Der Eingehungsbetrug ist eine Erscheinungsform des Betrugs nach § 263 StGB, bei der der Vermögensschaden bereits mit dem Abschluss eines Vertrages eintritt und nicht erst mit dessen späterer Erfüllung. Wer durch eine Täuschung dazu gebracht wird, sich vertraglich zu binden, ist schon in diesem Moment geschädigt, wenn der Anspruch, den er im Gegenzug erwirbt, wirtschaftlich weniger wert ist als die Verpflichtung, die er selbst eingeht; der Betrug ist dann mit dem Vertragsschluss vollendet, lange bevor Ware geliefert, Geld gezahlt oder eine Leistung erbracht wird. Praktisch relevant ist das vor allem bei Täuschungen über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen, etwa bei Warenkredit, Vorkasse, Miete oder Darlehen.
Eine eigene Strafvorschrift für den Eingehungsbetrug gibt es nicht. Der Begriff bezeichnet allein den Zeitpunkt, zu dem der von § 263 StGB vorausgesetzte Schaden entsteht.
Betrug ist ein Vermögensdelikt
§ 263 StGB schützt nicht die Wahrheit im Geschäftsverkehr, sondern das Vermögen. Strafbar ist deshalb nicht die Täuschung als solche, sondern nur die Täuschung, die zu einem Vermögensschaden führt. Der Tatbestand verlangt eine Kette: eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch erregten Irrtum, eine hierauf beruhende Vermögensverfügung des Getäuschten und einen daraus folgenden Vermögensschaden. Hinzu treten auf der subjektiven Seite der Vorsatz und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der dem Schaden spiegelbildlich entspricht (Stoffgleichheit).
Daraus folgt eine erste, für Beschuldigte wichtige Grenze: Weder die bloße Zahlungsunfähigkeit noch der schlichte Vertragsbruch sind strafbar. Wer seine Verbindlichkeiten aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht erfüllt, handelt zivilrechtswidrig und setzt sich Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen aus, bewegt sich aber außerhalb des Strafrechts, solange nicht schon beim Vertragsschluss getäuscht wurde.
Für den Eingehungsbetrug ist das entscheidende Glied der Vermögensschaden, und die entscheidende Frage lautet: Zu welchem Zeitpunkt tritt er ein?
Die Täuschung über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswille
Meist wird stillschweigend getäuscht; ausdrücklich versichert kaum jemand seine Solvenz. Nach der Rechtsprechung kann bereits im Angebot eines entgeltlichen Vertrages oder in der Inanspruchnahme einer Vorleistung die schlüssige Erklärung liegen, dass der Erklärende willens und in der Lage ist, die geschuldete Gegenleistung bei Fälligkeit zu erbringen. Auf diese konkludente Täuschung stützen die Ermittlungsbehörden den Vorwurf regelmäßig.
Ob eine solche Erklärung im Geschäft liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Nicht jeder Vertragsschluss enthält die stillschweigende Zusicherung uneingeschränkter Zahlungsfähigkeit. Wo die Parteien bewusst ein Risiko verteilen, etwa bei ausdrücklich vereinbarter Vorkasse, lässt sich der Erklärungsgehalt einer allgemeinen Solvenzzusage bezweifeln. Ebenso setzt Erfüllungsfähigkeit keine Schuldenfreiheit voraus: Wer in einer angespannten Lage wirtschaftet, aber eine begründete Aussicht hat, die neuen Verbindlichkeiten aus dem laufenden Betrieb zu bedienen, täuscht nicht schon dadurch, dass er weiter Geschäfte abschließt.
Ein bloßes Unterlassen genügt nur bei einer Garantenpflicht. Fehlt eine aktive oder konkludente Täuschung, kommt ein Betrug durch Unterlassen (§ 13 StGB) nur in Betracht, wenn den Beschuldigten eine strafbewehrte Aufklärungspflicht traf. Allgemeine zivilrechtliche Rücksichtspflichten aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus vorvertraglichem Verhalten reichen dafür nicht; erforderlich ist ein besonderes, über den gewöhnlichen Austausch hinausgehendes Vertrauensverhältnis. Bei Verträgen, die das Gesetz einer besonderen Form unterwirft, etwa der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB), sind die Anforderungen zusätzlich erhöht, weil hier bereits eigene Schutz- und Warnmechanismen bestehen.
Wann ist der Getäuschte schon mit dem Vertragsschluss geschädigt?
Beim Eingehungsbetrug ist die Vermögensverfügung der Vertragsschluss selbst. Beim gegenseitigen Vertrag verpflichten sich beide Seiten zu einer Leistung. Bereits mit der Abgabe der bindenden Willenserklärung verfügt der Getäuschte über sein Vermögen, weil er sich einer Verpflichtung unterwirft und im Gegenzug einen Anspruch erwirbt.
Ob ihm daraus ein Schaden entsteht, richtet sich nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung: Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens führt. Beim Eingehungsbetrug werden dafür der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen eigenen Verpflichtung einander gegenübergestellt; ergibt sich ein Negativsaldo zu Lasten des Getäuschten, ist er geschädigt und der Betrug vollendet (BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – 5 StR 510/13, wistra 2014, 270; st. Rspr. seit BGHSt 16, 220, 221).
Ein Minderwert des Gegenanspruchs kann etwa darin liegen, dass der Vertragspartner von vornherein nicht leisten will oder nicht leisten kann, sodass der erworbene Erfüllungsanspruch wirtschaftlich unsicher und damit weniger wert ist, als er auf dem Papier erscheint. Auf die subjektive Einschätzung des Verfügenden, ob er sich geschädigt fühlt, kommt es dabei nicht an.
Spätere Entwicklungen ändern am Tatbestand nichts. Weil der Schaden im Moment der Verfügung festgestellt wird, bleibt er auch dann bestehen, wenn sich das Geschäft später doch noch günstig entwickelt oder der Getäuschte den Vertrag rückabwickelt. Umgekehrt gilt dasselbe: Ein erst später eingetretener Folgeschaden begründet keinen Eingehungsbetrug, sondern kann nur als verschuldete Auswirkung der Tat nach § 46 Abs. 2 StGB in die Strafzumessung einfließen.
Der Gefährdungsschaden und das Gebot der Bezifferung
Ein Schaden setzt keinen endgültigen Verlust voraus. Es genügt, dass das Vermögen bereits so konkret gefährdet ist, dass die Gefährdung wirtschaftlich einer Minderung gleichkommt (schadensgleiche Vermögensgefährdung oder Gefährdungsschaden). Gerade beim Eingehungsbetrug ist der Schaden häufig ein solcher: Der Getäuschte hält einen Anspruch, dessen Durchsetzung von Anfang an unsicher ist.
Diese Konstruktion birgt die Gefahr, dass die Strafbarkeit ausufert, weil sich beinahe jedes Risiko als Gefährdung darstellen lässt. Die bloße Möglichkeit eines Wertverlustes genügt deshalb nicht; Verlustwahrscheinlichkeiten dürfen nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens ungewiss bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat daraus ein Bezifferungsgebot abgeleitet: Von einfach gelagerten Fällen abgesehen, muss der Vermögensschaden der Höhe nach beziffert und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise dargelegt werden (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1, 47; zuvor bereits BVerfGE 126, 170, 229 zur Untreue).
Ein Schaden darf danach nicht rein normativ unterstellt oder pauschal geschätzt werden. Der Wert eines ungesicherten Anspruchs ist nach anerkannten wirtschaftlichen Maßstäben zu bestimmen, etwa nach den Grundsätzen bilanzieller Wertberichtigung, in schwierigen Fällen unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. Das ist in der Praxis der wirksamste Angriffspunkt gegen Anklagen, die den Schaden mit dem Nennbetrag der Forderung gleichsetzen.
Aus demselben Grund entfällt der Gefährdungsschaden, wenn dem gefährdeten Anspruch eine hinreichende Absicherung gegenübersteht. Werthaltige Sicherheiten wie eine Bürgschaft, eine Grundschuld oder Sicherungseigentum schließen einen Schaden aus, soweit der Getäuschte sich aus ihnen schadlos halten kann.
Ebenso ist die Vermeidemacht des Opfers zu beachten. Konnte es den endgültigen Vermögensabfluss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ohne erhebliche Hindernisse abwenden, fehlt es an einer schadensgleichen Gefährdung. Der praktisch wichtigste Fall ist die Verpflichtung nur zur Leistung Zug um Zug: Das Leistungsverweigerungsrecht sichert die in ihrer Bonität beeinträchtigte Gegenforderung, sodass ein Gefährdungsschaden grundsätzlich ausscheidet (BGH, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 StR 552/17).
Ein Schaden trotz objektiv gleichwertiger Gegenleistung kommt nur ausnahmsweise unter dem eng auszulegenden Gesichtspunkt des persönlichen Schadenseinschlags in Betracht, wenn der Erwerber die Leistung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht verwenden kann.
Sonderfall: Grundstücks- und Immobiliengeschäfte
Für Immobiliengeschäfte hat der Bundesgerichtshof die Zug-um-Zug-Regel ausbuchstabiert, und das Ergebnis überrascht viele Beteiligte: In einem notariellen Kaufvertragsschluss liegt noch kein Eingehungsbetrug, wenn — wie im Regelfall — die Eintragung im Grundbuch von der vorherigen Kaufpreiszahlung abhängig ist. Der Verkäufer ist gegen den Verlust seines Eigentums abgesichert, solange der Kaufpreis nicht gezahlt ist.
Ein Vermögensschaden kann in dieser Konstellation gleichwohl entstehen, nämlich dadurch, dass dem Käufer irrtumsbedingt schon vor Erfüllung seiner Verbindlichkeiten der Besitz eingeräumt wird. Dann aber muss der negative Vermögenssaldo in Form eines ausgebliebenen Vermögenszuwachses konkret bestimmbar sein — pauschale Annahmen tragen den Schuldspruch auch hier nicht (BGH, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 StR 552/17).
Wer sich in einem Immobilienfall dem Vorwurf des Eingehungsbetrugs ausgesetzt sieht, sollte deshalb zuerst die Abwicklungsmechanik des Vertrages prüfen lassen: Wann sollte gezahlt, wann eingetragen, wann übergeben werden? Von dieser Reihenfolge hängt ab, ob überhaupt ein Schaden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Betracht kommt.
Typische Fallgruppen
Warenkredit und Vorkasse. Wer Ware bestellt, obwohl er von vornherein nicht zahlen will oder kann, oder wer gegen Vorkasse verkauft, ohne liefern zu wollen, begründet den Verdacht schon mit dem Vertragsschluss. Die Sicht der Betroffenen, die vorausgezahlt und keine Leistung erhalten haben, behandelt der Ratgeber Vorausbezahlt und nichts erhalten: Wann ist es Betrug?.
Miete. Wer einen Mietvertrag trotz Zahlungsunfähigkeit abschließt, kann den Vermieter schädigen; eine werthaltige Kaution oder Bürgschaft kann den Nachteil im Umfang der Absicherung ausgleichen.
Anstellungsbetrug. Wer eine Stelle durch falsche Angaben über Qualifikation, Zulassung oder Vorstrafen erlangt, kann den Arbeitgeber bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags schädigen — aber nur, wenn die geschuldete Arbeitsleistung wirtschaftlich hinter der vereinbarten Vergütung zurückbleibt. Wer die Tätigkeit tatsächlich vollwertig erbringt, verursacht keinen Eingehungsschaden, mag die Anstellung auch erschlichen sein.
Darlehen und Kredit. Wer einen Kredit aufnimmt, obwohl er zur Rückzahlung weder willens noch in der Lage ist, verschafft dem Darlehensgeber einen von Anfang an minderwertigen Rückzahlungsanspruch; überlassene Sicherheiten mindern den Schaden entsprechend ihrem Wert.
Wett- und Spielverträge. Wer auf ein manipuliertes Ereignis wettet, täuscht über die Ausgangslage; nach der Rechtsprechung ist der Wettanbieter bereits mit Abschluss des Wettvertrages geschädigt, weil die vereinbarte Quote nicht mehr dem tatsächlich eingegangenen Risiko entspricht (BGH, Urt. v. 15.12.2006 – 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165). Dieser Quotenschaden ist inzwischen aber zu beziffern und regelmäßig unter sachverständiger Mithilfe zu bestimmen; die frühere Annahme, eine Bezifferung sei entbehrlich, hat der Bundesgerichtshof nach den verfassungsgerichtlichen Vorgaben aufgegeben (BGH, Urt. v. 20.12.2012 – 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102).
Versicherungsverträge. Wer eine Versicherung in der Absicht abschließt, den Versicherungsfall vorzutäuschen oder gezielt herbeizuführen, kann schon mit Vertragsschluss den Tatbestand verwirklichen.
Allen Gruppen ist gemeinsam, dass Täuschung und Vorsatz bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen müssen. Wer erst nachträglich zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig wird, begeht keinen Eingehungsbetrug.
Abgrenzung: Eingehungsbetrug oder Erfüllungsbetrug?
Beide Formen betreffen denselben Straftatbestand und unterscheiden sich allein im Zeitpunkt des Schadens. Beim Eingehungsbetrug entsteht der Schaden mit dem Abschluss des Vertrages: Der Getäuschte bindet sich an eine Verpflichtung, der kein gleichwertiger Anspruch gegenübersteht. Beim Erfüllungsbetrug ist der Vertrag als solcher zunächst ausgeglichen; der Schaden entsteht erst im Stadium der Abwicklung, etwa wenn der Getäuschte den vollen Preis zahlt, dafür aber eine minderwertige oder ausbleibende Leistung erhält (siehe Glossar: Erfüllungsbetrug).
Praktisch kann derselbe Lebenssachverhalt beide Stadien durchlaufen; für die Vollendung genügt, dass der Schaden in einem der beiden Zeitpunkte eintritt. Stehen sich zum Zeitpunkt des Abschlusses rechtlich durchsetzbare und wirtschaftlich gleichwertige Ansprüche gegenüber, fehlt es dort am Schaden; in Betracht kommen dann noch ein späterer Erfüllungsbetrug oder, wenn der erstrebte Schaden ganz ausbleibt, ein Versuch.
Vom Eingehungsbetrug zu trennen ist ferner der Kreditbetrug (§ 265b StGB). Er erfasst bestimmte falsche Angaben gegenüber Kreditgebern bereits im Vorfeld und unabhängig davon, ob ein Vermögensschaden eintritt; gegenüber dem vollendeten Betrug tritt er zurück.
Vorsatz, Zahlungsunfähigkeit und Stoffgleichheit
Selbst bei einem objektiven Schaden scheitert der Vorwurf häufig an der inneren Tatseite. Vorsatz und Bereicherungsabsicht müssen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen haben. Wer bei Abschluss ernsthaft glaubte, leisten zu können, handelt auch dann ohne Betrugsvorsatz, wenn dieser Glaube auf einer zu optimistischen, letztlich unzutreffenden Kalkulation beruhte. Weil die innere Vorstellung des Beschuldigten der Beweiswürdigung unterliegt, wirkt sich der Zweifelssatz aus: Lässt sich nicht sicher ausschließen, dass der Beschuldigte auf die Erfüllung vertraute, ist er insoweit freizusprechen. Sein Schweigen kehrt die Beweislast nicht um.
Aus einer späteren Zahlungsunfähigkeit wird der Vorsatz oft vorschnell hergeleitet. Wann Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegt, hat der Bundesgerichtshof abgestuft entschieden (BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134). Eine bloße Zahlungsstockung liegt vor, solange der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die Mittel zu leihen — dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als zehn Prozent erreichen wird. Beträgt sie zehn Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist.
Beides sind widerlegbare Regelvermutungen, keine starren Schwellen — und beide Richtungen sind für die Verteidigung nutzbar. Hinzu kommt eine Ebene, die im Betrugsverfahren oft übersprungen wird: Der Maßstab stammt aus dem Insolvenzrecht. Für § 263 StGB entscheidet nicht das objektive Rechenergebnis, sondern die Vorstellung des Beschuldigten bei Vertragsschluss. Eine objektiv bestehende Unterdeckung belegt den Vorsatz nicht, wenn der Beschuldigte sie nicht kannte oder berechtigt auf ihre kurzfristige Beseitigung vertraute.
Schließlich muss der erstrebte Vorteil dem Schaden des Opfers spiegelbildlich entsprechen und aus derselben Vermögensverfügung stammen (Stoffgleichheit). Erlangt der Beschuldigte seinen Vorteil erst über Umwege, aus anderen Geschäften oder als bloßen mittelbaren wirtschaftlichen Reflex, fehlt es an dieser Voraussetzung; Folgevorteile genügen nicht.
Strafe und weitere Folgen
Der Betrug wird nach § 263 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der Versuch ist nach § 263 Abs. 2 StGB strafbar, was beim Eingehungsbetrug praktisch bedeutsam ist: Auch wenn der Schaden nicht eintritt oder nicht beziffert werden kann, bleibt eine Strafbarkeit wegen Versuchs möglich, sofern der Vorsatz feststeht. Nach § 263 Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB ist bei Taten gegen Angehörige ein Strafantrag zwingend, bei geringwertigen Taten kann ihn ein bejahtes besonderes öffentliches Interesse ersetzen.
In besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 263 Abs. 3 StGB). Als Regelbeispiele kommen gewerbsmäßiges Handeln oder das Handeln als Mitglied einer Bande in Betracht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, ferner ein Vermögensverlust großen Ausmaßes — ein solcher kommt erst ab 50.000 Euro in Betracht (BGHSt 48, 360), und dieser Betrag muss je Tat erreicht sein, weshalb die Konkurrenzfrage unmittelbar durchschlägt.
Treffen bandenmäßige und gewerbsmäßige Begehung zusammen, ist die Tat nach § 263 Abs. 5 StGB Verbrechen: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Bandenkatalog des Absatzes 5 (Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB) weicht dabei von dem des Regelbeispiels ab.
Die Verfolgung verjährt in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); Regelbeispiele verlängern die Frist nach § 78 Abs. 4 StGB nicht.
Neben die Strafe tritt die Vermögensabschöpfung: Der durch die Tat erlangte Vorteil wird eingezogen (§§ 73 ff. StGB), und schon im Ermittlungsverfahren kann zur Sicherung ein Vermögensarrest ergehen, der Konten und Vermögenswerte einfriert.
Eine oft übersehene Folge betrifft überschuldete Beschuldigte. Eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wird von der Restschuldbefreiung nicht berührt — allerdings nur, wenn der Gläubiger sie unter Angabe genau dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat (§ 302 Nr. 1 InsO). Die strafrechtliche Verurteilung allein bewirkt das nicht; unterbleibt die entsprechende Anmeldung, fällt auch die Betrugsforderung unter die Restschuldbefreiung. Ist sie wirksam angemeldet und widerspruchslos zur Tabelle festgestellt, bleibt die Schuld dagegen bestehen und unterliegt einer erweiterten Pfändung (§ 850f Abs. 2 ZPO). Eine Einstellung des Verfahrens, etwa gegen Auflagen nach § 153a StPO, entfaltet diese Bindung nicht.
Gesellschaftsrechtlich ist zu beachten, dass eine Verurteilung wegen Betrugs zur Amtsunfähigkeit als GmbH-Geschäftsführer führt — anders als bei den Insolvenzdelikten aber erst ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG). Der Ausschluss gilt für fünf Jahre ab Rechtskraft, wobei die Zeit einer Verwahrung auf behördliche Anordnung nicht eingerechnet wird (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG).
Ansatzpunkte der Verteidigung
Weil der Eingehungsbetrug allein aus dem Vertragsschluss abgeleitet wird, setzt die Verteidigung an drei Stellen an.
Zu prüfen ist erstens, ob überhaupt ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezifferbarer Negativsaldo bestand; eine pauschal unterstellte Gefährdung genügt nach den verfassungsgerichtlichen Vorgaben nicht.
Zweitens ist zu klären, ob werthaltige Sicherheiten oder eine Vermeidemacht des Opfers den Schaden von vornherein ausschlossen — bei Zug-um-Zug-Abwicklung und bei Grundstücksgeschäften mit kaufpreisabhängiger Eintragung ist das der Regelfall.
Drittens ist der Zeitpunkt der inneren Tatseite entscheidend: Lagen Täuschung und Vorsatz schon bei Abschluss vor, oder geriet der Beschuldigte erst später in Schwierigkeiten? Hier lohnt der genaue Blick auf die Liquiditätslage im Zeitpunkt des Abschlusses — und auf das, was der Beschuldigte davon wusste.
Praktischer Hinweis
Wer sich einem Vorwurf des Eingehungsbetrugs ausgesetzt sieht, sollte den Blick zuerst auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses richten: Bestand damals ein bezifferbarer Vermögensnachteil, und lagen Täuschung und Vorsatz schon vor? Häufig lässt sich zeigen, dass ein Geschäft aus späteren, unvorhergesehenen Gründen scheiterte und gerade kein von Anfang an aussichtsloser Vertrag geschlossen wurde.
Zu sichern sind früh: der Vertrag samt Abwicklungsregelung, die Korrespondenz aus der Anbahnung, Bonitätsunterlagen und alles, was die Liquiditätslage im maßgeblichen Zeitpunkt belegt. Vor eigenen Einlassungen gegenüber den Ermittlungsbehörden empfiehlt sich in jedem Fall eine frühzeitige anwaltliche Beratung; die Prüfung der Schadensberechnung ist oft der wirksamste erste Ansatz. Wie die Kanzlei in solchen Verfahren vorgeht, beschreibt die Seite zur Verteidigung bei Betrugsvorwürfen nach § 263 StGB.
Häufige Fragen
Ist es Betrug, wenn ich eine Rechnung nicht bezahlen kann?
Nein. Der bloße Vertragsbruch und die spätere Zahlungsunfähigkeit sind nicht strafbar. Erforderlich ist eine Täuschung bereits bei Vertragsschluss.
Wann ist der Eingehungsbetrug vollendet?
Mit dem Vertragsschluss, wenn der Wertvergleich zwischen erworbenem Anspruch und eingegangener Verpflichtung einen Negativsaldo ergibt. Auf die spätere Erfüllung kommt es nicht an.
Schließen Sicherheiten den Schaden aus?
Soweit der Getäuschte sich aus werthaltigen Sicherheiten schadlos halten kann, ja. Dasselbe gilt, wenn er den Vermögensabfluss noch abwenden konnte, etwa bei Abwicklung Zug um Zug.
Liegt beim erschlichenen Grundstückskaufvertrag ein Eingehungsbetrug vor?
Regelmäßig nicht schon mit der notariellen Beurkundung, wenn die Grundbucheintragung von der vorherigen Kaufpreiszahlung abhängt. Ein Schaden kann aber entstehen, wenn dem Käufer vorzeitig der Besitz eingeräumt wird.
Bleibt die Schuld nach einem Insolvenzverfahren bestehen?
Nur, wenn der Gläubiger die Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet hat (§ 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2 InsO). Andernfalls erfasst die Restschuldbefreiung auch sie.
