Verteidigung bei Vorwürfen zu Corona-Hilfen
Ermittlungsverfahren wegen Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe? Rückforderung der Fördermittel und zugleich der Vorwurf des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB? In Berlin laufen tausende Verfahren, oft aufgrund fehlerhafter oder missverständlicher Anträge.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht verteidige ich Unternehmer und Selbstständige, denen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen unrichtige Angaben oder eine zweckwidrige Verwendung vorgeworfen werden. Ich prüfe, ob tatsächlich ein strafbarer Vorsatz vorlag oder ob Sie in einer Ausnahmesituation nach bestem Wissen gehandelt haben.

Ermittlungen zu Corona-Hilfen in Berlin: Der Blick auf die Fakten
Die Ermittlungen zu Corona-Hilfen laufen weiterhin. Allein in Berlin zeigt sich, wie massiv der staatliche Fokus auf Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist – selbst Jahre nach Auszahlung der Hilfen.
8.500+
50 Mio. €
2.300
18–24 Monate
Strafmaß und Nebenfolgen
Subventionsbetrug-Verfahren enden selten nur mit einer Rückzahlung. Es drohen Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Eintragungen, Vermögensabschöpfung und langfristige berufliche Folgen.
Strafrahmen nach § 264 StGB
Im Regelfall sieht § 264 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei hohem Schaden, organisierter Vorgehensweise oder mehreren Taten, erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahre. In vielen Corona-Fällen ist gleichwohl eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe erreichbar, wenn frühzeitig und strukturiert verteidigt wird.
Bedeutung der Tagessätze und Eintragungen
Bei Geldstrafen ist nicht nur die Höhe, sondern vor allem die Anzahl der Tagessätze entscheidend. Ab 91 Tagessätzen erfolgt ein Eintrag im Führungszeugnis, was erhebliche Folgen für Ihre berufliche Reputation haben kann. Ein zentrales Ziel meiner Verteidigung ist es, Eintragungen zu vermeiden oder ihre Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
Vermögensabschöpfung und Rückforderungen
Unabhängig vom eigentlichen Strafmaß werden Corona-Hilfen in der Regel vollständig zurückgefordert, wenn die Behörden von einer unrechtmäßigen Bewilligung ausgehen. Häufig kommen Zinsen hinzu, teilweise mit sechs Prozent pro Jahr. Parallel droht eine Vermögensabschöpfung, bei der vermeintlich erlangte Vorteile eingezogen werden. Ich prüfe, ob diese Berechnungen rechtlich und tatsächlich tragfähig sind und setze mich für Begrenzungen oder Vergleiche ein.
Förderrechtliche und gewerberechtliche Folgen
Neben der strafrechtlichen Seite drohen weitere Konsequenzen: der Ausschluss von zukünftigen Förderprogrammen, die Einstufung als gewerberechtlich unzuverlässig oder eine kritische Bewertung durch Kammern und Berufsverbände. Diese Ebenen beziehe ich in die Verteidigungsstrategie mit ein, um nicht kurzfristig eine strafrechtliche Lösung zu erreichen und langfristig neue Probleme zu schaffen.
Reputationsschaden und berufliche Perspektiven
Ein Ermittlungsverfahren wegen Corona-Hilfen wirkt weit über das Strafverfahren hinaus. Banken, Geschäftspartner, Vermieter und Auftraggeber reagieren sensibel auf strafrechtliche Vorwürfe. Ich lege im Verfahren Wert darauf, dass Ihr Verhalten differenziert dargestellt wird und nicht pauschal als bewusster Betrug erscheint. Ziel ist es, Ihre persönliche und unternehmerische Reputation so weit wie möglich zu schützen.
Warum Sie jetzt handeln sollten
Je früher Sie reagieren, desto besser die Erfolgsaussichten:
- Einstellungen im Ermittlungsverfahren sind möglich.
- Rückzahlungsvereinbarungen können Strafverfahren vermeiden.
- Verjährungsfristen laufen (5 Jahre Regelverjährung).
- Beweismittel können gesichert werden.

Regelmäßige Vorwürfe bei Corona-Hilfen
In meiner Berliner Praxis begegnen mir regelmäßig folgende Vorwürfe:
Liquiditätsengpass
Die häufigste Problematik: Der beantragte Liquiditätsengpass bestand nicht oder nicht in der angegebenen Höhe. Viele Antragsteller verstanden die komplexen Berechnungsvorgaben nicht korrekt. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich – ein Ansatzpunkt für die Verteidigung.
Verwendung der Mittel
Corona-Hilfen waren zweckgebunden für betriebliche Ausgaben. Private Verwendungen oder Schuldentilgung können als Subventionsbetrug gewertet werden – selbst wenn dies nicht böswillig geschah.
Umsatzangaben
Falsche Vergleichszeiträume, Verwechslung von Brutto/Netto oder fehlerhafte Prognosen: Bei Umsatzangaben unterliefen vielen Antragstellern Fehler. Nicht jeder Fehler ist jedoch strafbar.
Betriebsschließung
Wer Hilfen für geschlossene Betriebe erhielt, aber teilweise weiterarbeitete (z.B. Außer-Haus-Verkauf), steht schnell unter Betrugsverdacht. Die Abgrenzung ist oft unklar.

Aus der Praxis: Typische Corona-Hilfe-Verfahren
Anhand dieser typischen Konstellationen wird sichtbar, wie häufig Missverständnisse, Formfehler oder unklare Vorgaben die Ursache von Ermittlungen sind und wie man mit gezielter Verteidigung gegensteuern kann.
Fall 1: Der Gastronom
Ein Berliner Restaurantbetreiber erhielt 25.000 € Soforthilfe. Er nutzte 8.000 € zur Tilgung privater Schulden, „um überhaupt weitermachen zu können“. Die Staatsanwaltschaft wertete dies als zweckwidrige Verwendung. Ergebnis: Einstellung gegen Rückzahlung und Geldauflage von 2.000 €.
Fall 2: Die Beraterin
Eine Unternehmensberaterin gab bei der Überbrückungshilfe III versehentlich Brutto- statt Nettoumsätze an. Die Differenz: 40.000 € zu viel ausgezahlte Förderung. Verteidigungsstrategie: Nachweis des Versehens durch E-Mail-Verkehr mit dem Steuerberater. Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO gegen Rückzahlung.
Fall 3: Der Online-Händler
Ein E-Commerce-Unternehmer beantragte November-/Dezemberhilfe, obwohl sein Online-Geschäft florierte. Nur das stationäre Geschäft war geschlossen. Problem: Keine klare Trennung der Geschäftsbereiche in der Buchhaltung. Lösung: Gutachten zur Umsatzaufteilung, Teilrückzahlung, Verfahrenseinstellung.
Fall 4: Die Eventagentur
Eine Eventagentur erhielt 75.000 € Überbrückungshilfe. Bei der Prüfung stellte sich heraus: Liquiditätsengpass bestand, aber nicht corona-bedingt – die Probleme bestanden schon 2019. Herausforderung: Abgrenzung Corona-Schäden von Altproblemen. Ergebnis: Strafbefehl über 90 Tagessätze, im Einspruchsverfahren auf 60 Tagessätze reduziert.
Lehren aus der Praxis:
Dokumentation entscheidet:
- E-Mails, Korrespondenz mit dem Steuerberater, Buchungs- und Zahlungsbelege
- Fehler ist nicht gleich Betrug: Versehen und Missverständnisse lassen sich häufig nachvollziehbar belegen
- Frühzeitige Kommunikation kann entlasten: abgestimmtes Vorgehen gegenüber der Staatsanwaltschaft
- Zeit ist ein Faktor: Je früher die Verteidigung ansetzt, desto besser sind die Handlungsspielräume

Ermittlungsverfahren wegen Corona-Hilfen: So laufen die Verfahren ab
Corona-Hilfen-Verfahren folgen einem festen Ermittlungsablauf, der für Betroffene oft überraschend schnell und einschneidend ist. Bereits kleine Unstimmigkeiten im Antrag können ausreichen, um ein Strafverfahren nach § 264 StGB auszulösen. Eine frühzeitige Verteidigung ist entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu sichern.
Ein strukturierter Ansatz ist daher entscheidend:
Datenabgleich durch die Finanzbehörden
Die Finanzämter gleichen die Angaben aus dem Förderantrag mit Steuererklärungen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen ab. Schon geringfügige Abweichungen können einen Anfangsverdacht begründen.
Vorladung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft
Viele Betroffene erhalten zunächst eine Beschuldigtenvorladung oder – vermeintlich unverfänglich – eine Zeugenvorladung. Beides ist strafprozessual bedeutsam.
Wichtig: Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung.
Durchsuchung bei höheren Summen oder Verdachtsmomenten
In Fällen mit erheblichem Fördervolumen oder vermeintlich systematischen Unregelmäßigkeiten beantragt die Staatsanwaltschaft häufig Wohnungs- und Geschäftsrazzien. Dabei werden Computer, Smartphones und Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt.
Vermögensarrest / Kontensperrung
Parallel zu den Ermittlungen kann ein Vermögensarrest nach § 111e StPO angeordnet werden, um spätere Rückforderungen zu sichern. Konten können eingefroren werden, lange bevor über Schuld oder Unschuld entschieden wurde.
Vorladung erhalten? Jetzt richtig reagieren
Eine Vorladung wirkt harmlos – ist aber oft der erste Schritt in ein formelles Strafverfahren. Unüberlegte Aussagen können den gesamten Verlauf des Verfahrens entscheidend verschlechtern.
Grundregel:
Keine Aussage ohne Anwalt. Keine Spontanerklärungen. Keine Rechtfertigungen.
Mit einer frühzeitigen Verteidigung können wir:
- den Ermittlungsumfang beeinflussen
- belastende Fehlinterpretationen korrigieren
- die Weichen in Richtung Einstellung stellen

Verteidigungsstrategie bei Corona-Subventionen
Die erfolgreichen Verteidigungsstrategien beruhen auf einer strukturierten, mehrstufigen Vorgehensweise. Ziel ist stets die Verfahrenseinstellung oder zumindest eine erhebliche Strafmilderung.
1. Akteneinsicht
Ohne vollständige Akteneinsicht sind strategische Entscheidungen nicht sinnvoll. Ich beantrage umgehend Akteneinsicht, um zu prüfen, worauf sich der Vorwurf stützt.
2. Sachverhaltsaufklärung
Wir rekonstruieren die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung: Liquiditätslage, Kommunikation mit Steuerberater, FAQ-Versionen, behördliche Hinweise, wirtschaftliche Zwänge.
3. Rechtliche Bewertung
War die Angabe wirklich falsch? Wurden Prognosen falsch verstanden? Entlasten Unklarheiten, FAQ Widersprüche oder politische Kommunikation den Antragsteller? Viele Corona-Fälle sind juristisch fragwürdig.
4. Rechtliche Bewertung
War die Angabe wirklich falsch? Wurden Prognosen falsch verstanden? Entlasten Unklarheiten, FAQ Widersprüche oder politische Kommunikation den Antragsteller? Viele Corona Fälle sind juristisch fragwürdig.
5. Verfahrensbeendigung
Möglichkeiten der Schadensbegrenzung
Durch gezielte Schadensbegrenzung lassen sich viele Verfahren entschärfen. Rückzahlung, steuerliche Korrekturen und Wiedergutmachung können Strafen deutlich reduzieren, sofern sie richtig vorbereitet werden.
Freiwillige Rückzahlung
Eine frühzeitige Rückzahlung der Corona-Hilfen kann strafmildernd wirken und zeigt Reue. Dies allein führt jedoch nicht zur Straffreiheit beim Subventionsbetrug selbst.
Vielmehr wird bei Rückzahlung von Hilfen immer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, da man damit die Ungerechtigkeit der Subvention faktisch eingesteht.
Selbstanzeige hilft nur im Steuerstrafrecht
Wichtig: Die Selbstanzeige nach § 371 AO gilt nur für Steuerstraftaten! Wurden bei Corona-Hilfen auch steuerliche Angaben falsch gemacht (z.B. Umsätze, die auch in der Steuererklärung relevant sind), kann eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sinnvoll sein.
Dies betrifft aber nur den steuerstrafrechtlichen Teil, nicht den Subventionsbetrug nach § 264 StGB.
Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB
Nach § 46a StGB kann das Gericht bei vollständiger Schadenswiedergutmachung die Strafe mildern oder, bei Geldstrafen bis 360 Tagessätzen, von Strafe absehen. Voraussetzung ist, dass Sie sich freiwillig und ernsthaft um eine vollständige oder überwiegende Wiedergutmachung bemühen und dies vor der Urteilsverkündung erfolgt.
FAQ zu Corona-Hilfen und Strafrecht
Viele Mandanten haben ähnliche Fragen zu Ermittlungen, Rückforderungen und möglichen Strafen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen. Die wichtigsten Punkte beantworte ich Ihnen hier vorab.
Wann mache ich mich wegen Subventionsbetruges bei Corona-Hilfen strafbar?
Strafbar ist nicht die Inanspruchnahme von Hilfen an sich, sondern unrichtige oder unvollständige Angaben zu „subventionserheblichen Tatsachen“, etwa zum Liquiditätsengpass, zu Umsätzen oder zur Betriebsgröße. Der Subventionsbetrug setzt mindestens bedingten Vorsatz voraus. Sie müssen also gewusst haben oder billigend in Kauf genommen haben, dass Ihre Angaben nicht stimmen. Ob dieser Vorsatz vorlag, ist oft der zentrale Ansatzpunkt der Verteidigung.
Ich habe die Corona-Hilfen bereits zurückgezahlt. Bin ich damit automatisch straffrei?
Nein. Die Rückzahlung führt nicht automatisch zur Straffreiheit. In der Praxis wird die Erstattung der Hilfen häufig als Hinweis darauf gewertet, dass die ursprüngliche Bewilligung möglicherweise zu Unrecht erfolgt ist. Rückzahlung kann aber strafmildernd wirken und im Rahmen einer Einstellung gegen Auflage eine wichtige Rolle spielen. Entscheidend ist, dass Rückzahlung und Kommunikation strategisch abgestimmt erfolgen.
Was soll ich tun, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter erhalte?
Nehmen Sie eine Vorladung wegen Corona-Hilfen immer ernst und gehen Sie nicht unvorbereitet in eine Vernehmung. Sie sind nicht verpflichtet, zur Polizei zu erscheinen und auch nicht, sich zur Sache zu äußern. Ich empfehle, zunächst keine Angaben zu machen, mir die Vorladung zu übermitteln und über mich Akteneinsicht zu nehmen. Erst wenn der Akteninhalt bekannt ist, lässt sich klären, ob und in welchem Umfang eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Muss ich bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Angaben zu meinem Antrag machen?
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen keine Angaben zu den Anträgen, Umsätzen oder der Mittelverwendung machen. Schweigen darf Ihnen rechtlich nicht negativ ausgelegt werden. In vielen Verfahren ist es die beste Option, zunächst konsequent zu schweigen, die Akte zu prüfen und erst danach eine gezielte, schriftlich vorbereitete Einlassung über mich abzugeben.
Welche Unterlagen sind für die Verteidigung besonders wichtig?
Wesentlich sind alle Unterlagen, die Ihre damalige Situation und Entscheidungsgrundlage belegen: Antragsformulare und Bescheide, E-Mail-Verkehr mit Bewilligungsstellen und Steuerberater, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzlisten, Kontoauszüge, Liquiditätsplanungen sowie etwaige Notizen zur Antragstellung. Je besser sich der damalige Informationsstand nachvollziehen lässt, desto eher lässt sich ein Irrtum oder eine vertretbare Auslegung der Förderbedingungen begründen.
Welche Strafen drohen bei Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Coronahilfen?
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. In der Praxis spielen Höhe des Förderbetrags, Zahl der Anträge, Vorstrafen, Geständnis, Rückzahlung und Schadenswiedergutmachung eine große Rolle. Bei Ersttätern und kooperativer Haltung sind Einstellungen gegen Auflagen oder milde Geldstrafen häufig erreichbar. Mein Ziel ist es, frühzeitig auf eine möglichst schonende Lösung hinzuwirken.
Wie lange wird wegen Corona-Hilfen noch ermittelt und wann verjähren die Taten?
Subventionsbetrug unterliegt in der Regel einer fünfjährigen Verjährungsfrist, die mit der letzten tatbestandsrelevanten Handlung beginnt. Durch Unterbrechungshandlungen der Staatsanwaltschaft kann sich die Verjährung jedoch verlängern. Da viele Programme 2020 und 2021 bewilligt wurden, laufen die Ermittlungen weiterhin intensiv. Ob in Ihrem konkreten Fall bereits Verjährungsfragen eine Rolle spielen, prüfe ich anhand der Akte und der zeitlichen Abläufe.
Welche Rolle spielt mein Steuerberater im Strafverfahren zu Corona-Hilfen?
Der Steuerberater ist kein „Schutzschirm“ vor Strafbarkeit, kann aber entlasten, wenn er Sie beraten hat und Sie sich auf seine Auskünfte verlassen durften. Schriftliche Hinweise, E-Mails und Berechnungen des Steuerberaters sind wichtig, um Ihre damalige Einschätzung und Ihren guten Glauben zu belegen. In manchen Konstellationen kann auch die Verantwortlichkeit des Steuerberaters eine Rolle spielen. Ich beziehe die steuerliche Beratung stets in die Verteidigungsstrategie ein.
Kann ein Fehler im Antrag als entschuldbarer Irrtum gewertet werden?
Ja, das ist häufig ein zentraler Verteidigungsansatz. Die Corona-Programme waren komplex, Vorgaben änderten sich, FAQ Listen wurden laufend angepasst. Wenn sich nachweisen lässt, dass Sie auf Grundlage der damals verfügbaren Informationen nach bestem Wissen gehandelt haben, kann der Vorsatz entfallen. Dann kommt etwa eine Einstellung oder eine milde Sanktion in Betracht. Entscheidend ist die saubere Aufbereitung der damaligen Informationslage.
Lässt sich ein laufendes Verfahren durch Rückzahlung oder Vergleich beenden?
In vielen Fällen ja. Vollständige oder weitgehende Rückzahlung, freiwillige Schadenswiedergutmachung und ernsthafte Kooperation können die Grundlage für eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) oder eine spürbare Strafmilderung bilden. Wichtig ist, dass solche Schritte nicht unkoordiniert erfolgen. Ich entwickle mit Ihnen eine abgestimmte Strategie, die strafrechtliche Risiken begrenzt und gleichzeitig die wirtschaftlichen Folgen im Blick behält.
Weitere Fragen zu Ihrem Verfahren?
Ihre Situation ist individuell, viele Details lassen sich nicht allgemein klären.
Sie mir Ihren Fall vertraulich im persönlichen Gespräch.
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