Kompetente Verteidigung im Medizinstrafrecht
Arzt- und Medizinstrafrecht Berlin
Ärztinnen und Ärzte tragen täglich Verantwortung für die Gesundheit anderer. Gerät dabei die eigene berufliche Existenz durch einen strafrechtlichen Vorwurf in Gefahr – etwa wegen Abrechnungsbetrug, Korruption im Gesundheitswesen oder Behandlungsfehlern – braucht es eine Verteidigung, die die Realität des Praxisalltags ebenso versteht wie die Logik strafrechtlicher Verfahren. Als Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Medizinstrafrecht verteidige ich Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufler bundesweit.

Was meine Verteidigung im Medizinstrafrecht auszeichnet
In medizinstrafrechtlichen Verfahren entscheiden häufig die ersten Maßnahmen darüber, ob ein Vorwurf eskaliert oder entschärft wird. Ich begleite Sie mit fundiertem Fachwissen an der Schnittstelle von Straf-, Sozial- und Berufsrecht – und mit einer Verteidigungsstrategie, die Ihre Zulassung, Approbation und berufliche Existenz konsequent schützt.
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Bundesweit
Schwerpunkte im Medizinstrafrecht
Im Medizinstrafrecht geht es um mehr als nur ein Strafverfahren – häufig stehen Zulassung, Approbation und berufliche Existenz im Raum. Ich begleite Sie in den zentralen Risikobereichen ärztlicher Tätigkeit.
Abrechnungsbetrug
KV- und Plausibilitätsprüfungen, hohe Rückforderungen und der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs gehören mittlerweile zu den größten Risiken im Praxisalltag. Im Fokus stehen unter anderem nicht persönlich erbrachte Leistungen, falsch gewählte EBM- oder GOÄ-Ziffern, vermeintlich „unmögliche“ Zeitprofile sowie Doppelabrechnungen gegenüber GKV und PKV.
Korruption im Gesundheitswesen
Die Korruptionstatbestände der §§ 299a/b StGB haben viele bewährte Kooperationsmodelle in ein unsicheres Licht gerückt. Problematisch sind insbesondere Zuweisungen, Bonus- und Rabattmodelle, Geräteüberlassungen oder Beteiligungen, die als Gegenleistung für Verordnungen oder Überweisungen gewertet werden können.
Behandlungsfehler
Bei Behandlungsfehlern geht es strafrechtlich häufig um Aufklärungs-, Dokumentations- und Organisationspflichten. Bereits eine fehlende oder fehlerhafte Einwilligung kann dazu führen, dass ein an sich indizierter Eingriff als Körperverletzung gewertet wird. In schwereren Fällen steht der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung im Raum.
Berufs- und Zulassungsrecht
Strafrechtliche Vorwürfe bleiben im Gesundheitswesen selten ohne berufsrechtliche Folgen. Im Berufs- und Zulassungsrecht geht es um Approbation, Kassenzulassung, Ruhensanordnungen, Auflagen und Einträge in berufsrechtlichen Registern. Ich begleite Sie im Umgang mit Kammern, Kassenärztlichen Vereinigungen und Aufsichtsbehörden und setze mich dafür ein, dass strafrechtliche Ermittlungen nicht automatisch zu berufsrechtlichen Sanktionen und dem Verlust Ihrer beruflichen Grundlage führen.
Schweigepflicht & Datenschutzverletzungen
Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht oder den Umgang mit Patientendaten – etwa durch unbefugte Weitergabe, fehlerhafte Dokumentation oder Sicherheitslücken in Praxis-IT und Kommunikationswegen – können strafrechtliche, berufsrechtliche und datenschutzrechtliche Konsequenzen haben. Ich prüfe die Reichweite der Verschwiegenheitspflichten, bewerte den konkreten Vorwurf und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die sowohl die strafrechtliche Seite als auch die sensiblen Vertrauensverhältnisse zu Ihren Patienten berücksichtigt.
KV-Prüfverfahren? Durchsuchung? Strafbefehl?
Jeder 3. Arzt wird mittlerweile mit Abrechnungsvorwürfen konfrontiert. 24h-Notfall: Sofortberatung unter 030 346 46 80 90

Abrechnungsbetrug – Die unterschätzte Gefahr für jeden Arzt
Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs hat sich zur größten strafrechtlichen Bedrohung für Ärzte entwickelt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen verschärfen kontinuierlich ihre Prüfungen, algorithmenbasierte Auffälligkeitsprüfungen decken selbst kleinste Unstimmigkeiten auf. Was viele nicht wissen: Bereits fahrlässige Abrechnungsfehler können als Betrug ausgelegt werden.
Was Ihnen bei Abrechnungsbetrug droht:
Strafrechtlich:
Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (bei hohen Summen bis 10 Jahre)
Finanziell:
Rückforderungen oft im 6-stelligen Bereich plus Zinsen
Beruflich:
Entzug der Kassenzulassung, Approbationsverlust möglich
Persönlich:
Öffentliche Bloßstellung, Praxisdurchsuchungen
Typische Abrechnungsvorwürfe, die ich verteidige:
Nicht persönlich erbrachte Leistungen
Die Vertretung hat abgerechnet, aber nicht korrekt gekennzeichnet
Falsche Gebührenziffern
Verwechslung ähnlicher EBM-Ziffern oder GOÄ-Positionen
Zeitprofile
Unmögliche Behandlungszeiten laut KV-Algorithmus
Doppelabrechnung
Versehentliche Abrechnung bei Kasse und privat
IGeL-Problematik
Unklare Abgrenzung zwischen Kassen- und Privatleistung
Laborleistungen
Wirtschaftlichkeitsbonus-Vereinbarungen unter Korruptionsverdacht
Meine Verteidigungsstrategie bei Abrechnungsvorwürfen:
Sofortanalyse:
Prüfung der KV-Vorwürfe auf formelle und materielle Fehler
Beweissicherung:
Sicherung entlastender Dokumentation bevor die Staatsanwaltschaft zugreift
Schadensbegrenzung:
Verhandlung mit KV zur Reduzierung der Rückforderung
Strafverfahren
Einstellung oder Freispruch durch gezielte Verteidigungsstrategie
Akut-Fall: Abrechnungsbetrug?
Egal, welcher strafrechtlich relevante Vorwurf gegen Sie erhoben wird – wir blicken auf diverse erfolgreich abgeschlossene Verfahren aus dem Bereich des Arzt- und Medizinstrafrechts zurück und können auch Sie sachkundig beraten und verteidigen.

Weiterführende Artikel zum Medizinstrafrecht

MVZ-Betrug nach BGH 2020 – Verteidigungsstrategien: Das wegweisende Urteil und seine Folgen für die Praxis
Das BGH-Urteil 5 StR 558/19 hat den MVZ-Abrechnungsbetrug neu definiert: Formale Gründungsfehler können auch bei korrekt erbrachten Leistungen zum Betrug führen. Entscheidend ist die tatsächliche Kontrolle im MVZ – nicht der Gesellschaftsvertrag. Der Beitrag erklärt, wann ein Strohmann vorliegt und wie sich Betreiber effektiv verteidigen können.

Kooperation oder Korruption? Strafbarkeit im Gesundheitswesen nach § 299a StGB
Beteiligungen, Kooperationen und wirtschaftliche Rückflüsse sind im Gesundheitswesen üblich – aber nicht immer straflos. §299a StGB setzt klare Grenzen, wenn wirtschaftliche Vorteile medizinische Entscheidungen beeinflussen. Der Beitrag zeigt, wo Risiko beginnt und wie man Kooperationen rechtssicher gestaltet.

Die Bedeutung des „Insulin-Beschlusses“ des BGH für die Auslegung des § 216 StGB
Der Insulin Beschluss des BGH markiert einen Wendepunkt in der Auslegung des § 216 StGB. Die Entscheidung rückt die normative Abgrenzung zur Suizidbeihilfe in den Mittelpunkt und wirft neue Fragen für Medizin und Strafrecht auf.

Strafrechtliche Risiken im Medizinstrafrecht
Ein Beruf mit Risiko
Die strafrechtlichen Risiken ärztlicher Tätigkeit haben eine neue Dimension erreicht. Während früher Behandlungsfehler im Fokus standen, dominieren heute Wirtschaftsdelikte – allen voran der Abrechnungsbetrug. Die KVen haben aufgerüstet: Big-Data-Analysen, Algorithmen und Plausibilitätsprüfungen machen aus statistischen Auffälligkeiten schnell einen Betrugsverdacht. Gleichzeitig kämpfen niedergelassene Ärzte mit unklaren Compliance-Vorgaben und den verschärften Korruptionstatbeständen (§299a, §299b StGB).
Niedergelassene Ärzte kämpfen derweil mit der Auslegung der neu eingeführten Strafnormen zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, deren unklarer Anwendungsbereich hergebrachte Kooperationsmodelle in Frage stellt.

Warum ein strafrechtlicher Vorwurf für Ärzte existenziell ist
Ein strafrechtlicher Vorwurf trifft Ärztinnen und Ärzte nie nur persönlich. Er betrifft immer auch die berufliche Existenz, die eigene Praxis und das Vertrauen der Patienten.
Schon ein laufendes Ermittlungsverfahren kann die gesamte berufliche Zukunft infrage stellen.
Systemlast statt Vorsatz – der Ursprung vieler Vorwürfe
Viele Risiken entstehen nicht aus Vorsatz, sondern aus der Komplexität des Systems:
- schwer verständliche Abrechnungs- und Prüfsysteme
- unklare Compliance-Vorgaben
- neue Korruptionstatbestände
- datengetriebene, algorithmische Auffälligkeitsprüfungen


Warum spezialisierte Verteidigung unverzichtbar ist
Eine qualifizierte Verteidigung im Medizinstrafrecht zielt daher nicht nur auf das Strafverfahren selbst, sondern vor allem darauf ab, das Wesentliche zu schützen:
- Ihre Zulassung und Approbation
- die wirtschaftliche Stabilität Ihrer Praxis
- Ihre fachliche und persönliche Reputation.
Fragen aus dem Medizinstrafrecht
Einblick in die medizinstrafrechtliche Tätigkeit aus Sicht eines Experten für Medizinstrafrecht und Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin
Was ist der Unterschied zwischen Abrechnungsfehler und Abrechnungsbetrug?
Der entscheidende Unterschied liegt im Vorsatz. Ein Abrechnungsfehler ist ein Versehen – Abrechnungsbetrug setzt voraus, dass Sie wissentlich und willentlich falsch abgerechnet haben.
Das Problem: Die Staatsanwaltschaft unterstellt bei systematischen Fehlern oft automatisch Vorsatz. Aussagen wie „das haben wir schon immer so gemacht“ werden als Geständnis gewertet. Hier setze ich an: Ich zeige auf, dass Fehler nicht gleich Betrug bedeuten und arbeite die Komplexität des Abrechnungssystems als Entlastung heraus.
Die KV fordert 300.000 Euro zurück – muss ich das zahlen?
Nein, noch nicht! KV-Rückforderungen sind oft überhöht und fehlerhaft berechnet. Unterzeichnen Sie keine Anerkennung und leisten Sie keine Teilzahlungen – das könnte als Schuldeingeständnis gewertet werden. Meine Erfahrung: In 70% der Fälle können die Forderungen erheblich reduziert werden. Wichtig ist die parallele Verteidigung im Strafverfahren, denn Ihre Aussagen gegenüber der KV werden an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Welche Straftaten umfasst das Medizinstrafrecht?
Viele mögen bei dem Begriff Medizin- oder Arztstrafrecht sofort an Straftaten denken, die aus „Kunstfehlern“ resultieren, also fahrlässige Körperverletzung und Tötung. Darüber hinaus umfasst das Medizinstrafrecht aber auch Wirtschaftsstraftaten, hauptsächlich Abrechnungsbetrug und Untreue sowie Korruption im Gesundheitsbereich. Damit ist das Medizinstrafrecht ein vielseitiges Rechtsgebiet, das besondere Fachkenntnisse verlangt.
Typische Delikte im Medizinstrafrecht
Das Medizinstrafrecht umfasst eine Reihe von Delikten. Dazu gehören Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, bei denen bereits jeder ärztliche Eingriff als Körperverletzung gewertet werden kann, falls keine ordnungsgemäße Aufklärung oder Einwilligung des Patienten vorliegt. Weitere Delikte sind Abrechnungsbetrug, der von der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen bis zu formellen Fehlern reicht, sowie Korruption im Gesundheitswesen, die Bestechlichkeit und Bestechung im Kontext medizinischer Leistungen umfasst. Auch Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht und Datenschutzvorschriften zählen dazu, ebenso wie strafbare Werbung und unzulässige Außendarstellungen, einschließlich des Missbrauchs akademischer Titel und des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse.
Ist eine ärztliche Behandlung eine Körperverletzung?
Diese Frage scheint auf den ersten Blick einfach zu beantworten zu sein, ist aber in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten umstritten. So geht der BGH davon aus, dass jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – auch der ärztlich durchgeführte, erfolgreiche – den Tatbestand der §§ 223 ff. StGB erfüllt. Der Eingriff kann allerdings durch eine (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein, sodass der Arzt sich nicht strafbar macht. Die Lösung des BGH stärkt zwar die Patientenautonomie, birgt aber auch durchaus ein Risiko für den behandelnden Arzt. Aus diesem Grund vertritt eine Meinung in der Literatur den Standpunkt, dass ein Heileingriff schon keine Körperverletzung sein kann, da Ziel des Eingriffs die Wiederherstellung (und nicht die Verschlechterung) der Gesundheit sei.
Wann macht sich ein Arzt wegen einer fehlerhaften Behandlung strafbar?
Davon ausgehend, dass ein Arzt seinen Patienten nicht vorsätzlich schädigt, macht er sich strafbar, wenn er bei der Behandlung die ihm mögliche, zumutbare und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft von einem durchschnittlichen Arzt erwartbare Sorgfalt außer Acht lässt. Dies kann sich sowohl in einem Behandlungs-, als auch in einem Organisations- oder Aufklärungsfehler äußern. Diese Sorgfaltspflichtverletzung muss dann kausal und dem Arzt zurechenbar zu einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod des Patienten geführt haben. In diesem Fall stünde eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung im Raum.
Mache ich mich strafbar, wenn ich Geschenke von Krankenhäusern, Kollegen o.ä. annehme?
Hier gibt es keine eindeutige Antwort. Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Kalender oder Schokolade dürften regelmäßig unproblematisch sein, mit Schwierigkeiten verbunden können Geschenke sein, die die Wertgrenze (ca. 25,- EUR) übersteigen und nicht bloß der „Höflichkeit und Gefälligkeit“ dienen. Bei dergleichen Geschenken liegt eine Beeinflussung der ärztlichen Entscheidungsfindung nicht ganz fern. Das ist insbesondere bei regelmäßigen Zuwendungen, die den Rahmen üblicher Kontaktpflege übersteigen, der Fall. Sollten Sie also von Ihrem Facharztkollegen, zu dem Sie regelmäßig Patienten überweisen, einen besonders edlen Wein erhalten, ist ein dankendes Ablehnen womöglich ratsam. Im Zweifel ist es in diesen Fällen am besten, anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen.
Wo liegt die Grenze zwischen beruflicher Kooperation und strafrechtlicher Korruption?
Jedenfalls müssen im Rahmen beruflicher Kooperationen übliche und angemessene Vergütungsvereinbarungen bestehen. Unzulässig sind Provisions- sowie Kick-back-Zahlungen, also Leistungen, die explizit die Verschreibung bestimmter Medikamente oder die Überweisung von Patienten vergüten sollen. Eine Abgrenzung in diesem Bereich kann aber nie verallgemeinert erfolgen, sodass Sie Kooperationen immer mit Ihrem Anwalt prüfen sollten, um nicht in den Bereich der strafrechtlichen Korruption zu kommen.
Wann macht sich ein Arzt wegen eines Schwangerschaftsabbruchs strafbar?
Grundsätzlich ist ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB immer strafbar. Etwas anderes gilt zunächst nur, wenn sich das Ei noch nicht eingenistet hat, d.h. zum Beispiel bei einer Eileiterschwangerschaft. Der Tatbestand des § 218 StGB ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Schwangere innerhalb von 12 Wochen seit der Empfängnis nach ordnungsgemäßer Beratung den Schwangerschaftsabbruch verlangt (§ 218 a Abs. 1 StGB). Der Abbruch bleibt allerdings weiterhin rechtswidrig. Rechtmäßig ist er nur aus medizinischen Gründen (§ 218a Abs. 2 StGB) oder wenn die Schwangerschaft aus einer Straftat entstanden ist (§ 218a Abs. 3 StGB). Angesichts einer jüngeren Entscheidung des Bundestags (Streichung des § 219a StGB) ist in diesem Bereich mit weiteren Entwicklungen zu rechnen.
Praxisdurchsuchung wegen Abrechnungsbetrug – was tun?
Sofortmaßnahmen bei Durchsuchung:
- Ruhe bewahren, Personal instruieren
- Anwalt anrufen (24h-Hotline!)
- Durchsuchungsbeschluss verlangen und prüfen
- NICHTS zur Sache aussagen
- Keine Passwörter herausgeben
- Protokoll genau prüfen vor Unterschrift
Die ersten Stunden entscheiden oft über den Ausgang des Verfahrens. Unüberlegte Aussagen „zur Klärung“ sind der häufigste Fehler.
Kann ich trotz Ermittlungsverfahren weiter praktizieren?
Grundsätzlich ja – die Unschuldsvermutung gilt.
Aber: Die KV kann das Ruhen der Zulassung anordnen, die Approbationsbehörde ein vorläufiges Berufsverbot verhängen.
Meine Strategie: Ich verhindere diese Sofortmaßnahmen durch frühzeitige Kommunikation mit den Behörden und baue eine „Firewall“ zwischen Strafverfahren und berufsrechtlichen Konsequenzen.
Empfehlungen für den Umgang mit Ermittlungsverfahren
Im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist es für Ärzte ratsam, von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen und anwaltlichen Rat einzuholen. Es wird dringend empfohlen, sich zum Tatvorwurf nur nach erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte und in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt zu äußern. Diese Vorgehensweise hilft, die Rechte des Beschuldigten zu wahren und mögliche negative Auswirkungen eines Verfahrens zu minimieren. Das Arzt- und Medizinstrafrecht hat sich in den letzten Jahren deutlich erweitert und umfasst heute weit mehr als nur die traditionellen Bereiche der Patientenbehandlung. Es schließt auch Aspekte wie Wirtschaftsstrafrecht, Datenschutz und Werberecht ein, was die Komplexität für praktizierende Ärzte erhöht. Daher ist eine fundierte Kenntnis dieses Rechtsgebietes und eine vorsichtige Berufsausübung für alle im medizinischen Bereich Tätigen unerlässlich.
Was ist ein sog. Abrechnungsbetrug?
Der Abrechnungsbetrug betrifft typischerweise die Fälle, in denen ein Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder privat-versicherten Patienten Leistungen liquidiert, obwohl er die Abrechnungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Ein Abrechnungsbetrug tritt in den verschiedensten Ausführungen auf. Von den Ermittlungsbehörden aufgedeckt und verfolgt werden immer wieder hinzugefügte Gebührenziffern oder falsche Diagnosen, die Abrechnung von nicht persönlich erbrachten Leistungen oder auch das Ansetzen einer höher bewerteten Gebührenziffer für eine erbrachte, geringwertigere Leistung. Ebenso strafbar ist es, eine gleichwertige, aber andere Leistung (z.B. MRT statt CT) abzurechnen, um die Prüfstatistik bei offensichtlicher Überschreitung des Fallgruppendurchschnitts zu fälschen.
Was ist, wenn der Patient nicht einwilligen kann?
Diese Frage kommt immer in Betracht, wenn der Patient bewusstlos ist – also nicht einwilligen kann, die Behandlung aber dringend durchgeführt werden muss. In diesem Fall muss nach den Grundsätzen der mutmaßlichen Einwilligung geprüft werden, ob der Eingriff im Interesse des Patienten ist. Als Indizien dafür können Informationen von Angehörigen und nahen Bekannten, Patiententestamente, Notfallausweise oder frühere Äußerungen des Patienten herangezogen werden. Fehlen derartige Anhaltspunkte, muss der Arzt nach dem „gesunden Menschenverstand“ beurteilen, welche Entscheidung vernünftigerweise getroffen werden sollte.
Ist Sterbehilfe in Deutschland strafbar?
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), welches das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärte, ist wieder Bewegung in die Diskussion zur Sterbehilfe gekommen. Bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen gilt das Folgende: Sterbehilfe durch einen Behandlungsabbruch ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, können nicht gerechtfertigt sein. Ein Arzt macht sich nicht strafbar, wenn er bei einem unheilbar erkrankten Patienten eine therapeutische Maßnahme ergreift, durch die der Tod als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Folge eintritt. Maßgeblich ist in jedem Fall der (mutmaßliche) Wille des Patienten.
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