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Umgehungsgeschäft

Umgehungsgeschäft: warum die Umgehung eines Gesetzes allein nicht strafbar ist, wann sie durch Täuschung zur Straftat wird und was § 42 AO bedeutet.

Isometrische Illustration zum Umgehungsgeschäft: ein Weg, der eine intakte Mauer nicht durchbricht, sondern in einem Bogen um ihr Ende herumführt und dahinter bei einem Euro-Stapel ankommt.

Ein Umgehungsgeschäft ist eine rechtliche Konstruktion, die sich an den Wortlaut des Gesetzes hält und trotzdem genau das erreicht, was das Gesetz verhindern will; anders als beim Scheingeschäft (§ 117 BGB) ist dieser Weg ernst gemeint und wird tatsächlich beschritten. Die Umgehung als solche ist nicht strafbar, denn bestraft werden darf nur, was im Wortlaut einer Strafnorm steht, und genau dieser Wortlaut passt beim Umgehungsgeschäft nicht (Art. 103 Abs. 2 GG). Strafbar wird sie erst, wenn über Tatsachen getäuscht wird, etwa gegenüber der Finanzbehörde, oder wenn ein Straftatbestand die Umgehungshandlung selbst konkret beschreibt.

Das Verbot wird nicht gebrochen, sondern umgangen: Die Beteiligten wählen einen Weg, den die Norm nicht beschreibt, und kommen wirtschaftlich dort an, wo sie nach dem Zweck der Norm nicht ankommen sollten. Beim Scheingeschäft dagegen tun die Beteiligten nur so als ob, die vereinbarten Folgen sollen gar nicht eintreten. Die praktische Grenze verläuft deshalb nicht zwischen „geschickt“ und „unlauter“, sondern zwischen Offenlegung und Verschleierung.

Drei Gestaltungen, drei Rechtsfolgen

Zu unterscheiden sind die zulässige Gestaltung, das Umgehungsgeschäft und das Scheingeschäft, die jeweils eigene Rechtsfolgen haben.

Zulässige Gestaltung. Wer sein Rechtsverhältnis so einrichtet, dass es steuerlich oder regulatorisch günstig steht, nutzt seine Vertragsfreiheit. Niemand ist verpflichtet, den für den Fiskus oder die Behörde teuersten Weg zu wählen. Der Vorgang ist wirksam und folgenlos.

Umgehungsgeschäft. Die Gestaltung ist gewollt und wird durchgeführt, verfehlt aber den Normzweck. Sie ist zivilrechtlich grundsätzlich wirksam, es sei denn, das Gesetz ordnet ein Umgehungsverbot an. So bleibt der Gebrauchtwagenhändler, der einen Verbraucher als Verkäufer vorschiebt, um die Sachmängelhaftung des Verbrauchsgüterkaufs zu vermeiden, nach § 476 Abs. 4 BGB unmittelbar in der Haftung, wenn das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs bei ihm liegt. Eine Strafnorm greift dadurch aber noch nicht.

Scheingeschäft (§ 117 BGB). Hier wollen die Beteiligten nur den äußeren Schein erzeugen. Das Scheingeschäft ist nichtig, das verdeckte Geschäft gilt. Strafrechtlich ist dies der gefährlichere Fall: Wer ein Geschäft vorspiegelt, das es nicht gibt, macht regelmäßig unrichtige Angaben und erfüllt damit Täuschungstatbestände. Die Abgrenzung entscheidet in der Praxis häufig über den gesamten Vorwurf, weil sie über die Frage entscheidet, ob überhaupt getäuscht wurde.

Warum das Strafrecht die Umgehung nicht einfach erfassen kann

Das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) verlangt, dass die Strafbarkeit vor der Tat gesetzlich bestimmt ist. Daraus folgen das Bestimmtheitsgebot, das Rückwirkungsverbot, der Ausschluss strafbegründenden Gewohnheitsrechts und das Analogieverbot. Der mögliche Wortsinn der Norm bildet die Grenze jeder Auslegung zulasten des Beschuldigten.

Genau hier liegt der Kern des Themas: Eine Umgehung zeichnet sich dadurch aus, dass der Wortlaut nicht passt. Erschiene das Ergebnis noch so verwerflich, dürfen die Gerichte die Lücke nicht durch eine teleologische Ausdehnung schließen. Das Argument, sonst entstehe eine Strafbarkeitslücke, ist kein Gegenargument, sondern die Beschreibung einer gesetzgeberischen Entscheidung. Lücken zu schließen ist Sache des Parlaments.

Verschärft wird die Lage bei Blanketttatbeständen, die zur Ausfüllung auf andere Gesetze oder auf unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union verweisen. Solche Verweisungen sind zulässig, müssen aber in ihrer Gesamtheit erkennen lassen, welches Verhalten verboten ist. Verweist ein Blankett auf eine Norm, die ihrerseits nur ein unbestimmtes „Umgehungsverbot“ enthält, trägt die Kette die Strafbarkeit nicht.

Gibt es einen Straftatbestand der Umgehung?

Nein. Einen allgemeinen Umgehungstatbestand gibt es im deutschen Strafrecht nicht, und er ist auch nach der Reform des Sanktionsstrafrechts 2026 nicht vorgesehen.

Anschaulich wird das im Außenwirtschaftsrecht. EU-Sanktionsverordnungen enthalten seit jeher weit gefasste Umgehungsverbote, die die Teilnahme an Aktivitäten untersagen, mit denen die restriktiven Maßnahmen umgangen werden sollen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Strafbarkeit wegen eines Umgehungsdelikts nicht weiter reichen kann als die Strafbarkeit des Verbots, auf das sich die Umgehung bezieht, und hat zugleich erhebliche Bedenken gegen die Bestimmtheit eines derart konturlosen Verbots geäußert (BGH, Beschluss vom 23.04.2010, Az. AK 2/10, BGHSt 55, 94). Der Gesetzgeber zog daraus 2013 die Konsequenz und strich die Strafbewehrung allgemeiner Umgehungshandlungen; seither sind Verstöße gegen die Umgehungsverbote der EU-Embargoverordnungen als solche nicht mehr strafbar.

Der Weg, der bleibt, ist die Vertypung: Der Gesetzgeber muss die Umgehungshandlung selbst so konkret beschreiben, dass sie einer Kriminalisierung zugänglich ist. Das am 6. Februar 2026 in Kraft getretene Sanktionsgesetz (Gesetz vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 27), mit dem die Richtlinie (EU) 2024/1226 umgesetzt wurde, tut genau dies. Der neue § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG erfasst nicht „die Umgehung“, sondern eng umschriebene Verschleierungshandlungen im Zusammenhang mit der Verwendung oder sonstigen Verfügung über einzufrierende Gelder und wirtschaftliche Ressourcen. Für güterbezogene Verstöße (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a AWG) sieht § 18 Abs. 6a AWG besonders schwere Fälle mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor; beide Regelbeispiele beschreiben Verschleierungskonstellationen. Ein allgemeiner Umgehungstatbestand steht auch dort nicht — der Gesetzgeber hat auf ihn bewusst verzichtet und die Linie des Bundesgerichtshofs damit respektiert.

Zwei Neuerungen derselben Novelle sind für die Verteidigung allerdings unangenehm und sollten nicht übersehen werden: Die Möglichkeit der strafbefreienden Nachholung einer unterlassenen Meldung (§ 18 Abs. 13 AWG a.F.) ist ersatzlos gestrichen, ebenso die zweitägige Schonfrist für Verstöße bei fehlender Kenntnis einer neuen Listung (§ 18 Abs. 11 AWG a.F.). Zugleich sind Verstöße gegen Meldepflichten über einzufrierendes Vermögen nach § 18 Abs. 5a AWG n.F. deutlich weiter strafbewehrt. Im Sanktionsrecht ist nachträgliche Offenlegung damit kein Ausweg mehr, sondern nur noch ein Strafzumessungsgesichtspunkt.

Steuerrecht: § 42 AO ist kein Straftatbestand

Im Steuerrecht zieht § 42 AO die Grenze zwischen zulässiger Gestaltung und Umgehung: Unangemessen ist eine Gestaltung, die verständige Dritte ohne den Steuervorteil nicht gewählt hätten und für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden. Rechtsfolge ist allein die steuerliche Korrektur; der Anspruch entsteht so, wie er bei angemessener Gestaltung entstanden wäre. Zu beachten ist der Vorrang spezialgesetzlicher Missbrauchsvermeidungsvorschriften: Wo ein Einzelsteuergesetz die Verhinderung von Steuerumgehungen selbst regelt, richtet sich die Rechtsfolge nach jener Vorschrift (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO).

Diese Rechtsfolge ist keine Strafe, und § 42 AO ist kein Straftatbestand. Der Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist als solcher nicht strafbar. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO kommt erst in Betracht, wenn der Steuerpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörde pflichtwidrig in Unkenntnis lässt, um die Umgehung zu verschleiern. Wer den Sachverhalt vollständig erklärt und die Gestaltung offenlegt, streitet über Steuern, nicht über Strafe.

Der praktische Kipppunkt liegt daher bei den Tatsachen, nicht bei der Bewertung. Wer eine ausländische Domizilgesellschaft einschaltet und verschweigt, dass sie über keinerlei eigene Substanz verfügt und vom Inland aus beherrscht wird, erklärt unvollständig. Und wer eine Erstattung geltend macht, obwohl er weiß, dass ihr kein entsprechender Steuereinbehalt gegenübersteht, nutzt keine Regelungslücke, sondern täuscht; der Bundesgerichtshof hat die Cum-Ex-Gestaltungen dementsprechend als Steuerhinterziehung und nicht als bloßes Gestaltungsmodell bewertet (BGH, Urteil vom 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20).

Auf Cum-Cum-Geschäfte hat der Gesetzgeber demgegenüber gesetzlich reagiert und in § 36a EStG feste Haltefristen und ein Mindestwertänderungsrisiko eingeführt. Beides zeigt dasselbe Muster: Wo getäuscht wird, greift das Strafrecht; wo nur gestaltet wird, muss der Gesetzgeber handeln.

Kritisch bleibt, dass die Rechtsprechung einen Hinterziehungserfolg auch auf einen erst über § 42 AO fingierten Steueranspruch stützt. In der Literatur wird das als Verstoß gegen das Analogieverbot beanstandet, weil die Steuerpflicht dann nicht aus dem Wortlaut des Steuergesetzes folgt. Der Einwand ist nicht durchgedrungen, taugt in geeigneten Fällen aber als Verteidigungsansatz.

Welche Straftatbestände drohen bei Umgehungsgestaltungen?

Der Vorwurf trägt in der Praxis fast immer einen anderen Namen als „Umgehung“:

Steuerhinterziehung (§ 370 AO): unrichtige oder unvollständige Angaben über die Tatsachen, die die Gestaltung tragen, insbesondere über Substanz, Beherrschung und Zahlungsflüsse.

Betrug (§ 263 StGB): Täuschung über die Voraussetzungen einer Leistung, etwa bei Förder- oder Abrechnungsvoraussetzungen, die durch eine vorgeschobene Konstruktion nur scheinbar erfüllt sind.

Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB): Werkvertrags- und Selbstständigkeitsmodelle, die den Arbeitnehmerstatus und damit die Beitragspflicht vermeiden sollen, ohne dass die tatsächliche Durchführung dem entspricht.

Bankrott und Insolvenzverschleppung (§ 283 StGB, § 15a InsO): Vermeidung des Gläubigerzugriffs durch Sitzverlegung, Strohleute und Beiseiteschaffen der Buchhaltung, also die Firmenbestattung.

Falsche Angaben (§ 82 GmbHG): unrichtige Versicherung bei der Anmeldung, insbesondere wenn ein Strohmann bestellt wird, um ein Bestellungshindernis nach § 6 Abs. 2 GmbHG zu umgehen.

Sanktionsverstoß (§ 18 AWG): Verschleierung eingefrorener Vermögenswerte, Falschangaben über Endverwendung, Empfänger oder Transportweg sowie Verstöße gegen Meldepflichten.

Abgrenzung: legale Gestaltung oder strafbare Umgehung?

Die Trennlinie zwischen legaler Gestaltung und strafbarer Umgehung verläuft nicht beim Motiv. Steuervermeidungsabsicht ist kein Tatbestandsmerkmal, und eine Gestaltung wird nicht dadurch strafbar, dass sie ausschließlich steuerlich motiviert ist. Sie verläuft bei der Erklärung: Was wurde der Behörde, dem Vertragspartner oder dem Register mitgeteilt, und stimmte es?

Wo eine Person vorgeschoben wird, verteilt sich die Verantwortung. Der Strohmann-Geschäftsführer entgeht der Strafbarkeit nicht dadurch, dass er nur auf dem Papier steht: Die Pflichten des Geschäftsführers knüpfen an die formelle Bestellung an, und er kann sich nicht auf seine Machtlosigkeit im Innenverhältnis berufen. Aus der Bestellung allein folgt aber kein Vorsatz. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Tatgerichte den Vorsatz eines pro forma bestellten Geschäftsführers anhand konkreter Indizien feststellen, etwa der Vorgeschichte der Bestellung, einer Belehrung, des Vertrauensverhältnisses zu den Hinterleuten und des Wissens um die eigenen Pflichten; eine Beweiswürdigung, die diese Umstände nicht erörtert, ist lückenhaft (BGH, Urteil vom 06.08.2025, Az. 1 StR 177/25).

Der Hintermann haftet als faktischer Geschäftsführer, wenn er die typischen Leitungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nicht nach einem starren Merkmalskatalog, sondern nach einer Gesamtschau der konkreten Verhältnisse der jeweiligen Gesellschaft. Am Erfordernis eines nach außen erkennbaren Auftretens hält der Bundesgerichtshof dabei grundsätzlich fest — es dient gerade dazu, den bloß intern auf den Geschäftsführer einwirkenden Gesellschafter aus dem Tatbestand herauszuhalten. Für Gesellschaften, die kaum noch oder gar nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen, also namentlich in Firmenbestattungsfällen, kann das Fehlen eines Außenauftritts jedoch nicht entscheidend gegen eine faktische Organstellung sprechen, weil sich die Leitungsentscheidungen dort vollständig nach innen verlagern (BGH, Urteil vom 27.02.2025, Az. 5 StR 287/24, NJW 2025, 2109).

Der Berater schließlich verlässt den geschützten Raum, wenn er nicht mehr gestaltet, sondern die Tatsachengrundlage mitgestaltet, also etwa in Kenntnis der Lage die Verhältnisse verschleiernde Unterlagen erstellt. Wer die Konstruktion früh dokumentiert und ihre wirtschaftlichen Gründe belegen kann, verschiebt genau diese Zuordnung zu seinen Gunsten; das ist einer der Gründe, warum sich die Verteidigung im Steuerstrafrecht regelmäßig an der Beweislage zum Vorsatz entscheidet.

Verteidigung

Die Verteidigung in Umgehungsfällen stützt sich auf drei Linien:

Wortlaut. Erfasst die Strafnorm das Verhalten wirklich? Wo die Anklage die Lücke mit dem Zweck der Norm füllt, ist das keine Auslegung mehr, sondern verbotene Analogie. Die Bestimmtheit der gesamten Verweisungskette gehört bei Blanketten stets geprüft.

Tatsachen. Wurde offengelegt oder verschleiert? Vollständige Angaben schließen die Täuschung aus, auch wenn die Gestaltung später als unangemessen korrigiert wird. Im Sanktionsstrafrecht gilt das allerdings nur für die ursprüngliche Erklärung: Nachträgliches Offenlegen führt seit Februar 2026 nicht mehr zur Straffreiheit.

Vorsatz. Aus einer formalen Stellung, aus einer unterlassenen Kontrolle oder aus dem bloßen Umstand, dass eine Konstruktion ungewöhnlich war, folgt kein Vorsatz. Er ist einzelfallbezogen und indiziengestützt festzustellen. Scheitert der Vorsatznachweis, bleibt im Steuerrecht regelmäßig die Prüfung der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO).

Praktischer Hinweis

Am Anfang steht die nüchterne Frage, ob die Behörde alles weiß, was sie wissen muss. Wo die Gestaltung offen erklärt ist, geht es um Geld; wo Substanz, Beherrschungsverhältnisse oder Warenwege beschönigt wurden, geht es um Strafe. Wer eine Konstruktion aufsetzt, sollte ihre außersteuerlichen Gründe, den Alternativenvergleich und die tatsächliche Durchführung von Anfang an dokumentieren, denn diese Unterlagen entscheiden später über den Vorsatzvorwurf.

Wird bereits ermittelt, empfiehlt sich frühzeitig anwaltlicher Rat, bevor gegenüber Behörden nachgebessert oder erläutert wird; die Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht beginnt regelmäßig mit Akteneinsicht und Schweigen, nicht mit Erklärungen. Das gilt im Außenwirtschaftsrecht seit der Novelle 2026 umso mehr, weil die früher bestehende Möglichkeit, durch nachträgliche Meldung Straffreiheit zu erlangen, entfallen ist.

Häufige Fragen

Ist ein Umgehungsgeschäft strafbar?

Als solches nicht. Strafbar wird die Umgehung erst, wenn über Tatsachen getäuscht wird oder wenn ein Straftatbestand die Umgehungshandlung selbst konkret beschreibt.

Was unterscheidet ein Umgehungsgeschäft vom Scheingeschäft?

Das Umgehungsgeschäft ist gewollt und wird durchgeführt, verfehlt aber den Normzweck. Beim Scheingeschäft nach § 117 BGB wollen die Beteiligten nur den äußeren Schein erzeugen; es ist nichtig, und wer ein solches Geschäft vorspiegelt, macht regelmäßig unrichtige Angaben.

Ist ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO eine Steuerhinterziehung?

Nein. § 42 AO ist kein Straftatbestand, Rechtsfolge ist allein die steuerliche Korrektur. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO kommt erst in Betracht, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden oder die Finanzbehörde pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen wird, um die Umgehung zu verschleiern.

Ist die Umgehung von EU-Sanktionen strafbar?

Einen allgemeinen Umgehungstatbestand gibt es auch im Außenwirtschaftsrecht nicht. Strafbar sind seit dem Sanktionsgesetz von 2026 aber eng umschriebene Verschleierungshandlungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG.

Schützt es, die Gestaltung offenzulegen?

Vollständige Angaben schließen die Täuschung aus, auch wenn die Gestaltung später als unangemessen korrigiert wird. Im Sanktionsstrafrecht gilt das nur für die ursprüngliche Erklärung: Nachträgliches Offenlegen führt seit Februar 2026 nicht mehr zur Straffreiheit.

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