§ 299a StGB Verteidigung – Korruption im Gesundheitswesen

Ihr Spezialist für Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

Kooperationen, Beteiligungen, Zuweisungsvereinbarungen – im Gesundheitswesen sind wirtschaftliche Verflechtungen Alltag. Doch seit Inkrafttreten der §§ 299a, 299b StGB im Jahr 2016 steht jede Form der Zusammenarbeit unter Korruptionsverdacht. Was lange als legitime Geschäftspraxis galt, kann heute als Bestechlichkeit im Gesundheitswesen verfolgt werden. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Wirtschafts- und Medizinstrafrecht verteidige ich deutschlandweit Ärzte, MVZ-Betreiber, Apotheker und andere Heilberufler gegen den Vorwurf der Korruption nach § 299a StGB.

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Was meine Verteidigung bei § 299a Vorwürfen auszeichnet

§ 299a StGB ist ein hochkomplexer Tatbestand an der Schnittstelle von Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Sozialrecht und Berufsrecht. Die Verteidigung erfordert nicht nur strafrechtliche Expertise, sondern auch ein tiefes Verständnis für die Realitäten des Gesundheitsmarktes. Ich biete Ihnen beides.

200+

Verfahren im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht

8+

Jahre Erfahrung seit Inkrafttreten der §§ 299a/b StGB

§ 299a

Spezialisierung auf Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen

Bundesweit

Verteidigung in allen medizinstrafrechtlichen Ermittlungs- und Hauptverfahren

Wann droht Ihnen ein Verfahren nach § 299a StGB?

Der Tatbestand des § 299a StGB erfasst Heilberufler, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Die Norm ist weit gefasst und erfasst drei zentrale Risikobereiche:

Verordnung von Arzneimitteln und Hilfsmitteln

Bonuszahlungen, Rabatte, Kick-Back-Modelle.

Bezug von Medizinprodukten

Geräteüberlassungen, Vorzugspreise, Rückvergütungen.

Patientenzuführung

Überweisungen, Kooperationen, wirtschaftliche Beteiligungen.

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Typische Fallkonstellationen bei § 299a StGB

Viele Verfahren nach § 299a StGB entstehen nicht aus klassischen „Kickback“-Absprachen, sondern aus Kooperationsmodellen, die im Alltag des Gesundheitswesens verbreitet sind. Problematisch wird es, wenn wirtschaftliche Verflechtungen, Honorare oder Beteiligungen von Ermittlungsbehörden als Gegenleistung für Zuweisungen oder Verordnungen interpretiert werden. Die folgenden Fallkonstellationen zeigen typische Ausgangslagen und die zentralen Ansatzpunkte einer wirksamen Verteidigung.

MVZ-Beteiligung + Patientenzuweisung

Ein Arzt ist als Gesellschafter an einem MVZ beteiligt und überweist regelmäßig Patienten dorthin. Die Staatsanwaltschaft wertet dies als unlautere Bevorzugung, weil er am Gewinn partizipiert.

Verteidigungsansatz: Die wirtschaftliche Beteiligung allein begründet keine Unrechtsvereinbarung. Entscheidend ist, ob die Zuweisungen medizinisch indiziert sind und der Patient echte Wahlfreiheit hat.

Kooperationsverträge mit Krankenhäusern

Ein niedergelassener Facharzt erhält vom Krankenhaus ein überdurchschnittlich hohes Honorar für Konsiliarleistungen. Parallel steigt die Zahl der Patienten, die er ans Krankenhaus überweist.

Verteidigungsansatz: Marktübliche Vergütung für echte Leistungen ist keine Korruption. Die Höhe des Honorars muss sich am Aufwand orientieren, nicht an der Zahl der Zuweisungen.

Pharmakooperationen und Beraterverträge

Ein Arzt nimmt regelmäßig an Advisory Boards teil, hält Vorträge für Pharmaunternehmen und verschreibt deren Präparate überproportional häufig.

Verteidigungsansatz: Legitime Vortragshonorare und Expertentätigkeit sind vom Tatbestand nicht erfasst, solange sie nicht als verdeckte Gegenleistung für Verordnungen gewährt werden.

Physiotherapie-Praxis als wirtschaftliche Beteiligung

Ein Orthopäde ist stiller Gesellschafter einer Physiotherapie-Praxis und verordnet seinen Patienten bevorzugt Behandlungen dort.

Verteidigungsansatz: Sozialrechtlich zulässige Kooperationen (§ 140a SGB V) schließen die Strafbarkeit aus, wenn die formalen Anforderungen eingehalten sind.

Durchsuchung wegen § 299a? Sofortmaßnahmen!

Ein Verfahren wegen Korruption im Gesundheitswesen beginnt häufig mit einer Praxisdurchsuchung. Die ersten Stunden entscheiden über den weiteren Verlauf.

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Was macht § 299a StGB so gefährlich?

Besonders gefährlich ist § 299a StGB, weil die Folgen weit über eine mögliche Strafe hinausgehen. Schon das laufende Ermittlungsverfahren kann berufliche Existenzen erschüttern, wirtschaftliche Schäden auslösen und irreversible Reputationsverluste nach sich ziehen. Wer hier unkoordiniert reagiert oder die Tragweite unterschätzt, verschlechtert seine Ausgangslage oft dauerhaft.

Strafrechtliche Folgen

  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
  • Bei besonders schwerem Fall (§ 300 StGB): 3 Monate bis 5 Jahre
  • Besonders schwerer Fall liegt vor bei Vorteilen über 50.000 EUR oder wenn drei Beteiligte zusammenwirken

Berufsrechtliche Konsequenzen

Ein laufendes Ermittlungsverfahren wird der Ärztekammer gemeldet. Es drohen:

  • Vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO)
  • Entzug der Kassenzulassung
  •  Approbationsverlust
  • Eintrag im Wettbewerbsregister

Wirtschaftliche Risiken

  • Verfall nach § 73 StGB (Abschöpfung der erlangten Vorteile)
  • Rückforderungen der Krankenkassen
  • Reputationsschaden und Mandantenverlust
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Meine Verteidigungsstrategie bei § 299a Vorwürfen

Vorwürfe nach § 299a StGB erfordern eine frühzeitige, strukturierte und konsequent rechtliche Verteidigung. In Korruptionsverfahren im Gesundheitswesen entscheiden oft Details der Zusammenarbeit, die Auslegung von Vorteilen und die Frage einer tatsächlichen Unrechtsvereinbarung. Meine Verteidigungsstrategie folgt daher einem klaren, mehrstufigen Vorgehen mit dem Ziel, Fehler früh zu vermeiden, Beweise kritisch zu prüfen und das Verfahren möglichst vor einer Anklage zu beenden.

Phase 1: Sofortanalyse

  • Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses auf formelle Fehler
  • Sicherstellung, dass keine belastenden Spontanäußerungen protokolliert werden
  • Beweissicherung entlastender Unterlagen

Phase 2: Akteneinsicht und Bewertung

  • Detaillierte Analyse der Vorwürfe
  • Prüfung, ob tatsächlich eine „Unrechtsvereinbarung“ vorliegt
  • Identifikation von Schwachstellen in der Beweisführung

Phase 3: Materiell-rechtliche Verteidigung

  • Kein Vorteil: Die Leistung wurde marktgerecht vergütet
  • Keine Unrechtsvereinbarung: Es fehlt an der Verknüpfung zwischen Vorteil und
    Bevorzugung
  • Keine Unlauterkeit: Die Kooperation ist sozialrechtlich zulässig (§§ 115a, 140a SGB
    V)
  • Kein Wettbewerb: Es bestand keine Alternativlosigkeit oder Monopolstellung

Phase 4: Einstellungsverhandlung

Ziel ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO, bevor es zur Anklage kommt. Durch gezielte Aufklärung der Sachverhaltslücken und rechtliche Argumentation erreiche ich in vielen Fällen ein vorzeitiges Verfahrensende.

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Rechtliche Grundlagen: Was Sie über § 299a StGB wissen müssen

§ 299a StGB ist klar strukturiert und zugleich trügerisch weit gefasst. Der Tatbestand wirkt auf den ersten Blick überschaubar, entfaltet seine Risiken jedoch erst im Zusammenspiel der einzelnen Voraussetzungen. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, die einzelnen Tatbestandsmerkmale sauber zu trennen und juristisch präzise zu prüfen.

Täterkreis

Täter kann nur ein Angehöriger eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung sein (§ 299a StGB):

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
  • Apotheker
  • Psychotherapeuten
  • Gesundheitsfachberufe (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden)

Tathandlung

Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils als Gegenleistung für:

  1. Verordnung von Arzneimitteln, Heil-/Hilfsmitteln, Medizinprodukten
  2. Bezug von Arzneimitteln/Hilfsmitteln zur eigenen Anwendung
  3. Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

Unlautere Bevorzugung im Wettbewerb

Die Bevorzugung muss „unlauter“ sein – das heißt gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln
verstoßen (§ 3a UWG). Entscheidend sind:

  • Sozialrecht (§§ 73 Abs. 7, 128 SGB V)
  • Berufsrecht (§§ 31, 32 MBO-Ärzte)
  • Heilmittelwerberecht
  • Preisrecht

Unrechtsvereinbarung
Kern des Tatbestands ist das „do ut des“-Verhältnis: Vorteil gegen künftige Bevorzugung.
Eine ausdrückliche Vereinbarung ist nicht nötig – auch konkludentes Handeln genügt.

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§ 299a StGB in der Praxis

§ 299a StGB und MVZ-Beteiligungen: Wann wird die Gesellschafterstellung zur Straftat?

MVZ-Beteiligungen sind im Gesundheitswesen Alltag geworden und zugleich ein häufiger Auslöser strafrechtlicher Ermittlungen. Wann wird aus legitimer unternehmerischer Mitwirkung eine strafbare Patientenzuweisung nach § 299a StGB? Der Beitrag zeigt, wo die rechtlichen Risiken liegen, wie Staatsanwaltschaften argumentieren und welche Kriterien über Strafbarkeit oder Zulässigkeit entscheiden.

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FAQ: Häufige Fragen zu § 299a StGB

Vorwürfe nach § 299a StGB werfen für Ärzte, Apotheker und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen zahlreiche praktische und rechtliche Fragen auf. In den folgenden FAQ beantworte ich die wichtigsten Fragen aus der Praxis und ordne typische Konstellationen rechtlich ein.

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