Die Vermögensabschöpfung ist im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht regelmäßig die wirtschaftlich folgenreichere Sanktion. Während die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, trifft die Einziehung des durch die Tat Erlangten den Beschuldigten und sein Unternehmen mit voller Härte. Der vorgelagerte Vermögensarrest greift bereits im Ermittlungsverfahren und kann binnen Tagen die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zerstören. Der folgende Beitrag stellt die rechtliche Architektur, die zentrale Rechtsprechung und die Verteidigungsstrategien aus Sicht eines auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht dar.
I. Begriff und gesetzliche Architektur
Vermögensabschöpfung ist der Oberbegriff für die strafrechtliche Entziehung von Vermögenswerten, die aus oder für eine Straftat erlangt wurden. Sie ist materiell-rechtlich in den §§ 73 ff. StGB geregelt und wird verfahrensrechtlich durch die §§ 111b ff. StPO sowie die §§ 421 ff. StPO flankiert. Die Vermögensabschöpfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (BVerfG, Beschl. v. 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 7.4.2022 – 2 BvR 2194/21). Diese Einordnung hat weitreichende Folgen: Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG findet auf die Einziehung keine Anwendung; sie unterliegt nicht dem Schuldgrundsatz und kann auch in Konstellationen angeordnet werden, in denen eine Strafe wegen Verjährung oder fehlender Schuld nicht mehr verhängt werden kann.
Die zentrale Vorschrift des materiellen Rechts ist § 73 Abs. 1 StGB: Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Ist der konkrete Vermögensgegenstand nicht mehr vorhanden, tritt nach § 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertersatzes an seine Stelle. Die §§ 73a, 73b, 73d, 73e StGB ergänzen diese Grundnorm um die erweiterte Einziehung, die Einziehung gegen Drittbeteiligte, die Wertbestimmung und die Sperrwirkung bei Erlöschen des Anspruchs des Verletzten.
II. Die Reform 2017 als Paradigmenwechsel
Die heutige Architektur der Vermögensabschöpfung ist das Ergebnis des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), das am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist. Die Reform hat die zuvor geltende Differenzierung zwischen „Verfall“ (§§ 73 ff. StGB a.F.) und „Verfall von Wertersatz“ durch die einheitliche Figur der „Einziehung“ ersetzt und die alte Härtefallregelung des § 73c StGB a.F. zugunsten einer durchgehenden Geltung des Bruttoprinzips abgeschafft.
Die zwei wichtigsten Konsequenzen für die Praxis: Erstens ist die Einziehung nicht mehr an einen Härtefall- oder Billigkeitsvorbehalt geknüpft; auch die Entreicherung des Betroffenen hindert die Einziehungsentscheidung nur noch gegenüber gutgläubigen Dritten (§ 73e Abs. 2 StGB). Eine etwaige Unverhältnismäßigkeit wird vielmehr im Vollstreckungsverfahren nach § 459g Abs. 5 StPO geprüft (dazu unter Abschnitt V). Zweitens ist die Reform durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 2099) zum 1. Juli 2021 weiter verschärft worden: Die Entreicherung als zwingender Vollstreckungshinderungsgrund wurde gestrichen; nur noch die Unverhältnismäßigkeit selbst trägt das Vollstreckungsverbot. Wegen § 2 Abs. 5 StGB i.V.m. dem Meistbegünstigungsprinzip kann für Alttaten – die vor dem 1.7.2021 beendet wurden – noch die mildere Vorgängerfassung Anwendung finden; das hat in der obergerichtlichen Praxis (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.5.2022 – 1 Ws 122/22) ausdrücklich Bestand.
III. Materielles Einziehungsrecht: §§ 73 ff. StGB
1. Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB)
- 73 Abs. 1 StGB ist die Grundnorm. Eingezogen wird, was der Täter oder Teilnehmer „durch“ oder „für“ eine rechtswidrige Tat erlangt hat. „Durch die Tat“ erlangt sind alle unmittelbar erlangten Vermögenswerte; „für die Tat“ erlangt sind Vermögenswerte, die als Gegenleistung für die Tatbegehung gewährt werden (etwa Bestechungszahlungen). Erlangt im Sinne der Vorschrift ist nach gefestigter Rechtsprechung jeder wirtschaftlich messbare Vorteil, dessen Innehabung die Vermögenslage des Beteiligten objektiv verbessert.
2. Erweiterte Einziehung (§ 73a StGB)
- 73a StGB erlaubt die Einziehung auch solcher Gegenstände, die der Täter oder Teilnehmer „durch andere rechtswidrige Taten oder für sie“ erlangt hat – also Taten, die Gegenstand des aktuellen Verfahrens nicht sind. Die Vorschrift ist insbesondere im Bereich des organisierten und berufsmäßig betriebenen Wirtschaftsstrafrechts praktisch bedeutsam. Sie erlaubt der Strafverfolgung den Zugriff auf Vermögen, dessen kriminelle Herkunft zwar wahrscheinlich, im Einzelnen aber nicht zugeordnet werden kann.
3. Einziehung gegen Drittbeteiligte (§ 73b StGB)
- 73b StGB richtet sich gegen Personen, die nicht Täter oder Teilnehmer sind, denen aber das Erlangte zugeflossen ist. Drei Konstellationen sind zu unterscheiden: § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Person, die durch die Tat unmittelbar selbst etwas erlangt hat – paradigmatisch die GmbH, deren Geschäftsführer als Organ für die Gesellschaft handelt und deren Konto die Erträge gutgeschrieben werden. § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst denjenigen, dem der Täter den Vermögensgegenstand unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund zugewendet hat. § 73b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst Erben und sonstige Gesamtrechtsnachfolger.
Praktisch ist § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB die mit Abstand wichtigste Norm im Wirtschaftsstrafrecht: Sie ist die Grundlage dafür, dass die Einziehung gegen die GmbH oder das MVZ als juristische Person angeordnet wird, obwohl Täter eine natürliche Person ist. Das hat erhebliche praktische Folgen, etwa für die Beteiligungsrechte der Gesellschaft als Drittbeteiligte (§ 424 StPO) und für die parallele Verteidigung.
4. Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB)
Wo der konkrete Vermögensgegenstand nicht mehr vorhanden ist – verbraucht, weiterveräußert, verschlungen –, tritt nach § 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertersatzes an seine Stelle. Die Wertersatzeinziehung ist im Wirtschaftsstrafrecht der Regelfall, weil Honorarauszahlungen, Bestechungszahlungen und Steuervorteile typischerweise nicht als isolierte Vermögensgegenstände identifizierbar bleiben. Die Höhe des Wertersatzes wird nach § 73d StGB bestimmt.
5. Bruttoprinzip (§ 73d Abs. 1 S. 2 StGB)
- 73d Abs. 1 S. 1 StGB sieht vor, dass bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten Aufwendungen abgezogen werden, die der Täter, der Teilnehmer oder der andere für die Erlangung des Wertes erbracht hat. Diese Regel wird jedoch durch § 73d Abs. 1 S. 2 StGB entscheidend eingeschränkt: Aufwendungen, die für die Begehung der Tat erbracht wurden, bleiben außer Ansatz. Das ist das materiell-rechtliche Bruttoprinzip in seiner heutigen Fassung.
Praktisch bedeutet das im Wirtschaftsstrafrecht typischerweise: Personalkosten, Materialkosten und Mietaufwendungen, die für die strafbare Tätigkeit selbst eingesetzt wurden, sind nicht abzugsfähig. Nur „sowieso“ angefallene allgemeine Geschäftskosten – etwa allgemeine Versicherungsentgelte oder Kosten, die unabhängig vom konkreten Tatgeschehen entstanden wären – können in Einzelfällen außer Ansatz bleiben. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie in einer Reihe wirtschaftsstrafrechtlicher Entscheidungen konkretisiert; zuletzt etwa in den Corona-Teststellen-Verfahren (BGH, Urt. v. 4.12.2024 – 5 StR 398/23), wo Mieten, Gehälter und Materialkosten der Teststellenbetreiber nicht von der Einziehungssumme abgezogen wurden, sowie in der Strohmann-MVZ-Entscheidung (BGH, Urt. v. 19.8.2020 – 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110), die die Abgrenzung zwischen tatbezogenen und allgemeinen Aufwendungen ausdifferenziert.
6. Sperrwirkung bei Erlöschen des Anspruchs (§ 73e StGB)
- 73e Abs. 1 StGB schließt die Einziehung aus, soweit der dem Verletzten aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Wertersatz erloschen ist. Eine wichtige Ausnahme greift bei Verjährung des Anspruchs: Verjährte zivilrechtliche Ansprüche stehen der strafrechtlichen Einziehung nicht entgegen. § 73e Abs. 2 StGB schützt gutgläubige Dritte vor der Einziehung gegenüber Drittbeteiligten – ein Schutz, den der Täter selbst nicht für sich in Anspruch nehmen kann.
IV. Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO
Der Vermögensarrest ist die strafprozessuale Sicherungsmaßnahme, mit der die spätere Wertersatzeinziehung im Vorfeld abgesichert wird. Er ist – nach der Untersuchungshaft – die wirtschaftlich einschneidendste Zwangsmaßnahme der Strafprozessordnung. Geregelt ist er in den §§ 111e bis 111h StPO; ergänzende Vorschriften finden sich in § 111j StPO (Anordnungskompetenz) und § 111k StPO (Vollziehung).
1. Voraussetzungen
- 111e Abs. 1 S. 1 StPO ordnet an, dass zur Sicherung der Vollstreckung einer künftigen Wertersatzeinziehung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden kann, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Schon ein einfacher Tatverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO genügt – mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist diese Schwelle in aller Regel überschritten.
- 111e Abs. 1 S. 2 StPO verschärft die Soll-Vorgabe: Liegen dringende Gründe für die Annahme vor – also dringender Tatverdacht –, so „soll“ der Vermögensarrest angeordnet werden. Damit ist das Ermessen der Strafverfolgungsbehörde in diesen Fällen weitgehend gebunden; eine Nichtanordnung bedarf besonderer Begründung.
Hinzu treten zwei weitere Voraussetzungen, die in der Vorschrift selbst nicht ausdrücklich benannt sind, sich aber aus der Zweckbindung „zur Sicherung der Vollstreckung“ sowie aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben: das Sicherungsbedürfnis und die Verhältnismäßigkeit.
2. Sicherungsbedürfnis
Das Sicherungsbedürfnis verlangt, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Arrestanordnung die spätere Vollstreckung der Einziehung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In der obergerichtlichen Praxis hat sich die zur Vorgängernorm § 111d StPO a.F. entwickelte Auslegung in das neue Recht übertragen lassen; das Kammergericht hat dies etwa in seinem Beschluss vom 2.6.2020 – 4 Ws 21/20 ausführlich dargelegt. Anhaltspunkte für das Sicherungsbedürfnis können sein: dokumentierte Vermögensverlagerungen ins Ausland, Übertragungen auf Familienangehörige, der Versuch des Beschuldigten, Vermögenswerte zu verschieben, oder die wirtschaftliche Struktur einer Tatbegehung, die auf Verschleierung angelegt ist.
Verteidigungsstrategisch ist das Sicherungsbedürfnis ein dankbarer Angriffspunkt. Wo der Beschuldigte über stabile, transparente Vermögensverhältnisse verfügt, in einem geordneten Geschäftsbetrieb tätig ist und keine Anhaltspunkte für eine Vereitelung erkennbar sind, kann der Arrest mangels Sicherungsbedürfnisses angreifbar sein.
3. Verhältnismäßigkeit
Der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz greift auf zwei Ebenen: Der Vermögensarrest muss zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Geringfügige Sicherungsbeträge (die Rechtsprechung hat hier Schwellenwerte ab etwa 125 Euro angesetzt) verstoßen typischerweise gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auch wenn der Wortlaut des § 111e StPO sie zuließe.
Im Wirtschaftsstrafrecht ist die Verhältnismäßigkeit häufig der entscheidende Hebel: Wenn die Arrestanordnung das Unternehmen oder die Praxis in die unmittelbare Insolvenz treibt, obwohl mildere Mittel zur Sicherung zur Verfügung stünden – etwa eine Beschränkung auf bestimmte Vermögenswerte oder die Annahme einer Sicherheitsleistung –, kann sie unverhältnismäßig sein. Die Rechtsprechung hat hier allerdings eine restriktive Linie entwickelt; nicht jede betriebliche Beeinträchtigung führt zur Unverhältnismäßigkeit.
4. Anordnungskompetenz
Der Vermögensarrest wird nach § 111j Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich vom Gericht angeordnet (Richtervorbehalt). Bei Gefahr im Verzug kann nach § 111j Abs. 1 S. 2 StPO die Staatsanwaltschaft – bei Steuerstraftaten die Bußgeld- und Strafsachenstelle – die Anordnung erlassen; die richterliche Bestätigung muss dann innerhalb einer Woche eingeholt werden (§ 111j Abs. 2 S. 1 StPO).
Inhaltlich muss die Anordnung den zu sichernden Anspruch unter Angabe des Geldbetrags – der nach § 73d Abs. 2 StGB geschätzt werden kann – sowie die Anlasstat und das Sicherungsbedürfnis benennen. Außerdem ist nach § 111e Abs. 4 StPO der Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt wird (§ 111g StPO).
5. Vollziehung
Vollziehungsorgan ist nach § 111k Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft, intern der Rechtspfleger. Die Vollziehung kann insbesondere durch Pfändung von Konten, Pfändung von Geschäftsanteilen, Eintragung von Sicherungshypotheken auf Grundstücken, Pfändung von Lebensversicherungen und Pfändung von Forderungen erfolgen (§ 111h StPO i.V.m. den allgemeinen Vorschriften der §§ 928, 930 ZPO). Die einzelnen Vollziehungsmaßnahmen sind je separat angreifbar – ein wichtiger Verteidigungspunkt, weil hier konkret operative Liquidität gerettet werden kann.
V. Vollstreckung und Härteklausel des § 459g StPO
Auch wenn die Einziehung im Urteil rechtskräftig angeordnet ist, eröffnet § 459g Abs. 5 StPO die Möglichkeit, die Vollstreckung auszusetzen, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vorschrift ist seit der Reform 2017 eingeführt und durch das Gesetz vom 25.6.2021 weiter verschärft worden: Während bis zum 30.6.2021 der Wegfall der Bereicherung („Entreicherung“) als zwingender Vollstreckungshinderungsgrund normiert war, ist diese Regelung mit Wirkung zum 1.7.2021 ersatzlos gestrichen worden. Heute trägt allein die Generalklausel der Unverhältnismäßigkeit das Vollstreckungsverbot.
Die Streichung der Entreicherungsregel ist verfassungsrechtlich umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7.4.2022 – 2 BvR 2194/21 darauf hingewiesen, dass die Vermögensabschöpfung trotz dieser Verschärfung nicht den Charakter einer Strafe angenommen habe; der Gesetzgeber habe den Schutz des Einziehungsbetroffenen in Anlehnung an die zivilrechtlichen Vorschriften des Bereicherungsrechts ausgestaltet. Für die Praxis bedeutet die Neufassung jedoch, dass die Verteidigung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr auf den Entreicherungseinwand allein vertrauen kann, sondern eine substantiierte Verhältnismäßigkeitsargumentation aufbauen muss.
Wegen § 2 Abs. 5 StGB i.V.m. dem Meistbegünstigungsprinzip ist für Taten, die vor dem 1.7.2021 beendet wurden, gleichwohl noch die alte – mildere – Fassung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO heranzuziehen, nach der die Entreicherung das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend anordnete. Dies hat etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 25.5.2022 – 1 Ws 122/22 ausdrücklich klargestellt. Bei Altsachverhalten ist diese Übergangskonstellation für die Verteidigung von erheblichem Wert.
VI. Spezifika im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht
1. Einziehung gegen die Trägergesellschaft
Im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht ist die Einziehung gegen die juristische Person als Drittbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB) der Standardfall. Honorarauszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung fließen typischerweise dem MVZ als juristischer Person zu, nicht dem handelnden Geschäftsführer. Die GmbH wird in der Folge als Drittbeteiligte am Verfahren beteiligt (§ 424 StPO) und muss die Einziehung des gesamten Honorarvolumens hinnehmen. Für die Verteidigung der Gesellschaft gelten eigene strategische Überlegungen, die mit der Verteidigung der natürlichen Personen koordiniert werden müssen.
2. Einziehung gegen den Geschäftsführer
Eine vom Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit deutlich gemachte verteidigungsrelevante Linie betrifft die Einziehung gegen die hinter der Gesellschaft stehende natürliche Person. In BGH, Beschl. v. 7.8.2025 – 6 StR 239/24 (BeckRS 2025, 23802), hat der 6. Strafsenat zu einem Pflegedienst-Sachverhalt klargestellt: Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c S. 1 StGB gegen den Inhaber einer Gesellschaft setzt – wo die Rechnungsbeträge zunächst der Gesellschaft zugeflossen sind – Feststellungen zu einer nachgelagerten rechtsgrundlosen Vermögensweiterleitung an den Inhaber voraus. Wo solche Feststellungen fehlen, ist die Einziehung gegen die natürliche Person rechtsfehlerhaft. Diese Linie ist auf MVZ-, Pflegedienst- und vergleichbare Träger-Konstellationen übertragbar und eröffnet erhebliches Verteidigungspotenzial gegen die in der Praxis häufig reflexartig mitbeantragte Einziehung gegen Geschäftsführer und Gesellschafter.
3. Bruttoprinzip in Wirtschaftsstrafverfahren
Das Bruttoprinzip entfaltet seine wirtschaftliche Wucht im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht besonders nachhaltig. Wer wegen Abrechnungsbetrugs verurteilt wird, sieht sich nicht etwa der Einziehung des erzielten Gewinns ausgesetzt, sondern der Einziehung des gesamten Honorarvolumens; Personal-, Material-, Miet- und sonstige tatbezogene Aufwendungen sind nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB nicht abzugsfähig. In Verbindung mit der streng formalen Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs zum Schadensbegriff im Abrechnungsbetrug ergeben sich daraus die teils existenzvernichtenden Einziehungssummen, die für vertragsärztliche, pflegerische und apothekerische Verfahren typisch sind.
4. Kombination mit § 257c StPO
In komplexen Wirtschaftsstrafverfahren wird die Einziehung regelmäßig im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO mitverhandelt. Die einziehungsrechtliche Behandlung – Höhe, Schuldnerschaft, Tilgungsstruktur, Stundungsmodalitäten – ist ein eigenständiger Verhandlungsgegenstand, der vom Strafmaß sorgfältig zu trennen ist. Wer im Strafmaß nachgibt, ohne den Einziehungsbetrag zu verhandeln, hat die wirtschaftlich wichtigere Position aus der Hand gegeben.
VII. Verteidigung gegen Vermögensarrest und Einziehung
Die Verteidigung gegen die Vermögensabschöpfung verläuft auf sechs Linien, die je nach Verfahrensstadium und Konstellation in unterschiedlicher Intensität geführt werden.
1. Frühzeitiges Mandat
Der Vermögensarrest wird in der Regel ohne vorherige Anhörung erlassen; der Beschuldigte erfährt von ihm typischerweise erst mit der Vollziehung – die Bank weist eine Überweisung zurück, der Geschäftsführer kann keine Löhne mehr zahlen. Innerhalb von Tagen müssen die Verteidigungsweichen gestellt werden: Akteneinsicht, Beschwerde, Hinterlegung, gegebenenfalls Eilantrag. Wer hier zu lange wartet, verliert wertvolle Liquidität und Verhandlungsspielräume.
2. Akteneinsicht und Tatverdachtsanalyse
Die Akteneinsicht nach § 147 StPO ist auch hier die Grundlage. Erst die Akte zeigt, auf welcher Tatsachenbasis die Strafverfolgungsbehörde den Tatverdacht stützt und wie sie den Sicherungsbedarf begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass dem Beschuldigten spätestens im Beschwerdeverfahren gegen einen Vermögensarrest rechtliches Gehör – einschließlich Einsicht in alle für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit wesentlichen Informationen – zu gewähren ist.
3. Beschwerde gegen den Vermögensarrest
Statthafter Rechtsbehelf gegen den richterlichen Vermögensarrest ist die Beschwerde nach § 304 StPO. Sie ist nicht fristgebunden und entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Inhaltlich greift die Beschwerde typischerweise drei Punkte an: den Tatverdacht, das Sicherungsbedürfnis und die Verhältnismäßigkeit. Bei Anordnungen der Staatsanwaltschaft im Wege der Gefahr im Verzug ist zusätzlich darauf zu achten, ob die richterliche Bestätigung innerhalb der Wochenfrist erfolgt ist (§ 111j Abs. 2 S. 1 StPO); fehlt sie, ist die Anordnung schon aus diesem Grund aufzuheben.
4. Hinterlegung als Mittel der Liquiditätsrettung
- 111g StPO eröffnet die Möglichkeit, die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung des in der Anordnung festgesetzten Geldbetrags zu hemmen. In der Praxis ist das ein wichtiges Instrument, um die operative Handlungsfähigkeit eines Unternehmens zu sichern, ohne den Arrest in der Hauptsache anzugreifen: Statt der Pfändung sämtlicher Konten wird ein einziger Geldbetrag hinterlegt, und der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Voraussetzung ist die Verfügbarkeit des Hinterlegungsbetrags – häufig ein Engpass, der durch Familienkredite, Gesellschafterdarlehen oder Bürgschaften überbrückt werden muss.
5. Verteidigung der Drittbeteiligten
Die Trägergesellschaft – GmbH, MVZ-Trägergesellschaft, Pflegedienst-Inhaberin – ist als Drittbeteiligte (§§ 424 ff. StPO) eigene Verfahrensbeteiligte mit eigenen prozessualen Rechten. Sie kann eigenständig Akteneinsicht nehmen, Beschwerde einlegen und in der Hauptverhandlung Anträge stellen. Strategisch ist die Trennung zwischen der Verteidigung der natürlichen Person und der Verteidigung der Gesellschaft sorgfältig zu gestalten – häufig empfiehlt sich die Mandatierung eines eigenen Verteidigers für die Drittbeteiligte, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
6. Vollstreckungsverteidigung nach § 459g Abs. 5 StPO
Auch nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung verbleibt die Vollstreckungsverteidigung. Mit Antrag nach § 459g Abs. 5 StPO kann das Unterbleiben der Vollstreckung angeordnet werden, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die obergerichtliche Praxis (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.5.2023 – Ws 307/23) hat die Anforderungen seit der Reform 2021 deutlich verschärft; die bloße Entreicherung trägt für sich genommen nicht mehr. Erforderlich ist eine substantiierte Darlegung, weshalb die Vollstreckung im konkreten Fall den Schutzbereich der Verfassungsrechtsordnung überschreitet. Bei Alttaten vor dem 1.7.2021 ist die mildere Fassung weiter heranziehbar – ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird.
VIII. Schnittstellen zu Steuer- und Insolvenzrecht
Die Vermögensabschöpfung steht in zwei wichtigen Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten, die in der Verteidigungsstrategie mitbedacht werden müssen.
Im Verhältnis zum Steuerrecht ist zu beachten, dass nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8a EStG aufgewendete Beträge zur Erfüllung einer strafrechtlichen Einziehung nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Im Verhältnis zur Steuerhinterziehung folgt aus § 73e Abs. 1 S. 2 StGB die Sperrwirkung: Verjährte Steueransprüche stehen der Einziehung nicht entgegen. Die Schnittstelle zwischen Steuerverkürzung und Vermögensabschöpfung ist im Detail dogmatisch komplex und hat zu eigenständiger Rechtsprechung – auch des Bundesverfassungsgerichts – geführt.
Im Verhältnis zum Insolvenzrecht gilt: Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hindert die Anordnung des Vermögensarrests nicht; auch das im Rahmen des Arrestes entstandene Sicherungsrecht ist insolvenzfest. Praktisch besteht für Geschäftsführer in finanziell angespannten Konstellationen die zusätzliche Gefahr, dass das Vermögen sowohl von der Strafverfolgung als auch vom Insolvenzverwalter beansprucht wird. Eine koordinierte Verteidigung muss diese Mehrfachzugriffe von Beginn an berücksichtigen.
IX. Wann anwaltliche Vertretung erforderlich wird
Bei der Vermögensabschöpfung ist „frühzeitig“ eine Untertreibung. Spätestens in folgenden Konstellationen muss unverzüglich – innerhalb weniger Tage – ein auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden: nach Zustellung eines Beschlusses über einen Vermögensarrest; nach Zugang einer Bankmitteilung über eine Kontopfändung im Rahmen eines Strafverfahrens; nach Eintragung einer strafrechtlichen Sicherungshypothek; nach Pfändung von Geschäftsanteilen, Lebensversicherungen oder Lohnforderungen im Strafverfahren; sowie immer dann, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen einer Wirtschaftsstraftat (Abrechnungsbetrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Untreue, Insolvenzstraftaten) eingeleitet wurde, weil dann die Anordnung eines Arrestes jederzeit möglich ist.
Die Erfahrung zeigt: Wer hier den Anwalt erst eine Woche nach der Kontensperrung mandatiert, hat häufig schon irreparable wirtschaftliche Schäden erlitten – verlorene Lieferantenbeziehungen, nicht gezahlte Löhne, gekündigte Kreditlinien.
X. Häufige Fragen (FAQ)
Was ist Vermögensabschöpfung?
Vermögensabschöpfung ist die strafrechtliche Entziehung von Vermögenswerten, die aus oder für eine Straftat erlangt wurden. Sie ist in den §§ 73 ff. StGB geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 156, 354) ist sie keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter.
Was ist ein Vermögensarrest?
Der Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO ist eine vorläufige strafprozessuale Sicherungsmaßnahme. Er sichert die spätere Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung, indem das Vermögen des Beschuldigten – Konten, Immobilien, Geschäftsanteile, Lebensversicherungen – schon im Ermittlungsverfahren gepfändet wird. Bereits ein einfacher Tatverdacht reicht für die Anordnung aus.
Was bedeutet Bruttoprinzip?
Nach dem Bruttoprinzip des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB werden Aufwendungen, die für die Begehung einer Straftat erbracht wurden, bei der Berechnung des Einziehungsbetrags nicht abgezogen. Praktisch bedeutet das im Wirtschaftsstrafrecht: Personal-, Material- und tatbezogene Mietkosten bleiben außer Ansatz; eingezogen wird nicht der Gewinn, sondern der gesamte Tatertrag.
Kann der Vermögensarrest aufgehoben werden?
Ja. Statthafter Rechtsbehelf ist die Beschwerde nach § 304 StPO; sie ist nicht fristgebunden. Angegriffen werden können Tatverdacht, Sicherungsbedürfnis und Verhältnismäßigkeit. Außerdem kann nach § 111g StPO durch Hinterlegung des festgesetzten Betrags die Vollziehung gehemmt werden – ein wichtiges Instrument zur Sicherung der operativen Liquidität.
Kann gegen die GmbH oder das MVZ eingezogen werden?
Ja, nach § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB als Drittbeteiligte. Wenn die Honorarauszahlungen oder sonstigen Vermögenszuflüsse der Gesellschaft zugeflossen sind, ist die Einziehung gegen die Gesellschaft der Standardfall. Sie wird als Drittbeteiligte (§ 424 StPO) eigene Verfahrensbeteiligte mit eigenen prozessualen Rechten und sollte regelmäßig durch einen eigenen Verteidiger vertreten werden.
Wann ist die Einziehung gegen den Geschäftsführer rechtmäßig?
Wenn die Vermögenswerte zunächst der Gesellschaft zugeflossen sind, erfordert die Einziehung gegen den Inhaber als natürliche Person nach BGH, Beschl. v. 7.8.2025 – 6 StR 239/24, zusätzliche Feststellungen zu einer nachgelagerten rechtsgrundlosen Vermögensweiterleitung. Ohne solche Feststellungen ist die Einziehung gegen die natürliche Person rechtsfehlerhaft – ein wichtiger Verteidigungsansatz in Verfahren gegen Inhaber von Pflegediensten, MVZ und vergleichbaren Trägerstrukturen.
Was ist die Härteklausel des § 459g Abs. 5 StPO?
Auch nach rechtskräftiger Einziehung kann das Gericht nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Seit der Reform vom 25.6.2021 trägt allein die Generalklausel der Unverhältnismäßigkeit; die frühere Entreicherungsregel ist gestrichen. Für Taten, die vor dem 1.7.2021 beendet wurden, kann jedoch wegen § 2 Abs. 5 StGB die mildere Vorgängerfassung weiter herangezogen werden.
Was sollte ich nach einer Kontensperrung im Strafverfahren tun?
Sofort einen Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Vermögensabschöpfungsrecht kontaktieren. Innerhalb weniger Tage müssen Akteneinsicht beantragt, Beschwerde gegen den Arrest geprüft, gegebenenfalls eine Hinterlegung organisiert und die operative Handlungsfähigkeit des Unternehmens gesichert werden. Wer länger wartet, verliert Liquidität, Lieferantenbeziehungen und Verhandlungsspielräume.
