Vorausbezahlt und nichts erhalten — wann wird die Annahme von Vorkasse zum Betrug?

Wann wird die Annahme von Vorauszahlungen zum Eingehungsbetrug (§ 263 StGB)? Worauf es bei Täuschung, Schaden und Vorsatz ankommt — und wie man sich verteidigt.

Illustration zum Eingehungsbetrug: Ein Kunde leistet eine Vorauszahlung und unterschreibt einen Vertrag, während im Hintergrund ein nahezu leeres Lager auf fehlende Lieferfähigkeit hindeutet.

Kunden zahlen Pakete oder Kurse im Voraus, dann ist der Anbieter über Nacht nicht mehr erreichbar — und im Raum steht der Vorwurf des „Leistungsbetrugs“. Strafrechtlich ist die Lage weniger eindeutig, als sie scheint. Nicht jede geplatzte Vorauszahlung ist ein Betrug. Entscheidend ist nicht das spätere Scheitern, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der folgende Beitrag erläutert, wann die Annahme von Vorauszahlungen den Einhungsbetrug (§ 263 StGB) erfüllt ist, welche Anforderungen die Rechtsprechung an den Vermögensschaden stellt und welche Verteidigungsansätze tatsächlich tragen.

Was § 263 StGB verlangt

Der Betrug ist ein Vermögensdelikt mit klar gegliederter Struktur. Erforderlich ist eine Täuschung über Tatsachen, die beim Getäuschten einen Irrtum erregt; Aufgrund dieses Irrtums muss eine Vermögensverfügung erfolgen, die zu einem Vermögensschaden führt. Auf der subjektiven Seite treten Vorsatz und die Absicht hinzu, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Fehlt nur eines dieser Merkmale, scheidet eine Strafbarkeit nach § 263 StGB aus.

Für die Konstellation der Vorauszahlung sind drei dieser Merkmale besonders streitanfällig: die Täuschung, der Schaden und der Vorsatz. An ihnen entscheidet sich der Fall – und an ihnen die Verteidigung an.

Die konkludente Täuschung über Leistungsfähigkeit und -willigkeit

Eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB darf nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann auch konkludent geschehen, auch durch schlüssiges Verhalten, dessen Erklärungswert sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt. Wer im Geschäftsverkehr einen Vertrag abschließt und dafür eine Vorauszahlung entgegennimmt, erklärt damit nach dem Empfängerhorizont stillschweigend, dass er die geschuldete Leistung erbringen kann und will. Erweist sich diese Erklärung als von vornherein unzutreffend – weil der Anbieter bei Vertragsschluss bereits weiß, dass er nicht leisten kann oder nicht leisten will –, liegt darin eine Täuschung über eine innere oder äußere Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1994 – 2 StR 620/93, NJW 1994, 1745; BGH, Beschluss vom 6. März 2018 – 3 StR 552/17, NJW 2018, 3040).

Das anschauliche Schulbeispiel ist der Gast, der im Restaurant bestellt wird, obwohl er weder zahlen kann noch will: Durch die Bestellung erklärt er konkludent seine Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft. Auf die hier interessierende Lage heißt das: Wer Pakete oder gegen Vorkasse Kurse verkauft, obwohl er im Moment des Vertragsschlusses bereits beschlossen ist, den Betrieb einzustellen, oder sicher weiß, dass er die Leistung nicht mehr erbringen kann, täuscht seine Kunden. Wer hingegen verkauft, weil er auf eine Fortführung vertraut und vertrauen darf, täuscht nicht – auch wenn der Betrieb später scheitert.

Einhungs- und Erfüllungsbetrug – und worauf es beim Schaden ankommt

Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Grundkonstellationen:

Einhungsbetrug: Die Täuschung liegt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Schaden tritt bereits mit dem Vertragsschluss ein.

Erfüllungsbetrug: Die Täuschung erfolgt erst bei der Vertragsdurchführung, etwa durch Lieferung minderwertiger Ware oder Abrechnung nicht erbrachter Leistungen (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 20. März 2013 – 5 StR 344/12).

Beim Eingehungsbetrug ist das Prinzip der Gesamtsaldierung maßgeblich: Zu vergleichen sind die wechselseitig eingegangenen Verpflichtungen. Ein Schaden liegt vor, wenn der vom Getäuschten erworbene Anspruch bei wirtschaftlicher Betrachtung hinter der von ihm übernommenen Verpflichtung zurückbleibt (vgl. BGH, NJW 2011, 2675). Genau das ist die Lage bei der Vorkasse an einen leistungsunfähigen Anbieter: Der Kunde zahlt vollwertiges Geld und erhält dafür einen Anspruch, der aufgrund der absehbaren Nichterfüllung wenig oder nichts wert ist. Dieser Schadenstypus wird traditionell als schadensgleiche Vermögensgefährdung oder Gefährdungsschaden beschrieben.

Der Knackpunkt: der Zeitpunkt

Hier liegt der entscheidende Hebel – für die Strafbarkeit wie für die Verteidigung. Die Täuschung über die Leistungsfähigkeit und -willigkeit bezieht sich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Künftige Entwicklungen sind für sich keine Tatsachen; Getäuscht wird über die gegenwärtige Fähigkeit und den gegenwärtigen Willen zu leisten.

Daraus folgt die zentrale Abgrenzung: Wer bei Vertragsschluss leistungsfähig und -willig ist und erst danach — etwa durch ausbleibende Einnahmen, Diebstähle oder andere Rückschläge — in einem Schieflagegerät, das er bei Vertragsschluss nicht absehen konnte, täuscht nicht. Die bloße spätere Leistungs- oder Zahlungsunfähigkeit begründet keinen Betrug. Dass am Ende kein Geld zurückfließt, ist für sich kein Beleg dafür, dass schon zu Beginn getäuscht wurde. Diese Unterscheidung wird im Ermittlungsverfahren häufig zu schnell übergehen — und genau dort setzt eine sorgfältige Verteidigung an.

Der Schaden muss beziffert werden

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Anforderungen an die Feststellung des Vermögensschadens deutlich verschärft. Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist es nicht zulässig, einen Schaden lediglich normativ zu vermuten. Vielmehr muss der Schaden der Höhe nachbeziffert und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise dargelegt werden. Verlustwahrscheinlichkeiten dürfen nicht so vage bleiben, dass der Eintritt eines realen Schadens ungewiss ist; die bloße Möglichkeit eines Schadens genügt nicht.

Diese zunächst zur Untreue entwickelten Maßstäbe (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 ua, BVerfGE 126, 170) hat das Gericht ausdrücklich auf den Einhungsbetrug übertragen (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 ua, BVerfGE 130, 1). Für die Verteidigung ist das ein scharfes Werkzeug: Stützt sich eine Anklage oder ein Urteil auf eine pauschale, nicht bezifferte Schadensannahme, ist das angreifbar. Gerade bei einer Vielzahl gleichförmiger Vorkasse-Verträge verleitet die Masse dazu, den Schaden zu schätzen, anstatt ihn fallbezogen zu ermitteln – was den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt.

Vermeidemacht, Zug um Zug und Widerruf

Eine Vermögensgefährdung ist nicht in jedem Fall schadensgleich. Stehen dem Getäuschten wertvolle Möglichkeiten zu, die endgültige Einbuße noch abzuwenden – etwa die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB bei Zug-um-Zug-Geschäften oder verbraucherschützendes Widerrufsrecht nach den §§ 312 ff., 355 ff. BGB —, fehlt es an einer schadensgleichen Gefährdung, solange diese „Vermeidemacht“ besteht.

Für die Vorkasse-Konstellation wirkt dieser Gedanke in beide Richtungen. Belastend ist, dass der vorleistende Kunde seine Vermeidemacht gerade aus der Hand gibt: Er zahlt, bevor er die Gegenleistung erhält, und kann den Vermögensabfluss nicht mehr durch eine Zug-um-Zug-Einrede verhindern. Gerade deshalb misst die Rechtsprechung der Vorleistungspflicht des Getäuschten Bedeutung bei (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2018 – 3 StR 552/17). Entlastend kann es hingegen sein, wenn dem Kunden tatsächlich noch hochwertige Sicherungen oder Rückabwicklungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Die Brücke zum Unternehmensuntergang

Die Vorkasse-Frage steht selten allein. Wenn ein Betrieb bereits in der Krise weiter Vorauszahlungen einsammelt, obwohl die Leistungserbringung absehbar nicht mehr gesichert ist, rückt der Vorwurf des Einhungsbetrugs in die Nähe der Insolvenz- und Bankrottdelikte. Dann stellen Sie sich zusätzliche Fragen nach der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung und nach dem Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen. Wie sich in dieser Lage die strafrechtliche Verantwortung verteilt, habe ich im Beitrag Bankrott nach § 283 StGB dargestellt; die häufig anzutreffenden Strohmann-Konstruktionen behandelt der Beitrag Strohmann-Geschäftsführer: Strafbarkeit und Verteidigung . Eine erste Einordnung des Vorwurfs bietet auch die Seite Betrug und Untreue.

Aus der Praxis: Vorkasse bei den Berliner Fahrschulen „Jump“ und „Orange“

Wie praktisch bedeutsam diese Fragen sind, hat sich im Frühjahr 2026 in Berlin gezeigt. Bei den Fahrschulen „Jump“ und „Orange“, die von denselben Betreibern verantwortet wurden, blieben Ende April die Filialen ohne Vorankündigung geschlossen. Zahlreiche Fahrschüler hatten zuvor vierstellige Beträge für Fahrstunden, Intensivkurse und Prüfungen im Voraus geleistet. Die Berliner Polizei ermittelt wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs; die Verantwortlichen weisen die Vorwürfe zurück und verweisen auf wirtschaftliche Schwierigkeiten und äußere Einflüsse. Rechtskräftig festgestellt ist bislang nichts, es gilt die Unschuldsvermutung.

Für den Betrugsvorwurf ist dabei ein Detail zentral, das die Recherche des rbb24 zu diesem Fall schildert: Noch kurz vor der Schließung sollen weiterhin teure Ausbildungspakete verkauft worden sein. Genau an dieser Stelle greifen die hier dargestellten Grundsätze. Maßgeblich ist der Zeitpunkt jedes einzelnen Vertragsschlusses: Waren die Betreiber leistungsfähig und leistungswillig, als das jeweilige Paket verkauft wurde, oder stand die Einstellung des Betriebs zu diesem Zeitpunkt bereits fest?

Was die Verteidigung leisten muss

Aus dem Gesagten ergibt sich, woran eine Verteidigung in diesem Verfahren ansetzt:

Am Zeitpunkt: Wann wurde welcher Vertrag geschlossen, und wie stellte sich die Leistungsfähigkeit und -willigkeit gerade in diesem Moment dar? Lässt sich belegen, dass der Anbieter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses leisten konnte und wollte und erst später in Schwierigkeiten geriet, fehlt es bereits an der Täuschung.

Am Schaden: Eine nicht bezifferte, lediglich geschätzte Schadensannahme genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Gerade bei Sammelverfahren mit vielen gleichartigen Verträgen ist die fallbezogene Bezifferung ein wirksamer Ansatzpunkt.

Am Vorsatz: Aus dem späteren Scheitern eines Geschäfts darf nicht ohne Weiteres auf einen Betrugsvorsatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschlossen werden. Der Nachweis, dass der Anbieter von vornherein nicht leisten wollte oder sicher wusste, dass er nicht leisten konnte, muss geführt werden – er ergibt sich nicht von selbst aus dem Umstand, dass es schiefging.

Wer in einer solchen Lage eine Vorladung, eine Durchsuchung oder eine Anhörung erhält, sollte vor jeder Aussage einen anwaltlichen Rat einholen. Eine frühe, an der Akteneinsicht ausgerichtete Einleitung kann das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium in die richtige Bahn lenken — eine vorschnelle Äußerung kann es dagegen unnötig belasten.

Fazit

Die Annahme von Vorauszahlungen ist schon deshalb nicht strafbar, weil die Leistung am Ende ausbleibt. Strafbar wird sie erst, wenn der Anbieter im Moment des Vertragsschlusses über seine Fähigkeit oder seinen Willen zu leisten täuscht — und wenn sich daraus ein konkret bezifferbarer Vermögensschaden ergibt. Nicht das spätere Scheitern macht die Vorkasse zum Betrug, sondern die Täuschung im Augenblick des Vertragsschlusses.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist es Betrug, wenn ich die Vorkasse kassiert habe und dann nicht liefern konnte?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Sie bei Vertragsschluss leistungsfähig und leistungswillig waren. Wer zu diesem Zeitpunkt leisten konnte und wollte und erst später in Schwierigkeiten geriet, hat nicht getäuscht – auch wenn das Geld am Ende nicht zurückfließt. Strafbar ist nur die Täuschung im Moment des Vertragsschlusses.

Was ist der Unterschied zwischen Einhungs- und Erfüllungsbetrug?

Beim Einhungsbetrug liegt die Täuschung bereits beim Vertragsschluss, und der Schaden tritt mit dem Abschluss des Vertrages ein. Bei der Erfüllungsbetrug erfolgt die Täuschung erst bei der Durchführung, etwa durch Lieferung minderwertiger Ware oder Abrechnung nicht erbrachter Leistungen.

Liegt schon mit der Zahlung ein Schaden vor?

Beim Einhungsbetrug kann der Schaden bereits mit Vertragsschluss als schadensgleiche Vermögensgefährdung eintreten. Voraussetzung ist aber, dass der Schaden konkret beziffert wird; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 170; 130, 1) genügt die bloße Möglichkeit eines Schadens nicht.

Ich werde wegen vieler gleichartiger Verträge angeklagt — was bedeutet das?

Beim Sammelverfahren verleitet die Vielzahl der Fälle dazu, den Schaden pauschal zu schätzen. Das ist angreifbar: Jeder Vertrag ist gesondert zu betrachten, und der Schaden ist fallbezogen zu beziffern. Hier liegt häufig ein wirksamer Verteidigungsansatz.

Was sollte ich nach einer Vorladung oder Durchsuchung tun?

Vor jeder Aussage einen Fachanwalt für Strafrecht mandatieren und vom schweigerechten Gebrauch machen. Eine finanzierte Einführung sollte zunächst nach Akteneinsicht und Abstimmung der Verteidigungslinie erfolgen. Die erste Reaktion entscheidet häufig über den weiteren Verlauf.

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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