Eine Abdeckrechnung, auch Deckrechnung genannt, ist ein Beleg, der Schwarzlohn in der Buchhaltung wie eine bezahlte Fremdleistung aussehen lässt: Die abgerechnete Arbeit hat es gegeben, den Rechnungsaussteller als Leistenden dagegen nicht, er liefert nur das Papier. Wer eine Abdeckrechnung annimmt und verbucht, macht sich in erster Linie nicht wegen der Rechnung strafbar, sondern wegen der Steuern und Sozialabgaben, die dahinter hinterzogen werden (§ 370 AO, § 266a StGB); der Beleg ist dafür das Beweismittel. Wer solche Rechnungen dagegen gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande ausstellt oder in den Verkehr bringt, begeht seit dem 30. Dezember 2025 schon damit eine eigene Straftat nach § 9 SchwarzArbG.
Der typische Ablauf: Ein Unternehmen lässt Bau-, Reinigungs- oder Transportarbeiten von nicht angemeldeten Kräften erledigen und zahlt sie bar. Für dieses Geld hat es keinen Beleg, den es verbuchen könnte. Also kauft es bei einer Servicegesellschaft eine Rechnung ein, die den Aufwand zu einer gewöhnlichen Subunternehmerleistung macht. Das Unternehmen überweist den Betrag, die Servicegesellschaft hebt ihn ab, behält eine Provision und gibt den Rest in bar zurück. Mit diesem Bargeld werden die Schwarzlöhne bezahlt.
Abgrenzung: Scheinrechnung, Abdeckrechnung oder Strohmannrechnung?
Scheinrechnung, Abdeckrechnung und Strohmannrechnung werden häufig gleichgesetzt, tragen aber unterschiedliche Sachverhalte.
Scheinrechnung. Ihr liegt überhaupt kein Leistungsaustausch zugrunde. Aussteller und Empfänger sind sich einig, dass die abgerechnete Lieferung erfunden ist. Der Zweck erschöpft sich darin, eine Betriebsausgabe und einen Vorsteuerabzug zu fingieren (siehe Glossar: Scheinrechnung).
Abdeckrechnung. Im Hintergrund steht ein realer Aufwand, nur darf er nicht gebucht werden, weil er in Schwarzlohn geflossen ist. Die Rechnung ersetzt den nicht buchbaren Lohnaufwand durch eine scheinbare Fremdleistung.
Strohmannrechnung. Die Leistung wurde erbracht, der ausgewiesene Aussteller ist aber vorgeschoben, um den wahren Leistenden zu verbergen, etwa wegen offener Steuerschulden oder einer fehlenden Gewerbeberechtigung.
Steuerlich führen alle drei zum selben Ergebnis: Scheingeschäfte sind für die Besteuerung unerheblich (§ 41 Abs. 2 AO), der Betriebsausgabenabzug entfällt, der Vorsteuerabzug wird versagt. Strafrechtlich unterscheiden sie sich in dem, was zu beweisen ist. Bei der Abdeckrechnung muss die Ermittlungsbehörde nicht nur die Unrichtigkeit des Belegs zeigen, sondern auch, wer stattdessen gearbeitet und wer ihn bezahlt hat. Genau dieser zweite Nachweis ist der Ansatzpunkt jeder Verteidigung.
Womit sich der Empfänger einer Abdeckrechnung strafbar macht
Für den Empfänger einer Abdeckrechnung kommen mehrere Tatbestände nebeneinander in Betracht.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Die Verbuchung des Belegs führt zu unrichtigen Angaben bei Ertrag-, Umsatz- und Lohnsteuer.
Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Absatz 1 schützt die Arbeitnehmeranteile und ist bereits mit der Nichtzahlung bei Fälligkeit vollendet; Absatz 2 erfasst die Arbeitgeberanteile und verlangt unrichtige Angaben oder ein pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen der Einzugsstelle.
Unrichtige Belege (§ 9 SchwarzArbG). Der Tatbestand trifft denjenigen, der eine in § 8 Abs. 4 SchwarzArbG bezeichnete Handlung begeht und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Unterhalb dieser Schwelle bleibt es bei der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 4 SchwarzArbG.
Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG). Wer in der Abdeckrechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie; wird sie nicht angemeldet, liegt darin eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Steuergefährdung (§ 379 AO). Das Ausstellen unrichtiger Belege und ihre Verwendung sind daneben als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt, soweit keine Steuerhinterziehung vorliegt.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Nur, wenn scheinbarer und tatsächlicher Aussteller auseinanderfallen, also bei erfundener Identität, gefälschter Unterschrift oder unbefugt genutztem Briefbogen. Die inhaltlich falsche Rechnung unter eigenem Namen ist dagegen eine straflose schriftliche Lüge.
Betrug (§ 263 StGB). In Betracht kommt der Betrug zum Nachteil der Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU), für die kein Sondertatbestand besteht. Er setzt allerdings eine Täuschung voraus und knüpft deshalb regelmäßig an die Meldung zu niedriger Bruttolohnsummen an. Das bloße Unterlassen jeder Meldung trägt nur über § 13 StGB und nur dann, wenn für den Tatzeitraum eine wirksame Beitragspflicht bestand; ohne wirksame Allgemeinverbindlicherklärung hat der Bundesgerichtshof eine strafbewehrte Handlungspflicht verneint.
Die Rollen verteilen sich nach der jeweiligen Pflichtenstellung. Den Rechnungsempfänger treffen Steuerhinterziehung und die Strafbarkeit des Arbeitgebers nach § 266a StGB, weil er Arbeitgeber der eingesetzten Kräfte ist. Der Hintermann der Servicegesellschaft haftet als faktischer Geschäftsführer für deren eigene Steuerpflichten und daneben als Gehilfe der Taten seiner Kunden. Der formell bestellte Strohmann entgeht der Strafbarkeit nicht dadurch, dass er nichts entschieden hat, denn die Pflichten treffen ihn kraft Amtes.
Welche Strafe droht?
Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung und derjenige des § 266a StGB drohen jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Entscheidend ist aber die Verschiebung in den besonders schweren Fall, die den Rahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre anhebt. Im Steuerstrafrecht geschieht das ab einem großen Ausmaß der Verkürzung, das die Rechtsprechung einheitlich bei 50.000 Euro je Tat ansetzt (BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15).
Bei § 266a StGB greift ein Regelbeispiel, das auf die Abdeckrechnung zugeschnitten ist: Es genügt, dass der Arbeitgeber fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet (§ 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB). Nr. 4 erfasst daneben die bandenmäßige Begehung. Wer bei einer Servicegesellschaft einkauft, erfüllt Nr. 3 typischerweise – nachzuweisen bleiben aber sowohl die Fortsetzung als auch das gewerbsmäßige Angebot des Dritten.
Hinzu kommt die Serialität. Jede monatliche Beitragsmeldung und jede Steueranmeldung ist im Grundsatz eine eigene Tat, sodass aus einem Zeitraum von zwei Jahren schnell mehrere Dutzend Einzeltaten werden, aus denen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird. Da eine Strafaussetzung zur Bewährung nur bis zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe möglich ist (§ 56 Abs. 2 StGB), entscheidet die Schadenssumme in der Praxis darüber, ob eine Haftstrafe zu vollstrecken ist. Neben die Strafe treten die Nachforderung von Steuern und Beiträgen, Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) und die Haftung der Geschäftsleitung für beides.
Der neue § 9 SchwarzArbG: der Beleg selbst als Straftat
Bis zum 29. Dezember 2025 war das Ausstellen oder Inverkehrbringen eines unrichtigen Belegs, der Schwarzarbeit ermöglicht, nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 4 SchwarzArbG). Strafbar war der Belegersteller allein als Gehilfe, was den Nachweis einer konkreten Haupttat des Kunden voraussetzte. Gerade in Ketten mit mehreren zwischengeschalteten Servicegesellschaften scheiterte die Verfolgung daran regelmäßig, zumal die Firmen bei Aufdeckung längst aufgelöst waren.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025, verkündet am 29. Dezember 2025 und in Kraft seit dem 30. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369), ist § 9 SchwarzArbG neu gefasst worden. Er stuft dieselbe Handlung zur Straftat hoch, wenn sie gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wird, und droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Der Bezugspunkt bleibt § 8 Abs. 4 SchwarzArbG: Der Beleg muss unrichtig sein und dadurch Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung ermöglichen. Für den Ersteller ist damit nicht mehr die fremde Haupttat, sondern der eigene Beleg der Anknüpfungspunkt.
Verfahrensrechtlich wiegt die Flankierung schwer. Straftaten nach § 9 SchwarzArbG sind in den Katalog des § 100a StPO aufgenommen, sodass Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden kann; für § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 StGB galt das bereits zuvor. Bei Verdacht auf Vorenthalten von Arbeitsentgelt und auf Sozialleistungsbetrug führt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Ermittlungen nunmehr selbstständig und mit staatsanwaltschaftsgleichen Befugnissen – sie kann Durchsuchungsbeschlüsse und Strafbefehle selbst beantragen. Eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist nur noch für besondere oder schwere Fälle vorgesehen; die Abgabe an sie bleibt möglich, ist aber nicht mehr der Regelfall.
Dazu kommt der erweiterte Zugriff auf digitale Unternehmensdaten. Der frühere Katalog prüfungsrelevanter Unterlagen ist entfallen; erfasst sind nun ausdrücklich elektronische Aufzeichnungen einschließlich Cloud-Speichern, Zeiterfassungs- und Buchhaltungssystemen, und zwar mit Direktzugriff vor Ort, maschinenlesbaren Schnittstellen und Übermittlung im vorgegebenen Format. Neu gefasst wurde außerdem der Branchenkatalog: Forstwirtschaft und Fleischerhandwerk sind entfallen, hinzugekommen sind das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste.
Praktisch am folgenreichsten ist die Ausweitung der Mitwirkungspflichten: Unternehmen müssen Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben nunmehr auch in straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren, also selbst dann, wenn das Material später gegen sie verwendet werden kann. Wo die Grenze zum Selbstbelastungsverbot verläuft, ist offen und wird die Gerichte beschäftigen; für die Praxis bedeutet es, dass die frühere Faustregel – nichts herausgeben, bis Akteneinsicht vorliegt – nicht mehr unbesehen gilt, sondern für jedes einzelne Verlangen geprüft werden muss.
Über das Strafverfahren hinaus wirkt die Verurteilung wirtschaftlich fort: Taten nach den §§ 9 bis 11 SchwarzArbG führen zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (§ 21 SchwarzArbG) und werden in das Wettbewerbsregister eingetragen. Für ein Bauunternehmen wiegt das oft schwerer als die Strafe selbst.
Wie der Schaden berechnet wird
Die Schadenssumme bestimmt das Strafmaß, und sie entsteht meist erst durch Rechenschritte, nicht durch Belege.
Nettolohnfiktion. Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen gilt der ausgezahlte Barlohn als Nettolohn (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Für die Beiträge ist aber das Bruttoentgelt maßgeblich, sodass der Barlohn auf einen fiktiven Bruttolohn hochzurechnen ist. Wie hoch der Aufschlag ausfällt, hängt von den Beitragssätzen des jeweiligen Jahres und dem angesetzten Lohnsteuersatz ab; der Beitragsschaden liegt dadurch regelmäßig deutlich über dem tatsächlich ausgezahlten Betrag. Die Fiktion setzt voraus, dass Steuern und Beiträge vorsätzlich nicht gezahlt wurden – fehlt der Vorsatz, bleibt es beim gezahlten Betrag als Bruttoentgelt.
Lohnquote. Fehlen Aufzeichnungen, leiten Zoll und Rentenversicherung den Lohnaufwand aus dem Rechnungsvolumen ab. Im lohnintensiven Baugewerbe dürfen die Gerichte grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagen (BGH, Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 10.11.2009, Az. 1 StR 283/09).
Grenzen der Schätzung. Die Schätzung ist im Strafverfahren zulässig, aber nachrangig. Auf eine Lohnquote darf nicht vorschnell ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand vorliegender oder noch erhebbarer Beweismittel möglich erscheint; die Klärung dieser Frage ist bereits Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Zudem müssen die Schätzgrundlagen tragfähig sein und ihre Parameter und Rechenschritte im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 10.11.2009, Az. 1 StR 283/09). Pauschale Quoten ohne Bezug zum konkreten Betrieb halten dem oft nicht stand.
Ist der Handel mit Abdeckrechnungen umsatzsteuerpflichtig?
Naheliegend wäre eine Umsatzsteuerpflicht, weil die Gesetzwidrigkeit eines Verhaltens für die Besteuerung unerheblich ist (§ 40 AO). Der Bundesgerichtshof hat gleichwohl entschieden, dass der Handel mit Abdeckrechnungen kein steuerbarer Umsatz ist, weil zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor jeder Wettbewerb ausgeschlossen ist und ein legaler Verwendungszweck solcher Belege nicht vorstellbar erscheint (BGH, Beschluss vom 12.01.2022, Az. 1 StR 436/21, wistra 2022, 299 – unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Die Provision löst danach keine eigene Umsatzsteuerhinterziehung aus; die in der Rechnung ausgewiesene Steuer bleibt gleichwohl nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet, und ihre Nichtanmeldung bleibt strafbar.
Die Finanzgerichtsbarkeit sieht das enger: Erschöpft sich die Tätigkeit nicht im Beleg, sondern umfasst sie Lohnbuchhaltung, Geldtransport und Anmeldungen von Scheinbeschäftigten, soll eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vorliegen, die mit legalen Anbietern konkurriert (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 07.10.2024, Az. 6 K 443/22). Ob der bloße Handel mit Belegen steuerbar ist, hat das Gericht dabei ausdrücklich offengelassen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. V R 21/24). Bis zur Klärung ist der Zuschnitt der Leistung der entscheidende Punkt, nicht ihre Illegalität.
Wann verjährt der Vorwurf?
Die Verjährung bei § 266a StGB beginnt nicht erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht, sondern mit dem Verstreichenlassen des jeweiligen Fälligkeitszeitpunkts nach § 23 Abs. 1 SGB IV, sodass jede Tat fünf Jahre nach Fälligkeit verjährt (BGH, Beschluss vom 01.09.2020, Az. 1 StR 58/19). In Altverfahren fällt dadurch häufig ein erheblicher Teil der angeklagten Fälle weg.
Zu prüfen bleibt aber zweierlei. Erstens die absolute Verjährung: Die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn seit Tatbeendigung das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB), bei fünf Jahren also nach zehn Jahren. Zweitens das Ruhen nach § 78b Abs. 4 StGB: Droht das Gesetz für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an – wie § 266a Abs. 4 StGB –, ruht die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht für längstens fünf Jahre.
Anders liegt es im Steuerstrafrecht: Dort beträgt die Verfolgungsverjährung fünf Jahre, in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 AO aber fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO), mit einer absoluten Grenze beim Zweieinhalbfachen dieser Frist (§ 376 Abs. 3 AO). Derselbe Sachverhalt kann daher beitragsrechtlich längst erledigt und steuerlich noch voll verfolgbar sein.
Woran die Steuerfahndung eine Abdeckrechnung festmacht
Der Vorwurf steht und fällt damit, ob der Rechnungsaussteller tatsächlich nicht geleistet hat. Als Indizien dagegen gelten eigenes Werkzeug, Fahrzeuge und Personal des Subunternehmers, der Materialeinkauf, Aufmaße, Bautagebücher, Abnahmeprotokolle, Mängelrügen, Sicherungseinbehalte und ein normaler Schriftverkehr mit Angeboten und Nachverhandlungen. Umgekehrt sind glatte Beträge, Pauschalabrechnungen ohne Leistungsort und Leistungszeit sowie ein Subunternehmer ohne eigene Betriebsmittel die Ansatzpunkte, auf die die Behörden ihre Annahme stützen. Der dokumentierte Nachweis auch nur einzelner dieser Umstände kann die behördliche Vermutung erschüttern.
Ansatzpunkte der Verteidigung
Vorsatz. Irrt der Beschuldigte über seine Arbeitgeberstellung und die daraus folgende Beitragspflicht, ist das ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB und kein bloßer Verbotsirrtum (BGH, Beschluss vom 24.09.2019, Az. 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195). Der Vorsatz entfällt dann. Praktisch bedeutsam ist das überall dort, wo die Arbeitgebereigenschaft streitig ist, etwa bei Werkverträgen und Scheinselbstständigkeit. Die Entscheidung betraf allerdings einen Einzelunternehmer; beim Geschäftsführer einer Gesellschaft treten Überwachungspflichten hinzu, deren bewusste Vernachlässigung als Indiz für bedingten Vorsatz gewertet wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2020, Az. 5 StR 122/19).
Schadenshöhe. Angriffspunkte sind die Lohnquote, abzusetzende angemeldete Löhne und die Frage, ob die Voraussetzungen geringfügiger Beschäftigung vorlagen; dann greift die Nettolohnfiktion nicht und es bleibt bei den Pauschalabgaben.
Nachentrichtung. § 266a Abs. 6 StGB ist zweistufig. Nach Satz 1 kann das Gericht von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich war. Werden die Beiträge dann innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet, wird der Täter nach Satz 2 insoweit nicht bestraft. Die Voraussetzungen sind eng und in Abdeckrechnungsfällen praktisch nie erfüllt, weil sie eine Offenlegung schon bei Fälligkeit verlangen; in Zahlungskrisen sind sie dagegen prüfenswert.
Belastungsaussagen. Der Vorwurf gegen den Auftraggeber stützt sich häufig auf Angaben inhaftierter Hinterleute der Servicegesellschaften, die im Gegenzug auf Haftverschonung oder eine Verständigung hoffen. Solche Aussagen sind auf ihre Entstehungsgeschichte und Konstanz zu prüfen, bevor eine Einlassung erfolgt.
Einziehung. Ersparte Steuern und Beiträge sind ersparte Aufwendungen und damit nur als Wertersatz einziehbar. Fließt der Vorteil der Gesellschaft zu, ist er zunächst deren Vermögensvorteil; eine Einziehung gegen den Geschäftsführer persönlich setzt voraus, dass er selbst etwas erlangt hat (BGH, Beschluss vom 08.02.2023, Az. 1 StR 376/22). Auch das zurückerhaltene Bargeld ist nicht ohne Weiteres durch die Tat erlangt, wenn die Rückgabe der eigentlichen Tat – der unterlassenen oder unrichtigen Meldung – zeitlich vorausging. Gegenüber der Gesellschaft als Einziehungsbeteiligter bleibt der Zugriff dagegen eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2024, Az. 1 StR 422/23). Wie weit der Zugriff des Staates auf das Betriebsvermögen reicht, ist im Beitrag zur Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB im Einzelnen dargestellt.
Praktischer Hinweis
Der Vorwurf beginnt fast immer beim Aussteller und erreicht den Auftraggeber über dessen Kundenliste, häufig zusammen mit einem Vermögensarrest, der den Betrieb noch vor der Anklage lahmlegt. Wer Post von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder der Steuerfahndung erhält, sollte keine Angaben zur Sache und keine Erklärungen zu Subunternehmern abgeben, bevor Akteneinsicht nach § 147 StPO vorliegt: Die Schadensberechnung entsteht aus genau diesen Angaben. Für die Herausgabe von Unterlagen und Daten gilt das seit der Reform Ende 2025 nicht mehr uneingeschränkt – hier ist für jedes einzelne Verlangen zu prüfen, ob eine Mitwirkungspflicht besteht oder ob das Selbstbelastungsverbot entgegensteht. Der erste Schritt ist die Prüfung, welche Zeiträume überhaupt noch verfolgbar sind und ob die behördliche Schätzung trägt. Für beides ist eine spezialisierte Verteidigung im Steuerstrafrecht der richtige Ansprechpartner.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, eine Abdeckrechnung anzunehmen?
Wer eine Abdeckrechnung annimmt und verbucht, macht sich vor allem wegen der dahinter hinterzogenen Steuern und Sozialabgaben strafbar, insbesondere nach § 370 AO und § 266a StGB. Der Beleg ist dafür das Beweismittel.
Ist das Ausstellen von Abdeckrechnungen strafbar?
Seit dem 30. Dezember 2025 ja, wenn es gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande geschieht (§ 9 SchwarzArbG, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Unterhalb dieser Schwelle bleibt es bei der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 4 SchwarzArbG.
Was droht bei Abdeckrechnungen?
Steuerhinterziehung und § 266a StGB sind jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, in besonders schweren Fällen mit sechs Monaten bis zehn Jahren. Weil jede Beitragsmeldung und Steueranmeldung im Grundsatz eine eigene Tat ist, entscheidet die Schadenssumme in der Praxis darüber, ob eine Haftstrafe zu vollstrecken ist.
Wie wird der Schaden bei Schwarzlohn berechnet?
Der bar ausgezahlte Lohn gilt als Nettolohn und wird auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Fehlen Aufzeichnungen, dürfen die Gerichte im Baugewerbe grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagen, sofern eine tatsachenfundierte Berechnung nicht möglich erscheint.
Wann verjährt der Vorwurf?
Bei § 266a StGB verjährt jede Tat fünf Jahre nach Fälligkeit der Beiträge. Im Steuerstrafrecht beträgt die Frist fünf Jahre, in besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 AO aber fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).
