Spezialisierte Strafverteidigung bei Betrugs- und Untreuevorwürfen

Ein Vorwurf nach § 263 oder § 266 StGB trifft Unternehmer, Geschäftsführer und andere Verantwortliche meist unerwartet. Plötzlich stehen nicht nur einzelne Entscheidungen, sondern Ihre Integrität, Ihre berufliche Position und die wirtschaftliche Stabilität Ihres Unternehmens infrage. Ich verteidige Sie in Betrugs- und Untreueverfahren mit klarem wirtschaftsstrafrechtlichen Fokus: vom ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden über die Einordnung der Risiken bis zur Entwicklung einer Strategie, die Freiheitsrisiken, Vermögensabschöpfung und Reputationsschäden möglichst begrenzt.

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Ihr Kompass bei Betrugsvorwürfen

Betrugs- und Untreuevorwürfe entstehen häufig aus komplexen wirtschaftlichen Abläufen, Förderstrukturen oder Unternehmensentscheidungen. Die folgenden Schwerpunkte zeigen, in welchen Konstellationen ich Unternehmer, Geschäftsführer und Verantwortliche regelmäßig verteidige – und wo die größten Risiken, aber auch die wichtigsten Verteidigungsansätze liegen.

Betrug (§ 263 StGB)

Beim klassischen Betrug geht es um den Vorwurf, durch Täuschung über Tatsachen einen Vermögensschaden herbeigeführt zu haben – etwa im Rahmen von Vertragsverhandlungen, Lieferbeziehungen oder Dienstleistungen. Ich analysiere den zugrunde liegenden Geschäftsablauf, arbeite die tatsächlichen Entscheidungsprozesse heraus und setze dort an, wo sich die Grenze zwischen unternehmerischem Risiko und strafbarer Täuschung verschiebt. Ziel ist es, Tatbestandselemente wie Täuschungsabsicht, Irrtum und Vermögensschaden kritisch zu hinterfragen und so den Vorwurf zu entkräften oder zu entschärfen.

Untreue (§ 266 StGB)

Der Untreuevorwurf richtet sich typischerweise gegen Geschäftsführer, Vorstände oder sonstige Vermögensverantwortliche und knüpft an eine sogenannte Vermögensbetreuungspflicht an. Im Zentrum steht die Frage, ob eine unternehmerische Entscheidung oder Zahlung tatsächlich eine pflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Vermögens darstellt. Ich prüfe, ob und in welchem Umfang eine solche Pflicht bestand, wo legitimes Unternehmerrisiko endet und ob die Entscheidung im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung vertretbar war. Nicht jede wirtschaftlich nachteilige Entscheidung ist eine Straftat – genau hier setzt die Verteidigung an.

Subventionsbetrug & Corona-Hilfen (§ 264 StGB)

Im Kontext staatlicher Förderprogramme – insbesondere der Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen – wird schnell der Verdacht des Subventionsbetrugs erhoben. Häufig geht es um angeblich unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag, unklare Fördervoraussetzungen oder nachträgliche Bewertungen der wirtschaftlichen Lage. Ich ordne die zugrunde liegenden Richtlinien und Bescheide ein, prüfe die Subventionserheblichkeit einzelner Angaben und entwickle Verteidigungsstrategien, die sowohl auf die strafrechtliche Seite als auch auf Rückforderungen und mögliche Konsequenzen für die Geschäftsführung ausgerichtet sind.

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Geldwäschevorwürfe treffen Unternehmer und Verantwortliche oft, weil sie mit Vermögenswerten in Berührung gekommen sein sollen, die aus Betrug, Untreue oder anderen Vortaten stammen. Bereits der Verdacht kann zu Kontensperrungen, Arrestmaßnahmen und erheblichen Reputationsschäden führen. In der Verteidigung kommt es darauf an, die wirtschaftliche Herkunft von Geldern nachzuzeichnen, die Kenntnisse und Prüfpflichten der Beteiligten realistisch zu bewerten und pauschale Verdachtsmomente aufzulösen. So lassen sich sowohl strafrechtliche Risiken als auch die Gefahr weitreichender Vermögensabschöpfungsmaßnahmen gezielt begrenzen.

Weitere Betrugstaten im Überblick

Neben dem klassischen Betrug treten im unternehmerischen Alltag eine Reihe spezialisierter Betrugstatbestände auf. Sie betreffen häufig digitale Abläufe, Förder- und Finanzierungsstrukturen oder den Kapitalmarkt. Die folgenden Delikte geben einen Überblick über Bereiche, in denen ich regelmäßig strafrechtlich verteidige.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Der Computerbetrug (263a StGB) erweitert den Tatbestand des Betrugs auf Handlungen, bei denen die Täuschung durch Manipulation von Daten erfolgt. Hierbei ist kein menschliches Gegenüber notwendig; vielmehr genügt die Einflussnahme auf den Datenverarbeitungsprozess, um einen Vermögensschaden zu verursachen.




Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)

Kapitalanlagebetrug betrifft Handlungen, bei denen in Prospekten oder Darstellungen über erhebliche Umstände getäuscht wird, die für die Entscheidung über den Erwerb oder Verkauf von Kapitalanlagen relevant sind. Der Schutzbereich umfasst hierbei nicht nur die Anleger, sondern auch den Markt als Ganzes.





Kreditbetrug (§ 265b StGB)

Kreditbetrug liegt vor, wenn jemand einem Kreditgeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um einen Kredit zu erhalten, den er unter wahren Umständen nicht erhalten hätte. Dazu zählt auch die Verschleierung der wirtschaftlichen Verhältnisse, um sich oder einem Dritten einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil zu verschaffen. Ziel des Tatbestandes ist der Schutz der Kreditgeber und die Verhinderung von Kreditausfällen aufgrund betrügerischer Angaben.

Insiderhandel (Art. 8, 14 MAR und § 119 WpHG)

Insiderhandel bezeichnet den Handel mit Wertpapieren unter Ausnutzung von nicht öffentlichen, kursrelevanten Informationen. Personen mit Zugang zu solchen Informationen dürfen diese weder selbst nutzen noch an Dritte weitergeben, um Vermögensvorteile zu erzielen. Der Straftatbestand dient dem Schutz der Transparenz und Fairness des Kapitalmarktes.





Marktmanipulation (Art. 12 MAR und § 119 WpHG)

Marktmanipulation umfasst Handlungen, die den Preis eines Finanzinstruments durch Täuschung oder irreführende Informationen beeinflussen. Dies kann durch die Verbreitung falscher Informationen, durch künstliche Kursbewegungen oder durch das Erzeugen eines falschen Handelsvolumens geschehen. Der Tatbestand zielt auf den Schutz der Integrität des Kapitalmarktes und soll sicherstellen, dass die Preisbildung ausschließlich auf wahren Tatsachen beruht.

Versicherungsbetrug (§ 265 StGB)

Versicherungsbetrug betrifft Fälle, in denen gegenüber einer Versicherung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, um Leistungen zu erlangen, die unter korrekten Umständen nicht gewährt worden wären. Dazu gehören manipulierte Schadensmeldungen, bewusst überhöhte Schadensdarstellungen oder das Vortäuschen eines Schadensereignisses. Im Unternehmensbereich spielt dieser Tatbestand insbesondere bei Betriebsunterbrechungs-, Sach-, Transport- oder Inventarversicherungen eine Rolle.

Was droht bei Verurteilung? – Berufsverbot & Geschäftsführer-Sperre

Eine Verurteilung wegen Betrug, Untreue oder Subventionsbetrug hat weitreichende Folgen, die weit über die eigentliche Strafe hinausgehen. Für Unternehmer, Geschäftsführer und Verantwortliche sind insbesondere die berufsbezogenen Nebenfolgen oft die größte Gefahr – denn sie greifen unmittelbar in die berufliche Zukunft ein.

Geschäftsführer-Sperre nach § 6 GmbHG

Bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – auch auf Bewährung – kann dazu führen, dass Ihnen für fünf Jahre die Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit untersagt wird. Dies betrifft sowohl bestehende Positionen als auch zukünftige Tätigkeiten.

Berufsverbot nach § 70 StGB

Zusätzlich kann das Gericht ein Berufsverbot verhängen, wenn es der Auffassung ist, dass die weitere Ausübung Ihrer Tätigkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen könnte. Ein solches Verbot betrifft häufig Verantwortungsbereiche wie Finanzverwaltung, Vermögensbetreuung oder Leitungsfunktionen.

Haftungsrisiken und persönliche Folgen

Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen zivilrechtliche Haftungsansprüche – etwa Regressforderungen der Gesellschaft, der Gesellschafter oder von Gläubigern. Gleichzeitig gefährdet eine Verurteilung die Reputation und kann zu Einschränkungen im beruflichen Netzwerk, bei Banken oder Geschäftspartnern führen.

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Verteidigungsstrategie bei Betrugsvorwürfen

Ein Betrugsvorwurf stellt für Unternehmer, Geschäftsführer und Verantwortliche eine Ausnahmesituation dar. Oft ist die erste Reaktion geprägt von dem Wunsch, „Dinge richtigzustellen“. Genau hier werden jedoch die schwerwiegendsten Fehler gemacht. Eine wirksame Verteidigung beginnt damit, die Situation zu ordnen, statt vorschnell zu reagieren.

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Betrugs-, Untreue- und Subventionsvorwürfe werfen meist sehr konkrete, zugleich aber hochkomplexe Fragen auf. Viele Missverständnisse entstehen dort, wo wirtschaftliche Risiken, Förderlogiken und strafrechtliche Tatbestände ineinandergreifen. Die folgenden Fragen und Antworten geben eine erste Orientierung – ersetzen aber keine individuelle Beratung im konkreten Verfahren.

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