Vorteilsgewährung nach § 333 StGB: Wann Zuwendungen an Amtsträger strafbar sind

Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) betrifft Zuwendungen an Amtsträger, die im Zusammenhang mit deren dienstlicher Tätigkeit stehen. Schon scheinbar alltägliche Vorteile können strafrechtliche Risiken auslösen. In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Vorteilsgewährung strafbar ist.

Illustration zur Vorteilsgewährung: Zwei Männer übergeben ein Dokument vor einem Behördengebäude, Symbol für mögliche Vorteilsgewährung nach § 333 StGB.

Wenn gegen Sie wegen einer Zuwendung an einen Amtsträger ermittelt wird, hängt die strafrechtliche Bewertung nicht von der Höhe oder der äußeren Form der Leistung ab, sondern davon, ob die Zuwendung mit der Dienstausübung des Empfängers in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht und ob Ihnen dieser Zusammenhang vorsätzlich vorgeworfen werden kann. Eine pflichtwidrige Diensthandlung ist nicht erforderlich; auch die Zuwendung für eine rechtmäßige Amtsführung kann den Tatbestand erfüllen. Umgekehrt ist nicht jede Einladung, Bewirtung oder Nebentätigkeit strafbar. Geben Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache ab, bevor Ihr Verteidiger Akteneinsichtgenommen hat.

1. Vorteilsgewährung nach § 333 StGB: Begriff

Die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB ist das Gegenstück zur Vorteilsannahme nach § 331 StGB auf der Seite des Amtsträgers. Sie betrifft denjenigen, der einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Der Tatbestand setzt keine pflichtwidrige Diensthandlung voraus; er greift früher als die Bestechung und wird deshalb häufig unterschätzt. Erforderlich bleibt jedoch eine Unrechtsvereinbarung: eine ausdrückliche oder stillschweigende Verknüpfung zwischen der Zuwendung und der Dienstausübung.

1.1 Anbieten, Versprechen, Gewähren

§ 333 StGB stellt drei Handlungsformen unter Strafe. Anbieten ist das Inaussichtstellen eines Vorteils; die Tat ist damit vollendet, auch wenn der Amtsträger ablehnt. Versprechen ist die Zusage, den Vorteil künftig zu gewähren. Gewähren ist die tatsächliche Zuwendung, unmittelbar an den Amtsträger oder an einen Dritten. Der Tatbestand ist damit bereits erfüllt, bevor der Empfänger den Vorteil annimmt oder eine Entscheidung beeinflusst wird. Das Verhalten muss allerdings nach seinem objektiven Erklärungswert auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet sein; eine unverbindliche Gefälligkeit ohne Bezug zur Dienstausübung ist kein Anbieten.

1.2 Schutzgut: Vertrauen in die Unkäuflichkeit der Amtsführung

Geschützt werden die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachgerechtigkeit und Nichtkäuflichkeit dienstlicher Entscheidungen. Der Gesetzgeber will bereits den Eindruck verhindern, staatliches Handeln sei durch Zuwendungen beeinflussbar. Deshalb ist unerheblich, ob die betreffende Diensthandlung rechtmäßig wäre. Auch für eine sachlich richtige Genehmigung darf kein Vorteil gewährt werden, wenn er als Gegenleistung für die Dienstausübung gedacht ist.

1.3 Abgrenzung zu § 334 StGB und zu §§ 331, 332 StGB

Die Bestechung nach § 334 StGB setzt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung gewährt wird, durch die der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt oder verletzen würde, und dass der Geber dies zumindest billigend in Kauf nimmt. Bei § 333 StGB genügt die Verknüpfung mit der Dienstausübung als solcher. Der Unterschied wirkt sich erheblich auf den Strafrahmen aus. Auf der Empfängerseite stehen die Vorteilsannahme nach § 331 StGB und die Bestechlichkeit nach § 332 StGB.

In der Praxis wird häufig zunächst wegen Bestechung ermittelt. Lässt sich eine Pflichtverletzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, verbleibt die Prüfung nach § 333 StGB; auch sie setzt jedoch die Unrechtsvereinbarung voraus. Im privaten Geschäftsverkehr gilt statt der Amtsdelikte die Bestechung im Geschäftsverkehr nach § 299 StGB. Eine Übersicht über die Verteidigung in diesem Bereich bietet die Seite Korruptionsstrafrecht.

2. Wer ist tauglicher Empfänger? Amtsträger und besonders Verpflichtete

§ 333 StGB ist kein allgemeines Korruptionsdelikt. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass sich die Zuwendung an einen gesetzlich qualifizierten Empfänger richtet. Die Prüfung des Empfängerstatus ist deshalb regelmäßig einer der ersten Verteidigungsansätze.

2.1 Amtsträgerbegriff nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Amtsträger ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Maßgeblich ist nicht die dienstrechtliche Bezeichnung, sondern die funktionale Einbindung in die Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben.

Das kann auch Beliehene erfassen, also Private, denen hoheitliche Befugnisse übertragen sind, etwa Prüfingenieure oder bestimmte Sachverständige und Zertifizierungsstellen. Mitarbeiter privatrechtlich organisierter Unternehmen sind dagegen nicht schon deshalb Amtsträger, weil das Unternehmen im Eigentum der öffentlichen Hand steht oder öffentliche Aufgaben erfüllt. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist, in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten bestehen, ob das Unternehmen im Eigentum der öffentlichen Hand steht und in welchem Verhältnis Gewinnerzielungsabsicht und öffentliche Zwecke zueinander stehen (BGH, Urteil vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17). Bei kommunalen Versorgern, Krankenhausgesellschaften oder Entwicklungsgesellschaften ist die Einordnung deshalb im Einzelfall zu prüfen.

2.2 Besonders Verpflichtete nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Neben Amtsträgern erfasst § 333 StGB Personen, die für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. Das sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB Personen, die ohne Amtsträger zu sein bei einer Behörde, einer sonstigen Stelle mit Verwaltungsaufgaben oder einem für eine solche Stelle tätigen Unternehmen beschäftigt und nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet sind. Erforderlich ist ein förmlicher Verpflichtungsakt. Ob er wirksam vorgenommen und dokumentiert wurde, ist eine Frage des Einzelfalls; fehlt es daran, entfällt die Qualifikation als besonders Verpflichteter. Die Verpflichtungsniederschrift gehört deshalb zu den Unterlagen, die die Verteidigung in der Akte prüfen muss.

2.3 Typische Fehlerquelle: Status des Gegenübers

Ein häufiger Ausgangspunkt ist die Annahme, der Gesprächspartner sei rein privatwirtschaftlich tätig. Gerade bei kommunalen Unternehmen, beliehenen Stellen und gemischtwirtschaftlichen Organisationen kann das unzutreffend sein. Für den Vorsatz genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Handelnde die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich die Amtsträgerstellung des Empfängers ergibt; eine darüber hinausgehende Bedeutungskenntnis wird nicht verlangt, und ein bloßer Irrtum über die rechtliche Einordnung lässt den Vorsatz unberührt (BGH, Urteil vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17). Wer also weiß, dass sein Gegenüber bei einer kommunalen Gesellschaft über Aufträge entscheidet, kann sich nicht darauf berufen, er habe ihn nicht für einen Amtsträger gehalten. Verteidigungsrelevant ist dagegen, ob die maßgeblichen Umstände, etwa die Aufgabenstellung oder die Beleihung, überhaupt bekannt waren.

3. Der Vorteil im Sinne des § 333 StGB

Vorteil ist jede Leistung, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6). Auf einen Mindestwert kommt es nicht an.

3.1 Materielle und immaterielle Vorteile

Materielle Vorteile sind insbesondere Geldzahlungen, Sachgeschenke, Rabatte und Preisnachlässe, Einladungen zu Veranstaltungen oder Reisen, Bewirtungen und die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Gegenständen. Ein Vorteil kann auch im Abschluss eines Vertrags liegen, auf den der Amtsträger keinen Anspruch hat. Das gilt insbesondere für die Übertragung einer entgeltlichen Nebentätigkeit, und zwar auch dann, wenn die Vergütung angemessen ist (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – 4 StR 99/07; BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – 4 StR 69/07). Immaterielle Vorteile wie eine berufliche Förderung, die Verbesserung von Karrierechancen oder eine Ehrenposition kommen in Betracht, wenn die Lage des Empfängers dadurch objektiv feststellbar verbessert wird; ein nicht greifbares Gefühl persönlicher Anerkennung genügt nicht.

3.2 Drittvorteile

Der Vorteil muss nicht dem Amtsträger selbst zufließen. § 333 StGB erfasst ausdrücklich Vorteile für einen Dritten: Angehörige, nahestehende Personen, Vereine, Parteien, Stiftungen oder auch die Dienststelle selbst. Die Strafbarkeit entfällt nicht dadurch, dass die Leistung formal an eine dritte Person geht. Erforderlich bleibt, dass die Zuwendung an den Dritten nach der Unrechtsvereinbarung mit der Dienstausübung verknüpft ist. Eine Spende an einen gemeinnützigen Verein ist deshalb nicht schon deshalb strafbar, weil ein Amtsträger dort Mitglied ist; entscheidend ist, ob sie als Gegenleistung für dienstliches Verhalten gedacht war.

3.3 Sozialadäquanz und geringwertige Aufmerksamkeiten

Nicht jede Zuwendung erfüllt den Tatbestand. Gewohnheitsmäßig anerkannte, geringwertige Aufmerksamkeiten aus sozial üblichem Anlass können sozialadäquat und damit straflos sein. Eine starre gesetzliche Wertgrenze gibt es nicht. Interne Richtlinien von Behörden und Unternehmen nennen häufig Betragsgrenzen; sie sind für die dienstrechtliche Bewertung bedeutsam, binden die Strafgerichte aber nicht. Zu berücksichtigen sind die Stellung des Empfängers, Anlass, Zeitpunkt, Art, Wert und Häufigkeit der Zuwendung und ihre Nähe zu einer dienstlichen Entscheidung. Je enger der Zusammenhang mit einem laufenden Verwaltungsverfahren, desto weniger lässt sich eine Leistung als bloße Aufmerksamkeit einordnen. Umgekehrt schließt ein geringer Wert die Strafbarkeit nicht aus, wenn die Leistung nach den Umständen als Gegenleistung für die Dienstausübung gedacht war.

4. „Für die Dienstausübung“: Der erforderliche Zusammenhang

Kernmerkmal des § 333 StGB ist die Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung. Zwischen beiden muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem angestrebten ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat. Ziel der Zuwendung muss sein, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene zu honorieren (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08). Dieser Zusammenhang ist in den meisten Ermittlungsverfahren der zentrale Streitpunkt.

4.1 Dienstausübung als Anknüpfungspunkt

Dienstausübung ist jede dienstliche Tätigkeit. Erfasst sind nicht nur förmliche Entscheidungen mit Außenwirkung, sondern auch vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten, interne Prüfungen, Stellungnahmen und Empfehlungen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – 4 StR 99/07). Eine bestimmte Diensthandlung muss nicht feststehen, auch nicht in groben Umrissen. Seit der Neufassung der §§ 331, 333 StGB genügt es, dass der Vorteil auf das allgemeine Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers gerichtet ist. Ob die angestrebte Amtsführung rechtmäßig oder pflichtgemäß wäre, ist ohne Bedeutung.

4.2 Klimapflege und „Anfüttern“

Als Klimapflege werden Zuwendungen bezeichnet, die nicht auf eine konkrete Entscheidung zielen, sondern das allgemeine Wohlwollen des Amtsträgers sichern sollen: wiederholte Einladungen im Vorfeld erwarteter Genehmigungen, Bewirtungen während laufender Verfahren, regelmäßige Aufmerksamkeiten bei ständigem Behördenkontakt. Der Gesetzgeber wollte diese Fälle mit der Neufassung der Vorschrift erfassen; der Bundesgerichtshof hat das bestätigt und zugleich am Erfordernis der Unrechtsvereinbarung festgehalten. Eine ausdrückliche Abrede ist nicht erforderlich; die Verknüpfung kann sich aus den Umständen ergeben.

Für die Feststellung der Unrechtsvereinbarung verlangt der Bundesgerichtshof eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Für sie sprechen können dienstliche Berührungspunkte zwischen Geber und Amtsträger, die Heimlichkeit des Vorgehens, die Stellung des Amtsträgers, der Wert und die Häufigkeit der Zuwendungen und die Interessen des Gebers; gegen sie können ein plausibler anderer Anlass, Transparenz gegenüber der Dienststelle und die fehlende Zuständigkeit des Empfängers sprechen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08; BGH, Urteil vom 31. August 2023 – 5 StR 447/22). Der Fall, der der Entscheidung von 2008 zugrunde lag, zeigt die Grenze: Der Bundesgerichtshof bestätigte den Freispruch eines Vorstandsvorsitzenden, der Amtsträgern Eintrittskarten zur Fußballweltmeisterschaft übersandt hatte, weil das Landgericht eine auf die Dienstausübung gerichtete Zuwendung nicht feststellen konnte.

Für private Nebentätigkeiten von Amtsträgern gilt: Die entgeltliche Nebentätigkeit als solche lässt den Schluss auf eine Unrechtsvereinbarung nicht zu. Maßgeblich ist, welcher Art die Beziehungen des Auftraggebers zur Dienststelle sind und ob sich seine Interessen dem Aufgabenbereich des Amtsträgers zuordnen lassen; bestehen dienstliche Berührungspunkte, bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob der Auftrag ausschließlich wegen der Fachkenntnisse erteilt wurde (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – 4 StR 99/07).

4.3 Abgrenzung zu rein privaten Zuwendungen

Zuwendungen, die ausschließlich im privaten Bereich erfolgen und keinen Bezug zur Amtsführung haben, sind nicht strafbar. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Trennung zwischen privater Beziehung und dienstlicher Stellung. Von Bedeutung ist, ob die persönliche Beziehung bereits unabhängig von der Amtsstellung bestand, ob die Zuwendung aus einem privaten Anlass erfolgte, ob zeitliche oder sachliche Nähe zu einer dienstlichen Entscheidung bestand, ob über dienstliche Erwartungen gesprochen wurde und ob sich der private Charakter durch Nachrichten, Einladungen oder sonstige Unterlagen belegen lässt. Eine private Beziehung schließt die Strafbarkeit allerdings nicht aus, wenn sie zur Einflussnahme auf die Dienstausübung genutzt wird.

5. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und typische Beweisfragen

§ 333 StGB ist ein Vorsatzdelikt; bedingter Vorsatz genügt. Die subjektive Tatseite ist in der Praxis häufig der entscheidende Angriffspunkt der Verteidigung, weil sie nur über Indizien bewiesen werden kann.

5.1 Bezugspunkte des Vorsatzes

Der Handelnde muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Empfänger Amtsträger, besonders Verpflichteter oder Soldat ist, dass die Zuwendung einen Vorteil darstellt und dass sie im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. Die Kenntnis der Vorschrift oder eine zutreffende rechtliche Einordnung ist nicht erforderlich; es genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände. Anders als bei § 334 StGB muss sich der Vorsatz nicht auf eine Pflichtverletzung beziehen.

5.2 Indizien der Ermittlungsbehörden

Da innere Tatsachen nicht unmittelbar beweisbar sind, stützen sich Ermittlungsbehörden und Gerichte auf die zeitliche Nähe zwischen Zuwendung und Verwaltungsentscheidung, den Inhalt von E-Mails und Nachrichten, interne Absprachen im Unternehmen, Häufigkeit und Wert der Zuwendungen, die Stellung und den Einfluss des Empfängers, die Dauer der Geschäftsbeziehung und die Art und Weise der Zuwendung. Formulierungen, die auf ein erwartetes Entgegenkommen hindeuten, wirken besonders belastend; ebenso wiederholte Leistungen während laufender Projekte. Ein einzelnes Indiz trägt den Vorwurf nicht; erforderlich ist die Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Unrechtsvereinbarung sprechenden Umstände.

5.3 Verteidigungsansätze: Kontext, Abläufe, Dokumentation

Die Verteidigung hat zunächst zu klären, ob die Zuwendung tatsächlich mit der Dienstausübung verknüpft war. Dafür sind der Ablauf der Entscheidung, die Zuständigkeit des Empfängers und die interne Vorbereitung der Verwaltungsentscheidung zu rekonstruieren. Von Bedeutung ist, ob die Entscheidung bereits unabhängig von der Zuwendung sachlich vorbereitet war, ob die Leistung einer allgemeinen geschäftlichen oder privaten Gepflogenheit entsprach und ob interne Freigaben oder Compliance-Prüfungen vorlagen. Ein Irrtum über tatsächliche Umstände, etwa über die Aufgabenstellung des Empfängers, schließt den Vorsatz aus. Ein Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit der Zuwendung ist als Verbotsirrtum nach § 17 StGB nur beachtlich, wenn er unvermeidbar war; das ist bei Unternehmern mit regelmäßigem Behördenkontakt selten anzunehmen. Eine sorgfältige Auswertung der Kommunikationsinhalte und internen Unterlagen ist deshalb regelmäßig unerlässlich.

6. Rechtsfolgen: Strafe, Einziehung und weitere Folgen

Die Folgen einer Vorteilsgewährung beschränken sich selten auf die Strafe. Vermögensabschöpfung, vergaberechtliche und berufliche Konsequenzen wiegen häufig schwerer.

6.1 Strafrahmen des § 333 StGB und Genehmigung nach Abs. 3

§ 333 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Richtet sich der Vorteil an einen Richter, ein Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder einen Schiedsrichter als Gegenleistung für eine richterliche Handlung, beträgt der Strafrahmen nach § 333 Abs. 2 StGB bis zu fünf Jahre. Nach § 333 Abs. 3 StGB ist die Tat nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde die Annahme des Vorteils vorher genehmigt hat oder auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt; dieser Genehmigungsvorbehalt ist in Verfahren um Fortbildungsveranstaltungen, Sponsoring und Drittmittel praktisch bedeutsam.

Für die Strafzumessung sind Art und Wert des Vorteils, Intensität und Dauer der Beziehung, die Stellung des Amtsträgers, Vorstrafen und das Nachtatverhalten maßgeblich. Bei nicht vorbestraften Personen kommt eine Geldstrafe in Betracht. Eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG in das Führungszeugnis aufgenommen. Ein erheblicher Teil der Verfahren endet ohne Verurteilung, durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder unter den Voraussetzungen der §§ 153, 153a StPO.

6.2 Einziehung nach §§ 73 ff. StGB

Neben der Strafe ist nach § 73 StGB einzuziehen, was durch oder für die Tat erlangt wurde; ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, wird nach § 73c StGB der Wert eingezogen, gegebenenfalls aus dem gesamten Vermögen. Aufwendungen für die Tat bleiben nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich unberücksichtigt.

Beim Vorteilsgeber ist zunächst festzustellen, was er überhaupt erlangt hat. Der Vorteil selbst fließt dem Amtsträger zu; auf der Geberseite kommt eine Einziehung in Betracht, wenn ihm infolge der Dienstausübung ein Auftrag, eine Genehmigung oder eine sonstige wirtschaftliche Position zugeflossen ist. Ob das der Fall ist, hängt von der Art der Zuwendung und der rechtlichen Einordnung des Vorgangs ab. Eine pauschale Einziehung des gesamten Umsatzes oder Auftragswerts ist nicht in jedem Fall gerechtfertigt; die Berechnung muss sich auf das tatsächlich Erlangte und den Ursachenzusammenhang mit der Tat beziehen. Ist der Vorteil einer Gesellschaft zugeflossen, richtet sich die Einziehung nach § 73b StGB gegen die Gesellschaft als Drittbegünstigte; eine Einziehung gegen den Geschäftsführer setzt Feststellungen zu einem eigenen Vermögenszufluss voraus. Näheres finden Sie im Beitrag zur Vermögensabschöpfung.

6.3 Vermögensarrest und weitere praktische Folgen

Bereits im Ermittlungsverfahren kann ein Vermögensarrest nach § 111e StPO angeordnet werden, der zu Kontenpfändungen oder Sicherungshypotheken führt und die Liquidität eines Unternehmens erheblich belasten kann.

Ermittlungsverfahren richten sich gegen natürliche Personen. Ein Unternehmen kann jedoch als Einziehungsbeteiligte betroffen sein, und unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG kommt eine Verbandsgeldbuße in Betracht. Im öffentlichen Beschaffungswesen können Korruptionsvorwürfe den Ausschluss von Vergabeverfahren nach § 123 GWB und eine Eintragung in das Wettbewerbsregister nach sich ziehen; Unternehmen werden dadurch faktisch von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen. Arbeitsrechtlich drohen Führungskräften die außerordentliche Kündigung oder die Abberufung aus der Organstellung; in regulierten Berufen können berufsrechtliche Verfahren, bei Beamten disziplinarrechtliche Folgen hinzutreten. Hinzu kommen Reputationsrisiken gegenüber Geschäftspartnern, Banken und Investoren.

7. Ermittlungsverfahren und Verteidigungsstrategie

Verfahren wegen Vorteilsgewährung werden durch Anzeigen, interne Prüfungen, Zeugenaussagen oder die Auswertung von Geschäftsunterlagen ausgelöst; die Ermittlungsbehörden prüfen dabei regelmäßig nicht die einzelne Zuwendung, sondern die gesamte Geschäftsbeziehung. Die ersten Tage sind für den weiteren Verlauf prägend.

7.1 Typischer Ablauf: Durchsuchung, Sicherstellung, Zeugenvernehmungen

Korruptionsverfahren beginnen häufig mit Durchsuchungen von Geschäfts- und Privaträumen. Gesucht werden E-Mails und Nachrichten, Vertragsunterlagen, Kalenderdaten, Gesprächsnotizen, Rechnungen und interne Freigaben; elektronische Datenträger werden gespiegelt. Parallel werden Mitarbeiter, Geschäftspartner und Behördenvertreter als Zeugen vernommen. Aus Kommunikationsmustern und zeitlichen Abläufen versuchen die Ermittler, auf eine Unrechtsvereinbarung zu schließen. Bei einer Durchsuchung besteht keine Pflicht, den Sachverhalt zu erklären. Formlose Äußerungen gegenüber den anwesenden Beamten werden später als Indizien herangezogen; Sie sollten lediglich Ihre Personalien angeben und im Übrigen auf Ihr Schweigerecht verweisen.

7.2 Schweigerecht und Akteneinsicht

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, auch dann nicht, wenn Sie den Vorwurf aus Ihrer Sicht sofort aufklären könnten. Vor jeder Einlassung ist Akteneinsicht erforderlich. Erst dann lässt sich beurteilen, welcher Sachverhalt vorgeworfen wird, welche Beweismittel vorliegen und ob die Staatsanwaltschaft von Vorteilsgewährung oder von Bestechung nach § 334 StGB ausgeht. Ohne Aktenkenntnis besteht das Risiko, Tatsachen einzuräumen, deren Bedeutung für den Zusammenhang zwischen Vorteil und Dienstausübung nicht überschaubar ist. Das Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.

7.3 Mögliche Verfahrensziele

Je nach Beweislage kommen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bei fehlender Unrechtsvereinbarung oder fehlendem Vorsatz, die Einstellung nach §§ 153, 153a StPO, die Begrenzung des Vorwurfs auf § 333 StGB statt § 334 StGB oder die gerichtliche Klärung mit dem Ziel eines Freispruchs in Betracht. Beantragt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden; eine Anklage führt nicht automatisch zur Verurteilung, sondern erst zur Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen und zur Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Parallel sind Einziehung und Vermögensarrest von Beginn an mitzudenken; ihre Begrenzung ist häufig ebenso bedeutsam wie die strafrechtliche Bewertung selbst.

Was Sie bei einem Korruptionsvorwurf jetzt tun sollten

Wenn gegen Sie wegen Vorteilsgewährung nach § 333 StGB ermittelt wird, eine Vorladung vorliegt oder eine Durchsuchung stattgefunden hat, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen und die weitere Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden über einen Verteidiger führen. Entscheidend ist nicht, dass eine Zahlung, Einladung oder sonstige Zuwendung erfolgt ist, sondern ob der Empfänger Amtsträger oder besonders Verpflichteter war, ob ein Vorteil vorliegt, ob er mit der Dienstausübung verknüpft war und ob Ihnen dieser Zusammenhang vorsätzlich vorgeworfen werden kann. Diese Fragen und die wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens lassen sich erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte einordnen. Wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind, können Sie Kontakt mit mir aufnehmen; nach einer ersten Einschätzung lässt sich klären, welche Schritte im Ermittlungsverfahren sinnvoll sind.

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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