfang sie die Gesellschaft nach innen und außen bestimmte. Einzelne Weisungen, Beratungsleistungen oder Kontakte zu Geschäftspartnern sind von einer umfassenden Geschäftsführungsübernahme abzugrenzen.

V. Die Strafbarkeit des Strohmann-Geschäftsführers im Detail

1. Grundsatz: Organstellung begründet Pflichten, aber keine automatische Strafbarkeit

Aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, dass der formell bestellte Geschäftsführer für die gesetzlichen Pflichten der GmbH einzustehen hat. Dazu gehören je nach Sachverhalt die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ordnungsgemäße Organisation der Buchführung und die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags.

Die Verantwortlichkeit ist jedoch tatbestandsbezogen. Der Geschäftsführer muss entweder selbst gehandelt oder eine rechtlich gebotene Handlung vorsätzlich unterlassen haben. Hinzukommen müssen die weiteren Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestands.

2. Kein ausreichender Einwand: „Ich war nur auf dem Papier eingetragen“

Der Hinweis, man sei nur formal eingetragen gewesen, beseitigt die Organpflichten nicht. Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 352/16 – ausdrücklich verworfen, dass der formell bestellte Geschäftsführer lediglich mit einem Rechtsschein ausgestattet sei. Er verfügt rechtlich über die Befugnisse eines Geschäftsführers und muss sie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten einsetzen. Auch der Einwand, die Pflichterfüllung sei ihm tatsächlich unmöglich gewesen, trägt nach dieser Rechtsprechung nicht.

Die interne Vereinbarung mit dem Hintermann ist gegenüber staatlichen Stellen daher kein Entlastungsgrund. Sie kann jedoch für die Fragen der Delegation, der tatsächlichen Informationslage und des Vorsatzes von Bedeutung sein. Es ist deshalb zwischen der objektiven Pflichtstellung und der persönlichen Schuld zu unterscheiden. Die fehlende tatsächliche Leitungsmacht beseitigt die Organstellung nicht. Sie kann aber erklären, weshalb der formelle Geschäftsführer bestimmte Vorgänge nicht kannte und weshalb ihm ein vorsätzliches Unterlassen nicht nachgewiesen werden kann.

3. Vorsatz als zentraler Verteidigungspunkt

In vielen Verfahren liegt der wesentliche Verteidigungsansatz auf der subjektiven Tatbestandsseite. Für eine vorsätzliche Strafbarkeit muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass der Beschuldigte die maßgeblichen Umstände kannte und die Pflichtverletzung zumindest billigend in Kauf nahm.

Nach BGHSt 47, 318 handelt der formelle Geschäftsführer nur dann vorsätzlich pflichtwidrig, wenn er Anhaltspunkte für eine unzureichende Pflichterfüllung durch die faktisch handelnde Person erlangt und gleichwohl nicht tätig wird. Nach 5 StR 595/19 müssen sich diese Anhaltspunkte nicht unmittelbar auf die Nichtabführung von Beiträgen beziehen. Eine angespannte Liquiditätslage, Vollstreckungsmaßnahmen, nicht eingehaltene Zahlungszusagen, ein Berufsverbot des Hintermanns oder eine insgesamt ungeordnete Geschäftsführung können ausreichen.

Die Verteidigung muss daher konkret aufarbeiten, welche Informationen der formelle Geschäftsführer tatsächlich hatte. Maßgeblich sind der Zugang zu Geschäftskonten, Buchhaltung und Lohnunterlagen, die Teilnahme an Besprechungen, die Kommunikation mit Steuerberatern und Behörden sowie die Kenntnis von Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen. Eine bloße Vermutung, der formelle Geschäftsführer hätte von den Vorgängen wissen müssen, reicht für den Nachweis vorsätzlichen Handelns nicht aus.

4. Amtsniederlegung und Beendigung der Geschäftsführerstellung

Wer als formeller Geschäftsführer seine Aufgaben nicht ausüben kann oder wem der Hintermann eine rechtmäßige Geschäftsführung verwehrt, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seine Befugnisse notfalls gerichtlich durchsetzen oder das Amt niederlegen. Eine wirksame Amtsniederlegung beendet die Organstellung grundsätzlich bereits mit ihrem Zugang bei der Gesellschaft; die Eintragung im Handelsregister hat deklaratorische Bedeutung.

Die Eintragung sollte dennoch unverzüglich veranlasst werden. Solange die Beendigung nicht eingetragen ist, entstehen gegenüber Dritten Rechtsschein- und Nachweisprobleme. Die Niederlegung muss gegenüber dem richtigen Adressaten erklärt werden und der Zugang muss nachweisbar sein. Eine bloße interne Mitteilung an den Hintermann genügt nicht. Die Beendigung des Anstellungsvertrags ist von der Beendigung der Organstellung zu unterscheiden; beide können unabhängig voneinander bestehen.

Nach der Rechtsprechung kann eine Amtsniederlegung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn sie zur Führungslosigkeit der Gesellschaft führt. Das betrifft insbesondere Konstellationen, in denen der einzige Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist und keinen neuen Geschäftsführer bestellt. Auch nach einer wirksamen Amtsniederlegung bleibt die Verantwortlichkeit für bereits abgeschlossene Tatzeiträume bestehen. Wer nach der formellen Amtsbeendigung weiterhin die Geschäfte führt, kann als faktischer Geschäftsführer verantwortlich bleiben.

VI. Die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers

1. Funktional-faktische Betrachtungsweise

Der faktische Geschäftsführer ist nicht deshalb strafrechtlich verantwortlich, weil er wirtschaftlich einflussreich ist. Er muss die Geschäftsführung tatsächlich in einem solchen Umfang übernommen haben, dass seine Stellung der eines Organmitglieds entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich. In die Prüfung fließen Personalentscheidungen, die Verfügung über Bankkonten, die Anweisung von Zahlungen, die Verhandlung und der Abschluss von Verträgen, die Kontrolle der Buchhaltung sowie die Kommunikation mit Behörden und Geschäftspartnern ein. Entscheidend ist nicht die Anzahl einzelner Tätigkeiten, sondern deren Gewicht, Dauer und Bedeutung für die Unternehmensführung. Eine gleichberechtigte Mitwirkung mehrerer Personen reicht nicht ohne Weiteres aus.

2. BGH, Urteil vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24

Mit Urteil vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24 – hat der 5. Strafsenat die Anforderungen an die faktische Organstellung in einem Firmenbestattungsfall präzisiert. Das Landgericht Leipzig hatte den im Hintergrund agierenden Angeklagten mit Urteil vom 7. November 2023 lediglich wegen Beihilfe zum Bankrott und zur Insolvenzverschleppung verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof das Urteil insoweit aufgehoben.

Nur die Mitglieder des Vertretungsorgans können nach dem Senat Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein, und nur ihnen wird die Schuldnereigenschaft der Gesellschaft für einen täterschaftlichen Bankrott zugerechnet. Mitglied des Vertretungsorgans ist aber nicht nur der förmlich Bestellte, sondern auch derjenige, der die Organstellung tatsächlich übernommen hat. Die Verantwortlichkeit beruht nicht auf einem durch ein bestimmtes Außenauftreten erzeugten Rechtsschein. Wenn eine Gesellschaft nur noch in geringem Umfang oder überhaupt nicht mehr am Rechtsverkehr teilnimmt, hat das Fehlen eines Auftretens nach außen nur begrenzte Aussagekraft. Die für ein werbend tätiges Unternehmen entwickelten Kriterien können in der Abwicklungsphase nicht uneingeschränkt übernommen werden.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Person im Hintergrund automatisch täterschaftlich für Vorgänge der Gesellschaft verantwortlich ist. Erforderlich bleiben konkrete Feststellungen zu den übernommenen Geschäftsführungsaufgaben und zur maßgeblichen Herrschaft über das Unternehmensgeschehen. Am selben Tag hat der Senat mit Beschluss in derselben Sache die Verurteilung des formell bestellten Geschäftsführers wegen Beihilfe zum Bankrott und zur Insolvenzverschleppung aufgehoben und dabei zwischen Schein- und Strohgeschäftsführer unterschieden. Beide Entscheidungen zeigen, dass die Rollen in Firmenbestattungsfällen für jede Person gesondert und anhand konkreter Tatsachen zu bestimmen sind.

3. Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme

Die faktische Geschäftsführerstellung ist von der bloßen Unterstützung des formellen Geschäftsführers abzugrenzen. Wer lediglich einzelne Beratungsleistungen erbringt, Unterlagen vorbereitet oder auf Weisung tätig wird, ist nicht allein deshalb faktischer Geschäftsführer. Auch nach dem Urteil vom 27. Februar 2025 kommt es auf die konkrete Funktion und die tatsächliche Herrschaft über das Unternehmensgeschehen an. Eine nur punktuelle Mitwirkung kann als Beihilfe oder als strafloses Verhalten zu bewerten sein.

Die Verteidigung muss die einzelnen Handlungen zeitlich und inhaltlich trennen. Zu klären ist, wer die Entscheidung getroffen, wer sie umgesetzt und wer über die erforderlichen Informationen und Einflussmöglichkeiten verfügt hat.

VII. Typische Tatbestände im Strohmann-Komplex

1. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB

§ 266a StGB erfasst unter anderem das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Arbeitgeber ist die Gesellschaft; der formelle Geschäftsführer ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB für die Arbeitgeberpflichten verantwortlich. Auch eine Person, die die Leitung des Unternehmens faktisch übernommen hat, kann als faktischer Geschäftsführer verantwortlich sein.

Die Strafbarkeit setzt voraus, dass die Beiträge fällig waren, nicht abgeführt wurden und der Beschuldigte die maßgeblichen Umstände kannte. Bei der Verteidigung ist zu prüfen, ob die Beitragshöhe zutreffend berechnet wurde, ob die Fälligkeit feststand, ob Zahlungen erfolgt sind und welche Person über die Zahlung entscheiden konnte. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Seite zur Verteidigung bei § 266a StGB.

2. Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO

Nach § 15a InsO muss der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Eröffnungsantrag stellen. Die Strafbarkeit ist in § 15a Abs. 4 InsO geregelt. Für die rechtliche Bewertung müssen der Eintritt der Insolvenzreife und der genaue Zeitpunkt festgestellt werden. Eine bloße wirtschaftliche Krise genügt nicht.

Die Antragspflicht trifft nach dem Urteil vom 27. Februar 2025 auch den faktischen Geschäftsführer, sofern er die Organstellung tatsächlich übernommen hat. Beim formellen Geschäftsführer liegt der Verteidigungsansatz häufig in der Kenntnis der Insolvenzreife und im Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Zu prüfen ist, welche Liquiditätsunterlagen vorlagen und ob der Beschuldigte die wirtschaftliche Lage realistisch beurteilen konnte. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Seite zum Insolvenzstrafrecht.

3. Bankrott nach § 283 StGB

§ 283 StGB erfasst verschiedene Handlungen in der wirtschaftlichen Krise, etwa das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensbestandteilen und die Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach § 283 Abs. 6 StGB ist die Tat nur strafbar, wenn die Zahlungen eingestellt wurden, das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Bei der GmbH ist zu prüfen, ob die handelnde Person im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 118/11 – BGHSt 57, 229, die frühere Interessentheorie aufgegeben und stellt seither auf diesen Zurechnungszusammenhang ab. Für die Verteidigung kommt es auf die konkrete Handlung, den Zeitpunkt, die wirtschaftliche Situation und die Kenntnis des Beschuldigten an. Eine ausführliche Darstellung enthält der Beitrag zum Bankrott nach § 283 StGB.

4. Betrug nach § 263 StGB und Subventionsbetrug nach § 264 StGB

Wenn die Gesellschaft durch Täuschung einen Vermögensvorteil erlangt, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs oder Subventionsbetrugs in Betracht. Typische Konstellationen sind unzutreffende Abrechnungen gegenüber Krankenkassen, falsche Angaben gegenüber Kreditgebern oder die Beantragung von Fördermitteln mit unrichtigen Angaben. Der Tatbestand des Betrugs setzt eine Täuschung, eine Irrtumserregung, eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden voraus.

Der formelle Geschäftsführer ist nicht allein wegen seiner Organstellung für jede fehlerhafte Erklärung der Gesellschaft verantwortlich. Erforderlich ist, dass er selbst gehandelt, die Erklärung veranlasst oder die Täuschung mit dem erforderlichen Vorsatz unterstützt hat. Beim faktischen Geschäftsführer kommt es auf seine konkrete Mitwirkung und seine Herrschaft über den jeweiligen Vorgang an.

5. Steuerstraftaten nach der Abgabenordnung

Geschäftsführer haben nach § 34 AO die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus; die bloße Verletzung einer steuerlichen Pflicht genügt nicht. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die steuerlich erheblichen Tatsachen kannte und die unrichtige oder unterlassene Erklärung zumindest billigend in Kauf nahm.

Bei einer faktisch handelnden Person ist zwischen der Stellung als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO und der gesetzlichen Vertreterstellung nach § 34 AO zu unterscheiden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen Geschäftsführung und der Mitwirkung an der Steuerverkürzung. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Seite zum Steuer- und Zollstrafrecht.

VIII. Verteidigung des Strohmann-Geschäftsführers

1. Frühe Mandatierung und Akteneinsicht

Ermittlungsverfahren gegen formelle Geschäftsführer beginnen häufig mit einer Durchsuchung, einer Beschlagnahme oder einer Vorladung. Die Ermittlungsbehörden werten die Eintragung im Handelsregister regelmäßig als ersten Anhaltspunkt für eine Verantwortlichkeit.

Sie sollten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst keine Angaben zur Sache machen. Das gilt auch dann, wenn Sie die Vorgänge aus Ihrer Sicht sofort erklären möchten. Ohne Akteneinsicht lässt sich nicht beurteilen, welche Tatsachen die Ermittlungsbehörde kennt und welche Schlussfolgerungen sie daraus zieht. Nach § 147 StPO kann der Verteidiger Akteneinsicht beantragen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Anfangsverdacht besteht, ob die Staatsanwaltschaft bereits von einem hinreichenden Tatverdacht ausgeht und welche Einlassungsstrategie sinnvoll ist.

Die Verteidigung des formellen Geschäftsführers muss von der Verteidigung des Hintermanns getrennt werden. Beide Personen können gegenläufige Interessen haben, insbesondere bei der Frage, wer die Tatherrschaft innehatte, wer Kenntnis von den Vorgängen hatte und wem einzelne Geldflüsse zuzurechnen sind.

2. Differenzierte Tatsachenaufarbeitung

Die Verteidigung muss die tatsächliche Rollenverteilung präzise rekonstruieren. Dazu gehören die Zuständigkeiten für Geschäftskonten, Buchhaltung, Personal, Lohnabrechnung, Steuererklärungen, Sozialversicherungsmeldungen und Vertragsabschlüsse. Von Bedeutung sind außerdem die Fragen, welche Unterlagen der Strohmann erhalten hat, ob er an Besprechungen teilnahm, welche Erklärungen er unterschrieb und ob er von Zahlungsrückständen oder Vollstreckungsmaßnahmen wusste.

Dabei ist zwischen der bloßen Unterzeichnung von Unterlagen und einer inhaltlichen Kenntnis ihres Erklärungsgehalts zu unterscheiden. Ebenso ist zu prüfen, ob der Beschuldigte über eine realistische Möglichkeit verfügte, Angaben oder Zahlungen zu kontrollieren. Die tatsächlichen Verhältnisse sollten anhand von Schriftverkehr, Kontoauszügen, Buchhaltungsunterlagen, Vollmachten und Nachrichten zwischen den Beteiligten aufgearbeitet werden.

3. Vorsatzverteidigung als Hauptangriffspunkt

Wo die objektive Pflichtstellung als formeller Geschäftsführer nicht bestritten werden kann, rückt die Vorsatzfrage in den Mittelpunkt. Die Verteidigung muss herausarbeiten, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorlagen und wann der Beschuldigte davon erfahren haben soll.

Bei § 266a StGB ist zu prüfen, ob der Beschuldigte von nicht abgeführten Beiträgen wusste oder aufgrund konkreter Umstände mit ihnen rechnete. Bei § 15a InsO ist die Kenntnis der Insolvenzreife und des maßgeblichen Zeitpunkts entscheidend. Bei Steuerstraftaten kommt es auf die Kenntnis der steuerlich erheblichen Tatsachen an. Die Tatsache, dass ein Strohmann wegen seiner formellen Stellung hätte tätig werden können, ersetzt nicht den Nachweis, dass er die Pflichtverletzung erkannt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft nach außen geordnet auftrat und dem formellen Geschäftsführer keine belastbaren Informationen zugänglich waren.

4. Strafzumessung und untergeordnete Beteiligung

Wenn ein Freispruch oder eine Einstellung nicht erreicht werden kann, ist die individuelle Bedeutung der Person für das Tatgeschehen zu bestimmen. Maßgeblich können eine untergeordnete Rolle, ein geringes wirtschaftliches Eigeninteresse, fehlende eigene Entscheidungsmacht und eine persönliche Abhängigkeit vom Hintermann sein. Auch die Dauer der Tätigkeit, die Höhe einer erhaltenen Vergütung und das Verhalten nach Kenntniserlangung können berücksichtigt werden.

Eine geringere Tatbeteiligung kann sich auf die rechtliche Einordnung als Beihilfe und auf die Strafzumessung auswirken. Die Einordnung als Gehilfe folgt jedoch nicht allein daraus, dass die Person formal als Geschäftsführer bestellt war; erforderlich ist eine Bewertung des konkreten Tatbeitrags. Umgekehrt schließt die formelle Organstellung eine Teilnahme nicht aus, wie der Beschluss vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24 – zeigt.

5. Schadenswiedergutmachung und Vermögensabschöpfung

Eine Schadenswiedergutmachung kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Sie ist bei einem Strohmann häufig schwierig, weil dieser nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Zahlungen sollten nicht ohne Abstimmung mit der Verteidigung geleistet werden, weil sie Auswirkungen auf die Einziehung und auf zivilrechtliche Ansprüche haben können.

Neben einer Strafe kommt die Einziehung des Tatertrags nach §§ 73 ff. StGB in Betracht. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte durch die Tat etwas erlangt hat. Die bloße Stellung als Geschäftsführer führt nicht zur Einziehung sämtlicher Gesellschaftserlöse. Einzelheiten finden Sie im Beitrag zur Vermögensabschöpfung.

IX. Verteidigung des faktischen Geschäftsführers und Hintermanns

Die Verteidigung des faktischen Geschäftsführers setzt regelmäßig an der Feststellung seiner tatsächlichen Stellung an.

Erstens ist zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörde aus einzelnen Indizien unzulässig auf eine umfassende Geschäftsführung schließt. Die Anwesenheit bei Verhandlungen, die Anweisung einer einzelnen Zahlung oder der Kontakt zu Geschäftspartnern kann ein Indiz sein. Diese Umstände belegen jedoch nicht ohne Weiteres eine Organstellung. Nach 1 StR 511/21 muss das Gericht konkret feststellen, welche Aufgaben übernommen wurden.

Zweitens sind interne Einflussnahme und eigenes Handeln voneinander abzugrenzen. Nach 5 StR 407/12 genügt ein erheblicher Einfluss auf den formellen Geschäftsführer nicht, wenn die für ein Organ typischen Befugnisse fehlen. Nach 5 StR 287/24 ist umgekehrt das Fehlen eines Außenauftritts kein Ausschlussgrund, wenn die organtypischen Aufgaben tatsächlich übernommen wurden. Beide Entscheidungen verlangen eine Gesamtschau der konkreten Verhältnisse.

Drittens ist die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme vorzunehmen. Auch ein wirtschaftlich einflussreicher Hintermann ist nicht automatisch faktischer Geschäftsführer. Beschränkte sich seine Rolle auf Beratung, Finanzierung, Vermittlung oder einzelne Unterstützungsleistungen, kann eine täterschaftliche Verantwortlichkeit ausscheiden.

Viertens muss die Vermögensabschöpfung gesondert geprüft werden. Eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte durch die konkrete rechtswidrige Tat etwas erlangt hat. Die Geldflüsse innerhalb einer Strohmann-Struktur sind im Einzelnen zu rekonstruieren. Gesellschaftsvermögen, Vergütung, Provisionen und persönliche Zuflüsse dürfen nicht ohne nähere Prüfung gleichgesetzt werden.

X. Wann anwaltliche Vertretung erforderlich wird

Eine anwaltliche Beratung sollte spätestens erfolgen, wenn Sie von einem Ermittlungsverfahren gegen den eingetragenen Geschäftsführer erfahren. Gleiches gilt nach einer Hausdurchsuchung, einer Beschlagnahme, einem Vermögensarrest oder einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Nach Zugang einer Anklageschrift oder eines Strafbefehls müssen die prozessualen Fristen geprüft und die weitere Vorgehensweise festgelegt werden.

Ein Vermögensarrest kann bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Betroffen sein können Bankkonten, Immobilien, Fahrzeuge oder sonstige Vermögenswerte. Die Rechtmäßigkeit und der Umfang der Maßnahme sind eigenständig zu prüfen.

Strohmann und Hintermann sollten in aller Regel von verschiedenen Verteidigern vertreten werden. Der formelle Geschäftsführer kann daran interessiert sein, die tatsächliche Leitungsmacht des Hintermanns darzustellen. Der Hintermann kann demgegenüber bestreiten müssen, überhaupt Geschäftsführerfunktionen übernommen zu haben. Eine gemeinsame Verteidigung führt deshalb regelmäßig zu Interessenkonflikten. Die Kanzlei übernimmt solche Mandate im Rahmen des Wirtschaftsstrafrechts.

XI. Häufige Fragen

Was ist ein Strohmann-Geschäftsführer?

Ein Strohmann-Geschäftsführer ist eine formell bestellte Geschäftsführerin oder ein formell bestellter Geschäftsführer, der die Gesellschaft tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt leitet. Die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen werden von einer anderen Person getroffen.

Macht sich ein Strohmann-Geschäftsführer strafbar?

Die formelle Bestellung begründet die Organpflichten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine Strafbarkeit folgt daraus nicht automatisch. Erforderlich sind zusätzlich die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestands, insbesondere die Kenntnis der Pflichtverletzung und die Frage, ob der Geschäftsführer bei konkreten Anhaltspunkten hätte eingreifen müssen. Ein erheblicher Teil dieser Ermittlungsverfahren endet ohne Verurteilung, etwa durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach §§ 153, 153a StPO.

Was ist der Unterschied zwischen Strohmann-Geschäftsführer und faktischem Geschäftsführer?

Der Strohmann-Geschäftsführer ist formell bestellt, führt die Geschäfte aber nicht oder nur eingeschränkt. Der faktische Geschäftsführer ist nicht oder nicht wirksam bestellt, übernimmt jedoch tatsächlich wesentliche Leitungsaufgaben. Beide können nebeneinander strafrechtlich verantwortlich sein; das setzt jeweils konkrete Feststellungen zu den Aufgaben, der Kenntnis und dem individuellen Tatbeitrag voraus.

Schützt mich eine schriftliche Vereinbarung mit dem Hintermann?

Eine interne Vereinbarung, nach der Sie keine Entscheidungen treffen oder mit den Geschäften nichts zu tun haben sollen, beseitigt die Organpflichten nicht. Der Bundesgerichtshof lässt nach 3 StR 352/16 auch den Einwand nicht gelten, die Pflichterfüllung sei mangels Kompetenzen unmöglich gewesen. Die Vereinbarung kann jedoch für die Aufgabenverteilung, die Informationslage und den Vorsatz erheblich sein. Wenn Sie Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen erhalten, müssen Sie organisatorisch eingreifen, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen oder das Amt wirksam niederlegen.

Wie kann ich aus der Strohmann-Position herauskommen?

Sie müssen die Beendigung der Organstellung rechtlich wirksam herbeiführen, durch Abberufung oder eine wirksame Amtsniederlegung. Die Amtsniederlegung wird grundsätzlich mit Zugang bei der Gesellschaft wirksam; die Eintragung im Handelsregister ist deklaratorisch, sollte aber unverzüglich veranlasst werden. Eine bloße interne Erklärung gegenüber dem Hintermann genügt nicht. Wer nach der formellen Beendigung tatsächlich weiter die Geschäfte führt, kann als faktischer Geschäftsführer verantwortlich bleiben.

Was ist der wichtigste Verteidigungspunkt für den Strohmann?

In vielen Fällen die Vorsatzebene. Nach BGHSt 47, 318 und 5 StR 595/19 ist zu prüfen, ob der formelle Geschäftsführer konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der faktisch handelnden Person hatte. Die Verteidigung muss darlegen, welche Informationen tatsächlich vorlagen, wann sie zugänglich waren und welche Maßnahmen möglich und zumutbar waren. Eine bloße formelle Eintragung oder eine abstrakte Möglichkeit zur Einflussnahme beweist den Vorsatz nicht.

Was hat sich durch BGH, Urteil vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24, geändert?

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die faktische Organstellung nicht von einem bestimmten Auftreten im Rechtsverkehr abhängt. Bei einer Gesellschaft, die sich bereits in der Abwicklung befindet, hat das fehlende Auftreten nach außen nur begrenzte Aussagekraft. Erforderlich bleiben konkrete Feststellungen zu den übernommenen Geschäftsführungsaufgaben und zur Herrschaft über das Unternehmensgeschehen. Für die Verteidigung des Hintermanns bleibt daher die Abgrenzung zwischen faktischer Geschäftsführung, bloßer Einflussnahme und Teilnahme entscheidend.

Was sollte ich nach einer Hausdurchsuchung tun?

Leisten Sie keinen Widerstand, erklären Sie aber auch nicht freiwillig die Hintergründe der Gesellschaft oder Ihrer persönlichen Rolle. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen, achten Sie auf ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht. Vor einer Einlassung sollte der Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Anfangsverdacht, ein hinreichender Tatverdacht oder eine konkrete strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt. Die Eintragung als Geschäftsführer allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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