Verteidigung bei Vorwurf der Schwarzarbeit und § 266a StGB
Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit oder vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge? In solchen Situationen drohen nicht nur Nachzahlungen in erheblicher Höhe, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu Freiheitsstrafen, der Verlust Ihrer Geschäftsführerstellung und eine mögliche Gewerbeuntersagung.
Ich bin Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt im Wirtschafts- und Arbeitsstrafrecht und verteidige Arbeitgeber, Geschäftsführer, Personalverantwortliche und Steuerberater in Verfahren wegen Schwarzarbeit und § 266a StGB.

Ansatzpunkte für eine wirksame Verteidigung im Arbeitsstrafrecht
Vorwürfe der Schwarzarbeit oder des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen erfordern eine präzise rechtliche Analyse und ein strategisch abgestimmtes Vorgehen.
Spezialisierung auf Wirtschafts- und Arbeitsstrafrecht
Ich konzentriere mich auf die strafrechtlichen Risiken von Unternehmen, insbesondere auf Vorwürfe der Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit und § 266a StGB. Sie profitieren von einer Verteidigung, die die Schnittstelle zwischen Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht sicher beherrscht.
Erfahrung mit komplexen Unternehmens- und Beitragsprüfungen
Ich kenne die typische Dynamik von Lohnsteuer-Nachschau, Betriebsprüfungen und Kontrollen durch den Zoll. Dadurch kann ich frühzeitig erkennen, welche Entwicklungen strafrechtlich relevant werden und welche Schritte Ihre persönliche Haftung begrenzen.
Präzise Analyse von Arbeitgeberstellung und Verantwortlichkeiten
Gerade in Fällen von Scheinselbstständigkeit, Strohmannkonstellationen oder unklaren Organisationsstrukturen ist entscheidend, wer tatsächlich Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB ist. Ich arbeite diese Frage sauber heraus und nutze sie häufig als zentralen Verteidigungsansatz.
Persönliche Betreuung und diskrete Kommunikation
Sie sprechen vom ersten Moment an direkt mit mir. Ich begleite Sie persönlich bei Durchsuchungen, Vernehmungen und internen Klärungen. Jede Entscheidung zielt darauf ab, Ermittlungen zu entschärfen, Fehler zu vermeiden und Ihre berufliche Stellung zu schützen.
Schwerpunkte im Arbeitsstrafrecht
Im Arbeitsstrafrecht greifen Strafrecht, Sozialrecht, Steuerrecht und Betriebsrealität unmittelbar ineinander. Für eine wirksame Verteidigung ist es entscheidend, die typischen Risikofelder klar zu erkennen. In diesen Bereichen bin ich regelmäßig tätig:
Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Schwarzarbeit, Mindestlohn und verdeckte Beschäftigung
Nichtanmeldung bei den Sozialversicherungsträgern, Umgehung von Lohnnebenkosten, Unterschreitung des Mindestlohns, Barlohnvereinbarungen. Ich prüfe, ob tatsächlich Schwarzarbeit im Sinne des SchwarzArbG vorliegt, wie weit Haftungszeiträume reichen und welche Verteidigungsansätze gegen hohe Nachforderungen bestehen.
Scheinselbstständigkeit und Statusfragen
Freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Ein-Personen-GmbHs, die faktisch wie Arbeitnehmer eingesetzt werden. Ich analysiere die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb, weise auf Zweifelsfragen im Sozialversicherungsrecht hin und nutze Statusunklarheiten als Ansatzpunkt gegen eine pauschale Strafbarkeit.
Illegale Beschäftigung und Einsatz ausländischer Arbeitskräfte
Vorwürfe der Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis, Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Vorgaben oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Ich kläre, welche Prüfpflichten Sie tatsächlich hatten, welche Informationen vorlagen und ob die strafrechtlichen Schwellenwerte wirklich erreicht sind.
Betriebsprüfungen, Zollkontrollen und Durchsuchungen
Kontrollen durch Hauptzollamt, Deutsche Rentenversicherung, Finanzamt oder FKS, Sicherstellung von Unterlagen und IT, spontane Mitarbeiterbefragungen. Ich bereite Sie auf Prüfungen vor, begleite Durchsuchungen und achte darauf, dass Mitwirkungspflichten eingehalten werden, ohne Ihre Verteidigungsposition zu schwächen.
Was im Arbeitsstrafrecht wirklich auf dem Spiel steht
Vorwürfe der Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit oder des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen sind keine bloßen „Formalprobleme“. Sie berühren Ihre persönliche, wirtschaftliche und berufliche Zukunft in einer Tiefe, die viele Betroffene zu Beginn unterschätzen.
Strafrechtliche Konsequenzen
Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, die bei längerem Tatzeitraum oder hohen Beitragssummen deutlich ausfallen können. In schwerwiegenden Fällen drohen auch Bewährungswiderruf oder Untersuchungshaft.
Hohe Nachzahlungen und finanzielle Belastungen
Rückwirkende Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer und gegebenenfalls Umsatzsteuer über mehrere Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge, Zinsen und oft parallele Steuerstrafverfahren.
Gefahr der Gewerbeuntersagung und Einschränkung der Geschäftsführerstellung
Eine Verurteilung kann bewirken, dass Sie vom Ausüben eines Gewerbes ausgeschlossen werden. Freiheitsstrafen ab einem Jahr können dazu führen, dass Sie für Jahre nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG bestellt werden dürfen.
Persönliche Haftung statt „nur ein Unternehmensproblem“
Im Fokus steht regelmäßig nicht die Gesellschaft, sondern die verantwortlichen Personen: formelle und faktische Geschäftsführer, Personalverantwortliche, manchmal auch Steuerberater. Die persönliche Haftung ist oft deutlich weitreichender, als es die interne Aufgabenverteilung vermuten lässt.
Berufsrechtliche und aufsichtsrechtliche Folgen
Je nach Branche drohen berufsrechtliche Maßnahmen, Ausschlüsse von öffentlichen Aufträgen, Eintragungen in Registern oder der Verlust von Zulassungen. Für viele Mandanten ist dies gravierender als die strafrechtliche Sanktion selbst.
Reputationsschäden im Unternehmen und gegenüber Behörden
Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit oder § 266a StGB bleibt selten intern. Es beeinflusst das Vertrauen von Mitarbeitenden, Gesellschaftern, Banken, Geschäftspartnern und Behörden und kann Ihre Position im Unternehmen dauerhaft schwächen.
Schnelle Unterstützung bei Durchsuchung oder Vorladung
Wenn Zoll, Staatsanwaltschaft oder Betriebsprüfer aktiv werden, sollten Sie nicht allein reagieren. Ich sichere Ihre Rechte, schütze Ihre Position und begleite Sie durch alle Maßnahmen.

In diesen Situationen sollten Sie früh handeln
Die meisten Mandanten kommen nicht wegen einer abstrakten Rechtsfrage zu mir, sondern weil plötzlich eine konkrete Maßnahme im Raum steht. In den folgenden Situationen sollten Sie mich frühzeitig einbinden.
Vorladung als Beschuldigter wegen § 266a StGB oder Schwarzarbeit
Sie erhalten Post von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Zoll mit dem Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten, Schwarzarbeit ermöglicht oder Scheinselbstständige beschäftigt zu haben. Bevor Sie eine Erklärung abgeben, kläre ich mit Ihnen, was genau im Raum steht und welche Rechte Sie haben.
Durchsuchung durch Zoll oder Staatsanwaltschaft in Betrieb und Privatwohnung
Mitarbeitende des Zolls oder der Staatsanwaltschaft erscheinen mit einem Durchsuchungsbeschluss, IT wird gespiegelt, Unterlagen werden mitgenommen, die Belegschaft ist verunsichert. Ich helfe Ihnen, in dieser Ausnahmesituation ruhig zu bleiben, Ihre Mitwirkungspflichten zu kennen und keine unnötigen Risiken zu schaffen.
Auffälligkeiten bei Betriebsprüfung, Lohnsteuer-Nachschau oder DRV-Prüfung
Der Betriebsprüfer, das Finanzamt oder die Deutsche Rentenversicherung stellen kritische Fragen zu Beschäftigten, Abrechnungen oder Vertragsgestaltungen. In dieser Phase lässt sich oft noch steuern, ob aus einer Unklarheit ein strafrechtlich relevantes Verfahren wird. Ich ordne die Hinweise ein und entwickle mit Ihnen eine Strategie.
Verdacht auf Scheinselbstständigkeit oder falsche Einstufung von Mitarbeitern
Ihnen wird vorgehalten, freie Mitarbeiter seien in Wahrheit Arbeitnehmer, oder Honorarverträge seien nur Scheinkonstruktionen. Ich prüfe mit Ihnen die tatsächliche Einbindung der Personen in den Betrieb und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung, um strafrechtliche Risiken und Nachforderungen zu begrenzen.
Vorwürfe zu Mindestlohn, Arbeitszeiten oder illegaler Beschäftigung
Kontrollen oder Hinweise führen zu dem Vorwurf, den Mindestlohn nicht gezahlt, Arbeitszeiten missachtet oder ausländische Mitarbeitende ohne ausreichende Genehmigung beschäftigt zu haben. Ich analysiere, welche Vorwürfe tatsächlich tragfähig sind und wie wir diesen strukturiert begegnen.
Belastende Hinweise von innen oder anonymen Dritten
Ein ehemaliger Mitarbeiter, ein Wettbewerber oder ein anonymer Hinweisgeber bringt den Verdacht ins Rollen. Ich prüfe, wie belastbar diese Hinweise sind, welche Unterlagen gesichert werden sollten und wie Sie gegenüber Behörden und intern reagieren sollten.
Je früher ich eingebunden werde, desto größer ist der Spielraum, Ermittlungen zu steuern, Eskalationen zu vermeiden und Ihre persönliche wie wirtschaftliche Position zu schützen.
Frühe Unterstützung im Ermittlungsverfahren
Bei Vorwürfen der Schwarzarbeit oder § 266a StGB zählt jeder Schritt. Ich ordne die Situation schnell ein und entwickle eine klare Linie für Ihre Verteidigung.

Erfolgreiche Verteidigungsstrategien im Arbeitsstrafrecht
Eine wirksame Verteidigung im Arbeitsstrafrecht beginnt nicht mit der ersten Gerichtsverhandlung, sondern mit der präzisen Analyse der tatsächlichen Abläufe im Unternehmen. In Verfahren wegen Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit oder § 266a StGB ist entscheidend, die richtigen Hebel früh zu erkennen und strategisch zu nutzen.
1. Klare Einordnung der Arbeitgeberstellung
Die zentrale Frage lautet oft: Wer ist rechtlich tatsächlich Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB. Diese Bewertung richtet sich nicht nach Organigrammen, sondern nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien. Gerade in Strohmannkonstellationen oder komplexen Unternehmensstrukturen lässt sich hier häufig ein entscheidender Verteidigungsansatz entwickeln.
2. Sorgfältige Rekonstruktion der Abrechnungs- und Beitragsabläufe
Viele Verfahren beruhen auf unvollständigen oder missverstandenen Zahlungsabläufen. Ich prüfe, welche Beiträge tatsächlich geschuldet waren, welche Beträge geleistet wurden und ob eine strafbare Vorenthaltung überhaupt nachweisbar ist. Die Erfahrung zeigt: Gut dokumentierte Abläufe entschärfen Verfahren schnell.
3. Prüfung des Vorsatzes und möglicher Rechtsirrtümer
§ 266a StGB setzt Vorsatz voraus. Fehlerhafte Bewertungen durch Steuerberater, unklare Einordnung von Tätigkeiten oder Missverständnisse bei Prüfungen können die Strafbarkeit maßgeblich beeinflussen. Ich lege dar, wo ein Verbotsirrtum vorliegen könnte und warum dieser Ihnen nicht zugerechnet werden darf.
4. Frühzeitige Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren
Je früher ich eingebunden werde, desto größer der Spielraum. In der Ermittlungsphase lassen sich Missverständnisse klären, Zeiträume eingrenzen, Prüfberichte korrigieren und im besten Fall Einstellungen erreichen. Ziel ist es, Eskalationen zu vermeiden und Ihre persönliche Haftung zu reduzieren.
5. Kontrollierte Kommunikation mit Behörden
Unbedachte Aussagen bei Zoll oder Betriebsprüfern verschärfen die Situation häufig. Ich übernehme die Kommunikation, strukturiere Informationen und verhindere, dass interne Abläufe falsch interpretiert werden. So wird verhindert, dass aus einer Beanstandung ein strafrechtlich relevantes Verfahren entsteht.
6. Strategische Vorbereitung auf Durchsuchungen und Kontrollen
Wenn Durchsuchungen oder FKS-Kontrollen drohen, müssen interne Abläufe vorbereitet sein. Ich berate, welche Unterlagen bereitliegen sollten, wie Mitarbeitende reagieren müssen und wie wir die Maßnahme rechtlich begleiten, ohne Mitwirkungspflichten zu verletzen oder Risiken zu schaffen.
Eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie verbindet rechtliche Präzision, frühzeitige Intervention und ein klares Verständnis der betrieblichen Realität. Genau an dieser Schnittstelle setze ich an, um Ihre Position zu stärken und die Belastungen eines Arbeitsstrafverfahrens so gering wie möglich zu halten.
FAQ zum Arbeitsstrafrecht und § 266a StGB
Im Arbeitsstrafrecht führen schon kleine Unklarheiten schnell zu Ermittlungen. Die folgenden Fragen klären die wichtigsten Punkte, die Mandanten in dieser Situation typischerweise beschäftigen.
Welche Konsequenzen drohen bei Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Neben zivilrechtlichen Nachteilen, etwa dem Verlust des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bei Arbeitsunfällen, drohen empfindliche Geldbußen und strafrechtliche Sanktionen.
Die §§ 8 bis 11 SchwarzArbG benennen eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die im Zusammenhang mit Schwarzarbeit erfüllt sein können. Je nach Schwere des Verstoßes reichen die Konsequenzen von hohen Bußgeldern bis hin zu Freiheitsstrafen.
Regelmäßig ist Schwarzarbeit mit weiteren Delikten verknüpft, insbesondere mit Steuerhinterziehung nach § 370 AO und häufig auch mit Betrug nach § 263 StGB.
Hinzu kommen gravierende berufsrechtliche Konsequenzen. Eine rechtskräftige Verurteilung kann zur Gewerbeuntersagung führen. Wird eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt, liegt nach § 6 Abs. 2 GmbHG beziehungsweise § 76 Abs. 3 AktG ein Ausschlussgrund vor. Die verurteilte Person darf dann für fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils weder Geschäftsführer einer GmbH noch Vorstand einer AG sein. Außerdem kann das Gericht nach § 70 StGB als Nebenstrafe ein Berufsverbot anordnen.
Für wen ist Schwarzarbeit strafbar?
Strafbarkeit ergibt sich nicht nur für die Anbieter von schwarzarbeitenden Leistungen, sondern auch für die Auftraggeber, wenn diese wissentlich Leistungen unter Verstoß gegen das SchwarzArbG in Anspruch nehmen. Die Strafen für Schwarzarbeit können von Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen, abhängig vom Ausmaß der Schwarzarbeit und den damit verbundenen Umgehungen von Steuer- und Sozialversicherungspflichten.
Wo liegt die Grenze zwischen einer Gefälligkeit und Strafbarkeit?
Was ist mit den Fällen, in denen ein befreundeter Handwerker „nur mal schnell“ das Rohr im Bad repariert und zum Dankeschön 50,- EUR bekommt? Oder die Nachbarin, die ab und an für ein geringes Entgelt auf die Kinder aufpasst?
Hier wird man nur schwer von Schwarzarbeit sprechen können. Wann jedenfalls keine Schwarzarbeit vorliegt, legt § 1 Abs. 4 SchwarzArbG fest und nennt dabei u.a. nicht auf Gewinn gerichtete Leistungen von Angehörigen, Lebenspartnern oder solche im Wege der Nachbarschaftshilfe.
Für Schwarzarbeit ist also vor allem die auf Dauer angelegte Gewinnerzielungsabsicht und die Höhe des Entgelts maßgeblich. Bei einem einmaligen Freundschaftsdienst für eine geringe Entschädigung findet das SchwarzArbG wohl keine Anwendung, führt aber ein selbstständiger Handwerker Arbeiten in Gewinnerzielungsabsicht durch, muss er dafür eine Rechnung stellen und Steuern abführen.
Was ist Scheinselbstständigkeit?
Bei einer Scheinselbstständigkeit tritt eine Person zwar nach außen wie ein selbstständiger Unternehmer auf (z.B. in dem sie als freie Mitarbeiterin im Rahmen eines Werkvertrags tätig wird), erfüllt aber in einem Unternehmen Aufgaben wie ein Arbeitnehmer. Indizien dafür können feste Arbeitszeiten, unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers und die feste Integration in Prozesse des Unternehmens sein.
Grundsätzlich kann es vorteilhaft sein, als Selbstständiger für ein Unternehmen tätig zu sein, da keine Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Das bedeutet aber auch ein geringeres Einkommen in den Sozialkassen für den deutschen Staat, weswegen die Scheinselbstständigkeit verboten ist. Bei Zuwiderhandlung drohen hohe Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialabgaben. Sollten Sie unsicher sein, ob Sie sich in einer Scheinselbstständigkeit befinden, kontaktieren Sie unbedingt einen Rechtsanwalt, um vor horrenden Nachzahlungen geschützt zu sein.
Besteht eine Mitwirkungspflicht bei Schwarzarbeiterkontrollen und wann endet diese?
Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen solcher Kontrollen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung eines Verdachts auf Schwarzarbeit erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Stundennachweise sowie Nachweise über die Sozialversicherung. Diese Verpflichtung folgt aus § 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).
Die Mitwirkungspflicht endet grundsätzlich, wenn die Kontrollmaßnahmen abgeschlossen sind und alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vorgelegt wurden. Jedenfalls endet die Pflicht, sobald ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde oder konkret im Raum steht. Denn als Beschuldigter muss sich niemand selbst belasten.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollte eine auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei und ein Fachanwalt für Strafrecht hinzugezogen werden. Ich rate jedoch auch immer, dies bereits bei der (angekündigten) Kontrolle zu tun, um von Anfang an rechtlich abgesichert zu sein.
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