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Medizinstrafrecht

Medizinstrafrecht: Welche Straftatbestände Ärzten drohen, wie Ermittlungsverfahren ablaufen, was bei Praxisdurchsuchungen gilt und wo die Verteidigung ansetzt.

Medizinstrafrecht Illustration

1. Medizinstrafrecht: Definition und rechtliche Einordnung

Medizinstrafrecht bezeichnet den Teil des Strafrechts, der strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung medizinischer Berufe betrifft — bei der Behandlung von Patienten, bei der Abrechnung medizinischer Leistungen und in der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen.

Es bildet keinen eigenen Straftatbestand, sondern beschreibt einen Anwendungsbereich. Die Vorwürfe gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Heilberufler folgen aus den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuchs sowie aus den besonderen Korruptionstatbeständen des Gesundheitswesens.

Kennzeichnend ist die Mehrspurigkeit der Verfahren: Neben dem Strafverfahren laufen regelmäßig sozialrechtliche Prüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, berufsgerichtliche Verfahren der Kammern und approbations- oder zulassungsrechtliche Verfahren. Diese Verfahren beeinflussen einander, und eine Äußerung in einem Strang kann unmittelbar in den anderen wirken. Wer nur strafrechtlich denkt, verliert häufig die berufliche Existenzgrundlage, die eigentlich geschützt werden sollte.

2. Typische Straftatbestände

2.1 Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)

Der Schwerpunkt liegt beim Abrechnungsbetrug. Strafbarkeit kommt in Betracht, wenn gegenüber Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung oder privaten Abrechnungsstellen Leistungen abgerechnet werden, die nicht oder nicht in der abgerechneten Form erbracht wurden.

Typische Konstellationen sind die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, die systematisch unzutreffende Anwendung von Gebührenziffern nach EBM oder GOÄ, die Abrechnung delegierter Leistungen als persönliche ärztliche Leistung sowie die Abrechnung medizinisch nicht indizierter Leistungen.

Auf der subjektiven Seite ist zu unterscheiden: Für die objektiven Merkmale genügt bedingter Vorsatz, die Bereicherungsabsicht verlangt demgegenüber zielgerichtetes Wollen. Näher dazu der Eintrag Bereicherungsabsicht.

Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB knüpfen unter anderem an gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln und an einen Vermögensverlust großen Ausmaßes an; ein bloß „systematisches Vorgehen“ ist für sich genommen kein Regelbeispiel. Hinzu tritt die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB. Zu den Fristen siehe Abrechnungsbetrug Verjährung.

2.2 Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)

§ 299a StGB erfasst Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Strafbar ist, wer im Zusammenhang mit der Berufsausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.

Der Tatbestand ist auf drei Varianten begrenzt: die Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, den Bezug solcher Mittel und Produkte, soweit sie zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, sowie die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial. § 299b StGB erfasst spiegelbildlich die Geberseite.

Zwei Punkte sind entscheidend. Das Merkmal der Unlauterkeit verlangt einen Verstoß gegen die für den Gesundheitsmarkt geltenden Marktverhaltensregeln, insbesondere gegen sozialrechtliche Vorgaben wie § 73 Abs. 7 und § 128 SGB V. Und Kern des Tatbestands ist die Unrechtsvereinbarung — die Verknüpfung zwischen Vorteil und unlauterer Bevorzugung; wirtschaftliche Nähe allein genügt nicht.

Beide Vorschriften gelten seit dem 04.06.2016; für frühere Sachverhalte scheiden sie aus. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 300 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein Strafantrag ist nicht erforderlich. Näher dazu Kick-back-Zahlungen bei Ärzten.

2.3 Körperverletzung und fahrlässige Tötung

Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jeder ärztliche Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB, weil in die körperliche Integrität eingegriffen wird. Die im Schrifttum überwiegend vertretene Gegenauffassung verneint bereits die Tatbestandsmäßigkeit des kunstgerecht durchgeführten und gelungenen Heileingriffs. Praktisch maßgeblich ist die Rechtsprechung.

Rechtfertigung durch Einwilligung. Der tatbestandsmäßige Eingriff ist gerechtfertigt, wenn eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. Wirksam ist sie nur bei ordnungsgemäßer Aufklärung. Fehlt oder misslingt die Aufklärung, ist die Einwilligung unwirksam — und es steht der Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung im Raum, auch wenn der Eingriff medizinisch einwandfrei war. In dieser Konstellation prüft die Rechtsprechung ergänzend die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung, also die Frage, ob der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung ebenfalls eingewilligt hätte; sie ist in der Literatur umstritten.

Behandlungsfehler. Davon zu trennen ist der Verstoß gegen den medizinischen Standard. Er macht den Eingriff nicht rückwirkend rechtswidrig im Sinne der vorsätzlichen Körperverletzung, sondern eröffnet die Prüfung der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB oder der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB. Erforderlich sind eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Erfolg. Lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Erfolg bei sorgfaltsgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre, scheidet die Strafbarkeit aus.

Der Strafrahmen beträgt bei § 229 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei § 222 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

2.4 Weitere Tatbestände

In Betracht kommen daneben insbesondere die Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Untreue nach § 266 StGB — etwa bei Chefärzten und Geschäftsführern —, der Subventionsbetrug nach § 264 StGB bei Fördermitteln sowie die Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Es gelten die allgemeinen Regeln. Verantwortlich ist, wer die Tat selbst begeht oder sich daran beteiligt; Mittäterschaft und Beihilfe richten sich nach den §§ 25 bis 27 StGB.

Ärzte tragen die Verantwortung für Behandlung, Dokumentation und Abrechnung. In größeren Strukturen — Berufsausübungsgemeinschaften, Kliniken, medizinischen Versorgungszentren — kommen ärztliche Leiter, Geschäftsführer und verantwortliche Verwaltungs- oder Abrechnungsmitarbeiter in Betracht, insbesondere wenn Handlungen angeordnet, gebilligt oder bewusst geduldet werden.

Hinzu tritt die Verbandsebene: Gegen Trägergesellschaften kann eine Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt werden; § 130 OWiG erfasst die Verletzung der Aufsichtspflicht und greift auch dann, wenn der Leitungsperson selbst keine Vorsatztat nachzuweisen ist.

4. Ermittlungsverfahren

4.1 Auslöser

Typische Auslöser sind Auffälligkeiten bei Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, Hinweise von Kostenträgern, Patientenbeschwerden und Schadensanzeigen sowie Erkenntnisse aus anderen Verfahren.

4.2 Durchsuchung, Beschlagnahme und der Schutz von Patientenakten

Zur Beweissicherung kommen Durchsuchungen von Praxisräumen, Kliniken und Privatwohnungen, die Beschlagnahme von Patientenakten und Abrechnungsunterlagen sowie die Sicherstellung elektronischer Daten in Betracht.

Für Patientenakten gilt dabei eine Besonderheit, die häufig missverstanden wird. § 97 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO ordnet ein Beschlagnahmeverbot an — es ergänzt das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO und schützt das Verhältnis zwischen Arzt und beschuldigtem Patienten. Richtet sich das Verfahren gegen den Arzt selbst, greift dieser Schutz nicht (BVerfG, Beschl. v. 29.07.2002 – 2 BvR 708/02). Der Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht darauf gerichtet, den Arzt bei Verdacht einer bei Gelegenheit der Berufsausübung begangenen Straftat vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen.

Grenzenlos ist der Zugriff gleichwohl nicht. Erforderlich bleibt, dass der Einblick in die Patientenunterlagen zur Aufklärung der Tat erforderlich ist und die Abwägung zwischen dem Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Privatsphäre der betroffenen Patienten den Eingriff nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt (BGH, Urt. v. 03.12.1991 – 1 StR 120/90, NJW 1992, 763; BVerfG, Beschl. v. 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367). Die Reichweite der Anordnung, die Bestimmtheit des Beschlusses und die Behandlung nicht verfahrensrelevanter Patientendaten sind deshalb sofort zu prüfen. Rechtsbehelfe sind die Beschwerde nach § 304 StPO und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

4.3 Sicherung von Vermögenswerten

Bereits im Ermittlungsverfahren kann zur Sicherung der späteren Einziehung ein Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO angeordnet werden. Für eine Praxis oder ein medizinisches Versorgungszentrum hat das unmittelbare Auswirkungen auf Liquidität und laufenden Betrieb; die Anordnung ist gesondert anfechtbar.

5. Berufs- und zulassungsrechtliche Folgen

Strafrechtliche Ermittlungen bleiben im Gesundheitswesen selten ohne berufsrechtliche Folgen, und diese setzen häufig früher ein als das Strafurteil.

Auf der approbationsrechtlichen Ebene kann die Behörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbation anordnen, sobald wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist; näher dazu Ruhensanordnung für Ärzte. Bei rechtskräftiger Verurteilung steht der Widerruf nach § 5 BÄO im Raum.

Auf der vertragsarztrechtlichen Ebene kommen Disziplinarmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung und die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V in Betracht. Hinzu treten berufsgerichtliche Verfahren der Kammern sowie Honorarrückforderungen der Kostenträger.

6. Strafverteidigung im Medizinstrafrecht

Die Verteidigung verbindet strafrechtliche Analyse mit dem Verständnis medizinischer und abrechnungstechnischer Abläufe. Ermittlungsbehörden ordnen komplexe Behandlungsentscheidungen und Abrechnungsstrukturen zunächst häufig unvollständig ein.

Tatbestandsprüfung. Bei Abrechnungsvorwürfen steht die subjektive Seite im Mittelpunkt: Nicht jede unzutreffende Abrechnung ist strafbar; Unstimmigkeiten beruhen häufig auf der Komplexität der Gebührenordnungen, auf Organisationsfehlern oder auf abweichender Auslegung einzelner Ziffern. Bei Korruptionsvorwürfen sind Tatzeitraum, Tatbestandsvariante, Unlauterkeit und Unrechtsvereinbarung gesondert zu prüfen. Bei Behandlungsfehlern entscheidet die Frage, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt und ob er nachweisbar ursächlich war.

Dokumentation. Patientenakten, Behandlungsverläufe und Abrechnungsunterlagen sind zugleich das wichtigste Belastungs- und Entlastungsmaterial. Ihre vollständige Auswertung zeigt häufig, dass Vorwürfe auf Hochrechnungen, Stichproben oder unzutreffenden Annahmen über den Behandlungsablauf beruhen.

Verfahren. Grundlage ist die Akteneinsicht nach § 147 StPO. Bis dahin gilt das Schweigerecht — auch deshalb, weil Angaben im Strafverfahren den Approbations- und Zulassungsbehörden zugehen können. Ziel ist regelmäßig die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder, bei verbleibendem Risiko, nach § 153a StPO, wobei die berufsrechtlichen Folgewirkungen einer solchen Lösung von Beginn an mitzubedenken sind.


FAQ zum Medizinstrafrecht

Welche Straftaten werden Ärzten am häufigsten vorgeworfen?

Vor allem Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB und Korruption im Gesundheitswesen nach den §§ 299a, 299b StGB. Daneben können Behandlungsfehler als fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung verfolgt werden; auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB sind typische Ermittlungsgegenstände.

Sind Patientenakten vor Beschlagnahme geschützt?

Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO schützt das Verhältnis zwischen Arzt und beschuldigtem Patienten. Ist der Arzt selbst Beschuldigter, greift es nicht. Erforderlich bleibt aber, dass der Zugriff zur Aufklärung erforderlich und im Verhältnis zum Schutz der Patientendaten nicht unverhältnismäßig ist — Reichweite und Bestimmtheit der Anordnung sollten sofort überprüft werden.

Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen?

Das Ruhen der Approbation nach § 6 BÄO bereits während des Ermittlungsverfahrens, der Widerruf nach § 5 BÄO bei Verurteilung sowie die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V. Für niedergelassene Ärzte kann das faktisch einem Berufsverbot gleichkommen.

Wann wird ein Behandlungsfehler strafbar?

Erst wenn ein Sorgfaltsverstoß vorliegt, der Erfolg objektiv vorhersehbar war und feststeht, dass er bei sorgfaltsgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre. Bleiben insoweit Zweifel, wirkt sich das zugunsten des Beschuldigten aus. Davon zu trennen ist der Aufklärungsmangel: Er lässt die Einwilligung unwirksam werden und begründet den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung.

Wie sollte man sich bei Durchsuchung oder Vorladung verhalten?

Keine Angaben zur Sache, der Durchsuchung nicht zustimmen, aber auch nicht körperlich entgegentreten, und umgehend einen Verteidiger einschalten. Aussagen ohne Aktenkenntnis erschweren die Verteidigung und können zugleich in das berufsrechtliche Verfahren einfließen.

Warum ist eine frühzeitige Verteidigung wichtig?

Weil die berufsrechtlichen Weichen häufig vor dem strafrechtlichen Ergebnis gestellt werden. Eine Ruhensanordnung kann bereits während des Ermittlungsverfahrens ergehen. Wer beide Verfahrensstränge von Beginn an koordiniert, schützt nicht nur die strafrechtliche Position, sondern die berufliche Grundlage.

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