Eröffnung des Hauptverfahrens stets nur in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zulässig

Die BGH Eröffnungsentscheidung zur Besetzung ohne Schöffen stärkt die formellen Anforderungen im Strafprozess.

BGH, Beschluss vom 14.09.2022 – 5 StR 215/22

Die BGH Eröffnungsentscheidung zur Besetzung ohne Schöffen stärkt die formellen Anforderungen im Strafprozess.

Mit seiner Entscheidung vom 14.09.2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt: Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) darf vor der Großen Strafkammer nur durch drei Berufsrichter – ohne Schöffen – getroffen werden. Damit stärkt der BGH erneut die formale Struktur des Strafverfahrens und schärft die Anforderungen an die Besetzung im Zwischenverfahren.

Worum ging es im Ausgangspunkt?

Gegen die Angeklagten sollte am Landgericht (LG) verhandelt werden. Das Gericht trat in sog. kleiner Besetzung, also mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, zusammen. Kurz vor dem ersten Hauptverhandlungstag wurde von der Staatsanwaltschaft eine weitere Anklage eingereicht. Diese wollte das LG mit verhandeln und ließ damit am ersten Verhandlungstag diese zur Hauptverhandlung zu.

Der BGH stellte das Verfahren bezüglich der weiteren Anklage eingeständig ein. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage hat stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG), zu ergehen.

Da der BGH in solch einer Konstellation die weitere Anklage einstellen musste, bietet sich in diesen Fällen die verfahrensökonomische Lösung der Einstellung nach § 154 StPO an. Die Entscheidung ist in Verfahren am LG, bei denen weitere Anklagen „nachgeschoben“ werden, von Bedeutung und bieten der Verteidigung Argumente auf die frühzeitige Einstellung der weiteren Vorwürfe hinzuwirken.

Beschluss vom 14.09.2022 – BGH 5 StR 215/22

Beschluss vom 14.09.2022 – BGH 5 StR 215/22

Link zur Entscheidung

Bundegerichtshof.de

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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