Öffnet in einem neuen Tab

Eigenmächtige Heilbehandlung

Eigenmächtige Heilbehandlung: warum ein Eingriff ohne Einwilligung als Körperverletzung gilt, welche Fälle erfasst sind und wo die Verteidigung ansetzt.

Isometrische Illustration zur eigenmächtigen Heilbehandlung: zwei gleiche Einwilligungsbögen nebeneinander, der linke unterschrieben und angekreuzt, der rechte mit leerer Unterschriftszeile und leerem Kästchen.

Eigenmächtige Heilbehandlung ist eine ärztliche Behandlung oder ein medizinischer Eingriff ohne wirksame Einwilligung der behandelten Person. Einen Straftatbestand dieses Namens kennt das deutsche Strafgesetzbuch nicht; der Vorwurf wird als Körperverletzung nach § 223 StGB geführt, weil die Rechtsprechung jeden ärztlichen Heileingriff zunächst als tatbestandliche Körperverletzung einordnet, die allein die Einwilligung des Patienten rechtfertigt. Praktisch entscheidend ist deshalb nicht, ob die Behandlung kunstgerecht war, sondern ob der Patient ihr wirksam zugestimmt hat.

Weil es sich um ein Allgemeindelikt handelt, trifft der Vorwurf nicht nur Ärzte, sondern jede behandelnde Person — auch Pflegekräfte, Heilpraktiker oder Hebammen. Wo die Zustimmung fehlt, auf unvollständiger Aufklärung beruht oder überschritten wird, kann aus einer medizinisch sinnvollen Maßnahme ein strafrechtlicher Vorwurf werden.

Warum jede Behandlung zunächst eine Körperverletzung ist

Am Anfang des Vorwurfs steht eine Weichenstellung, die viele Betroffene überrascht: Nach ständiger Rechtsprechung greift der ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität ein und erfüllt damit den Tatbestand der Körperverletzung, und zwar unabhängig davon, ob die Behandlung gelingt oder scheitert.

Der Ausgangspunkt liegt weit zurück. Das Reichsgericht hatte 1894 über einen Arzt zu entscheiden, der den Fuß eines Kindes gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Vaters amputiert hatte — lebensrettend indiziert, lege artis und erfolgreich durchgeführt. Das Gericht stellte sich gegen die freisprechende Vorinstanz und ordnete den Eingriff als tatbestandliche Körperverletzung ein; den entscheidenden Grund für die Rechtmäßigkeit ärztlicher Eingriffe sah es in der Einwilligung (RGSt 25, 375, Urt. v. 31.05.1894). Der Bundesgerichtshof hält daran bis heute fest: Ärztliche Heileingriffe stellen grundsätzlich vorsätzliche Körperverletzungshandlungen dar und bedürfen deshalb der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein (BGH, Urt. v. 05.07.2007 – 4 StR 549/06).

Die Einwilligung ist damit der Dreh- und Angelpunkt. Sie ist kein Formalismus, sondern der Grund, aus dem der Schnitt des Operateurs nicht bestraft wird. Ein Teil der Literatur hält diese Konstruktion für sachwidrig und will die medizinisch indizierte, kunstgerecht durchgeführte Behandlung schon nicht als Körperverletzung ansehen. Die Gerichte folgen dem nicht. Für Beschuldigte bedeutet das: Der Verweis auf eine geglückte, medizinisch gebotene Behandlung entlastet nicht schon für sich, wenn die tragende Rechtfertigung fehlt. Vertiefend dazu der Ratgeber zur ärztlichen Körperverletzung.

Wann ist eine Einwilligung wirksam?

Die Einwilligung wirkt nur, wenn sie auf einer hinreichenden Aufklärung beruht. § 630e BGB verlangt, dass der Patient über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie über Alternativen aufgeklärt wird, und zwar rechtzeitig, mündlich und in verständlicher Form; § 630d Abs. 2 BGB macht die Wirksamkeit der Einwilligung ausdrücklich von dieser Aufklärung abhängig. Diese zivilrechtlich formulierten Maßstäbe prägen auch die strafrechtliche Beurteilung, weil sie bestimmen, ob der Patient überhaupt selbstbestimmt entscheiden konnte.

Verlangt ist keine medizinische Vorlesung, sondern ein zutreffender Gesamteindruck von Schwere, typischen Risiken und Belastungen des Eingriffs. Je dringlicher die Maßnahme, desto geringer sind die Anforderungen an Aufklärung und Bedenkzeit; je weniger dringlich und je schwerer der Eingriff, desto strenger. Bei rein kosmetischen Eingriffen ist besonders umfassend und schonungslos aufzuklären.

Hinzu treten drei weitere Voraussetzungen. Der Patient muss einwilligungsfähig sein, also nach seiner geistigen und sittlichen Reife Bedeutung und Tragweite des Eingriffs erfassen können; maßgeblich ist die natürliche Einsichtsfähigkeit, nicht die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit, sodass unter Umständen auch Minderjährige selbst einwilligen können. Die Zustimmung muss frei von Zwang und Täuschung erteilt sein; Willensmängel machen sie unwirksam. Und die Einwilligung reicht immer nur so weit wie die Erklärung selbst: Sie deckt den konkret besprochenen Eingriff, nicht jede darüber hinausgehende Maßnahme, die der Behandelnde für sinnvoll hält. Sie kann nach § 630d Abs. 3 BGB jederzeit und formlos widerrufen werden.

Eine Grenze zieht überdies § 228 StGB: Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn die Tat trotz Zustimmung gegen die guten Sitten verstößt. Im medizinischen Bereich kann dies bei nicht indizierten oder besonders gefährlichen Eingriffen Bedeutung erlangen.

Wenn der Patient nicht selbst entscheiden kann

Die Behandlung nicht einwilligungsfähiger Patienten ist in der Praxis der häufigste Anwendungsfall und seit der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 anders geregelt als in älteren Darstellungen.

Patientenverfügung (§ 1827 BGB). Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, ist diesen Festlegungen entsprechend zu verfahren, sofern sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen — und zwar unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Die Verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden; der aktuelle natürliche Wille geht vor. Die Norm stand bis zum 31.12.2022 in § 1901a BGB; ältere Fundstellen und Formulare verweisen noch dorthin. Wird gegen eine bindende Patientenverfügung behandelt, ist genau das der Fall der eigenmächtigen Heilbehandlung.

Feststellung des Willens und gerichtliche Genehmigung. Betreuer oder Bevollmächtigter und behandelnder Arzt erörtern die Maßnahme nach § 1828 BGB; nahen Angehörigen und Vertrauenspersonen soll dabei Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Für einwilligungsbedürftige Maßnahmen mit erheblichem Risiko sieht § 1829 BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichts vor — die nach Absatz 4 aber entbehrlich ist, wenn zwischen Vertreter und Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Maßnahme dem festgestellten Willen entspricht.

Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB). Seit dem 01.01.2023 können Ehegatten einander in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen kann. Die Vertretungsmacht ist auf sechs Monate begrenzt und erfasst nicht die freiheitsentziehende Unterbringung; über § 1358 Abs. 6 BGB gelten die Maßstäbe der §§ 1827 bis 1829 BGB entsprechend. Ohne Ehe, ohne Vollmacht und ohne Betreuung bleibt es dabei, dass es keinen gesetzlichen Vertreter gibt — Angehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt. Das ist einer der häufigsten Irrtümer im Klinikalltag und zugleich die Konstellation, in der ein Erlaubnistatbestandsirrtum naheliegt.

Die typischen Fälle des eigenmächtigen Handelns

Behandlung gegen den erklärten Willen. Am deutlichsten liegt der Vorwurf, wenn der Patient eine Maßnahme ausdrücklich ablehnt und der Behandelnde sie dennoch durchführt. Der entgegenstehende Wille ist auch dann zu beachten, wenn er aus ärztlicher Sicht unvernünftig erscheint; das Selbstbestimmungsrecht schützt gerade auch die Entscheidung gegen die medizinisch gebotene Behandlung.

Überschreiten der erteilten Einwilligung. Häufiger und schwieriger sind die Fälle, in denen der Patient einem bestimmten Eingriff zugestimmt hat, der Behandelnde aber während der Operation etwas anderes oder mehr tut — etwa ein Organ entfernt, dessen Entfernung nicht Gegenstand der Aufklärung war. Die ursprüngliche Einwilligung trägt diese Erweiterung nicht; für sie ist eine gesonderte Rechtfertigung nötig.

Unzureichende Aufklärung. Beruht die Zustimmung auf einer lückenhaften oder verspäteten Aufklärung, kann sie unwirksam sein, sodass die Behandlung rechtlich als ohne Einwilligung durchgeführt gilt. Welche Aufklärungsmängel die Einwilligung entfallen lassen, ist eine der praktisch wichtigsten und zugleich umstrittensten Fragen des Medizinstrafrechts.

Fehlende Einwilligungsfähigkeit ohne Vertretung. Kann der Patient nicht wirksam einwilligen und greift weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht, Betreuung oder das Ehegatten-Notvertretungsrecht, und liegt auch kein Fall der mutmaßlichen Einwilligung vor, fehlt die tragende Rechtfertigung.

Gibt es einen Straftatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung?

Nein. Anders als in Österreich, wo die eigenmächtige Heilbehandlung in § 110 öStGB als eigenständiger Tatbestand geregelt und nach dessen Absatz 3 nur auf Verlangen des Behandelten — also im Wege der Privatanklage — zu verfolgen ist, gibt es in Deutschland keine entsprechende Norm. Die österreichische Lösung ordnet den Vorwurf systematisch bei den Delikten gegen die Freiheit ein und lässt die Körperverletzungstatbestände für Indikation und Ausführung frei.

Der deutsche Gesetzgeber hat einen solchen Sondertatbestand über mehr als ein Jahrhundert erwogen und ebenso oft verworfen. Zuletzt stellte das Bundesministerium der Justiz im Vorfeld des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes einen § 229 im Vorentwurf vom 15.07.1996 zur Diskussion, der die Einordnung des Heileingriffs als Körperverletzung beseitigen sollte. Die Kritik war so heftig — beanstandet wurde unter anderem bereits die systematische Einordnung —, dass die Regelung nicht Bestandteil des Gesetzes wurde. Als wesentliches Hindernis gilt daneben die Schwierigkeit, die Aufklärungspflichten mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) so genau zu fassen, dass sie einer Strafnorm standhalten. Für die Praxis bleibt es deshalb bei den allgemeinen Körperverletzungsdelikten.

Strafrechtliche Gefahrenpunkte

Welche Norm in Betracht kommt, hängt von Schwere und Folgen des Eingriffs sowie von der inneren Haltung des Behandelnden ab.

Die Körperverletzung nach § 223 StGB ist der Grundfall: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist nach § 223 Abs. 2 StGB strafbar — bei einem Vorwurf, dessen Kern das Übergehen eines Willens ist, keine Nebensache.

Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB ist die derzeit dynamischste Frage. Lange galten von Ärzten bestimmungsgemäß eingesetzte Instrumente nicht als gefährliches Werkzeug (BGH, Urt. v. 22.02.1978 – 2 StR 372/77). Von dieser zu § 223a StGB a.F. ergangenen Einschränkung ist der Bundesgerichtshof für medizinisch nicht indizierte Eingriffe abgerückt und stützt das auf die seit dem 01.04.1998 geltende Fassung des § 224 StGB; der Fall betraf Operationen an gesunden Kindern, die die Mutter durch Täuschung der Ärzte veranlasst hatte (BGH, Beschl. v. 19.12.2023 – 4 StR 325/23). Ob die alte Einschränkung für indizierte Behandlungen fortgilt, ist offen und wird in der Literatur bezweifelt. Wegen des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren — in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre — ist diese Einordnung besonders bedeutsam.

Schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 227 StGB) kommen bei dauerhaften schweren Beeinträchtigungen oder tödlichem Ausgang in Betracht.

Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB betrifft den handwerklichen Behandlungsfehler, nicht das Übergehen des Willens; beide Vorwürfe sind sauber zu trennen.

Beim Strafantrag ist zu differenzieren: § 230 StGB erfasst die einfache Körperverletzung und die fahrlässige Körperverletzung — beide werden nur auf Antrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses einschreitet. § 224 StGB ist demgegenüber Offizialdelikt. Genau hier schlägt die Weichenstellung zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsvorwurf zum ersten Mal durch.

Die Verjährung beträgt bei § 223 StGB fünf Jahre, bei §§ 224 und 226 StGB zehn Jahre und bei § 227 StGB zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 StGB).

Abgrenzung: eigenmächtige Behandlung oder Behandlungsfehler?

Eigenmächtige Behandlung und Behandlungsfehler sehen äußerlich ähnlich aus, laufen rechtlich aber auf verschiedenen Schienen, und die Verteidigung setzt an unterschiedlichen Stellen an.

Beim eigenmächtigen Eingriff geht es um den Willen des Patienten: Die Behandlung mag lege artis erfolgt sein, doch es fehlt die wirksame Zustimmung, und der Vorwurf lautet auf vorsätzliche Körperverletzung. Beim Behandlungsfehler geht es um die Sorgfalt: Der Patient hat eingewilligt, die Ausführung war jedoch fehlerhaft, und im Raum steht die fahrlässige Körperverletzung.

Beide Schienen berühren sich an einer Stelle, die leicht übersehen wird: Eine Einwilligung bezieht sich, jedenfalls ohne weitergehende Aufklärung, nur auf eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Behandlung. Ein Ausführungsfehler kann deshalb dazu führen, dass die erteilte Einwilligung den tatsächlichen Eingriff nicht mehr deckt.

Wer den Vorwurf einordnet, sollte zuerst klären, ob ihm ein Aufklärungs- und Willensmangel oder ein Ausführungsfehler zur Last gelegt wird. Von dieser Weichenstellung hängt die gesamte Verteidigungslinie ab.

Verteidigung: Einwilligung, mutmaßliche und hypothetische Einwilligung

Der erste und wichtigste Ansatz ist der Nachweis, dass eine wirksame Einwilligung vorlag. Eine sorgfältige Dokumentation von Aufklärungsgespräch, Bedenkzeit und Zustimmung trägt hier oft die Entlastung.

Fehlte eine ausdrückliche Einwilligung, kommt die mutmaßliche Einwilligung in Betracht. Sie greift, wenn eine ausdrückliche Einwilligung wegen — auch nur vorübergehender — Einwilligungsunfähigkeit nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; ob sie vorliegt, ist in einer Gesamtschau aller Umstände zu prüfen. Maßgeblich ist der Wille des konkreten Patienten, zu ermitteln aus seinen persönlichen Umständen, Interessen, Wünschen, Bedürfnissen und Wertvorstellungen — nicht der Wille eines gedachten Musterpatienten. Die zivilrechtliche Entsprechung findet sich in § 630d Abs. 1 Satz 4 BGB.

Dass sich auch Nichtärzte auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen können, hat der Bundesgerichtshof für die besondere Lage des Sterbenden anerkannt: Beim Sterben eines unheilbar Kranken, dem unmittelbar vor dem Tod nur noch durch Schmerzbekämpfung geholfen werden kann, besteht eine Ausnahmesituation, in der der Gesichtspunkt des Handelns aufgrund ärztlicher Anordnung zurücktritt. Die Eigenschaft als Nichtarzt oder das Abweichen von einer ärztlichen Anordnung schließt die Rechtfertigung dann nicht zwingend aus — vorausgesetzt, die Maßnahme entspricht der Sache nach den Regeln der ärztlichen Kunst und bewegt sich im Rahmen der mutmaßlichen Einwilligung (BGH, Beschl. v. 26.05.2020 – 2 StR 434/19; die Verurteilung einer Pflegekraft wegen einer abweichend verabreichten Morphindosis wurde aufgehoben und zurückverwiesen).

Für den Aufklärungsmangel hat die Rechtsprechung die Figur der hypothetischen Einwilligung entwickelt: Die Rechtswidrigkeit entfällt trotz mangelhafter Aufklärung, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den tatsächlich durchgeführten Eingriff eingewilligt hätte (BGH, Urt. v. 05.07.2007 – 4 StR 549/06). Im Zivilrecht ist der Gedanke in § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt, wobei dort der Behandelnde die Beweislast trägt. Im Strafverfahren gilt dagegen der Zweifelssatz: Bleibt offen, ob der Patient auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte, wirkt dieser Zweifel zugunsten des Beschuldigten. Weil sich ein hypothetischer Entscheidungsverlauf im Nachhinein selten sicher rekonstruieren lässt, ist das ein gewichtiger Ansatzpunkt.

Die Figur hat allerdings klare Grenzen, die man kennen muss, bevor man auf sie setzt. Bei der Prüfung ist zu unterstellen, dass der Patient auch um die tatsächlichen Mängel gewusst hätte — im Fall des sogenannten Turboentzugs etwa um die unzureichende Überwachung in der Nacht nach dem Eingriff (BGH, Urt. v. 23.10.2007 – 1 StR 238/07). Praktisch trägt sie vor allem dort, wo sich der Mangel auf den unterlassenen Hinweis auf Behandlungsalternativen beschränkt, während der Patient eine Grundaufklärung über Art und Schweregrad des Eingriffs sowie über die schwerstmögliche Beeinträchtigung erhalten hat. Sie ist in der Wissenschaft umstritten, wird eng gehandhabt und ersetzt keine ordnungsgemäße Aufklärung.

Schließlich ist der Vorsatz zu prüfen. Der Behandelnde handelt regelmäßig in Heilungsabsicht und im Interesse des Patienten. Nahm er irrig an, es liege eine wirksame Einwilligung oder eine rechtfertigende Notlage vor — etwa weil er einen Angehörigen für vertretungsberechtigt hielt, obwohl weder Vollmacht noch Betreuung noch das Ehegatten-Notvertretungsrecht griffen —, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der entsprechend § 16 StGB zu behandeln ist. Der Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung entfällt dann; in Betracht kommt allenfalls noch eine fahrlässige Körperverletzung. Wer dagegen weiß, dass keine Einwilligung vorliegt, und sich aus einem vermeintlichen ärztlichen Sonderrecht über den Willen hinwegsetzt, unterliegt einem bloßen Verbotsirrtum, der die Strafbarkeit in aller Regel nicht ausschließt.

Folgen über das Strafverfahren hinaus

Für Angehörige der Heilberufe wiegen die berufsrechtlichen Folgen oft schwerer als die Strafe selbst, und sie setzen früher an als viele erwarten. Das Ruhen der Approbation kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO bereits angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist — ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren genügt, eine Anklage ist nicht erforderlich. Weil die Anordnung als vorläufiges Berufsverbot schwer in Art. 12 Abs. 1 GG eingreift, unterliegt sie einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Widerruf der Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO setzt demgegenüber voraus, dass sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt.

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung wirkt insoweit regelmäßig weniger einschneidend als eine wegen einer Vorsatztat. Für die Verteidigung rücken deshalb die Einstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO) oder, wo eine Verurteilung nicht abzuwenden ist, die Beschränkung auf den Fahrlässigkeitsvorwurf in den Vordergrund. Diese Zusammenhänge zeigen, warum die Einordnung als vorsätzliche oder fahrlässige Tat nicht nur den Strafrahmen betrifft, sondern über die berufliche Existenz entscheiden kann.

Praktischer Hinweis

Wer sich dem Vorwurf einer eigenmächtigen Heilbehandlung ausgesetzt sieht, sollte zuerst klären, worauf er tatsächlich zielt: auf einen Willens- und Aufklärungsmangel oder auf einen Ausführungsfehler. Von dieser Unterscheidung hängt ab, ob es um vorsätzliche oder um fahrlässige Körperverletzung geht, ob ein Strafantrag erforderlich ist und welche Rechtfertigungsgründe greifen.

Aufklärungsunterlagen, Einwilligungsbögen, eine etwaige Patientenverfügung und die Behandlungsdokumentation sind früh zu sichern, weil sie über Wirksamkeit und Reichweite der Einwilligung entscheiden. Nachträgliche, nicht kenntlich gemachte Änderungen an der Dokumentation sind zu unterlassen; sie begründen eigene Vorwürfe und zerstören die Glaubwürdigkeit. Patientenunterlagen sollten zudem nicht ohne Prüfung herausgegeben werden, weil dabei die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) berührt ist (siehe Glossar: Ärztliche Schweigepflicht). Gegenüber Ermittlungsbehörden empfiehlt sich Zurückhaltung, bis die Aktenlage im Rahmen einer Verteidigung im Medizinstrafrecht geprüft ist.

Häufige Fragen

Ist eine gelungene, medizinisch notwendige Operation strafbar, wenn der Patient nicht zugestimmt hat?

Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt sie den Tatbestand der Körperverletzung. Ob sie strafbar ist, hängt davon ab, ob eine Einwilligung, eine mutmaßliche Einwilligung oder ein anderer Rechtfertigungsgrund greift.

Darf ein Arzt behandeln, wenn eine Patientenverfügung die Maßnahme untersagt?

Nein, wenn die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Sie sind dann nach § 1827 BGB bindend, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Darf der Ehepartner für einen bewusstlosen Patienten entscheiden?

Seit dem 01.01.2023 gibt es das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB, begrenzt auf sechs Monate. Ohne Ehe, Vollmacht oder Betreuung sind Angehörige nicht automatisch vertretungsberechtigt.

Was gilt, wenn während der Operation mehr getan wird als besprochen?

Die erteilte Einwilligung deckt die Erweiterung nicht. Nahm der Operateur irrig an, der Patient hätte zugestimmt, kommt ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht, der den Vorsatz entfallen lässt.

Wird eine eigenmächtige Heilbehandlung von Amts wegen verfolgt?

§ 223 StGB und § 229 StGB werden nach § 230 StGB nur auf Antrag verfolgt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse bejaht wird. § 224 StGB ist dagegen Offizialdelikt.

Inhaltsverzeichnis

Diesen Beitrag teilen