Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB: Warum die eigentliche Strafe oft vor dem Urteil steht

Einziehung und Vermögensarrest nach §§ 73 ff. StGB treffen Unternehmen oft vor dem Urteil. Dieser Beitrag zeigt, wo die Angriffspunkte liegen.

Illustration zur Vermögensabschöpfung im Wirtschaftsstrafrecht mit gesperrten Konten, Unternehmensvermögen und juristischen Maßnahmen nach §§ 73 ff. StGB.

Die Hauptverhandlung ist noch Monate entfernt. Die Anklage ist noch nicht erhoben. Ein Urteil existiert nicht. Und doch ist das Unternehmen des Mandanten bereits faktisch stillgelegt. Das Geschäftskonto ist gesperrt, die Kreditlinien sind gekündigt, Lieferantenzahlungen laufen auf, Löhne können nicht mehr überwiesen werden. Was die Öffentlichkeit später im Prozess als „das eigentliche Verfahren“ wahrnehmen wird, ist zu diesem Zeitpunkt längst ein Nebenschauplatz. Die eigentliche Sanktion hat bereits stattgefunden — in Gestalt eines Vermögensarrests nach § 111e StPO.

Seit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1. Juli 2017 ist dieses Szenario zur Regel geworden. Der Gesetzgeber hat die Ermittlungsbehörden mit einem Instrumentarium ausgestattet, das ihnen erlaubt, Vermögenswerte in einem Umfang und zu einem Zeitpunkt zu sichern, der vor 2017 so nicht möglich war. Die Schwelle ist niedrig, der Zugriff ist schnell, die Wirkung ist sofort. Für Unternehmen und ihre Geschäftsführer entsteht daraus eine strafrechtliche Realität, in der die klassische Unterscheidung zwischen Verurteilung und Sanktion an Bedeutung verliert. Die Frage ist nicht mehr nur, wie das Verfahren endet — sondern ob das Unternehmen, gegen das es läuft, das Ende überhaupt erreicht.

Die Systematik: Einziehung und Sicherung als zwei Seiten derselben Medaille

Die Vermögensabschöpfung kennt zwei zeitlich gestaffelte Instrumente, die in der Praxis häufig verwechselt werden. Die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB ist die endgültige Abschöpfung des aus der Tat Erlangten. Sie setzt eine rechtskräftige Entscheidung voraus, entweder durch Urteil oder durch selbstständige Einziehung nach § 76a StGB. Der Vermögensarrest nach § 111e StPO dagegen ist die vorläufige Sicherung dieses Einziehungsanspruchs — er greift am Anfang des Verfahrens und soll verhindern, dass der Beschuldigte Vermögen verschiebt, bevor das Gericht entschieden hat.

Diese Zweistufigkeit ist dogmatisch nachvollziehbar. Praktisch bedeutet sie: Die Ermittlungsbehörden können Vermögen blockieren, lange bevor eine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung gefallen ist. Für die wirtschaftliche Realität des Beschuldigten macht es keinen Unterschied, ob sein Konto wegen eines Arrestbeschlusses oder wegen eines rechtskräftigen Einziehungsurteils gesperrt ist. Die Liquidität ist in beiden Fällen weg. Der einzige Unterschied: Der Arrestbeschluss ist mit der Beschwerde angreifbar, das Urteil nur noch mit der Revision.

§ 73 StGB: Was eingezogen werden kann

Die Einziehung erfasst nach § 73 Abs. 1 StGB alles, was der Täter durch die Tat oder für sie erlangt hat. Der Begriff ist weit. Er umfasst nicht nur den unmittelbaren Ertrag der Straftat, sondern auch Ersparnisse, Surrogate und mittelbare Vermögensvorteile. Bei § 261 StGB kann das der gesamte verschleierte Vermögenswert sein, bei § 263 StGB der Vermögensabfluss beim Geschädigten, bei § 266a StGB die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, bei § 370 AO die verkürzten Steuerbeträge zuzüglich Zinsen.

Der BGH hat in seiner Rechtsprechung den Begriff des Erlangten weit ausgelegt und folgt dem sogenannten Bruttoprinzip. Nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters nicht abzuziehen. Das wirkt sich in der Praxis dramatisch aus: Wer zur Erlangung eines Vermögenswertes von 500.000 Euro Kosten von 400.000 Euro hatte, schuldet dem Staat trotzdem die Einziehung von 500.000 Euro — nicht der Differenz von 100.000 Euro. Das BVerfG hat diese Rechtslage in seinem Beschluss vom 10.02.2021 (2 BvL 8/19) gebilligt.

Ausnahmen bestehen nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB nur für Aufwendungen, die nicht für die Tatbegehung selbst, sondern im Zuge einer neutralen Gegenleistung erbracht wurden. Die Abgrenzung ist umstritten und bildet einen der ersten Verteidigungsansätze im Einziehungsverfahren.

§ 111e StPO: Die Mechanik des Vermögensarrests

Der Vermögensarrest setzt nach § 111e Abs. 1 StPO voraus, dass die Annahme begründet ist, die Voraussetzungen einer Einziehung lägen vor. Die Schwelle ist damit deutlich niedriger als bei einer Verurteilung. Der sogenannte dringende Grund entspricht nach der Rechtsprechung dem Tatverdacht, der auch für einen Haftbefehl genügen würde. Für Geldwäscheverfahren bedeutet das: Es reicht aus, wenn der Ermittlungsrichter die Annahme begründet findet, die fraglichen Vermögenswerte könnten mittelbar aus einer Vortat stammen. Die Vortat muss zu diesem Zeitpunkt nicht einmal konkret benannt werden.

Der Arrest kann sich auf das gesamte Vermögen des Beschuldigten erstrecken, auch wenn nur einzelne Vermögenswerte im Verdacht stehen, aus einer Tat zu stammen. Grund ist der Gedanke der Vermögensvermischung: Haben sich legale und möglicherweise illegale Gelder auf einem Konto vermischt, arrestiert die Staatsanwaltschaft vorsorglich alles. Für Unternehmer bedeutet das, dass ein Arrestbeschluss, der sich nominell auf einen Betrag von 200.000 Euro bezieht, in der wirtschaftlichen Wirkung ihr gesamtes Geschäftsvermögen lahmlegen kann.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 06.11.2019 (1 StR 232/19) klargestellt, dass ein Vermögensarrest nicht nur dann zulässig ist, wenn eine konkrete Gefahr der Vermögensverschiebung besteht. Vielmehr genügt die abstrakte Gefahr, dass die Vollstreckung der späteren Einziehung vereitelt oder erschwert werden könnte. Diese weite Auslegung macht den Arrest zum Regelfall statt zur Ausnahme.

Das BVerfG-Kriterium: Der doppelte Anfangsverdacht

Nicht jede Vermögenssicherung ist zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27.01.2020 (2 BvR 2142/19) verfassungsrechtliche Leitplanken gesetzt, die in der Praxis häufig übersehen werden. Für den Geldwäscheverdacht nach § 261 StGB verlangt das Gericht einen doppelten Anfangsverdacht: konkrete Tatsachen sowohl für die Geldwäschehandlung als auch für die zugrunde liegende Vortat.

Die praktische Bedeutung dieser Rechtsprechung ist erheblich. Ein Arrestbeschluss, der sich in pauschalen Behauptungen über „laufende Betrugsverfahren“ oder „vermutete Steuerhinterziehung“ erschöpft, genügt der verfassungsrechtlichen Anforderung nicht. Das LG Saarbrücken hat diese Linie in seinem Beschluss vom 18.07.2024 (13 Qs 19/24) präzisiert: Pauschale Hinweise auf abstrakte Deliktskategorien ersetzen keine konkreten Tatsachen. Die Vortat muss in ihren wesentlichen Konturen bekannt sein — wer sie begangen haben soll, wann, wie, in welchem Umfang.

Viele Arrestbeschlüsse halten dieser Anforderung nicht stand. In der Ermittlungspraxis entstehen die Beschlüsse häufig auf Basis unvollständiger Verdachtsmomente, die im Beschwerdeverfahren systematisch zerlegt werden können. Das ist der erste und wichtigste Angriffspunkt der Verteidigung.

Die Arresthöhe: Wo Verhältnismäßigkeit beginnt

Ein zweiter Angriffspunkt liegt in der Höhe des Arrests. Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO darf der Arrest nur in Höhe des zu erwartenden Wertes der Einziehung angeordnet werden. Das klingt selbstverständlich, wird in der Praxis aber häufig überdehnt. Wenn die Staatsanwaltschaft einen Arrest über 500.000 Euro beantragt, obwohl die vorliegenden Verdachtsmomente nur einen Einziehungswert von 200.000 Euro tragen, ist der Arrest in Höhe der Differenz von 300.000 Euro rechtswidrig — auch dann, wenn der Grundverdacht trägt.

Die Berechnung der Arresthöhe ist dabei nicht trivial. Sie setzt voraus, dass jede einzelne Verdachtstat konkret beziffert ist. Sechs Betrugsanzeigen mit jeweils bezifferten Schadenssummen ergeben eine konkrete Summe. Pauschale Formulierungen wie „in einer Größenordnung von circa“ oder „mutmaßlich bis zu“ tragen keine Arrestanordnung. Die Verteidigung kann in diesen Fällen eine Reduzierung oder Aufhebung des Arrests erreichen, selbst wenn der Tatvorwurf im Kern unangegriffen bleibt.

Das Beschwerdeverfahren: Zugang zur Akte in der ersten Phase

Die Beschwerde nach § 304 StPO ist das zentrale Rechtsmittel gegen den Arrestbeschluss. Sie hat einen Nebeneffekt, der strategisch oft wichtiger ist als die Frage der Aufhebung selbst: Im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig Akteneinsicht zu gewähren, und zwar auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft diese nach § 147 Abs. 2 StPO wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks noch verweigert. Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 12.09.2019 (2 Ws 294/19) klargestellt, dass eine effektive Verteidigung gegen den Arrest ohne Aktenkenntnis nicht möglich ist und deshalb die Versagung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist.

Dieser Zugang zur Akte über den Arrest ist in der Ermittlungsphase ein entscheidender Hebel. Denn die Staatsanwaltschaft arbeitet in den ersten Wochen eines Verfahrens häufig mit einem Wissensvorsprung gegenüber der Verteidigung, der durch die Arrestbeschwerde überwunden werden kann — nicht nur für die Frage des Arrests selbst, sondern für die gesamte weitere Verteidigungsstrategie.

Die Freigabeentscheidung nach § 111g StPO

Ein weiteres, in der Praxis unterschätztes Instrument ist die Freigabeentscheidung nach § 111g StPO. Sie erlaubt dem Gericht, einzelne Vermögenswerte oder Beträge aus dem Arrest freizugeben, wenn dies zur Bestreitung der notwendigen Lebensgrundlage, zur Sicherung einer angemessenen Verteidigung oder zur Erfüllung unabweisbarer wirtschaftlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Für Unternehmer bedeutet das: Auch wenn der Arrest dem Grunde nach bestehen bleibt, kann die Verteidigung eine Teilfreigabe für laufende Gehaltszahlungen, für Lieferantenverbindlichkeiten oder für die Fortführung des Geschäftsbetriebs erreichen. Die Praxis der Gerichte ist hier uneinheitlich — manche sind restriktiv, andere großzügig. Entscheidend ist, dass der Freigabeantrag präzise begründet und mit konkreten Zahlen unterlegt ist. Wer hier pauschal bleibt, bekommt nichts.

§ 76a StGB: Die selbstständige Einziehung

Eine besondere Herausforderung stellt die selbstständige Einziehung nach § 76a StGB dar. Sie erlaubt die Einziehung auch dann, wenn eine Verurteilung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist — etwa weil der Täter unbekannt ist, verstorben ist oder das Verfahren aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.03.2026 (1 StR 97/25) die dogmatischen Voraussetzungen dieses Instruments im Kontext der Cum-Ex-Verfahren weiter konkretisiert.

Für die Praxis bedeutet das: Auch die Einstellung eines Verfahrens — etwa nach § 153a StPO gegen Geldauflage — schützt nicht notwendigerweise vor der Einziehung. Verteidigung und Einziehungsabwehr müssen deshalb von Anfang an als untrennbar verbundene Aufgaben verstanden werden. Wer eine Einstellung erreicht, ohne gleichzeitig die Einziehung zu regeln, hat das Verfahren möglicherweise nur teilweise gewonnen.

Die ersten 14 Tage: Was jetzt zählt

Für die Verteidigungspraxis lässt sich die Phase nach einem Arrestbeschluss in drei parallele Arbeitsstränge gliedern.

Der erste Strang ist die Eilbeschwerde. Sie sollte innerhalb weniger Tage eingelegt werden, nicht nur um die Frist nach § 311 Abs. 2 StPO zu wahren, sondern um möglichst früh Akteneinsicht zu erzwingen. Inhaltlich setzt die Beschwerde an drei Stellen an: am doppelten Anfangsverdacht (BVerfG 2 BvR 2142/19), an der Konkretisierung der Vortat (LG Saarbrücken 13 Qs 19/24) und an der Arresthöhe im Verhältnis zum konkret behaupteten Tatertrag.

Der zweite Strang ist die Liquiditätssicherung. Parallel zur Beschwerde sind Freigabeanträge nach § 111g StPO zu stellen — für Gehaltszahlungen, für unmittelbar fällige Lieferantenverbindlichkeiten, für die Fortführung kritischer Geschäftsbeziehungen. Der Antrag muss konkret begründet sein und darf nicht als pauschaler Auszahlungsantrag formuliert werden.

Der dritte Strang ist die Dokumentation der Mittelherkunft. Das betrifft nicht nur die unmittelbar arrestierten Vermögenswerte, sondern auch die Gesamtstruktur des unternehmerischen Vermögens. Je lückenloser die legale Herkunft dokumentiert ist, desto schwerer fällt es der Staatsanwaltschaft, am Verdacht der Vermögensvermischung festzuhalten.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren vs. Verteidigung im Gerichtssaal

Die Verteidigung gegen Vermögensabschöpfung unterscheidet sich strukturell von der klassischen Hauptverhandlungsverteidigung. Sie findet überwiegend im Ermittlungsverfahren statt, in Schriftsätzen, in Beschwerdeverfahren, in Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über Teilfreigaben und Umfangsbeschränkungen. Der Gerichtssaal ist hier die Ausnahme, nicht die Regel.

Das hat wirtschaftliche Konsequenzen. Ein Unternehmen, das bis zur Hauptverhandlung wartet, um sich gegen die Einziehung zu wehren, verliert in der Zwischenzeit häufig die wirtschaftliche Substanz, die es im Urteil schützen möchte. Die Verteidigung muss deshalb von Anfang an beide Ebenen zugleich denken — die strafrechtliche Schuldfrage und die wirtschaftliche Vermögensfrage. Wer nur das eine verteidigt, riskiert das andere.

Fazit

Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung seit 2017 hat das Wirtschaftsstrafrecht strukturell verändert. Die Sanktionswirkung verlagert sich vom Urteil in die Ermittlungsphase, von der abstrakten Strafzumessung in die konkrete Liquiditätsblockade. Für Unternehmen bedeutet das: Der entscheidende Moment des Verfahrens ist nicht die Hauptverhandlung, sondern der Arrestbeschluss. Die entscheidenden Rechtsmittel sind nicht die Revision, sondern die Beschwerde und der Freigabeantrag. Die entscheidenden Wochen sind nicht die letzten vor dem Urteil, sondern die ersten nach der Durchsuchung.

Wer diese Logik versteht, gewinnt die strategische Initiative. Wer sie übersieht, verteidigt ein Unternehmen, das es bei Urteilsverkündung möglicherweise nicht mehr gibt.

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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