§ 299a StGB Verteidigung – Korruption im Gesundheitswesen
Ihr Spezialist für Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
Kooperationen, Beteiligungen, Zuweisungsvereinbarungen – im Gesundheitswesen sind wirtschaftliche Verflechtungen Alltag. Doch seit Inkrafttreten der §§ 299a, 299b StGB im Jahr 2016 steht jede Form der Zusammenarbeit unter Korruptionsverdacht. Was lange als legitime Geschäftspraxis galt, kann heute als Bestechlichkeit im Gesundheitswesen verfolgt werden. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Wirtschafts- und Medizinstrafrecht verteidige ich deutschlandweit Ärzte, MVZ-Betreiber, Apotheker und andere Heilberufler gegen den Vorwurf der Korruption nach § 299a StGB.

Was meine Verteidigung bei § 299a Vorwürfen auszeichnet
§ 299a StGB ist ein hochkomplexer Tatbestand an der Schnittstelle von Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Sozialrecht und Berufsrecht. Die Verteidigung erfordert nicht nur strafrechtliche Expertise, sondern auch ein tiefes Verständnis für die Realitäten des Gesundheitsmarktes. Ich biete Ihnen beides.
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§ 299a
Bundesweit
Wann droht Ihnen ein Verfahren nach § 299a StGB?
Der Tatbestand des § 299a StGB erfasst Heilberufler, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Die Norm ist weit gefasst und erfasst drei zentrale Risikobereiche:
Verordnung von Arzneimitteln und Hilfsmitteln
Bonuszahlungen, Rabatte, Kick-Back-Modelle.
Bezug von Medizinprodukten
Geräteüberlassungen, Vorzugspreise, Rückvergütungen.
Patientenzuführung
Überweisungen, Kooperationen, wirtschaftliche Beteiligungen.
Typische Fallkonstellationen bei § 299a StGB
Viele Verfahren nach § 299a StGB entstehen nicht aus klassischen „Kickback“-Absprachen, sondern aus Kooperationsmodellen, die im Alltag des Gesundheitswesens verbreitet sind. Problematisch wird es, wenn wirtschaftliche Verflechtungen, Honorare oder Beteiligungen von Ermittlungsbehörden als Gegenleistung für Zuweisungen oder Verordnungen interpretiert werden. Die folgenden Fallkonstellationen zeigen typische Ausgangslagen und die zentralen Ansatzpunkte einer wirksamen Verteidigung.
MVZ-Beteiligung + Patientenzuweisung
Ein Arzt ist als Gesellschafter an einem MVZ beteiligt und überweist regelmäßig Patienten dorthin. Die Staatsanwaltschaft wertet dies als unlautere Bevorzugung, weil er am Gewinn partizipiert.
Verteidigungsansatz: Die wirtschaftliche Beteiligung allein begründet keine Unrechtsvereinbarung. Entscheidend ist, ob die Zuweisungen medizinisch indiziert sind und der Patient echte Wahlfreiheit hat.
Kooperationsverträge mit Krankenhäusern
Ein niedergelassener Facharzt erhält vom Krankenhaus ein überdurchschnittlich hohes Honorar für Konsiliarleistungen. Parallel steigt die Zahl der Patienten, die er ans Krankenhaus überweist.
Verteidigungsansatz: Marktübliche Vergütung für echte Leistungen ist keine Korruption. Die Höhe des Honorars muss sich am Aufwand orientieren, nicht an der Zahl der Zuweisungen.
Pharmakooperationen und Beraterverträge
Ein Arzt nimmt regelmäßig an Advisory Boards teil, hält Vorträge für Pharmaunternehmen und verschreibt deren Präparate überproportional häufig.
Verteidigungsansatz: Legitime Vortragshonorare und Expertentätigkeit sind vom Tatbestand nicht erfasst, solange sie nicht als verdeckte Gegenleistung für Verordnungen gewährt werden.
Physiotherapie-Praxis als wirtschaftliche Beteiligung
Ein Orthopäde ist stiller Gesellschafter einer Physiotherapie-Praxis und verordnet seinen Patienten bevorzugt Behandlungen dort.
Verteidigungsansatz: Sozialrechtlich zulässige Kooperationen (§ 140a SGB V) schließen die Strafbarkeit aus, wenn die formalen Anforderungen eingehalten sind.
Durchsuchung wegen § 299a? Sofortmaßnahmen!
Ein Verfahren wegen Korruption im Gesundheitswesen beginnt häufig mit einer Praxisdurchsuchung. Die ersten Stunden entscheiden über den weiteren Verlauf.

Was macht § 299a StGB so gefährlich?
Besonders gefährlich ist § 299a StGB, weil die Folgen weit über eine mögliche Strafe hinausgehen. Schon das laufende Ermittlungsverfahren kann berufliche Existenzen erschüttern, wirtschaftliche Schäden auslösen und irreversible Reputationsverluste nach sich ziehen. Wer hier unkoordiniert reagiert oder die Tragweite unterschätzt, verschlechtert seine Ausgangslage oft dauerhaft.
Strafrechtliche Folgen
- Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
- Bei besonders schwerem Fall (§ 300 StGB): 3 Monate bis 5 Jahre
- Besonders schwerer Fall liegt vor bei Vorteilen über 50.000 EUR oder wenn drei Beteiligte zusammenwirken
Berufsrechtliche Konsequenzen
Ein laufendes Ermittlungsverfahren wird der Ärztekammer gemeldet. Es drohen:
- Vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO)
- Entzug der Kassenzulassung
- Approbationsverlust
- Eintrag im Wettbewerbsregister
Wirtschaftliche Risiken
- Verfall nach § 73 StGB (Abschöpfung der erlangten Vorteile)
- Rückforderungen der Krankenkassen
- Reputationsschaden und Mandantenverlust
Meine Verteidigungsstrategie bei § 299a Vorwürfen
Vorwürfe nach § 299a StGB erfordern eine frühzeitige, strukturierte und konsequent rechtliche Verteidigung. In Korruptionsverfahren im Gesundheitswesen entscheiden oft Details der Zusammenarbeit, die Auslegung von Vorteilen und die Frage einer tatsächlichen Unrechtsvereinbarung. Meine Verteidigungsstrategie folgt daher einem klaren, mehrstufigen Vorgehen mit dem Ziel, Fehler früh zu vermeiden, Beweise kritisch zu prüfen und das Verfahren möglichst vor einer Anklage zu beenden.
Phase 1: Sofortanalyse
- Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses auf formelle Fehler
- Sicherstellung, dass keine belastenden Spontanäußerungen protokolliert werden
- Beweissicherung entlastender Unterlagen
Phase 2: Akteneinsicht und Bewertung
- Detaillierte Analyse der Vorwürfe
- Prüfung, ob tatsächlich eine „Unrechtsvereinbarung“ vorliegt
- Identifikation von Schwachstellen in der Beweisführung
Phase 3: Materiell-rechtliche Verteidigung
- Kein Vorteil: Die Leistung wurde marktgerecht vergütet
- Keine Unrechtsvereinbarung: Es fehlt an der Verknüpfung zwischen Vorteil und
Bevorzugung - Keine Unlauterkeit: Die Kooperation ist sozialrechtlich zulässig (§§ 115a, 140a SGB
V) - Kein Wettbewerb: Es bestand keine Alternativlosigkeit oder Monopolstellung
Phase 4: Einstellungsverhandlung
Ziel ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO, bevor es zur Anklage kommt. Durch gezielte Aufklärung der Sachverhaltslücken und rechtliche Argumentation erreiche ich in vielen Fällen ein vorzeitiges Verfahrensende.
Rechtliche Grundlagen: Was Sie über § 299a StGB wissen müssen
§ 299a StGB ist klar strukturiert und zugleich trügerisch weit gefasst. Der Tatbestand wirkt auf den ersten Blick überschaubar, entfaltet seine Risiken jedoch erst im Zusammenspiel der einzelnen Voraussetzungen. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, die einzelnen Tatbestandsmerkmale sauber zu trennen und juristisch präzise zu prüfen.
Täterkreis
Täter kann nur ein Angehöriger eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung sein (§ 299a StGB):
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
- Apotheker
- Psychotherapeuten
- Gesundheitsfachberufe (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden)
Tathandlung
Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils als Gegenleistung für:
- Verordnung von Arzneimitteln, Heil-/Hilfsmitteln, Medizinprodukten
- Bezug von Arzneimitteln/Hilfsmitteln zur eigenen Anwendung
- Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
Unlautere Bevorzugung im Wettbewerb
Die Bevorzugung muss „unlauter“ sein – das heißt gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln
verstoßen (§ 3a UWG). Entscheidend sind:
- Sozialrecht (§§ 73 Abs. 7, 128 SGB V)
- Berufsrecht (§§ 31, 32 MBO-Ärzte)
- Heilmittelwerberecht
- Preisrecht
Unrechtsvereinbarung
Kern des Tatbestands ist das „do ut des“-Verhältnis: Vorteil gegen künftige Bevorzugung.
Eine ausdrückliche Vereinbarung ist nicht nötig – auch konkludentes Handeln genügt.

Ihr Spezialist für § 299a Verteidigung
Sie möchten eine erste Einschätzung, haben eine konkrete Frage oder befinden sich bereits in einer akuten Situation? Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf – ich unterstütze Sie mit klarem Kurs und engagierter Verteidigung.

§ 299a StGB in der Praxis

§ 299a StGB und MVZ-Beteiligungen: Wann wird die Gesellschafterstellung zur Straftat?
MVZ-Beteiligungen sind im Gesundheitswesen Alltag geworden und zugleich ein häufiger Auslöser strafrechtlicher Ermittlungen. Wann wird aus legitimer unternehmerischer Mitwirkung eine strafbare Patientenzuweisung nach § 299a StGB? Der Beitrag zeigt, wo die rechtlichen Risiken liegen, wie Staatsanwaltschaften argumentieren und welche Kriterien über Strafbarkeit oder Zulässigkeit entscheiden.
FAQ: Häufige Fragen zu § 299a StGB
Vorwürfe nach § 299a StGB werfen für Ärzte, Apotheker und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen zahlreiche praktische und rechtliche Fragen auf. In den folgenden FAQ beantworte ich die wichtigsten Fragen aus der Praxis und ordne typische Konstellationen rechtlich ein.
Ist jede wirtschaftliche Kooperation im Gesundheitswesen strafbar?
Nein. Sozialrechtlich ausdrücklich zugelassene Kooperationen (z.B. § 115a, § 140a SGB V) sind nicht strafbar, solange sie den formalen Anforderungen entsprechen.
Ab welcher Höhe ist ein Vorteil strafbar?
Es gibt keine Bagatellgrenze. Selbst geringwertige Vorteile können den Tatbestand erfüllen, wenn sie geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen. Sozialadäquate Zuwendungen (Werbegeschenke, Geschäftsessen) sind jedoch tatbestandslos.
Kann ich mich strafbar machen, wenn ich an einem MVZ beteiligt bin?
Eine Beteiligung allein ist nicht strafbar. Kritisch wird es, wenn Sie systematisch Patienten ans MVZ überweisen und dadurch wirtschaftlich profitieren, ohne dass dies transparent gemacht und medizinisch begründet ist.
Was droht mir konkret bei einer Verurteilung?
Neben der Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre) drohen berufsrechtliche Konsequenzen (Approbationsentzug, Zulassungsverlust) und wirtschaftliche Folgen (Verfall, Rückforderungen).
Wie kann ich Kooperationen rechtssicher gestalten?
Transparenz, Schriftlichkeit, marktübliche Vergütung, echte Wahlfreiheit des Patienten. Ich berate Sie präventiv zur Compliance.
Ihre Frage wurde hier nicht beantwortet?
Gerne kläre ich Ihre Situation im persönlichen Gespräch.
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