Spezialisierte Strafverteidigung bei Betrugs- und Untreuevorwürfen
Ein Vorwurf nach § 263 oder § 266 StGB trifft Unternehmer, Geschäftsführer und andere Verantwortliche meist unerwartet. Plötzlich stehen nicht nur einzelne Entscheidungen, sondern Ihre Integrität, Ihre berufliche Position und die wirtschaftliche Stabilität Ihres Unternehmens infrage. Ich verteidige Sie in Betrugs- und Untreueverfahren mit klarem wirtschaftsstrafrechtlichen Fokus: vom ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden über die Einordnung der Risiken bis zur Entwicklung einer Strategie, die Freiheitsrisiken, Vermögensabschöpfung und Reputationsschäden möglichst begrenzt.

Ihre Vorteile in Betrugs- und Untreueverfahren
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Ihr Kompass bei Betrugsvorwürfen
Betrugs- und Untreuevorwürfe entstehen häufig aus komplexen wirtschaftlichen Abläufen, Förderstrukturen oder Unternehmensentscheidungen. Die folgenden Schwerpunkte zeigen, in welchen Konstellationen ich Unternehmer, Geschäftsführer und Verantwortliche regelmäßig verteidige – und wo die größten Risiken, aber auch die wichtigsten Verteidigungsansätze liegen.
Betrug (§ 263 StGB)
Beim klassischen Betrug geht es um den Vorwurf, durch Täuschung über Tatsachen einen Vermögensschaden herbeigeführt zu haben – etwa im Rahmen von Vertragsverhandlungen, Lieferbeziehungen oder Dienstleistungen. Ich analysiere den zugrunde liegenden Geschäftsablauf, arbeite die tatsächlichen Entscheidungsprozesse heraus und setze dort an, wo sich die Grenze zwischen unternehmerischem Risiko und strafbarer Täuschung verschiebt. Ziel ist es, Tatbestandselemente wie Täuschungsabsicht, Irrtum und Vermögensschaden kritisch zu hinterfragen und so den Vorwurf zu entkräften oder zu entschärfen.
Untreue (§ 266 StGB)
Der Untreuevorwurf richtet sich typischerweise gegen Geschäftsführer, Vorstände oder sonstige Vermögensverantwortliche und knüpft an eine sogenannte Vermögensbetreuungspflicht an. Im Zentrum steht die Frage, ob eine unternehmerische Entscheidung oder Zahlung tatsächlich eine pflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Vermögens darstellt. Ich prüfe, ob und in welchem Umfang eine solche Pflicht bestand, wo legitimes Unternehmerrisiko endet und ob die Entscheidung im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung vertretbar war. Nicht jede wirtschaftlich nachteilige Entscheidung ist eine Straftat – genau hier setzt die Verteidigung an.
Subventionsbetrug & Corona-Hilfen (§ 264 StGB)
Im Kontext staatlicher Förderprogramme – insbesondere der Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen – wird schnell der Verdacht des Subventionsbetrugs erhoben. Häufig geht es um angeblich unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag, unklare Fördervoraussetzungen oder nachträgliche Bewertungen der wirtschaftlichen Lage. Ich ordne die zugrunde liegenden Richtlinien und Bescheide ein, prüfe die Subventionserheblichkeit einzelner Angaben und entwickle Verteidigungsstrategien, die sowohl auf die strafrechtliche Seite als auch auf Rückforderungen und mögliche Konsequenzen für die Geschäftsführung ausgerichtet sind.
Geldwäsche (§ 261 StGB)
Geldwäschevorwürfe treffen Unternehmer und Verantwortliche oft, weil sie mit Vermögenswerten in Berührung gekommen sein sollen, die aus Betrug, Untreue oder anderen Vortaten stammen. Bereits der Verdacht kann zu Kontensperrungen, Arrestmaßnahmen und erheblichen Reputationsschäden führen. In der Verteidigung kommt es darauf an, die wirtschaftliche Herkunft von Geldern nachzuzeichnen, die Kenntnisse und Prüfpflichten der Beteiligten realistisch zu bewerten und pauschale Verdachtsmomente aufzulösen. So lassen sich sowohl strafrechtliche Risiken als auch die Gefahr weitreichender Vermögensabschöpfungsmaßnahmen gezielt begrenzen.
Weitere Betrugstaten im Überblick
Neben dem klassischen Betrug treten im unternehmerischen Alltag eine Reihe spezialisierter Betrugstatbestände auf. Sie betreffen häufig digitale Abläufe, Förder- und Finanzierungsstrukturen oder den Kapitalmarkt. Die folgenden Delikte geben einen Überblick über Bereiche, in denen ich regelmäßig strafrechtlich verteidige.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Der Computerbetrug (263a StGB) erweitert den Tatbestand des Betrugs auf Handlungen, bei denen die Täuschung durch Manipulation von Daten erfolgt. Hierbei ist kein menschliches Gegenüber notwendig; vielmehr genügt die Einflussnahme auf den Datenverarbeitungsprozess, um einen Vermögensschaden zu verursachen.
Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
Kapitalanlagebetrug betrifft Handlungen, bei denen in Prospekten oder Darstellungen über erhebliche Umstände getäuscht wird, die für die Entscheidung über den Erwerb oder Verkauf von Kapitalanlagen relevant sind. Der Schutzbereich umfasst hierbei nicht nur die Anleger, sondern auch den Markt als Ganzes.
Kreditbetrug (§ 265b StGB)
Kreditbetrug liegt vor, wenn jemand einem Kreditgeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um einen Kredit zu erhalten, den er unter wahren Umständen nicht erhalten hätte. Dazu zählt auch die Verschleierung der wirtschaftlichen Verhältnisse, um sich oder einem Dritten einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil zu verschaffen. Ziel des Tatbestandes ist der Schutz der Kreditgeber und die Verhinderung von Kreditausfällen aufgrund betrügerischer Angaben.
Insiderhandel (Art. 8, 14 MAR und § 119 WpHG)
Insiderhandel bezeichnet den Handel mit Wertpapieren unter Ausnutzung von nicht öffentlichen, kursrelevanten Informationen. Personen mit Zugang zu solchen Informationen dürfen diese weder selbst nutzen noch an Dritte weitergeben, um Vermögensvorteile zu erzielen. Der Straftatbestand dient dem Schutz der Transparenz und Fairness des Kapitalmarktes.
Marktmanipulation (Art. 12 MAR und § 119 WpHG)
Marktmanipulation umfasst Handlungen, die den Preis eines Finanzinstruments durch Täuschung oder irreführende Informationen beeinflussen. Dies kann durch die Verbreitung falscher Informationen, durch künstliche Kursbewegungen oder durch das Erzeugen eines falschen Handelsvolumens geschehen. Der Tatbestand zielt auf den Schutz der Integrität des Kapitalmarktes und soll sicherstellen, dass die Preisbildung ausschließlich auf wahren Tatsachen beruht.
Versicherungsbetrug (§ 265 StGB)
Versicherungsbetrug betrifft Fälle, in denen gegenüber einer Versicherung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, um Leistungen zu erlangen, die unter korrekten Umständen nicht gewährt worden wären. Dazu gehören manipulierte Schadensmeldungen, bewusst überhöhte Schadensdarstellungen oder das Vortäuschen eines Schadensereignisses. Im Unternehmensbereich spielt dieser Tatbestand insbesondere bei Betriebsunterbrechungs-, Sach-, Transport- oder Inventarversicherungen eine Rolle.
Was droht bei Verurteilung? – Berufsverbot & Geschäftsführer-Sperre
Eine Verurteilung wegen Betrug, Untreue oder Subventionsbetrug hat weitreichende Folgen, die weit über die eigentliche Strafe hinausgehen. Für Unternehmer, Geschäftsführer und Verantwortliche sind insbesondere die berufsbezogenen Nebenfolgen oft die größte Gefahr – denn sie greifen unmittelbar in die berufliche Zukunft ein.
Geschäftsführer-Sperre nach § 6 GmbHG
Bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – auch auf Bewährung – kann dazu führen, dass Ihnen für fünf Jahre die Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit untersagt wird. Dies betrifft sowohl bestehende Positionen als auch zukünftige Tätigkeiten.
Berufsverbot nach § 70 StGB
Zusätzlich kann das Gericht ein Berufsverbot verhängen, wenn es der Auffassung ist, dass die weitere Ausübung Ihrer Tätigkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen könnte. Ein solches Verbot betrifft häufig Verantwortungsbereiche wie Finanzverwaltung, Vermögensbetreuung oder Leitungsfunktionen.
Haftungsrisiken und persönliche Folgen
Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen zivilrechtliche Haftungsansprüche – etwa Regressforderungen der Gesellschaft, der Gesellschafter oder von Gläubigern. Gleichzeitig gefährdet eine Verurteilung die Reputation und kann zu Einschränkungen im beruflichen Netzwerk, bei Banken oder Geschäftspartnern führen.

Strafverfahren wegen Betrugs? Ermittlungen wegen Corona-Hilfen?
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmer im Wirtschaftsstrafrecht – mit klarem Blick auf wirtschaftliche Zusammenhänge und strafrechtliche Risiken.

Verteidigungsstrategie bei Betrugsvorwürfen
Ein Betrugsvorwurf stellt für Unternehmer, Geschäftsführer und Verantwortliche eine Ausnahmesituation dar. Oft ist die erste Reaktion geprägt von dem Wunsch, „Dinge richtigzustellen“. Genau hier werden jedoch die schwerwiegendsten Fehler gemacht. Eine wirksame Verteidigung beginnt damit, die Situation zu ordnen, statt vorschnell zu reagieren.
1. Keine vorschnellen Aussagen
Bei Vorladung, Durchsuchung oder ersten Kontakten mit Ermittlungsbehörden gilt: Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Spontane Erklärungen – sei es gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Bank, Behörde oder vermeintlich „informell“ – können später gegen Sie verwendet werden und den Verteidigungsspielraum unnötig einengen.
Zentral ist daher:
- konsequente Nutzung des Schweigerechts,
- keine Einlassung ohne Akteneinsicht,
- frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Strafverteidigers.
2. Akteneinsicht und strukturierte Analyse
Erst die Ermittlungsakte zeigt, was Ihnen konkret vorgeworfen wird, auf welche Unterlagen, E-Mails, Verträge oder Zahlungsströme sich der Vorwurf stützt und welche rechtliche Bewertung Staatsanwaltschaft oder Schwerpunktabteilung zugrunde legen.
Auf dieser Basis erfolgt eine systematische Analyse:
- Welche Tatvorwürfe stehen im Raum (Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, flankierende Delikte)?
- Welche Beweismittel sind belastend, welche entlastend?
- Wo bestehen Lücken, Widersprüche oder Überdehnungen des Tatbestands?
Erst danach ist verantwortbar, ob und in welcher Form eine Stellungnahme abgegeben wird.
3. Einordnung der wirtschaftlichen Abläufe
Betrugsverfahren im Wirtschaftsleben sind ohne Verständnis der zugrunde liegenden Geschäftsmodelle kaum zu führen. Häufig sind es komplexe Vertragsgestaltungen, Liquiditätsengpässe, Förderbedingungen oder interne Entscheidungswege, die missverstanden oder verkürzt dargestellt werden.
Teil der Verteidigungsstrategie ist deshalb:
- die wirtschaftlichen Hintergründe und typischen Abläufe Ihres Unternehmens nachvollziehbar zu machen,
- Risiken, Fehlentscheidungen und strukturelle Probleme von bewusster Täuschung abzugrenzen,
- interne Verantwortlichkeiten zu klären und sauber darzustellen.
Nicht jede unternehmerisch unglückliche Entwicklung ist ein Betrugsfall – genau hier setzt eine fundierte Verteidigung an.
4. Angriffspunkte im Tatbestand
Der Betrugstatbestand bietet mehrere Ansatzpunkte für die Verteidigung:
- Täuschung über Tatsachen: War die Information tatsächlich objektiv falsch – oder beruht der Vorwurf auf Wertungen, Prognosen oder nachträglichen Einschätzungen?
- Irrtum und Vermögensschaden: Liegt ein rechtlich beachtlicher Schaden vor, oder handelt es sich um ein gewöhnliches Vertrags- oder Geschäftsrisiko?
- Vorsatz und Bereicherungsabsicht: Wollten Sie wirklich von Anfang an täuschen – oder haben sich wirtschaftliche Rahmenbedingungen erst nachträglich verändert?
Gerade beim Vorsatznachweis und bei der Frage des Vermögensschadens eröffnen sich regelmäßig tragfähige Verteidigungsansätze.
5. Nebenfolgen von Beginn an im Blick
In Betrugsverfahren geht es nicht nur um die Höhe einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Für Unternehmer und Geschäftsführer sind ebenso entscheidend:
- drohende Vermögensabschöpfung und Arrestmaßnahmen,
- Kontosperrungen und Eingriffe in die Liquidität,
- mögliche Geschäftsführer-Sperre nach § 6 GmbHG,
- Reputationsschäden gegenüber Geschäftspartnern, Banken und Aufsichtsbehörden.
Eine verantwortungsvolle Verteidigungsstrategie berücksichtigt diese Risiken von Anfang an und zielt darauf ab, sowohl das Strafverfahren als auch Ihre wirtschaftliche und berufliche Handlungsfähigkeit bestmöglich zu sichern.
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Häufige Fragen zu Betrug, Untreue und Corona-Hilfen
Betrugs-, Untreue- und Subventionsvorwürfe werfen meist sehr konkrete, zugleich aber hochkomplexe Fragen auf. Viele Missverständnisse entstehen dort, wo wirtschaftliche Risiken, Förderlogiken und strafrechtliche Tatbestände ineinandergreifen. Die folgenden Fragen und Antworten geben eine erste Orientierung – ersetzen aber keine individuelle Beratung im konkreten Verfahren.
Ist eine Rückzahlung der Corona-Hilfen strafbefreiend?
Nein. Die Rückzahlung von Corona-Hilfen schließt eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nicht aus. Das hat das Berliner Kammergericht in seinen Urteilen vom 10.09.2021 klargestellt (KG, 10.09.2021 – (4) 121 Ss 91/21 (134/21), 4 Ss 134/21, 121 Ss 91/21).
In den betreffenden Fällen hatten Antragsteller finanzielle Hilfen während der Corona-Pandemie beantragt und erhalten, jedoch später (zeitnah) die erhaltenen Mittel zurückgezahlt.Das Kammergericht stellte klar, dass bereits die falschen Angaben im Antrag eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs begründen. Der Tatbestand des Subventionsbetrugs ist durch die Täuschungsabsicht bei der Antragstellung erfüllt, unabhängig davon, ob die Mittel später zurückgezahlt werden. Zudem kann auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs oder Computerbetrugs in Betracht kommen, wenn der Antragsteller vorsätzlich gehandelt hat.
Zur Begründung heiß des, dass der Subventionsbetrug nach § 264 StGB falsche Angaben im Antrag umfasst, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen. Leichtfertigkeit genügt hierbei bereits für die Strafbarkeit.
Ist jede wirtschaftlich schlechte Entscheidung automatisch Betrug oder Untreue?
Nein. Unternehmerische Entscheidungen beinhalten immer ein Risiko. Nicht jede Fehlentscheidung, jedes Missmanagement oder jede ungünstige Entwicklung ist strafbar. Strafrechtlich relevant wird ein Verhalten erst, wenn konkrete Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen – etwa eine Täuschung mit Vermögensschaden (Betrug) oder der Missbrauch einer Vermögensbetreuungspflicht (Untreue). Genau hier ist eine sorgfältige Einordnung der Geschäftsabläufe entscheidend, um zwischen strafbarer Pflichtverletzung und zulässigem Unternehmerrisiko zu unterscheiden.
Warum ist die Täuschungsabsicht beim Betrug so wichtig?
Der Betrugstatbestand setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht handelt. Es reicht daher nicht aus, dass objektiv ein Vermögensschaden entstanden ist. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass von Anfang an eine Täuschung gewollt war. In der Praxis wird häufig vorschnell von Nichtleistung oder Zahlungsverzug auf Täuschungsabsicht geschlossen. Eine fundierte Verteidigung setzt genau hier an: Sie prüft, ob wirklich ein vorsätzliches Täuschungsverhalten vorlag oder ob es sich um wirtschaftliche Schwierigkeiten, Fehleinschätzungen oder nachträgliche Entwicklungen handelt.
Warum spielt das Detail im Wirtschaftsstrafrecht eine so große Rolle?
In Wirtschaftsstrafsachen entscheidet häufig die genaue Darstellung der Abläufe: Welche Informationen lagen wann vor? Wer hatte welche Verantwortung? Wie waren Zahlungen, Entscheidungen oder Verträge intern begründet? Die komplexen Tatbestände von Betrug und Untreue erfordern eine Verteidigung, die Geschäftsmodelle, Entscheidungswege und Dokumentationen im Detail aufarbeitet. Oft lassen sich Vorwürfe entschärfen oder entkräften, wenn der konkrete wirtschaftliche Kontext präzise herausgearbeitet wird.
Was sind typische Untreue-Konstellationen im Unternehmensbereich?
Untreue (§ 266 StGB) setzt eine besondere Verantwortung für fremdes Vermögen voraus, etwa als Geschäftsführer, Vorstand oder leitender Angestellter. Typische Konstellationen sind etwa:
- verdeckte Gewinnausschüttungen oder heimliche Entnahmen zulasten der Gesellschaft,
- das Führen nicht ordnungsgemäß verbuchter Auslandskonten,
- Kreditvergaben ohne ausreichende Sicherheiten oder entgegen internen Richtlinien,
- das Überschreiten interner Verfügungsbefugnisse (z. B. Bewilligung eines Vorteils oberhalb der erlaubten Grenze).
In all diesen Fällen kommt es darauf an, ob tatsächlich eine pflichtwidrige Vermögensschädigung vorliegt – und ob die Grenzen zulässigen Handlungsspielraums überschritten wurden.
Wann droht eine Strafbarkeit wegen nicht gezahlter Sozialabgaben (§ 266a StGB)?
Wer als Arbeitgeber oder Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht vollständig abführt, riskiert eine Strafverfolgung nach § 266a StGB. Strafbar können sowohl das vollständige Vorenthalten als auch das dauerhafte „Schieben“ von Beiträgen sein, wenn dadurch die Arbeitnehmeranteile nicht ordnungsgemäß abgeführt werden. Gerade in wirtschaftlichen Krisen geraten Unternehmen hier schnell in einen strafrechtlich sensiblen Bereich. In solchen Situationen ist eine frühzeitige rechtliche Beratung wichtig, um Risiken zu begrenzen und Handlungsmöglichkeiten auszuloten.
Werden Strafanzeigen im Unternehmenskontext häufig strategisch eingesetzt?
Ja, in der Praxis werden Strafanzeigen im Wirtschaftsleben nicht selten genutzt, um Druck in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen aufzubauen, Verhandlungspositionen zu verbessern oder unliebsame Konkurrenten zu schwächen. Das macht eine nüchterne strafrechtliche Prüfung umso wichtiger. Die Frage ist stets: Liegt tatsächlich ein strafbarer Sachverhalt vor – oder handelt es sich um eine zugespitzte zivilrechtliche oder wirtschaftliche Konfliktlage? Eine spezialisierte Verteidigung hilft, diese Grenze klar herauszuarbeiten und überzogene Vorwürfe zurückzuweisen.
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