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Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB)

Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB): wer sie trägt, woran man sie erkennt, wo die Grenze zum Schuldner verläuft und wo die Verteidigung ansetzt.

Isometrische Illustration zur Vermögensbetreuungspflicht: eine stilisierte Hand hält sich über einen abgegrenzten Bestand an Euro-Münzen, ohne ihn zu greifen.

Die Vermögensbetreuungspflicht ist das zentrale Tatbestandsmerkmal der Untreue (§ 266 StGB): die besonders herausgehobene Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, als Hauptpflicht oder wenigstens als mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung. Wer eine solche Pflicht verletzt und dadurch dem betreuten Vermögen einen Nachteil zufügt, macht sich strafbar; ohne Vermögensbetreuungspflicht gibt es keine Untreue. Weil das Merkmal die strafbare Vermögensschädigung von innen von der bloßen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten trennt, ist es häufig der erste Ansatzpunkt der Verteidigung.

Das Merkmal grenzt den Kreis möglicher Täter ein; die bloße Nichterfüllung vertraglicher Pflichten hat allein zivilrechtliche Folgen. Gerade weil das Gesetz den Begriff sehr abstrakt fasst, ist seine Reichweite umstritten.

Was das Gesetz verlangt

§ 266 StGB kennt zwei Begehungsformen. Der Missbrauchstatbestand erfasst denjenigen, der eine ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis missbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Der Treubruchtatbestand erfasst die Verletzung der kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegenden Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.

Beide Varianten laufen im entscheidenden Punkt zusammen: Der Täter muss einen Nachteil bei dem verursachen, dessen Vermögensinteressen er, so der Wortlaut der Norm, zu betreuen hat. An diese Formulierung knüpft die Auslegung an, wenn sie in beiden Alternativen eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht verlangt. Der Wortlaut sagt allerdings nicht, welchen Inhalt und welches Gewicht diese Pflicht haben muss. Um eine konturenlose Ausdehnung der Strafbarkeit zu vermeiden, hat die Rechtsprechung das Merkmal in Fallgruppen konkretisiert. Insofern ist die Vermögensbetreuungspflicht ein von den Gerichten geformter Begriff, dessen Grenzen sich erst aus der Rechtsprechung erschließen.

Die beiden Varianten der Untreue

Missbrauchstatbestand. Er setzt eine rechtsgeschäftlich oder hoheitlich wirksame Befugnis voraus, mit der der Täter im Außenverhältnis über fremdes Vermögen verfügen oder den Vermögensinhaber verpflichten kann. Strafbar wird der Missbrauch dieser Befugnis, also ihre Ausübung entgegen der im Innenverhältnis geltenden Bindung (siehe Glossar: Missbrauchstatbestand).

Treubruchtatbestand. Er ist weiter und erfasst jede Verletzung einer vermögensbezogenen Treuepflicht, auch ohne Vertretungsmacht nach außen. Weil dieser Tatbestand nur Angriffe aus dem eigenen Lager des Geschädigten erfassen soll, muss der Täter nach dem Willen des Vermögensinhabers auf dessen Vermögen einwirken können (siehe Glossar: Treubruchtatbestand).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich in beiden Alternativen nur strafbar, wer gegen eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2021, Az. 4 StR 350/20). Der Missbrauchstatbestand ist danach kein eigener Weg an diesem Merkmal vorbei, sondern ein besonders geregelter Ausschnitt desselben Grundgedankens. Wer nur formal bevollmächtigt ist, ohne dass ihm die Sorge um fremdes Vermögen als Aufgabe anvertraut wäre, ist deshalb nicht ohne Weiteres tauglicher Täter. In der Literatur wird dagegen teilweise vertreten, der Missbrauchstatbestand sei eigenständig und verlange keine gesonderte Vermögensbetreuungspflicht. Dieser Ansatz kommt in geeigneten Konstellationen als Argument in Betracht, wird von der Rechtsprechung aber nicht geteilt.

Woran erkennt man eine Vermögensbetreuungspflicht?

Eine Vermögensbetreuungspflicht erkennt die Rechtsprechung an drei Merkmalen: Fremdnützigkeit, Hauptpflicht und Selbständigkeit.

Fremdnützigkeit. Der Täter muss fremde, nicht eigene Vermögensinteressen wahrnehmen. Wer im eigenen Interesse handelt und dabei zugleich Rücksicht auf einen Vertragspartner nehmen muss, betreut dessen Vermögen nicht.

Hauptpflicht. Die Vermögenssorge muss den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden, sie muss also zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung sein. Eine bloße Nebenpflicht aus einem Austauschvertrag reicht nicht aus.

Selbständigkeit. Dem Täter muss ein eigener Entscheidungsspielraum eingeräumt sein. Seine Tätigkeit darf nicht durch Einzelweisungen vorgezeichnet sein, sondern muss Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen lassen. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Weite des Spielraums, sondern auch das Fehlen einer laufenden Kontrolle, also die tatsächliche Möglichkeit, ohne gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (BGH, Urteil vom 07.09.2017, Az. 2 StR 24/16, BGHSt 62, 288).

Hinzu tritt, dass die Pflicht von einigem Gewicht und einiger Dauer sein muss. Ein einmaliger, eng umgrenzter Vorgang begründet für sich genommen noch keine Vermögensbetreuungspflicht. Und selbst innerhalb eines Treueverhältnisses unterfällt nicht jede Pflichtverletzung dem § 266 StGB: Die konkret verletzte Pflicht muss gerade dem Vermögensschutz dienen und auf den Pflichtenkreis zurückgehen, der die herausgehobene Stellung des Täters begründet.

Woraus kann eine Vermögensbetreuungspflicht entstehen?

Die Pflicht kann aus Gesetz, behördlichem Auftrag, Rechtsgeschäft oder einem tatsächlichen Treueverhältnis entstehen.

Gesetz. Kraft Gesetzes sind etwa Eltern, Vormünder und Betreuer für das Vermögen des Betreuten sowie der Insolvenzverwalter für die Masse verantwortlich.

Behördlicher Auftrag. Öffentlich bestellte Personen, etwa ein gerichtlich bestellter Verwalter, betreuen fremdes Vermögen aufgrund hoheitlicher Übertragung.

Rechtsgeschäft. Der häufigste Fall. Hierher gehören Geschäftsführer und Vorstände gegenüber ihrer Gesellschaft, Vermögensverwalter und Treuhänder, Rechtsanwälte und Steuerberater im Umgang mit anvertrauten Geldern sowie Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit entsprechendem Aufgabenkreis.

Tatsächliches Treueverhältnis. Auch ohne wirksamen Vertrag kann eine faktische Herrschaft über fremdes Vermögen genügen, etwa beim faktischen Geschäftsführer, der die Geschäfte tatsächlich führt, ohne formell bestellt zu sein.

Nach der Rechtsprechung entfällt eine Vermögensbetreuungspflicht nicht schon deshalb, weil die zugrunde liegende Abrede zivilrechtlich unwirksam oder sittenwidrig ist. Wer eine verdeckte Kasse außerhalb der offiziellen Buchführung führt und dem Vermögensinhaber die Verfügung darüber entzieht, kann sich der Untreue auch dann aussetzen, wenn die Kasse selbst auf einer rechtswidrigen Absprache beruht (BGH, Urteil vom 18.10.2006, Az. 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100 – „Kanther“; Urteil vom 29.08.2008, Az. 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323 – „Siemens“). Entscheidend bleibt, ob dem Handelnden tatsächlich eine eigenverantwortliche Verfügung über das fremde Vermögen eingeräumt war.

Abgrenzung: bloßer Schuldner oder Vermögensbetreuungspflichtiger?

Die praktisch wichtigste Grenze verläuft zwischen dem Vermögensbetreuungspflichtigen und dem bloßen Schuldner. Wer aus einem Kauf-, Miet- oder Werkvertrag lediglich eine eigene Leistung schuldet, betreut damit nicht das Vermögen des anderen. Der Käufer, der den Kaufpreis nicht zahlt, verletzt eine eigene Zahlungspflicht, nicht eine Pflicht zur Sorge um das Vermögen des Verkäufers. Solche Verstöße bleiben zivilrechtliche Vertragsverletzungen.

Dasselbe gilt regelmäßig für das Darlehen: Der Darlehensnehmer ist gegenüber dem Darlehensgeber grundsätzlich nicht vermögensbetreuungspflichtig, weil er über den Einsatz des Geldes selbst entscheidet und im eigenen Interesse handelt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Vertragsverhältnis auftragsähnliche Elemente einer Geschäftsbesorgung enthält und die fremdnützige Verwendung wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages steht, nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

An diese Ausnahme legt der Bundesgerichtshof einen strengen Maßstab an. Bei „zertifizierten“ Nachrangdarlehen hat er beanstandet, dass eine Zweckbindung allein aus den Angaben in Exposés und Werbeunterlagen hergeleitet wurde: Erforderlich sind Feststellungen zu einer vertraglichen Zweckbindung, die sich aus ausdrücklicher Vereinbarung oder aus schlüssigen Umständen ergibt; die bloße Erwartung der Anleger, die Mittel würden in bestimmter Weise eingesetzt, genügt dafür nicht (BGH, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 4 StR 191/23). Diese Abgrenzung ist häufig der Kern der Auseinandersetzung: Steht am Anfang nur eine Schuld, fehlt es bereits am Ansatzpunkt für eine Untreue.

Der Sonderfall des Vertragsarztes

Ob ein Vertragsarzt gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen vermögensbetreuungspflichtig ist, hängt von der jeweiligen Verordnungsbefugnis ab.

Für die Verordnung von Heilmitteln (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V) hat der Bundesgerichtshof eine Vermögensbetreuungspflicht bejaht, weil der Arzt mit der eigenverantwortlichen Verordnung den Leistungsanspruch des Versicherten konkretisiert, eine vorherige Kontrolle durch die Kasse nicht vorgesehen ist und die Kasse an seine Feststellung gebunden ist (BGH, Beschluss vom 16.08.2016, Az. 4 StR 163/16, NJW 2016, 3253). Ebenso für die Verordnung von Sprechstundenbedarf (BGH, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 5 StR 46/17).

Anders bei der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V: Dort ist die ärztliche Verordnung zwar Voraussetzung, aber für die Krankenkasse nicht bindend; die Kasse trifft vor Leistungsbeginn eine eigene Bewilligungsentscheidung und kann den Medizinischen Dienst einschalten. Der Bundesgerichtshof hat eine Vermögensbetreuungspflicht des verordnenden Arztes deshalb ausdrücklich verneint und die Entscheidung als Abgrenzung zur Heilmittel-Rechtsprechung gekennzeichnet (BGH, Beschluss vom 11.05.2021, Az. 4 StR 350/20, NJW 2021, 3134).

Für die Verteidigung folgt daraus, dass die Vermögensbetreuungspflicht des Arztes niemals unterstellt werden darf, sondern für die konkrete Verordnungsart gesondert zu prüfen ist. Die Trennlinie verläuft dabei zwischen der für die Kasse bindenden Verordnung und derjenigen, die unter einem Bewilligungsvorbehalt steht. Scheidet eine Untreue mangels Vermögensbetreuungspflicht aus, kann allerdings ein Betrug (§ 263 StGB) oder eine Beihilfe dazu im Raum stehen; im Fall der häuslichen Krankenpflege hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch entsprechend umgestellt. Vertiefend dazu der Ratgeber zur Vertragsarztuntreue. Wer sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sieht, sollte frühzeitig eine auf Verteidigung im Medizinstrafrecht spezialisierte Kanzlei einschalten.

Die verfassungsrechtliche Grenze: das Verschleifungsverbot

Das Bundesverfassungsgericht hat § 266 StGB für mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) vereinbar gehalten, zugleich aber eine restriktive Anwendung verlangt (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170).

Kernaussage für die Praxis ist das Verschleifungsverbot: Die Pflichtverletzung und der Vermögensnachteil sind eigenständige Tatbestandsmerkmale, die getrennt festzustellen sind und nicht ineinander aufgehen dürfen. Aus der bloßen Feststellung einer Pflichtverletzung darf also nicht automatisch auf einen Schaden geschlossen werden. Verstößt ein Urteil gegen dieses Gebot, ist das ein revisibler Rechtsfehler und eines der wirksamsten Verteidigungsargumente im Untreuestrafrecht.

Besonderes Gewicht hat das dort, wo die Rechtsprechung den Nachteil aus der Pflichtverletzung selbst herleitet, etwa bei verdeckten Kassen, wo der Schaden bereits im Vorenthalten der Mittel gesehen wird. Ob das mit dem Verschleifungsverbot vereinbar ist, ist bis heute umstritten und in geeigneten Fällen anzugreifen. Ebenso verlangt das Bundesverfassungsgericht bei bloßen Vermögensgefährdungsschäden, der sogenannten schadensgleichen Vermögensgefährdung, eine eigenständige, wirtschaftlich nachvollziehbare Bezifferung des Nachteils; pauschale Schätzungen genügen nicht.

Wann die Pflichtverletzung entfällt

Eine Pflichtverletzung entfällt vor allem bei einem wirksamen Einverständnis des Vermögensinhabers und bei Entscheidungen im Rahmen des unternehmerischen Ermessens; außerdem ist Vorsatz erforderlich.

Einverständnis des Vermögensinhabers. Wer über sein eigenes Vermögen verfügt, wird nicht geschädigt. Bei der GmbH schließt deshalb das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter die Pflichtwidrigkeit grundsätzlich aus; für Geschäftsführer ist das der praktisch wichtigste Einwand überhaupt. Die Grenze liegt dort, wo das Einverständnis selbst rechtswidrig ist: Es wirkt nicht, wenn durch die Verfügung das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angegriffen wird (§§ 30, 31 GmbHG) oder wenn die Gesellschaft in ihrer Existenz gefährdet wird, etwa durch Entzug der Produktionsgrundlagen oder Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit. Bei der Aktiengesellschaft ist der Spielraum enger, weil das Vermögen der AG auch gegenüber den Aktionären gebunden ist.

Unternehmerisches Ermessen. Bei unternehmerischen Entscheidungen führt nicht jede im Nachhinein nachteilige Disposition zur Pflichtwidrigkeit. Maßstab ist die zivil- und gesellschaftsrechtliche Pflichtenlage, insbesondere § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG: Wer auf angemessener Informationsgrundlage und ohne sachfremde Sonderinteressen zum Wohl der Gesellschaft handelt, verletzt seine Pflichten nicht, auch wenn sich die Entscheidung als falsch erweist. Strafrechtlich relevant wird erst eine gravierende, evidente Überschreitung dieses Spielraums.

Vorsatz. Erforderlich ist zumindest bedingter Vorsatz, und zwar auch hinsichtlich des Vermögensnachteils. Bei Gefährdungsschäden verlangen der 2. und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, dass der Handelnde auch die Realisierung der Gefahr billigt, sich also mit dem endgültigen Vermögensverlust abfindet (BGH, Urt. v. 18.10.2006 – 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100; Urt. v. 28.05.2013 – 5 StR 551/11). Der 1. Strafsenat hat dagegen Bedenken geäußert. Die bloße Kenntnis eines allgemeinen Risikos genügt jedenfalls nicht.

Strafrahmen, Antragserfordernis und Verjährung

Die Untreue wird im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Über die Verweisung des § 266 Abs. 2 StGB auf § 263 Abs. 3 StGB gelten die Regelbeispiele des besonders schweren Falles entsprechend, etwa gewerbsmäßiges Handeln oder ein Vermögensverlust großen Ausmaßes. In diesen Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

§ 266 Abs. 2 StGB verweist daneben auf §§ 247, 248a StGB. Richtet sich die Tat gegen einen Angehörigen oder ist der Nachteil geringwertig, wird sie deshalb nur auf Strafantrag verfolgt, soweit nicht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht. Im Familienunternehmen kann das den Ausgang eines Verfahrens bestimmen.

Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Daran ändert der besonders schwere Fall nichts: Schärfungen für besonders schwere Fälle bleiben bei der Bestimmung der Verjährungsfrist außer Betracht (§ 78 Abs. 4 StGB). Die Frist beginnt erst mit Beendigung der Tat, also nicht vor Eintritt des Vermögensnachteils. Bei länger zurückliegenden Sachverhalten lohnt die Prüfung deshalb immer, auch wenn die Anklage einen Zehn-Jahres-Rahmen zugrunde legt.

Neben der Strafe drohen weitere Folgen. Der durch die Tat erlangte Vorteil unterliegt der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Bei Verurteilung eines Geschäftsführers kann die Amtsunfähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG eintreten, bei Untreue allerdings erst ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, anders als bei den Insolvenzstraftaten, wo die Sperre unabhängig von der Strafhöhe greift. Hinzu kommen häufig berufs- und aufsichtsrechtliche Konsequenzen.

Ansatzpunkte der Verteidigung

Der erste Prüfungsschritt gilt stets der Vermögensbetreuungspflicht selbst. Bestand überhaupt eine solche Pflicht, oder war der Beschuldigte lediglich Schuldner einer eigenen Leistung? War die Vermögenssorge Haupt- oder nur Nebenpflicht? Verfügte der Beschuldigte über einen eigenen Entscheidungsspielraum, oder war seine Tätigkeit durch Weisungen und laufende Kontrolle vorgezeichnet? Und gehört die konkret verletzte Pflicht überhaupt zu dem Pflichtenkreis, der die herausgehobene Stellung begründet? Fehlt es an einem dieser Punkte, entfällt der Vorwurf bereits im Ansatz, unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist.

Erst danach stellen sich die Fragen nach Pflichtverletzung und Nachteil. Hier sind das Einverständnis der Anteilseigner, der unternehmerische Ermessensspielraum und, auf der Nachteilsseite, das Verschleifungsverbot und die Anforderungen an die Bezifferung eines Gefährdungsschadens die tragenden Argumente. Weil sich diese Weichen früh stellen, entscheidet eine sorgfältige Aufarbeitung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oft über den Ausgang des Verfahrens. Wie die Verteidigung bei diesem Vorwurf insgesamt aufgebaut ist, beschreibt die Seite zur Verteidigung bei Untreue nach § 266 StGB.

Praktischer Hinweis

Wer den Vorwurf der Untreue hört, sollte nicht vorschnell einräumen, eine besondere Verantwortung für fremdes Vermögen getragen zu haben. Ob eine Vermögensbetreuungspflicht bestand, ist eine Rechtsfrage, die sich nur aus dem konkreten Rechtsverhältnis beantworten lässt, und sie ist keineswegs immer zu bejahen. Es empfiehlt sich, die vertraglichen und tatsächlichen Grundlagen der eigenen Stellung frühzeitig mit einer auf Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Kanzlei zu klären, bevor gegenüber den Ermittlungsbehörden Angaben zur Sache gemacht werden.

Häufige Fragen

Wer ist vermögensbetreuungspflichtig?

Typischerweise Geschäftsführer und Vorstände gegenüber ihrer Gesellschaft, Vermögensverwalter und Treuhänder, Rechtsanwälte und Steuerberater im Umgang mit anvertrauten Geldern sowie kraft Gesetzes Eltern, Vormünder, Betreuer und Insolvenzverwalter. Auch ein faktischer Geschäftsführer kann erfasst sein.

Ist ein Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber vermögensbetreuungspflichtig?

Grundsätzlich nicht, weil er über den Einsatz des Geldes selbst entscheidet und im eigenen Interesse handelt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine fremdnützige Verwendung mit auftragsähnlichen Elementen wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages steht.

Ist ein Vertragsarzt gegenüber der Krankenkasse vermögensbetreuungspflichtig?

Das hängt von der Verordnungsart ab. Für Heilmittel und Sprechstundenbedarf hat der Bundesgerichtshof die Pflicht bejaht, für die häusliche Krankenpflege verneint, weil die Kasse dort selbst über die Bewilligung entscheidet.

Schließt die Zustimmung der Gesellschafter eine Untreue aus?

Bei der GmbH schließt das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter die Pflichtwidrigkeit grundsätzlich aus. Es wirkt aber nicht, wenn das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angegriffen oder die Existenz der Gesellschaft gefährdet wird.

Wann verjährt eine Untreue?

Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre, auch im besonders schweren Fall. Die Frist beginnt nicht vor Eintritt des Vermögensnachteils.

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