Vorteilsgewährung nach § 333 StGB: Wann Zuwendungen an Amtsträger strafbar sind

Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) betrifft Zuwendungen an Amtsträger, die im Zusammenhang mit deren dienstlicher Tätigkeit stehen. Schon scheinbar alltägliche Vorteile können strafrechtliche Risiken auslösen. In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Vorteilsgewährung strafbar ist.

Illustration zur Vorteilsgewährung: Zwei Männer übergeben ein Dokument vor einem Behördengebäude, Symbol für mögliche Vorteilsgewährung nach § 333 StGB.

1. Vorteilsgewährung nach § 333 StGB: Begriff

Die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB bildet das spiegelbildliche Gegenstück zur Vorteilsannahme auf Seiten des Amtsträgers. Sie richtet sich gegen denjenigen, der einem Amtsträger oder einer gleichgestellten Person einen Vorteil im Zusammenhang mit dessen Dienstausübung zukommen lässt. Der Tatbestand greift bereits früh und setzt keine pflichtwidrige Amtshandlung voraus. Genau darin liegt sein praktisches Risiko.

1.1 Definition: Anbieten, Versprechen, Gewähren

§ 333 StGB stellt drei Handlungsformen unter Strafe: Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils.

    • Anbieten bedeutet, dem Amtsträger einen Vorteil in Aussicht zu stellen, unabhängig davon, ob dieser reagiert.
    • Versprechen setzt eine Einigung voraus, dass der Vorteil gewährt werden soll.
  • Gewähren liegt vor, wenn der Vorteil tatsächlich zugewendet wird.

Bereits das Angebot genügt für die Vollendung der Tat. Es ist nicht erforderlich, dass der Amtsträger den Vorteil annimmt oder dass eine konkrete Entscheidung beeinflusst wird. Der Tatbestand ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und greift damit deutlich früher als viele Beschuldigte vermuten.

1.2 Schutzgut: Vertrauen in die Unkäuflichkeit der Amtsführung

Geschützt wird das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität staatlichen Handelns. Der Gesetzgeber will verhindern, dass der Eindruck entsteht, behördliche Entscheidungen seien käuflich oder zumindest durch Zuwendungen beeinflussbar.

Dabei ist unerheblich, ob die betreffende Diensthandlung rechtmäßig wäre. Selbst für eine sachlich korrekte Genehmigung darf kein Vorteil gewährt werden, wenn dieser als Gegenleistung für die Dienstausübung verstanden werden kann. Maßgeblich ist der Zusammenhang zur Amtsausübung, nicht die materielle Richtigkeit der Entscheidung.

1.3 Abgrenzung zu § 334 StGB (Bestechung) und § 331/§ 332 StGB (Empfängerseite)

Die zentrale Abgrenzung betrifft die Bestechung nach § 334 StGB. Dort geht es um die Gewährung eines Vorteils für eine pflichtwidrige Diensthandlung. Bei § 333 StGB genügt hingegen die Verknüpfung mit einer rechtmäßigen Dienstausübung. Der Unterschied wirkt sich erheblich auf das Strafmaß aus.

Auf Empfängerseite stehen die Tatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und der Bestechlichkeit (§ 332 StGB). § 333 StGB bildet hierzu das Gegenstück. In der Praxis wird häufig zunächst wegen des schwereren Delikts der Bestechung ermittelt. Kann eine konkrete Pflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, kommt eine Einordnung als Vorteilsgewährung in Betracht.

2. Wer ist tauglicher Empfänger? Amtsträger und besonders Verpflichtete

Die Strafbarkeit der Vorteilsgewährung setzt voraus, dass sich der Vorteil an einen gesetzlich qualifizierten Empfänger richtet. § 333 StGB ist kein allgemeines Korruptionsdelikt, sondern knüpft an die besondere Stellung des Gegenübers an. Entscheidend ist daher, ob es sich um einen Amtsträger oder eine gleichgestellte Person im Sinne des Strafgesetzbuchs handelt.

2.1 Amtsträgerbegriff (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Praxisfälle (Beliehene, staatsnahe Unternehmen)

Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB legaldefiniert und weiter gefasst, als häufig angenommen. Amtsträger ist unter anderem, wer

  • Beamter oder Richter ist,
  • in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht, oder
  • dazu bestellt ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Maßgeblich ist nicht die dienstrechtliche Bezeichnung, sondern die funktionale Einbindung in staatliche Aufgaben.

In der Praxis relevant sind insbesondere sogenannte Beliehene. Dabei handelt es sich um private Personen oder Unternehmen, denen hoheitliche Befugnisse übertragen wurden. Typische Beispiele sind Prüfingenieure, TÜV-Sachverständige oder bestimmte Zertifizierungsstellen.

Auch Mitarbeiter staatsnaher Unternehmen können unter Umständen Amtsträger sein, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Die Abgrenzung ist häufig komplex und hängt vom konkreten Aufgabenbereich ab.

2.2 Besonders Verpflichtete (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB): formale Verpflichtung und Nachweisfragen

Neben Amtsträgern erfasst § 333 StGB auch Personen, die „für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet“ sind. Diese Kategorie ist in § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB geregelt.

Hierunter fallen Personen, die ohne Amtsträgereigenschaft Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und förmlich nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet wurden. Entscheidend ist ein formeller Akt der Verpflichtung, regelmäßig dokumentiert durch eine entsprechende Erklärung oder Belehrung.

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob eine solche Verpflichtung tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt und dokumentiert wurde. Fehlt es an einem nachweisbaren Verpflichtungsakt, kann die Täterqualifikation entfallen. Die Verteidigung setzt hier regelmäßig an formalen Nachweisfragen an.

2.3 Typische Fehlerquelle: Status des Gegenübers wird unterschätzt

Ein häufiger Irrtum besteht darin, den Gesprächspartner als rein privatwirtschaftlichen Akteur einzuordnen. Gerade in Mischstrukturen aus öffentlicher Hand und privatrechtlicher Organisation wird der Status des Gegenübers oft unterschätzt.

Für die Strafbarkeit ist es unerheblich, ob der Geber den Status des Empfängers subjektiv verkennt, sofern er diesen zumindest billigend in Kauf nimmt. Unternehmer und Führungskräfte sind daher gehalten, bei Kontakten mit Behörden, kommunalen Gesellschaften oder beliehenen Stellen besondere Sorgfalt walten zu lassen.

Die Prüfung des Empfängerstatus ist im Ermittlungsverfahren regelmäßig einer der ersten Verteidigungsansätze, da sie über die tatbestandliche Grundlage des § 333 StGB entscheidet.

3. Der „Vorteil“ im Sinn des § 333 StGB

Zentraler Anknüpfungspunkt der Vorteilsgewährung ist der Begriff des Vorteils. Die Rechtsprechung legt ihn weit aus. Erfasst wird jede Leistung, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert. Auf den Wert kommt es nicht zwingend an. Maßgeblich ist die objektive Besserstellung.

3.1 Weite Auslegung: materielle und immaterielle Vorteile

Zu den klassischen materiellen Vorteilen zählen:

  • Geldzahlungen oder Überweisungen
  • Sachgeschenke
  • Rabatte oder Preisnachlässe
  • Einladungen zu Veranstaltungen oder Reisen
  • Bewirtungen

Daneben erfasst § 333 StGB auch immaterielle Vorteile. Hierzu gehören etwa:

  • Unterstützung bei Karriereschritten
  • Empfehlungen oder Einflussnahme zugunsten des Amtsträgers
  • Ehrenpositionen oder prestigeträchtige Funktionen
  • sonstige persönliche Begünstigungen

Entscheidend ist nicht die äußere Form, sondern die faktische Besserstellung. Auch scheinbar geringfügige Leistungen können tatbestandlich relevant sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen.

3.2 Drittvorteile (Zuwendungen an Angehörige, Vereine, Dritte)

Ein Vorteil muss nicht unmittelbar dem Amtsträger selbst zufließen. Strafrechtlich relevant sind auch sogenannte Drittvorteile. Dazu zählen Zuwendungen an:

  • Familienangehörige
  • nahestehende Personen
  • Vereine oder Organisationen
  • parteinahe Einrichtungen

Voraussetzung ist, dass der Empfänger ein erkennbares Interesse an der Zuwendung hat oder sie als eigene Begünstigung versteht. Die Strafbarkeit entfällt nicht dadurch, dass der Vorteil formal an eine dritte Person geht.

3.3 Sozialadäquanz und Bagatellen: wann Zuwendungen typischerweise noch unkritisch sein können

Nicht jede Zuwendung erfüllt den Tatbestand. Geringwertige, sozial übliche Zuwendungen können im Einzelfall strafrechtlich irrelevant sein. Typische Beispiele sind Streuartikel oder geringfügige Zuwendungen ohne Entscheidungsnähe.

Allerdings existiert keine starre gesetzliche Wertgrenze. Interne Richtlinien von Behörden nennen zwar häufig Betragsgrenzen, diese binden jedoch nicht zwingend die Strafgerichte. Entscheidend ist stets der konkrete Kontext:

  • Stellung des Empfängers
  • Zeitpunkt im Verhältnis zu dienstlichen Entscheidungen
  • Art und Häufigkeit der Zuwendung

Je enger der zeitliche oder sachliche Bezug zu einer behördlichen Entscheidung, desto geringer ist die Toleranzschwelle. In der Praxis ist daher eine zurückhaltende Handhabung bei Kontakten mit Amtsträgern geboten.

4. „Für die Dienstausübung“: Der erforderliche Zusammenhang

Kernmerkmal der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB ist der Zusammenhang zwischen Vorteil und Dienstausübung. Strafbar ist nicht jede Zuwendung an einen Amtsträger, sondern nur diejenige, die als Gegenleistung für dessen dienstliche Tätigkeit verstanden werden kann. Dieser Zusammenhang wird in der Rechtsprechung weit ausgelegt und ist regelmäßig zentraler Streitpunkt im Ermittlungsverfahren.

4.1 Dienstausübung als Anknüpfungspunkt (auch pflichtgemäßes Handeln)

Der Begriff der Dienstausübung umfasst jede Tätigkeit, die in den Aufgabenbereich des Amtsträgers fällt. Dazu gehören nicht nur förmliche Entscheidungen, sondern auch vorbereitende Maßnahmen, Besprechungen, Stellungnahmen oder interne Prüfungen.

Entscheidend ist, dass die Zuwendung im Hinblick auf eine dienstliche Tätigkeit erfolgt. Dabei ist unerheblich, ob die angestrebte Handlung rechtmäßig oder pflichtgemäß wäre. Anders als bei der Bestechung (§ 334 StGB) genügt es, dass der Vorteil für eine ordnungsgemäße Amtsführung gewährt wird.

Damit setzt § 333 StGB bereits an der Beeinflussbarkeit staatlichen Handelns an, ohne dass eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden muss.

4.2 Klimapflege/„Anfüttern“: typische Risiko-Konstellationen

Besonders risikobehaftet sind Konstellationen der sogenannten Klimapflege. Darunter versteht man Zuwendungen, die nicht auf eine konkret benannte Entscheidung zielen, sondern auf das allgemeine Wohlwollen des Amtsträgers.

Typische Fallgestaltungen sind:

  • wiederholte Einladungen im Vorfeld geplanter Genehmigungen
  • Zuwendungen während laufender Verwaltungsverfahren
  • systematische Bewirtungen bei regelmäßigem Behördenkontakt

Die Rechtsprechung verlangt keine ausdrückliche Vereinbarung. Es genügt, wenn Vorteil und Dienstausübung in einem inneren Zusammenhang stehen und der Vorteil als Gegenleistung für dienstliches Entgegenkommen verstanden werden kann. Bereits das „Sichern günstiger Entscheidungsbedingungen“ kann den Tatbestand erfüllen.

4.3 Abgrenzung zu rein privaten Zuwendungen

Nicht strafbar sind Zuwendungen, die ausschließlich im privaten Bereich erfolgen und keinen Bezug zur Amtsführung haben. Voraussetzung ist jedoch eine klare Trennung zwischen dienstlicher und privater Sphäre.

Für die Verteidigung entscheidend ist:

  • Besteht eine persönliche Beziehung unabhängig von der Amtsstellung?
  • Erfolgt die Zuwendung ohne zeitliche oder sachliche Nähe zu einer Entscheidung?
  • Lässt sich dokumentieren, dass kein dienstlicher Vorteil angestrebt war?

Je deutlicher der private Charakter belegt werden kann, desto eher entfällt der erforderliche Zusammenhang zur Dienstausübung. Die sorgfältige Aufarbeitung der tatsächlichen Abläufe und Kommunikationsinhalte ist daher zentraler Bestandteil einer effektiven Verteidigungsstrategie.

5. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und typische Beweisfragen

Neben dem objektiven Zusammenhang zwischen Vorteil und Dienstausübung verlangt § 333 StGB Vorsatz. Die subjektive Tatseite ist in der Praxis häufig der entscheidende Angriffspunkt der Verteidigung, da sie regelmäßig nur über Indizien bewiesen werden kann.

5.1 Bedingter Vorsatz genügt: Wissenselemente in der Praxis

Für die Strafbarkeit genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass

  • der Empfänger Amtsträger oder besonders Verpflichteter ist,
  • die Zuwendung einen Vorteil darstellt,
  • dieser Vorteil im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht.

Es ist nicht erforderlich, dass der Täter eine konkrete pflichtwidrige Handlung anstrebt. Entscheidend ist, dass ihm bewusst ist oder er zumindest erkennt und akzeptiert, dass die Zuwendung als Gegenleistung für dienstliches Verhalten verstanden werden kann.

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob dem Beschuldigten der Status des Gegenübers sowie die strafrechtliche Relevanz der Zuwendung überhaupt bekannt war.

5.2 Indizien der Ermittler: Timing, E-Mails, Entscheidungsnähe, Hierarchie

Da innere Tatsachen nicht direkt nachweisbar sind, stützen sich Ermittlungsbehörden regelmäßig auf äußere Indizien. Typische Beweisanzeichen sind:

  • zeitliche Nähe zwischen Zuwendung und behördlicher Entscheidung,
  • E-Mail-Kommunikation mit Bezug auf laufende Verfahren,
  • interne Absprachen im Unternehmen,
  • hierarchische Stellung des Empfängers und dessen Einflussmöglichkeiten.

Besonders belastend wirken Formulierungen, die auf ein bewusstes Entgegenkommen abzielen oder eine Erwartungshaltung erkennen lassen. Auch wiederholte Zuwendungen im Rahmen laufender Projekte werden häufig als Indiz für systematische Einflussnahme gewertet.

5.3 Verteidigung: Kontext, Abläufe, Dokumentation, fehlendes Unrechtsbewusstsein

Die Verteidigung setzt an der Widerlegung dieser Indizien an. Maßgeblich ist die Einbettung der Zuwendung in den tatsächlichen Gesamtzusammenhang:

  • War die Entscheidung bereits sachlich vorbereitet oder unabhängig von der Zuwendung gefallen?
  • Entsprach die Einladung oder das Geschenk branchenüblichen Gepflogenheiten?
  • Gab es interne Freigaben oder Compliance-Prüfungen?

Fehlt es an einem Bewusstsein für die mögliche Unrechtsvereinbarung, kann der Vorsatz entfallen. Auch ein Irrtum über die Amtsträgereigenschaft oder über die Zulässigkeit der Zuwendung kann verteidigungsrelevant sein.

Da der Vorsatz regelmäßig über Indizien konstruiert wird, kommt der sorgfältigen Analyse von Kommunikationsinhalten, Entscheidungsabläufen und internen Dokumentationen zentrale Bedeutung zu.

6. Rechtsfolgen: Strafe, Einziehung, Nebenfolgen

Die strafrechtlichen Konsequenzen einer Vorteilsgewährung beschränken sich oft nicht auf eine Geld- oder Freiheitsstrafe. In der Praxis wiegen die vermögensrechtlichen und beruflichen Folgen häufig schwerer als das eigentliche Strafmaß. Eine ganzheitliche Bewertung muss daher Strafe, Einziehung und wirtschaftliche Nebenwirkungen einbeziehen.

6.1 Strafrahmen des § 333 StGB (inkl. Qualifikation bei Richter/Schiedsrichter)

Der Grundtatbestand des § 333 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bereits das Anbieten eines Vorteils genügt für die Vollendung.

Richtet sich die Zuwendung an einen Richter oder Schiedsrichter, erhöht sich der Strafrahmen nach § 333 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Die konkrete Strafzumessung hängt unter anderem ab von:

  • Höhe und Art des Vorteils,
  • Intensität und Dauer der Beziehung,
  • Stellung des Amtsträgers,
  • Vorstrafen und Nachtatverhalten.

Bei Ersttätern kommen häufig Geldstrafen in Betracht. Überschreiten diese jedoch 90 Tagessätze, gilt der Betroffene als vorbestraft mit entsprechenden Einträgen im Führungszeugnis.

6.2 Vermögensabschöpfung: Einziehung/Wertersatz nach §§ 73 ff. StGB, Bruttoprinzip als Risiko

Neben der Strafe ordnet das Gericht grundsätzlich die Einziehung des durch die Tat Erlangten an (§ 73 StGB). Maßgeblich ist, was der Täter „für die Tat“ oder „aus der Tat“ erlangt hat.

Ist der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden, erfolgt die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB. Der Betroffene haftet dann mit seinem gesamten Vermögen in Höhe des erlangten Vorteils.

Besonders gravierend ist das sogenannte Bruttoprinzip. Eigene Aufwendungen oder Kosten werden grundsätzlich nicht abgezogen. In Konstellationen, in denen ein öffentlicher Auftrag infolge einer inkriminierten Zuwendung erteilt wurde, kann unter Umständen der gesamte Auftragswert eingezogen werden, nicht nur der Gewinn.

Diese vermögensrechtlichen Maßnahmen übersteigen wirtschaftlich häufig die eigentliche Strafe.

6.3 Praktische Folgen: Vermögensarrest, Reputationsschaden, Vergaberecht/Wettbewerbsregister, arbeitsrechtliche Konsequenzen

Bereits im Ermittlungsverfahren kann ein Vermögensarrest nach §§ 111e ff. StPO angeordnet werden, um spätere Einziehungsansprüche zu sichern. Dies führt zu Kontopfändungen oder Sicherungshypotheken und kann erhebliche Liquiditätsprobleme auslösen.

Hinzu treten erhebliche Reputationsrisiken. Korruptionsvorwürfe wirken sich regelmäßig negativ auf Geschäftsbeziehungen, Kreditlinien und Investorenvertrauen aus.

Im öffentlichen Beschaffungswesen drohen Eintragungen in das Wettbewerbsregister, die zu einer Vergabesperre führen können. Unternehmen werden dadurch faktisch von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen.

Auch arbeitsrechtliche Konsequenzen sind möglich. Führungskräfte riskieren fristlose Kündigungen oder die Abberufung aus Organstellungen. In regulierten Berufen können berufsrechtliche Verfahren folgen.

7. Ermittlungsverfahren und Verteidigungsstrategie

Ein Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsgewährung beginnt häufig überraschend und mit erheblichem Druck. Für Beschuldigte ist entscheidend, strukturiert zu reagieren und keine vorschnellen Erklärungen abzugeben. Die ersten Tage des Verfahrens sind regelmäßig prägend für den weiteren Verlauf.

7.1 Typischer Ablauf: Durchsuchung, Beschlagnahme, Zeugenvernehmungen

Korruptionsverfahren werden häufig durch Durchsuchungen eingeleitet. Betroffen sind Geschäftsräume, Privatwohnungen oder beides. Ziel ist die Sicherung von:

  • E-Mail-Kommunikation
  • Vertragsunterlagen
  • Kalenderdaten und Gesprächsnotizen
  • elektronischen Datenträgern

Parallel werden Mitarbeiter, Geschäftspartner oder Behördenvertreter als Zeugen vernommen. Die Ermittlungsbehörden versuchen dabei, aus Kommunikationsmustern und zeitlichen Abläufen auf eine Unrechtsvereinbarung zu schließen.

Bereits informelle Äußerungen im Rahmen einer Durchsuchung können später als belastende Indizien gewertet werden. Spontane Erklärungsversuche sind daher regelmäßig nachteilig.

7.2 Schweigerecht und Akteneinsicht als Grundregel

Beschuldigte sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Das Schweigerecht ist zentrales Verteidigungsinstrument.

Vor jeder Einlassung ist vollständige Akteneinsicht erforderlich. Erst die Kenntnis der konkreten Vorwürfe und Beweismittel ermöglicht eine fundierte Entscheidung darüber, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Ohne Aktenkenntnis besteht die Gefahr, objektive Umstände einzuräumen, deren rechtliche Tragweite unterschätzt wird. Das Schweigen darf prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.

7.3 Strategische Ziele: Rückstufung, Einstellung (§ 170 Abs. 2 / § 153a StPO) oder gerichtliche Klärung

Die Verteidigungsstrategie richtet sich nach Beweislage und Risikobewertung.

Mögliche Zielrichtungen sind:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) bei fehlender Unrechtsvereinbarung oder fehlendem Vorsatz,
  • Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) zur Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung,
  • oder eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Ziel des Freispruchs.

Parallel ist stets das Risiko der Vermögensabschöpfung zu berücksichtigen. Die Begrenzung oder Abwehr von Einziehungsansprüchen ist häufig ebenso bedeutsam wie die strafrechtliche Bewertung selbst.

Eine frühzeitige, strategisch ausgerichtete Verteidigung erhöht die Chancen erheblich, das Verfahren ohne nachhaltige strafrechtliche und wirtschaftliche Schäden zu beenden.

Was Sie bei einem Korruptionsvorwurf jetzt tun sollten

Wird gegen Sie wegen Vorteilsgewährung nach § 333 StGB ermittelt oder haben Sie eine entsprechende Vorladung erhalten, sollte der Sachverhalt frühzeitig rechtlich geprüft werden. Korruptionsvorwürfe betreffen regelmäßig nicht nur die strafrechtliche Bewertung einzelner Handlungen, sondern auch wirtschaftliche Risiken wie Vermögensabschöpfung, Reputationsschäden oder berufliche Konsequenzen.
Gerade in der Anfangsphase eines Ermittlungsverfahrens werden häufig entscheidende Weichen gestellt. Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden, interne Kommunikation oder unüberlegte Stellungnahmen können später erhebliches Gewicht bekommen. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, zunächst von dem bestehenden Schweigerecht Gebrauch zu machen und den Vorwurf anhand der Ermittlungsakte prüfen zu lassen.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, eine Durchsuchung stattgefunden hat oder ein entsprechender Verdacht im Raum steht, können Sie gerne Kontakt aufnehmen. Nach einer ersten Einschätzung lässt sich häufig bereits klären, welche nächsten Schritte sinnvoll sind und welche Risiken tatsächlich bestehen.

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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