Verteidigung bei Vorwürfen zu Corona-Hilfen

Ermittlungsverfahren wegen Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe? Rückforderung der Fördermittel und zugleich der Vorwurf des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB? In Berlin laufen tausende Verfahren, oft aufgrund fehlerhafter oder missverständlicher Anträge.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht verteidige ich Unternehmer und Selbstständige, denen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen unrichtige Angaben oder eine zweckwidrige Verwendung vorgeworfen werden. Ich prüfe, ob tatsächlich ein strafbarer Vorsatz vorlag oder ob Sie in einer Ausnahmesituation nach bestem Wissen gehandelt haben.

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Ermittlungen zu Corona-Hilfen in Berlin: Der Blick auf die Fakten

Die Ermittlungen zu Corona-Hilfen laufen weiterhin. Allein in Berlin zeigt sich, wie massiv der staatliche Fokus auf Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist – selbst Jahre nach Auszahlung der Hilfen.

8.500+

Eingeleitete Ermittlungsverfahren

50 Mio. €

Betroffenes Fördervolumen

2.300

Erhobene Anklagen

18–24 Monate

Durchschnittliche Verfahrensdauer

Strafmaß und Nebenfolgen

Subventionsbetrug-Verfahren enden selten nur mit einer Rückzahlung. Es drohen Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Eintragungen, Vermögensabschöpfung und langfristige berufliche Folgen.

Strafrahmen nach § 264 StGB

Im Regelfall sieht § 264 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei hohem Schaden, organisierter Vorgehensweise oder mehreren Taten, erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahre. In vielen Corona-Fällen ist gleichwohl eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe erreichbar, wenn frühzeitig und strukturiert verteidigt wird.

Bedeutung der Tagessätze und Eintragungen

Bei Geldstrafen ist nicht nur die Höhe, sondern vor allem die Anzahl der Tagessätze entscheidend. Ab 91 Tagessätzen erfolgt ein Eintrag im Führungszeugnis, was erhebliche Folgen für Ihre berufliche Reputation haben kann. Ein zentrales Ziel meiner Verteidigung ist es, Eintragungen zu vermeiden oder ihre Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.


Vermögensabschöpfung und Rückforderungen

Unabhängig vom eigentlichen Strafmaß werden Corona-Hilfen in der Regel vollständig zurückgefordert, wenn die Behörden von einer unrechtmäßigen Bewilligung ausgehen. Häufig kommen Zinsen hinzu, teilweise mit sechs Prozent pro Jahr. Parallel droht eine Vermögensabschöpfung, bei der vermeintlich erlangte Vorteile eingezogen werden. Ich prüfe, ob diese Berechnungen rechtlich und tatsächlich tragfähig sind und setze mich für Begrenzungen oder Vergleiche ein.

Förderrechtliche und gewerberechtliche Folgen

Neben der strafrechtlichen Seite drohen weitere Konsequenzen: der Ausschluss von zukünftigen Förderprogrammen, die Einstufung als gewerberechtlich unzuverlässig oder eine kritische Bewertung durch Kammern und Berufsverbände. Diese Ebenen beziehe ich in die Verteidigungsstrategie mit ein, um nicht kurzfristig eine strafrechtliche Lösung zu erreichen und langfristig neue Probleme zu schaffen.


Reputationsschaden und berufliche Perspektiven

Ein Ermittlungsverfahren wegen Corona-Hilfen wirkt weit über das Strafverfahren hinaus. Banken, Geschäftspartner, Vermieter und Auftraggeber reagieren sensibel auf strafrechtliche Vorwürfe. Ich lege im Verfahren Wert darauf, dass Ihr Verhalten differenziert dargestellt wird und nicht pauschal als bewusster Betrug erscheint. Ziel ist es, Ihre persönliche und unternehmerische Reputation so weit wie möglich zu schützen.

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Warum Sie jetzt handeln sollten

Je früher Sie reagieren, desto besser die Erfolgsaussichten:

  • Einstellungen im Ermittlungsverfahren sind möglich.
  • Rückzahlungsvereinbarungen können Strafverfahren vermeiden.
  • Verjährungsfristen laufen (5 Jahre Regelverjährung).
  • Beweismittel können gesichert werden.
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Regelmäßige Vorwürfe bei Corona-Hilfen

In meiner Berliner Praxis begegnen mir regelmäßig folgende Vorwürfe:

Liquiditätsengpass 

Die häufigste Problematik: Der beantragte Liquiditätsengpass bestand nicht oder nicht in der angegebenen Höhe. Viele Antragsteller verstanden die komplexen Berechnungsvorgaben nicht korrekt. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich – ein Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Verwendung der Mittel

Corona-Hilfen waren zweckgebunden für betriebliche Ausgaben. Private Verwendungen oder Schuldentilgung können als Subventionsbetrug gewertet werden – selbst wenn dies nicht böswillig geschah.

Umsatzangaben

Falsche Vergleichszeiträume, Verwechslung von Brutto/Netto oder fehlerhafte Prognosen: Bei Umsatzangaben unterliefen vielen Antragstellern Fehler. Nicht jeder Fehler ist jedoch strafbar.

Betriebsschließung

Wer Hilfen für geschlossene Betriebe erhielt, aber teilweise weiterarbeitete (z.B. Außer-Haus-Verkauf), steht schnell unter Betrugsverdacht. Die Abgrenzung ist oft unklar.


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Aus der Praxis: Typische Corona-Hilfe-Verfahren

Anhand dieser typischen Konstellationen wird sichtbar, wie häufig Missverständnisse, Formfehler oder unklare Vorgaben die Ursache von Ermittlungen sind und wie man mit gezielter Verteidigung gegensteuern kann.

Fall 1: Der Gastronom

Ein Berliner Restaurantbetreiber erhielt 25.000 € Soforthilfe. Er nutzte 8.000 € zur Tilgung privater Schulden, „um überhaupt weitermachen zu können“. Die Staatsanwaltschaft wertete dies als zweckwidrige Verwendung. Ergebnis: Einstellung gegen Rückzahlung und Geldauflage von 2.000 €.

Fall 2: Die Beraterin

Eine Unternehmensberaterin gab bei der Überbrückungshilfe III versehentlich Brutto- statt Nettoumsätze an. Die Differenz: 40.000 € zu viel ausgezahlte Förderung. Verteidigungsstrategie: Nachweis des Versehens durch E-Mail-Verkehr mit dem Steuerberater. Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO gegen Rückzahlung.

Fall 3: Der Online-Händler

Ein E-Commerce-Unternehmer beantragte November-/Dezemberhilfe, obwohl sein Online-Geschäft florierte. Nur das stationäre Geschäft war geschlossen. Problem: Keine klare Trennung der Geschäftsbereiche in der Buchhaltung. Lösung: Gutachten zur Umsatzaufteilung, Teilrückzahlung, Verfahrenseinstellung.

Fall 4: Die Eventagentur

Eine Eventagentur erhielt 75.000 € Überbrückungshilfe. Bei der Prüfung stellte sich heraus: Liquiditätsengpass bestand, aber nicht corona-bedingt – die Probleme bestanden schon 2019. Herausforderung: Abgrenzung Corona-Schäden von Altproblemen. Ergebnis: Strafbefehl über 90 Tagessätze, im Einspruchsverfahren auf 60 Tagessätze reduziert.

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Lehren aus der Praxis:

Dokumentation entscheidet:

  • E-Mails, Korrespondenz mit dem Steuerberater, Buchungs- und Zahlungsbelege
  • Fehler ist nicht gleich Betrug: Versehen und Missverständnisse lassen sich häufig nachvollziehbar belegen
  • Frühzeitige Kommunikation kann entlasten: abgestimmtes Vorgehen gegenüber der Staatsanwaltschaft
  • Zeit ist ein Faktor: Je früher die Verteidigung ansetzt, desto besser sind die Handlungsspielräume

Ermittlungsverfahren wegen Corona-Hilfen: So laufen die Verfahren ab

Corona-Hilfen-Verfahren folgen einem festen Ermittlungsablauf, der für Betroffene oft überraschend schnell und einschneidend ist. Bereits kleine Unstimmigkeiten im Antrag können ausreichen, um ein Strafverfahren nach § 264 StGB auszulösen. Eine frühzeitige Verteidigung ist entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu sichern.

Ein strukturierter Ansatz ist daher entscheidend:

1

Datenabgleich durch die Finanzbehörden

Die Finanzämter gleichen die Angaben aus dem Förderantrag mit Steuererklärungen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen ab. Schon geringfügige Abweichungen können einen Anfangsverdacht begründen.

2

Vorladung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft

Viele Betroffene erhalten zunächst eine Beschuldigtenvorladung oder – vermeintlich unverfänglich – eine Zeugenvorladung. Beides ist strafprozessual bedeutsam.


Wichtig: Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung.

3

Durchsuchung bei höheren Summen oder Verdachtsmomenten

In Fällen mit erheblichem Fördervolumen oder vermeintlich systematischen Unregelmäßigkeiten beantragt die Staatsanwaltschaft häufig Wohnungs- und Geschäftsrazzien. Dabei werden Computer, Smartphones und Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt.

4

Vermögensarrest / Kontensperrung

Parallel zu den Ermittlungen kann ein Vermögensarrest nach § 111e StPO angeordnet werden, um spätere Rückforderungen zu sichern. Konten können eingefroren werden, lange bevor über Schuld oder Unschuld entschieden wurde.

Vorladung erhalten? Jetzt richtig reagieren

Eine Vorladung wirkt harmlos – ist aber oft der erste Schritt in ein formelles Strafverfahren. Unüberlegte Aussagen können den gesamten Verlauf des Verfahrens entscheidend verschlechtern.

Grundregel:
Keine Aussage ohne Anwalt. Keine Spontanerklärungen. Keine Rechtfertigungen.

Mit einer frühzeitigen Verteidigung können wir:

  • den Ermittlungsumfang beeinflussen
  • belastende Fehlinterpretationen korrigieren
  • die Weichen in Richtung Einstellung stellen
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Verteidigungsstrategie bei Corona-Subventionen

Die erfolgreichen Verteidigungsstrategien beruhen auf einer strukturierten, mehrstufigen Vorgehensweise. Ziel ist stets die Verfahrenseinstellung oder zumindest eine erhebliche Strafmilderung.

1. Akteneinsicht

Ohne vollständige Akteneinsicht sind strategische Entscheidungen nicht sinnvoll. Ich beantrage umgehend Akteneinsicht, um zu prüfen, worauf sich der Vorwurf stützt.

2. Sachverhaltsaufklärung

Wir rekonstruieren die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung: Liquiditätslage, Kommunikation mit Steuerberater, FAQ-Versionen, behördliche Hinweise, wirtschaftliche Zwänge.

3. Rechtliche Bewertung

War die Angabe wirklich falsch? Wurden Prognosen falsch verstanden? Entlasten Unklarheiten, FAQ Widersprüche oder politische Kommunikation den Antragsteller? Viele Corona-Fälle sind juristisch fragwürdig.

4. Rechtliche Bewertung

War die Angabe wirklich falsch?
 Wurden Prognosen falsch verstanden?
 Entlasten Unklarheiten, FAQ Widersprüche oder politische Kommunikation den Antragsteller?
 Viele Corona Fälle sind juristisch fragwürdig.

5. Verfahrensbeendigung

Ziel ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO. Gerade bei Coronahilfen gelingt dies in einem sehr hohen Anteil der Fälle.
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Möglichkeiten der Schadensbegrenzung

Durch gezielte Schadensbegrenzung lassen sich viele Verfahren entschärfen. Rückzahlung, steuerliche Korrekturen und Wiedergutmachung können Strafen deutlich reduzieren, sofern sie richtig vorbereitet werden.

Freiwillige Rückzahlung

Eine frühzeitige Rückzahlung der Corona-Hilfen kann strafmildernd wirken und zeigt Reue. Dies allein führt jedoch nicht zur Straffreiheit beim Subventionsbetrug selbst.



Vielmehr wird bei Rückzahlung von Hilfen immer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, da man damit die Ungerechtigkeit der Subvention faktisch eingesteht.

Selbstanzeige hilft nur im Steuerstrafrecht

Wichtig: Die Selbstanzeige nach § 371 AO gilt nur für Steuerstraftaten! Wurden bei Corona-Hilfen auch steuerliche Angaben falsch gemacht (z.B. Umsätze, die auch in der Steuererklärung relevant sind), kann eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sinnvoll sein.


Dies betrifft aber nur den steuerstrafrechtlichen Teil, nicht den Subventionsbetrug nach § 264 StGB.

Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB

Nach § 46a StGB kann das Gericht bei vollständiger Schadenswiedergutmachung die Strafe mildern oder, bei Geldstrafen bis 360 Tagessätzen, von Strafe absehen. Voraussetzung ist, dass Sie sich freiwillig und ernsthaft um eine vollständige oder überwiegende Wiedergutmachung bemühen und dies vor der Urteilsverkündung erfolgt.

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FAQ zu Corona-Hilfen und Strafrecht

Viele Mandanten haben ähnliche Fragen zu Ermittlungen, Rückforderungen und möglichen Strafen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen. Die wichtigsten Punkte beantworte ich Ihnen hier vorab.

Weitere Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ihre Situation ist individuell, viele Details lassen sich nicht allgemein klären.
Sie mir Ihren Fall vertraulich im persönlichen Gespräch.

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