Öffnet in einem neuen Tab

Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest im Strafrecht: Risiken und Verteidigung

Vermögensabschöpfung entzieht wirtschaftliche Vorteile aus Straftaten oft mit voller Härte. Der Vermögensarrest kann bereits im Ermittlungsverfahren Konten und Vermögen einfrieren. Wann das zulässig ist und wie Sie sich dagegen verteidigen können, erfahren Sie im Beitrag.

Illustration zur Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest mit Unternehmer, rechtlicher Prüfung und eingefrorenen Vermögenswerten

Wenn in einem Ermittlungsverfahren Ihre Konten gepfändet oder Vermögenswerte Ihres Unternehmens gesichert werden, ist die Vermögensabschöpfung häufig die wirtschaftlich folgenreichere Seite des Verfahrens. Sie erfasst nicht nur den Gewinn, sondern kann nach dem Bruttoprinzip den gesamten durch die Tat erlangten Vermögenswert betreffen, und der Vermögensarrest ermöglicht den Zugriff bereits im Ermittlungsverfahren. Ein Arrest ist jedoch keine Entscheidung über Schuld oder Einziehung, sondern eine vorläufige Sicherung, deren Voraussetzungen im Einzelnen angreifbar sind. Wenn ein Arrest vollzogen wird, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, unverzüglich einen Verteidiger beauftragen und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme anhand der Ermittlungsakte prüfen lassen.

I. Begriff und gesetzliche Architektur

Die Vermögensabschöpfung bezeichnet die strafrechtliche Entziehung von Vermögenswerten, die durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt wurden. Die materiell-rechtlichen Vorschriften finden sich in den §§ 73 ff. StGB. Die vorläufige Sicherung richtet sich nach den §§ 111b ff. StPO, das Verfahren gegen Einziehungsbeteiligte nach den §§ 421 ff. StPO, die Vollstreckung nach § 459g StPO.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Einziehung keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter. Sie soll eine durch die Tat entstandene rechtswidrige Vermögenslage korrigieren. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19 – BVerfGE 156, 354, entschieden und im Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21 – zur Einziehung von rund 176 Millionen Euro aus Cum-Ex-Geschäften fortgeführt.

Diese Einordnung hat Folgen. Die Einziehung unterliegt nicht dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG und nicht dem Schuldgrundsatz. Unter den Voraussetzungen des § 76a StGB kann sie selbstständig angeordnet werden, wenn eine bestimmte Person nicht verfolgt oder nicht verurteilt werden kann, etwa bei Verjährung der Tat. Eine Einstellung des Strafverfahrens oder das Fehlen persönlicher Schuld schließt die Einziehung deshalb nicht in jedem Fall aus. Erforderlich bleiben aber stets die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Einziehungsform.

§ 73 Abs. 1 StGB bildet die Grundnorm. Hat ein Tatbeteiligter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, ordnet das Gericht die Einziehung an. Ist der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden, tritt nach § 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen an seine Stelle. Die §§ 73a, 73b, 73d und 73e StGB ergänzen diese Regelungen um die erweiterte Einziehung, die Einziehung bei anderen Personen, die Bestimmung und Schätzung des Erlangten sowie den Ausschluss der Einziehung.

II. Die Reform 2017 als Paradigmenwechsel

Die heutige Rechtslage beruht auf dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft seit dem 1. Juli 2017. Es ersetzte die frühere Unterscheidung zwischen Verfall und Verfall von Wertersatz durch das einheitliche Rechtsinstitut der Einziehung und schaffte die Härtefallregelung des § 73c StGB a.F. ab. Die Einziehung ist seither zwingend anzuordnen, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; einen allgemeinen Billigkeitsvorbehalt gibt es nicht. Auch die Entreicherung des Betroffenen hindert die Anordnung nicht; sie wird erst im Vollstreckungsverfahren nach § 459g Abs. 5 StPO relevant.

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) ist die Entreicherung zum 1. Juli 2021 auch als ausdrücklicher Vollstreckungshinderungsgrund gestrichen worden. Seither trägt allein die Unverhältnismäßigkeit das Unterbleiben der Vollstreckung. Ob für Taten, die vor dem 1. Juli 2021 beendet wurden, die frühere Fassung weiter anzuwenden ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (dazu unter V.).

Die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten ist bis zum 23. November 2026 umzusetzen. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/5869) hat der Bundestag am 24. September 2026 beschlossen; die Beratung im Bundesrat stand am 8. Oktober 2026 noch aus. Das Gesetz betrifft im Wesentlichen die Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit; weitere Änderungen des materiellen Einziehungsrechts bleiben nach der Begründung einem gesonderten Vorhaben vorbehalten.

III. Materielles Einziehungsrecht: §§ 73 ff. StGB

1. Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB

Eingezogen wird, was ein Tatbeteiligter durch die rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. „Durch die Tat“ erlangt sind Vermögenswerte, die unmittelbar aus der Tatbestandsverwirklichung stammen, etwa rechtswidrig erlangte Zahlungen oder ersparte Aufwendungen. „Für die Tat“ erlangt sind Vermögenswerte, die als Gegenleistung für die Tatbegehung gewährt werden, etwa Bestechungszahlungen.

Erlangt ist ein Vermögenswert, wenn die betroffene Person tatsächliche Verfügungsgewalt über ihn erhalten hat und ihre Vermögenslage sich dadurch objektiv verbessert. Eine bloße Gewinnerwartung genügt nicht. Ebenso wenig reicht die abstrakte Möglichkeit, auf das Vermögen einer Gesellschaft zuzugreifen. Das Tatgericht muss den konkreten Vermögenszufluss, dessen Höhe und die Zuordnung zu der betroffenen Person nachvollziehbar feststellen.

2. Erweiterte Einziehung nach § 73a StGB

§ 73a StGB ermöglicht die Einziehung von Gegenständen, die durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt wurden, ohne dass diese Taten Gegenstand des Verfahrens sind. Die Vorschrift ist im organisierten und gewerblich betriebenen Wirtschaftsstrafrecht praktisch bedeutsam. Sie setzt voraus, dass das Gericht von der deliktischen Herkunft des Gegenstands überzeugt ist; eine Vermutung genügt nicht.

Lange umstritten war, ob der Gegenstand bei Begehung der abgeurteilten Anknüpfungstat bereits im Vermögen des Betroffenen vorhanden gewesen sein muss. Der 5. Strafsenat verneinte dies und hatte mit Beschluss vom 3. März 2025 – 5 StR 312/23 – bei den übrigen Senaten angefragt; der 4. Strafsenat hielt an der einschränkenden Auffassung fest, der 2. Strafsenat schloss sich dem 5. Senat an. Mit Beschluss vom 4. November 2025 ist die Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt worden. Der Große Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2026 – GSSt 1/25 – entschieden, dass die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB nicht voraussetzt, dass der Gegenstand bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war. Ansatzpunkt der Verteidigung bleibt, ob das Gericht die sichere Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Gegenstands gewinnen kann.

3. Einziehung bei anderen Personen nach § 73b StGB

§ 73b StGB betrifft Personen, die nicht Tatbeteiligte sind, denen der Vermögenswert aber zugeflossen ist. § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst die Konstellation, in der der Tatbeteiligte für eine andere Person gehandelt und diese dadurch etwas erlangt hat; das ist die GmbH oder die MVZ-Trägergesellschaft, deren Konto die Zahlungen gutgeschrieben werden. Nr. 2 erfasst Vermögensübertragungen, die unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund erfolgt sind oder bei denen der Empfänger die deliktische Herkunft kannte oder leichtfertig verkannte. Nr. 3 betrifft Erben und sonstige Gesamtrechtsnachfolger.

Ein Ermittlungsverfahren richtet sich gegen die handelnden natürlichen Personen; die Gesellschaft ist nicht Beschuldigte. Sie wird als Einziehungsbeteiligte nach § 424 StPO am Verfahren beteiligt und hat in diesem Rahmen eigene Verfahrensrechte. Im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht ist die Einziehung gegen die Gesellschaft nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB der Regelfall.

4. Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB

Ist der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden, ordnet das Gericht nach § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht ist das der Regelfall, weil Honorare, Abrechnungserlöse und ersparte Aufwendungen nach längerer Zeit nicht mehr als einzelne Vermögensgegenstände identifizierbar sind.

Nach § 73d Abs. 2 StGB darf das Gericht Umfang und Wert des Erlangten schätzen. Die Schätzung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen. Die Verteidigung hat deshalb die Berechnung, die zugrunde gelegten Zahlungsvorgänge und die Abgrenzung zwischen tatbezogenen und rechtmäßigen Umsätzen zu überprüfen.

5. Bruttoprinzip nach § 73d Abs. 1 StGB

Nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB sind Aufwendungen des Betroffenen bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten abzuziehen. Satz 2 nimmt hiervon aus, was für die Begehung oder Vorbereitung der Tat aufgewendet oder eingesetzt wurde, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten handelt. Das ist das materiell-rechtliche Bruttoprinzip.

Der Bundesgerichtshof hat die Abgrenzung tatbezogener und allgemeiner Aufwendungen im Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19 – zum Abrechnungsbetrug eines MVZ mit unzulässiger Beteiligung eines Apothekers ausdifferenziert. In den Entscheidungen zum Abrechnungsbetrug bei Corona-Teststellen vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23 – hat er Mieten, Gehälter und Materialkosten der Betreiber als Aufwendungen für die Tatbegehung angesehen, die vom Einziehungsbetrag nicht abzuziehen sind. Personal-, Material- und Mietkosten, die unmittelbar für die rechtswidrige Leistungserbringung eingesetzt wurden, bleiben danach regelmäßig außer Ansatz. Kosten, die unabhängig von der Tat ohnehin angefallen wären, sind gesondert zu bewerten. Eine schematische Berechnung ohne Bezug zum konkreten Tatgeschehen genügt nicht.

6. Ausschluss der Einziehung nach § 73e StGB

Nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Wertersatz erloschen ist; eine doppelte Inanspruchnahme soll vermieden werden. Nach Satz 2 gilt dies nicht für Ansprüche, die lediglich durch Verjährung erloschen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung und ihre rückwirkende Anwendung auf steuerrechtlich verjährte Ansprüche nach Art. 316j EGStGB im Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21 – gebilligt.

§ 73e Abs. 2 StGB schützt gutgläubige Dritte. Bei einer Einziehung nach § 73b StGB ist sie ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten beim Betroffenen nicht mehr vorhanden ist und dieser die deliktische Herkunft weder kannte noch leichtfertig verkannte. Der Tatbeteiligte selbst kann sich auf diesen Schutz nicht berufen.

IV. Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO

Der Vermögensarrest ist die strafprozessuale Sicherungsmaßnahme für eine spätere Wertersatzeinziehung. Er kann bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet werden und richtet sich gegen das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen. Eine Arrestanordnung besagt nicht, dass eine Straftat begangen wurde oder eine Einziehung später angeordnet wird. Sie beruht auf einer vorläufigen Bewertung.

1. Voraussetzungen

Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Vermögensarrest angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Ein einfacher Tatverdacht kann hierfür genügen; die Annahme muss aber auf konkrete Tatsachen für eine rechtswidrige Tat und einen daraus folgenden Vermögenszufluss gestützt sein. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, soll der Arrest nach Satz 2 angeordnet werden. Diese Soll-Vorgabe bindet das Ermessen, beseitigt aber weder die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen noch die Verhältnismäßigkeit.

Hinzu treten zwei Voraussetzungen, die die Vorschrift nicht ausdrücklich nennt, die sich aber aus der Zweckbindung „zur Sicherung der Vollstreckung“ und aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben: das Sicherungsbedürfnis und die Angemessenheit der Maßnahme. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 18. Januar 2021 – StB 46/20 – bestätigt, dass der Arrest zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich sein muss.

2. Sicherungsbedürfnis

Das Sicherungsbedürfnis verlangt tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ohne den Arrest die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Das Kammergericht hat im Beschluss vom 2. Juni 2020 – 4 Ws 21/20 – dargelegt, dass die zur Vorgängernorm entwickelten Maßstäbe auf § 111e StPO zu übertragen sind. Zu würdigen sind alle Umstände, die für oder gegen eine drohende Vereitelung sprechen; allein das Gewicht der Tat reicht nur in Ausnahmefällen.

Für ein Sicherungsbedürfnis können Übertragungen auf nahestehende Personen, Vermögensverlagerungen ins Ausland, die Auflösung von Konten oder konkrete Veräußerungsbemühungen sprechen. Umgekehrt sprechen transparente Vermögensverhältnisse, ein geordneter Geschäftsbetrieb und das Fehlen von Verschiebungshandlungen dagegen. Für die Verteidigung ist das Sicherungsbedürfnis häufig der ergiebigste Angriffspunkt, weil Arrestbeschlüsse es oft nur formelhaft begründen.

3. Verhältnismäßigkeit

Der Vermögensarrest muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Er darf den Betrag nicht überschreiten, der zur Sicherung der voraussichtlichen Einziehung erforderlich ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs führt für sich genommen nicht zur Unverhältnismäßigkeit; die Rechtsprechung ist hier zurückhaltend.

Anders kann es liegen, wenn der Arrest den Geschäftsbetrieb vollständig zum Erliegen bringt, obwohl eine Beschränkung auf bestimmte Vermögenswerte, eine Sicherheitsleistung oder eine andere weniger einschneidende Maßnahme ausreichen würde. Die Verteidigung muss die Liquiditätssituation dann konkret darlegen: Lohnzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Miete, Lieferantenforderungen und laufende Kreditverpflichtungen.

4. Anordnungskompetenz

Nach § 111j Abs. 1 StPO ordnet grundsätzlich das Gericht den Vermögensarrest an. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft anordnen; sie soll dann binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Fehlt der rechtzeitige Bestätigungsantrag, ist die staatsanwaltschaftliche Anordnung angreifbar.

Die Anordnung muss den zu sichernden Anspruch unter Angabe des Geldbetrags bezeichnen. Der Betrag darf nach § 73d Abs. 2 StGB geschätzt werden, nicht aber pauschal aus dem behaupteten Gesamtschaden abgeleitet werden. Nach § 111e Abs. 4 StPO ist zudem ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung abwenden und die Aufhebung der Vollziehung verlangen kann.

5. Vollziehung

Der Arrest wird nach § 111f StPO durch Pfändung vollzogen, bei Grundstücken durch Eintragung einer Sicherungshypothek. Bankguthaben, Forderungen, Geschäftsanteile und Versicherungsansprüche können gepfändet werden. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft; § 111k StPO regelt das Verfahren und die Vollziehungsorgane. Die Vollziehung wirkt nach § 111h StPO als Veräußerungsverbot.

Jede Vollziehungsmaßnahme ist gesondert angreifbar. Die Sicherung sämtlicher Vermögenswerte ist nicht erforderlich, wenn der Sicherungszweck mit einem geringeren Eingriff erreicht werden kann. Hier lässt sich häufig operative Liquidität freistellen, ohne den Arrest in der Hauptsache anzugreifen.

V. Vollstreckung und § 459g StPO

Auch nach rechtskräftiger Einziehungsentscheidung ist die Vollstreckung nicht uneingeschränkt zulässig. Nach § 459g Abs. 5 StPO ordnet das Gericht an, dass die Vollstreckung unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Entreicherung des Betroffenen ist seit dem 1. Juli 2021 kein gesetzlich benannter Unterfall mehr. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21 – ausgeführt, dass die Einziehung dadurch keinen Strafcharakter angenommen hat, weil die Verhältnismäßigkeitsprüfung fortbesteht und der Schutz des Betroffenen in Anlehnung an die zivilrechtlichen Vorschriften ausgestaltet ist.

Die bloße Tatsache, dass der Wert des Erlangten nicht mehr vorhanden ist, reicht nach geltendem Recht nicht aus. Die Entreicherung ist aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Hinzutreten müssen besondere Umstände, etwa ein schicksalhafter und nicht zu vertretender Vermögensverlust. Das Kammergericht hat im Beschluss vom 7. Juni 2024 – 5 Ws 47/24 – betont, dass die Umstände des Wegfalls konkret zu prüfen sind. Pauschale Angaben zu Lebenshaltungskosten oder fehlenden Rücklagen genügen nicht; Zeitpunkt, Zweck und Umfang der Vermögensverwendung sind darzulegen. Auch Resozialisierungsgesichtspunkte und die Gefahr einer erdrosselnden Wirkung können Bedeutung erlangen.

Für Taten, die vor dem 1. Juli 2021 beendet wurden, ist die Rechtslage uneinheitlich. Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25. Mai 2022 – 1 Ws 122/22) und das Brandenburgische OLG wenden über das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB die frühere Fassung an, nach der die Entreicherung das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend anordnete. Das OLG Nürnberg hat sich im Beschluss vom 31. Mai 2023 – Ws 307/23 – im Anschluss an die Oberlandesgerichte Stuttgart, Schleswig und Hamm dagegen ausgesprochen: § 459g Abs. 5 StPO sei Verfahrensrecht, auf das § 2 Abs. 3 StGB keine Anwendung finde. Welche Auffassung das zuständige Gericht vertritt, ist bei Alttaten vorab zu klären; die Übergangsfrage bleibt ein Verteidigungsargument.

VI. Spezifika im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht

1. Einziehung gegen die Trägergesellschaft

Im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht fließen die behaupteten Taterträge regelmäßig zunächst einer Gesellschaft zu – der GmbH, der MVZ-Trägergesellschaft oder dem Pflegedienst. Honorare der Kassenärztlichen Vereinigung werden dem MVZ gutgeschrieben, nicht dem Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird als Einziehungsbeteiligte in das Verfahren einbezogen; gegen sie wird die Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angeordnet, wenn sie den Vermögenswert durch die Tat erlangt hat und die handelnde Person für sie tätig war.

Die Gesellschaft hat eigene Verfahrensrechte, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf Rechtsmittel. Ihre Verteidigung muss mit der Verteidigung der natürlichen Personen abgestimmt werden. Eine gemeinsame Sachverhaltsdarstellung kann zu Interessenkonflikten führen, wenn die Gesellschaft den Vermögenszufluss für sich beansprucht, während die natürliche Person eine persönliche Bereicherung bestreitet.

2. Einziehung gegen Geschäftsführer und Gesellschafter

Der Zufluss auf ein Gesellschaftskonto führt nicht ohne Weiteres zu einem persönlichen Erlangen des Geschäftsführers oder Gesellschafters. Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz der Vermögenstrennung in den Beschlüssen vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18 – und vom 6. Juni 2019 – 1 StR 75/19 – ausgeformt: Handelt der Tatbeteiligte als Organ einer juristischen Person, ist die Dritteinziehung bei der Gesellschaft vorrangig. Eine Einziehung gegen die natürliche Person setzt die Feststellung voraus, dass diese selbst etwas erlangt hat, was ihre Vermögensbilanz verändert. Das kann der Fall sein, wenn die Gesellschaft nur als formaler Mantel diente, eine Trennung der Vermögenssphären nicht stattfand oder jeder Zufluss sogleich an die Person weitergeleitet wurde. Dass sich der Wert der Geschäftsanteile möglicherweise erhöht hat, genügt nicht.

Diese Linie hat der 6. Strafsenat im Beschluss vom 7. August 2025 – 6 StR 239/24 – für einen Pflegedienst bekräftigt: Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Inhaber setzt Feststellungen zu einer nachgelagerten rechtsgrundlosen Vermögensweiterleitung durch die Gesellschaft voraus, der die Rechnungsbeträge zugeflossen sind. Der 1. Strafsenat hat die Voraussetzungen einer Einziehung beim Handelnden bei zwischengeschalteter Gesellschaft im Beschluss vom 12. Januar 2026 – 1 StR 502/25 – erneut behandelt. Ein ordnungsgemäß vereinbartes und tatsächlich gezahltes Geschäftsführergehalt ist anders zu bewerten als eine verdeckte Weiterleitung des Tatertrags unter dem Deckmantel einer Vergütung.

Die Vermögenstrennung ist allerdings keine Sperre in jede Richtung. Nach dem Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 – steht sie einer Abschöpfung beim Gesellschafter nicht entgegen, wenn diesem selbst „für“ die Tat ein Vermögenswert unmittelbar zufließt, etwa als Tatlohn durch Veräußerung der Gesellschaftsanteile. Für die Verteidigung folgt daraus, dass die Geldflüsse in beide Richtungen konkret zu rekonstruieren sind.

3. Bruttoprinzip in Wirtschaftsstrafverfahren

Bei Abrechnungs-, Subventions- und Steuerstrafverfahren führt das Bruttoprinzip zu erheblichen Einziehungsbeträgen. Wer wegen Abrechnungsbetrugs verurteilt wird, sieht sich nicht der Einziehung des Gewinns, sondern des Honorarvolumens ausgesetzt. In Verbindung mit der streng formalen Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs zum Schaden im Abrechnungsbetrug ergeben sich daraus die hohen Einziehungssummen, die für vertragsärztliche, pflegerische und apothekerische Verfahren typisch sind.

Maßgeblich bleibt der konkret festgestellte Vermögenszufluss. Bei einer nur teilweise fehlerhaften Abrechnung muss die Berechnung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Bestandteilen unterscheiden. Die Verteidigung sollte prüfen, ob die geltend gemachten Kosten der Tatbegehung dienten, ob sie unabhängig von der Tat angefallen wären und ob sie Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber Verletzten betrafen. Eine pauschale Übertragung des Bruttoprinzips auf sämtliche Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig.

4. Kombination mit § 257c StPO

In umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren kann die Einziehung Gegenstand einer Verständigung nach § 257c StPO sein. Strafe und Vermögensabschöpfung sind unterschiedliche Rechtsfolgen und gesondert zu verhandeln: Höhe des Einziehungsbetrags, Person des Einziehungsadressaten, Zuordnung zu Gesellschafts- und Privatvermögen, Zahlungsmodalitäten, Ratenzahlung oder Stundung. Ein Einverständnis mit dem Strafmaß sollte nicht ohne Prüfung der wirtschaftlichen Folgen der Einziehung erklärt werden. Die Einziehung kann die wirtschaftliche Situation langfristig stärker beeinflussen als die Strafe.

VII. Verteidigung gegen Vermögensarrest und Einziehung

1. Frühzeitiges Mandat

Ein Vermögensarrest wird in der Regel ohne vorherige Anhörung erlassen. Sie erfahren von ihm häufig erst durch eine Mitteilung der Bank oder dadurch, dass eine Überweisung nicht ausgeführt wird. Sie sollten dann keine Erklärungen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft abgeben, sondern einen Verteidiger beauftragen und den Arrestbeschluss sowie die Ermittlungsakte prüfen lassen.

In kurzer Zeit sind mehrere Fragen zu klären: ob ein tragfähiger Tatverdacht besteht, ob der Betrag nachvollziehbar berechnet ist, ob das Sicherungsbedürfnis konkret begründet wurde, ob die Anordnung verhältnismäßig ist und ob sie von der zuständigen Stelle erlassen und rechtzeitig gerichtlich bestätigt wurde.

2. Akteneinsicht und Tatverdachtsanalyse

Die Akteneinsicht nach § 147 StPO ist die Grundlage der Verteidigung. Der Arrestbeschluss enthält meist nur eine Zusammenfassung des Tatverdachts; Beweismittel und Berechnungsgrundlagen ergeben sich erst aus der Akte. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass dem Betroffenen spätestens im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör einschließlich Einsicht in die für die Beurteilung wesentlichen Informationen gewährt wird.

Zu prüfen sind Kontobewegungen, Abrechnungsunterlagen, Gutachten, Zeugenaussagen und steuerliche Berechnungen. Bei Gesellschaften ist zu klären, ob die Ermittlungsbehörde den Zufluss der Gesellschaft der natürlichen Person zurechnet. Die Verteidigung unterscheidet zwischen dem Verdacht der Tat, dem Verdacht eines Vermögenszuflusses und der Zuordnung dieses Zuflusses. Ein Tatverdacht allein rechtfertigt keinen Arrest in Höhe des gesamten Gesellschaftsumsatzes.

3. Beschwerde gegen den Vermögensarrest

Gegen den gerichtlichen Vermögensarrest ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Sie ist nicht fristgebunden und hat keine aufschiebende Wirkung. Sie kann sich gegen den Tatverdacht, die Höhe des Betrags, das Sicherungsbedürfnis und die Verhältnismäßigkeit richten. Zu prüfen sind außerdem Zuständigkeit, Begründung und – bei staatsanwaltschaftlicher Anordnung – die Einhaltung der Wochenfrist für den Bestätigungsantrag.

4. Hinterlegung als Mittel zur Sicherung der Liquidität

Nach § 111e Abs. 4 und § 111g StPO kann der Betroffene den festgesetzten Betrag hinterlegen; die Vollziehung wird dann aufgehoben. Statt der Pfändung sämtlicher Konten wird ein einziger Betrag hinterlegt, und der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von den verfügbaren Mitteln ab; in Betracht kommen Gesellschafterdarlehen, Sicherheitsleistungen oder eine Finanzierung durch Dritte. Jede Finanzierung ist gesellschafts-, steuer- und insolvenzrechtlich zu prüfen. Die Hinterlegung ersetzt die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Arrests nicht.

5. Verteidigung der Einziehungsbeteiligten

Die Gesellschaft ist eigenständige Verfahrensbeteiligte und muss nicht dieselbe Strategie verfolgen wie der Geschäftsführer. Für sie kann entscheidend sein, dass der Vermögenszufluss rechtmäßig war, dass der behauptete Tatertrag nicht oder nur teilweise eingegangen ist oder dass ein Anspruch eines Verletzten bereits erfüllt wurde. Für die natürliche Person steht im Vordergrund, dass sie selbst nichts erlangt hat. Die Einziehungsbeteiligte kann Akteneinsicht beantragen, Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Wegen der möglichen Interessenkonflikte ist regelmäßig ein eigener Rechtsanwalt für die Gesellschaft angezeigt.

6. Vollstreckungsverteidigung nach § 459g Abs. 5 StPO

Auch nach Rechtskraft bestehen Verteidigungsmöglichkeiten. Der Antrag nach § 459g Abs. 5 StPO muss die wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig darstellen: Vermögenswerte, laufende Einnahmen, Unterhaltsverpflichtungen, Kreditverbindlichkeiten und die Auswirkungen der Vollstreckung auf den Geschäftsbetrieb. Die bloße Entreicherung reicht nach geltender Rechtslage nicht; sie ist aber zusammen mit weiteren Umständen darzulegen. Zu prüfen ist, ob Zahlungserleichterungen einem vollständigen Vollstreckungsaufschub vorgehen. Bei Alttaten vor dem 1. Juli 2021 ist der unter V. dargestellte Streitstand zu berücksichtigen.

VIII. Schnittstellen zu Steuer- und Insolvenzrecht

Ob und in welchem Umfang Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, ist gesondert mit der steuerlichen Beratung zu klären; das Abzugsverbot für Geldbußen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG) und Hinterziehungszinsen (Nr. 8a) erfasst die Einziehung nicht ausdrücklich. Bei Steuerstraftaten ist zwischen der verkürzten Steuer, dem ersparten Aufwand und einem zusätzlich eingezogenen Vermögenswert zu unterscheiden. Verjährte Steueransprüche stehen der Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB nicht entgegen; ob und in welchem Umfang ein Steueranspruch erloschen ist, ist anhand der steuerrechtlichen Vorschriften zu prüfen.

Im Verhältnis zum Insolvenzrecht ist zwischen Arrest, Einziehungsentscheidung und Vollstreckung zu unterscheiden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hindert die Anordnung nicht automatisch. Die Wirkungen eines vollzogenen Arrests und die Verteilung gesicherter Vermögenswerte richten sich nach den §§ 111h und 111i StPO und den insolvenzrechtlichen Regelungen. Für Geschäftsführer in der Krise bedeutet das mehrere parallele Zugriffe: Strafverfolgungsbehörde, Insolvenzverwalter, Finanzbehörden und Verletzte. Die Verteidigung muss diese Verfahren aufeinander abstimmen; weitere Einzelheiten finden Sie auf der Seite zum Insolvenzstrafrecht.

IX. Wann anwaltliche Vertretung erforderlich wird

Bei der Vermögensabschöpfung sollte die Verteidigung nicht erst nach Abschluss des Strafverfahrens beginnen. Spätestens nach Zustellung eines Arrestbeschlusses, einer Bankmitteilung über eine Kontenpfändung oder der Eintragung einer Sicherungshypothek sollten Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten. Gleiches gilt bei der Pfändung von Geschäftsanteilen, Lebensversicherungen oder Forderungen. Auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetrugs, Steuerhinterziehung, Untreue, Geldwäsche oder Insolvenzstraftaten kann frühzeitig zu Finanzermittlungen und Sicherungsmaßnahmen führen.

Nach einer Kontensperrung muss zunächst die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit gesichert werden: durch Gespräche mit der Bank, die Prüfung einzelner Freigaben, eine Hinterlegung oder eine Beschwerde gegen konkrete Vollziehungsmaßnahmen. Nicht gezahlte Löhne, ausbleibende Sozialversicherungsbeiträge, gekündigte Kreditlinien und gestörte Geschäftsbeziehungen können zusätzliche rechtliche Risiken auslösen. Die wirtschaftlichen Folgen sind deshalb von Beginn an Teil der Verteidigungsstrategie im Wirtschaftsstrafrecht.

X. Häufige Fragen

Was ist Vermögensabschöpfung?

Vermögensabschöpfung ist die strafrechtliche Entziehung von Vermögenswerten, die durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt wurden. Sie richtet sich nach den §§ 73 ff. StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sie keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter.

Was ist ein Vermögensarrest?

Der Vermögensarrest nach § 111e StPO ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme für eine spätere Wertersatzeinziehung. Bankguthaben, Forderungen, Grundstücke, Geschäftsanteile und Versicherungsansprüche können gepfändet oder mit einer Sicherungshypothek belastet werden. Der Arrest ist keine Einziehungsentscheidung; er setzt konkrete Anhaltspunkte für eine spätere Wertersatzeinziehung sowie ein Sicherungsbedürfnis voraus.

Was bedeutet das Bruttoprinzip?

Aufwendungen, die für die Begehung oder Vorbereitung der Tat eingesetzt wurden, werden nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bestimmung des Erlangten nicht abgezogen. Eingezogen wird deshalb nicht nur der Gewinn. Das Gericht muss gleichwohl den konkreten Tatertrag feststellen und zwischen tatbezogenen und unabhängig von der Tat angefallenen Aufwendungen unterscheiden.

Kann der Vermögensarrest aufgehoben werden?

Ja. Gegen den gerichtlichen Vermögensarrest kann nach § 304 StPO Beschwerde eingelegt werden; sie ist nicht fristgebunden. Angegriffen werden können Tatverdacht, Höhe des Arrestbetrags, Sicherungsbedürfnis und Verhältnismäßigkeit. Außerdem kann der nach § 111e Abs. 4 StPO festgesetzte Betrag hinterlegt werden; die Vollziehung wird dann nach § 111g StPO aufgehoben.

Kann gegen eine GmbH oder ein MVZ eingezogen werden?

Ja. Die Gesellschaft kann als Einziehungsbeteiligte nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB betroffen sein, wenn ihr der Vermögenswert durch die Tat zugeflossen ist. Sie ist nicht Beschuldigte, hat aber eigene Verfahrensrechte und sollte regelmäßig eigenständig vertreten werden.

Wann ist die Einziehung gegen den Geschäftsführer rechtmäßig?

Ist der Vermögenswert zunächst der Gesellschaft zugeflossen, reicht die Organstellung für eine persönliche Einziehung nicht aus. Erforderlich sind nach BGH 3 StR 447/18, 1 StR 75/19 und 6 StR 239/24 Feststellungen dazu, dass der Geschäftsführer selbst etwas erlangt hat – etwa weil die Gesellschaft nur ein formaler Mantel war, die Vermögenssphären vermischt wurden oder der Zufluss ohne tragfähigen Rechtsgrund an ihn weitergeleitet wurde.

Was ist § 459g Abs. 5 StPO?

§ 459g Abs. 5 StPO ermöglicht es, die Vollstreckung einer rechtskräftigen Einziehung zu unterlassen, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Seit dem 1. Juli 2021 reicht die bloße Entreicherung nicht mehr aus; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Umstände des Vermögensverlusts. Ob bei Taten vor dem 1. Juli 2021 die frühere, günstigere Fassung anzuwenden ist, wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt.

Was sollte ich nach einer Kontensperrung im Strafverfahren tun?

Beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und im Einziehungsrecht. Bis zur Akteneinsicht sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Die Verteidigung prüft kurzfristig, ob Beschwerde gegen den Arrest eingelegt, eine gerichtliche Entscheidung beantragt oder der festgesetzte Betrag hinterlegt werden kann, welche Zahlungen für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind und ob einzelne Vollziehungsmaßnahmen gesondert angegriffen werden können.

Rechtsanwalt Felix Haug, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Autor
Rechtsanwalt Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

Inhaltsverzeichnis

Diesen Beitrag teilen

Kontakt

Sie möchten eine erste Einschätzung, haben eine konkrete Frage oder befinden sich bereits in einer akuten Situation?  Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf – ich unterstütze Sie mit klarem Kurs und engagierter Verteidigung.

Telefon

Direkter Kontakt zur Kanzlei – für eilige Anliegen oder zur schnellen Terminvereinbarung.

030 / 346 468 090

E-Mail

Für schriftliche Anfragen oder das Zusenden von Unterlagen.

kanzlei@haug.law

Kontaktformular

Senden Sie mir Ihr Anliegen in wenigen Schritten – ich melde mich kurzfristig bei Ihnen.

Zum Kontaktformular