Wer als Geschäftsführer mit dem Vorwurf konfrontiert ist, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten oder Steuern hinterzogen zu haben, sieht sich häufig zusätzlich einem Vermögensarrest in sein Privatvermögen ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. November 2025 bekräftigt, dass eine Einziehung beim Geschäftsführer für die ersparten Abgaben grundsätzlich ausscheidet. Einzuziehen ist bei der Gesellschaft, die sie schuldete. Das gilt auch für einen faktischen Geschäftsführer, der ein ganzes Firmengeflecht allein gesteuert hat. Ist gegen Sie ein Arrest ergangen, sollte deshalb zuerst geprüft werden, worauf sich der Arrestbetrag stützt: auf die Summe der von der Gesellschaft geschuldeten Abgaben oder auf einen Vermögenswert, der Ihnen persönlich zugeflossen ist.
Der Fall: Ein Firmengeflecht in der Hotelreinigung
Dem Urteil des 1. Strafsenats (1 StR 469/24) lag ein Unternehmensverbund zugrunde. An seiner Spitze stand eine Holding, deren alleiniger Gesellschafter der Angeklagte war und die sämtliche Anteile an den übrigen Gesellschaften hielt. Der Angeklagte führte alle Gesellschaften faktisch, auch soweit dritte Personen als formelle Geschäftsführer bestellt waren, und führte die Buchhaltung für alle Gesellschaften selbst (Rn. 5). Die Reinigungskräfte ordnete er sogenannten Betriebsgesellschaften zu, und zwar je nachdem, ob bei einer Gesellschaft bereits ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden war (Rn. 7 f.).
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB in 889 Fällen und wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO in 103 Fällen. Zugleich ordnete es gegen ihn persönlich die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.551.229,53 Euro an. Das entsprach der Summe aller ersparten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (Rn. 1, 27).
Maßgeblich ist, bei wem sich der Vorteil niederschlägt
Der Bundesgerichtshof hat die Einziehungsentscheidung aufgehoben. Nach § 73 StGB unterliegt der Einziehung, was durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde. Erlangt sein können auch ersparte Aufwendungen, etwa nicht gezahlte Steuern oder Beiträge. Die Abschöpfung hat jedoch einen „quasi-bereicherungsrechtlichen“ Charakter. Sie setzt daher voraus, dass der Tatbeteiligte über die Ersparnis tatsächlich verfügen kann und sich der Vorteil messbar in seinem Vermögen niederschlägt (Rn. 28, unter Verweis unter anderem auf BGH, Urteil vom 10. März 2021 – 1 StR 272/20 und BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 1 StR 493/24).
Nach ständiger Rechtsprechung können ersparte Steuern deshalb nur bei der natürlichen oder juristischen Person eingezogen werden, die schon vor der Tat zur Entrichtung verpflichtet war. Eine Haftungsschuld nach § 71 AO genügt hierfür nicht, weil sie erst durch die Tat entsteht. Dasselbe gilt für nicht abgeführte oder unrichtig gemeldete Sozialversicherungsbeiträge (Rn. 28). Die Einziehung hätte sich deshalb gegen die jeweiligen Gesellschaften richten müssen. Sie waren Schuldnerinnen der Umsatzsteuer, der Lohnsteuer und der Beiträge, und in ihrem Vermögen hat sich die Ersparnis niedergeschlagen (Rn. 29).
Bemerkenswert ist, dass der Senat hiervon auch bei einem faktischen Geschäftsführer keine Ausnahme macht, der alleiniger Gesellschafter der Konzernspitze war und die Buchhaltung aller Gesellschaften selbst führte. Die wirtschaftliche Beherrschung der Gesellschaften ersetzt nicht die Feststellung, dass beim Angeklagten persönlich ein Vermögenszufluss stattgefunden hat.
Einziehung beim Geschäftsführer nur bei eigenem Vorteil: Tatlohn
Der Senat hat die Einziehung nicht ersatzlos entfallen lassen, sondern die Sache insoweit zurückverwiesen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das neue Tatgericht Feststellungen treffen kann, nach denen die Gesellschaften dem Angeklagten für sein Handeln Vermögenswerte zugewandt haben. Ein solcher Tatlohn wäre als „für die Tat“ Erlangtes beim Angeklagten einziehbar (Rn. 30). Der Senat formuliert zudem vorsichtig: Die Einziehung sei „regelmäßig – aber nicht ausschließlich oder zwingend –“ gegen den formellen Steuer- oder Beitragsschuldner zu richten (Rn. 28). Ob ein Vorteil ausnahmsweise beim Geschäftsführer selbst angekommen ist, ist daher eine Frage des Einzelfalls und muss konkret festgestellt werden.
Gegen die Gesellschaft kann die Einziehung nach § 73b StGB angeordnet werden, wenn der Geschäftsführer für sie gehandelt und sie dadurch etwas erlangt hat. Im Strafverfahren ist sie dann Einziehungsbeteiligte nach § 424 StPO. Beschuldigte ist sie nicht; das Ermittlungsverfahren richtet sich gegen die handelnden natürlichen Personen.
Einziehung ist nicht Haftung
Die Entscheidung betrifft allein die strafrechtliche Einziehung. Von ihr zu unterscheiden ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers außerhalb des Strafverfahrens. Für Steuern der Gesellschaft kann das Finanzamt ihn nach § 69 AO und § 71 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen. Für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge kommt eine zivilrechtliche Haftung gegenüber den Einzugsstellen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB in Betracht. Diese Ansprüche bleiben von der Entscheidung unberührt. Sie sind aber kein Grund für eine Einziehung beim Geschäftsführer (Rn. 28).
Weitere Aussagen des Urteils
Die Entscheidung enthält weitere Aussagen, die für die Verteidigung in Verfahren wegen § 266a StGB und Steuerhinterziehung von Bedeutung sind.
Bei der Umsatzsteuer hatte das Landgericht die anrechenbaren Vorsteuern zwar festgestellt, der Strafzumessung aber die volle Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Das ist nur zulässig, wenn zwischen Ein- und Ausgangsumsätzen kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Andernfalls greift das Kompensationsverbot nicht, und die Vorsteuern sind schon bei der Ermittlung des Verkürzungsbetrags abzuziehen (Rn. 23). Die Aufhebung dieser Einzelstrafen erstreckte sich nach § 357 StPO auch auf einen Mitangeklagten, der selbst keine Revision eingelegt hatte (Rn. 25).
Bei der Lohnsteuer hat der Senat sechs Verurteilungen wegen unterlassener Lohnsteuer-Jahresanmeldungen aufgehoben. Ob der Arbeitgeber monatlich, vierteljährlich oder jährlich anzumelden hatte, richtet sich nach § 41a Abs. 2 EStG und nach der Höhe der Lohnsteuer des Vorjahres. Das hatte das Landgericht nicht festgestellt (Rn. 15–20).
Schließlich fasst der Senat die Anforderungen an die Berechnungsdarstellung im Urteil zusammen. Bei § 266a Abs. 2 StGB sind für jeden Beitragsmonat und jede Einzugsstelle die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile sowie der Gesamtsozialversicherungsbeitrag mitzuteilen. Werden Tabellen der Steuerfahndung oder der Deutschen Rentenversicherung einkopiert, sind sie grundsätzlich textlich zu erläutern (Rn. 32, 34).
Bedeutung für das Ermittlungsverfahren
Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Einziehung im Urteil. Sie wirkt aber auf das Ermittlungsverfahren zurück. Der Vermögensarrest nach § 111e StPO dient der Sicherung einer späteren Einziehung. Kommt eine Einziehung gegen den Geschäftsführer persönlich nicht in Betracht, fehlt einem Arrest in sein Privatvermögen insoweit regelmäßig die Grundlage. Die Staatsanwaltschaft muss dann darlegen, welcher Vermögenswert dem Beschuldigten selbst zugeflossen sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Summe der nicht abgeführten Abgaben trägt einen solchen Arrest nach dieser Rechtsprechung nicht.
Ob der Arrest diesen Anforderungen genügt, lässt sich regelmäßig erst nach Akteneinsicht beurteilen. Aus der Akte ergibt sich, welche Berechnung der Arrestsumme zugrunde liegt und ob Feststellungen zu einem persönlichen Vermögenszufluss getroffen wurden. Näheres zu Rechtsbehelfen gegen den Arrest findet sich in den Beiträgen zur Vermögensabschöpfung mit Arrest und Einziehung und zu Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest.
Für formelle Geschäftsführer, die neben einem faktischen Geschäftsführer eingetragen sind, gelten dieselben Grundsätze. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit in dieser Konstellation siehe den Beitrag zum Strohmann-Geschäftsführer.
Die zentrale rechtliche Einordnung
Der Bundesgerichtshof setzt seine ständige Rechtsprechung fort. Ersparte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden bei demjenigen eingezogen, der sie schuldete und in dessen Vermögen sich die Ersparnis niederschlägt. Das ist regelmäßig die Gesellschaft, nicht ihr formeller oder faktischer Geschäftsführer. Eine Einziehung beim Geschäftsführer persönlich kommt nur in Betracht, wenn ihm tatsächlich Vermögenswerte zugeflossen sind, etwa als Tatlohn, und das muss konkret festgestellt werden. Die steuer- und zivilrechtliche Haftung bleibt davon unberührt. Für die Verteidigung gegen einen Vermögensarrest im Ermittlungsverfahren ist die Entscheidung ein zentraler Ansatzpunkt. Weitere Informationen zur Verteidigung in diesem Bereich finden Sie auf der Seite zum Arbeitsstrafrecht und § 266a StGB.
Nicht wer die Gesellschaft beherrscht, entscheidet über die Einziehung, sondern in wessen Vermögen der Vorteil angekommen ist.

