Betrug § 263 StGB: Strafanzeige gegen Unternehmer – So reagieren Sie richtig

Eine Strafanzeige wegen Betrugs trifft Unternehmer oft unerwartet. Doch nicht jeder Vorwurf erfüllt § 263 StGB – viele beruhen auf Konflikten im Geschäftsverkehr. Der Beitrag erklärt, wie man richtig reagiert und Ermittlungen bereits im frühen Stadium stoppen kann.

Strafanzeige wegen Betrugs? So verteidigen sich Unternehmer richtig

Einleitung: Strafanzeige wegen Betrug – Was Unternehmer wissen müssen

Wenn Unternehmer eine Strafanzeige wegen Betrugs erhalten, steht oft viel auf dem Spiel: Es geht um den Ruf, geschäftliche Beziehungen und unter Umständen sogar die wirtschaftliche Existenz. Meist lautet der Vorwurf: Betrug gemäß § 263 StGB – ausgelöst durch eine Anzeige eines Geschäftspartners, Kunden oder Wettbewerbers.

Doch nicht jede Strafanzeige führt zu einer Anklage – und längst nicht jede zu einer Verurteilung. Entscheidend ist, wie professionell und frühzeitig reagiert wird.

Dieser Beitrag zeigt, wie Unternehmer bei einer Strafanzeige wegen Betrugs nach § 263 StGB richtig reagieren – und wie sich viele Verfahren bereits im Ermittlungsstadium klären oder einstellen lassen.

Vertragsbruch ist nicht gleich Betrug

Zahlungsverzögerungen, geplatzte Aufträge oder Streit über Vertragsinhalte gehören zum Alltag. Doch sie erfüllen nicht automatisch den Tatbestand des Betrugs. Der Bundesgerichtshof stellt klar:

„Ein Betrug liegt nicht schon dann vor, wenn sich eine Vertragspartei nicht an die Abrede hält.“
(BGH, Beschluss vom 5. März 2004 – 5 StR 73/03)

Strafrechtlich liegt ein Betrug nur vor, wenn jemand vorsätzlich über Tatsachen täuscht, einen Irrtum erregt, eine Vermögensverfügung bewirkt und so einen Vermögensschaden verursacht (§ 263 StGB).

Zukunftsversprechen und Zahlungsfähigkeit – strafbare Täuschung?

Häufig behaupten Anzeigeerstatter, sie seien „im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit“ zu einem Vertrag bewegt worden. Doch Aussagen über zukünftiges Zahlungsverhalten sind keine Tatsachen, sondern Werturteile:

„Erklärungen über künftiges Zahlungsverhalten stellen in der Regel keine Tatsachenbehauptungen dar.“
(BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 StR 233/14)

Eine Täuschung liegt nur vor, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass er die Leistung voraussichtlich nicht erfüllen kann.

Wann liegt ein Vermögensschaden überhaupt vor?

Ein Betrug erfordert nicht nur eine Täuschung, sondern auch einen konkreten wirtschaftlichen Schaden. Der BGH betont:

„Ein Vermögensschaden liegt nicht vor, wenn die Gegenleistung wirtschaftlich gleichwertig ist.“
(BGH, Beschluss vom 16. August 1961 – 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321)

Besteht ein Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, scheidet eine Strafbarkeit regelmäßig aus – auch wenn zivilrechtliche Forderungen noch offen sind.

So verhalten sich Unternehmer bei einer Strafanzeige wegen § 263 StGB richtig

Erhalten Sie als Unternehmer eine Vorladung oder erfahren von einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, gilt: Keine Angaben ohne Akteneinsicht. Auch vermeintlich harmlose Aussagen können später gegen Sie verwendet werden.

Ein spezialisierter Strafverteidiger kann nach Akteneinsicht beurteilen, ob der Vorwurf tragfähig ist oder auf zivilrechtlichem Streit, Missverständnissen oder Frust basiert. In vielen Fällen ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153 StPO erreichbar – ohne öffentliche Anklage oder Hauptverhandlung.

Fazit: Betrugsvorwurf gegen Unternehmer – kühlen Kopf bewahren

Nicht jede Strafanzeige wegen Betrugs ist begründet. Der Straftatbestand des § 263 StGB setzt eine vorsätzliche Täuschung, einen realen Schaden und Bereicherungsabsicht voraus. Geschäftsrisiken, Vertragsstreitigkeiten und wirtschaftliches Scheitern sind allein noch keine Straftat.

Für Unternehmer ist es entscheidend, frühzeitig professionellen Rat einzuholen. So kann oft verhindert werden, dass ein wirtschaftlicher Konflikt zu einer strafrechtlichen Belastung wird.

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

Inhaltsverzeichnis

Diesen Beitrag teilen

Kontakt

Sie möchten eine erste Einschätzung, haben eine konkrete Frage oder befinden sich bereits in einer akuten Situation?  Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf – ich unterstütze Sie mit klarem Kurs und engagierter Verteidigung.

Telefon

Direkter Kontakt zur Kanzlei – für eilige Anliegen oder zur schnellen Terminvereinbarung.

030 / 346 468 090

E-Mail

Für schriftliche Anfragen oder das Zusenden von Unterlagen.

kanzlei@haug.law

Kontaktformular

Senden Sie mir Ihr Anliegen in wenigen Schritten – ich melde mich kurzfristig bei Ihnen.

Zum Kontaktformular