1. Kick-back-Zahlungen bei Ärzten: Begriff und Bedeutung
Der Begriff Kick-back-Zahlungen bezeichnet verdeckte Provisionen oder Rückvergütungen, die ein Angehöriger eines Heilberufs im Zusammenhang mit der Zuführung von Patienten, der Verordnung bestimmter Produkte oder dem Bezug von Medizinprodukten erhält. Gemeint sind finanzielle Vorteile oder sonstige geldwerte Zuwendungen, die nicht offen als Gegenleistung für eine klar definierte Leistung vereinbart werden, sondern faktisch als Belohnung für eine bevorzugte Zusammenarbeit dienen.
Typischerweise entstehen solche Konstellationen im Zusammenspiel zwischen Ärzten und wirtschaftlichen Akteuren des Gesundheitsmarktes — Laboren, Pharmaunternehmen, Medizintechnikherstellern oder Sanitätshäusern. Ein Anbieter gewährt einen Vorteil, während im Gegenzug erwartet wird, dass Patienten an ein bestimmtes Labor überwiesen, bestimmte Produkte verordnet oder Erzeugnisse eines bestimmten Herstellers bevorzugt eingesetzt werden.
„Kick-back“ ist dabei kein Rechtsbegriff. Er beschreibt ein wirtschaftliches Muster, dessen strafrechtliche Bewertung sich nach den einschlägigen Tatbeständen richtet — in erster Linie nach den §§ 299a, 299b StGB.
2. Strafrechtliche Einordnung
2.1 Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)
Die zentrale Norm ist § 299a StGB. Strafbar macht sich danach, wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 299b StGB erfasst spiegelbildlich die Geberseite — also das Labor, das Unternehmen oder den Vertriebsmitarbeiter, der den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Beide Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30.05.2016 (BGBl. I S. 1254) eingeführt und sind am 04.06.2016 in Kraft getreten. Für Sachverhalte davor scheidet eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften aus — die Prüfung des Tatzeitraums steht deshalb am Anfang jeder Verteidigung.
Anlass der Neuregelung war eine Strafbarkeitslücke: Der Große Senat für Strafsachen hatte entschieden, dass der niedergelassene Vertragsarzt bei der Verordnung von Arzneimitteln weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen handelt und deshalb nicht von den §§ 299, 331 ff. StGB erfasst wird (BGH, Beschl. v. 29.03.2012 – GSSt 2/11, BGHSt 57, 202).
Der Tatbestand ist auf drei Varianten begrenzt. Erfasst ist die unlautere Bevorzugung bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, bei dem Bezug solcher Mittel und Produkte, soweit sie zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, sowie bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial. Zuwendungen außerhalb dieser Varianten unterfallen § 299a StGB nicht — etwa bei der Beauftragung sonstiger Dienstleister ohne Bezug zu Verordnung, Bezug oder Zuführung.
Entscheidend ist die Unlauterkeit. Nicht jede Bevorzugung genügt; sie muss unlauter sein, also gegen die für den Gesundheitsmarkt geltenden Marktverhaltensregeln verstoßen. Maßstab sind insbesondere die sozialrechtlichen Vorgaben, etwa § 73 Abs. 7 und § 128 SGB V, sowie das Berufsrecht. Wer diesen Prüfungsschritt überspringt, kommt zu Ergebnissen, die der Tatbestand nicht trägt.
Kern ist die Unrechtsvereinbarung — die inhaltliche Verknüpfung zwischen Vorteil und unlauterer Bevorzugung. Sie kann ausdrücklich oder konkludent getroffen werden, muss aber feststellbar sein. Fehlt sie, entfällt die Strafbarkeit; wirtschaftliche Nähe allein begründet sie nicht.
In besonders schweren Fällen erhöht § 300 StGB den Strafrahmen für Taten nach den §§ 299, 299a und 299b auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Regelbeispiele knüpfen an einen Vorteil großen Ausmaßes sowie an gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln an.
Anders als bei § 299 StGB besteht für die §§ 299a, 299b StGB kein Strafantragserfordernis. Es handelt sich um Offizialdelikte; ein einmal eingeleitetes Verfahren lässt sich nicht durch Rücknahme eines Antrags beenden.
2.2 Begleitende Tatbestände
Ermittlungsbehörden betrachten Zahlungsströme selten isoliert. In Betracht kommen daneben insbesondere Betrug nach § 263 StGB gegenüber Kostenträgern, wenn durch die beanstandete Praxis Leistungen abgerechnet wurden, auf die kein Anspruch bestand, sowie Untreue nach § 266 StGB, wenn angestellte oder leitende Ärzte, Chefärzte oder Geschäftsführer wirtschaftliche Vorteile persönlich vereinnahmen, die nach vertraglichen oder internen Vorgaben dem Träger zustanden. Zu prüfen ist dort stets, ob überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Geschädigten bestand.
Hinzu treten regelmäßig steuerstrafrechtliche Fragen nach § 370 AO, wenn entsprechende Einnahmen nicht erklärt wurden. Ein einzelner Lebenssachverhalt wird deshalb häufig unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten zugleich geprüft — mit der Folge, dass sich die Ermittlungen auf die gesamte Kooperations- und Abrechnungspraxis erstrecken.
3. Abgrenzung zu zulässigen Kooperationen
Nicht jede wirtschaftliche Zusammenarbeit im Gesundheitswesen ist strafbar. Kooperationen zwischen Ärzten, Kliniken, Laboren und Unternehmen der Medizintechnik sind zulässig und vielfach notwendig. Strafrechtlich relevant werden sie erst, wenn ein Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt oder angenommen wird.
Maßgeblich ist das Äquivalenzprinzip: Leistung und Vergütung müssen wirtschaftlich nachvollziehbar zusammenpassen. Honorare für wissenschaftliche Beratung, Vortragstätigkeit oder Studienbeteiligung sind grundsätzlich zulässig, sofern die Tätigkeit tatsächlich erbracht und angemessen vergütet wurde. Überhöhte Honorare oder nur formal bestehende Verträge ohne reale Leistung begründen dagegen den Verdacht einer verdeckten Vorteilsgewährung.
Zulässig bleiben Kooperationen, die organisatorisch oder medizinisch begründet sind und nicht an das Zuweisungs- oder Verordnungsverhalten gekoppelt werden — gemeinsame Behandlungskonzepte, Berufsausübungsgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren oder Modelle der integrierten Versorgung. Entscheidend ist, dass die Zusammenarbeit nicht davon abhängt, wie viele Patienten überwiesen oder welche Produkte verordnet werden.
Auch Rabatte und Preisnachlässe sind unproblematisch, solange sie transparent und diskriminierungsfrei gewährt werden. Werden Preisvorteile hingegen nur bestimmten Zuweisern eingeräumt oder verdeckt als Rückvergütung ausgekehrt, liegt der Verdacht einer Kick-back-Zahlung nahe.
In der Praxis verläuft die Grenze selten eindeutig. Sorgfältig geprüfte Kooperationsverträge, dokumentierte Leistungsnachweise und nachvollziehbare Vergütungsstrukturen sind deshalb der wirksamste Schutz — und im Ermittlungsverfahren das entscheidende Material.
4. Straf-, berufs- und vertragsarztrechtliche Folgen
Bereits ein Anfangsverdacht genügt für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. In der Praxis gehen solche Verfahren mit einschneidenden Maßnahmen einher: Durchsuchungen von Praxis- und Privaträumen, Sicherstellung von Patientenakten, IT-Systemen und Geschäftsunterlagen sowie Auswertung der Abrechnungs- und Zahlungsstrukturen.
4.1 Einziehung von Taterträgen
Neben der Strafe ist die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB regelmäßig das größere wirtschaftliche Risiko. Erlangt ist zunächst der zugeflossene Vorteil; ist er nicht mehr vorhanden, tritt an seine Stelle die Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB.
Für die Höhe gilt ein zweistufiger Maßstab. Nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB sind Aufwendungen grundsätzlich abzuziehen; außer Betracht bleibt nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB jedoch, was für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist. Praktisch führt dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis häufig doch zur Abschöpfung ohne Berücksichtigung von Aufwendungen — welche Kosten der beanstandeten Kooperation zuzuordnen sind und welche zum ordentlichen Praxisbetrieb gehören, ist damit aber nicht vorentschieden, sondern gerade der Streitpunkt. Für die wirtschaftlichen Folgen ist diese Abgrenzung oft bedeutsamer als das Strafmaß.
4.2 Berufs- und zulassungsrechtliche Folgen
Strafrechtliche Vorwürfe bleiben im Gesundheitswesen selten ohne berufsrechtliche Folgen; die Verfahren laufen typischerweise parallel und beeinflussen einander.
Auf der berufsrechtlichen Ebene kommt ein berufsgerichtliches Verfahren der zuständigen Ärztekammer in Betracht. Auf der approbationsrechtlichen Ebene kann die Behörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbationanordnen, sobald wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist; bei rechtskräftiger Verurteilung steht der Widerruf nach § 5 BÄO im Raum. Auf der vertragsarztrechtlichen Ebene drohen Disziplinarmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie Verfahren vor dem Zulassungsausschuss.
Hinzu treten wirtschaftliche Folgen außerhalb des Strafrechts: Honorarrückforderungen der Kostenträger, Schadensersatzansprüche und der Ausschluss von Vertragsbeziehungen.
5. Verteidigung bei Korruptionsvorwürfen im Gesundheitswesen
5.1 Schweigerecht und Akteneinsicht
Der erste Schritt ist die konsequente Wahrnehmung des Schweigerechts. Spontane Erklärungen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgen ohne Kenntnis der Beweislage und schwächen die Verteidigungsposition regelmäßig. Hinzu kommt, dass Angaben im Strafverfahren den Approbations- und Zulassungsbehörden bekannt werden können.
Eine tragfähige Strategie beginnt daher mit der Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst nach vollständiger Auswertung lässt sich beurteilen, auf welchen Annahmen die Ermittlungen beruhen und wo tatsächliche oder rechtliche Zweifel bestehen.
5.2 Ansatzpunkte im Tatbestand
Vier Prüfungen führen in Verfahren dieser Art am häufigsten weiter.
Erstens der Tatzeitraum: Für Sachverhalte vor dem 04.06.2016 scheidet eine Strafbarkeit nach den §§ 299a, 299b StGB aus.
Zweitens die Tatbestandsvariante: Betrifft die beanstandete Zuwendung überhaupt Verordnung, Bezug zur unmittelbaren Anwendung oder Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial? Liegt sie außerhalb dieser Varianten, trägt § 299a StGB den Vorwurf nicht.
Drittens die Unlauterkeit: Verstößt die Bevorzugung tatsächlich gegen sozial- oder berufsrechtliche Marktverhaltensregeln? Wirtschaftliche Verflechtung allein genügt nicht.
Viertens die Unrechtsvereinbarung: Nachzuweisen ist, dass der Vorteil gerade als Gegenleistung für die Bevorzugung gewährt oder angenommen wurde. Wurden Leistungen unabhängig vom Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten vereinbart und real erbracht, fehlt die Verknüpfung. Hier liegt in der Praxis die häufigste Schwachstelle der Anklage: Der Nachweis, dass Geld geflossen ist, ersetzt den Nachweis der Absprache nicht.
Parallel dazu ist die wirtschaftliche und sachliche Grundlage der Kooperation aufzubereiten — Verträge, Leistungsnachweise, Marktvergleiche zur Angemessenheit der Vergütung.
5.3 Verfahrensbeendigung im Ermittlungsstadium
Ziel ist regelmäßig, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. In Betracht kommt die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO oder, wenn ein Restrisiko verbleibt, die Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO. Bei der Bewertung einer solchen Lösung sind die berufs- und zulassungsrechtlichen Folgewirkungen von Anfang an mitzudenken — sie entscheiden häufig stärker über die berufliche Zukunft als das strafrechtliche Ergebnis selbst.
