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Scheinrechnung

Scheinrechnung: warum sie in der Regel kein eigener Straftatbestand ist, wann aus dem Beleg Steuerhinterziehung wird und was Aussteller und Empfänger steuerlich trifft.

Isometrische Illustration zur Scheinrechnung: links eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesenem Euro-Betrag, ein Pfeil führt nach rechts zu einer leeren, nur als Umriss gezeichneten Box.

Eine Scheinrechnung ist ein Abrechnungsbeleg über eine Leistung, die so nicht erbracht worden ist: Der abgerechnete Umsatz existiert nicht, stammt von einem anderen Unternehmen oder hat einen anderen Inhalt als beschrieben. Steuerlich ist ein solches Scheingeschäft unerheblich (§ 41 Abs. 2 AO, § 117 BGB); die ausgewiesene Steuer schuldet der Aussteller gleichwohl (§ 14c Abs. 2 UStG). Die Scheinrechnung ist kein eigener Straftatbestand des Kernstrafrechts, erst durch ihre Verwendung wird aus ihr Steuerhinterziehung, Betrug, Untreue oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen.

Äußerlich sieht sie aus wie eine gewöhnliche Rechnung, weist die Umsatzsteuer gesondert aus und wird verbucht. Sie ist ein Beleg und ein Vorbereitungsakt. Seit dem 30. Dezember 2025 gilt das nur noch mit einer Einschränkung: Mit § 9 SchwarzArbG hat der Gesetzgeber das Ausstellen und Inverkehrbringen solcher Belege in bestimmten Fällen zu einer eigenständigen Straftat erhoben. Wer sich gegen den Vorwurf verteidigt, muss daher zwei Ebenen trennen — die steuerliche Behandlung des Belegs und die Frage, wer wann mit welchem Wissen gehandelt hat.

Erscheinungsformen

Scheinrechnungen treten in vier typischen Erscheinungsformen auf.

Die reine Luftrechnung. Ihr liegt überhaupt kein Umsatz zugrunde. Sie dient dazu, beim Empfänger Betriebsausgaben und Vorsteuer zu erzeugen und den abgeflossenen Betrag ganz oder teilweise in bar zurückfließen zu lassen. Dieses Bargeld speist Schwarzlöhne, Schmiergelder oder private Entnahmen.

Die Rechnung des falschen Ausstellers. Die Leistung ist erbracht worden, aber von jemand anderem als dem Rechnungsaussteller. Zwischengeschaltet ist ein Unternehmen ohne eigene Substanz, das die Rechnung schreibt, die Umsatzsteuer nicht abführt und nach kurzer Zeit verschwindet. Diese Konstellation prägt die Ermittlungsverfahren in der Bauwirtschaft, in der Fleisch- und Logistikbranche sowie im Sicherheits- und Reinigungsgewerbe.

Die überhöhte oder umdeklarierte Rechnung. Ein Teil der Leistung ist real, der Aufschlag ist fiktiv; oder die Leistungsbeschreibung wird ausgetauscht, etwa Beratung statt Vermittlung, um den wahren Zahlungszweck zu verdecken. Für die Umsatzsteuer genügt bereits, dass die konkret bezeichnete Leistung nicht ausgeführt wurde; ob daneben andere Leistungen erbracht worden sind, ist unerheblich.

Die Abdeckrechnung. Sie ist ein Sonderfall der Luftrechnung: Der Beleg deckt eine tatsächlich entstandene, aber verschleierte Aufwendung ab, typischerweise den Einkauf zu Schwarzmarktpreisen oder die Zahlung nicht gemeldeter Löhne. Der Unterschied hat Folgen bei der Vermögensabschöpfung und wird dort behandelt (siehe Glossar: Abdeckrechnung).

Die steuerliche Mechanik beim Aussteller

Beim Aussteller knüpft das Gesetz allein an den Steuerausweis an. Wer wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder die Leistung nicht ausführt, schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG; bis zur Neufassung durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung vom 6. Dezember 2024: § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG — ältere Entscheidungen zitieren noch diese Fassung). Auf einen Vorteil kommt es nicht an, und der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Empfänger die Vorsteuer überhaupt zieht.

Die Steuer entsteht dabei nicht schon mit dem Anlegen des Dokuments. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es auf die Ausgabe der Rechnung an den Empfänger ankommt, nicht auf ihre bloße Erstellung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 1 StR 430/22, im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 1 StR 538/17). Für die Verteidigung ist das der Anknüpfungspunkt bei Belegen, die in der Buchhaltung eines Dritten gefunden werden, ohne dass ihr Weg dorthin festgestellt ist.

Wer den nach § 14c UStG geschuldeten Betrag in der Voranmeldung oder Jahreserklärung verschweigt, verwirklicht damit eine eigene Steuerhinterziehung — unabhängig von einer daneben in Betracht kommenden Beihilfe zur Tat des Empfängers.

Die steuerliche Mechanik beim Empfänger

Beim Empfänger scheitert der Vorsteuerabzug daran, dass ihm keine tatsächlich ausgeführte Leistung eines anderen Unternehmers gegenübersteht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die nach § 14c UStG geschuldete Steuer ist keine für den Umsatz gesetzlich geschuldete Steuer und deshalb von vornherein nicht abziehbar.

Seit dem 1. Januar 2020 tritt § 25f UStG hinzu. Die Vorschrift versagt zwingend — nicht nach Ermessen — den Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG), wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Leistungsbezug oder seiner Leistung an einem Umsatz beteiligt, bei dem ein Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens einbezogen war. Die Feststellungslast für diese Voraussetzungen trägt das Finanzamt; an strafrechtliche Entscheidungen ist es dabei nicht gebunden.

Ertragsteuerlich ist zu unterscheiden. Bei der reinen Luftrechnung fehlt es an einer betrieblich veranlassten Aufwendung, der Betriebsausgabenabzug entfällt. Bei der Abdeckrechnung ist die verschleierte Aufwendung dagegen tatsächlich entstanden und betrieblich veranlasst; sie scheitert regelmäßig nicht am Fehlen der Veranlassung, sondern an § 160 Abs. 1 Satz 1 AO — die Finanzbehörde kann die genaue Benennung des Gläubigers oder Empfängers verlangen und den Abzug versagen, wenn der Steuerpflichtige dem nicht nachkommt. Die Vorschrift ist eine Ermessensnorm mit zwei Stufen, keine automatische Rechtsfolge; das ist ein eigener Prüfungspunkt.

Fließt das Geld an einen Gesellschafter zurück, tritt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung hinzu (siehe Glossar: Verdeckte Gewinnausschüttung). Aus einem einzigen Beleg werden auf diese Weise mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungszeiträume, was den Hinterziehungsbetrag rasch in den Bereich des besonders schweren Falles hebt. Eine Verteidigung im Steuerstrafrecht muss diese Vervielfachung von Beginn an im Blick behalten.

Berichtigung der ausgewiesenen Steuer

Das Umsatzsteuergesetz lässt die Korrektur zu, bindet sie aber an das Steueraufkommen. Nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG kann der geschuldete Betrag berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Beseitigt ist sie, wenn der Empfänger die Vorsteuer nicht geltend gemacht oder sie an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat. Die Berichtigung ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und wirkt nach dessen Zustimmung für den Besteuerungszeitraum, in dem diese Voraussetzungen eingetreten sind.

Nicht übertragen lässt sich auf diese Konstellation die Rechtsprechung zu Rechnungen an Endverbraucher. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei einer tatsächlich erbrachten Leistung gegenüber einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Endverbraucher keine Steuerschuld entsteht, weil das Steueraufkommen nicht gefährdet ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – C-378/21, P-GmbH); die Finanzverwaltung hat das mit BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 übernommen. Beides betrifft den unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG über eine erbrachte Leistung — die Scheinrechnung, der gerade keine Leistung zugrunde liegt, ist davon nicht erfasst.

Steuerrechtlich entfällt die Schuld mit der Berichtigung; strafrechtlich beseitigt sie den bereits verwirklichten Tatbestand nicht. Straffreiheit tritt nur ein, wenn die Erklärung zugleich den Anforderungen der Selbstanzeige nach § 371 AO genügt, also insbesondere vollständig ist, alle unverjährten Zeiträume erfasst und vor Entdeckung der Tat abgegeben wird; oberhalb von 25.000 Euro je Tat greift ohnehin nur noch das Absehen von Verfolgung nach § 398a AO gegen Zahlung eines Zuschlags. Im Übrigen bleibt die Nachzahlung ein gewichtiger Strafzumessungsgesichtspunkt.

Welche Straftatbestände kommen bei Scheinrechnungen in Betracht?

Welcher Vorwurf erhoben wird, hängt davon ab, wem der Beleg vorgelegt wird.

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — beim Empfänger durch den unberechtigten Vorsteuerabzug und fingierte Betriebsausgaben, beim Aussteller durch die Nichtanmeldung der nach § 14c UStG geschuldeten Steuer.

Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO, § 27 StGB) — das Ausstellen und Übergeben des Belegs im Wissen darum, dass der Empfänger daraus Vorsteuer ziehen wird.

Ermöglichen von Schwarzarbeit durch unrichtige Belege (§ 8 Abs. 4, § 9 SchwarzArbG) — in der seit dem 30. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (BGBl. 2025 I Nr. 369). Die Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 4 SchwarzArbG gab es schon vorher; neu sind die Einbeziehung von Lieferungen und die Strafvorschrift des § 9 SchwarzArbG. Ordnungswidrig handelt, wer einen in tatsächlicher Hinsicht unrichtigen Beleg ausstellt, der das Erbringen oder Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleistung oder einer Lieferung vorspiegelt, oder einen solchen Beleg in den Verkehr bringt, und dadurch Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung ermöglicht; der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 100.000 Euro (§ 8 Abs. 5 SchwarzArbG). Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, ist die Tat nach § 9 SchwarzArbG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Damit ist ein Verhalten, das bisher nur als Beihilfe zu § 266a StGB verfolgt werden konnte, von der Haupttat entkoppelt und selbständig strafbar. Der Straftatbestand ist auf die Betreiber professioneller Servicegesellschaften zugeschnitten, die Belege in erheblichem Umfang herstellen und vertreiben.

Betrug (§ 263 StGB) — Vorlage gegenüber Auftraggebern, Versicherern oder Banken, etwa zur Auslösung von Abschlagszahlungen oder zur Untermauerung eines Schadens.

Subventionsbetrug (§ 264 StGB) — Verwendung in Verwendungsnachweisen gegenüber Förderstellen, soweit es sich um subventionserhebliche Tatsachen handelt.

Untreue (§ 266 StGB) — Abzug von Gesellschaftsvermögen durch Geschäftsführer oder Einkäufer über fingierte Eingangsrechnungen.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) — Verwendung des zurückgeflossenen Bargeldes zur Zahlung nicht gemeldeter Löhne.

Steuergefährdung (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) — das vorsätzliche oder leichtfertige Ausstellen eines in tatsächlicher Hinsicht unrichtigen Belegs, allerdings nur, wenn dadurch ermöglicht wird, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Der Bußgeldrahmen liegt bei 5.000 Euro (§ 379 Abs. 4 AO). Die Vorschrift tritt nach ihrem Wortlaut hinter die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) zurück und nach § 21 OWiG hinter die Steuerhinterziehung; ihr praktischer Anwendungsbereich ist deshalb schmal.

Ist eine Scheinrechnung eine Urkundenfälschung?

Regelmäßig nicht. § 267 StGB schützt die Echtheit einer Urkunde, also die Übereinstimmung des erkennbaren mit dem tatsächlichen Aussteller, nicht die Wahrheit ihres Inhalts. Wer unter der eigenen Firma über eine nicht erbrachte Leistung abrechnet, stellt eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt her — eine sogenannte schriftliche Lüge, die der Tatbestand nicht erfasst.

Anders liegt es erst bei einer Identitätstäuschung, also wenn über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird: wenn der Beleg unter dem Briefkopf eines fremden Unternehmens erscheint oder wenn ein fremder Originalbeleg eingescannt, inhaltlich verändert und wieder ausgedruckt wird. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Namenstäuschung — wer unter einer Fantasiebezeichnung abrechnet, hinter der er selbst als Erklärender steht und identifizierbar bleibt, täuscht über seinen Namen, nicht über seine Identität; das erfüllt § 267 StGB nicht (BGH, Beschluss vom 21. März 1985 – 1 StR 520/84, BGHSt 33, 159; BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 – 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203).

Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam, weil ein hinzutretender Vorwurf nach § 267 StGB den Strafrahmen und die Gesamtstrafe verändert, obwohl der wirtschaftliche Unrechtsgehalt derselbe bleibt. Sie wird in Anklageschriften regelmäßig zu grob gezogen und lohnt die genaue Prüfung des einzelnen Belegs.

Abgrenzung: Scheinrechnung oder mangelhafte Rechnung?

Die häufigste Verwechslung im Ermittlungsverfahren betrifft das Verhältnis von Formfehler und Scheingeschäft. Eine Rechnung, die den Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG nicht genügt, etwa weil die Anschrift des leistenden Unternehmers unvollständig oder die Leistung nur schlagwortartig beschrieben ist, trägt den Vorsteuerabzug nicht. Daraus folgt aber nicht, dass die Leistung ausgeblieben wäre. Die Versagung des Abzugs im Besteuerungsverfahren ist eine steuerliche Rechtsfolge; sie ersetzt weder den Nachweis, dass kein Umsatz stattgefunden hat, noch den Vorsatz.

Dieser Unterschied ist der wichtigste Ansatzpunkt der Verteidigung, weil Anklagen häufig aus Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung entwickelt werden, die nach anderen Maßstäben und mit anderen Beweislastregeln zustande gekommen sind.

Ebenso wenig macht die Einschaltung eines Subunternehmers ohne eigenes Personal die Rechnung automatisch zur Scheinrechnung. Tritt ein Unternehmen im eigenen Namen auf und lässt es die Leistung durch Dritte ausführen, ist es leistender Unternehmer; ein Scheingeschäft liegt erst vor, wenn beide Seiten übereinstimmend wollen, dass die vertraglichen Folgen gerade nicht eintreten sollen (§ 41 Abs. 2 AO, § 117 BGB). Wer nur nachlässig auswählt, handelt nicht deshalb vorsätzlich.

Wer haftet wofür

Die Verantwortung verteilt sich auf mehrere Beteiligte. Der Aussteller haftet für die Steuer aus § 14c UStG und für deren Nichtanmeldung, unabhängig davon, ob er selbst einen Vorteil hatte. Der Empfänger trägt den Vorwurf des unberechtigten Vorsteuerabzugs und der fingierten Betriebsausgaben. Buchhaltung und steuerlicher Berater geraten in den Blick, wenn sie die Belege in Kenntnis ihres Charakters verarbeiten; die bloße Verbuchung eines vorgelegten Belegs im Rahmen des Mandats bleibt dagegen eine berufstypische Handlung, die für sich genommen keine Beihilfe begründet. Wer die Struktur im Hintergrund steuert, ohne formell ein Amt zu bekleiden, kommt als faktischer Geschäftsführer und damit als Täter in Betracht.

Rechtsfolgen und Vermögensabschöpfung

Der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei einer Steuerverkürzung großen Ausmaßes, die die Rechtsprechung einheitlich ab einem Betrag von 50.000 Euro je Tat annimmt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28), greift das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO mit einem Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In diesen Fällen beträgt die Verfolgungsverjährung fünfzehn statt fünf Jahre (§ 376 Abs. 1 AO); dafür genügt, dass das Regelbeispiel objektiv und subjektiv verwirklicht ist — ob das Gericht am Ende einen besonders schweren Fall annimmt, ist unerheblich. Die absolute Grenze liegt beim Zweieinhalbfachen dieser Frist (§ 376 Abs. 3 AO). Da jede Voranmeldung eine eigene Tat bildet, summieren sich in Scheinrechnungsverfahren regelmäßig zweistellige Fallzahlen.

Hinzu tritt die Abschöpfung. Erlangt im Sinne der Einziehung und des Vermögensarrests ist bei der Steuerhinterziehung die ersparte Aufwendung, soweit sie sich im Vermögen des Täters niederschlägt. Beim Rechnungsempfänger ist das der zu Unrecht gezogene Vorsteuerbetrag. Beim Aussteller dagegen schlägt sich die nicht angemeldete Steuer aus § 14c UStG nicht als Vermögensvorteil nieder; eine Einziehung in dieser Höhe scheidet daher aus (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 1 StR 208/19; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 6. August 2020 – 1 StR 198/20, und BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 1 StR 77/23).

Für Abdeckrechnungen gilt eine zweite, ebenso häufig übergangene Unterscheidung: Betriebsausgaben, die durch Scheinrechnungen verschleiert wurden, wirken sich wegen des Kompensationsverbots (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) nicht auf den Schuldumfang aus — bei der Berechnung des Werts des Taterlangten sind sie gleichwohl abzuziehen, weil es insoweit an einem Vermögenszuwachs fehlt (BGH – 1 StR 198/20). Beide Unterscheidungen entscheiden in der Praxis über Beträge, die den Rest des Verfahrens überdauern, und werden in erstinstanzlichen Urteilen häufig nicht getroffen.

Praktischer Hinweis

Der Vorwurf entsteht fast immer aus Unterlagen, die bereits vorliegen: aus einer Betriebsprüfung, einer Umsatzsteuer-Nachschau, einer Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder aus den beschlagnahmten Buchhaltungsdaten eines Dritten. Wer Post vom Finanzamt, von der Steuerfahndung oder vom Hauptzollamt erhält, sollte deshalb vor jeder Erklärung prüfen lassen, ob es sich noch um ein Besteuerungsverfahren oder schon um ein Strafverfahren handelt, denn die Mitwirkungspflicht endet dort, wo der Selbstbelastungsschutz beginnt.

Eine spontane Berichtigung ohne Prüfung der Vollständigkeit kann als misslungene Selbstanzeige zum Anlass des Verfahrens werden. Sinnvoll ist stattdessen, zunächst Akteneinsicht zu nehmen, die tatsächliche Leistungserbringung zu dokumentieren und die steuerliche von der strafrechtlichen Ebene sauber zu trennen. Eine frühzeitig eingeschaltete Verteidigung im Steuer- und Zollstrafrecht kann zudem darauf hinwirken, dass Schätzungen der Finanzbehörde nicht ungeprüft zur Grundlage des Hinterziehungsumfangs werden.

Häufige Fragen

Ist das Ausstellen einer Scheinrechnung strafbar, auch wenn sie nie verwendet wird?

Nach § 370 AO regelmäßig nicht, weil es an einer unrichtigen Erklärung gegenüber der Finanzbehörde fehlt; die Steuer nach § 14c UStG entsteht zudem erst mit der Ausgabe des Belegs, nicht mit seiner Erstellung. In Betracht kommen aber § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und, wenn dadurch Schwarzarbeit ermöglicht wird, § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 9 SchwarzArbG.

Muss ich die Umsatzsteuer aus einer Scheinrechnung abführen, obwohl kein Umsatz stattgefunden hat?

Ja. § 14c Abs. 2 UStG knüpft allein an den gesonderten Steuerausweis an. Berichtigt werden kann der Betrag erst, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, und nur auf gesonderten schriftlichen Antrag mit Zustimmung des Finanzamts.

Beseitigt eine Berichtigung nach § 14c UStG die Strafbarkeit?

Nein. Sie beseitigt die Steuerschuld, nicht den bereits verwirklichten Tatbestand. Straffreiheit setzt eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO voraus.

Ist eine Scheinrechnung zugleich eine Urkundenfälschung?

In der Regel nicht. § 267 StGB erfasst nur die Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht den unwahren Inhalt einer im eigenen Namen ausgestellten Rechnung.

Was ist der Unterschied zwischen Scheinrechnung und Abdeckrechnung?

Die Abdeckrechnung ist ein Unterfall: Sie verdeckt eine tatsächlich entstandene, aber nicht offengelegte Aufwendung. Das wirkt sich bei der Einziehung aus, weil diese Aufwendungen dort abzuziehen sind, obwohl das Kompensationsverbot sie beim Schuldumfang unberücksichtigt lässt.

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