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Subventionserheblichkeit (§ 264 StGB)

Subventionserheblichkeit nach § 264 StGB: wann eine Angabe im Förderantrag subventionserheblich ist, welche Bezeichnung wirksam ist und was daraus folgt.

Isometrische Illustration zur Subventionserheblichkeit: ein Antragsformular mit vielen Zeilen, von denen genau eine durch einen roten Warnrahmen mit Warndreieck hervorgehoben ist.

Die Subventionserheblichkeit ist die Eigenschaft einer Tatsache, an die § 264 StGB die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs knüpft: Strafbar sind nicht falsche Angaben im Förderantrag überhaupt, sondern nur unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen. Maßgeblich ist allein, ob eine Tatsache an das Gesetz angebunden und dem Antragsteller als subventionserheblich bezeichnet worden ist, nicht, ob sie für die Förderentscheidung sachlich wichtig war. In der Verteidigung, etwa bei Anträgen auf Corona-Soforthilfen, ist das Merkmal deshalb häufig der erste Prüfpunkt.

Was das ist, definiert § 264 Abs. 9 StGB: Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (Nr. 1), oder Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist (Nr. 2).

Ob eine Angabe für die Förderentscheidung sachlich wichtig war, begründet die Strafbarkeit also nicht. Damit ist das Merkmal weniger ein Detail des Tatbestands als dessen Nadelöhr.

Warum es dieses Merkmal gibt

Der Subventionsbetrug ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Tat ist bereits mit der unrichtigen Angabe im Antrag vollendet, ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich, und nach § 264 Abs. 5 StGB genügt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 schon Leichtfertigkeit.

Diese weit nach vorn verlagerte Strafbarkeit braucht eine Begrenzung, und diese Begrenzung ist die Subventionserheblichkeit. Sie soll sicherstellen, dass angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Antragsteller als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind. Der Gesetzgeber hat den Begriff dafür bewusst restriktiv gefasst: Es kommt auf die – unmittelbare oder zumindest mittelbare – Anbindung der Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung an, gerade nicht auf die im Einzelfall oft schwer zu beantwortende Frage, ob die Tatsache materiell Voraussetzung der Förderung war (BGH, Beschluss vom 22.08.2018, Az. 3 StR 357/17; die Entscheidung spricht noch von § 264 Abs. 8 StGB in der bis 2019 geltenden Fassung).

Die zwei Wege des § 264 Abs. 9 StGB

§ 264 Abs. 9 StGB kennt zwei Wege, auf denen eine Tatsache subventionserheblich wird.

Bezeichnung durch den Subventionsgeber (Nr. 1). Der Regelfall. Grundlage ist § 2 SubvG: Der Subventionsgeber hat vor Bewilligung diejenigen Tatsachen als subventionserheblich zu bezeichnen, die nach dem Subventionszweck, nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder nach den sonstigen Vergabevoraussetzungen erheblich sind. Praktisch geschieht das im Antragsformular oder im Zuwendungsbescheid. Erforderlich ist eine ausdrückliche Bezeichnung; das Wort „subventionserheblich“ muss nicht fallen, wohl aber zumindest ein gleichbedeutender Ausdruck.

Gesetzliche Abhängigkeit (Nr. 2). Der Auffangweg für Fälle, in denen eine Bezeichnung fehlt oder unwirksam ist, sich aber dem Gesetz selbst – notfalls mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden – entnehmen lässt, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird. Auch hier reicht nicht jede materielle Relevanz: Das in Bezug genommene Gesetz muss die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, woran es regelmäßig fehlt, wenn dem Subventionsgeber ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Der praktisch wichtigste Anwendungsfall ist § 4 SubvG, der Scheingeschäfte, Scheinhandlungen und den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten für subventionsrechtlich unerheblich erklärt und mit dem darin enthaltenen Verbot der Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus die Bewilligung gesetzlich vom Nichtvorliegen solcher Gestaltungen abhängig macht (BGH, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244).

Wann ist die Bezeichnung als subventionserheblich wirksam?

An der Wirksamkeit der Bezeichnung entscheidet sich der Fall, und hier liegt die Grenze zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit oft im Layout eines Formulars.

Der Maßstab ist streng: Pauschale oder formelhafte Bezeichnungen genügen ebenso wenig wie eine bloße Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang; die Subventionserheblichkeit muss klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 22.08.2018, Az. 3 StR 357/17). Es darf dem Antragsteller nicht überlassen bleiben, sich selbst aus den Unterlagen zusammenzusuchen, worauf die Förderung beruht.

Zulässig ist es dagegen, die erheblichen Tatsachen nicht einzeln aufzuführen, sondern den Antragsteller durch eine Wissenserklärung bestätigen zu lassen, dass ihm die Subventionserheblichkeit der abgefragten Angaben bekannt ist. Bei einem kurzen, übersichtlichen Formular, in dem fast ausschließlich erhebliche Tatsachen abgefragt werden, kann selbst der Hinweis genügen, dass alle in diesem Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich sind (BGH, Beschluss vom 04.05.2021, Az. 6 StR 137/21). Diese für die Corona-Soforthilfen entwickelte Linie trägt jedoch nur so weit, wie das Formular tatsächlich kurz und auf die Fördervoraussetzungen beschränkt ist.

Nicht ausreichend ist die bloße Warnung, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs zur Folge haben können; damit sind die subventionserheblichen Tatsachen nicht bezeichnet (BGH, Beschluss vom 12.10.2023, Az. 2 StR 243/22, BGHSt 68, 33). Ebenso wenig genügt eine Klausel, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt und alle Tatsachen für subventionserheblich erklärt, die für Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, denn sie benennt keine konkreten Fördervoraussetzungen (Kammergericht, Urteil vom 10.09.2021, Az. (4) 121 Ss 91/21).

Zuletzt hat der 1. Strafsenat die Anforderungen weiter geschärft: Die Bezugnahme auf „Angaben zum beantragten Investitionsvorhaben, soweit sie als Tatsachen bereits heute sicher feststehen“ genügt der Bestimmtheitsanforderung nicht, weil sie dem Antragsteller die Abgrenzung selbst überlässt (BGH, Beschluss vom 08.04.2025, Az. 1 StR 475/23). Wer Verfahren aus der Förderpraxis der Jahre 2020 bis 2022 zu verteidigen hat, sollte jedes Formular an diesem Maßstab messen.

Welche Angaben können subventionserheblich sein?

Subventionserheblich können nur Tatsachen sein, also dem Beweis zugängliche Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit. Dazu zählen auch innere Tatsachen, etwa die Absicht, die Mittel für den geförderten Zweck einzusetzen. Nicht erfasst sind Rechtsansichten, Werturteile und Prognosen.

Angaben über die künftige Umsatz- oder Liquiditätsentwicklung sind daher als solche keine Tatsachenangaben; strafrechtlich greifbar ist allenfalls die Tatsachenbasis, auf der die Prognose beruht. Ebenso wenig genügt eine bloße Willenserklärung oder Zusage, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Förderung gerade von ihr abhängt.

Strafrechtliche Gefahrenpunkte

Die Subventionserheblichkeit ist der gemeinsame Bezugspunkt von drei der vier Tatvarianten des § 264 Abs. 1 StGB:

Unrichtige oder unvollständige Angaben (Nr. 1): die Hauptvariante, etwa zu Umsatz, Beschäftigtenzahl, Rechtsform, Liquiditätslage oder zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Vollendet mit Einreichung des Antrags, unabhängig von einer Auszahlung.

In Unkenntnis lassen (Nr. 3): das Verschweigen nachträglicher Änderungen entgegen der Offenbarungspflicht des § 3 SubvG, etwa einer besseren Umsatzentwicklung, die zur Teilrückzahlung führen würde.

Gebrauch einer erschlichenen Bescheinigung (Nr. 4): die Verwendung einer durch unrichtige Angaben erlangten Bescheinigung über die Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen.

Aus dem Rahmen fällt die zweckwidrige Verwendung (Nr. 2): Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung entgegen einer Verwendungsbeschränkung einsetzt, macht sich strafbar, ohne dass es auf eine subventionserheblich bezeichnete Tatsache ankäme. Nur in diesen Fällen ist nach § 264 Abs. 4 StGB der Versuch strafbar, und nur diese Variante ist von der Leichtfertigkeitsstrafbarkeit des Absatzes 5 ausgenommen.

Daneben stehen:

Scheingeschäfte und Gestaltungsmissbrauch (§ 4 SubvG): die künstliche Aufspaltung eines Vorhabens oder das Vorschieben von Vertragspartnern. Nach der Rechtsprechung setzt eine Scheinhandlung allerdings voraus, dass über die Falschangabe hinaus eine dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebrachte Handlung vorgenommen wird, die den Anschein eines nicht bestehenden Sachverhalts erweckt (BGH, Beschluss vom 12.10.2023, Az. 2 StR 243/22).

Leichtfertigkeit (§ 264 Abs. 5 StGB): strafbar ist bereits, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Maße außer Acht lässt. Diese Variante überrascht Betroffene am häufigsten, weil sie ohne jeden Täuschungswillen auskommt.

Besonders schwerer Fall (§ 264 Abs. 2 StGB): Regelbeispiele sind insbesondere das Erlangen einer nicht gerechtfertigten Subvention großen Ausmaßes aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege, der Missbrauch der Befugnisse als Amtsträger und das Ausnutzen der Mithilfe eines missbräuchlich handelnden Amtsträgers.

Strafrahmen, Nebenfolgen und Verjährung

Der Grundtatbestand des § 264 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der leichtfertige Subventionsbetrug ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 264 Abs. 5 StGB) — ein Unterschied, der in der Verteidigung oft wichtiger ist als die Frage der Strafbarkeit dem Grunde nach. In besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Hinzu treten die Rechtsfolgen jenseits der Strafe: die Rücknahme des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung, die Einziehung des Erlangten nach den §§ 73 ff. StGB und, in Verfahren gegen Unternehmen, der Vermögensarrest zur Sicherung. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann das Gericht die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 264 Abs. 7 StGB) — praktisch bedeutsam in Verfahren gegen Amtsträger.

Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); die Schärfung für besonders schwere Fälle bleibt dabei außer Betracht (§ 78 Abs. 4 StGB). Weil die Tat bereits mit der Antragstellung vollendet ist, beginnt die Frist früh — bei Anträgen aus dem Frühjahr 2020 ist das inzwischen ein eigenständiger Prüfpunkt.

Eine Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht muss diese Ebenen von Beginn an zusammen denken, weil die Rückzahlung die Strafzumessung beeinflusst, umgekehrt aber Angaben im Rückforderungsverfahren im Strafverfahren verwertbar sind.

Ist jede falsche Angabe im Förderantrag ein Subventionsbetrug?

Nein, und dieser verbreitete Irrtum prägt viele Ermittlungsverfahren. Objektiv unrichtig ist eine Angabe schnell, gerade bei Programmen mit unklaren und sich ändernden Vorgaben. Strafbar nach § 264 StGB ist sie erst, wenn sie eine subventionserheblich bezeichnete Tatsache betrifft.

Ist die Bezeichnung pauschal, versteckt, widersprüchlich oder erst nach der Antragstellung erfolgt, scheidet der Tatbestand aus, auch wenn die Angabe für die Bewilligung tatsächlich wichtig war. Diese Strafbarkeitslücken sind kein Versehen, sondern die vom Gesetzgeber gewollte Folge der formalen Fassung des Merkmals.

Abgrenzung: Subventionsbetrug oder Betrug?

Beide Tatbestände schützen das Vermögen, greifen aber unterschiedlich. § 264 StGB verlangt keinen Schaden, keine Bereicherungsabsicht und keine Irrtumserregung, dafür eine subventionserheblich bezeichnete Tatsache. § 263 StGB verlangt Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden und Vorsatz, dafür keine Bezeichnung.

Als spezielleres Gesetz verdrängt § 264 StGB den Betrug, soweit er die Tat erfasst. Entfällt die Subventionserheblichkeit, lebt die Strafbarkeit nach § 263 StGB wieder auf — nun aber mit der vollständigen Kausalkette und ohne die Leichtfertigkeitsvariante. Viele Fälle bleiben deshalb trotz objektiv unrichtiger Angabe straflos, insbesondere wenn sich der Vorsatz nicht belegen lässt.

Ein weiterer Unterschied betrifft den Versuch: Weil § 264 StGB die Vollendung vorverlagert, kommt ein strafbefreiender Rücktritt außerhalb der Verwendungsvariante des Absatzes 1 Nr. 2 nicht in Betracht. An seine Stelle tritt die tätige Reue nach § 264 Abs. 6 StGB: Straflos bleibt, wer freiwillig verhindert, dass die Subvention aufgrund der Tat gewährt wird — und, wenn sie ohne sein Zutun unterbleibt, wer sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht hat.

Praktischer Hinweis

Der erste Blick gilt nicht dem Vorwurf, sondern dem Papier: Welches Formular, welche Fassung, welcher Bescheid, und was genau war darin als subventionserheblich bezeichnet, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt? Weil Förderprogramme in Wellen aufgelegt und Formulare mehrfach überarbeitet wurden, unterscheidet sich die Antwort oft von Antrag zu Antrag desselben Mandanten.

Ebenso lohnt der Blick auf die Fassung der Vergaberichtlinien und der behördlichen Hinweise zum Antragszeitpunkt, denn der Leichtfertigkeitsvorwurf wird regelmäßig aus einer nachträglichen Sicht konstruiert. Angaben gegenüber der Bewilligungsstelle sollten vor anwaltlicher Prüfung nicht ergänzt oder „korrigiert“ werden, weil sie im Strafverfahren gegen den Betroffenen wirken können.

Wer einen Anhörungsbogen, eine Rückforderung oder eine Durchsuchung erlebt, sollte frühzeitig eine Verteidigung bei Subventionsbetrug einschalten und bis dahin von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.

Häufige Fragen

Ist jede falsche Angabe im Förderantrag ein Subventionsbetrug?

Nein. Strafbar nach § 264 StGB ist eine unrichtige Angabe erst, wenn sie eine subventionserheblich bezeichnete Tatsache betrifft. Ist die Bezeichnung pauschal, versteckt, widersprüchlich oder erst nach der Antragstellung erfolgt, scheidet der Tatbestand aus.

Wo ist geregelt, was subventionserheblich ist?

Die Definition enthält § 264 Abs. 9 StGB. Im Regelfall bezeichnet der Subventionsgeber die erheblichen Tatsachen nach § 2 SubvG im Antragsformular oder im Zuwendungsbescheid; fehlt eine wirksame Bezeichnung, kann sich die Erheblichkeit aus dem Gesetz selbst ergeben.

Reicht der Hinweis im Formular, dass falsche Angaben strafbar sind?

Nein. Die bloße Warnung, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs zur Folge haben können, bezeichnet die subventionserheblichen Tatsachen nicht. Auch pauschale oder formelhafte Bezeichnungen genügen nicht.

Sind Prognosen zu Umsatz oder Liquidität subventionserheblich?

Als solche nicht, weil nur Tatsachen subventionserheblich sein können. Strafrechtlich greifbar ist allenfalls die Tatsachenbasis, auf der die Prognose beruht.

Ist schon leichtfertiges Handeln strafbar?

Ja. Nach § 264 Abs. 5 StGB genügt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 Leichtfertigkeit; der Strafrahmen beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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