Der Erfüllungsbetrug ist kein eigener Straftatbestand, sondern eine Erscheinungsform des Betrugs nach § 263 StGB, bei der Täuschung und Vermögensschaden nicht schon beim Abschluss eines gegenseitigen Vertrags eintreten, sondern erst bei dessen Erfüllung: bei der Übergabe der Ware, der Erbringung der Dienstleistung oder der Abrechnung. Darin liegt der Unterschied zum Eingehungsbetrug, bei dem der Vorwurf am Vertragsschluss ansetzt. Praktisch betrifft er die häufigsten Fälle des Wirtschaftslebens, etwa die Lieferung geringerwertiger Ware oder die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, und entscheidet sich meist an der Frage, ob ein bezifferbarer Vermögensschaden entstanden ist.
Der Begriff sagt damit nur, in welcher Phase eines Vertrags die Merkmale des § 263 StGB erfüllt sein sollen. Ob überhaupt ein Betrug vorliegt, entscheidet sich an denselben Voraussetzungen wie sonst — vor allem an der Frage, ob dem Getäuschten ein bezifferbarer Vermögensschaden entstanden ist. Genau an dieser Stelle setzt die Verteidigung regelmäßig an.
Welche Voraussetzungen hat der Erfüllungsbetrug?
Der Erfüllungsbetrug verlangt dieselben Voraussetzungen wie jeder Betrug nach § 263 StGB. Erforderlich sind eine Täuschung über Tatsachen, ein daraus entstehender Irrtum und eine Vermögensverfügung, zu der dieser Irrtum den Getäuschten bewegt; strafbar wird das aber erst, wenn ihm daraus ein messbarer Vermögensnachteil erwächst. Auf der inneren Seite muss der Täter vorsätzlich handeln und einen rechtswidrigen Vorteil anstreben, der unmittelbar aus demselben Nachteil fließt (Stoffgleichheit).
Der Zusatz „Erfüllung“ verweist auf den Zeitpunkt: Der maßgebliche Moment liegt nicht im Vertragsschluss, sondern in der Abwicklung. Damit wandert der Bezugspunkt des Schadens von der versprochenen Bindung hin zum tatsächlichen Leistungsaustausch.
Eingehungsbetrug und Erfüllungsbetrug: die zwei Phasen eines Vertrags
Eingehungsbetrug. Hier setzt der Vorwurf beim Vertragsschluss an. Wer über eine wesentliche Tatsache täuscht — etwa über seine Zahlungsfähigkeit oder die Eigenschaften der eigenen Leistung — und den anderen dadurch zum Vertragsschluss bewegt, kann bereits mit dem Abschluss einen Schaden verursachen. Verglichen werden die beiderseitigen Verpflichtungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Bleibt der Anspruch, den der Getäuschte erwirbt, wirtschaftlich hinter der von ihm übernommenen Verpflichtung zurück, liegt ein Nachteil vor, auch wenn noch niemand geleistet hat. Die Einzelheiten behandelt der Glossarbeitrag zum Eingehungsbetrug.
Erfüllungsbetrug. Hier verschiebt sich der maßgebliche Zeitpunkt in die Abwicklung. Der Schaden knüpft nicht an die eingegangene Verpflichtung an, sondern an das, was tatsächlich geleistet wird. Das betrifft die praktisch häufigsten Fälle des Wirtschaftslebens: Es wird eine andere, geringerwertige Sache übergeben als vereinbart, es wird weniger geliefert als berechnet, oder es wird eine Leistung abgerechnet, die gar nicht oder nicht vollständig erbracht wurde. Der Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen ist der bekannteste Anwendungsfall.
Echter und unechter Erfüllungsbetrug
Beim Erfüllungsbetrug werden zwei Formen unterschieden, die sich danach richten, wann getäuscht wurde. Die Unterscheidung ist keine Begriffsspielerei: Von ihr hängt ab, was mit was verglichen wird.
Echter Erfüllungsbetrug. Der Vertrag selbst ist ausgewogen, Leistung und Gegenleistung entsprechen einander. Getäuscht wird erst bei der Erfüllung: Der Täter erbringt weniger oder Schlechteres als geschuldet und spiegelt dem anderen vertragsgemäße Erfüllung vor, während dieser voll leistet. Weil der Getäuschte hier einen vollwertigen Anspruch auf die geschuldete Leistung erworben hatte, wird dieser Anspruch mit dem tatsächlich Erlangten verglichen. Wer den Goldpreis zahlt und eine bloß vergoldete Silbermünze als echt untergeschoben bekommt, erleidet einen Nachteil in Höhe der Differenz. Ebenso liegt es, wenn eine Leistung als vollständig erbracht abgerechnet wird, obwohl sie ausblieb.
Unechter Erfüllungsbetrug. Die Täuschung liegt bereits im Vertragsschluss, wirkt aber bis zur Erfüllung fort. Der Sache nach ist das ein Eingehungsbetrug, der sich erst bei der Abwicklung realisiert. Der Schaden wird deshalb wie beim Eingehungsbetrug durch einen wirtschaftlichen Vergleich von Leistung und Gegenleistung ermittelt.
Hier liegt ein für die Verteidigung wichtiger Punkt, und er ist höchstrichterlich abgesichert: Wird bei einem Kauf über Umstände getäuscht, die den Verkehrswert der Sache maßgeblich mitbestimmen, erleidet der zum Vertragsschluss bewogene Kunde einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn die Sache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist. Unerheblich ist demgegenüber regelmäßig, ob die gelieferte Ware von geringerem Wert ist als die vertraglich vereinbarte; beim Fehlen einer fälschlich zugesicherten Eigenschaft ist der Käufer deshalb nicht ohne Weiteres geschädigt (BGH, Urt. v. 27.06.2012 – 2 StR 79/12, NStZ 2012, 629 — Verkauf von Plagiatsfelgen als Originalfelgen).
Sind Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig, fehlt es also am Vermögensschaden. Wer für sein Geld eine Ware erhält, die ihren Preis wert ist, hat keinen Nachteil erlitten, auch wenn er sich täuschungsbedingt ein besonders gutes Geschäft erhofft hatte. § 263 StGB schützt das Vermögen, nicht die bloße Aussicht auf einen Vorteil und nicht die Freiheit der wirtschaftlichen Entscheidung. Die enttäuschte Erwartung eines Schnäppchens ist ein Motivirrtum, kein Schaden.
Diese Linie gilt für die Konstellation, um die es dort ging — die Täuschung bei Vertragsschluss. Beim echten Erfüllungsbetrug lässt sie sich nicht ohne Weiteres übertragen, weil der Vergleichsmaßstab dort ein anderer ist: Der Getäuschte hatte einen Anspruch auf die vertraglich geschuldete Leistung, und dieser Anspruch war Bestandteil seines Vermögens.
Wie wird der Schaden beim Erfüllungsbetrug berechnet?
Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ergibt sich aus einer Gesamtsaldierung: Das Vermögen des Getäuschten wird vor und nach der Verfügung verglichen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert; jede werthaltige Gegenleistung, die der Getäuschte erhält, ist in die Rechnung einzustellen und mindert den Schaden. Nicht angerechnet werden dagegen Ansprüche, die dem Opfer gerade aus der Täuschung erst erwachsen, etwa Schadensersatz- oder Anfechtungsrechte; sie entstehen erst als Folge des Schadens und beseitigen ihn nur nachträglich.
Der Gegenpol: individueller Schadenseinschlag. Der objektive Maßstab gilt nicht ausnahmslos. Ist eine objektiv werthaltige Gegenleistung für den Geschädigten nach dem Urteil eines objektiven Dritten — unter Berücksichtigung seiner individuellen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der von ihm verfolgten Zwecke — unbrauchbar, kann ein Schaden in voller Höhe des Aufgewandten vorliegen (st. Rspr. seit BGHSt 16, 321, dem sogenannten Melkmaschinen-Fall). Das ist die Figur, mit der die Anklage regelmäßig kontert, wenn die Verteidigung auf die objektive Gleichwertigkeit verweist. Sie ist eng auszulegen, aber sie ist da, und man sollte sie kennen, bevor man sich auf den Wertvergleich allein verlässt.
Der Sonderbereich der normativ bestimmten Vergütung. Anders verhält es sich, wo die Vergütung an zwingende, meist sozialrechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Nach der sogenannten streng formalen Betrachtungsweise verhält sich der Schadensbegriff des § 263 StGB insoweit akzessorisch zum Sozialversicherungsrecht: Fehlen die formalen Abrechnungsvoraussetzungen, entfällt der Vergütungsanspruch vollständig, auch wenn die Leistung im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurde — eine Kompensation mit dem tatsächlichen Wert findet nicht statt. Für die Abrechnung häuslicher Krankenpflege durch Personal ohne die vertraglich vereinbarte Qualifikation hat der Bundesgerichtshof das ausdrücklich so entschieden (Beschl. v. 16.06.2014 – 4 StR 21/14, NStZ 2014, 640); die Linie reicht über BGH, Urt. v. 05.12.2002 – 3 StR 161/02 und BGH, Beschl. v. 28.09.1994 – 4 StR 280/94 zurück. Einzelheiten behandelt der Ratgeber zum Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen.
Das Gebot der Bezifferung. Der Schaden muss der Höhe nach konkret bestimmbar sein. Das Bundesverfassungsgericht hat für den Betrug klargestellt, dass der Vermögensschaden, von einfach gelagerten Fällen abgesehen, konkret zu beziffern und in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen ist; andernfalls ist der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG verletzt (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1, 47). Ein bloß abstraktes Risiko, das jedem Geschäft mit einem unredlichen Partner anhaftet, genügt nicht. Bestehen Unsicherheiten, kann ein Mindestschaden geschätzt werden, aber auch diese Schätzung muss wirtschaftlich tragfähig sein.
Wenn beide Phasen zusammentreffen: eine Tat oder viele?
Ob beim Zusammentreffen von Eingehungs- und Erfüllungsbetrug eine oder mehrere Taten vorliegen, entscheidet in der Praxis über den Schuldumfang, und diese Frage wird in Anklagen häufig falsch beantwortet.
Reicht die im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts vorgenommene Täuschungshandlung bis in die Erfüllungsphase hinein, liegt beim Zusammentreffen von Eingehungs- und Erfüllungsbetrug eine einheitliche Betrugstat vor. Der Bundesgerichtshof hat aus diesem Grund einen Schuldspruch geändert, der von 78 tateinheitlich zusammentreffenden Betrugsfällen ausgegangen war (BGH, Urt. v. 04.10.2023 – 6 StR 258/23). Anerkannt ist zugleich, dass in solchen Konstellationen auf den in der Erfüllungsphase eintretenden endgültigen Vermögensnachteil abgestellt werden kann, weil die Vertragsdurchführung auf der für den Vertragsschluss ursächlichen Täuschung beruht.
Für Beschuldigte bedeutet das zweierlei. Aus einer Vielzahl von Einzelfällen kann eine einzige Tat werden — mit unmittelbarer Wirkung auf die Gesamtstrafe. Und die Frage, in welcher Phase der Schaden entstanden ist, muss nicht in jedem Fall trennscharf beantwortet werden, wenn die Täuschung durchgehend wirkte; das entlastet die Anklage, verlagert den Streit aber auf die Höhe des endgültigen Nachteils.
Abgrenzung: Betrug oder bloße Schlechterfüllung?
Nicht jede mangelhafte oder ausbleibende Leistung ist ein Erfüllungsbetrug. Wer eine Ware liefert, die sich später als mangelhaft erweist, oder wer einen Vertrag nicht erfüllt, weil er in Zahlungsschwierigkeiten gerät, verletzt zunächst nur seine zivilrechtlichen Pflichten. Der Käufer hat dann Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, aber nicht jeder Vertragsbruch ist eine Straftat.
Zum Betrug wird die Schlechterfüllung erst, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt eine Täuschung hinzutritt und der Täter bereits mit Vorsatz und in Bereicherungsabsicht handelt. Die Trennlinie verläuft an drei Punkten.
Erstens: Gab es eine Täuschung über Tatsachen, ausdrücklich oder schlüssig? Wer eine Leistung abrechnet oder Ware übergibt, erklärt nach dem Empfängerhorizont zugleich, dass sie dem Vertrag entspricht; fehlt es an einer solchen Erklärung, fehlt die Täuschung.
Zweitens: Bestand der Vorsatz schon bei der Erfüllung, oder entstand die Nichtleistung erst später aus wirtschaftlichen Gründen? Wer bei Vertragsschluss und Abwicklung leistungswillig war und erst danach in die Krise geriet, hat nicht getäuscht.
Drittens: Ist überhaupt ein bezifferbarer Schaden entstanden, oder war die Gegenleistung ihren Preis wert? Diese Fragen entscheiden darüber, ob aus einem zivilrechtlichen Streit ein Strafverfahren wird.
Strafrahmen und weitere Folgen
Der Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet (§ 263 Abs. 1 StGB). Bereits der Versuch ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB). Zum Strafantragserfordernis nach § 263 Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB siehe Glossar: Eingehungsbetrug.
In besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 263 Abs. 3 StGB). Als Regelbeispiele nennt das Gesetz unter anderem gewerbsmäßiges Handeln oder das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, sowie den Vermögensverlust großen Ausmaßes — ein solcher kommt erst ab 50.000 Euro in Betracht (BGHSt 48, 360), und dieser Betrag muss je Tat erreicht sein, weshalb die oben behandelte Konkurrenzfrage unmittelbar durchschlägt.
Treffen bandenmäßige und gewerbsmäßige Begehung zusammen, ist die Tat nach § 263 Abs. 5 StGB Verbrechen: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Verfolgung verjährt in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); Regelbeispiele verlängern die Frist nach § 78 Abs. 4 StGB nicht.
Neben der Strafe drohen empfindliche Nebenfolgen. Der durch die Tat erlangte Vermögensvorteil wird eingezogen (§§ 73 ff. StGB), und zur Sicherung kann schon im Ermittlungsverfahren ein Vermögensarrest ergehen, der Konten und Vermögenswerte einfriert. Hinzu treten je nach Beruf gewerbe- oder berufsrechtliche Konsequenzen.
Eine Wiedergutmachung kann mehr bewirken als eine allgemeine Strafmilderung: Nach § 46a StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder sogar von Strafe absehen, wenn keine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze verwirkt ist. Die Norm unterscheidet dabei den Täter-Opfer-Ausgleich (Nr. 1) von der Schadenswiedergutmachung, die erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht voraussetzt (Nr. 2) — die bloße Zahlung aus vorhandenem Vermögen genügt für Nr. 2 nicht ohne Weiteres. Für die Frage der Bewährung ist die Wiedergutmachung häufig ausschlaggebend.
Ansatzpunkte der Verteidigung
Der Vorwurf des Erfüllungsbetrugs steht und fällt mit dem Schaden. Weil dieser konkret beziffert werden muss, ist die Schadensberechnung der erste und oft wirksamste Angriffspunkt: Fehlt eine nachvollziehbare, wirtschaftlich begründete Bezifferung, ist das Urteil in der Revision angreifbar. Zu prüfen ist stets, ob jede werthaltige Gegenleistung eingestellt wurde und ob der angenommene Nachteil nicht in Wahrheit auf einer objektiv gleichwertigen Leistung beruht, die nur nicht den Erwartungen entsprach — und, als Gegenprobe, ob die Anklage den individuellen Schadenseinschlag ins Feld führen kann.
Daneben lohnt der Blick auf die übrigen Tatbestandsmerkmale. Ob überhaupt eine Täuschung vorlag, ist bei schlüssigem Verhalten selten eindeutig und häufig auslegungsbedürftig. Der Vorsatz muss im maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben; eine erst nachträglich eingetretene Zahlungsunfähigkeit trägt den Vorwurf nicht. Die erstrebte Bereicherung muss stoffgleich sein, also die Kehrseite gerade dieses Schadens; ein nur mittelbar erlangter Vorteil genügt nicht.
Und schließlich die Konkurrenzen: Ob aus einer Vielzahl von Abwicklungsvorgängen ebenso viele Taten werden oder eine einzige, entscheidet über die Gesamtstrafe und darüber, ob die Wertgrenze des Vermögensverlusts großen Ausmaßes je Tat überhaupt erreicht ist.
Praktischer Hinweis
Wer mit dem Vorwurf des Erfüllungsbetrugs konfrontiert ist, etwa durch eine Vorladung, eine Durchsuchung oder die Prüfung von Abrechnungen, sollte vor jeder Äußerung zur Sache die Akten und insbesondere die Schadensberechnung anwaltlich prüfen lassen. Oft entscheidet sich schon an der Frage der objektiven Gleichwertigkeit und der konkreten Bezifferung, ob aus einem zivilrechtlichen Leistungsstreit ein tragfähiger Betrugsvorwurf wird. Wie die Kanzlei in solchen Verfahren vorgeht, beschreibt die Seite zur Verteidigung bei Betrugsvorwürfen nach § 263 StGB.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Erfüllungs- und Eingehungsbetrug?
Nur der Zeitpunkt, in dem Täuschung und Schaden liegen: beim Eingehungsbetrug der Vertragsschluss, beim Erfüllungsbetrug die Abwicklung. Der Straftatbestand ist derselbe.
Ist eine mangelhafte Lieferung schon Betrug?
Nein. Erforderlich ist eine Täuschung, ein bezifferbarer Schaden und Vorsatz im maßgeblichen Zeitpunkt. Der bloße Vertragsbruch bleibt eine zivilrechtliche Angelegenheit.
Liegt ein Schaden vor, wenn die Ware ihren Preis wert war?
Regelmäßig nicht, wenn schon bei Vertragsschluss getäuscht wurde. Etwas anderes kann gelten, wenn die Leistung für den Geschädigten nach seinen konkreten Verhältnissen unbrauchbar ist.
Warum ist der Schaden im Gesundheitswesen oft der volle Rechnungsbetrag?
Weil dort die streng formale Betrachtungsweise gilt: Fehlen die formalen Abrechnungsvoraussetzungen, entfällt der Vergütungsanspruch vollständig, auch wenn die Leistung erbracht wurde.
Sind mehrere Abwicklungsvorgänge mehrere Taten?
Nicht zwingend. Reicht die Täuschung aus dem Vertragsschluss bis in die Erfüllungsphase, liegt nach der Rechtsprechung eine einheitliche Betrugstat vor.
