Verteidigung bei Arrest und Vermögensabschöpfung
Kontopfändung, Vermögensarrest oder drohende Einziehung sind für Unternehmer und Geschäftsführer oft der härteste Einschnitt im Strafverfahren. Konten werden eingefroren, Vermögen blockiert, der Geschäftsbetrieb gerät binnen Stunden ins Wanken – lange bevor ein Gericht über Schuld oder Unschuld entschieden hat.
Ich bin Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht und vertrete Sie gezielt gegen Arrest- und Einziehungsmaßnahmen. Ich prüfe die rechtlichen Voraussetzungen, greife überzogene Maßnahmen an und arbeite darauf hin, betriebsnotwendige Mittel zu sichern und Ihr Privat- und Unternehmensvermögen so weit wie möglich zu schützen.

Konsequente Verteidigung gegen vermögensrechtliche Zwangsmaßnahmen
Arrest und Einziehung treffen Unternehmen oft ohne Vorwarnung. Ich sichere Ihre Liquidität, prüfe jede Maßnahme im Detail und verteidige Sie gegen überzogene oder rechtswidrige Eingriffe.
Fokus auf Vermögensschutz im Wirtschaftsstrafrecht
Ich verteidige seit über zehn Jahren Unternehmer und Geschäftsführer in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren, in denen Arrest, Kontopfändung und Einziehung angeordnet wurden. Sie profitieren von einem Verteidiger, der die Instrumente der Vermögensabschöpfung im Detail kennt und genau weiß, wo deren rechtliche Grenzen verlaufen.
Parallelblick auf Strafverfahren und Liquidität
Im Arrestverfahren geht es nicht nur um Paragrafen, sondern um Ihre Handlungsfähigkeit. Ich entwickle eine Verteidigungsstrategie, die strafrechtliche Risiken und die Sicherung Ihres Geschäfts zugleich berücksichtigt. Ziel ist es, betriebsnotwendige Mittel zu erhalten, Zahlungsfähigkeit zu sichern und den wirtschaftlichen Kollaps zu verhindern.
Erprobte Strategien gegen überzogene Maßnahmen
Ich prüfe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Vermögensarrests tatsächlich vorliegen, greife zu weitgehende Anordnungen an und beantrage Teilfreigaben, Härtefallregelungen oder die Aussetzung der Vollziehung. Dabei nutze ich die aktuelle Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts zu Verhältnismäßigkeit und Beweislast konsequent zu Ihrem Vorteil.
Persönliche, diskrete und strategische Betreuung
Sie sprechen vom ersten Moment an direkt mit mir. Ich steuere die Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Gerichten, Banken und gegebenenfalls weiteren Beratern und stimme jeden Schritt eng mit Ihnen ab. So behalten Sie auch in einer wirtschaftlich kritischen Situation Übersicht, Struktur und eine klare Perspektive für die nächsten Schritte.
Sofortige Unterstützung bei Vermögensarrest
Wenn Konten blockiert sind oder Ihr Vermögen unter Arrest steht, zählt jede Stunde. Ich prüfe die Maßnahmen, sichere Ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit und setze mich für Teilfreigaben oder die Aufhebung des Arrests ein.

Was rechtlich auf dem Spiel steht
Arrest und Vermögensabschöpfung sind keine bloßen Nebenfolgen eines Strafverfahrens. Sie greifen in Ihr Eigentum ein, noch bevor ein Gericht über Schuld oder Unschuld entschieden hat. In vielen Fällen ist das Einziehungsrisiko rechtlich gewichtiger als die drohende Strafe selbst.
Vermögensarrest schon im Ermittlungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft kann nach §§ 111b ff. StPO einen Vermögensarrest anordnen, sobald ein hinreichender Tatverdacht behauptet wird. Ein rechtskräftiges Urteil ist dafür nicht erforderlich. Konten, Immobilien, Unternehmensanteile und andere Vermögenswerte können so vorläufig blockiert werden. Ich prüfe, ob dieser Tatverdacht tatsächlich tragfähig ist und ob die Anordnung formell und materiell rechtmäßig erfolgte.
Bruttoprinzip und vollständige Einziehung von Taterträgen
Nach §§ 73 ff. StGB gilt das Bruttoprinzip. Das bedeutet: Eingezogen werden können nicht nur Gewinne, sondern sämtliche als Tatertrag bewerteten Zuflüsse. Auch wenn die Mittel längst reinvestiert oder verbraucht wurden, kann eine Einziehung in voller Höhe angeordnet werden. Ich analysiere, welche Beträge rechtlich überhaupt als „erlangt“ gelten und wo Grenzen der Abschöpfung verlaufen.
Zugriff auf Privat- und Unternehmensvermögen
Die Vermögensabschöpfung unterscheidet nicht sauber zwischen beruflichem und privatem Bereich. Ist ein Geschäftsführer oder Unternehmer persönlich Beschuldigter, kann sowohl das Betriebsvermögen als auch das Privatvermögen von Arrest und Einziehung betroffen sein. Ich arbeite heraus, welche Vermögenspositionen tatsächlich zugeordnet werden dürfen und wo eine Trennung zu Ihren Gunsten durchgesetzt werden kann.
Einziehung auch bei mittelbarer Erlangung und Drittbetroffenen
Die Rechtsprechung erlaubt es, auch mittelbar erlangte Vermögenswerte und Vermögen Dritter zu erfassen, wenn ein hinreichender Bezug zur vorgeworfenen Tat konstruiert wird. Das kann Familienangehörige, Gesellschafter oder verbundene Gesellschaften treffen. Ich lege besonderen Wert darauf, diese Zurechnungen kritisch zu prüfen und unberechtigte Zugriffe auf Drittvermögen abzuwehren.
Sofortmaßnahmen bei Vermögensarrest
Die richtigen Schritte zu Beginn entscheiden häufig darüber, ob Ihr Unternehmen zahlungsfähig bleibt oder innerhalb kürzester Zeit in eine existenzbedrohende Krise gerät.
1. Arrestbeschluss prüfen und angreifen
Zunächst verschaffe ich mir umgehend einen vollständigen Überblick über die Arrestanordnung, die zugrunde gelegte Tat und den behaupteten Zusammenhang zu den Vermögenswerten. Auf dieser Basis prüfe ich die formellen und materiellen Voraussetzungen und lege, wo aussichtsreich, Beschwerde gegen den Arrestbeschluss ein. Ziel ist es, überzogene Maßnahmen frühzeitig zu korrigieren oder aufzuheben.
2. Teilfreigaben für den Geschäftsbetrieb sichern
Auch bei bestehendem Arrest ist es oft möglich, betriebsnotwendige Mittel freizubekommen. Ich beantrage Teilfreigaben für Löhne und Gehälter, Mieten, Lieferantenverbindlichkeiten und unverzichtbare Betriebsausgaben. So lässt sich die Handlungsfähigkeit des Unternehmens erhalten, während parallel die rechtliche Auseinandersetzung über Umfang und Berechtigung des Arrests geführt wird.
3. Härtefall und Verhältnismäßigkeit geltend machen
Wenn der Arrest Ihr Unternehmen oder Ihre private Existenz gefährdet, prüfe ich einen Härtefallantrag und rüge die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit. Ich dokumentiere die wirtschaftlichen Folgen für Sie, Ihre Mitarbeitenden und Ihr Umfeld und nutze diese Grundlage, um den Eingriff gezielt zu begrenzen.
4. Mittelherkunft und Dokumentation vorbereiten
Von Beginn an ist eine saubere Dokumentation entscheidend. Gemeinsam mit Ihnen stelle ich Verträge, Buchhaltungsunterlagen, Zahlungsnachweise und geschäftliche Hintergründe zusammen, um die legale Herkunft von Vermögenswerten darlegen zu können. Diese Vorarbeit ist oft der Schlüssel, um Arrestgrundlagen zu erschüttern und Einziehungsrisiken zu reduzieren.
5. Kommunikation mit Behörden, Banken und Geschäftspartnern steuern
In einer solchen Situation sollten Sie weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch gegenüber Banken oder Geschäftspartnern unvorbereitet Stellung nehmen. Ich übernehme die Kommunikation, um Missverständnisse zu vermeiden, reputationsschädigende Aussagen zu verhindern und gleichzeitig die notwendige Koordination für den laufenden Geschäftsbetrieb sicherzustellen.
6. Strategische Verzahnung mit dem Strafverfahren
Der Vermögensarrest steht nie isoliert, sondern ist Teil eines Ermittlungsverfahrens. Ich entwickle eine Verteidigungsstrategie, die beide Ebenen zusammen denkt: Angriff auf den Tatverdacht und gleichzeitiger Schutz Ihrer wirtschaftlichen Basis. So entsteht ein Gesamtplan, der nicht nur auf das Verfahrensergebnis, sondern auch auf Ihre wirtschaftliche Zukunft ausgerichtet ist.
Die häufigsten Ausgangssituationen
In meiner Praxis gibt es einige wiederkehrende Konstellationen, in denen der Vermögensarrest Betroffene besonders hart trifft. Wenn Sie sich in einer der folgenden Situationen wiederfinden, sollten Sie möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Konten gesperrt nach Ermittlungsbeginn
Ihre privaten oder geschäftlichen Konten werden plötzlich gesperrt, Überweisungen sind nicht mehr möglich, Daueraufträge laufen ins Leere und die Bank verweist nur auf eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft.
Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren
Im Rahmen eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung, Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder nach einer Betriebsprüfung wird ein Vermögensarrest angeordnet und auf dieser Grundlage auf Konten, Immobilien oder Rücklagen zugegriffen.
Arrest im Zusammenhang mit Insolvenzdelikten
Ihnen wird Insolvenzverschleppung, Bankrott oder eine Pflichtverletzung als Geschäftsführer vorgeworfen und plötzlich wird nicht nur das Gesellschaftsvermögen, sondern auch Ihr privates Vermögen in den Arrest einbezogen.
Beschlagnahme von Immobilien, Fahrzeugen oder Firmenanteilen
Grundstücke, Betriebsimmobilien, Fahrzeuge oder GmbH-Anteile werden mit Sicherungsmaßnahmen belegt. Verfügungen sind nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich, geplante Transaktionen scheitern.
Einziehungsandrohung nach Betrug oder Untreuevorwurf
Im Zusammenhang mit Betrug, Untreue oder vergleichbaren Vorwürfen kündigt die Staatsanwaltschaft eine umfangreiche Vermögensabschöpfung an. Es ist absehbar, dass nicht nur vermeintliche Gewinne, sondern ganze Zahlungsströme in Frage gestellt werden.
Druck durch Ermittlungsbehörden und Banken
Sie erhalten parallel Schreiben von Staatsanwaltschaft, Finanzverwaltung und Bank, Fristen laufen, Geschäftspartner werden verunsichert und es droht ein Vertrauensverlust, der die wirtschaftliche Basis Ihres Unternehmens angreift.
In all diesen Situationen ist es entscheidend, schnell Struktur in den Fall zu bringen, die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Schaden so weit wie möglich zu begrenzen. Dabei stehe ich Ihnen persönlich zur Seite.
Rechtzeitig eingreifen, Schäden vermeiden
Arrest und Einziehung greifen tief in Ihr Berufs- und Privatleben ein. Ich entwickle mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die rechtliche und wirtschaftliche Risiken zugleich adressiert und Ihre Interessen entschlossen schützt.

FAQ zu Arrest und Vermögensabschöpfung
Geld- und Vermögenssicherungsmaßnahmen greifen oft schneller als das eigentliche Strafverfahren. Die folgenden Fragen beantworten die wichtigsten Punkte, die Mandanten im Zusammenhang mit Arrest und Einziehung typischerweise betreffen.
Welchem Zweck dient die Vermögensabschöpfung und was bedeutet in diesem Zusammenhang das sogenannte Bruttoprinzip?
Arrest und Vermögensabschöpfung dienen dem Ziel, unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte sicherzustellen und geschädigten Parteien eine finanzielle Entschädigung zu ermöglichen. Nach der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts 2017 können nun auch Vermögenswerte eingezogen werden, die dem Täter mittelbar zugeflossen sind. Dieses „Bruttoprinzip“ ermöglicht die vollständige Einziehung der Taterträge, unabhängig davon, ob dem Täter noch Vermögenswerte im Sinne des erzielten Gewinns zur Verfügung stehen. Die Reform hat diese Maßnahmen über alle Deliktsbereiche des Wirtschaftsstrafrechts hinaus erheblich erleichtert und ausgeweitet.
Eine maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24.10.2018 – 3 StR 192/18) bestätigte, dass der Vermögensarrest auch dann angewandt werden kann, wenn Vermögenswerte mittelbar durch Straftaten erlangt wurden. Dies unterstreicht das erweiterte Bruttoprinzip, bei dem nicht nur unmittelbare Gewinne, sondern sämtliche Vorteile erfasst werden.
Neben den Risiken der Bestrafung eines Strafverfahrens rückt damit die Frage des finanziellen Ruins immer mehr in den Fokus der Verteidigung. Auch dann, wenn zu Unrecht ein Verfahren eingeleitet wird, kann die vorläufige Maßnahme der Arrestierung den wirtschaftlichen Ruin des Unternehmens bedeuten.
Warum erfolgt der Vermögensarrest bei Steuerstraftaten so schnell?
Der Vermögensarrest bei Steuerstraftaten stellt eine besonders häufige Konstellation dar. Die enge Verzahnung zwischen Finanzamt und Staatsanwaltschaft führt dazu, dass Arrestanordnungen hier besonders schnell erfolgen. Als Verteidigungsstrategie kommt zunächst die frühzeitige Prüfung einer strafbefreienden Selbstanzeige in Betracht. Oft lassen sich Ratenzahlungsvereinbarungen verhandeln, die den Arrest überflüssig machen. Die Trennung von Steuer- und Strafverfahren kann zusätzliche taktische Vorteile bieten.
Weshalb betrifft der Arrest bei Insolvenzdelikten häufig auch das Privatvermögen des Geschäftsführers?
Bei Insolvenzdelikten wie der Insolvenzverschleppung droht regelmäßig der Zugriff auf das Privatvermögen des Geschäftsführers. Die Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Vermögen wird hier zum zentralen Streitpunkt. Der Nachweis ordnungsgemäßer Geschäftsführung und die lückenlose Dokumentation aller Sanierungsbemühungen sind essenziell für eine erfolgreiche Verteidigung.
Welche Besonderheiten gelten bei Vermögensabschöpfung im Zusammenhang mit Betrugsvorwürfen?
Vermögensabschöpfung bei Betrugsvorwürfen im Wirtschaftsleben erfordert eine besonders sorgfältige Abgrenzung zum zivilrechtlichen Erfüllungsrisiko. Der Nachweis fehlenden Täuschungsvorsatzes steht hier im Mittelpunkt. Eine vollständige Dokumentation der Geschäftsabläufe kann den Unterschied zwischen strafrechtlicher Verfolgung und zivilrechtlicher Auseinandersetzung ausmachen.
Kann die Staatsanwaltschaft ohne Urteil mein Konto sperren?
Ja, bereits bei Tatverdacht kann ein Vermögensarrest nach § 111b StPO angeordnet werden. Ein rechtskräftiges Urteil ist nicht erforderlich. Die Maßnahme dient der Sicherung einer späteren Vermögensabschöpfung.
Wie lange dauert die Kontosperrung?
Die Dauer ist nicht gesetzlich begrenzt. Der Arrest kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehen bleiben – das können Jahre sein. Umso wichtiger ist eine schnelle anwaltliche Intervention.
Betrifft der Arrest auch mein Privatvermögen?
Wenn Sie als Geschäftsführer persönlich beschuldigt sind, ja. Die Vermögensabschöpfung unterscheidet nicht zwischen Firmen- und Privatvermögen, sofern ein Zusammenhang zur Tat besteht.
Was passiert bei Freispruch mit dem arrestierten Vermögen?
Bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung wird der Arrest aufgehoben und das Vermögen freigegeben. Für entstandene Schäden können Entschädigungsansprüche bestehen.
Kann ich trotz Arrest Gehälter zahlen?
Durch einen Antrag auf Teilfreigabe können betriebsnotwendige Zahlungen ermöglicht werden. Dies erfordert aber eine anwaltliche Vertretung und Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft.
Kann der Staat auch Vermögen einziehen, das bereits ausgegeben oder reinvestiert wurde?
Ja. Nach dem sogenannten Bruttoprinzip können auch Vermögenswerte abgeschöpft werden, die nicht mehr im ursprünglichen Zustand vorhanden sind. Entscheidend ist nicht, ob das Geld noch existiert, sondern ob es als Tatertrag angesehen wird. Wurden die Mittel ausgegeben, investiert oder umgewandelt, kann die Staatsanwaltschaft einen Wertersatz einziehen – also eine Geldforderung in derselben Höhe geltend machen. Dadurch kann sogar Vermögen betroffen sein, das Sie erst später legal erworben haben. Für die Verteidigung bedeutet das, genau zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden den angeblichen Tatertrag korrekt berechnet haben und ob tatsächlich ein rechtlich belastbarer Zusammenhang zwischen Vermögen und Tatvorwurf besteht.
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