1. Bereicherungsabsicht im Strafrecht: Begriff und Bedeutung
Einordnung als subjektives Tatbestandsmerkmal in Vermögensdelikten.
Die Bereicherungsabsicht ist ein zentrales Merkmal des subjektiven Tatbestands mehrerer Vermögensdelikte. Sie beschreibt die innere Zielrichtung des Täters: Strafbarkeit setzt in diesen Fällen voraus, dass er mit dem Ziel handelt, sich selbst oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Delikte mit diesem Merkmal sind Delikte mit überschießender Innentendenz: Die angestrebte Bereicherung muss nicht eintreten. Es genügt, dass sie Ziel des Handelns war. Umgekehrt genügt es nicht, dass ein Vermögensvorteil objektiv entstanden ist — er muss gezielt angestrebt worden sein.
In der Praxis ist die Bereicherungsabsicht häufig der entscheidende Streitpunkt. Objektive Vermögensverschiebungen lassen sich meist belegen; der Nachweis, dass der Beschuldigte gerade auf eine rechtswidrige Vermögensmehrung hingewirkt hat, ist ungleich schwieriger. Gerade in komplexen wirtschaftlichen Zusammenhängen eröffnet das Ansatzpunkte für die Verteidigung.
2. Anforderungen an die Absicht
Zielgerichteter Vorsatz (dolus directus 1. Grades) — und was davon ausgenommen ist.
Die Bereicherungsabsicht verlangt mehr als die übrigen Vorsatzmerkmale. Bedingter Vorsatz genügt nicht; erforderlich ist zielgerichtetes Wollen im Sinne des dolus directus 1. Grades. Der Täter muss den Vermögensvorteil bewusst anstreben; dass er ihn für möglich hält oder als Nebenfolge hinnimmt, reicht nicht aus.
Zwei Einschränkungen sind dabei praktisch bedeutsam.
Das Zwischenziel genügt. Der Vermögensvorteil muss nicht Endzweck des Handelns sein. Es reicht, dass er notwendiges Zwischenziel auf dem Weg zu einem anderen Ziel ist. Der Einwand, es sei dem Beschuldigten „eigentlich um etwas anderes gegangen“, trägt daher für sich genommen nicht.
Die Absicht bezieht sich nur auf den Vorteil. Für die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale genügt bedingter Vorsatz — und ebenso für die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils. Wer diese Abschichtung übersieht, stellt an den Nachweis entweder zu hohe oder zu niedrige Anforderungen.
3. Der rechtswidrige Vermögensvorteil
Wann ein Vorteil strafrechtlich relevant ist und welche Rolle die Rechtswidrigkeit spielt.
Der angestrebte Vorteil muss rechtswidrig sein. Das ist objektiv zu bestimmen: Die Rechtswidrigkeit fehlt, wenn auf die begehrte Leistung ein fälliger und einredefreier Anspruch besteht. Wer lediglich einen tatsächlich bestehenden Anspruch durchsetzt, handelt daher nicht in rechtswidriger Bereicherungsabsicht — auch dann nicht, wenn er dabei täuscht. Das gilt ebenso, wenn ein unbegründeter Anspruch abgewehrt werden soll.
Der Begriff des Vermögensvorteils wird weit verstanden und ist nicht auf Geldzahlungen beschränkt. Erfasst sind auch ersparte Aufwendungen, die Inanspruchnahme von Leistungen ohne Bezahlung, die Stundung einer Forderung oder die Verschaffung wirtschaftlicher Vorteile für einen Dritten. Auch ein nur vorübergehender Vorteil kann genügen.
Beim Betrug tritt ein weiteres Erfordernis hinzu: die Stoffgleichheit. Der erstrebte Vorteil muss die unmittelbare Kehrseite des Vermögensschadens sein, also durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden. Bloße Folgevorteile oder wirtschaftliche Reflexe genügen nicht. Gleichheit der Höhe ist dagegen nicht erforderlich.
Irrtum über den Anspruch. Nimmt der Täter irrig an, ihm stehe der Vorteil zu, entfällt der Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit. Es handelt sich um einen Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, der den Vorsatz und damit die Strafbarkeit wegen der vorsätzlichen Tat ausschließt. In Wirtschaftsstrafverfahren ist das einer der praktisch bedeutsamsten Einwände, etwa bei streitigen Vergütungs-, Provisions- oder Abrechnungsansprüchen.
4. Abgrenzung zu anderen Motivlagen und Merkmalen
Schädigungsabsicht, Zueignungsabsicht und wirtschaftliche Fehlentscheidung.
Schädigungsabsicht. Wer allein darauf zielt, einen anderen wirtschaftlich zu schädigen, ohne einen Vorteil für sich oder einen Dritten anzustreben, erfüllt das Merkmal nicht. Beim Betrug scheidet die Strafbarkeit dann aus — in Betracht kommt aber § 266 StGB, der keine Bereicherungsabsicht verlangt.
Zueignungsabsicht. Die Bereicherungsabsicht ist von der Zueignungsabsicht der Eigentumsdelikte zu unterscheiden. § 242 StGB verlangt die Absicht rechtswidriger Zueignung, also Aneignungsabsicht verbunden mit Enteignungsvorsatz. Wer eine fremde Sache nur vorübergehend gebrauchen will, handelt deshalb ohne Zueignungsabsicht — die bloße Gebrauchsanmaßung ist nur ausnahmsweise strafbar, etwa nach § 248b StGB bei Fahrzeugen. Auf die Bereicherungsabsicht lässt sich dieser Gedanke nicht übertragen: Für § 263 StGB kann auch ein vorübergehender Vermögensvorteil genügen.
Wirtschaftliche Fehlentscheidung. Unternehmerische Entscheidungen können zu Vermögensverschiebungen und Nachteilen führen, ohne strafrechtlich relevante Absicht. Risikoreiches oder im Nachhinein falsches Handeln begründet für sich genommen keine Bereicherungsabsicht, solange kein zielgerichtetes Streben nach einem rechtswidrigen Vorteil feststellbar ist.
5. Bedeutung bei einzelnen Delikten
Die Bereicherungsabsicht ist nicht durchgängig erforderlich. Ihr Fehlen oder Vorliegen im Gesetzeswortlaut unterscheidet ganze Deliktsgruppen voneinander.
Betrug (§ 263 StGB). Der Wortlaut verlangt Handeln „in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“. Ohne dieses Merkmal liegt kein Betrug vor, auch wenn ein Vermögensschaden eingetreten ist. Hinzu kommt die Stoffgleichheit. Entsprechendes gilt für den Computerbetrug nach § 263a StGB.
Erpressung (§§ 253, 255 StGB). Auch hier verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass der Täter handelt, „um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“.
Hehlerei (§ 259 StGB). Strafbar ist, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft — und zwar, „um sich oder einen Dritten zu bereichern“. Anders als beim Betrug ist Stoffgleichheit nicht erforderlich.
Untreue (§ 266 StGB). Die Bereicherungsabsicht ist hier kein Tatbestandsmerkmal. Maßgeblich ist die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und der dadurch verursachte Nachteil. Die Untreue ist Vermögensschädigungs-, nicht Vermögensverschiebungsdelikt — deshalb bedarf es weder eines korrespondierenden Vorteils noch der Stoffgleichheit. Eine eingetretene Bereicherung kann in der Praxis gleichwohl als Indiz für den Vorsatz herangezogen werden.
Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Der Kontrast ist aufschlussreich: § 264 StGB verlangt weder Bereicherungsabsicht noch einen Vermögensschaden. Es genügt, dass gegenüber der Bewilligungsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden. Der Einwand, es sei kein Vorteil angestrebt oder kein Schaden entstanden, geht bei diesem Tatbestand daher ins Leere — ein Unterschied, der in Verfahren wegen Fördermittelvorwürfen regelmäßig übersehen wird.
6. Nachweis im Strafverfahren
Wie Gerichte Absicht aus objektiven Umständen erschließen.
Da die Absicht die innere Vorstellung des Täters betrifft, muss sie aus objektiven Umständen erschlossen werden. Der Nachweis erfolgt über eine Gesamtwürdigung von Indizien.
Ein Anhaltspunkt ist das tatsächliche Entstehen eines Vermögensvorteils. Es genügt für sich genommen jedoch nicht: Entscheidend ist, ob sich aus den Umständen ergibt, dass gerade auf diese Vermögensverschiebung hingewirkt wurde. Herangezogen werden regelmäßig interne Kommunikation, Vertragsgestaltungen, Zahlungsströme und organisatorische Abläufe; auch Verschleierungshandlungen, ungewöhnliche Transaktionen oder nachträglich veränderte Dokumentationen können als Indizien gewertet werden.
Maßgeblich bleibt das Gesamtbild. Einzelne Indizien tragen die Feststellung in der Regel nicht. Erst wenn mehrere objektive Umstände ein schlüssiges Bild ergeben, kann das Gericht die Überzeugung gewinnen, dass der Beschuldigte mit der Absicht handelte, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zu beachten ist ferner, dass für den Tatbestand nur die Vermögenseinbußen maßgeblich sind, auf die die Absicht spiegelbildlich gerichtet war; weitergehende Nachteile sind allenfalls verschuldete Tatauswirkungen im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB.
7. Verteidigung gegen den Vorwurf
Ansatzpunkte bei fehlender Absicht, fehlender Rechtswidrigkeit und fehlender Stoffgleichheit.
In Wirtschaftsstrafverfahren ist die Bereicherungsabsicht häufig zugleich der zentrale Vorwurf und der wirksamste Angriffspunkt. Vier Prüfungen führen dabei am häufigsten weiter.
Bestehender Anspruch. Bestand auf den erstrebten Vorteil ein fälliger und einredefreier Anspruch, fehlt es an der Rechtswidrigkeit — unabhängig davon, wie der Anspruch durchgesetzt wurde. Gerade bei streitigen Abrechnungs- und Vergütungsverhältnissen lohnt die zivilrechtliche Prüfung der Anspruchslage vor jeder strafrechtlichen Argumentation.
Irrtum über die Anspruchslage. Ging der Beschuldigte von einem Anspruch aus, entfällt der Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB. Zu belegen ist diese Vorstellung über die Umstände: Korrespondenz, Vertragsauslegung, eingeholter Rat.
Fehlende Stoffgleichheit. Beim Betrug muss der erstrebte Vorteil die unmittelbare Kehrseite des Schadens aus derselben Verfügung sein. Stammt der behauptete Vorteil aus einer anderen Quelle oder ist er bloßer Folgevorteil, trägt der Tatbestand nicht — ein Einwand, der insbesondere in Provisions- und Vermittlungskonstellationen greift.
Alternative Zielsetzung. Stand ein anderes Ziel im Vordergrund — die Sicherung eines Unternehmens, die Abwendung eines drohenden Schadens, eine organisatorische Maßnahme im laufenden Betrieb —, spricht das gegen zielgerichtetes Streben nach einem rechtswidrigen Vorteil. Zu beachten ist dabei allerdings, dass ein bloßes Zwischenziel genügt; der Einwand trägt deshalb nur, wenn der Vermögensvorteil auch nicht notwendige Durchgangsstufe zum eigentlichen Ziel war.
