Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)

Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen betreffen unzulässige Vorteile im Wettbewerb medizinischer Leistungen. Zentral ist die Verknüpfung von Vorteil und Bevorzugung. Die Abgrenzung ist oft entscheidend für die Strafbarkeit.

Illustration zu rechtlichen Risiken im Gesundheitswesen mit Arzt, §-Symbol und Darstellung von Vorteilsgewährung sowie Patientenlenkung zwischen Einrichtungen

Die §§ 299a, 299b StGB sind seit dem 4. Juni 2016 in Kraft und markieren eine der einschneidendsten Änderungen des Medizinstrafrechts der vergangenen Jahrzehnte. Sie betreffen jede Kooperation zwischen Heilberufsangehörigen und Pharmaindustrie, Medizinprodukteherstellern, Apotheken, Hilfsmittelversorgern, Laboren und anderen Heilberufsangehörigen. Die Vorschriften sind dogmatisch dicht, in vielen Auslegungsfragen aber bislang nicht höchstrichterlich geklärt – ein Umstand, der für die Verteidigung Spielräume eröffnet. Der folgende Beitrag stellt die Vorschriften, ihre Tatbestandsmerkmale und die Verteidigungsstrategien aus Sicht eines auf das Wirtschafts- und Medizinstrafrecht spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht dar.

I. Begriff und gesetzliche Grundlage

Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen sind die strafrechtlich erfassten Konstellationen, in denen Angehörige eines Heilberufs für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (§ 299a StGB) bzw. einem Heilberufsangehörigen einen solchen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren (§ 299b StGB). Beide Vorschriften wurden mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) eingeführt und sind am 4. Juni 2016 in Kraft getreten.

Hintergrund war die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2012 (BGH GSSt 2/11 = BGHSt 57, 202). Der Große Senat hatte klargestellt, dass niedergelassene Vertragsärzte weder Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne von § 299 StGB sind – mit der Folge, dass die in der ärztlichen Praxis verbreiteten Vorteilszuwendungen seitens der Pharmaindustrie strafrechtlich nicht erfasst werden konnten. Diese vom Bundesgerichtshof ausdrücklich identifizierte Strafbarkeitslücke hat der Gesetzgeber mit den §§ 299a, 299b StGB geschlossen.

Beide Vorschriften werden ergänzt durch § 300 StGB (besonders schwere Fälle) und § 301 StGB (Strafantrag). § 299a StGB ist als echtes Sonderdelikt konzipiert: Tatbestandlich tauglich ist nur ein Heilberufsangehöriger. § 299b StGB ist demgegenüber ein Jedermann-Delikt, das vor allem die Geberseite – Pharmaunternehmen, Medizinproduktehersteller, Apotheker, Hilfsmittelversorger, andere Heilberufsangehörige – erfasst.

II. Täterkreis

Tauglicher Täter des § 299a StGB ist jeder Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Erfasst sind die akademischen Heilberufe – Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – sowie die Gesundheitsfachberufe, etwa Gesundheits- und Krankenpflegekräfte, Altenpflegekräfte, Hebammen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, medizinisch-technische Assistenten und pharmazeutisch-technische Assistenten. Die Anknüpfung an die staatlich geregelte Ausbildung entspricht der Definition in § 203 StGB.

Eine bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschiedene Frage betrifft die Reichweite des Heilberufsbegriffs in Grenzfällen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in seinem Nichteröffnungsbeschluss vom 3. Mai 2023 – 12 KLs 114 Js 10235/20 – einer funktional-faktischen Auslegung den Vorzug gegeben: Heilberufsangehöriger sei, wer als solcher auftritt und handelt, auch wenn ihm Ausbildung oder Zulassung fehlen. Die Übertragbarkeit dieses Maßstabs aus § 299 StGB („Beauftragter“) auf das Sonderdelikt des § 299a StGB ist in der Literatur umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt; für die Verteidigung von Personen ohne formale Heilberufsqualifikation eröffnet diese Streitfrage einen tragfähigen Argumentationsweg.

Tauglicher Täter des § 299b StGB ist jedermann. In der Praxis treten als Täter typischerweise Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, Medizinprodukteherstellern, Apotheken, Sanitätshäusern, Heimbeatmungsdiensten, Laboren und anderen Leistungserbringern auf. Auch Heilberufsangehörige können – als Vorteilsgeber gegenüber anderen Heilberufsangehörigen – Täter des § 299b StGB sein.

III. Tathandlungen

  • 299a StGB normiert drei Tathandlungsvarianten, die in § 299b StGB spiegelbildlich erfasst sind. Tatobjekt der Bevorzugung sind in allen drei Varianten Entscheidungen, die der Heilberufsangehörige im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs trifft.

Die erste Variante (Nr. 1) erfasst die Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten. Praktisch wichtig sind insbesondere die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und die Verordnung von Heilmitteln (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) oder Hilfsmitteln (Sehhilfen, Inkontinenzartikel, Orthesen, Beatmungsgeräte). Klassische Konstellation: Ein Pharmaunternehmen gewährt einem verordnenden Arzt einen Vorteil dafür, dass er ein bestimmtes Präparat anstelle therapeutisch gleichwertiger Alternativen verordnet.

Die zweite Variante (Nr. 2) erfasst den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder seine Berufshelfer. Praktisch bedeutsam ist diese Variante vor allem bei Sprechstundenbedarf, Impfstoffen, Sondennahrung und im Krankenhausbereich. Nicht erfasst ist – das ist verteidigungsrelevant – der Bezug von Praxisausstattung, etwa eines Behandlungsstuhls oder eines Ultraschallgeräts; insoweit verfolgt der Heilberufsangehörige eigene wirtschaftliche Interessen, die nicht das geschützte Rechtsgut der Vorschriften berühren.

Die dritte Variante (Nr. 3) erfasst die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial. Der Begriff der Zuführung ist weit zu verstehen; er umfasst Überweisungen, Empfehlungen und jede sonstige Einwirkung auf die Auswahlentscheidung des Patienten. Praktisch wichtig sind Konstellationen wie die Empfehlung einer bestimmten Apotheke, eines Sanitätshauses, eines Pflegedienstes, einer Klinik, eines Reha-Anbieters oder eines Labors. Die Einwirkung muss nicht zur tatsächlichen Entscheidung des Patienten in der gewünschten Richtung führen; bereits die Vereinbarung der Bevorzugung erfüllt den Tatbestand.

IV. Vorteilsbegriff

Der Vorteilsbegriff der §§ 299a, 299b StGB entspricht dem allgemeinen Vorteilsbegriff der Korruptionsdelikte. Vorteil ist nach gefestigter Rechtsprechung jede Zuwendung, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (BGH, Urt. v. 11.4.2001 – 3 StR 503/00). Der Begriff erfasst materielle Vorteile aller Art (Geldzahlungen, Sachzuwendungen, Rabatte, Naturalrabatte, Beraterhonorare, kostenlose Dienstleistungen) ebenso wie immaterielle Vorteile (etwa die Verschaffung eines Ehrendoktortitels oder beruflicher Reputation).

Praktisch bedeutsame Vorteilsformen sind insbesondere Beraterverträge mit Pharmaunternehmen, vergütete Anwendungsbeobachtungen, Honorare für Vorträge oder Studien, kostenlose Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Reise- und Übernachtungskosten (vgl. zur Einordnung BGH, Urt. v. 23.10.2002 – 1 StR 541/01), Praxisrabatte, die das im Geschäftsleben Übliche überschreiten, kostenlose Software- oder IT-Leistungen, Einlassveranstaltungen und – im Kontext der dritten Tathandlungsvariante – pauschale Zuweisungsprämien. Auch der bloße Abschluss eines Vertrages, der dem Heilberufsangehörigen Verdienstmöglichkeiten verschafft, kann nach der Gesetzesbegründung einen Vorteil darstellen, selbst wenn die vertraglich vereinbarte Vergütung im Einzelfall angemessen ist.

Vorteile zugunsten Dritter sind den §§ 299a, 299b StGB ausdrücklich gleichgestellt. Praktisch wichtig sind Zuwendungen an Familienangehörige, an gemeinnützige Einrichtungen oder Forschungsinstitute, mit denen der Heilberufsangehörige verbunden ist, oder an Unternehmen, an denen er beteiligt ist. Die Verlagerung des Vorteils auf einen Dritten schließt die Strafbarkeit also nicht aus.

Aus der Verteidigungsperspektive ist der Vorteilsbegriff weit – die Auseinandersetzung mit der Anklage entscheidet sich daher selten am Vorteil selbst, sondern fast immer am Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung.

V. Die Unrechtsvereinbarung als Kernstück

Das tatbestandlich entscheidende Merkmal der §§ 299a, 299b StGB ist die Unrechtsvereinbarung. Erforderlich ist, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine zukünftige unlautere Bevorzugung gefordert, versprochen oder angenommen wird. Der bloße Vorteilszufluss genügt nicht; ebenso wenig der bloße Wille einer Seite. Erforderlich ist eine inhaltliche Abrede – sei sie ausdrücklich oder konkludent – zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer, die den Vorteil mit der unlauteren Bevorzugung verknüpft.

Die Anforderungen an die Konkretheit dieser Abrede sind hoch. Eine konkludente Unrechtsvereinbarung kann zwar genügen, sie muss sich aber aus den Gesamtumständen mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. In der praktischen Argumentation der Verteidigung sind insbesondere folgende Indizien zu prüfen: das Verhältnis zwischen Vorteil und behaupteter Gegenleistung, die Höhe und Frequenz des Vorteils, die Transparenz der Vereinbarung gegenüber Dritten (Apothekenkammer, Ärztekammer, Vorgesetzte, Mitgesellschafter), die schriftliche oder mündliche Dokumentation der Geschäftsbeziehung, die zeitliche Abfolge zwischen Vorteilsgewährung und Bevorzugungshandlung sowie die Frage, ob die behauptete Bevorzugung auch ohne den Vorteil sachlich vertretbar gewesen wäre.

Klimapflege als Verteidigungsachse

Eine zentrale Verteidigungslinie eröffnet die Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßiger Unrechtsvereinbarung und sogenannter Klimapflege. Aus der Rechtsprechung zu den Vorteilsannahme- und Vorteilsgewährungsdelikten (§§ 331, 333 StGB) ist anerkannt, dass die bloße „Klimapflege„, das „Anfüttern“ oder die Herstellung „allgemeinen Wohlwollens“ für eine Strafbarkeit nicht ausreicht. Erforderlich ist eine konkrete Verknüpfung des Vorteils mit einer bestimmten – wenn auch nicht im Detail festgelegten – Gegenleistung. Diese Wertung ist auf die §§ 299a, 299b StGB übertragbar: Wer einem Arzt einen Vorteil gewährt, ohne dass die Bevorzugung in einer konkreten Verordnungs-, Bezugs- oder Zuführungsentscheidung manifest wird, handelt nicht tatbestandsmäßig. Die Abgrenzung ist hochsensibel und im Einzelfall schwierig zu führen, weil Staatsanwaltschaften die Schwelle zur Unrechtsvereinbarung tendenziell niedrig ansetzen. Eine sorgfältige Aufarbeitung der Vertragsdokumentation, der Korrespondenz und der tatsächlichen Geschäftspraxis ist hier der Schlüssel zur Verteidigung.

VI. Wettbewerb und unlautere Bevorzugung

Die Bevorzugung muss „im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise“ erfolgen. Damit verlangt der Tatbestand zum einen das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zum Zeitpunkt der intendierten Bevorzugung – ein Kreis von Mitbewerbern, auf deren Ausschaltung die Zuwendung abzielt – und zum anderen die Unlauterkeit dieser Bevorzugung.

Bevorzugung ist nach der zu § 299 StGB entwickelten Rechtsprechung jede sachfremde Auswahlentscheidung zwischen mindestens zwei Anbietern (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2003 – 5 StR 489/02). Sie ist unlauter, wenn sie geeignet ist, Mitbewerber durch Umgehung der Wettbewerbsregeln und Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen. Die Bevorzugung muss nicht tatsächlich vollzogen werden; bereits die entsprechende Vereinbarung erfüllt den Tatbestand.

In bestimmten Konstellationen ist bereits das Bestehen eines geschützten Wettbewerbs verteidigungsrelevant zu hinterfragen. In strukturschwachen Versorgungsregionen oder bei Spezialleistungen ohne nennenswerte Anbieterkonkurrenz kann sich die Frage stellen, ob die Vorschrift überhaupt Anwendung findet – ein Argumentationsweg, der in geeigneten Konstellationen vorrangig zu prüfen ist.

VII. Strafrahmen

Beide Tatbestände sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen nach § 300 S. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. § 300 S. 2 StGB konkretisiert zwei Regelbeispiele: Erstens den Vorteil großen Ausmaßes (§ 300 S. 2 Nr. 1 StGB), zweitens das gewerbsmäßige oder bandenmäßige Handeln (§ 300 S. 2 Nr. 2 StGB).

Im Bereich des Gesundheitswesens wird das Regelbeispiel der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung praktisch häufig erfüllt. Wo Pharma-, Medizinprodukte- oder Hilfsmittelhersteller systematische Vergütungsmodelle für eine Mehrzahl von Heilberufsangehörigen entwickelt haben, liegt die Bandenmäßigkeit nahe; die Schwelle ist nach allgemeiner Rechtsprechung schon bei drei dauerhaft zusammenwirkenden Personen erreicht. Auch das große Ausmaß ist bei Vorteilssummen im fünf- und sechsstelligen Bereich – etwa bei längerfristigen Beraterverträgen oder umfangreichen Anwendungsbeobachtungen – nicht selten anzunehmen.

Verfahrensrechtlich ist § 301 StGB zu beachten: Die Verfolgung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten für geboten – was im Bereich des Gesundheitswesens nahezu regelmäßig angenommen wird, sodass das Strafantragserfordernis praktisch leerläuft.

VIII. Hauptfallgruppen in der Praxis

Die nachfolgenden Fallgruppen bilden die wichtigsten Konstellationen ab, in denen Ermittlungsverfahren wegen §§ 299a, 299b StGB geführt werden. In allen Fällen ist die Abgrenzung zwischen sozialadäquater Kooperation und tatbestandsmäßiger Unrechtsvereinbarung der zentrale dogmatische Streitpunkt.

1. Pharmaindustrie und Verordnungslenkung

Die historisch wichtigste Konstellation – sie war Anlass der Entscheidung BGHSt 57, 202 – ist die Vorteilsgewährung durch Pharmaunternehmen an verordnende Ärzte. Erfasst sind insbesondere Prämienmodelle für die Verordnung bestimmter Präparate, vergütete Anwendungsbeobachtungen ohne wissenschaftlichen Wert, sogenannte „Papierkorb-Studien“, überhöhte Honorare für Vorträge oder Beraterverträge sowie die kostenlose Übernahme von Fortbildungs- und Reisekosten in Konstellationen, in denen die Ausbildungsfunktion zurücktritt.

2. Medizinproduktehersteller und Beraterverträge

Medizinproduktehersteller arbeiten häufig mit niedergelassenen oder klinisch tätigen Ärzten in Form von Beraterverträgen, klinischen Anwenderschulungen und produktbezogenen Honoraren zusammen. Strafbarkeitsrelevant wird dies, wenn die vertraglich geschuldete Leistung des Arztes hinter dem gewährten Honorar zurückbleibt oder wenn die Vereinbarung – ausdrücklich oder konkludent – an die Verwendung bestimmter Produkte gekoppelt ist.

3. Apothekenkooperationen

Im Apothekenbereich bestehen drei klassische Risikokonstellationen: die Empfehlung einer bestimmten Apotheke gegen Gewährung von Vorteilen (Tathandlungsvariante Nr. 3); die Vereinbarung von Mietkonstruktionen, in denen Räume des Apothekers an einen Arzt zu einem Preis überlassen werden, der ortsüblich nicht zu erzielen wäre; sowie die Beteiligung des Apothekers an der ärztlichen Honorarstruktur, etwa über MVZ-Konstruktionen. Die Strohmann-MVZ-Entscheidung BGH, Urt. v. 19.8.2020 – 5 StR 558/19, illustriert exemplarisch die Verflechtung zwischen Heilberufekorruption und Abrechnungsbetrug.

4. Hilfsmittelversorger und Sanitätshäuser

Hilfsmittelversorger gewähren niedergelassenen Ärzten teils Provisionen oder Pauschalvergütungen für die Versorgung ihrer Patienten. Solche Modelle sind nahezu durchgängig tatbestandsmäßig, sofern sie nicht in einem berufsrechtlich zulässigen Versorgungsmanagement-Kontext stehen. Auch Konstellationen, in denen der verordnende Arzt gleichzeitig wirtschaftlich am Hilfsmittelversorger beteiligt ist, bedürfen sorgfältiger Prüfung.

5. Privatlabore und Einsendungspraxis

Im laborärztlichen Bereich sind Konstellationen relevant, in denen einsendende Ärzte für die Auswahl eines bestimmten Labors Vorteile erhalten – sei es in Form von Pauschalen, sei es über sogenannte Kooperationsverträge mit Beraterhonoraren. Die historische Diskussion um die Auslegung von § 11 ApoG und §§ 73 Abs. 7, 128 SGB V ist hier strafrechtlich vorgelagert.

6. Krankenhauseinweisungen und Belegärzte

Niedergelassene Ärzte erhalten teils Vorteile dafür, Patienten in eine bestimmte Klinik einzuweisen. Die Konstellation ist berufsrechtlich seit jeher untersagt (§ 31 MBO-Ä) und seit 2016 strafrechtlich erfasst. Besonders sensibel sind Honorarärzte- und Belegarzt-Vereinbarungen, in denen die ärztliche Vergütung mit der Patientenzuweisung verknüpft sein kann.

7. MVZ- und Trägerstrukturen

In MVZ und vergleichbaren Trägerstrukturen sind Korruptionsrisiken besonders ausgeprägt, weil dort die Trennung zwischen ärztlicher Verordnungsentscheidung und kaufmännischem Interesse strukturell aufgehoben ist. Gewinnbeteiligungen, Umsatzziele und interne Verrechnungspreise können – wenn sie an Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten gekoppelt sind – tatbestandsmäßig sein. Diese Konstellationen werden im MVZ-Beitrag eingehend behandelt.

IX. Schnittstelle zum Abrechnungsbetrug

In der Praxis treten Vorwürfe nach §§ 299a, 299b StGB häufig in Verbindung mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB auf. Beide Vorschriften verfolgen unterschiedliche Schutzrichtungen – §§ 299a, 299b StGB schützen den Wettbewerb und die Integrität heilberuflicher Entscheidungen, § 263 StGB das Vermögen der Kostenträger – können aber an denselben Lebenssachverhalt anknüpfen. Wer für die Zuweisung von Patienten Provisionen erhält und die zugewiesenen Leistungen anschließend gegenüber der Krankenkasse abrechnet, sieht sich beiden Vorwürfen ausgesetzt.

Verfahrensrechtlich werden beide Tatbestände regelmäßig in Tateinheit erhoben. Der Strafrahmen entstammt dann nach § 52 Abs. 2 StGB dem schwereren Delikt – im Regelfall dem besonders schweren Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB. Auch die Vermögensabschöpfung folgt für beide Tatbestände einheitlichen Grundsätzen; insbesondere greift das Bruttoprinzip des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB.

X. Berufs-, sozial- und gesellschaftsrechtliche Folgen

Die Folgen einer Verurteilung nach §§ 299a, 299b StGB übersteigen in ihrer Eingriffstiefe regelmäßig die strafrechtliche Sanktion selbst. Sie wirken auf vier Ebenen.

Erstens: berufsrechtliche Sanktionen. Eine Verurteilung wegen Heilberufekorruption begründet regelmäßig den Vorwurf der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO und kann zum Widerruf der Approbation führen. Entsprechende Vorschriften gelten für Apotheker (§ 6 BApO), Zahnärzte (§ 4 ZHG) und Psychotherapeuten. Hinzu treten berufsgerichtliche Verfahren der Heilberufekammern.

Zweitens: vertragsärztliche Sanktionen. Der Berufungsausschuss kann nach § 95 Abs. 6 SGB V die Vertragsarztzulassung entziehen; entsprechendes gilt für die MVZ-Zulassung. In leichteren Fällen kommt die Disziplinarsanktion durch die Kassenärztliche Vereinigung in Betracht.

Drittens: zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Folgen. Die zugrundeliegenden Verträge sind nach § 134 BGB nichtig; Rückabwicklungsansprüche entstehen. Bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr greift die fünfjährige Inhabilität als GmbH-Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG. Eintragungen im Wettbewerbsregister nach § 2 WRegG erschweren die Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren.

Viertens: steuerstrafrechtliche Folgen. Vorteile aus korruptiven Beziehungen sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar; die unzutreffende Geltendmachung als Betriebsausgabe erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Mitteilungspflichten der Strafverfolgungsbehörden an die Finanzbehörden nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 EStG sichern den steuerstrafrechtlichen Nachfolgevorgang ab.

XI. Verteidigung – Strategie aus Sicht des Fachanwalts für Strafrecht

Die Verteidigung gegen Vorwürfe nach §§ 299a, 299b StGB folgt sechs miteinander verzahnten Linien.

1. Frühzeitiges Mandat und Schweigerecht

Verfahren wegen Heilberufekorruption beginnen typischerweise mit Durchsuchungen bei mehreren Beteiligten gleichzeitig oder mit Vorladungen als Beschuldigter. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften – im Bereich der Korruption im Gesundheitswesen ist insbesondere die Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg sehr aktiv – verfügen zu diesem Zeitpunkt regelmäßig über umfangreiches Auswertungsmaterial. Keine Aussage zur Sache ohne vollständige Akteneinsicht; keine spontanen Erklärungen gegenüber Polizei, Krankenkasse oder Heilberufekammer.

2. Akteneinsicht und Strukturanalyse

Die Akteneinsicht nach § 147 StPO ist die Grundlage jeder belastbaren Verteidigungsstrategie. In Korruptionsverfahren enthält die Akte typischerweise sichergestellte E-Mail-Korrespondenz, Verträge, Reisekostenabrechnungen, Vortragshonorarvereinbarungen und Auswertungen interner Unternehmenssysteme. Die strukturierte Analyse dieses Materials – idealerweise mit forensischer IT-Unterstützung – ist die wichtigste Vorarbeit für die Argumentation zur Unrechtsvereinbarung.

3. Angriff auf die Unrechtsvereinbarung

Der dogmatische Hauptangriffspunkt ist und bleibt die Unrechtsvereinbarung. Hier konzentrieren sich die meisten Verteidigungserfolge: durch Nachweis der Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Vergütung, durch Aufzeigen des wissenschaftlichen oder organisatorischen Werts der vereinbarten Leistung, durch Darlegung der Transparenz gegenüber Standesorganisationen oder Vorgesetzten, durch zeitliche und inhaltliche Trennung von Vorteilszufluss und Verordnungs- bzw. Zuweisungsentscheidung und durch Hinweis auf das Klimapflege-Argument für solche Vorteile, die nicht mit einer konkreten Bevorzugungshandlung verknüpft sind.

4. Compliance-Strukturen als Vorsatzentlastung

Insbesondere bei Vorwürfen gegen Mitarbeiter von Pharma-, Medizinprodukte- oder Hilfsmittelunternehmen ist die unternehmensinterne Compliance-Architektur regelmäßig ein zentrales Verteidigungselement. Die Existenz einer aktiv gelebten Compliance-Struktur – Schulungen, Genehmigungsvorbehalte, Vertragsfreigaben, Sponsoring-Richtlinien, externe Audits – kann den Vorsatz des einzelnen Mitarbeiters entscheidend in Frage stellen.

5. Sachverständige für medizinische und ökonomische Bewertung

Die strafrechtliche Bewertung etwa der Angemessenheit eines Beraterhonorars oder der wissenschaftlichen Substanz einer Anwendungsbeobachtung verlangt häufig den Einsatz medizinischer und gesundheitsökonomischer Sachverständiger. Diese können – etwa zur Üblichkeit von Vergütungssätzen, zur fachlichen Indikation einer Studie oder zur Marktstellung im behaupteten Wettbewerbskontext – substantiierten Vortrag der Verteidigung ermöglichen.

6. Verfahrensbeendigung und parallele Verteidigung

Die Verfahrensbeendigung über §§ 153, 153a StPO ist im Bereich der Heilberufekorruption schwieriger als im allgemeinen Wirtschaftsstrafrecht, weil das öffentliche Interesse an der Verfolgung von der Rechtsprechung typischerweise hoch angesetzt wird. Gleichwohl kommen Einstellungen mit Auflagen – insbesondere bei isolierten Vorwürfen begrenzter Schadenswirkung – in Betracht. Die Verständigung nach § 257c StPO eignet sich für umfangreiche Verfahren, in denen mehrere Vorwürfe und Beteiligte konsensual aufgelöst werden können. Parallel hierzu sind die berufsrechtlichen Verfahren (Approbation, Kassenzulassung, Heilberufekammer) sowie zivil- und steuerrechtliche Folgeprozesse mitzudenken; eine isolierte strafrechtliche Verteidigung, die diese Folgeebenen ausblendet, verfehlt das Mandantenziel.

XII. Wann anwaltliche Vertretung erforderlich wird

Der Korruptionsvorwurf im Gesundheitswesen wird in fast allen Fällen mit verdeckten Ermittlungsmaßnahmen vorbereitet – Auswertung von Apothekenrechenzentrumsdaten, Telekommunikationsüberwachung, Befragung ehemaliger Mitarbeiter, Hinweisgebersysteme. Bei Bekanntwerden des Verfahrens ist die Beweislage daher häufig fortgeschritten. Spätestens in folgenden Konstellationen sollte unverzüglich ein Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Wirtschafts- und Medizinstrafrecht eingeschaltet werden: nach einer Durchsuchung der Praxis-, Apotheken-, Klinik-, Unternehmens- oder Privaträume; nach Zugang einer Vorladung als Beschuldigter; nach Anhörung durch eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft; nach Anordnung eines Vermögensarrests; nach Mitteilung der Heilberufekammer über ein eingeleitetes berufsrechtliches Verfahren; oder bei internen Hinweisen auf ein bevorstehendes Strafverfahren.

XIII. Häufige Fragen (FAQ)

Was ist Bestechlichkeit im Gesundheitswesen?

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a StGB ist die strafbare Annahme oder Forderung eines Vorteils durch einen Heilberufsangehörigen als Gegenleistung dafür, dass er bei der Verordnung, dem Bezug oder der Zuführung im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Die Vorschrift ist seit dem 4. Juni 2016 in Kraft und schließt eine vom Bundesgerichtshof in BGHSt 57, 202 identifizierte Strafbarkeitslücke.

Wer fällt unter den Täterkreis des § 299a StGB?

Erfasst sind alle Heilberufsangehörigen mit staatlich geregelter Ausbildung – Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – sowie die Gesundheitsfachberufe wie Pflegekräfte, Hebammen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und MTAs. § 299b StGB erfasst spiegelbildlich jedermann auf der Vorteilsgeberseite.

Was bedeutet Unrechtsvereinbarung?

Die Unrechtsvereinbarung ist die inhaltliche Verknüpfung zwischen Vorteil und unlauterer Bevorzugung. Sie ist das tatbestandlich entscheidende Merkmal der §§ 299a, 299b StGB. Ohne Unrechtsvereinbarung – etwa bei bloßer Klimapflege ohne konkrete Gegenleistungserwartung – liegt keine Strafbarkeit vor. Die Anforderungen sind hoch und im Einzelfall durch Gesamtwürdigung zu prüfen.

Welche Strafe droht bei Bestechlichkeit im Gesundheitswesen?

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen nach § 300 StGB (großes Ausmaß oder gewerbs-/bandenmäßiges Handeln) erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Hinzu treten regelmäßig die Vermögensabschöpfung, der drohende Approbationswiderruf und die berufsrechtlichen Folgen.

Sind Beraterverträge mit der Pharmaindustrie verboten?

Beraterverträge sind nicht per se strafbar. Strafrechtlich bedenklich werden sie, wenn die vereinbarte Vergütung außer Verhältnis zur tatsächlich geschuldeten Leistung steht oder wenn der Vertrag – ausdrücklich oder konkludent – an die Verordnung bestimmter Präparate gekoppelt ist. Die Angemessenheit der Vergütung, die Substanz der Beraterleistung und die Transparenz gegenüber Dritten sind die zentralen Prüfpunkte.

Was ist Klimapflege im Strafrecht?

Klimapflege ist ein etablierter Fachbegriff aus der Korruptionsstrafrechts-Dogmatik: die Vorteilsgewährung ohne konkrete Unrechtsvereinbarung, allein zur Pflege eines „allgemeinen Wohlwollens“ oder zum „Anfüttern“. Bei §§ 299a, 299b StGB und bei den Vorteilsannahme-/Vorteilsgewährungstatbeständen §§ 331, 333 StGB ist bloße Klimapflege nicht strafbar. Erst die konkrete Verknüpfung des Vorteils mit einer bestimmten Bevorzugungshandlung erfüllt den Tatbestand.

Wer verfolgt Korruption im Gesundheitswesen?

Im Bereich der §§ 299a, 299b StGB sind länderspezifische Schwerpunktstaatsanwaltschaften zuständig. Besonders aktiv ist die Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg. Auch in Berlin, Hamburg und Frankfurt am Main bestehen entsprechende Spezialeinheiten der Staatsanwaltschaften.

Was sollte ich nach einer Durchsuchung der Praxis oder des Unternehmens tun?

Keine Aussage zur Sache, keine Erklärungen gegenüber Polizei oder Krankenkasse, keine spontane Herausgabe weiterer Unterlagen über die im Beschluss genannten hinaus. Mitarbeiter über ihr Schweigerecht informieren. Unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht kontaktieren – das gilt für Heilberufsangehörige ebenso wie für Mitarbeiter von Pharma-, Medizinprodukte- oder Hilfsmittelunternehmen.

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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