Steuerberaterhaftung im Strafrecht: Wann wird das Steuerbüro zum Gehilfen?

Wann macht sich ein Steuerberater strafbar, wenn er an der Steuererklärung eines Mandanten mitwirkt? Der Beitrag zeigt, wo die Grenze zwischen beruflicher Tätigkeit und strafbarer Beihilfe zur Steuerhinterziehung verläuft. Zudem erfahren Sie, welche Prüfpflichten gelten und wie sich Berater wirksam absichern.

Strafbarkeit von Steuerberatern? Wann Beihilfe zur Steuerhinterziehung droht

Wann droht Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Steuerberater? Darf ein Steuerberater die Angaben seines Mandanten einfach übernehmen – oder macht er sich strafbar, wenn sich diese später als falsch herausstellen? Diese Fragen stellen sich regelmäßig in der Praxis, insbesondere im Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren.

Der folgende Beitrag zeigt auf, wann die Grenze zwischen beruflicher Mitwirkung und strafbarer Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Steuerberater überschritten wird, welche Anforderungen die Rechtsprechung stellt und wie sich Haftungsrisiken vermeiden lassen.

Berufliche Mitwirkung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Steuerberater?

Steuerberater, Buchhalter und Kanzleimitarbeiter handeln grundsätzlich im Rahmen eines gesetzlich erlaubten Berufs. Die Mitwirkung bei der Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen ist nicht nur berufsrechtlich legitim, sondern gesellschaftlich ausdrücklich erwünscht.

Doch strafrechtlich relevant wird es dann, wenn der Steuerberater weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die gemachten Angaben falsch sind. In solchen Fällen liegt nicht mehr bloß eine berufstypische Unterstützung vor, sondern eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 AO, 27 StGB.

Rechtsprechung: Keine automatische Haftung – aber Prüfpflichten

Der Bundesgerichtshof betont: Die bloße Erstellung oder Weiterleitung einer Steuererklärung begründet noch keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Steuerberater.

„Die Mitwirkung eines Steuerberaters bei der Erstellung der Steuererklärung stellt für sich genommen keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung dar.“

(BGH, Beschl. v. 17.01.2012 – 1 StR 525/11, NJW 2012, 1674)

Gleichzeitig gilt: Fehlen dem Steuerberater objektive Hinweise auf Unrichtigkeiten, genießt er Vertrauensschutz. Bestehen jedoch erkennbare Unstimmigkeiten oder Widersprüche, trifft ihn eine Pflicht zur weiteren Prüfung. Wer diese ignoriert und dennoch bei der Abgabe falscher Steuererklärungen mitwirkt, kann sich strafbar machen.

„Wesentlich ist, ob sich dem Steuerberater die Unrichtigkeit der Angaben aufdrängen musste – etwa durch widersprüchliche Unterlagen oder offensichtlich unrealistische Beträge.“

(BGH, Urt. v. 05.05.2011 – 1 StR 45/10, NJW 2011, 2732)

Risikofaktoren für Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Steuerberater

In folgenden Fallgestaltungen ist besondere Vorsicht geboten – hier kann die Grenze zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Steuerberater schnell überschritten werden:

  • Nicht deklarierte Barumsätze bei Kleinbetrieben trotz interner Hinweise
  • Falsche Angaben bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ohne Nachweis
  • Eingereichte Scheinrechnungen ohne erkennbare Gegenleistung
  • Unplausible Betriebsausgaben oder Reisekosten ohne Belege
  • Überhöhte Vergütungen für den Steuerberater bei geringer Tätigkeit
  • Räumliche Integration des Steuerbüros in die Betriebsräume des Mandanten
  • Vorwissen über Strohleute oder bereits auffällig gewordene Scheinfirmen

Wer in solchen Konstellationen weiterhin uneingeschränkt mitwirkt, riskiert, den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu erfüllen.

„Ein Gehilfe muss die Haupttat nicht sicher kennen. Es genügt, wenn er sie für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.“

(BGH, Urt. v. 21.04.1982 – 3 StR 485/81, BGHSt 31, 105)

Anforderungen an Vorsatz, Wissen und Dokumentation

Eine strafbare Beihilfe setzt neben der objektiven Unterstützung auch subjektives Wissen um die Haupttat voraus. Ein Steuerberater muss erkennen, dass er an einer Steuerverkürzung mitwirkt. Bloßes Wegsehen genügt dafür in der Regel nicht – wohl aber das Ignorieren konkreter Hinweise.

In Zweifelsfällen empfiehlt sich daher:

  • Dokumentation von Hinweisen gegenüber dem Mandanten
  • Hinweis auf die Eigenverantwortung des Mandanten für die Erklärung
  • ggf. Rücktritt von der Mandatsbearbeitung bei offenkundiger Manipulation

So lässt sich ein Haftungsrisiko wirksam minimieren – auch im späteren Verfahren.

Fazit: So vermeiden Steuerberater die Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Steuerberater machen sich nicht automatisch strafbar, wenn sich eine Steuererklärung im Nachhinein als unrichtig erweist. Entscheidend ist, ob sie konkrete Hinweise auf Unrichtigkeiten hatten und dennoch weiter mitwirkten.

Wer professionell dokumentiert, kritisch hinterfragt und den Mandanten klar auf seine Verantwortung hinweist, schützt sich effektiv vor dem Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Gerade in Zeiten zunehmender steuerstrafrechtlicher Ermittlungen ist dies für Berater unerlässlich.

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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