Verteidigung bei Untreue-Vorwürfen

Strafverteidiger für Untreue nach § 266 StGB in Berlin

Die Untreue nach § 266 StGB gehört zu den praxisrelevantesten Delikten des Wirtschaftsstrafrechts. Anders als beim Betrug schädigt der Täter hier fremdes Vermögen durch Missbrauch einer bestehenden Verfügungsmacht oder durch Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Die rechtlichen Anforderungen sind komplex.

Als Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht in Berlin verteidige ich Sie persönlich und strategisch bei Untreue-Vorwürfen. Ich ordne wirtschaftliche Entscheidungen juristisch ein, trenne unternehmerisches Risiko von strafrechtlicher Verantwortung und steuere das Verfahren frühzeitig mit dem Ziel, Eskalationen zu vermeiden und Ihre berufliche Position zu schützen.

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Konsequenzen einer Untreueverurteilung

Eine Verurteilung wegen Untreue trifft Führungskräfte besonders hart. Neben der eigentlichen Strafe drohen weitreichende berufliche, wirtschaftliche und persönliche Folgen, die Ihre Position, Ihr Unternehmen und Ihr Privatvermögen erheblich gefährden können.

Strafrahmen

Die Untreue wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa bei hohen Schäden oder gewerbsmäßigem Handeln, reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Einziehung und finanzielle Folgen

Neben der Strafe ordnen Gerichte häufig die Einziehung von Vermögenswerten an. Eingezogen werden können sowohl erlangte Vorteile als auch Beträge, die als Schaden angesehen werden.


Berufsverbot

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass von Ihnen bei weiterer Berufsausübung eine Gefahr für fremde Vermögensinteressen ausgeht, kann ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt werden. Das betrifft insbesondere Personen in Leitungs- und Vertrauensstellungen.


Ausschluss aus Organstellungen

Eine Verurteilung wegen Untreue hat regelmäßig Folgen für Ihre Organfähigkeit. Nach § 6 GmbHG und § 76 AktG kann Ihnen die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied ganz oder zeitweise verwehrt werden. Für viele Mandanten ist der Verlust dieser Positionen gravierender als die eigentliche Strafe.

D&O-Versicherung

Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen greift die D&O-Versicherung in der Regel nicht oder nimmt eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen vor. Zivilrechtliche Ansprüche, Regressforderungen und Schadensersatzforderungen treffen Sie dann persönlich.
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Was Sie jetzt tun sollten

Ein Untreuevorwurf verlangt sofortiges, aber überlegtes Handeln. Die ersten Schritte entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eingestellt wird oder eskaliert. Gehen Sie strukturiert vor und vermeiden Sie alles, was später gegen Sie ausgelegt werden kann.

1. Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung

Geben Sie keinerlei Angaben zur Sache ab – weder bei Polizei oder Staatsanwaltschaft noch gegenüber Compliance, internen Ermittlern oder Aufsichtsorganen.



Solange die Ermittlungsakte nicht vorliegt, ist jede Äußerung ein Risiko. Schon ein unbedachter Halbsatz kann spätere Verteidigungsstrategien unnötig erschweren.



2. Sicherung relevanter Unterlagen

Sichern Sie unmittelbar alle Unterlagen, die Ihre Entscheidungsgrundlagen und Verantwortungsbereiche dokumentieren:



Verträge, E-Mails, interne Richtlinien, Protokolle, Board-Unterlagen oder wirtschaftliche Berechnungen.



Diese Dokumente sind häufig entscheidend, um Pflichtenumfang, Ermessensspielräume und die wirtschaftliche Betrachtung eines Vorgangs sauber nachzuweisen.

3. Rechtliche Bewertung

Ob eine Meldung an die D&O-Versicherung notwendig und sinnvoll ist, sollte gemeinsam mit dem Verteidiger geklärt werden.



Viele Versicherungen verlangen frühzeitige Information, gleichzeitig bergen unkoordinierte Formulierungen erhebliche Risiken: Sie können später als Schuldeingeständnis interpretiert werden.



Eine abgestimmte Kommunikation schützt Sie vor unnötigen Nachteilen.

4. Koordination mit Unternehmensjuristen und Gremien

Stimmen Sie alle internen Schritte eng mit Ihrem Verteidiger ab – insbesondere Erklärungen gegenüber Compliance, Aufsichtsrat, Mitgesellschaftern oder internen Ermittlern.



Unkoordinierte Stellungnahmen können Missverständnisse verstärken, zu innerbetrieblichen Maßnahmen führen und in der Ermittlungsakte gegen Sie verwendet werden.


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Die zwei Tatvarianten des § 266 StGB – Missbrauch und Treubruch

Die Untreue besteht aus zwei unterschiedlich gelagerten Tatvarianten. Für Geschäftsführer, Vorstände und andere Vermögensverantwortliche ist es entscheidend zu verstehen, worauf die Ermittlungsbehörden jeweils schauen und wo die zentralen Verteidigungsansätze liegen. Beide Tatbestände sind komplex, bieten aber klare Ansatzpunkte für eine strategische Einordnung.

Missbrauchstatbestand

Der Missbrauchstatbestand betrifft den Fall, dass jemand eine ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis überschreitet und dabei fremdes Vermögen schädigt. Typischerweise geht es um Personen mit Vertretungsmacht nach außen, etwa GmbH-Geschäftsführer, Prokuristen, Bevollmächtigte oder Testamentsvollstrecker. Entscheidend ist, dass die Befugnis im Außenverhältnis besteht. Rein interne Beschränkungen reichen für sich genommen nicht für eine Strafbarkeit.

Treubruchstatbestand

Der Treubruchstatbestand erfasst die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Gemeint ist eine zentrale Hauptpflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, verbunden mit einem erheblichen Entscheidungsspielraum. Häufig betroffen sind Aufsichtsräte, Gesellschafter, Geschäftsführer, Vermögensverwalter, Insolvenzverwalter oder Vereinsvorstände. Kernpunkt ist die besondere Pflichtenstellung mit eigenständigem Ermessen. Fehlt diese, liegt regelmäßig keine Untreue vor.

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Untreue in besonderen Unternehmenssituationen

Unternehmenskrise, Sanierung, Verkauf eines Unternehmens oder Management-Buy-out sind Situationen, in denen Entscheidungen unter Zeitdruck und Unsicherheit getroffen werden. Genau hier werfen Ermittlungsbehörden später oft die Frage auf, ob Grenzen des Zulässigen überschritten wurden.

Untreue in der Krise

In der Unternehmenskrise stehen Geschäftsführer unter erheblichem Druck und bewegen sich häufig auf einem schmalen rechtlichen Grat. Zahlungen nach Insolvenzreife oder Entscheidungen zur Fortführung des Betriebs können schnell den Verdacht einer pflichtwidrigen Vermögensgefährdung auslösen. Entscheidend ist, welche Sanierungsschritte zulässig sind, wo die Grenzen der Fortführung liegen und wie Entscheidungen dokumentiert werden müssen, um später nachvollziehbar zu bleiben. Eine klare Struktur und saubere Entscheidungsgrundlage sind hier der beste Schutz vor strafrechtlichen Risiken.

Untreue bei M&A-Transaktionen

Auch Unternehmenskäufe und -verkäufe bergen erhebliche Untreuerisiken. Überhöhte Kaufpreise, eine unzureichende Due Diligence oder Interessenkonflikte bei Management-Buy-Outs können schnell den Vorwurf einer schadensgleichen Vermögensgefährdung begründen. In diesen Situationen kommt es darauf an, Entscheidungsprozesse, Bewertungsgrundlagen und mögliche Interessenkonflikte frühzeitig zu prüfen und rechtlich einzuordnen. Eine vorausschauende Beratung hilft, Risiken zu erkennen und Angriffsflächen zu vermeiden.

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Praxisrelevante Fallgruppen der Untreue

Die folgenden Fallgruppen zeigen typische Angriffspunkte und zugleich zentrale Ansatzpunkte einer wirksamen Verteidigung.

Kickback-Zahlungen

Hier geht es um Schmiergelder oder Provisionen, die ein Geschäftsführer oder Entscheidungsverantwortlicher für sich persönlich entgegennimmt, während das Unternehmen offiziell als Vertragspartner auftritt. Der Vorwurf lautet häufig, eigene Interessen über die des Unternehmens gestellt zu haben.

Verdeckte Gewinnausschüttungen

Typisch sind überhöhte Gehälter, die private Nutzung von Firmeneigentum oder unverzinsliche Darlehen an Gesellschafter oder nahestehende Personen. Strafrechtlich wird dann geprüft, ob das Unternehmensvermögen ohne angemessene Gegenleistung geschmälert wurde.

Riskante Geschäfte

Spekulative Investments ohne ausreichende Absicherung, Geschäfte außerhalb des Unternehmensgegenstands oder hochriskante Anlagen rücken schnell in den Fokus. Entscheidend ist, ob noch eine vertretbare unternehmerische Entscheidung vorlag oder bereits eine pflichtwidrige Gefährdung des Vermögens.

Verschleuderung von Vermögen

Gemeint sind Konstellationen, in denen Unternehmensteile, Beteiligungen oder Vermögenswerte deutlich unter Wert veräußert oder langfristig nachteilige Vertragsgestaltungen akzeptiert werden. Strafrechtlich wird dann geprüft, ob die Entscheidung noch im vertretbaren unternehmerischen Spielraum lag oder ob pflichtwidrig ohne ausreichende Grundlage Vermögenssubstanz preisgegeben wurde.

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Der Vermögensnachteil – Knackpunkt der Untreue

Ob eine Untreue überhaupt vorliegt, entscheidet sich häufig an der Frage, ob ein Vermögensnachteil entstanden ist. Gerade hier bestehen in der Praxis große Spielräume. Eine genaue wirtschaftliche Betrachtung kann den Unterschied machen zwischen einer strafbaren Untreue und einer noch zulässigen unternehmerischen Entscheidung.

Gefährdungsschaden

Bei der Untreue kann bereits eine konkrete Vermögensgefährdung genügen. Maßgeblich ist, ob das Vermögen in eine Lage gebracht wird, in der ein wirtschaftlich spürbarer Verlust ernsthaft droht. Ein endgültig eingetretener Schaden ist dafür nicht zwingend erforderlich, was die Verteidigung mit einer genauen Betrachtung der Risikosituation beantwortet.

Kompensation

Ein Vermögensnachteil entfällt, wenn dem Vermögen gleichwertige Vorteile gegenüberstehen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung und nicht die isolierte Betrachtung einzelner Zahlungsvorgänge. Lassen sich Aufwand und Nutzen in einer ausgewogenen Bilanz darstellen, fehlt es regelmäßig an einem strafbaren wirtschaftlichen Minus.

Schadensgleiche Vermögensgefährdung

Im Fokus stehen häufig hochriskante Geschäfte ohne erkennbare wirtschaftliche Rechtfertigung. Die Frage lautet, ob die eingegangenen Risiken einer konkreten Schädigung wirtschaftlich gleichkommen. Je besser Informationslage, Vorbereitung und Absicherung dokumentiert sind, desto schwieriger wird eine schadensgleiche Gefährdung rechtlich zu begründen.


Unternehmerische Entscheidungen und Business Judgment Rule

Die Bewertung des Vermögensnachteils erfolgt nach wirtschaftlichen Grundsätzen und nicht mit perfekter Kenntnis im Nachhinein. Nicht jede unglückliche oder verlustbringende Entscheidung ist strafbare Untreue, solange sie auf angemessenen Informationen beruht und dem Wohl der Gesellschaft dienen sollte. Die Business Judgment Rule des § 93 AktG bildet hier einen wichtigen Schutzraum für verantwortliche Organmitglieder.

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Untreue in der Wirtschaftspraxis – Lehren aus prominenten Fällen

Die Bedeutung des Untreue-Tatbestands zeigt sich in spektakulären Wirtschaftsverfahren:

Der Siemens-Komplex

Der Siemens-Korruptionsskandal führte zu zahlreichen Untreue-Verfahren gegen Vorstände und leitende Angestellte. Die Gerichte stellten fest: Schmiergeldzahlungen zur Auftragsakquise erfüllen den Untreue-Tatbestand, selbst wenn sie dem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile bringen sollten. Die Compliance-Pflichten der Organe wurden verschärft.

Das Mannesmann-Verfahren

Die Prämienzahlungen im Mannesmann-Verfahren prägten die Rechtsprechung zur Untreue. Der BGH entwickelte hier Kriterien für zulässige Anerkennungsprämien und grenzte sie von strafbarer Untreue ab. Entscheidend: Zeitpunkt, Höhe und Transparenz der Zahlungen.

Diese Fälle zeigen: Moderne Untreue-Verfahren betreffen oft Compliance-Verstöße, Prämiensysteme und vermeintlich im Unternehmensinteresse liegende Handlungen.

Als Verteidiger analysiere ich präzise, ob die Business Judgment Rule greift oder tatsächlich strafbare Pflichtverletzungen vorliegen.

Häufige Fragen zur Untreue nach § 266 StGB

Viele Mandanten haben ähnliche Fragen, wenn der Vorwurf der Untreue im Raum steht. Die folgenden Antworten geben eine erste Orientierung.

Weitere Fragen zu Ihrem konkreten Fall?

Ihre Situation ist individuell. Viele Details lassen sich nur im persönlichen Gespräch klären.

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